Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10

bei uns veröffentlicht am08.05.2012

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 VwGO>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 baugb sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 VwGO>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 baugb sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Düngeverordnung - DüV 2017 | § 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat


(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermitt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung


(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökolo

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2001 - II ZR 331/00

bei uns veröffentlicht am 29.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2010 - 5 S 875/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2010 - 5 S 3092/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2008 - 3 K 2612/07- geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des R

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 2 S 1755/06

bei uns veröffentlicht am 20.09.2006

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zu
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 1 N 11.2631

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 1 N 13.1138

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 13.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. April 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan „Sondergebiete La

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 8 S 1477/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22.07.2009, soweit der in dem Pla

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2008 - 3 K 2612/07- geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines Mietvertrags, der der Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens im Gewerbegebiet „Hertich“ der Beklagten dienen soll.
Die Klägerin verwaltet das (nach ihren Angaben in ihrem Eigentum stehende) Grundstück Flst. Nr. ... (B...str. 34 - 38) auf Gemarkung der Beklagten. Auf diesem Grundstück befinden sich drei Betriebsgebäude, von denen die Gebäude B...straße 34 und 36 derzeit ungenutzt sind. Das Gebäude B...straße 38 (nebst Hof und Stellplätzen) ist seit dem 01.01.2008 mit einer festen Laufzeit von (zunächst) fünf Jahren an einen Reifenhandel vermietet. Den Mietvertrag vom 26.09.2007 hatte die Beklagte am 09.10.2007 sanierungsrechtlich genehmigt. Hinsichtlich des nördlichen, an die Hertichstraße angrenzenden Grundstücksteils (B...str. 34) mit einem aus Büroräumen und einer Lagerhalle bestehenden Gebäude sowie Hof- und Stellplatzflächen besteht ein Mietvertrag vom 19.05./01.06.2006 mit der ... GmbH, die diesen Grundstücksteil dauerhaft zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens (Aktenvernichtungsunternehmen) zu nutzen beabsichtigt. Zu diesem Zwecke soll in der von Süden zugänglichen Lagerhalle eine Aktenvernichtungsanlage mit Schredder und Papierballenpresse errichtet werden. Das zu vernichtende Papier (ca. 20 t/Tag) soll in Blechcontainern mit ca. 10 bis 11 Lkw‘s angeliefert, in der Halle entladen, im Anschluss daran vernichtet und gepresst und sodann wieder abgefahren werden. Für den Betrieb der (vollständig in einer Schallkapsel einzuhausenden) Schreddermaschine soll auf der Südseite - im Freien - noch eine Luftreinigungsanlage mit Gewebeschlauchfilter installiert werden. Das Mietverhältnis sollte nach § 2 Abs. 1 des Vertrages am 01.07.2006 beginnen, „jedoch nicht vor Einholung einer etwaigen erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 7 sowie vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen gemäß § 17 Abs. 3“. Im Hinblick darauf wurde „das Mietverhältnis vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen geschlossen“ (§ 17 Abs. 3). Nach § 2 Abs. 2 wurde das Mietverhältnis „bis zum 30.06.2009 fest abgeschlossen“. Die Mieterin sollte jedoch „3 mal für je ein (weiteres) Jahr optieren“ können. Sollte das Mietverhältnis „nicht spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf, also bis zum 31.12.2008 gekündigt oder optiert werden“, soll es sich auf unbefristete Dauer verlängern. In diesem Falle soll „eine beidseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten“ gelten.
Das Grundstück liegt am östlichen Rand des ca. 27 ha großen, südlich des historischen Ortskerns Eltingen, zwischen Südrandstraße und Glems gelegenen Gewerbegebiets „Hertich“. Dieses schließt den Siedlungskörper der Beklagten nach Süden gegen die Bundesautobahn A 8 Stuttgart - Karlsruhe ab. Östlich grenzt das Gebiet an die Sport- und Freizeitfläche „Im Brühl“ an, die ihrerseits nahezu an das Autobahndreieck Leonberg heranreicht. Nördlich des Gewerbegebiets schließt sich Wohn- und Mischbebauung an.
Für das inzwischen weitgehend aufgesiedelte Gewerbegebiet bestanden drei Bebauungspläne („Hertich“ v. 10.05.1971 mit Ergänzung (der textlichen Festsetzungen) v. 18.05.1988, „Hertich - Bereich nördlich der Hertichstraße“ v. 18.05.1988 sowie „Gewerbegebiet Süd, 1. Änderung“ v. 18.05.1988).
Aufgrund „deutlicher Anzeichen von Nutzungsdefiziten“ - einzelne Grundstücke sind nicht (mehr) mit einer adäquaten Gewerbenutzung belegt, bei Büroflächen sind teilweise erhebliche Leerstände zu verzeichnen, verschiedene Betriebe haben wirtschaftliche Probleme -, begann die Beklagte aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses ihres Gemeinderats vom 25.10.2001 ein Umstrukturierungskonzept zu entwickeln. Durch den geplanten - inzwischen fertig gestellten - BAB-Anschluss „Leonberg-West“ werde das Gewerbegebiet eine weitere verkehrliche Aufwertung erfahren, sodass es sich aufgrund der so verbesserten Standortgunst in absehbarer Zeit zu einem wichtigen Gewerbestandort weiterentwickeln könne. Deshalb seien das Gebiet städtebaulich bzw. funktional zu analysieren und ein Maßnahmenkatalog für die künftige Entwicklung zu erarbeiten sowie durch konkrete immobilienwirtschaftliche Ansätze umsetzbare Regenerierungs- und Realisierungspotentiale (Maßnahmenkatalog) zu formulieren. Angestrebt wurde eine „Impulsplanung", die auf mehreren Handlungsebenen Anregungen zu einer gestalterischen, verkehrlichen, funktionalen, ökologischen und planungsrechtlichen Aufwertung liefern könne.
Unter dem 25.02.2002 wurde von dem von der Beklagten beauftragten Planungsbüro ein „Zwischenbericht“ vorgelegt. Als Defizite des Gewerbegebiets wurden darin aufgeführt: geringer städtebaulicher und gestalterischer Ausdruck, unausgeprägte Gebietseingänge, funktional beeinträchtigte Erschließung, keine ausreichende öffentliche Parkierung, zu wenig private Stellplätze, geringe Profilschärfe, keine spezifische Ausrichtung, hoher Anteil an Gewerbestrukturen mit geringer Wertschöpfung, hoher Versiegelungsgrad, geringe ökologische Funktionalität, hohe Belastung des Kanalsystems mit Niederschlagswasser, Funktionalität des Kanalsystems gerade noch ausreichend, sowie gestörter Luftaustausch durch abriegelnde Wirkung des massiv bebauten Randes. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Gewerbegebiets präferierte der Zwischenbericht ein Entwicklungsmodell: Im westlichen und östlichen Randbereich des Gebiets sollten sog. „Impulszentren“ mit imagebildenden Einrichtungen bezüglich Parkierung, Freiraum, Erholung und innergewerblicher Nutzung vorgesehen werden, die sich positiv auf die Entwicklung der umliegenden Betriebe auswirken und so einen das ganze Gebiet erfassenden Prozess anstoßen könnten. Das im Bereich des von der Klägerin verwalteten Grundstücks vorgeschlagene „Impulszentrum Ost" könne mit dem Thema Wellness-Kreativität-Kultur zwischen den schon vorhandenen, direkt anschließenden Sport- und Freizeiteinrichtungen und dem Schwerpunkt kreativ arbeitender Unternehmen im östlichen Bereich der Mollenbachstraße eine Verbindung herstellen. Die beiden „Impulszentren“ würden durch mehrere „dezentrale Interventionspunkte“ ergänzt, mit denen sie zusammen den gewünschten „Filtering-up-Prozess“ in Gang bringen könnten. Diesem wirtschaftstheoretischen Ansatz liegt die Annahme zugrunde, dass gezielte Baumaßnahmen bzw. Inwerthaltungen von Immobilien die bauliche Umgebung positiv beeinflussen könnten. Mit gebietsbezogenen Nutzungsergänzungen bezüglich Freiraum, Parkierung etc. wirkten sie als Initialzündung für den Gesamtentwicklungsprozess. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Standortmarketings stelle schließlich die „Imagezone Glems" dar mit dem Ziel der Aufwertung dieses Bereichs. Sie nutze als Bindeglied zum Ortskern Eltingen den Synergieeffekt zwischen Wohnen/Einkaufen und Arbeiten. Mit ökologischen Aufwertungen solle auch ökologischen Aspekten Raum gegeben werden.
Von diesem „Zwischenbericht“ nahm der Planungsausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 14.03.2002 Kenntnis und billigte die vorgeschlagenen Planungsziele und das daraus abgeleitete Planungsprogramm.
Das Planungsprogramm wurde sodann in Teilkonzepten vom 16.04.2002 weiter entwickelt. Auch im Bereich „Torsituation und Impulszentrum Ost" sei eine physisch verbesserte Darstellung des östlichen Zugangsbereichs zum Gewerbegebiet wichtig. Der östliche Rand stelle gleichzeitig einen Übergang zum Sport- und Freizeitgelände um das „Leo-Bad“ dar. Als Themen für diesen „Impulsbereich“ böten sich insofern Einrichtungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeit, Sport und Fitness an. Auch das Thema „Kreativität“ bilde hier mit seinem Bezug zu den weltbekannten „René-Staudt-Studios“ einen Schwerpunkt bei der Entwicklung. All diese Themen seien in Verbindung zu sehen mit der baulichen Entwicklung von Parkierungsschwerpunkten mit „angehängten und aufgesetzten“ Dienstleistungen zwischen den Mündungsbereichen von Mollenbach- und Hertichstraße oder als zweigeschossige Parkpalette mit „aufgesattelten“ Sporteinrichtungen zwischen Sportplatz und B...straße. Vorgeschlagen wurde die Errichtung eines „Kombi-Gebäudes" auf dem (von der Klägerin verwalteten) Grundstück Flst. ..., bestehend aus einem Hauptgebäude für Parkierung, eine Fitnesshalle auf Ebene 4 und mit einer großzügigen Dachterrasse, einem „Dienstleistungsturm" sowie einer schmalen „Nutzungsspange“ nach Süden mit dem Nutzungsschwerpunkt „Kreativ-Branchen“ (Werbung, Verlage).
Vor diesem Hintergrund beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 23.04.2002 die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für das Gesamtgebiet „Gewerbegebiet Hertich", eine Veränderungssperre für diesen Bereich sowie zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung die Satzung „Besonderes Vorkaufsrecht“. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollten die notwendigen verfahrensmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden, um die zukünftige städtebauliche Entwicklung an den Inhalten des Umstrukturierungskonzepts auszurichten und planungsrechtlich zu sichern.
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Im „Schlussbericht“ vom August 2002 wurden die wesentlichen Aussagen aus dem Zwischenbericht und den Teilkonzepten übernommen und die einzelnen Maßnahmen in einem Maßnahmenkatalog zusammengefasst. Für das „Impulszentrum Ost“ sollten zunächst - ausgehend vom Flurstück Nr. ... - die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten ausgelotet, dann die Nutzungen im Zusammenhang mit Parkieren und Dienstleistung festgelegt und schließlich die Projektentwicklung auf diesem Grundstück durch die Eigentümer in konzeptioneller Abstimmung mit der Beklagten erfolgen. Im Hinblick auf das „Impulszentrum Ost“ wurde darauf hingewiesen, dass Wellnesscenter und Fitness- bzw. Sportstudios zu den wenigen Wachstumsmärkten in den grundsätzlich eher rückläufigen Immobiliensegmenten zählten.
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Mit Beschluss vom 24.09.2002 billigte der Gemeinderat der Beklagten das Umstrukturierungskonzept entsprechend dem „Schlussbericht“.
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Auf ihren Antrag vom 24.01.2003 wurde der Beklagten mit Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 12.05.2003 aus dem Landessanierungsprogramm ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 1 Mio. EUR für die Erneuerungsmaßnahme „Imagezone Glems" bewilligt. Der „Schlussbericht“ zum Umstrukturierungskonzept „Gewerbegebiet Hertich“ wurde daraufhin überarbeitet und eine „Grobanalyse“ zur Sanierung der „Imagezone Glems“ erstellt. Nochmals wurde auf die bereits im „Zwischenbericht“ aufgeführten städtebaulichen Mängel und Missstände im Gewerbegebiet „Hertich“ verwiesen und das bereits in diesem Bericht sowie in den „Teilkonzepten“ sowie im „Schlussbericht“ weiter entwickelte „präferierte Entwicklungsmodell“ erläutert.
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Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm der Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2003 davon sowie von der „Grobanalyse“ Kenntnis und beschloss aufgrund der im Gewerbegebiet „Hertich“ festgestellten städtebaulichen Missstände die „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich — Imagezone Glems" zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen". Von vorbereitenden Untersuchungen wurde aufgrund der bereits vorliegenden Beurteilungsgrundlagen gemäß § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen. Das in der Satzung festgelegte Sanierungsgebiet umfasst Teile (insgesamt ca. 9,97 ha) des Gewerbegebiets „Hertich“, u.a. den westlichen Randbereich, den Gewerbegebietsstreifen zwischen Hertichstraße und Glems sowie - im Osten - die Hertichstraße und das von der Klägerin verwaltete Grundstück. Gemäß § 2 der Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB durchgeführt. Gemäß § 3 finden die Vorschriften des § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung. Die Sanierungssatzung wurde am 04.03.2004 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekanntgemacht. Zwei Normenkontrollanträge von Eigentümern von im westlichen Bereich des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken wies der Senat mit Urteilen vom 14.10.2005 - 5 S 1160/04, 5 S 3036/04 - ab.
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Der bereits erarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde erstmals vom 06.06. bis 07.07.2006 und nach vorgenommenen Änderungen erneut von 04.12. bis 15.12.2006 öffentlich ausgelegt.
15 
Nachdem sich ein Gesellschafter der Klägerin bereits in einer Informationsveranstaltung am 09.01.2003 gegen die Planung zentraler Parkierungsanlagen und die Einschränkung der Gewerbegebietsfestsetzung ausgesprochen hatte, erhob die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 06./07.07.2006 Einwendungen gegen den Planentwurf. Insbesondere wandte sie sich gegen die „Rückstufung“ in ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Der Straßenlärm sei höher als in einem GEE-Gebiet zulässig. Insofern sei auch die vorgesehene Nutzung mit Freizeiteinrichtungen und Parkhäusern nicht möglich. Infolgedessen sei nur eine eingeschränkte Nutzung und Bebauung möglich. Dies habe auch negative Auswirkungen auf das angrenzende Grundstück. Auch sei es inkonsequent, gerade für die vom Straßenverkehr bereits erheblich belasteten Grundstücke in Zone 3 ein GEE-Gebiet vorzusehen. Der Ausschluss von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen sowie selbständigen Lagerhäusern und Lagerplätzen werde die Leerstände eher noch erhöhen. Insofern wären besser Parkverbote auszusprechen. Damit ließe sich ohne eine Reduzierung der Zufahrten ein ungestörter Verkehrsfluss erreichen. Auch die gewünschte Begrünung des Parkraumes sei ohne eine solche Einschränkung zu realisieren. Die Parksituation werde durch die vorgesehenen Längsparker, die eine Nutzung der bestandsgeschützten Senkrechtparkplätze ausschlössen, eher verschärft. Eine rückwärtige Erschließung der privaten Parkplätze sei aufgrund der Bebauung vielfach ausgeschlossen. Auch sei die Erschließung ihres Grundstücks aufgrund der festgesetzten Pflanzgebote erheblich beeinträchtigt. Auch das dort geltende Verbot von Werbeanlagen bzw. die insoweit andernorts vorgesehene Höhenbegrenzung seien für ein Gewerbegebiet abträglich. Die Forderung einer Begrünung, auch der Fassaden, und wasserdurchlässig zu gestaltender Flächen sei zu weitgehend.
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Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2006 hielt die Klägerin ihre Einwendungen gegen den Planentwurf aufrecht. Nachdem die Zone 3 wesentlich weiter von der nördlich angrenzenden Wohnbebauung entfernt sei, überzeuge die „Herabzonung“ in ein GEE-Gebiet nicht. Die gewünschten Nutzungen seien auch in einem Gewerbegebiet umsetzbar. Der Versiegelungsgrad lasse sich auch eher durch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung als durch den Ausschluss einzelner Branchen steuern. Dass diese ein erhöhtes Lkw-Aufkommen verursachten, stelle ebenso wie die angebliche Überlastung der Straßen durch Lkw eine bloße Behauptung dar. Der Verkehrsfluss lasse sich auch durch verkehrliche Maßnahmen gewährleisten. Durch die vorhandenen Senkrechtparker werde dieser keineswegs beeinträchtigt. Schließlich stünden für die vorgesehenen Nutzungen auch anderweit geeignete Flächen zur Verfügung. Dass durch die Umgestaltung der Hertichstraße und die weiteren Maßnahmen letztlich zusätzliche Parkflächen entstünden, sei nicht erwiesen. Das in Zone 3 vorgesehene Pflanzgebot mache eine sinnvolle Nutzung der Gebäude unmöglich. Der Ausschluss von Werbeanlagen (pfg1 u. pfg2) sei nicht nachvollziehbar bzw. bedürfe jedenfalls keiner Regelung in einem Bebauungsplan. Dass die Chancen einer Realisierung hoch wären, sei schließlich zweifelhaft, zumal die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlagen nicht nachgewiesen sei.
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Am 22.05.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Planteil zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich“ vom 26.01.2007 sowie die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in der Fassung vom 26.01.2007 als Satzung. Am 02.08.2007 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.09.2007 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt.
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Der Bebauungsplan setzt u. a. auch für die Zone 3 („Impulszentren") ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) fest, in dem nur nicht wesentlich störende Betriebe und Nutzungen zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (MI) zulässig wären. Von den nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen sollen nicht zulässig sein Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen, Gewerbebetriebe, deren Lagerflächen 20% des jeweiligen Baufensters überschreiten, Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme bestimmter, nicht zentrenrelevanter Sortimente, selbständige Lagerhäuser und Plätze, außer, wenn ihnen ein produzierender Teil zugeordnet werden könne, Tankstellen und bordellartige Betriebe. Hotel- und Tagungseinrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke sollen jedoch ausnahmsweise zulässig sein. Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen – mit Ausnahme von Diskotheken – wiederum nicht zulässig sein. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Bebauungsplan in Zone 3 grundsätzlich eine Grundflächenzahl von 0,6 sowie eine Gebäudehöhe von maximal 18 m und mindestens 12 m vor.
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Nach der Planbegründung soll für den „Hertich“ vor dem Hintergrund der nur noch geringen gewerblichen Flächenreserven eine dauerhafte Verbesserung der städtebaulichen Randbedingungen geschaffen werden, um den Gewerbestandort zu sichern. Eine langfristige Inwertsetzung und -haltung des Gebietes verbessere das Investitionsklima und schaffe neue qualifizierte Arbeitsplätze. Insofern solle eine umfassende Umstrukturierung und Regenerierung des Gebiets durchgeführt, aber auch eine Modernisierung (Vereinfachung) und Anpassung der bisherigen Festsetzungen an die heutigen Erfordernisse sowie eine Vereinheitlichung der Bestimmungen erreicht werden. Ungeachtet dessen, dass aufgrund nur teilweise bereitgestellter Fördermittel nur für Teile des Gewerbegebiets („Glemszone“ und „Impulszentren“) ein Sanierungsgebiet habe festgelegt werden können, sei zu erwarten, dass von diesem eine entsprechende Impulswirkung auf das gesamte Gebiet ausgehe. Auch hierbei sollen die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans „hilfreich zur Seite stehen und für die Zukunft eine geordnete Entwicklung ermöglichen". Im Hinblick auf das verfolgte städtebauliche Konzept wurde auf die Voruntersuchung („Grobanalyse“ u. „Schlussbericht“ v. August 2002) verwiesen, deren Planungsziele (Schaffung der programmatischen, planerischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine nachhaltige Umstrukturierung und damit eine langfristige Inwerthaltung des Gewerbegebiets, Revision der heutigen Nutzungsstruktur und Formulierung eines Image bildenden Profils, Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbilds des Gewerbegebietes, Aufwertung des Umweltimage, Sicherung und Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen, Partnerschaft mit den Gewerbetreibenden bei der Entwicklung von Zukunftsperspektiven, gemeinsame Darstellung nach außen im Sinne des Standortmarketings) und präferiertes Entwicklungsmodell mit den wichtigsten Elementen der „Impulszentren“ West (I) und Ost (II) ausdrücklich in Bezug genommen wurden. Im Bebauungsplan würden diese Ziele so weit wie möglich umgesetzt. Die unterschiedliche Gebietsfestsetzung sei zum Schutz (u. a. vor Lärm) der nördlich angrenzenden Wohnbebauung getroffen worden. Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO seien ausgeschlossen worden, um den gewerblichen Nutzen der Grundstücke zu unterstützen. Außerdem werde durch diese Nutzungen ein erhöhter Verkehr verursacht, der aufgrund der bereits stark ausgelasteten Straßen nicht erwünscht sei. Insofern seien auch jegliche Arten von Transport-, Fuhr-, Spedition-, Bus- und Logistikunterunternehmen sowie Tankstellen unzulässig. Hierbei handle es sich um Nutzungen, die nur wenige Arbeitsplätze böten, eine enorme versiegelte Flächengröße benötigten und viel (Lkw-)Verkehr verursachten. Aus städtebaulichen Gründen seien dort auch selbstständige Lagerhäuser, Lagerplätze und Gewerbebetriebe, deren offene Lagerfläche 30% des jeweiligen Baufensters überschritten, grundsätzlich unzulässig. Die eingeschränkte Grundflächenzahl beruhe auf dem Wunsch, die bestehende Versiegelung des Gebiets deutlich zu minimieren. Mit der festgesetzten Gebäudehöhe solle eine gewisse Dichte im Gewerbegebiet gesichert werden. Die „Impulszentren“ seien städtebauliche Orientierungspunkte und dienten als „Aushängeschild“ für das gesamte Gebiet, weshalb hier die höchste Gebäudehöhe festgesetzt sei.
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Bereits am 03.07.2006 hatte die Klägerin bei der Beklagten die sanierungsrechtliche Genehmigung für ihren mit der ... GmbH am 19.05./01.06.2006 geschlossenen Mietvertrag beantragt.
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Nachdem die Beklagte die Frist zur Entscheidung hierüber mit Bescheid vom 02.08.2006 zunächst um drei Monate verlängert hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 18.10.2006 den Antrag der Klägerin ab. Das zur Vermietung vorgesehene Grundstück liege innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems”. Für diesen Gewerbestandort bestehe infolge schwerwiegender städtebaulicher Mängel, Missstände und Nutzungsdefizite ein Umstrukturierungserfordernis. Aufgrund der zahlreichen Beurteilungsgrundlagen und umfangreichen Untersuchungsergebnisse sei der Inhalt der angestrebten Sanierungsziele, die zuletzt mit dem Beschluss vom 09.05.2006 zur öffentlichen Auslegung manifestiert worden seien, schon soweit erkennbar, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen ausreichend seien, die an die Versagung einer Sanierungsgenehmigung geknüpft seien. Der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks für einen Kreislaufwirtschaftsbetrieb stünden die Sanierungsziele entgegen. Zum einen sehe der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich" im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets vor, in dem nur noch nicht wesentlich störende Gewerbe und Nutzungen zulässig seien. Die nunmehr geplante Nutzung bedürfe indes einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sodass der Betrieb als „störend“, weil das Wohnen wesentlich beeinträchtigend anzusehen sei. Die Ansiedlung eines solchen Betriebs führte daher zu einer Minderung der Wohn- und Lebensqualität der Menschen in den benachbarten bestandsgeschützten Wohnungen. Damit würde aber das Sanierungsziel eines annehmbaren Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung in diesem Bereich unterlaufen. Auch würden Nutzungen, die das Verkehrsaufkommen im Gewerbegebiet weiter verstärkten, ausgeschlossen. Sowohl von der Anlage des Betriebs als auch von der zugehörigen Logistik durch Lieferfahrzeuge seien hingegen erhöhte Lärmbeeinträchtigungen und zunehmende Abgasmengen zu erwarten. Schließlich solle der Standort nach den planerischen und sanierungsrechtlichen Zielsetzungen als Auftakt zum Gewerbegebiet und sog. „Eingangstor Ost“ mit einer Nutzung belegt werden, die im Zusammenhang mit Freizeit, Sport, Kreativität, Fitness in Anlehnung an die benachbarten Sportanlagen oder im Zusammenhang mit den wünschenswerten Leitbranchen zur Unterstützung einer entsprechenden Profilbildung stehe und in Einklang mit der Wohnnutzung zu bringen sei. Bei dem in Rede stehenden Betrieb handle es sich demgegenüber um einen „störenden" und - im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung - nicht gerade zukunftsträchtigen Betrieb mit besonders qualifizierten Beschäftigten. Mit einer Ansiedlung des Betriebs würde daher der schon analysierte Negativtrend verstärkt und eine weitere Abwertung des Gebiets verursacht. Eine zeitlich befristete Zulassung würde auch weder den Interessen des Unternehmens noch dem Interesse an einer Sanierung gerecht, zumal weitere nicht erwünschte bzw. ausgeschlossene Nutzungen sich darauf berufen würden. Dies würde jedoch eine zeitnahe Umsetzung der sanierungs- und planungsrechtlichen Zielsetzungen unnötig verzögern oder gar unmöglich machen. Den für die gesamte weitere Entwicklung streitenden öffentlichen Belangen stünde schließlich allein das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer möglichst lukrativen Vermietung eines Teils ihrer Gewerberäume gegenüber.
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Die Klägerin erhob gegen den ihr am 20.10.2006 zugestellten Bescheid am 26./30.10.2006 Widerspruch, den sie am 23./24.11.2006 im Wesentlichen wie folgt begründete: Zum einen sei der der Entscheidung zugrundeliegende Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich" unwirksam. Insoweit verwies die Klägerin auf ihr Einwendungsschreiben vom 06.07.2006. Zum anderen widerspreche der geplante Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens keineswegs den Sanierungszielen. Abgesehen davon, dass die Beklagte auch andernorts - etwa in den „Riedwiesen“ - über gewerblich nutzbares Bauland verfüge, bei dem es ihr schon nicht gelinge, es einer entsprechenden Nutzung zuzuführen, grenze an ihr Grundstück keineswegs direkt Wohnbebauung an. Auch ginge von den dort vorgesehenen Freizeit- und Fitnesseinrichtungen insbesondere aufgrund ihrer längeren Öffnungszeiten deutlich mehr Lärm aus. Auch sei dort ohnehin ein „Parkierangebot" vorgesehen. Parkhäuser schafften im Übrigen nicht die gewünschten qualifizierten Arbeitsplätze und die angestrebte Verbesserung des Investitionsklimas. Auch sei damit keine gestalterische Aufwertung zu erreichen. Auch genössen die auf ihrem Grundstück bereits vorhandenen Büro- und Lagergebäude ohnehin Bestandsschutz. Immerhin würden durch die geplante Nutzung zwei Voll- und 10 Teilzeitarbeitsplätze geschaffen. Auch erfolge die Zufahrt von der dem Mischgebiet abgewandten Seite. Da der geplante Betrieb der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchVO unterfalle, handle es sich um eine atypische Anlage, die nicht automatisch als störender Betrieb einzustufen sei. Da nach dem Schallschutzgutachten des TÜV Südwest die in einem eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionswerte deutlich unterschritten würden, sei der Störgrad wesentlich niedriger als bei sonstigen in einem GEE-Gebiet zulässigen Betrieben. Auch würden weniger Zu- und Abfahrten verursacht. Der Betrieb mindere auch nicht die Wohn- und Lebensqualität. Schließlich genössen die vorhandenen Büro- und Lagerflächen Bestandsschutz. Dass der analysierte Negativtrend durch die geplante Ansiedlung verstärkt würde, stelle eine bloße, nicht durch nachvollziehbare Gründe unterlegte Behauptung dar.
23 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Einwendung, der Bebauungsplan sei unwirksam, sei im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen gewesen. Abgesehen davon hätten die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren durchaus Berücksichtigung gefunden. Nach dem mit der GEE-Festsetzung beabsichtigten Schutz sei es auch unerheblich, dass an das Grundstück der Klägerin direkt kein Wohngebiet angrenze. Der Bebauungsplan lasse schließlich ein deutlich größeres Nutzungsspektrum als nur Parkhäuser zu. Aus der Zuordnung des geplanten Betriebs zur Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchVO lasse sich für das jeweilige Stör- bzw. Gefährdungspotential nichts herleiten. Dass die Lärmimmissionswerte die Richtwerte für ein eingeschränktes Gewerbegebiet unterschritten, könne im Hinblick auf den Schallleistungspegel der geplanten Absauganlage nicht nachvollzogen werden. Inwieweit das Öffnen der Tore und der damit wahrnehmbare zusätzliche Lärm Berücksichtigung gefunden habe, könne der Berechnung ebenso wenig entnommen werden. Die Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsbetriebs laufe damit eindeutig den sanierungsrechtlichen Zielsetzungen zuwider, zumal diese an dem Standort ein sog. „Impulszentrum“ vorsähen.
24 
Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie - unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens im Genehmigungs- und Bebauungsplanverfahren in der Klagebegründung vom 29./30.04.2008 - die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Sanierungsgenehmigung begehrt. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung habe sie Anspruch, da der von ihr abgeschlossene Mietvertrag nicht den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufe. Das von ihrer Mieterin geplante Vorhaben bedürfe tatsächlich keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dass einzelne Quellen im Bereich der Anlage den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschritten, sei für deren immissionsschutzrechtliche Bewertung unerheblich; darauf habe die TÜV SÜD Industrie Service GmbH in einem Schreiben vom 13.02.2008 ausdrücklich hingewiesen. Die Anforderungen der TA Lärm würden von der geplanten Anlage deutlich unterschritten.
25 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Auf die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans komme es, ungeachtet dessen, dass diese im Bebauungsplanverfahren bereits teilweise Berücksichtigung gefunden hätten (pfg2 statt pfg1; Werbeanlagen teilweise auch oberhalb der Attika), nach Maßgabe des § 145 Abs. 2 BauGB jedenfalls unmittelbar nicht an, diese seien für die Frage der sanierungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ohne Bedeutung. Auch eine inzidente Prüfung des - sehr wohl abwägungsfehlerfreien - Bebauungsplans könne unterbleiben, da dessen Wirksamkeit für die anstehende Entscheidung keine Bedeutung habe. Dessen Nichtigkeit ließe das in dem Umstrukturierungskonzept zum Ausdruck kommende Sanierungskonzept ebenso wie die Sanierungssatzung in ihrem rechtlichen Bestand unberührt. So könne ein Sanierungsgebiet auch ohne eine konkrete städtebauliche Sanierungsplanung festgelegt werden. Die sanierungsrechtliche Konzeption (in der Sanierungssatzung) müsse lediglich ein gewisses Mindestmaß an Konkretisierung aufweisen; auch müssten Feststellungen über städtebauliche Missstände getroffen worden sein. Schließlich müssten die vorgegebenen Ziele und Maßnahmen grundsätzlich durchführbar sein. All diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Von letzterem sei auch der erkennende Gerichtshof in seinem Normenkontrollurteil vom 14.10.2005 - 5 S 3036/04 - ausgegangen; in einem weiteren Normenkontrollurteil sei auch festgestellt worden, dass die Sanierungssatzung wirksam zustande gekommen sei. Dass das geplante Vorhaben zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens den sanierungsrechtlichen Zielsetzungen (insbesondere zu dem vorgesehenen „Impulszentrum“) diametral entgegenstehe, sei evident. Das Vorhaben sei aber auch mit den späteren (sanierungsrechtlichen) Festsetzungen des Sanierungsbebauungsplans „Gewerbegebiet Hertich“ unvereinbar. So handle es sich bei jenem um einen wesentlich störenden Betrieb i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO; aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung sei ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Gewerbebetrieb - wie hier nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Ziff. 8.11 b (bb), Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV - in einem Mischgebiet unzulässig. Anders verhalte es sich nur dann, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner störenden Eigenschaften atypisch sei. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme sei insofern jedoch aufgrund fehlerhafter Annahmen nicht tragfähig. So werde entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan („pfg 2“) eine Anfahrt über die B...straße unterstellt. Auch werde von 15 statt von 20 Anfahrten ausgegangen. Auch bestünden Zweifel, dass die Tore lediglich 1 ½ Stunden täglich geöffnet sein werden.
26 
Die Klägerin hat daraufhin noch geltend gemacht, dass die Sanierungsziele aus dem Jahre 2002 auch nicht ansatzweise den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend konkretisiert worden seien. Insbesondere fehle es an einer Bedarfs- und Marktanalyse dazu, ob für die von der Beklagten als Sanierungsziele ausgegebenen Einrichtungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeit, Sport und Fitness sowie eine Parkierungsanlage überhaupt ein Bedarf bestehe. Aus diesem Grund sei auch die Sanierungssatzung unwirksam. Dies führe wiederum zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hertich". Nachdem dieser in Kraft getreten sei, unterliege er nach dem Senatsurteil vom 14.10.2005 - 5 S 3036/04 - auch der Inzidentprüfung. Mit dem schalltechnischen Gutachten sei auch sehr wohl der Nachweis der Atypik des geplanten Vorhabens erbracht. Die nunmehr erfolgte Festsetzung „pfg2" ermögliche auch sehr wohl eine Anfahrt über die B...straße. Die Hallentore müssten im Übrigen schon aus Geheimhaltungsgründen außerhalb der Anlieferungszeiten geschlossen bleiben.
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Mit Urteil vom 29.10.2008 - 3 K 2612/07 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, dass der Mietvertrag der Klägerin mit der ... GmbH keiner Sanierungsgenehmigung bedürfe.
28 
Der als Hauptantrag gestellte Klagantrag sei in einen Hilfsantrag umzudeuten gewesen. Bei richtigem Verständnis richte sich das Hauptbegehren darauf, von den Restriktionen der Sanierungssatzung völlig befreit zu sein. So greife die Klägerin bereits die Wirksamkeit der Sanierungssatzung an. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin in erster Linie die Feststellung erreichen wolle, der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Genehmigung schon nicht zu bedürfen, und sie deren Erteilung lediglich noch hilfsweise begehrt. Die Klage sei mit dem als Hauptantrag zu behandelnden Feststellungsantrag auch begründet. Die Klägerin bedürfe keiner Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, weil das betroffene Grundstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege. Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" sei insoweit nichtig, als sie das Grundstück Flurstück Nr. ... betreffe. Das Genehmigungserfordernis entfalle nicht schon deshalb, weil das Vorhaben einer die baurechtliche Entscheidung einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe und jene von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die Sanierungsgenehmigung zuständigen Gemeinde zu erteilen wäre. Eine sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit entfalle jedoch deshalb, weil die Sanierungssatzung, soweit sie das Grundstück der Klägerin betreffe, aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig (geworden) sei. Sei ein Sanierungsbebauungsplan in Kraft getreten und habe die Gemeinde das Sanierungskonzept später nicht geändert, sei dieser maßgeblich. Sei dieser (teil)nichtig, schlage dies auf die Sanierungssatzung zurück. Sanierungssatzung und Sanierungsbebauungsplan seien in ihrem Bestand zwar formell voneinander unabhängig, sei nach Scheitern des Sanierungsbebauungsplans jedoch kein Sanierungsziel und kein Sanierungskonzept mehr vorhanden, entfalle für die betroffenen Grundstücke der rechtfertigende Grund, sie in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. Die Herabstufung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin berühre wesentlich ihr Grundeigentum. Deren Interessen seien in ihrer Bedeutung verkannt und außer Verhältnis zu ihrer Gewichtigkeit gegen die behaupteten für die Einschränkung des Grundeigentums sprechenden öffentlichen Belange abgewogen worden. Der Gemeinderat der Beklagten habe allenfalls die Tatsache der Änderung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks erkannt, diese jedoch irrig für eine auch für seine Eigentümer positive Neuregelung gehalten. Die zur Begründung der Regelung verwandten, nicht zum bauplanungsrechtlichen Instrumentarium zählenden Begriffe wie „Filtering-up-Prozess", „Impulszentrum" etc. hätten dem Gemeinderat den Blick darauf verstellt, dass die Herabstufung zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet das Grundeigentum ausschließlich einschränke. Insoweit erscheine bereits die Gewichtung der beschriebenen Impulsfunktion als ein die Eigentümerbelange überwiegendes öffentliches Interesse fehlerhaft. Der beschriebene Effekt sei an keiner Stelle substantiiert und nachvollziehbar belegt, geschweige denn durch planerische Erfahrungen in anderen Sanierungsverfahren plausibel gemacht. Es würden lediglich planerische Hoffnungen und Erwartungen angeführt, die als ungesicherte Abwägungselemente nicht ausreichend belastbar erschienen, um die im Verhältnis zu den westlich und südlich angrenzenden Grundstücken isoliert vorgenommene Sonderbeeinträchtigung der Eigentümerinteressen zu rechtfertigen. Ein positiver Effekt der als Aufwertung gemeinten Festsetzung (Impulsfunktion) sei allenfalls für die in ihrer Bebaubarkeit nicht eingeschränkten Nachbargrundstücke denkbar. Offenbar solle die Klägerin die Last einer Einschränkung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks zugunsten anderer Grundstückseigentümer auf sich nehmen. Auch sei nicht konkret dargetan, dass das kommunalpolitisch gewünschte „Kombi-Gebäude" eine Chance auf Verwirklichung habe. Es fehlten jegliche Darlegungen, wie die Beklagte dieses „Sanierungsziel" wirtschaftlich fördern könnte oder wie sich sonst eine betriebswirtschaftlich verantwortbare Lösung für die Klägerin oder einen Investor finden ließe. Unter diesen Umständen sei ein die „Aufopferung" ihres Grundstücks rechtfertigender, für die Aufwertung des Gewerbegebiets streitender öffentlicher Belang nicht zu erkennen. Zudem habe der Gemeinderat nicht berücksichtigt, dass das gewünschte „Kombi-Gebäude" auch ohne eine Bebauungsplanänderung hätte gebaut werden können und der neue Bebauungsplan diese Möglichkeit keineswegs verbessert habe. Die Festsetzung „Impulszentrum II" habe schließlich für sich genommen keinen positiven rechtlichen Gehalt und gehöre nicht zu dem abschließenden Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinden verfügten grundsätzlich über kein Baugebietsfindungsrecht. Auch die weiteren Erwägungen des Gemeinderats seien fehlerhaft und trügen das Abwägungsergebnis nicht. Der Gemeinderat habe übersehen, dass beim Grundstück der Klägerin der Lärmschutz emissionsempfindlicher Wohnbebauung im Gegensatz zu den Verhältnissen des „Imagezone Glems" genannten Bereichs im Norden des Gebiets keine Bedeutung habe. Hierzu in Widerspruch stehe auch, dass gleichzeitig Nutzungen (Parkhaus, Diskothek) zugelassen worden seien, die tendenziell erheblich mehr Verkehrslärmemissionen verursachten. Auch sei verkannt worden, dass das Argument der Belastungsfähigkeit der Erschließungsstraßen im Innern des Gewerbegebiets für die hier in Rede stehende Randlage nicht schlüssig sei, zumal diese für den Bau eines Parkhauses und anderer verkehrsintensiver Nutzungen geeignet sein solle. Auch die Argumentation, bei den ausgeschlossenen Nutzungen handle es sich um solche, die nur wenige Arbeitsplätze böten, eine enorme versiegelte Flächengröße benötigten und viel Verkehr, insbesondere Lkw-Verkehr verursachten, sei nicht konsequent durchgehalten worden. So würden gerade Nutzungen zugelassen, die erheblich mehr Verkehr verursachen könnten. Auch die versiegelbare Fläche werde nur geringfügig verringert (GRZ 0,6 statt 0,8). Die Belastung durch Lkw-Verkehr würde sich wegen der Stellplatzverpflichtung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO ohnehin in Grenzen halten. Auch das Arbeitsplatzargument sei so nicht nachvollziehbar, da nicht dargetan sei, inwiefern die Zahl der Arbeitsplätze auf dem klägerischen Grundstück durch die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets erhöht würde. Insgesamt fehle es an einer Abwägung, die eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans für ein „Impulszentrum II" rechtfertigen könnte. Letztlich bezwecke die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eine Einengung der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks, damit bei der Klägerin Druck erzeugt werde, eine „Festsetzung" zu verwirklichen, zu der die Beklagte bauplanungsrechtlich nicht berechtigt sei. Bei einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwägung hätte der Gemeinderat daher die Art der baulichen Nutzung nicht wie geschehen festsetzen dürfen. Dieser Fehler erfasse auch die offenkundig nachrangigen Festsetzungen für das „Impulszentrum II“ (Pflanzgebot), die ohne die vorrangige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung so nicht getroffen worden wären. Die Teilnichtigkeit der Sanierungssatzung werde im Übrigen auch anhand der nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten Abgrenzung des Sanierungsgebiets deutlich.
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Gegen dieses ihr am 13.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.11.2008 die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassene Berufung eingelegt, welche sie am 15.01.2009 innerhalb der ihr bis zum 16.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Sanierungssatzung „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" auch insoweit wirksam, als sie das Grundstück der Klägerin betreffe. Dass eine etwaige Teilnichtigkeit des Sanierungsbebauungsplans auf die Wirksamkeit die Sanierungssatzung „zurückschlage“, sei unrichtig. Dabei werde die Wirksamkeit der Sanierungssatzung unzulässig mit dem rechtlichen „Schicksal“ des erst nach ihrem Erlass zur Konkretisierung der mit ihr verfolgten Ziele verknüpft. Die Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans sei aber nur eines der denkbaren Instrumente zur Durchführung der Sanierung. Die dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugrunde liegende Abwägung beziehe sich noch nicht auf planerische Festsetzungen für einzelne Grundstücke. Gegenstand der Überprüfung könne daher nur sein, ob zu Recht städtebauliche Missstände angenommen worden seien, welche eine Sanierung erforderlich machten, und ob die Abgrenzung des Sanierungsgebiets abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden sei. Es könne nach einem Scheitern des Sanierungsbebauungsplans auch nicht die Rede sein, dass es für eine Sanierung nun keine konkrete Realisierungsmöglichkeit mehr gäbe. Abgesehen davon, dass ein Sanierungsbebauungsplan nicht das einzige Instrument sei, könnten etwaige Fehler des Bebauungsplans nachträglich behoben werden. Die Sanierungskonzeption vom August 2002 sei auch bereits sehr detailliert gewesen. Die darin enthaltenen konkreten Sanierungsziele und -zwecke seien im Sanierungsbebauungsplan lediglich ausgeformt worden. Selbst bei einem wirksamen Sanierungsbebauungsplan könnten das Sanierungskonzept im Nachhinein geändert und der Sanierungsbebauungsplan ergänzt werden. Wenn die Genehmigungspflicht auch nach Erlass eines Sanierungsbebauungsplans fortbestehe, müsse dies erst recht gelten, wenn dieser sich als teilnichtig erweise. Zu Unrecht berufe sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.1981. Lediglich eine inhaltlich unhaltbare Planungskonzeption könne eine Genehmigungsversagung nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leide der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich" auch nicht an einem Fehler. Insbesondere seien die betroffenen Eigentümerbelange bei der Herabstufung des Gewerbegebiets nicht offensichtlich fehlgewichtet worden. An keine Stelle der Aufstellungsakten lasse sich ein Hinweis dafür finden, dass die Beklagte die Änderung der Bebaubarkeit des Grundstücks im Bereich des „Impulszentrums Ost“ als vorteilhaft für die unmittelbar betroffenen Grundstückeigentümer begriffen hätte. Es habe lediglich eine positive Aufwertung des Gewerbegebiets insgesamt erreicht werden sollen. Die Planbegründung setze sich - etwa bei der Entscheidung für eine dezentrale Parkierungskonzeption, der Einschränkung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und beim Ausschluss bestimmter Gewerbebetriebe - eingehend mit den Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit in den Teilgebieten auseinander. Im Übrigen sei evident, dass die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEE), in dem nur „mischgebietsverträgliche“ Nutzungen zulässig seien, eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Gewerbegebiets-Festsetzung darstelle. Auch die öffentlichen Belange seien zutreffend ermittelt und bewertet worden. Insbesondere sei es ohne weiteres zulässig, die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks einzuschränken, um so bestimmte städtebauliche Vorstellungen zu verwirklichen, etwa andere Grundstücke aufzuwerten. Soweit das Verwaltungsgericht lediglich von planerischen Hoffnungen und Erwartungen spreche, die als ungesicherte Abwägungselemente nicht ausreichend belastbar erschienen, würden die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsvorgangs weit überschritten. Auch in der Sache sei die Kritik nicht berechtigt. Die angenommenen Wirkungs- und Funktionszusammenhänge seien durchaus plausibel. Jedenfalls sei das Sanierungskonzept, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck komme, nicht ungeeignet, diese Ziele zu erreichen. Die bauliche Nutzbarkeit werde auch keineswegs vollständig oder auch nur überwiegend aufgehoben. Vielmehr verblieben der Klägerin weiterhin zahlreiche wirtschaftlich attraktive Nutzungsmöglichkeiten. Die getroffenen Festsetzungen seien auch ausnahmslos zulässig; der Einschrieb „Impulszentrum II" habe dabei nur nachrichtlichen Charakter. Die Errichtung eines „Kombi-Gebäudes“ sei zwar erklärtes Sanierungsziel, werde aber keineswegs zwingend vorgeschrieben. Durch bauplanerische Festsetzungen könnten nur bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die nachteiligen Einfluss auf das Gebietsprofil hätten und der Realisierung des „Impulszentrums entgegenstünden, sowie einige Mindestanforderungen formuliert werden. Solche seien nicht schon deshalb fehlerhaft, weil mit ihnen nicht alle Sanierungsziele vollständig erreicht würden und nicht alle Sanierungsinstrumente Gegenstand der Beschlussfassung gewesen seien. Im Übrigen genüge es, wenn die entsprechenden Festsetzungen geeignet seien, um die Sanierungsziele umzusetzen. Bei der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets im „Impulszentrum Ost“ sei weniger die Nachbarschaft zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung, sondern vielmehr die ebenfalls schutzwürdige, östlich des Gewerbegebiets angrenzende Freizeitnutzung, insbesondere das „Leobad“, entscheidend gewesen. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen angeblicher inkonsistenter Argumentation teilunwirksam. Auch hier überschreite das Verwaltungsgericht seine Kontrollbefugnisse. Die Beklagte habe sich auch durchaus nur zu den für die betroffenen Eigentümern geringeren Eingriffen entschließen und sich damit begnügen dürfen, lediglich solche Nutzungsarten auszuschließen, die typischerweise mit wenig Arbeitsplätzen verbunden seien. Die beabsichtigte Vermietung liefe auch unabhängig von dem Sanierungsbebauungsplan Zielen und Zwecken der Sanierung entgegen, nachdem im „Impulszentrum Ost“ eine funktionale Verknüpfung mit der östlich angrenzenden Freizeitnutzung geschaffen werden solle. Die Nutzung durch einen Entsorgungsbetrieb - zumal im wichtigen „Impulszentrum Ost“ - laufe dem hinreichend konkreten Sanierungskonzept diametral entgegen. Insbesondere würde eine deutlich höherwertige Bebauung vereitelt, die für das Gewerbegebiet die gewünschte „Tor-Funktion“ übernehmen könne. Obwohl es danach nicht mehr entscheidend darauf ankäme, wäre bei der Entscheidung über die sanierungsrechtliche Genehmigung eine typisierende Betrachtung geboten. Aufgrund einer solchen seien immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben grundsätzlich nicht mischgebietsverträglich.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2008 - 3 K 2612/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu im Wesentlichen aus: Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von einer Teilnichtigkeit der Sanierungssatzung ausgegangen; diese leide unter denselben Abwägungsmängeln wie der Sanierungsbebauungsplan, nachdem beiden dasselbe Sanierungskonzept zugrunde liege. Die Verknüpfung des rechtlichen Schicksals einer Sanierungssatzung mit dem eines nachfolgenden Sanierungsbebauungsplans sei zumindest dann zulässig, wenn - wie hier - die Gründe für die Unwirksamkeit des Sanierungsbebauungsplans auch die tragenden Gründe für den Erlass der Sanierungssatzung gewesen seien. Insofern gehe es um die Frage, ob bei der Überprüfung des Sanierungsbebauungplans inzident auch die Unwirksamkeit der ihm gleichsam als Rechtsgrundlage zugrundeliegenden Sanierungssatzung, festgestellt werden könne. Ein nichtiges Sanierungskonzept sei auch keiner Heilung zugänglich. Die Sanierungssatzung sei aber auch deshalb nichtig, weil die Beklagte zu Unrecht erhebliche städtebauliche Missstände angenommen habe. Die angeführten Leerstände seien denn auf die Versagung sanierungsrechtlicher Genehmigungen zurückzuführen. Dass der Anteil der Gewerbebetriebe mit geringer Wertschöpfung sehr hoch sei, treffe im Übrigen nicht zu. Das Abwägungsergebnis sei allein schon deshalb unhaltbar, weil keine „Machbarkeitsstudie“ bzw. Markt- oder Bedarfsanalyse bezüglich der in der Sanierungskonzeption vorgesehenen Nutzung ihres Grundstücks vorliege. Auch seien die Grundstückseigentümer vor Erlass der Sanierungssatzung nicht befragt worden. Bei der Bewertung der öffentlichen Belange scheine die Beklagte hauptsächlich auf optische Gesichtspunkte abgestellt zu haben. Die Herabzonung des Gewerbegebiets betreffe auch nur ihr Grundstück. Die sie treffende Belastung sei auch nicht gerecht abgewogen worden. Nachdem nicht ersichtlich sei, welche Grundstücke damit aufgewertet werden sollten, liege eine „Aufopferung“ vor. Wie mit der Sanierungskonzeption Arbeitsplätze erhalten bzw. neu geschaffen werden könnten, sei ebenso wenig ersichtlich. Welche attraktive Nutzungsmöglichkeiten ihr verblieben und inwiefern für diese ein konkreter Bedarf bestehe, sei nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die sich nördlich anschließende Wohnanlage nur durch ihr und nicht auch durch andere Grundstücke gestört würde. Das „Leo-Bad“ sei schließlich 350 m vom Plangebiet entfernt und aufgrund der überlagernden Verkehrslärmimmissionen nicht mehr vom Gewerbelärm betroffen. Es sei schließlich unerfindlich, wie die Beklagte die Errichtung der beiden Impulszentren gewährleisten wolle. Insofern habe die Beklagte auch unberücksichtigt gelassen, dass der von ihr genehmigte Mietvertrag mit einem Reifenhandel noch eine Laufzeit bis 2018 habe. Dagegen würde der Mietvertrag mit dem Kreislaufwirtschaftsunternehmen jedenfalls 2012 auslaufen. Insofern hätte ihr ohne weiteres eine bis 2012 befristete Genehmigung erteilt werden können, ohne die - zudem nicht hinreichend konkreten - Sanierungsziele zu gefährden. Verschiedenen Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten sei schließlich zu entnehmen, dass dieser inzwischen selbst Zweifel an der Tragfähigkeit der Planungskonzeption habe. Bislang seien auch noch keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Damit erweise sich das Sanierungskonzept faktisch als eine unbefristete Veränderungssperre.
35 
Die Beklagte macht daraufhin noch geltend, mit ihrem Einwand, sie hätte eine Machbarkeitsstudie - verstanden im Sinne einer Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Realisierung der avisierten bauplanerischen Festsetzungen - durchführen lassen müssen, verkenne die Klägerin die Obliegenheiten eines Planungsträgers bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Im Detail bräuchten keine Feststellungen dazu getroffen zu werden, wie aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer die Grundstücke gemäß den künftigen Festsetzungen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten. Aus den §§ 140, 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB folge auch keine Verpflichtung, eine solche Machbarkeitsstudie vor Erlass einer Sanierungssatzung zu erstellen. Einer abschließenden Prüfung, ob die Sanierungsziele vollständig zu verwirklichen seien und ob dies für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich sinnvoll sein würde, habe es nicht bedurft. Die beiden Mietverträge unterschieden sich auch keineswegs in ihrer Laufzeit. Es sei der Beklagten auch kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, nachdem der Betrieb eines Reifenservice, der den Verkauf und die Montage von Pkw-Reifen zum Gegenstand habe, mischgebietsverträglich sei und nicht den Sanierungszielen widerspreche.
36 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die einschlägigen Genehmigungs- und Bebauungsplanakten der Beklagten vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der bis 16.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
38 
Die Berufung ist auch begründet, weshalb das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen war.
39 
Dem Berufungsverfahren sind die Klageanträge in der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung zugrundezulegen (vgl. zu entsprechenden Anträgen auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83, Urt. v. 11.02.1977 - IV C 9.75 -, Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2; OVG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2004 - 3a A 207/02 -, NuR 2005, 189). Dies ist schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung die Anträge in dieser Auslegung aufgreift und den Verpflichtungsantrag nur mehr als Hilfsantrag weiter verfolgt.
40 
Die Klägerin ist auch nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103, u. Beschl. v. 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, VBlBW 2007, 108; BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177). Dies gilt auch im vorliegenden Falle, da sie sich, mag sie auch nicht Grundstückseigentümerin sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.09.2006 - 11 ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; auch §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO), jedenfalls (miet)vertraglich zu berechtigen und zu verpflichten vermag (Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 705 Rn. 24a; Weidenkaff, ebendort, § 535 Rn. 6). Insofern ist sie als Gesellschaft auch berechtigt, die nach § 145 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung zu beantragen und einen etwaigen Genehmigungsanspruch im Verwaltungsrechtswege weiter zu verfolgen.
41 
1. Der mithin sachdienlich als Hauptantrag weiterverfolgte Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), insbesondere besteht das festzustellende Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten, die sich auf die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit beruft und durch die auch eine etwaige Genehmigung oder doch das hierfür erforderliche Einvernehmen zu erteilen wäre (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB). Der Antrag ist jedoch unbegründet.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf der von der Klägerin mit der ... GmbH geschlossene Mietvertrag vom 19.05./01.06.2006 (nicht: 01.07.2006) über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
43 
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bzw. der Baugenehmigungsbehörde (§ 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB).
44 
Die hier in Rede stehende Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 wurde für eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen. Nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags Nr. BR-2006-001 sollte das Mietverhältnis zwar am 01.07.2006 beginnen, jedoch nicht vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen nach § 17 Nr. 3 des Mietvertrags; insofern wurde das Mietverhältnis entsprechend dieser Bestimmung „vorbehaltlich der Erteilung dieser behördlichen Genehmigungen geschlossen“. Soweit in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags andererseits vereinbart ist, dass das Mietverhältnis bis zum 30.06.2009 fest abgeschlossen werde, kann dies bei verständiger Auslegung (vgl. § 157 BGB) nur so verstanden werden, dass das Mietverhältnis zunächst auf drei Jahre fest abgeschlossen werden sollte. Für eine Auslegung, dass der Vertrag unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses jedenfalls nur bis zum 30.06.2009 Geltung beanspruchen sollte, sofern nicht zuvor optiert oder gekündigt würde, spricht demgegenüber nichts. Es liegt daher zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nur mehr ein unbefristeter Mietvertrag vor, der nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB keiner Genehmigung mehr bedürfte.
45 
Der Grundstücksteil, dessen Nutzung der ... GmbH mietweise überlassen werden sollte, liegt als Teil des Grundstücks B...straße 34 bis 38 (Flst. ...) auch in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet i. S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB, mithin in einem Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll und das die beklagte Gemeinde durch (Satzungs-)Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt hat (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB: „Sanierungssatzung"). Dies ergibt sich aus dem in § 1 der vom Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2003 beschlossenen „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen" in Bezug genommenen Lageplan vom 19.11.2003. Das Genehmigungserfordernis ist auch nicht mit Inkrafttreten des (Sanierungs-)Bebauungsplans am 02.08.2007 entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.12.1984 - 3 S 368/84 -).
46 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Sanierungssatzung, die am 04.03.2004 ortsüblich im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht worden ist (vgl. § 143 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DVO GemO BW), auch nicht unter formellen und/oder materiellen Mängeln, die zu ihrer (teilweisen) Unwirksamkeit führten.
47 
Soweit die Klägerin geltend macht, vor Erlass der Sanierungssatzung habe die Beklagte zwar eine Befragung der Mieter, nicht jedoch der betroffenen Grundstückseigentümer durchgeführt, macht sie einen Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 137 Satz 1 BauGB geltend. Sollte es sich hierbei um ein bereits vor der förmlichen Festlegung zu erfüllendes Verfahrenserfordernis (anders Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002 <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 3: materiell-rechtliches Gebot; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36 Nr. 225: erst nach Erlass der Satzung zu leistende Aufgabe) handeln, wofür indes wenig spricht, wäre ein Verstoß ohne Weiteres unbeachtlich, da ein etwaiger Mangel in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n. F. (§ 233 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BauGB) nicht aufgeführt ist (vgl. Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, § 6, Rn. 84). Auch ein Mangel bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), dem ein solches Erfordernis allenfalls noch entspräche, findet sich in dieser Aufzählung nicht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008 - 7 D 37/07.NE -). Schließlich wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. unbeachtlich geworden. Der geltend gemachte Mangel läge freilich auch in der Sache nicht vor (vgl. bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Zwar hatte die Beklagte die schriftliche Befragung auf die betroffenen Gewerbetreibenden beschränkt, darüber hinaus jedoch ab November 2001 zahlreiche (teilweise ortsüblich bekanntgemachte) Informationsveranstaltungen zur Anhörung Betroffener - auch der jeweiligen Eigentümer - durchgeführt (etwa am 19.11.2001, 30.04.2002 , 15.05.2002, 07./08./09.01.2003, 13.-16.01.2003 sowie am 20.01.2003), an denen - am 07. und 13.01.2001 - auch Gesellschafter der Klägerin teilgenommen hatten. In welcher Form die frühzeitige Erörterung erfolgen soll, lässt das Gesetz offen.
48 
Nicht anders verhält es sich bei den nach § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen, von deren Durchführung die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf das ihr vorliegende „Umstrukturierungskonzept - Grobanalyse“ absah. Auch ein etwa darin zu sehender Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich, da er in der abschließenden Aufzählung in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht aufgeführt ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006 - 7 D 69/05.NE -, BRS 70 Nr. 214) und auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden wäre. Im Übrigen muss die Gemeinde lediglich in - materieller Hinsicht - „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) über die Erforderlichkeit, die allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung haben (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
49 
Inwiefern die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 139 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 1 – 4 u. 6 BauGB nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50 
Die Sanierungssatzung leidet auch nicht unter materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer teilweisen Unwirksamkeit führten.
51 
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Städtebauliche Missstände wiederum liegen vor, wenn das Gebiet die in Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Substanzmängel oder die in Satz 2 Nr. 2 genannten Funktionsmängel aufweist. Fälle der Substanzmangelsanierung sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Die Funktionsmangelsanierung kommt demgegenüber in Gebieten in Betracht, die in der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach Lage und Funktion obliegen, erheblich beeinträchtigt sind. § 136 Abs. 3 BauGB enthält beispielhaft und nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, diejenigen Merkmale, die für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, maßgeblich sind. Ob ein Gebiet städtebauliche Missstände in diesem Sinne aufweist, ist aufgrund des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen (vgl. § 141 BauGB) oder gegebenenfalls sonstiger hinreichender Beurteilungsgrundlagen (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) zu beantworten. Hierbei steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen städtebaulicher Missstände beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die Gemeinde die maßgeblichen Tatsachen und Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt hat oder ob sie von grundsätzlich fehlsamen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
52 
Die Annahme der Beklagten, dass das aus Teilen des Gewerbegebiets „Hertich“ bestehende Sanierungsgebiet seinerzeit ersichtlich städtebauliche Missstände i. S. des § 136 BauGB aufwies, deren Behebung durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen erforderlich erschien, kann nicht beanstandet werden; an dem Grundsatz, dass deren Behebung erforderlich sein muss, hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem Städtebauförderungsgesetz nichts geändert (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB <92. Erg.lfg. 2009>, § 142 Rn. 10).
53 
Von entsprechenden Missständen durfte im Hinblick auf die in der „Grobanalyse“ aufgeführten Defizite jedenfalls ausgegangen werden. Soweit die Klägerin diese nunmehr mit dem Hinweis in Abrede zu stellen versucht, die zu verzeichnenden Leerstände seien letztlich auf die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Beklagte zurückzuführen, liegen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Klägerin übersieht, dass es nicht zuletzt die „teilweise erheblichen Leerstände“ waren, die überhaupt erst Anlass für die Entwicklung eines Umstrukturierungskonzepts gaben (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Insofern war die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes mit der Anwendung des § 144 BauGB Folge und nicht Ursache für die Leerstände im Gewerbegebiet, mag auch der eine oder andere Leerstand – auch auf ihrem Grundstück - wegen Unvereinbarkeit mit den Sanierungszielen nicht behoben worden sein. Im Übrigen wurden im „Zwischenbericht“ vom Februar 2002, der auch in die der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zugrunde liegenden „Grobanalyse“ Eingang gefunden hatte, unabhängig davon zahlreiche weitere Defizite aufgeführt, die jedenfalls eine „Funktionsschwäche“ (vgl. § 136 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 2 BauGB) des in Rede stehenden Teils des Gewerbegebiets erkennen lassen. Solches folgt insbesondere aus der dort erwähnten funktional eingeschränkten Erschließung und der nicht ausreichenden Parkierungsmöglichkeiten (vgl. insofern § 136 Abs. 3 Nr. 2a BauGB; auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
54 
Ferner müssen die Ziele und Zwecke der Sanierung (§ 140 Nr. 3 BauGB) bereits in den Grundzügen feststehen; die zukünftige Nutzung des Sanierungsgebiets muss demgegenüber noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978 - 4 C 48.76 -, NJW 1979, 2577; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36, Nr. 225). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf das vom Gemeinderat der Beklagten gebilligte (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.12.1979 - 14 N 838/79 -, BayVBl 1980, 339), in der „Grobanalyse“ enthaltene bereits sehr detaillierte Sanierungskonzept jedenfalls vor.
55 
Ausweislich der „Grobanalyse“ sollten die Sanierungsmaßnahmen auch einheitlich vorbereitet und zügig durchgeführt werden (vgl. §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Nur dann, wenn ihre Realisierung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sind sie auch „erforderlich“ bzw. liegen im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003 - 4 CN 2.02 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6). Ausweislich des Abschnitts „X Maßnahmenkatalog und Handlungskonzept“ erstreckte sich die Sanierungskonzeption nicht nur auf die künftige städtebauliche Struktur, sondern auch darauf, mit welchen (insbesondere finanziellen) Mitteln und Maßnahmen das planerische Ziel in welchem Zeitraum zu erreichen sei. Insofern muss eine nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass die Sanierung nach den verfügbaren Mitteln auch in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Komm. BauGB <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 08.05.1980, a.a.O.). Von einer solchen ist im Hinblick auf die vom Gemeinderat zur Kenntnis genommene, in der Vorgangsdrucksache enthaltene Einschätzung der Stadtverwaltung, wonach die zügige und zweckmäßige Durchführung im vereinfachten Verfahren gewährleistet sei, und die von ihm gebilligte „Grobanalyse“ (vgl. die dortigen „Schlussbemerkungen“, XI 6., hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 94.79 -, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4) ohne Weiteres auszugehen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O.; demgegenüber OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.), nachdem der Beklagten aus dem Landessanierungsprogramm eine Zuwendung in Höhe von 1 Mio. EUR bewilligt und die Größe des Sanierungsgebiets daraufhin entsprechend begrenzt wurde. Auf die Belastbarkeit der weiteren prognostischen Überlegungen („Umsetzungspotentiale“, IX 1.2 a. E., „Realisierungsansätze“, XI 4.) kommt es demgegenüber nicht mehr an, da die ausreichend abgesicherte Feststellung genügt, dass die Sanierungsmaßnahme (als Gesamtmaßnahme) im Allgemeinen durchführbar erscheint (vgl. § 141 Abs. 1 BauGB; hierzu Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 38; hierzu auch bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 3036/04 -). Einer - in einem gesonderten Beschluss zu setzenden - Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB), bedurfte es nach derzeitiger, bis Ende 2006 geltender Rechtslage nicht.
56 
Insoweit geht die Rechtsauffassung der Klägerin fehl, die offenbar bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine „Machbarkeitsstudie“ bzw. eine Bedarfs- oder Marktanalyse für erforderlich hält, worunter sie eine vorherige Untersuchung des Bedarfs bzw. der Wirtschaftlichkeit einer Realisierung der vorgesehenen Nutzungen zu verstehen scheint. Diese mussten bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gerade noch nicht feststehen. Auch dem von der Klägerin angezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass nur bei Vorliegen einer so verstandenen „Machbarkeitsstudie“ von einem die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets rechtfertigenden „qualifizierten Sanierungsinteresse“ auszugehen wäre.
57 
Sanierungsmaßnahmen waren vorliegend auch nicht aufgrund etwaiger Bereitschaft der Betroffenen entbehrlich (vgl. hierzu BGH Urt. v. 08.05.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 7, 338), von sich aus entsprechende Inwertsetzungen bzw. -haltungen vorzunehmen. Dass auf dem Gemeindegebiet der Beklagten noch andere gewerblich nutzbare Flächen zur Verfügung stehen mögen, lässt die Erforderlichkeit der konkret in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen noch nicht entfallen.
58 
Abwägungsfehler (nach der noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des EAG Bau) im Hinblick auf das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB, die nach §§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n. F., 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1997 wegen Nichtablaufs der Siebenjahresfrist noch nicht unbeachtlich geworden wären, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der erstellten „Grobanalyse“, der durchgeführten Behördenbeteiligung und den zahlreichen Informationsveranstaltungen lagen „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ vor. Inwiefern das Abwägungsmaterial – etwa im Hinblick auf die auf die Gewerbetreibenden beschränkte Fragenbogenaktion – gleichwohl unvollständig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Die Entscheidung, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke getroffen werden sollen, unterlag seinerzeit ohnehin nicht dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Inwiefern die Beklagte von ihrem planerischen Ermessen, ein Sanierungsgebiet förmlich festzulegen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist ebenso wenig zu erkennen. Auch die Abgrenzung des Gebiets unter Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin kann vor dem Hintergrund des ohne Weiteres plausiblen Sanierungskonzepts nicht beanstandet werden, nachdem auf diesem gerade das für die Aufwertung des gesamten Gebiets wichtige „Impulszentrum Ost“ vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
59 
Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung vom 16.12.2003 im Anschluss an das von ihr verteidigte Urteil des Verwaltungsgerichts daraus herzuleiten sucht, dass die von ihr im Hinblick auf Abwägungsfehler behauptete (Teil-)Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans „Hertich“ vom 26.01.2007 auf die bereits zuvor beschlossene Sanierungssatzung „zurückschlage“, geht dies ersichtlich fehl. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass dem für den Erlass der Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot lediglich die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung in Grundzügen und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets unterliegen, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998, a.a.O.; Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 14.81 -, a.a.O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil bereits der Sanierungssatzung in Gestalt der „Grobanalyse“ ein weitgehend konkretisiertes Sanierungskonzept zugrunde lag, welches letztlich auch maßgebliche Grundlage des späteren (Sanierungs-)Bebauungsplans war. Denn dies änderte nichts daran, dass es sich um rechtlich voneinander unabhängige Satzungen handelt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 20.02.1987 - 2 A 4.83 -, BRS 47 Nr. 213; BayVGH, Urt. v. 14.12.1981 - Az. 14 N 81 A.272 -, BayVB1 1982, 468; Fislake, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 143 Rdn. 18; Köhler, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 143 Rdn. 16; Krautzberger, a.a.O., § 142 Rdn. 18), an die unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen zu stellen sind, und die deshalb aus sich heraus zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.03.1980, a.a.O.; zum Verhältnis von Bebauungsplan und Entwicklungssatzung BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 5.98 - u. Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 4.98 -), wobei für die Beurteilung auch noch unterschiedliche Zeitpunkte maßgebend sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch die Überlegung, dass aufgrund der behaupteten (Teil-) Unwirksamkeit des Sanierungsbebauungsplans eine Sanierung im Bereich ihres Grundstücks undurchführbar geworden sei, geht fehl. Auch wenn der Bebauungsplan unter den von der Klägerin geltend gemachten Mängeln leiden sollte, hätte dies lediglich zur Folge, dass es - vorbehaltlich deren Behebung - einstweilen an der für eine Genehmigungsversagung erforderlichen Konkretisierung der Sanierungsziele gerade mittels eines Sanierungsbebauungsplans fehlte, nicht jedoch, dass es nunmehr an der für den Erlass der Sanierungssatzung erforderlichen Ziele und Zwecke der Sanierung überhaupt fehlte. Solches wäre allenfalls dann denkbar, wenn, wofür hier aber nichts spricht, mit dem Sanierungsbebauungsplan die ursprünglichen Ziele aufgegeben worden, die im Bebauungsplan konkretisierten Ziele aber endgültig nicht mehr erreichbar wären. Doch führte selbst dies – auch wenn die weiteren Voraussetzungen vorlägen, die bei Bauleitplänen zur „Funktionslosigkeit“ bzw. Unwirksamkeit führten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurt. v. 10.06.2010 - 5 S 2986/08 -) - nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit der Sanierungssatzung, sondern lediglich dazu, dass diese nunmehr (teilweise) aufzuheben wäre (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3, Satz 2 BauGB). Dem Genehmigungserfordernis käme im Übrigen gerade für den von der Klägerin behaupteten Fall eines als unwirksam erkannten (Sanierungs-)Bebauungsplans besondere Bedeutung zu.
60 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der sonach erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung, da Grund zur Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang (Mietvertrag) bzw. die damit erkennbar bezweckte Nutzung (Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens) jedenfalls den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB).
61 
Auch insoweit richtet sich die Klage zu Recht gegen die Beklagte und nicht etwa gegen das Land Baden-Württemberg. Weder würde die nicht „die Anlage betreffende“ sanierungsrechtliche Genehmigung von der im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG noch zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen (vgl. § 13 BImSchG), noch folgt aus § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass im Hinblick auf deren die Baugenehmigung ersetzende Wirkung nicht die Baugenehmigungs-, sondern an deren Stelle die (untere) Immissionsschutzbehörde - das Landratsamt Böblingen - zu entscheiden hätte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5.d, Abs. 2 LVG).
62 
Ob der Mietvertrag bzw. die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, beurteilt sich in einem Fall, in dem - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ein (Sanierungs-)Bebauungsplan in Kraft ist, zwar in erster Linie nach dessen planerischen Festsetzungen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 145 Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1985 - 6 A 8.84 -, BRS 44 Nr. 233; Fieseler, a.a.O., Rn. 315, wonach ein Ablehnungsgrund nach den Sanierungszielen dann kaum noch denkbar sei, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O., Rn. 27 ). Insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - in erster Linie auf dessen Wirksamkeit an. Allerdings ist das Sanierungskonzept, wenn es - wie hier - von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig abgebildet, jedoch gleichwohl weiter verfolgt wird und die Ziele und Zwecke der Sanierung darin hinreichend konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, a.a.O.), ergänzend heranzuziehen (vgl. Fislake, a.a.O., § 140 Rn. 23: Köhler, a.a.O., § 145 Rn. 21). Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass eine Konkretisierung dieser Ziele nicht gerade durch einen Sanierungsbebauungsplan zu erfolgen hat (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB: „soweit … erforderlich“§ 1 abs. 3 baugb>; anders noch § 10 StBauFG in der bis zum 31.12.1984 gültigen Fassung; hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986 - 1 A 33/85 -, BRS 46 Nr. 217, Urt. v. 15.01.1892, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 315). Aus dem zudem noch zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1984 (a.a.O.) lässt sich nichts anderes herleiten. Auch ist anerkannt, dass eine Genehmigung auch dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben bzw. die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung zwar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang steht, jedoch im Widerspruch zu einer nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossenen Änderung des Sanierungskonzepts steht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.08.1986 - 8 S 436/86 -, BRS 46 Nr. 218). Warum eine Gemeinde bzw. die Baugenehmigungsbehörde für den Fall, dass in einem Bebauungsplan lediglich die (unbedingt) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) erforderlichen bzw. verhältnismäßigen planerischen Festsetzungen (insbes. zum Ausschluss „unerwünschter Nutzungen“) getroffen wurden (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB), daran gehindert sein sollte, die Genehmigung wegen Widerspruchs zu den - auch ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan und der nachrichtlichen Eintragungen („Impulszentrum“) - nach wie vor aktuellen und mit den getroffenen Festsetzungen vereinbaren Zielen und Zwecken der Sanierung zu versagen, ist nicht zu erkennen, zumal auch für den Fall etwa erforderlicher Befreiungen auf das Sanierungskonzept zurückzugreifen wäre.
63 
Vor diesem Hintergrund kann indes die von der Klägerin in Frage gestellte Wirksamkeit des Bebauungsplans „Hertich“ dahinstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982. a.a.O., wonach es für die Konkretisierung eines Planungskonzepts für einen Entwicklungsbereich nicht auf die Gültigkeit der Anpassungssatzung selbst ankomme). Denn die mit dem Mietvertrag bezweckte Nutzung vertrüge sich jedenfalls nicht mit dem im Sanierungs- bzw. Umstrukturierungskonzept nach wie vor vorgesehenen, für die Aufwertung des Gesamtgebiets bedeutsamen „Impulszentrum Ost“. Die nach dem auch in die „Grobanalyse“ eingegangenen Teilkonzept „Torsituation Ost“ vorgesehenen Maßnahmen sind unabhängig von den damit zu vereinbarenden planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend konkret. Zum einen soll durch ein neu zu errichtendes „Kombi-Gebäude“ (Parkhaus mit Dienstleistungsturm) eine Erneuerung der Bausubstanz und damit eine physisch verbesserte Darstellung des östlichen Zugangsbereichs zum Gewerbegebiet erfolgen, dem die weitere Nutzung der bisherigen in die Jahre gekommenen Gewerbehalle ersichtlich widerspräche. Zum anderen sind neben Parkflächen konkrete Nutzungen mit den Schwerpunkten Kreativ-Branchen (Werbung, Verlage), Dienstleistung sowie Freizeit und Sport/Fitness/Wellness vorgesehen, mit denen der Eingangsbereich zum Gewerbegebiet attraktiv gestaltet werden soll. Dass dem die Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
64 
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass das als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Zwecken der Sanierung (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB) maßgebliche Sanierungskonzept auch vor dem Hintergrund der auf seiner Grundlage getroffenen bauplanerischen Festsetzungen (inzwischen) nicht (mehr) auf einer gerechten Abwägung (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) beruhe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar muss das Sanierungskonzept auch nach entsprechender Konkretisierung der Sanierungsziele auf einer gerechten Abwägung beruhen (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB; BVerwG, Urt. v. 15.01.1982, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 53), sodass das Sanierungskonzept als solches, sollte es unter Abwägungsfehlern leiden, eine Genehmigungsversagung (einstweilen) nicht (mehr) rechtfertigte. Hierfür ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
65 
Soweit die Klägerin das jedenfalls hinreichend konkretisierte Sanierungskonzept offenbar im Hinblick auf die im Einzelnen vorgesehenen Nutzungen für abwägungsfehlerhaft hält, geht dies erkennbar fehl. Ohne Erfolg versucht sie solches damit zu begründen, dass sie einzelnen Sanierungsmaßnahmen beliebige Sanierungsziele entgegenhält, die ihrer Ansicht nach dann nur unzureichend erreicht würden. Hierbei übersieht sie indes das Wesen einer Planungsentscheidung, mit der unterschiedliche Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind. Dies schließt es notwendigerweise ein, dass nicht mit jeder Einzelmaßnahme sämtliche Sanierungsziele gleichermaßen erreicht werden.
66 
Soweit die Klägerin nicht zuletzt die Durchführbarkeit der Sanierung im Hinblick auf eine mangelnde Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner im Umstrukturierungskonzept angestrebter Nutzungen (insbes. Freizeiteinrichtungen, Parkierungsgebäude) bezweifelt, führen ihre Ausführungen ebenso wenig auf eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Sanierungskonzepts. Insbesondere bedarf es aus Rechtsgründen nach wie vor keiner „Machbarkeitsstudie“. Objektive Gründe, dass sich die Sanierung inzwischen als endgültig nicht mehr durchführbar erwiese, weil keine Aussicht mehr bestünde, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), liegen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Mag auch „auf Seiten der Eigentümer so gut wie keine Mitwirkungsbereitschaft an Maßnahmen erkennbar“ sein (vgl. internes Schreiben der Beklagten v. 01.06.2006; hierzu auch Fislake, in: Berliner Kommentar BauGB , § 162 Rn. 9) und die Suche nach einem Investor, der anders als die Klägerin zu einer Neubebauung ihres Grundstücks bereit wäre, „fast aussichtslos erscheinen“ (vgl. den Aktenvermerk der Beklagten v. 01.06.2006) und damit die Sanierung bisher nicht so zügig verlaufen sein, wie sich die Beklagte dies vorgestellt hat, ändert dies nichts daran, dass die Sanierungsziele auch im Bereich des „Impulszentrums Ost“ mit den der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv noch in absehbarer Zeit zügig durchgeführt werden können. So verfügt die Beklagte nicht nur über Zuschüsse des Landes, sondern hat nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets weitere Fördermittel in Höhe von EUR 660.000,-- aus ihrem eigenen Haushalt bereitgestellt, mit denen Maßnahmen Privater gefördert werden (vgl. hierzu die am 17.02.2004 beschlossenen Richtlinien, ABl. der Beklagten v. 04.03.2004; zur Bedeutung der Finanzierbarkeit auch Fislake, a.a.O., § 162 Rn. 9). Auch kann sie erforderliche Ordnungs- und Baumaßnahmen selbst durchführen (vgl. §§ 146 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 2, 147 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und steht ihr ein allgemeines Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Schließlich wären etwa erforderlich werdende Enteignungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich (§§ 87 Abs. 3 Satz 3, 88 Satz 2 BauGB). Auch käme eine ganze Reihe von – auch nach dem Bebauungsplan ohne Weiteres zulässigen (vgl. dazu sogleich) - Nutzungen in Betracht, welche zwar nicht ganz den im Sanierungskonzept angestrebten bzw. vorgeschlagenen Nutzungen (Parkhaus, Kombigebäude, Dienstleistungsturm, Nutzungsspange) entsprechen mögen, jedoch mit den darin zum Ausdruck kommenden Sanierungszielen noch vereinbar wären. Schließlich könnten diese erforderlichenfalls auch modifiziert oder beschränkt werden. Insofern erweist sich das städtebauliche Konzept der Beklagten, lediglich die grundlegenden Sanierungsziele (insbesondere die „unerwünschten Nutzungen“) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) in einem Bebauungsplan zu konkretisieren, aufgrund seiner Flexibilität als vorteilhaft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986, a.a.O.; Fislake, a.a.O., § 145 Rn. 18). Von „lediglich planerischen Hoffnungen und Erwartungen“, welche eine Sanierung nicht mehr durchführbar erscheinen ließen und daher eine Genehmigungsversagung nicht mehr rechtfertigten, kann danach ersichtlich nicht die Rede sein. Solches lässt sich auch nicht retrospektivisch aus dem bisherigen Zeitablauf herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), zumal bislang weder die in der „Grobanalyse“ vorgesehene Frist für langfristige Maßnahmen (bis 2012) noch die nunmehr in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Frist von 15 Jahren überschritten ist. Ebenso wenig lässt sich dies aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte Schwierigkeiten haben mag, das in ihrem Eigentum stehende, offenbar bereits sanierte Grundstück Hertichstraße ... zu vermarkten.
67 
Bezogen auf das Grundstück der Klägerin ist eine weitere Durchführbarkeit der Sanierung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte mit der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines den südlichen Teil des Grundstücks (B...straße 38) betreffenden Mietvertrags eine die Sanierung wohl erschwerende Nutzung zugelassen hat.
68 
Aufgrund welcher Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten schließlich der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die Beklagte hätte aufgrund aufgetretener Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sanierung ihre Sanierungsziele (in Teilbereichen) endgültig aufgegeben (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), ist nicht zu erkennen. Soweit dieser Zugeständnisse im Hinblick auf einzelne, von Teilen des Gemeinderats offenbar als zu restriktiv empfundenen (vgl. hierzu den von der Klägerin vorgelegten Artikel aus der „Stuttgarter Zeitung“ v. 15.12.2009) Festsetzungen des Bebauungsplans (hinsichtlich der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen) in Aussicht gestellt haben mag, dürfte dies die Durchführung der Sanierung schließlich eher erleichtern. Auch haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass an den Sanierungszielen festgehalten werde, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derzeit die Umgestaltung der Hertichstraße mit den vorgesehenen Längsparkflächen anstehe.
69 
Vor diesem Hintergrund lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die privaten (Eigentümer-)Belange der Klägerin inzwischen unverhältnismäßig zurückgesetzt würden (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), zumal das von ihr verwaltete Grundstück aufgrund seiner Lage am Rande des Gewerbegebiets („Torsituation“) eine besondere Situationsgebundenheit aufweist. Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeforderten - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) – Schutz des Eigentums wird dabei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Zeitraum, der der Gemeinde für die Realisierung der Ziele der Sanierungssatzung und deren Konkretisierung (u. a. in einem Sanierungsbebauungsplan) zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist, sodass die sanierungsrechtliche Genehmigung bei Überschreitung dieses Zeitraums ggf. nicht mehr versagt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
70 
Die beantragte Genehmigung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits erteilte, einen Reifenhandel ermöglichende Genehmigung zu erteilen. Der Klägerin steht aufgrund des Gleichheitssatzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG; hierzu Fieseler, a.a.O., Rn. 302) ersichtlich kein Anspruch zu, dass ihr - unter Hinnahme einer (weiteren) Beeinträchtigung der Sanierungsziele - erneut eine Sanierungsgenehmigung erteilt wird.
71 
Soweit die Klägerin geltend macht, der Mietvertrag hätte ggf. auch nur befristet genehmigt werden können, ist dies schlechterdings nicht nachvollziehbar, nachdem sich die Fa. ... GmbH für mehr als 5 - 10 Jahre anzusiedeln beabsichtigt (vgl. deren E-Mail v. 27.04.2006). Im Übrigen liefe auch eine vorübergehende Ansiedlung den Sanierungszielen zuwider, da die Ansiedlung erwünschter Nutzungen durch eine solche Zwischennutzung zumindest erschwert würde.
72 
Nach alldem steht der Klägerin unabhängig von den von ihr in erster Linie angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hertich“ kein Anspruch auf die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zu.
73 
Anders verhielte es sich im Übrigen auch dann nicht, wenn im Rahmen der Entscheidung nach § 145 Abs. 2 BauGB nur mehr auf die planerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans abzustellen und der Beklagten ein Rückgriff auf den darin nicht abgebildeten, gleichwohl hinreichend konkretisierten Teil des Sanierungskonzepts verwehrt wäre. Denn der Mietvertrag liefe auch den Festsetzungen des (Sanierungs-)Bebauungsplans zuwider. Darauf, inwieweit diese im Einzelnen gezielt darauf ausgerichtet sind, einen städtebaulichen Missstand zu beseitigen, käme es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
74 
Der aufgrund des Mietvertrags anzusiedelnde Gewerbebetrieb wäre in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig.
75 
Allgemein zulässig sollen in dem eingeschränkten Gewerbegebiet - auch in Zone 3 - nur Gewerbebetriebe sein, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.1), mithin das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1, 1 Abs. 5 u. 6 Nr. 2 BauNVO; zur Zulässigkeit eines solchen Gebiets Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4, BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; OVG NW, Urt. v. 10.11.1988 - 11 A NE 3/87 -, NVwZ 1989, 679). Insofern ist zunächst eine Vorausschau erforderlich, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebs nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Betrachtungsweise, welche die vorgegebene Prägung eines solchen Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich in der Zulassung solcher Betriebe angelegte Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in dem in einem Mischgebiet üblichen nebeneinander von Gewerbe und Wohnnutzung angelegt sind. Anderes gilt jedoch dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise  v o n v o r n h e r e i n  keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit  d a u e r h a f t  und  z u v e r l ä s s i g  sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 -).
76 
Nach Anhang Nr. 8.11 Spalte 2 a) bb) zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, wären danach, wenn sie wie hier mit einer immissionsträchtigen Ausrüstung (Schreddermaschine, Papierballenpresse, Absauganlage) betrieben werden sollen, in einem Mischgebiet und damit auch in dem hier festgesetzten eingeschränkten Gewerbebetrieb im Regelfall unzulässig. Dass der anzusiedelnde Betrieb, von dessen Genehmigungsbedürftigkeit auch die ... GmbH ausgeht, aufgrund der (im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BauNVO) gebotenen eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) gleichwohl in einem Mischgebiet zulässig wäre, ist nicht zu erkennen. Solches lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass Anlagen nach Spalte 2 grundsätzlich im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. § 19 BImSchG). Zwar sollen nach der „Schalltechnischen Untersuchung“ die für ein Misch - und Gewerbegebiet maßgeblichen Richtwerte deutlich unterschritten werden, jedoch wäre der Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch aus diesem Grund noch nicht ohne Weiteres planungsrechtlich zulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - u. Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -). Da die Einhaltung etwaiger immissionsschutzrelevanter Nebenbestimmungen einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedürfte, ist maßgeblich auf den Betriebstyp und nicht auf die Einzelheiten der veränderlichen Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Lärmschutzauflagen abzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.). Danach vermag namentlich der Umstand, dass die Tore der Gewerbehalle, in der die Schredderanlage betrieben werden soll, typischerweise geschlossen bleiben sollen, die Absauganlage südlich der Halle installiert werden und die Zufahrt von Süden erfolgen soll, auf keine Atypik zu führen (vgl. OVG Saarland Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -; Urt. v. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., Rn. 29); denn es ist keineswegs gewiss, dass es dabei - auch bei einer veränderten Auftragslage - bleiben wird. Eine für die Zulässigkeit in einem eingeschränkten Gewerbegebiet sprechende Atypik ließe sich derzeit auch nicht mit Rücksicht darauf feststellen, dass der Schredderbetrieb nach der noch nicht in einem Genehmigungsantrag konkretisierten Betriebsbeschreibung eingehaust durchgeführt werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384).
77 
Darüber hinaus stellt der in Rede stehende Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch ein nach A1.1.7 i.V.m. A 1.1.2 unzulässiges „Transport-, Fuhr- bzw. Logistikunternehmen“ dar. So sollen auf dem Grundstück, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, immerhin 10 - 11 betriebseigene Lkw vorgehalten werden, mit denen dort zu vernichtendes Papier abgeholt und nach erfolgter Pressung wieder abtransportiert werden soll.
78 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der diese Festsetzungen vorsehende Bebauungsplan auch nicht unter den geltend gemachten Mängeln. Diese wären allerdings noch nicht wegen Fristablaufs (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB n.F.) unbeachtlich geworden. So hat die Klägerin ihre Einwendungen in den Schriftsätzen vom 06.07. und 14.12.2006 in ihrer der Beklagten ersichtlich noch innerhalb der Jahresfrist zugegangenen Klagebegründung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186) wiederholt.
79 
Dass die Beklagte noch über anderweitige Gewerbeflächen verfügen mag, stellt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Hertich“ i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere die darin getroffene Festsetzung von (teilweise eingeschränkten) Gewerbegebieten nicht in Frage. Vielmehr war ein (Sanierungs-) Bebauungsplan nach der im „Umstrukturierungskonzept“ näher ausgearbeiteten planerischen Konzeption der Beklagten ersichtlich erforderlich (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB; hierzu auch die Planbegründung v. 26.01.2007, S. 2 RdNr. 1). Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auf nicht absehbare Zeit nicht zu verwirklichen wären, ist nicht zu erkennen. Der von der Klägerin vermissten „Machbarkeitsstudie“ bzw. Markt- oder Bedarfsanalyse bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht.
80 
Soweit sich die Klägerin namentlich gegen die „Rückstufung“ des Gewerbegebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE, hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4) in A1.1.7 i.V.m. A1.1.1 wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen weder einen Verstoß gegen den Erforderlich-keitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. gegen § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO, noch ein nach den §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtliches Bewertungsdefizit oder ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis erkennen.
81 
Dass aufgrund des Einflusses des übergeordneten Straßennetzes im Randbereich des Plangebiets bis zu einem Abstand von ca. 65 m zur Südrandstraße sowie an den Straßenrandbereichen auch der Bruckenbach- und Hertichstraße die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (für ein GE 65 bzw. 55 dB(A)) überschritten werden (vgl. Schallimmissionsprognose Kurz u. Fischer v. 29.06.2005), ist von der Beklagten durchaus gesehen und berücksichtigt worden (vgl. die Abwägungsvorschläge der Stadtverwaltung). Soweit die Klägerin aus diesem Umstand herleiten will, dass die Gewerbebetriebe den im eingeschränkten Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 bzw. 45 dB(A) gar nicht einhalten könnten, geht dies fehl. So sollen die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Gewerbe) nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 jeweils für sich allein mit den vorgesehenen Orientierungswerten verglichen werden. Dass die Beklagte ungeachtet der bereits vorhandenen Verkehrslärmwirkungen zugunsten der nördlich und insbesondere östlich angrenzenden Gebiete (Wohnbebauung, Erholungsraum ) zumindest den Gewerbelärm auf das Niveau eines Mischgebiets zu beschränken suchte, kann nicht beanstandet werden. Dass dies von vornherein ungeeignet und damit nicht erforderlich wäre, weil die angrenzenden Gebiete auch bei Festsetzung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets (GE) keinen nachteiligeren Auswirkungen mehr ausgesetzt bzw. schon nicht schutzwürdig wären, ist nicht zu erkennen.
82 
Dass die Beklagte andererseits (vgl. Umstrukturierungskonzept - „Grobanalyse“ -) durchaus verkehrsträchtige Nutzungen (Freizeit, Parkierung) im Bereich des klägerischen Grundstücks anstrebt, führt nicht etwa auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis. Solches ist der Aufwertung des Gesamtgebiets geschuldet, welche an den „Impulszentren“ ggf. auch eine dadurch bewirkte weitere Überschreitung des Orientierungswerts von 65 bzw. 55 dB(A) gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Wert von 60 bzw. 45 dB(A) gilt entgegen der Annahme der Klägerin lediglich für die Gewerbebetriebe, nicht für andere Nutzungen, insbesondere auch nicht für den Straßenverkehr.
83 
Inwiefern die privaten Belange der Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf das von der Beklagten verfolgte und von ihr zu berücksichtigende (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Umstrukturierungskonzept nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht ist zu erkennen, dass der Gemeinderat insoweit von einer für sie positiven, nicht nachteiligen Neuregelung ausgegangen sein könnte. Auch für eine „Aufopferung“ bzw. eine unverhältnismäßige Festsetzung zum Nachteil der möglicherweise eigentumsbetroffenen Klägerin spricht nichts.
84 
Soweit die Klägerin ferner den nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO zulässigen Ausschluss von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.2) beanstandet, führen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls auf keinen Fehler. Die von ihr angeführten privaten Belange Planbetroffener durften von der Beklagten hinter das Sanierungsziel zurückgestellt werden, die Gewerbeflächen hochwertigen, produzierenden Firmen vorzubehalten, die anders als die ausgeschlossenen Nutzungen, welche zudem nur wenig Arbeitsplätze böten, eine verhältnismäßig hoch versiegelte Fläche benötigten und viel (Lkw-)Verkehr verursachten, im „Impulszentrum Ost“ ein Aushängeschild für das aufzuwertende Gewerbegebiet darstellten. Inwiefern dieses Ziel auch mit der - zudem der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltenen - Anordnung von Parkverboten erreichbar wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Dass mit den ausgeschlossenen Branchen typischerweise ein erhöhtes Lkw-Aufkommen verbunden ist, liegt auf der Hand.
85 
Soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzungen von Flächen für das Parken von Fahrzeugen bzw. von Flächen für Stellplätze mit ihren (nur mehr) eingeschränkten Zufahrten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 BauGB (vgl. A5 und A7) sowie von diese weiter einschränkenden Verkehrsgrünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25b BauGB (vgl. A8.2) bzw. von Pflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b (vgl. A 10, insbes. pfg2 u. pfg4.1 u. pfg4.2) wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenso wenig einen Mangel erkennen. Auch hier durften die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer hinter das Ziel einer Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Gewerbegebiets (verbesserter Verkehrsfluss und Schaffung von Stellplätzen) zurückgestellt werden. Inwiefern die festgesetzten Pflanzgebote (pfg2 u. pfg4.1) in Zone 3 („Impulszentren“) eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Gebäude ausschlössen, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Übrigen durchaus plausibel, dass der fließende Straßenverkehr durch „Senkrechtparker“ eher als durch „Längsparker“ beeinträchtigt wird.
86 
Soweit sich die Klägerin schließlich noch gegen die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen (vgl. A.2), die eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen in den Flächen mit Pflanzgeboten (vgl. A10) bzw. gegen die in den mit dem Bebauungsplan verbundenen örtlichen Bauvorschriften geregelte eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen (vgl. B1) bzw. die darin vorgesehene Fassadengestaltung (vgl. B3) wendet, führte eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzungen, jedenfalls nicht zur Ungültigkeit der zur Unzulässigkeit des Betriebs führenden Festsetzungen des Bebauungsplans.
87 
Sonstige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite, Abwägungsfehler oder gar Verstöße gegen zwingendes Recht, die ggf. zur (teilweisen) Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans zu führen geeignet wären, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
88 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „die beachtlichen Interessen der Klägerin in ihrer Bedeutung verkannt und außer Verhältnis mit ihrer Gewichtigkeit gegen die behaupteten, für die Einschränkung des Grundeigentums sprechenden öffentlichen Belange abgewogen“ worden seien, beruht dies ersichtlich darauf, dass es die der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte gezogenen Grenzen überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301), indem es das nach seiner Auffassung „richtige“ Gewicht der einzelnen Belange selbst festgestellt hat (vgl. hierzu Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. A. 2000, Rn. 336). Innerhalb des durch das Gebot gerechter Abwägung gezogenen Rahmens ist das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange indes kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.).
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
90 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
91 
Beschluss vom 08. Juli 2010
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf den auch vom Verwaltungsgericht festgesetzten Jahresbetrag der Nettomiete in Höhe von EUR 83.659,20 (6.971,60 EUR x 12) festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der bis 16.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
38 
Die Berufung ist auch begründet, weshalb das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen war.
39 
Dem Berufungsverfahren sind die Klageanträge in der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung zugrundezulegen (vgl. zu entsprechenden Anträgen auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83, Urt. v. 11.02.1977 - IV C 9.75 -, Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2; OVG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2004 - 3a A 207/02 -, NuR 2005, 189). Dies ist schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung die Anträge in dieser Auslegung aufgreift und den Verpflichtungsantrag nur mehr als Hilfsantrag weiter verfolgt.
40 
Die Klägerin ist auch nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103, u. Beschl. v. 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, VBlBW 2007, 108; BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177). Dies gilt auch im vorliegenden Falle, da sie sich, mag sie auch nicht Grundstückseigentümerin sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.09.2006 - 11 ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; auch §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO), jedenfalls (miet)vertraglich zu berechtigen und zu verpflichten vermag (Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 705 Rn. 24a; Weidenkaff, ebendort, § 535 Rn. 6). Insofern ist sie als Gesellschaft auch berechtigt, die nach § 145 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung zu beantragen und einen etwaigen Genehmigungsanspruch im Verwaltungsrechtswege weiter zu verfolgen.
41 
1. Der mithin sachdienlich als Hauptantrag weiterverfolgte Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), insbesondere besteht das festzustellende Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten, die sich auf die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit beruft und durch die auch eine etwaige Genehmigung oder doch das hierfür erforderliche Einvernehmen zu erteilen wäre (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB). Der Antrag ist jedoch unbegründet.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf der von der Klägerin mit der ... GmbH geschlossene Mietvertrag vom 19.05./01.06.2006 (nicht: 01.07.2006) über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
43 
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bzw. der Baugenehmigungsbehörde (§ 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB).
44 
Die hier in Rede stehende Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 wurde für eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen. Nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags Nr. BR-2006-001 sollte das Mietverhältnis zwar am 01.07.2006 beginnen, jedoch nicht vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen nach § 17 Nr. 3 des Mietvertrags; insofern wurde das Mietverhältnis entsprechend dieser Bestimmung „vorbehaltlich der Erteilung dieser behördlichen Genehmigungen geschlossen“. Soweit in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags andererseits vereinbart ist, dass das Mietverhältnis bis zum 30.06.2009 fest abgeschlossen werde, kann dies bei verständiger Auslegung (vgl. § 157 BGB) nur so verstanden werden, dass das Mietverhältnis zunächst auf drei Jahre fest abgeschlossen werden sollte. Für eine Auslegung, dass der Vertrag unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses jedenfalls nur bis zum 30.06.2009 Geltung beanspruchen sollte, sofern nicht zuvor optiert oder gekündigt würde, spricht demgegenüber nichts. Es liegt daher zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nur mehr ein unbefristeter Mietvertrag vor, der nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB keiner Genehmigung mehr bedürfte.
45 
Der Grundstücksteil, dessen Nutzung der ... GmbH mietweise überlassen werden sollte, liegt als Teil des Grundstücks B...straße 34 bis 38 (Flst. ...) auch in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet i. S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB, mithin in einem Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll und das die beklagte Gemeinde durch (Satzungs-)Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt hat (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB: „Sanierungssatzung"). Dies ergibt sich aus dem in § 1 der vom Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2003 beschlossenen „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen" in Bezug genommenen Lageplan vom 19.11.2003. Das Genehmigungserfordernis ist auch nicht mit Inkrafttreten des (Sanierungs-)Bebauungsplans am 02.08.2007 entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.12.1984 - 3 S 368/84 -).
46 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Sanierungssatzung, die am 04.03.2004 ortsüblich im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht worden ist (vgl. § 143 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DVO GemO BW), auch nicht unter formellen und/oder materiellen Mängeln, die zu ihrer (teilweisen) Unwirksamkeit führten.
47 
Soweit die Klägerin geltend macht, vor Erlass der Sanierungssatzung habe die Beklagte zwar eine Befragung der Mieter, nicht jedoch der betroffenen Grundstückseigentümer durchgeführt, macht sie einen Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 137 Satz 1 BauGB geltend. Sollte es sich hierbei um ein bereits vor der förmlichen Festlegung zu erfüllendes Verfahrenserfordernis (anders Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002 <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 3: materiell-rechtliches Gebot; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36 Nr. 225: erst nach Erlass der Satzung zu leistende Aufgabe) handeln, wofür indes wenig spricht, wäre ein Verstoß ohne Weiteres unbeachtlich, da ein etwaiger Mangel in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n. F. (§ 233 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BauGB) nicht aufgeführt ist (vgl. Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, § 6, Rn. 84). Auch ein Mangel bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), dem ein solches Erfordernis allenfalls noch entspräche, findet sich in dieser Aufzählung nicht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008 - 7 D 37/07.NE -). Schließlich wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. unbeachtlich geworden. Der geltend gemachte Mangel läge freilich auch in der Sache nicht vor (vgl. bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Zwar hatte die Beklagte die schriftliche Befragung auf die betroffenen Gewerbetreibenden beschränkt, darüber hinaus jedoch ab November 2001 zahlreiche (teilweise ortsüblich bekanntgemachte) Informationsveranstaltungen zur Anhörung Betroffener - auch der jeweiligen Eigentümer - durchgeführt (etwa am 19.11.2001, 30.04.2002 , 15.05.2002, 07./08./09.01.2003, 13.-16.01.2003 sowie am 20.01.2003), an denen - am 07. und 13.01.2001 - auch Gesellschafter der Klägerin teilgenommen hatten. In welcher Form die frühzeitige Erörterung erfolgen soll, lässt das Gesetz offen.
48 
Nicht anders verhält es sich bei den nach § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen, von deren Durchführung die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf das ihr vorliegende „Umstrukturierungskonzept - Grobanalyse“ absah. Auch ein etwa darin zu sehender Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich, da er in der abschließenden Aufzählung in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht aufgeführt ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006 - 7 D 69/05.NE -, BRS 70 Nr. 214) und auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden wäre. Im Übrigen muss die Gemeinde lediglich in - materieller Hinsicht - „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) über die Erforderlichkeit, die allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung haben (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
49 
Inwiefern die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 139 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 1 – 4 u. 6 BauGB nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50 
Die Sanierungssatzung leidet auch nicht unter materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer teilweisen Unwirksamkeit führten.
51 
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Städtebauliche Missstände wiederum liegen vor, wenn das Gebiet die in Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Substanzmängel oder die in Satz 2 Nr. 2 genannten Funktionsmängel aufweist. Fälle der Substanzmangelsanierung sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Die Funktionsmangelsanierung kommt demgegenüber in Gebieten in Betracht, die in der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach Lage und Funktion obliegen, erheblich beeinträchtigt sind. § 136 Abs. 3 BauGB enthält beispielhaft und nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, diejenigen Merkmale, die für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, maßgeblich sind. Ob ein Gebiet städtebauliche Missstände in diesem Sinne aufweist, ist aufgrund des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen (vgl. § 141 BauGB) oder gegebenenfalls sonstiger hinreichender Beurteilungsgrundlagen (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) zu beantworten. Hierbei steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen städtebaulicher Missstände beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die Gemeinde die maßgeblichen Tatsachen und Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt hat oder ob sie von grundsätzlich fehlsamen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
52 
Die Annahme der Beklagten, dass das aus Teilen des Gewerbegebiets „Hertich“ bestehende Sanierungsgebiet seinerzeit ersichtlich städtebauliche Missstände i. S. des § 136 BauGB aufwies, deren Behebung durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen erforderlich erschien, kann nicht beanstandet werden; an dem Grundsatz, dass deren Behebung erforderlich sein muss, hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem Städtebauförderungsgesetz nichts geändert (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB <92. Erg.lfg. 2009>, § 142 Rn. 10).
53 
Von entsprechenden Missständen durfte im Hinblick auf die in der „Grobanalyse“ aufgeführten Defizite jedenfalls ausgegangen werden. Soweit die Klägerin diese nunmehr mit dem Hinweis in Abrede zu stellen versucht, die zu verzeichnenden Leerstände seien letztlich auf die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Beklagte zurückzuführen, liegen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Klägerin übersieht, dass es nicht zuletzt die „teilweise erheblichen Leerstände“ waren, die überhaupt erst Anlass für die Entwicklung eines Umstrukturierungskonzepts gaben (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Insofern war die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes mit der Anwendung des § 144 BauGB Folge und nicht Ursache für die Leerstände im Gewerbegebiet, mag auch der eine oder andere Leerstand – auch auf ihrem Grundstück - wegen Unvereinbarkeit mit den Sanierungszielen nicht behoben worden sein. Im Übrigen wurden im „Zwischenbericht“ vom Februar 2002, der auch in die der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zugrunde liegenden „Grobanalyse“ Eingang gefunden hatte, unabhängig davon zahlreiche weitere Defizite aufgeführt, die jedenfalls eine „Funktionsschwäche“ (vgl. § 136 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 2 BauGB) des in Rede stehenden Teils des Gewerbegebiets erkennen lassen. Solches folgt insbesondere aus der dort erwähnten funktional eingeschränkten Erschließung und der nicht ausreichenden Parkierungsmöglichkeiten (vgl. insofern § 136 Abs. 3 Nr. 2a BauGB; auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
54 
Ferner müssen die Ziele und Zwecke der Sanierung (§ 140 Nr. 3 BauGB) bereits in den Grundzügen feststehen; die zukünftige Nutzung des Sanierungsgebiets muss demgegenüber noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978 - 4 C 48.76 -, NJW 1979, 2577; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36, Nr. 225). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf das vom Gemeinderat der Beklagten gebilligte (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.12.1979 - 14 N 838/79 -, BayVBl 1980, 339), in der „Grobanalyse“ enthaltene bereits sehr detaillierte Sanierungskonzept jedenfalls vor.
55 
Ausweislich der „Grobanalyse“ sollten die Sanierungsmaßnahmen auch einheitlich vorbereitet und zügig durchgeführt werden (vgl. §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Nur dann, wenn ihre Realisierung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sind sie auch „erforderlich“ bzw. liegen im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003 - 4 CN 2.02 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6). Ausweislich des Abschnitts „X Maßnahmenkatalog und Handlungskonzept“ erstreckte sich die Sanierungskonzeption nicht nur auf die künftige städtebauliche Struktur, sondern auch darauf, mit welchen (insbesondere finanziellen) Mitteln und Maßnahmen das planerische Ziel in welchem Zeitraum zu erreichen sei. Insofern muss eine nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass die Sanierung nach den verfügbaren Mitteln auch in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Komm. BauGB <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 08.05.1980, a.a.O.). Von einer solchen ist im Hinblick auf die vom Gemeinderat zur Kenntnis genommene, in der Vorgangsdrucksache enthaltene Einschätzung der Stadtverwaltung, wonach die zügige und zweckmäßige Durchführung im vereinfachten Verfahren gewährleistet sei, und die von ihm gebilligte „Grobanalyse“ (vgl. die dortigen „Schlussbemerkungen“, XI 6., hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 94.79 -, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4) ohne Weiteres auszugehen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O.; demgegenüber OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.), nachdem der Beklagten aus dem Landessanierungsprogramm eine Zuwendung in Höhe von 1 Mio. EUR bewilligt und die Größe des Sanierungsgebiets daraufhin entsprechend begrenzt wurde. Auf die Belastbarkeit der weiteren prognostischen Überlegungen („Umsetzungspotentiale“, IX 1.2 a. E., „Realisierungsansätze“, XI 4.) kommt es demgegenüber nicht mehr an, da die ausreichend abgesicherte Feststellung genügt, dass die Sanierungsmaßnahme (als Gesamtmaßnahme) im Allgemeinen durchführbar erscheint (vgl. § 141 Abs. 1 BauGB; hierzu Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 38; hierzu auch bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 3036/04 -). Einer - in einem gesonderten Beschluss zu setzenden - Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB), bedurfte es nach derzeitiger, bis Ende 2006 geltender Rechtslage nicht.
56 
Insoweit geht die Rechtsauffassung der Klägerin fehl, die offenbar bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine „Machbarkeitsstudie“ bzw. eine Bedarfs- oder Marktanalyse für erforderlich hält, worunter sie eine vorherige Untersuchung des Bedarfs bzw. der Wirtschaftlichkeit einer Realisierung der vorgesehenen Nutzungen zu verstehen scheint. Diese mussten bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gerade noch nicht feststehen. Auch dem von der Klägerin angezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass nur bei Vorliegen einer so verstandenen „Machbarkeitsstudie“ von einem die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets rechtfertigenden „qualifizierten Sanierungsinteresse“ auszugehen wäre.
57 
Sanierungsmaßnahmen waren vorliegend auch nicht aufgrund etwaiger Bereitschaft der Betroffenen entbehrlich (vgl. hierzu BGH Urt. v. 08.05.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 7, 338), von sich aus entsprechende Inwertsetzungen bzw. -haltungen vorzunehmen. Dass auf dem Gemeindegebiet der Beklagten noch andere gewerblich nutzbare Flächen zur Verfügung stehen mögen, lässt die Erforderlichkeit der konkret in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen noch nicht entfallen.
58 
Abwägungsfehler (nach der noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des EAG Bau) im Hinblick auf das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB, die nach §§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n. F., 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1997 wegen Nichtablaufs der Siebenjahresfrist noch nicht unbeachtlich geworden wären, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der erstellten „Grobanalyse“, der durchgeführten Behördenbeteiligung und den zahlreichen Informationsveranstaltungen lagen „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ vor. Inwiefern das Abwägungsmaterial – etwa im Hinblick auf die auf die Gewerbetreibenden beschränkte Fragenbogenaktion – gleichwohl unvollständig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Die Entscheidung, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke getroffen werden sollen, unterlag seinerzeit ohnehin nicht dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Inwiefern die Beklagte von ihrem planerischen Ermessen, ein Sanierungsgebiet förmlich festzulegen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist ebenso wenig zu erkennen. Auch die Abgrenzung des Gebiets unter Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin kann vor dem Hintergrund des ohne Weiteres plausiblen Sanierungskonzepts nicht beanstandet werden, nachdem auf diesem gerade das für die Aufwertung des gesamten Gebiets wichtige „Impulszentrum Ost“ vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
59 
Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung vom 16.12.2003 im Anschluss an das von ihr verteidigte Urteil des Verwaltungsgerichts daraus herzuleiten sucht, dass die von ihr im Hinblick auf Abwägungsfehler behauptete (Teil-)Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans „Hertich“ vom 26.01.2007 auf die bereits zuvor beschlossene Sanierungssatzung „zurückschlage“, geht dies ersichtlich fehl. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass dem für den Erlass der Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot lediglich die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung in Grundzügen und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets unterliegen, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998, a.a.O.; Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 14.81 -, a.a.O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil bereits der Sanierungssatzung in Gestalt der „Grobanalyse“ ein weitgehend konkretisiertes Sanierungskonzept zugrunde lag, welches letztlich auch maßgebliche Grundlage des späteren (Sanierungs-)Bebauungsplans war. Denn dies änderte nichts daran, dass es sich um rechtlich voneinander unabhängige Satzungen handelt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 20.02.1987 - 2 A 4.83 -, BRS 47 Nr. 213; BayVGH, Urt. v. 14.12.1981 - Az. 14 N 81 A.272 -, BayVB1 1982, 468; Fislake, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 143 Rdn. 18; Köhler, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 143 Rdn. 16; Krautzberger, a.a.O., § 142 Rdn. 18), an die unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen zu stellen sind, und die deshalb aus sich heraus zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.03.1980, a.a.O.; zum Verhältnis von Bebauungsplan und Entwicklungssatzung BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 5.98 - u. Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 4.98 -), wobei für die Beurteilung auch noch unterschiedliche Zeitpunkte maßgebend sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch die Überlegung, dass aufgrund der behaupteten (Teil-) Unwirksamkeit des Sanierungsbebauungsplans eine Sanierung im Bereich ihres Grundstücks undurchführbar geworden sei, geht fehl. Auch wenn der Bebauungsplan unter den von der Klägerin geltend gemachten Mängeln leiden sollte, hätte dies lediglich zur Folge, dass es - vorbehaltlich deren Behebung - einstweilen an der für eine Genehmigungsversagung erforderlichen Konkretisierung der Sanierungsziele gerade mittels eines Sanierungsbebauungsplans fehlte, nicht jedoch, dass es nunmehr an der für den Erlass der Sanierungssatzung erforderlichen Ziele und Zwecke der Sanierung überhaupt fehlte. Solches wäre allenfalls dann denkbar, wenn, wofür hier aber nichts spricht, mit dem Sanierungsbebauungsplan die ursprünglichen Ziele aufgegeben worden, die im Bebauungsplan konkretisierten Ziele aber endgültig nicht mehr erreichbar wären. Doch führte selbst dies – auch wenn die weiteren Voraussetzungen vorlägen, die bei Bauleitplänen zur „Funktionslosigkeit“ bzw. Unwirksamkeit führten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurt. v. 10.06.2010 - 5 S 2986/08 -) - nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit der Sanierungssatzung, sondern lediglich dazu, dass diese nunmehr (teilweise) aufzuheben wäre (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3, Satz 2 BauGB). Dem Genehmigungserfordernis käme im Übrigen gerade für den von der Klägerin behaupteten Fall eines als unwirksam erkannten (Sanierungs-)Bebauungsplans besondere Bedeutung zu.
60 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der sonach erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung, da Grund zur Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang (Mietvertrag) bzw. die damit erkennbar bezweckte Nutzung (Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens) jedenfalls den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB).
61 
Auch insoweit richtet sich die Klage zu Recht gegen die Beklagte und nicht etwa gegen das Land Baden-Württemberg. Weder würde die nicht „die Anlage betreffende“ sanierungsrechtliche Genehmigung von der im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG noch zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen (vgl. § 13 BImSchG), noch folgt aus § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass im Hinblick auf deren die Baugenehmigung ersetzende Wirkung nicht die Baugenehmigungs-, sondern an deren Stelle die (untere) Immissionsschutzbehörde - das Landratsamt Böblingen - zu entscheiden hätte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5.d, Abs. 2 LVG).
62 
Ob der Mietvertrag bzw. die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, beurteilt sich in einem Fall, in dem - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ein (Sanierungs-)Bebauungsplan in Kraft ist, zwar in erster Linie nach dessen planerischen Festsetzungen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 145 Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1985 - 6 A 8.84 -, BRS 44 Nr. 233; Fieseler, a.a.O., Rn. 315, wonach ein Ablehnungsgrund nach den Sanierungszielen dann kaum noch denkbar sei, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O., Rn. 27 ). Insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - in erster Linie auf dessen Wirksamkeit an. Allerdings ist das Sanierungskonzept, wenn es - wie hier - von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig abgebildet, jedoch gleichwohl weiter verfolgt wird und die Ziele und Zwecke der Sanierung darin hinreichend konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, a.a.O.), ergänzend heranzuziehen (vgl. Fislake, a.a.O., § 140 Rn. 23: Köhler, a.a.O., § 145 Rn. 21). Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass eine Konkretisierung dieser Ziele nicht gerade durch einen Sanierungsbebauungsplan zu erfolgen hat (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB: „soweit … erforderlich“§ 1 abs. 3 baugb>; anders noch § 10 StBauFG in der bis zum 31.12.1984 gültigen Fassung; hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986 - 1 A 33/85 -, BRS 46 Nr. 217, Urt. v. 15.01.1892, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 315). Aus dem zudem noch zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1984 (a.a.O.) lässt sich nichts anderes herleiten. Auch ist anerkannt, dass eine Genehmigung auch dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben bzw. die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung zwar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang steht, jedoch im Widerspruch zu einer nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossenen Änderung des Sanierungskonzepts steht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.08.1986 - 8 S 436/86 -, BRS 46 Nr. 218). Warum eine Gemeinde bzw. die Baugenehmigungsbehörde für den Fall, dass in einem Bebauungsplan lediglich die (unbedingt) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) erforderlichen bzw. verhältnismäßigen planerischen Festsetzungen (insbes. zum Ausschluss „unerwünschter Nutzungen“) getroffen wurden (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB), daran gehindert sein sollte, die Genehmigung wegen Widerspruchs zu den - auch ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan und der nachrichtlichen Eintragungen („Impulszentrum“) - nach wie vor aktuellen und mit den getroffenen Festsetzungen vereinbaren Zielen und Zwecken der Sanierung zu versagen, ist nicht zu erkennen, zumal auch für den Fall etwa erforderlicher Befreiungen auf das Sanierungskonzept zurückzugreifen wäre.
63 
Vor diesem Hintergrund kann indes die von der Klägerin in Frage gestellte Wirksamkeit des Bebauungsplans „Hertich“ dahinstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982. a.a.O., wonach es für die Konkretisierung eines Planungskonzepts für einen Entwicklungsbereich nicht auf die Gültigkeit der Anpassungssatzung selbst ankomme). Denn die mit dem Mietvertrag bezweckte Nutzung vertrüge sich jedenfalls nicht mit dem im Sanierungs- bzw. Umstrukturierungskonzept nach wie vor vorgesehenen, für die Aufwertung des Gesamtgebiets bedeutsamen „Impulszentrum Ost“. Die nach dem auch in die „Grobanalyse“ eingegangenen Teilkonzept „Torsituation Ost“ vorgesehenen Maßnahmen sind unabhängig von den damit zu vereinbarenden planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend konkret. Zum einen soll durch ein neu zu errichtendes „Kombi-Gebäude“ (Parkhaus mit Dienstleistungsturm) eine Erneuerung der Bausubstanz und damit eine physisch verbesserte Darstellung des östlichen Zugangsbereichs zum Gewerbegebiet erfolgen, dem die weitere Nutzung der bisherigen in die Jahre gekommenen Gewerbehalle ersichtlich widerspräche. Zum anderen sind neben Parkflächen konkrete Nutzungen mit den Schwerpunkten Kreativ-Branchen (Werbung, Verlage), Dienstleistung sowie Freizeit und Sport/Fitness/Wellness vorgesehen, mit denen der Eingangsbereich zum Gewerbegebiet attraktiv gestaltet werden soll. Dass dem die Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
64 
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass das als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Zwecken der Sanierung (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB) maßgebliche Sanierungskonzept auch vor dem Hintergrund der auf seiner Grundlage getroffenen bauplanerischen Festsetzungen (inzwischen) nicht (mehr) auf einer gerechten Abwägung (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) beruhe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar muss das Sanierungskonzept auch nach entsprechender Konkretisierung der Sanierungsziele auf einer gerechten Abwägung beruhen (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB; BVerwG, Urt. v. 15.01.1982, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 53), sodass das Sanierungskonzept als solches, sollte es unter Abwägungsfehlern leiden, eine Genehmigungsversagung (einstweilen) nicht (mehr) rechtfertigte. Hierfür ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
65 
Soweit die Klägerin das jedenfalls hinreichend konkretisierte Sanierungskonzept offenbar im Hinblick auf die im Einzelnen vorgesehenen Nutzungen für abwägungsfehlerhaft hält, geht dies erkennbar fehl. Ohne Erfolg versucht sie solches damit zu begründen, dass sie einzelnen Sanierungsmaßnahmen beliebige Sanierungsziele entgegenhält, die ihrer Ansicht nach dann nur unzureichend erreicht würden. Hierbei übersieht sie indes das Wesen einer Planungsentscheidung, mit der unterschiedliche Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind. Dies schließt es notwendigerweise ein, dass nicht mit jeder Einzelmaßnahme sämtliche Sanierungsziele gleichermaßen erreicht werden.
66 
Soweit die Klägerin nicht zuletzt die Durchführbarkeit der Sanierung im Hinblick auf eine mangelnde Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner im Umstrukturierungskonzept angestrebter Nutzungen (insbes. Freizeiteinrichtungen, Parkierungsgebäude) bezweifelt, führen ihre Ausführungen ebenso wenig auf eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Sanierungskonzepts. Insbesondere bedarf es aus Rechtsgründen nach wie vor keiner „Machbarkeitsstudie“. Objektive Gründe, dass sich die Sanierung inzwischen als endgültig nicht mehr durchführbar erwiese, weil keine Aussicht mehr bestünde, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), liegen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Mag auch „auf Seiten der Eigentümer so gut wie keine Mitwirkungsbereitschaft an Maßnahmen erkennbar“ sein (vgl. internes Schreiben der Beklagten v. 01.06.2006; hierzu auch Fislake, in: Berliner Kommentar BauGB , § 162 Rn. 9) und die Suche nach einem Investor, der anders als die Klägerin zu einer Neubebauung ihres Grundstücks bereit wäre, „fast aussichtslos erscheinen“ (vgl. den Aktenvermerk der Beklagten v. 01.06.2006) und damit die Sanierung bisher nicht so zügig verlaufen sein, wie sich die Beklagte dies vorgestellt hat, ändert dies nichts daran, dass die Sanierungsziele auch im Bereich des „Impulszentrums Ost“ mit den der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv noch in absehbarer Zeit zügig durchgeführt werden können. So verfügt die Beklagte nicht nur über Zuschüsse des Landes, sondern hat nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets weitere Fördermittel in Höhe von EUR 660.000,-- aus ihrem eigenen Haushalt bereitgestellt, mit denen Maßnahmen Privater gefördert werden (vgl. hierzu die am 17.02.2004 beschlossenen Richtlinien, ABl. der Beklagten v. 04.03.2004; zur Bedeutung der Finanzierbarkeit auch Fislake, a.a.O., § 162 Rn. 9). Auch kann sie erforderliche Ordnungs- und Baumaßnahmen selbst durchführen (vgl. §§ 146 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 2, 147 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und steht ihr ein allgemeines Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Schließlich wären etwa erforderlich werdende Enteignungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich (§§ 87 Abs. 3 Satz 3, 88 Satz 2 BauGB). Auch käme eine ganze Reihe von – auch nach dem Bebauungsplan ohne Weiteres zulässigen (vgl. dazu sogleich) - Nutzungen in Betracht, welche zwar nicht ganz den im Sanierungskonzept angestrebten bzw. vorgeschlagenen Nutzungen (Parkhaus, Kombigebäude, Dienstleistungsturm, Nutzungsspange) entsprechen mögen, jedoch mit den darin zum Ausdruck kommenden Sanierungszielen noch vereinbar wären. Schließlich könnten diese erforderlichenfalls auch modifiziert oder beschränkt werden. Insofern erweist sich das städtebauliche Konzept der Beklagten, lediglich die grundlegenden Sanierungsziele (insbesondere die „unerwünschten Nutzungen“) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) in einem Bebauungsplan zu konkretisieren, aufgrund seiner Flexibilität als vorteilhaft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986, a.a.O.; Fislake, a.a.O., § 145 Rn. 18). Von „lediglich planerischen Hoffnungen und Erwartungen“, welche eine Sanierung nicht mehr durchführbar erscheinen ließen und daher eine Genehmigungsversagung nicht mehr rechtfertigten, kann danach ersichtlich nicht die Rede sein. Solches lässt sich auch nicht retrospektivisch aus dem bisherigen Zeitablauf herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), zumal bislang weder die in der „Grobanalyse“ vorgesehene Frist für langfristige Maßnahmen (bis 2012) noch die nunmehr in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Frist von 15 Jahren überschritten ist. Ebenso wenig lässt sich dies aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte Schwierigkeiten haben mag, das in ihrem Eigentum stehende, offenbar bereits sanierte Grundstück Hertichstraße ... zu vermarkten.
67 
Bezogen auf das Grundstück der Klägerin ist eine weitere Durchführbarkeit der Sanierung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte mit der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines den südlichen Teil des Grundstücks (B...straße 38) betreffenden Mietvertrags eine die Sanierung wohl erschwerende Nutzung zugelassen hat.
68 
Aufgrund welcher Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten schließlich der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die Beklagte hätte aufgrund aufgetretener Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sanierung ihre Sanierungsziele (in Teilbereichen) endgültig aufgegeben (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), ist nicht zu erkennen. Soweit dieser Zugeständnisse im Hinblick auf einzelne, von Teilen des Gemeinderats offenbar als zu restriktiv empfundenen (vgl. hierzu den von der Klägerin vorgelegten Artikel aus der „Stuttgarter Zeitung“ v. 15.12.2009) Festsetzungen des Bebauungsplans (hinsichtlich der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen) in Aussicht gestellt haben mag, dürfte dies die Durchführung der Sanierung schließlich eher erleichtern. Auch haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass an den Sanierungszielen festgehalten werde, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derzeit die Umgestaltung der Hertichstraße mit den vorgesehenen Längsparkflächen anstehe.
69 
Vor diesem Hintergrund lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die privaten (Eigentümer-)Belange der Klägerin inzwischen unverhältnismäßig zurückgesetzt würden (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), zumal das von ihr verwaltete Grundstück aufgrund seiner Lage am Rande des Gewerbegebiets („Torsituation“) eine besondere Situationsgebundenheit aufweist. Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeforderten - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) – Schutz des Eigentums wird dabei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Zeitraum, der der Gemeinde für die Realisierung der Ziele der Sanierungssatzung und deren Konkretisierung (u. a. in einem Sanierungsbebauungsplan) zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist, sodass die sanierungsrechtliche Genehmigung bei Überschreitung dieses Zeitraums ggf. nicht mehr versagt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
70 
Die beantragte Genehmigung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits erteilte, einen Reifenhandel ermöglichende Genehmigung zu erteilen. Der Klägerin steht aufgrund des Gleichheitssatzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG; hierzu Fieseler, a.a.O., Rn. 302) ersichtlich kein Anspruch zu, dass ihr - unter Hinnahme einer (weiteren) Beeinträchtigung der Sanierungsziele - erneut eine Sanierungsgenehmigung erteilt wird.
71 
Soweit die Klägerin geltend macht, der Mietvertrag hätte ggf. auch nur befristet genehmigt werden können, ist dies schlechterdings nicht nachvollziehbar, nachdem sich die Fa. ... GmbH für mehr als 5 - 10 Jahre anzusiedeln beabsichtigt (vgl. deren E-Mail v. 27.04.2006). Im Übrigen liefe auch eine vorübergehende Ansiedlung den Sanierungszielen zuwider, da die Ansiedlung erwünschter Nutzungen durch eine solche Zwischennutzung zumindest erschwert würde.
72 
Nach alldem steht der Klägerin unabhängig von den von ihr in erster Linie angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hertich“ kein Anspruch auf die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zu.
73 
Anders verhielte es sich im Übrigen auch dann nicht, wenn im Rahmen der Entscheidung nach § 145 Abs. 2 BauGB nur mehr auf die planerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans abzustellen und der Beklagten ein Rückgriff auf den darin nicht abgebildeten, gleichwohl hinreichend konkretisierten Teil des Sanierungskonzepts verwehrt wäre. Denn der Mietvertrag liefe auch den Festsetzungen des (Sanierungs-)Bebauungsplans zuwider. Darauf, inwieweit diese im Einzelnen gezielt darauf ausgerichtet sind, einen städtebaulichen Missstand zu beseitigen, käme es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
74 
Der aufgrund des Mietvertrags anzusiedelnde Gewerbebetrieb wäre in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig.
75 
Allgemein zulässig sollen in dem eingeschränkten Gewerbegebiet - auch in Zone 3 - nur Gewerbebetriebe sein, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.1), mithin das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1, 1 Abs. 5 u. 6 Nr. 2 BauNVO; zur Zulässigkeit eines solchen Gebiets Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4, BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; OVG NW, Urt. v. 10.11.1988 - 11 A NE 3/87 -, NVwZ 1989, 679). Insofern ist zunächst eine Vorausschau erforderlich, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebs nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Betrachtungsweise, welche die vorgegebene Prägung eines solchen Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich in der Zulassung solcher Betriebe angelegte Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in dem in einem Mischgebiet üblichen nebeneinander von Gewerbe und Wohnnutzung angelegt sind. Anderes gilt jedoch dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise  v o n v o r n h e r e i n  keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit  d a u e r h a f t  und  z u v e r l ä s s i g  sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 -).
76 
Nach Anhang Nr. 8.11 Spalte 2 a) bb) zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, wären danach, wenn sie wie hier mit einer immissionsträchtigen Ausrüstung (Schreddermaschine, Papierballenpresse, Absauganlage) betrieben werden sollen, in einem Mischgebiet und damit auch in dem hier festgesetzten eingeschränkten Gewerbebetrieb im Regelfall unzulässig. Dass der anzusiedelnde Betrieb, von dessen Genehmigungsbedürftigkeit auch die ... GmbH ausgeht, aufgrund der (im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BauNVO) gebotenen eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) gleichwohl in einem Mischgebiet zulässig wäre, ist nicht zu erkennen. Solches lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass Anlagen nach Spalte 2 grundsätzlich im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. § 19 BImSchG). Zwar sollen nach der „Schalltechnischen Untersuchung“ die für ein Misch - und Gewerbegebiet maßgeblichen Richtwerte deutlich unterschritten werden, jedoch wäre der Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch aus diesem Grund noch nicht ohne Weiteres planungsrechtlich zulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - u. Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -). Da die Einhaltung etwaiger immissionsschutzrelevanter Nebenbestimmungen einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedürfte, ist maßgeblich auf den Betriebstyp und nicht auf die Einzelheiten der veränderlichen Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Lärmschutzauflagen abzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.). Danach vermag namentlich der Umstand, dass die Tore der Gewerbehalle, in der die Schredderanlage betrieben werden soll, typischerweise geschlossen bleiben sollen, die Absauganlage südlich der Halle installiert werden und die Zufahrt von Süden erfolgen soll, auf keine Atypik zu führen (vgl. OVG Saarland Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -; Urt. v. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., Rn. 29); denn es ist keineswegs gewiss, dass es dabei - auch bei einer veränderten Auftragslage - bleiben wird. Eine für die Zulässigkeit in einem eingeschränkten Gewerbegebiet sprechende Atypik ließe sich derzeit auch nicht mit Rücksicht darauf feststellen, dass der Schredderbetrieb nach der noch nicht in einem Genehmigungsantrag konkretisierten Betriebsbeschreibung eingehaust durchgeführt werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384).
77 
Darüber hinaus stellt der in Rede stehende Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch ein nach A1.1.7 i.V.m. A 1.1.2 unzulässiges „Transport-, Fuhr- bzw. Logistikunternehmen“ dar. So sollen auf dem Grundstück, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, immerhin 10 - 11 betriebseigene Lkw vorgehalten werden, mit denen dort zu vernichtendes Papier abgeholt und nach erfolgter Pressung wieder abtransportiert werden soll.
78 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der diese Festsetzungen vorsehende Bebauungsplan auch nicht unter den geltend gemachten Mängeln. Diese wären allerdings noch nicht wegen Fristablaufs (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB n.F.) unbeachtlich geworden. So hat die Klägerin ihre Einwendungen in den Schriftsätzen vom 06.07. und 14.12.2006 in ihrer der Beklagten ersichtlich noch innerhalb der Jahresfrist zugegangenen Klagebegründung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186) wiederholt.
79 
Dass die Beklagte noch über anderweitige Gewerbeflächen verfügen mag, stellt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Hertich“ i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere die darin getroffene Festsetzung von (teilweise eingeschränkten) Gewerbegebieten nicht in Frage. Vielmehr war ein (Sanierungs-) Bebauungsplan nach der im „Umstrukturierungskonzept“ näher ausgearbeiteten planerischen Konzeption der Beklagten ersichtlich erforderlich (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB; hierzu auch die Planbegründung v. 26.01.2007, S. 2 RdNr. 1). Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auf nicht absehbare Zeit nicht zu verwirklichen wären, ist nicht zu erkennen. Der von der Klägerin vermissten „Machbarkeitsstudie“ bzw. Markt- oder Bedarfsanalyse bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht.
80 
Soweit sich die Klägerin namentlich gegen die „Rückstufung“ des Gewerbegebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE, hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4) in A1.1.7 i.V.m. A1.1.1 wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen weder einen Verstoß gegen den Erforderlich-keitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. gegen § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO, noch ein nach den §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtliches Bewertungsdefizit oder ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis erkennen.
81 
Dass aufgrund des Einflusses des übergeordneten Straßennetzes im Randbereich des Plangebiets bis zu einem Abstand von ca. 65 m zur Südrandstraße sowie an den Straßenrandbereichen auch der Bruckenbach- und Hertichstraße die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (für ein GE 65 bzw. 55 dB(A)) überschritten werden (vgl. Schallimmissionsprognose Kurz u. Fischer v. 29.06.2005), ist von der Beklagten durchaus gesehen und berücksichtigt worden (vgl. die Abwägungsvorschläge der Stadtverwaltung). Soweit die Klägerin aus diesem Umstand herleiten will, dass die Gewerbebetriebe den im eingeschränkten Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 bzw. 45 dB(A) gar nicht einhalten könnten, geht dies fehl. So sollen die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Gewerbe) nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 jeweils für sich allein mit den vorgesehenen Orientierungswerten verglichen werden. Dass die Beklagte ungeachtet der bereits vorhandenen Verkehrslärmwirkungen zugunsten der nördlich und insbesondere östlich angrenzenden Gebiete (Wohnbebauung, Erholungsraum ) zumindest den Gewerbelärm auf das Niveau eines Mischgebiets zu beschränken suchte, kann nicht beanstandet werden. Dass dies von vornherein ungeeignet und damit nicht erforderlich wäre, weil die angrenzenden Gebiete auch bei Festsetzung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets (GE) keinen nachteiligeren Auswirkungen mehr ausgesetzt bzw. schon nicht schutzwürdig wären, ist nicht zu erkennen.
82 
Dass die Beklagte andererseits (vgl. Umstrukturierungskonzept - „Grobanalyse“ -) durchaus verkehrsträchtige Nutzungen (Freizeit, Parkierung) im Bereich des klägerischen Grundstücks anstrebt, führt nicht etwa auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis. Solches ist der Aufwertung des Gesamtgebiets geschuldet, welche an den „Impulszentren“ ggf. auch eine dadurch bewirkte weitere Überschreitung des Orientierungswerts von 65 bzw. 55 dB(A) gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Wert von 60 bzw. 45 dB(A) gilt entgegen der Annahme der Klägerin lediglich für die Gewerbebetriebe, nicht für andere Nutzungen, insbesondere auch nicht für den Straßenverkehr.
83 
Inwiefern die privaten Belange der Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf das von der Beklagten verfolgte und von ihr zu berücksichtigende (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Umstrukturierungskonzept nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht ist zu erkennen, dass der Gemeinderat insoweit von einer für sie positiven, nicht nachteiligen Neuregelung ausgegangen sein könnte. Auch für eine „Aufopferung“ bzw. eine unverhältnismäßige Festsetzung zum Nachteil der möglicherweise eigentumsbetroffenen Klägerin spricht nichts.
84 
Soweit die Klägerin ferner den nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO zulässigen Ausschluss von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.2) beanstandet, führen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls auf keinen Fehler. Die von ihr angeführten privaten Belange Planbetroffener durften von der Beklagten hinter das Sanierungsziel zurückgestellt werden, die Gewerbeflächen hochwertigen, produzierenden Firmen vorzubehalten, die anders als die ausgeschlossenen Nutzungen, welche zudem nur wenig Arbeitsplätze böten, eine verhältnismäßig hoch versiegelte Fläche benötigten und viel (Lkw-)Verkehr verursachten, im „Impulszentrum Ost“ ein Aushängeschild für das aufzuwertende Gewerbegebiet darstellten. Inwiefern dieses Ziel auch mit der - zudem der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltenen - Anordnung von Parkverboten erreichbar wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Dass mit den ausgeschlossenen Branchen typischerweise ein erhöhtes Lkw-Aufkommen verbunden ist, liegt auf der Hand.
85 
Soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzungen von Flächen für das Parken von Fahrzeugen bzw. von Flächen für Stellplätze mit ihren (nur mehr) eingeschränkten Zufahrten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 BauGB (vgl. A5 und A7) sowie von diese weiter einschränkenden Verkehrsgrünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25b BauGB (vgl. A8.2) bzw. von Pflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b (vgl. A 10, insbes. pfg2 u. pfg4.1 u. pfg4.2) wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenso wenig einen Mangel erkennen. Auch hier durften die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer hinter das Ziel einer Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Gewerbegebiets (verbesserter Verkehrsfluss und Schaffung von Stellplätzen) zurückgestellt werden. Inwiefern die festgesetzten Pflanzgebote (pfg2 u. pfg4.1) in Zone 3 („Impulszentren“) eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Gebäude ausschlössen, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Übrigen durchaus plausibel, dass der fließende Straßenverkehr durch „Senkrechtparker“ eher als durch „Längsparker“ beeinträchtigt wird.
86 
Soweit sich die Klägerin schließlich noch gegen die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen (vgl. A.2), die eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen in den Flächen mit Pflanzgeboten (vgl. A10) bzw. gegen die in den mit dem Bebauungsplan verbundenen örtlichen Bauvorschriften geregelte eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen (vgl. B1) bzw. die darin vorgesehene Fassadengestaltung (vgl. B3) wendet, führte eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzungen, jedenfalls nicht zur Ungültigkeit der zur Unzulässigkeit des Betriebs führenden Festsetzungen des Bebauungsplans.
87 
Sonstige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite, Abwägungsfehler oder gar Verstöße gegen zwingendes Recht, die ggf. zur (teilweisen) Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans zu führen geeignet wären, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
88 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „die beachtlichen Interessen der Klägerin in ihrer Bedeutung verkannt und außer Verhältnis mit ihrer Gewichtigkeit gegen die behaupteten, für die Einschränkung des Grundeigentums sprechenden öffentlichen Belange abgewogen“ worden seien, beruht dies ersichtlich darauf, dass es die der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte gezogenen Grenzen überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301), indem es das nach seiner Auffassung „richtige“ Gewicht der einzelnen Belange selbst festgestellt hat (vgl. hierzu Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. A. 2000, Rn. 336). Innerhalb des durch das Gebot gerechter Abwägung gezogenen Rahmens ist das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange indes kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.).
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
90 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
91 
Beschluss vom 08. Juli 2010
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf den auch vom Verwaltungsgericht festgesetzten Jahresbetrag der Nettomiete in Höhe von EUR 83.659,20 (6.971,60 EUR x 12) festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
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ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
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Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
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(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
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aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
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Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
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Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
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Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
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Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
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Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
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Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
10 
Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
11 
Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
12 
„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
13 
Nr. 1.1.1:
14 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
15 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
16 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
17 
Nr. 1.1.2:
18 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
19 
Nr. 2.1:
20 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
21 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
22 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
23 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
24 
Nr. 3.2 lautet:
25 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
26 
Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
27 
Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
28 
Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
29 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
30 
Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
31 
Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
32 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
33 
Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
36 
Die Beklagte beantragt,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das derzeit noch mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² große Grundstück Flst. Nr. .../... (Carl-Benz-Straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der beklagten Stadt belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In der näheren Umgebung des Grundstücks - insbesondere entlang der Carl-Benz-Straße - befinden sich zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, u. a. ein Baumarkt (OBI), ein Einkaufszentrum (Kaufland) und ein Lebensmittel-Discounter (Norma).
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des bereits am 23.09.1976 beschlossenen und am 02.03.1979 in Kraft getretenen ersten Teils des Bebauungsplans „Unterlohn“, der u. a. das durch die Reichenaustraße, Carl-Benz-Straße und die Rudolf-Diesel-Straße eingeschlossene Gebiet umfasst und vom 19.07.1976 bis zum 23.08.1976 öffentlich ausgelegen hatte. Dieser setzte für das westlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück ein Sondergebiet (SO) „Einkaufszentrum“ und für die übrigen Grundstücke des vorbezeichneten Gebiets - auch für dasjenige der Klägerin - eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung (GE) i. S. des § 8 BauNVO 1968 fest; die den Übergang zu anderer Nutzung bildenden (süd)östlichen Teile waren nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 gegliedert. Auf jenem westlich belegenen Grundstück wurde ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.500 m² (bei ca. 4.300 m 2 Geschossfläche) errichtet. Der zweite, am 19.07.1979 beschlossene (südliche) Teil des Bebauungsplans „Unterlohn“ trat am 10.12.1979 in Kraft. Nach der Planbegründung orientierte sich der Bebauungsplan an einem Soll-Zustand, wie er im Flächennutzungsplan-Entwurf aufgezeigt war.
Mit Satzungsbeschluss vom 03.03.1988 wurde der Bebauungsplan „Unterlohn“ durch eine 1. Änderung der am 19.12.1986 geänderten Baunutzungsverordnung „angepasst“ mit der Folge, dass „großflächiger Einzelhandel“ im Gewerbegebiet bei Überschreiten einer Geschossfläche von 1.200 m 2 nunmehr nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 ausgeschlossen war. Diese Änderung trat am 18.08.1988 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 03.11.1987 sollten angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen die zur Verfügung stehenden Gebiete vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe reserviert werden. Außerdem sollten im Hinblick auf das stadtentwicklungspolitische Ziel, die verbrauchernahe Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs im Stadtteil zu gewährleisten, in bestimmten Quartierszentren Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe geschaffen, deren weitere Ansiedlung in Gewerbegebieten jedoch grundsätzlich mit planerischen Mitteln eingeschränkt werden. Da zuletzt nicht habe verhindert werden können, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.500 m 2 Geschossfläche in den Gewerbegebieten angesiedelt hätten, wurde eine Anpassung aus den vorgenannten Gründen für dringend erforderlich gehalten.
Im Juli 1990 erstellte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) für die Beklagte ein Einzelhandelsgutachten („Die Stadt Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und Ladenhandwerk“). Danach sollte zur langfristigen Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Funktion sowohl eine Stärkung der Altstadt als auch eine angemessene Entwicklung in den sonstigen räumlich konzentrierten Einkaufslagen erfolgen. Hierzu sollten die Einzelhandelsfunktionen in diesen Lagen gestärkt und außerhalb dieser Lagen auf das nicht innenstadtrelevante Sortiment eingeschränkt werden.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Beklagten vor dem Hintergrund der in dem vorgenannten Gutachten ausgesprochenen Empfehlung, den zusätzlichen gewerblichen Flächenbedarf nicht nur durch Neuansiedlungen, sondern insbesondere durch bestehende Betriebe abzudecken, die ihre Betriebsstruktur überprüften und ggf. vergrößerten, als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter (Sicherung und Erweiterung des bestehenden OBI-Markts) mit einer Verkaufsfläche von 5.000 m² sowie einen Lebensmittelmarkt (Sicherung des aufgrund einer Nutzungsänderungsgenehmigung der Beklagten vom 18.05.1983 betriebenen Lebensmittelmarkts Norma) mit einer Verkaufsfläche von max. 600 m² auf den dem Einkaufszentrum südlich gegenüberliegenden Grundstücken. Hierzu wurde ein Sondergebiet festgesetzt. Mit Inkrafttreten der Satzung am 16.03.1995 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ im „Überlagerungsbereich“ außer Kraft.
Da in dem Einzelhandelsgutachten empfohlen wurde, die innenstadtbedeutsamen Branchen nur mehr in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ im Bereich des Sondergebietes „Einkaufszentrum“ (Beschluss vom 23.06.1994) sowie auch im Übrigen (Beschluss vom 10.11.1994) zu ändern, um auch dort sortimentsspezifisch die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen zu regeln.
Am 18.07.1996 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels mit 850 m² Verkaufsfläche (700 m 2 Unterhaltungselektronik und 150 m² für Computer nebst Zubehör) auf dem am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“ belegenen Grundstück Flst. 9302. Mit Inkrafttreten der Satzung am 18.12.1996 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch in diesem „Überlagerungsbereich“ außer Kraft.
Seit November 1996 lag der Beklagten eine von der GMA erstellte Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens vom Juli 1990 vor („Das Oberzentrum Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und konsumale Dienstleistungen“).
10 
Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und über-örtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“ (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Klägerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels, darunter auch das Einkaufszentrum (nun Kaufland). Durch entsprechende Bebauungspläne - u.a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
11 
Da in dem Gutachten darüber hinaus empfohlen worden war, den bestehenden Bau- und Heimwerkermarkt (OBI) zu erweitern und einen weiteren Baumarkt anzusiedeln und von der Beklagten als möglicher Standort auch das Grundstück an der Carl-Benz-Straße ... genannt worden war, beantragte die Klägerin, die seit 1993 erfolglos versucht hatte, ihr Grundstück einer neuen gewerblichen Nutzung zuzuführen, am 23.11.1998 die Einleitung eines förmlichen Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück sowie angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten.
12 
Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten am 17.12.1998 ab und beschloss zugleich, vom Zentrenkonzept zugunsten eines anderen Vorhabenträgers eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs sowie eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet „Oberlohn“ zu ermöglichen. Ein von der Klägerin mit dem Ziel angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet „Oberlohn“ auszusetzen, blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365).
13 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
14 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
15 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort (Sitzungsvorlage TUA 99/200 v. 07.10.1999). Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels zulässig sein (vgl. Zusammenfassung Einzelhandelskonzeption - Zentrenkonzept -, GR-Beschl. v. 21.10.1999).
16 
Bereits mit Schreiben vom 04.01.2000 hatte die Klägerin, die für den Fall, dass die Beklagte nicht doch noch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter schaffen sollte, ihr Grundstück nunmehr mit einem Lebensmittelmarkt bebauen wollte, im Wesentlichen geltend gemacht, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten stehe im Widerspruch zu dem von der Beklagten beschlossenen Zentrenkonzept, da dessen Ziel es sei, das E-Zentrum als Einzelhandelsstandort weiterzuentwickeln. Dafür, dass dort nur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sein sollten, fehle es an einer Begründung. Auch bestehe eine größere Bedarfslücke für die Sortimente „Nahrungs- und Genussmittel“. Planerische Festsetzungen dürften eine sinnvolle Grundstücksnutzung nicht unmöglich machen. Nachdem beabsichtigt sei, den vorhandenen Norma-Markt mit einer erweiterten Verkaufsfläche auf ein ebenfalls im E-Zentrum liegendes Grundstück umzusiedeln, seien weitere Verkaufsflächen für Lebensmittel offenbar nicht zentrenschädlich.
17 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der Carl-Benz-Straße (OBI) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (Norma) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der Carl-Benz-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
18 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt. Danach wurde der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets, für das eine Verkaufsfläche bis zu 4.200 m 2 mit einer Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimente auf bestimmte Branchen vorgesehen war - nicht zuletzt mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK vom 22.03.2002 (u8.3 Verfahren Teil B, IV, Bl. 298) - mit der Begründung abgetrennt, es zeichne sich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen seien. Schließlich laufe für das übrige - östliche - Plangebiet im September 2002 eine Veränderungssperre ab.
19 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vom Gemeinderat am 16.05.2002 als Satzung beschlossen; die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten wurden darin nach Maßgabe der nachfolgenden „Textlichen Festsetzungen“ ausgeschlossen:
20 
Nr. 1.1.1:
21 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
22 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
23 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
24 
Nr. 1.1.2:
25 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
26 
Nr. 2.1:
27 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
28 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
29 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
30 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
31 
Nr. 3.2 lautet:
32 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
33 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
34 
Nach Aufgabe des seinerzeit mit der Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ ermöglichten Betriebs beschloss der Gemeinderat am 25.03.2004 den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“, mit dem die vorhabenbezogene Festsetzung der Art der baulichen Nutzung („Elektrofachhandel mit 850 m 2 Verkaufsfläche“) durch die im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getroffene Festsetzung ersetzt wurde. Dieser Bebauungsplan trat mit seiner amtlichen Bekanntmachung am 04.09.2004 in Betracht.
35 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat ebenfalls am 04.09.2004 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 11.12.2003 befürchtete die Beklagte für den Fall, dass sich die bisherige Verkaufsfläche aufgrund der bislang nur zu ¼ ausgenutzten Nutzungsziffern über den heutigen Bestand an innenstadtrelevanten Sortimenten hinaus für Waren aller Art erheblich vergrößern sollte, städtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Einkaufslagen. Auch bei der Realisierung nicht zentrenrelevanter Sortimente wurden erhebliche Verschiebungen im Standortgefüge des örtlichen Einzelhandels besorgt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde die zulässige Verkaufsfläche im Bereich des Sondergebiets auf maximal 4.000 m² beschränkt; die am derzeitigen Bestand orientierte Beschränkung sollte eine „geringfügige Arrondierung“ ermöglichen. Sortimentsbeschränkungen wurden nicht festgesetzt.
36 
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2000 hatte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Abbruch des bestehenden Lager- und Bürogebäudes sowie den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m² (795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche) und 140 Stellplätzen beantragt.
37 
Nachdem die Beklagte die Entscheidung hierüber zunächst mit Bescheid vom 26.05.2000 im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren zurückgestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 12.09.2000 den Antrag unter Hinweis auf eine am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück.
38 
Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, die sie am 05./07.11.2001 zunächst damit begründet hat, die Veränderungssperre sei unwirksam, weil ihr kein städtebauliches Konzept zugrunde liege. Am 15./16.07.2003 trug sie ergänzend vor: Auch der am 16.05.2002 erlassene Bebauungsplan sei unwirksam. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs genüge im Hinblick auf den angegebenen Ort „5. OG“ ohne Angabe des Dienstzimmers nicht den Anforderungen. Nach der Herausnahme des Sondergebiets hätte der Planentwurf zudem erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Der Bebauungsplan sei hinsichtlich Nr. 1.1.1 mangels eines ernsthaft verfolgten städtebaulichen Konzepts auch nicht erforderlich. Abgesehen von der 2., 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ sei die Beklagte auch mit dem am 23.03.2000 für einen Bau- und Heimwerkermarkt beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ willkürlich von ihrem Zentrenkonzept abgewichen. Die textliche Festsetzung in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Soweit das Ziel verfolgt werde, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, sei dies von vornherein nicht zu erreichen. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. Die Beklagte habe auch nicht erwogen, den Interessen der Eigentümer und Betreiber vorhandener baulicher Anlagen durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Das vorhandene Datenmaterial sei schließlich bereits veraltet gewesen. Am 31.10./02.11.2005 hat die Klägerin noch auf den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hingewiesen, mit dem die Beklagte ein weiteres Mal von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei. So habe die Beklagte den bestehenden Einzelhandelsbetrieb nicht nur nicht auf den Bestandsschutz beschränkt, sondern diesem auch noch eine grundlegende Modernisierung ermöglicht.
39 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Nach Herausnahme von „Teil C“ habe der Planentwurf auch nicht erneut ausgelegt werden müssen. Weder seien unbewältigt bleibende Konfliktfelder geschaffen, noch seien die Grundzüge der Planung berührende Änderungen vorgenommen worden. Auch an der Gesamtkonzeption habe sich nichts geändert. An der Erforderlichkeit der Festsetzungen bestünden im Hinblick auf ihr Einzelhandelskonzept keine Zweifel. Mit den angeführten Bebauungsplanänderungen sei sie keineswegs von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen. Jene hätten sich im Wesentlichen auf bereits bestehende Betriebe bezogen, sodass letztlich nur der status quo erhalten geblieben sei. Bei der Ansiedlung eines weiteren Baumarkts sei im Rahmen der Abwägung dem städtebaulichen Gesamtpaket an der Reichenau-/Oberlohnstraße der Vorzug gegeben worden. Die qualitativen Empfehlungen der GMA seien nach deren Stellungnahme vom 16.07.2001 nach wie vor gültig.
40 
Nach einem erfolglosen Mediationsverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 20.12.2005 - 6 K 1328/05 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“. Dieser sei wirksam zustande gekommen. Der Ort der Offenlegung sei ausreichend bezeichnet gewesen. Der Planentwurf habe auch nicht wegen einer bloßen Verkleinerung des Plangebiets ohne jede inhaltliche Veränderung erneut ausgelegt werden müssen. Eine neuerliche Offenlage wäre reine Förmelei gewesen. Der Bebauungsplan sei zur Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts erforderlich gewesen. Die Abweichungen vom Zentrenkonzept fielen zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Die Ansiedlung eines zweiten Baumarkts habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor.
41 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 05.09.2006 - 5 S 846/06 - die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 09.03.2006 zugestellte Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob es genüge, den „Ort der Auslegung“ i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB lediglich mit der Angabe des Geschosses bekannt zu machen.
42 
Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die zugelassene Berufung am 28.11.2006 wie folgt begründet. Ihr Vorhaben sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 23.03.1979 bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam. Es habe bereits an der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gefehlt. Auch sei der Planentwurf nach der Verkleinerung/Änderung seines räumlichen Geltungsbereichs, der einen wesentlichen Teil seines Inhalts ausmache, zu Unrecht nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden. Auf das Gewicht der Änderung komme es hierbei nicht an. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung könne allenfalls dann abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die mit dem verbleibenden Plan in keinem räumlichen funktionalen Zusammenhang stehe. Beide Pläne seien indes auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt gewesen. Insofern sei für beide Planteile von Bedeutung, ob bzw. inwieweit das Zentrenkonzept eingehalten werde. Im Hinblick auf die ihr Grundstück betreffenden restriktiven Festsetzungen sei es bedeutsam gewesen, ob und in welchem Umfang das Zentrenkonzept auch für die nahegelegenen Grundstücke im vorgesehenen Sondergebiet verwirklicht würde. Eine erneute öffentliche Auslegung hätte zusätzlichen Anlass gegeben, die für den Einzelhandel restriktiven Festsetzungen im verbliebenen Teil zu rügen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen fehlender Konkretisierung der Begriffe „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Nicht hinreichend bestimmt sei auch die Reichweite des in Nr. 1.1.1 Abs. 3 geregelten „Handwerkerprivilegs“ für eine „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnete Verkaufsfläche“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „Nachrichtliche Hinweise“ nähere Umschreibungen, diese seien jedoch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssten anerkannte Anlagentypen bezeichnen. Dies gelte auch für die Zulassung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Mit einer Verkaufsflächenbegrenzung werde indes kein bestimmter Anlagentyp konkretisiert. Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es schließlich an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Nachdem Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken zulässig seien, sei das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen. Dieses Ziel werde vielmehr gefährdet. Der Änderungsplan leide auch an beachtlichen Abwägungsfehlern. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe vorzuhalten, rechtfertige nicht den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels. Die Beklagte setze ihr Einzelhandelskonzept als sie selbst bindende informelle Planung nicht konsequent um. Vielmehr werde es beliebig und damit willkürlich gehandhabt. Die Beklagte sei ohne hinreichenden Grund mehrfach von diesem - nicht nur für Neuansiedlungen geltenden - Konzept abgewichen; diese Abweichungen seien auch von erheblichem Gewicht. Soweit dem Norma-Markt eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht worden sei, lasse sich dies nicht mit einem „überwirkenden Bestandsschutz“ begründen. Auch wäre aus fachlicher Sicht eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums dringend geboten gewesen, zumal dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert werden sollte. Insofern sei die Beklagte in eklatanter Weise von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA abgewichen. Nun wolle die Beklagte auch noch einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (EDEKA) im nahe gelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenaustraße ermöglichen. Außerdem habe sie Ende 2006 in der Nähe - an der Max-Strohmeyer-Straße - einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (Lidl) genehmigt. Die gesamte nördliche Carl-Benz-Straße sei durchgehend mit innenstadtrelevantem Einzelhandel besetzt; auch auf der Südseite finde sich in erheblichem Umfang Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Das Zentrenkonzept sei darüber hinaus auch unschlüssig. Obwohl das E-Zentrum als Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezeichnet werde, würden zentrenrelevante Warensortimente nun grundsätzlich ausgeschlossen. Ihre Belange als Grundstückseigentümerin seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere fehle es an Überlegungen dazu, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein sollte, sie schlechter als die Eigentümer anderer Grundstücke im Plangebiet zu behandeln, auf denen bereits innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung privater Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
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Die Beklagte hat demgegenüber das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt. Gegen die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bestünden keine Bedenken. Einer erneuten Anhörung habe es nach der Herausnahme des Sondergebiets nicht bedurft. Die dortigen Festsetzungen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der vorliegend maßgeblichen Festsetzungen erfordert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen seien dort völlig andere gewesen. Ihr Zentrenkonzept sei durchaus schlüssig. Mit dem Bebauungsplan würden drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch noch) ausgeschlossen worden. Auch die neuen Festsetzungen für das Sondergebiet „Einkaufszentrum“ seien durchaus schlüssig. Sie seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass dort eine Verkaufsfläche von insgesamt 16.000 m² möglich gewesen wäre. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne jede Sortimentsbeschränkung hätte die Gefahr erheblicher Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser sie möglicherweise treffenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf die integrierten Lagen sei die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung beschränkt worden. Gegenüber dem vormaligen Bestand sei damit eine maßvolle Entwicklung im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ermöglicht worden. Der nunmehr geplante Lebensmittelmarkt an der Schneckenburg- bzw. Reichenaustraße beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Aufgrund dieses Gutachtens sei weiterhin von einem Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel auszugehen gewesen. Im Gutachten sei die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am Gottmannplatz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll erachtet worden, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht zur Verfügung gestanden hätten und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. Auch mit der Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (Lidl) im Mischgebiet an der Max-Stromeyer-Straße werde nicht vom Einzelhandelskonzept abgewichen. Hierbei handle es sich um einen integrierten Standort, mit dem die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt werde. Zwar sei der Bestand an der Carl-Benz-Straße auch durch innenstadtrelevante Nutzungen geprägt, doch seien diese allesamt bereits vor der neuen Einzelhandelskonzeption genehmigt worden. Deren Ziel sei es, weiteren innenstadtrelevanten Nutzungen in dezentraler Lage zugunsten einer Stärkung der integrierten Lagen Einhalt zu gebieten. Mit Rücksicht auf die vorhandene Prägung und zugunsten der Entwicklung des nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels sei von einem gänzlichen Einzelhandelsausschluss abgesehen worden. Dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Bebauungsplänen und eine große Anzahl von Grundstücken erstrecke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten, habe der Gemeinderat gesehen. Eine detaillierte Bewertung etwaiger Wertverluste sei dadurch aber nicht veranlasst gewesen.
44 
Mit Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - hat der Senat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet. Der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei unwirksam. Er halte zwar einer Inhaltskontrolle stand, leide aber an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Die Beklagte hätte den Entwurf des Bebauungsplans „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3 “ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Zwar seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben und durch die Abtrennung auch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten. Jedoch stehe die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet. In beiden Planbereichen sei es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum gegangen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der erneuten Beteiligung auch dann, wenn - wie hier - eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar sei und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein könnten. So hätte die Klägerin bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2 “ und „E 3 “ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts mit der Folge hinweisen können, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergäben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3 “ sei aber deutlich geworden, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertieften. Zum anderen genüge die öffentliche Bekanntmachung nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998, da in ihr nicht der Dienstraum bezeichnet sei, in dem die Planunterlagen hätten eingesehen werden können. Die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 10.12.1979 in der Fassung vom 03.03.1988 hinderten das Vorhaben nicht. Die einzelnen textlichen Festsetzungen zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente seien allerdings hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans auch durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ auch keineswegs unschlüssig umgesetzt. Der Änderungsplan leide im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Auch die angeführten „Berufungsfälle“ belegten nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte. Ein Abwägungsmangel läge nicht schon dann vor, wenn in Einzelfällen von dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen worden sein sollte. Städtebauliche Entwicklungskonzepte bänden den Plangeber nicht und könnten im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden. Auch ließen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen solche Konzepte noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Der Gleichheitssatz erfordere eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet allenfalls dann, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lasse. Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, seien auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern beträfen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans seien allerdings Fälle, welche zeitlich erst nach dem Beschluss, spätestens aber nach Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten seien. Dafür, dass dem Gemeinderat die - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit der Grundstückseigentümer entgangen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Die Festsetzungen des danach zur Anwendung kommenden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung vom 03.03.1988 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben erfülle ungeachtet seiner Großflächigkeit nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO.
45 
Gegen das ihr am 20.09.2007 zugestellte Berufungsurteil hat die Beklagte am 10.10.2007 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
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Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die vom Senat gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 21./22.04.2008 Einwendungen, mit denen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, das Zentrenkonzept der Beklagten, das bereits am 27.07.2006 erneut fortgeschrieben worden war, könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde und schon mehrfach ohne sachlichen Grund durchbrochen worden sowie unschlüssig sei. Auch erleide sie einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 17.07.2008, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. Mit Schriftsatz vom 26./27.01.2009 führte die Klägerin aus, inwiefern der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 13 bzw. § 13a BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot unwirksam sei
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Mit Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Urteil des Senats sei inzwischen dadurch die Grundlage entzogen worden, dass die Beklagte die (vermeintlichen) Verfahrensfehler während des Revisionsverfahrens durch eine erneute, den Anforderungen des Berufungsurteils entsprechende Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und durch eine Offenlegung des Entwurf des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ geheilt habe. Ob dieser Bebauungsplan in seiner jetzigen Fassung wirksam sei, könne indes nicht abschließend entschieden werden, weil dafür noch tatrichterliche Ermittlungen erforderlich seien. Abschließend beurteilen lasse sich allerdings, dass der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt sei. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision betreffe nicht die Auslegung des § 1 Abs. 9 BauNVO, sondern die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung. Ihre hieran geübte Kritik gehe ins Leere, da das Revisionsgericht nicht befugt sei, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen. Tatrichterlicher Klärung bedürfe allerdings noch, ob die Beklagte auf die Durchführung einer Umweltprüfung habe verzichten dürfen. Zwar habe sie sich für die Durchführung des vereinfachten, nicht beschleunigten Verfahrens entschieden. Hiervon dürfe nach § 13 BauGB jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nicht die Grundzüge der Planung berührt würden. Die insofern maßgebliche Frage, ob die spätere Einschränkung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Art der Nutzung durch Sortimentsbeschränkungen noch vom ursprünglichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten gedeckt sei, sei vom Senat zu beantworten. Ggf. werde noch zu klären sein, ob der Satzungsbeschluss vom 17.07.2008 an Abwägungsmängeln leide. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkon-zepten folge allerdings, dass deren Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürften. Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermögliche es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liege auch keine sachwidrige Differenzierung. Allerdings habe der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 auch die weitere Entwicklung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen; denn das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme: Je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden sei, desto geringer sei sein Gewicht als Belang der Standortpolitik. Insofern werde der Senat noch zu prüfen haben, ob der Gemeinderat die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das Städtebaukonzept richtig gewichtet habe und das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis stehe.
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Der Senat habe das Urteil des Senats auch nicht unabhängig von der Rechtswirksamkeit des im ergänzenden Verfahren gefassten Satzungsbeschlusses aufheben und die Klage abweisen müssen. So erweise sich der ursprüngliche Satzungsbeschluss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als rechtswirksam. Der Senat habe den Plan zu Recht wegen eines Formfehlers als unwirksam behandelt. Allerdings verstoße das Berufungsurteil insoweit gegen Bundesrecht, als der Senat darin zu dem Ergebnis gelangt sei, die öffentliche Auslegung genüge nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998. Mit Bundesrecht im Einklang stehe dagegen die Auffassung, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 („Einkaufszentrum“) - einer nachträglichen Veränderung - nicht hätte abgesehen werden dürfen. Allerdings sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben sei. Deshalb bestehe kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs sei daher dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben könne. Das setze voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen ließen. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung bestehe eine Pflicht zur erneuten Auslegung, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen werde. Auch in diesem Fall könnten die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften noch einmal aktuell werden lassen. Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil habe der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) bejaht.
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Zur ergänzenden Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor: Die Einschränkung der im Gewerbegebiet nur mehr zulässigen Nutzung durch den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten durch den Bebauungsplan 2008 liege nicht mehr im Bereich dessen, was der Plangeber 1979 bzw. 1988 gewollt habe bzw. hätte, hätte er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die spätere Einschränkung gekannt. Das mit der 1. Änderung 1988 verfolgte planerische Ziel habe sich nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO erstreckt. Von einer (weitergehenden) Begrenzung oder gar einem völligen Flächenausschluss nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO 1977, wie er vom Einzelhandelsverband Südbaden e.V. aufgezeigt worden sei, sei seinerzeit gerade abgesehen worden. Der Bebauungsplan 2008 sei jedoch unabhängig davon auch wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, da der Gemeinderat entgegen dem Revisionsurteil die jüngere (nach 2002 eingetretene) städtebauliche Entwicklung tatsächlich unberücksichtigt gelassen habe. So sei ihre Stellungnahme vom 21.04.2008, insbesondere die darin geltend gemachten Abweichungen vom Einzelhandelskonzept, in der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat nur unzureichend wiedergegeben und von ihm daher fehlerhaft behandelt worden. Aufgrund der zahlreichen Abweichungen habe das Einzelhandelskonzept allenfalls noch geringes Gewicht. Dabei seien alle Abweichungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie willkürlich seien oder hierfür sachliche Gründe bestünden. Eine Abweichung liege sowohl in der Zulassung eines Norma-Lebensmittelmarkt mit 600 m 2 Verkaufsfläche durch die 2. Änderung des Bebauungsplans und in der einer Empfehlung der GMA vom Juli 1990 widersprechenden Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 800 m 2 Verkaufsfläche durch die 5. Änderung, als auch in der Zulassung eines Bau- und Heimwerkermarkts durch den Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ und einer auf 800 m 2 erweiterten Verkaufsfläche für den Norma-Markt durch die 6. Änderung, die auch nicht durch einen überwirkenden Bestandschutz gerechtfertigt sei. Eine konsequente Anwendung des Einzelhandelskonzepts hätte es geboten, den erweiterten Norma-Markt an einem anderen, mit dem Zentrenkonzept vereinbaren Standort auszuweisen. Ein Abwägungsdefizit liege schließlich auch im Hinblick auf die 3. Änderung, Teil C des Bebauungsplans vor. So hätte der bestehende Betrieb des Einkaufszentrums ohne Weiteres auf den Bestandsschutz beschränkt werden können. Dass dies nicht geschehen sei, sei umso unverständlicher, als der angrenzende „EDEKA“-Markt „weggeplant“ worden sei. Entschädigungsansprüche hätte es nach § 42 Abs. 3 BauGB auch dann nicht gegeben, wenn innerstädtische Sortimente entsprechend dem ursprünglichen Planentwurf ausgeschlossen worden wären. Offenbar habe die Beklagte ungeachtet dessen, dass die GMA das Vorhaben negativ beurteilt habe, einem ansässigen Grundstückseigentümer entgegenkommen wollen. Die Erwägungen, aus denen die Beklagte nunmehr einen Lebensmittel-/Verbrauchermarkt mit 4.000 m 2 Verkaufsfläche im nahegelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenau-straße, einem nicht integrierten Standort, anzusiedeln beabsichtige, träfen gleichermaßen auf ihr Vorhaben zu bzw. seien städtebaulich unzulässig. Ausnahmen für integrierte Standorte und für besonders große Vorhaben seien im Zentrenkonzept nicht vorgesehen. Die Zulassung eines Lidl-Marktes an der Max-Strohmeyer-Straße im Hinblick auf das dortige Mischgebiet sei ebenfalls verfehlt, zumal die Parkplätze im angrenzenden Gewerbegebiet genehmigt worden seien, wo sie tatsächlich unzulässig seien. Der Gemeinderat der Beklagte habe sonach die maßgebende Frage übersehen, ob das Einzelhandelskonzept ungeachtet der häufigen und schwerwiegenden Durchbrechungen überhaupt noch geeignet sei, ihr aufgrund des ursprünglichen Bebauungsplans bestehende Baurecht und ihr Interesse an einer sinnvollen Ausnutzung ihres Grundstücks zu überwinden. Etwaige Wertminderungen seien sehr wohl zu ermitteln gewesen. Eine durch die Planung verursachte Verkehrswertminderung sei der objektive Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung der gegenläufigen Nutzungsinteressen. Auf der Grundlage des beim Verkauf des mit einem „E-Center“ (EDEKA) bebauten Grundstücks erzielten Erlöses ergebe sich für ihr Grundstück eine Wertminderung von EUR 1.960.305,--. Im Rahmen der Abwägung wäre schließlich noch zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es bei Genehmigung ihres Vorhabens überhaupt zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen käme. Ebenso wäre ihr Bestreben zu berücksichtigen gewesen, dass sie seit 1992 erfolglos versuche, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Nicht zuletzt liege im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans auch ein Abwägungsausfall vor.
50 
Die Klägerin beantragt,
51 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
52 
hilfsweise festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 14. August 2002 bis 06. Februar 2010 ein Anspruch auf die Erteilung des am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat sowie
53 
höchst hilfsweise festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 14. August 2002 bis 09. August 2008 ein Anspruch auf die Erteilung des am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat.
54 
Die Beklagte beantragt,
55 
die Berufung zurückzuweisen.
56 
Hierzu führt sie im Wesentlichen noch aus: Bereits der Bebauungsplan aus dem Jahre 2002 begegne keinen Bedenken. Die Frage einer erneuten Auslegung des hier interessierenden Planteils sei nach der Zurückverweisung wieder offen. Eine dem Senat mögliche neuerliche Überprüfung werde ergeben, dass eine erneute Auslegung nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht erforderlich gewesen wäre. Grund für die Aufteilung des Bebauungsplans sei seinerzeit der unterschiedliche Zeitbedarf zur Abgrenzung möglicher Festsetzungen im SO-Bereich gewesen. Im Zeitpunkt der Aufspaltung hätten die für den „SO-Teil“ möglichen Änderungen noch gar nicht festgestanden. Mit der 3. Änderung zum Bebauungsplan „Unterlohn“ seien schließlich die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen, da bereits 1988 eine Anpassung vorgenommen worden sei, um den Einzelhandel entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO einzuschränken. Auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - werde verwiesen. Unabhängig davon finde die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechende Anwendung. Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht unzureichend informiert gewesen. Eine die relevanten Punkte umfassende Darstellung in der Sitzungsvorlage habe für eine ordnungsgemäße Abwägung ausgereicht. Die vorgetragenen Stellungnahmen müssten nicht in vollem Wortlaut dem Gemeinderat vorgelegt werden. Nicht zuletzt sei der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ausdrücklich genannt worden, sodass dieser ggf. hätte nachgefordert werden können. Das Einzelhandelskonzept sei auch weder aufgegeben noch sachwidrig eingeschränkt worden. Die Klägerin übersehe die Lage der einzelnen Bebauungsplangebiete, die Ausgangssituation für die einzelnen (z. T. bereits bestehenden) Einzelhandelsbetriebe und die Bedeutung des Wohnumfeldes. Die von der Klägerin angeführten „Sündenfälle“ seien im Einzelfall in der Bebauungsplanbegründung und in der Abwägung behandelt und dargestellt worden. Sie unterschieden sich allesamt durch ihre räumliche Lage (Nahversorgung für bestehende Wohngebiete), Änderung oder Zusammenfassung vorhandener Einzelhandelsbetriebe oder ähnliche Ausgangssituationen von der vorliegenden Konstellation. Ihr Einzelhandelskonzept sei nach wie vor trag- und funktionsfähig. Auch seien die Interessen der Klägerin nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden.
57 
Noch während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf die im Revisionsurteil angestellten Überlegungen ein erneutes ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 13.11.2009 wiederum Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die beabsichtigte textliche Festsetzung (nunmehr 1.1.1.1) sei nicht hinreichend bestimmt und verletze § 1 Abs. 9 BauNVO. Das Einzelhandelskonzept könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde. Durch zahlreiche Abweichungen sei es so entwertet, dass es den Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf ihrem Grundstück nicht rechtfertigen könne. Wesentliche Teile der Planbegründung beträfen zudem alte, längst überholte Untersuchungen und Daten. Auch die zweite Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. So habe die Beklagte über den von ihr selbst prognostizierten Bedarf hinaus Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zugelassen. Ebenso wenig lasse sich die Planung durch das „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten" rechtfertigen. So sei kein Bedarf für die Belegung der zur Verfügung stehenden gewerblichen Flächen mit „wohnungsunverträglichem Gewerbe" zu erkennen, der eine Freihaltung zu Lasten anderer Nutzungen rechtfertige. Ein nach wie bestehender Verkaufsflächenbedarf für innenstadtrelevante Sortimente könne auch auf ihrem Grundstück gedeckt werden. Auch die privaten Interessen seien in der Begründung unzureichend erfasst. Dass die Abweichungen vom Einzelhandelskonzept „auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum hätte verhindert werden können", treffe nicht zu. Dies gelte auch für die Behauptung, die Abweichungen seien in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung des Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen infrage zu stellen. Erst recht könne dies für den Fall einer Zulassung ihres Vorhabens nicht der Fall sein. Unzutreffend sei auch die Behauptung, trotz der Abweichungen könnten die Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts „uneingeschränkt (aufrecht)erhalten werden". Auch die zum Teil rechtlich verfehlte und widersprüchliche Stellungnahme der GMA vom 03.08.2008 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ob eine Notwendigkeit bestehe, den Einzelhandel in den Gewerbegebieten zu steuern, erscheine im Hinblick auf die bestehende Situation fraglich. Entscheidend sei ohnehin, ob das Einzelhandelskonzept noch geeignet sei, den Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu rechtfertigen. Bei einem Verkaufsflächenanteil von lediglich 3,5% sei die Verwirklichung ihres Vorhabens jedenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit des Zentrenkonzepts zu beeinträchtigen, zumal der Standort über positive Standortfaktoren verfüge. Soweit darauf abgehoben werde, dass kein fußläufiges Einzugsgebiet erschlossen werde, werde letztlich die „dezentrale Lage“ „doppelt gewertet“. Im Übrigen seien in der näheren Umgebung durchaus verschiedene Wohngebäude vorhanden. Nach der GMA-Stellungnahme seien die wirtschaftlichen Wirkungen schließlich städtebaulich unerheblich, zumal die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes noch „nicht zum Kollaps des Zentrensystems“ führte. Soweit auf mögliche Berufungsfälle abgehoben werde, sei dies verfehlt, nachdem die Beklagte die Gefahr künftiger Berufungsfälle selbst hervorgerufen habe. Dass die Umnutzung des SB-Warenhaus-Standortes in ein Kaufland „nicht verhinderbar" gewesen wäre, sei ebenso unzutreffend wie der Hinweis auf etwaige Entschädigungsansprüche. Von einer „Scharnierfunktion" zur Wohngebietsbebauung, auf die beim Lidl-Markt hingewiesen werde, sei im Einzelhandelskonzept noch an keiner Stelle die Rede gewesen.
58 
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 28.01.2010 nahezu unverändert neu und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. In den Plan wurde lediglich noch die Festsetzung Nr. 1.1 aufgenommen, wonach das GE 3 insofern gemäß § 1 Abs.4 BauNVO gegliedert werde, als hier „nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig“ seien. Die Sortimente „Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung“, „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik (weißes Sortiment)“ wurden aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente entfernt; vom Sortiment „Sportartikel (inkl. Bekleidung)“ wurden „Sportgroßgeräte“ ausgenommen.
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Am 03./06.09.2010 trägt die Klägerin zu weiteren Begründung ihrer Berufung noch vor, der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B" vom 16.05.2002 sei nach dem Revisionsurteil jedenfalls unwirksam. Soweit nach der am 17.07.2008 beschlossenen Satzung „dem Lageplan vom 10.07.1979 des rechtskräftigen Bebauungsplans" die Inhalte des Lageplans vom 08.04.2002/13.02.2008 hinzugefügt würden, gehe die Verweisung ins Leere, weil es weder einen Lageplan vom 10.07.1979 noch einen solchen vom 08.04.2002/13.02.2008 gebe. Dass seinerzeit die Voraussetzungen des § 13 BauGB für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen hätten, sei bereits vorgetragen worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für entsprechend anwendbar gehalten, doch sei dies unzutreffend. Der Mangel, dass zu Unrecht von einer Umweltprüfung und von einem Umweltbericht abgesehen worden sei, werde von dieser Vorschrift nicht erfasst und sei daher nicht heilbar. Die Durchführung einer Umweltprüfung sei freilich ohnehin gemeinschaftsrechtlich geboten gewesen. So habe der Bebauungsplan vom 17.07.2008 erstmals kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise für zulässig erklärt. Diese seien indes geeignet, erhebliche Störungen hervorzurufen, zumal sich im Gewerbegebiet und in dessen Umgebung auch Wohnungen befänden. Dies werde im Umweltbericht verkannt. Nach der Richtlinie 2001/42/EG sei gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung zwingend geboten gewesen, nachdem der deutsche Gesetzgeber für alle Bebauungspläne - lediglich mit Ausnahme der in § 13 BauGB genannten - eine Umweltprüfung angeordnet habe. Dies könne nicht durch eine Analogie zu den Heilungsvorschriften „umgangen" werden. Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers finde ihre Grenze in Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II zu beachten hätten, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten, von der Richtlinie erfasst würden. Dazu gehörten auch die mit einer kerngebietstypischen Diskothek verursachten (Lärm-)Belästigungen der Nachbarschaft in einem Gewerbegebiet, in dem sich in erheblichem Umfang Wohnungen befänden. Schließlich sei auch der am 28.01.2010 beschlossene Bebauungsplan wegen verschiedener Rechtsmängel unwirksam. Grundlage des Satzungsbeschlusses sei u.a. der damalige Entwurf gewesen, der auf einen Lageplan vom 11.08.2009/08.10.2009 und auf textlichen Festsetzungen vom 11.08.2009/08.10.2009 verweise. Die am 02.02.2010 ausgefertigte Satzung beziehe sich demgegenüber jeweils auf einen Lageplan/zeichnerischen Teil sowie textliche Festsetzungen vom 08.04.2002/11.08.2009/08.10.2009. Der Inhalt der beschlossenen Satzung stimme somit nicht mit dem Inhalt der ausgefertigten Satzung überein. Auch die Bestimmung über die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans sei nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanentwurfs hätte gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung erfordert. Auch sei nicht der in Bezug genommene Lageplan vom 13.09.1976, sondern der vom 02.02.1976/06.03.1978 Bestandteil des seit 10.12.1979 „rechtskräftigen" Bebauungsplans. Soweit nach der neugefassten Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig seien, sei dies nicht hinreichend bestimmt. Auch die Planbegründung gebe insoweit keinen näheren Aufschluss. Da die Beklagte in zahlreichen Fällen von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei, habe dieses im Rahmen der Abwägung allenfalls noch geringes Gewicht. So habe die Beklagte ihr Zentrenkonzept in zahlreichen Fällen dadurch durchbrochen, dass sie neue Bebauungspläne aufgestellt habe, die Einzelhandel auf Flächen zuließen, auf denen solcher nach dem Zentrenkonzept gerade ausgeschlossen sein sollte. Darauf, ob die Nutzung durch den Elektro-Fachmarkt inzwischen aufgegeben worden sei, komme es nicht an. Die Entscheidung für einen Standort für einen weiteren Bau- und Heimwerkermarkt außerhalb des E-Zentrums sei noch vor Ergänzung des Einzelhandelskonzepts getroffen worden. Hierfür hätten auch keine Ausnahmegründe vorgelegen, da auch für ihr Vorhaben eine ausreichende Flächenverfügbarkeit gegeben gewesen sei. Warum es notwendig gewesen sein sollte, den Norma-Markt „umzusiedeln", sei nicht ersichtlich. Wenn der OBI-Markt keine Flächen für eine Erweiterung habe erwerben können, sei dies noch kein städtebaulicher Grund, einen um ein Drittel vergrößerten Norma-Markt unter Verstoß gegen das Zentrenkonzept im E-Zentrum zuzulassen. Sollten geeignete integrierte Standorte nicht verfügbar gewesen sein, wäre es ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen, auf ihrem Grundstück jeglichen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auszuschließen. Die „3. Änderung, Teil C“ bedeute eine zusätzliche und verstärkte Abweichung vom Zentrenkonzept, zumal die Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanung erkannt worden seien. Das Vorgehen bei der Aufstellung der Bebauungsplanteile B und C erweise sich umso mehr als willkürlich, als in den Sitzungsvorlagen TUA 98/247 und TUA 01/242 noch eine Sortimentsbeschränkung vorgesehen gewesen sei. Unter eklatanter Abweichung von der fachlich begründeten Stellungnahme der GMA, der Zielsetzung des Zentrenkonzepts und dem Ziel der Verwaltung sei eine Verkaufsfläche von 4.000 m 2 ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen und dabei sogar eine grundlegende Modernisierung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs ermöglicht worden. Die zusätzlichen Sortiments- und Baumöglichkeiten gingen in ihren städtebaulichen Wirkungen weit über diejenigen ihres Vorhabens hinaus. Mit dem Bebauungsplan „Great Lakes Nord" vom 19.05.2009 sei nicht nur dem Betreiber des früheren EDEKA-Markts die Ansiedlung eines neuen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 , sondern seien auch noch weitere Einzelhandelsbetriebe mit insgesamt 1.600 m 2 ermöglicht worden. Auch bei diesem Standort handle es sich um einen „autokundenorientierten“ Standort, der weder eine Nahversorgungsfunktion noch eine Versorgungsfunktion im Rahmen eines Stadtteilzentrums wahrnehme. Ihre diesbezüglichen Einwendungen seien abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Insbesondere lasse sich das Vorhaben an der Schneckenburg-/Reichenaustraße nicht mit einem angeblich ungedeckten Bedarf begründen. Nach Realisierung der Vorhaben Kaufland und Lidl habe auch bei einem positivem Szenario für 2015 nur mehr ein Verkaufsflächenbedarf von 2.000 m 2 Verkaufsfläche bestanden. Ein etwaiger Bedarf hätte auch durch kleinere und verbrauchernahe Lebensmittelmärkte mit weniger weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen gedeckt werden können. Dass sich der Standort zu einem integrierten Standort entwickle, sei unzutreffend und nicht belegt. Auch sei der Standort nach dem Zentrenkonzept nicht für innenstadtrelevanten Einzelhandel vorgesehen gewesen. Obwohl sich nach der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 eine Überdeckung des Verkaufsflächenzusatzbedarfs für Nahrungs- und Genussmittel ergeben habe, habe die Beklagte auch noch an der Max-Strohmeyer-Straße, ebenfalls an einem dem Zentrenkonzept widersprechenden Standort, einen neuen Lidl-Markt mit 800 m 2 Verkaufsfläche genehmigt. Die Gleichsetzung eines Mischgebiets mit einem integrierten Standort sei verfehlt und widerspreche dem Zentrenkonzept. An keiner Stelle sei die Beklagte der Frage nachgegangen, ob Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Plangebiet im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die geringe Bedeutung des Zentrenkonzepts im Rahmen einer Einzelfallabwägung zugelassen werden könnte. Die Ausführungen in der Planbegründung seien zudem veraltet und ohne Bezug zum konkreten Plangebiet. Auch die Ausführungen zur 2. Fortschreibung des Zentrenkonzepts enthielten nur generelle Aussagen. Welche Auswirkungen die Zulassung innenstadtrelevanten Einzelhandels im Bebauungsplangebiet hätte, werde nicht untersucht. An keiner Stelle werde die Bedeutung des Einzelhandelskonzepts bewertet oder gewichtet; die zahlreichen Abweichungen blieben unerwähnt. Ohne Bezug zum konkreten Bebauungsplan werde einfach behauptet, dass die Regelungen zum Einzelhandel preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnungsunverträgliche Gewerbe wirkten und den Gewerbestandort stärkten. Dass durch die standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsfestsetzungen „die Zentralität des Einkaufsstandortes in der Region gestärkt" würde, sei offenkundig falsch. Auch im Rahmen der Abwägung würden nur abstrakt öffentliche Belange benannt. Weder werde die Bedeutung des Zentrenkonzepts gewichtet noch untersucht, welches Gewicht es trotz der zahlreichen Abweichungen noch habe und ob bzw. inwieweit es beeinträchtigt würde, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans vom Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten abgesehen würde. Auch die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 enthalte nicht die notwendige Einzelfallabwägung, da es an einer die konkrete Situation in den Blick nehmenden Abwägung im Hinblick auf die besonderen Bedingungen dieses Bebauungsplangebietes fehle. Auch ihre privaten Belange seien nicht ausreichend ermittelt und gewichtet worden. Soweit ihr Vorhaben allein wegen etwaiger „Berufungsfälle“ für nicht tragbar erachtet werde, sei dies keine den Anforderungen des Revisionsurteils genügende Abwägung. Damit werde das Zentrenkonzept schematisch umgesetzt. Unberücksichtigt bleibe, dass das Plangebiet mit Wohnungen durchsetzt sei. Das Ziel der Planung, Gewerbeflächen für „wohnungsunverträgliche gewerbliche Nutzungen" zu schaffen und vorzuhalten, sei insofern nicht zu erreichen. Die „intakte" Einzelhandelsstruktur würde auch weder durch das Vorhaben der Klägerin noch durch die Zulassung von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten gefährdet. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen komme, wenn ihr Vorhaben genehmigt würde. Nicht berücksichtigt worden seien auch ihre seit 1992 andauernden, letztlich am Widerstand der Beklagten gescheiterten Bemühungen, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, sowie ihre offensichtliche Ungleichbehandlung bei der Durchsetzung des Zentrenkonzepts. Auch die in der Planbegründung in Bezug genommene Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 lasse, sollte sich der Gemeinderat diese zu eigen gemacht haben, keine fehlerfreie Abwägung erkennen. Die darin angeführten positiven Faktoren (Lage im Gewerbegebiet Strohmeyersdorf an der Carl-Benz-Straße im mittelbaren Umfeld des bestehenden Kaufland-SB-Warenhauses, gute Anbindung an die B 33), sprächen für eine gute Einzelhandelsqualität. Die erwähnten negativen Standortfaktoren (dezentrale Lage in einem ausgedehnten Gewerbegebiet, kein fußläufiges Einzugsgebiet) träfen indes auch auf die anderen Einzelhandelsbetriebe an der Carl-Benz-Straße zu. Auch werde eingeräumt, dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 900 m 2 Verkaufsfläche in dezentraler Lage noch „nicht zum Kollaps des Zentrensystems führt". Eine Umsatzumverteilung unterhalb der städtebaulichen Erheblichkeitsschwelle von 10% betreffe indessen nur die privatwirtschaftlichen Interessen der großen Konkurrenten im näheren Umfeld, die städtebaulich ohne Bedeutung seien. Der von der GMA reklamierte Berufungsfall träte schließlich gar nicht ein. Auch sei die Vorbildfunktion der anderen Vorhaben bisher nicht zum Anlass für eine negative städtebauliche Beurteilung genommen worden. Etwaige städtebauliche Wirkungen eines hypothetischen zweiten Ansiedlungsvorhabens seien demgegenüber nicht geeignet, ihre abwägungserheblichen Belange zu überwinden. Gleichermaßen verfehlt seien die Einzelfallbetrachtungen der GMA zu den verschiedenen Abweichungen vom Zentrenkonzept. Deren Auffassung, sämtliche Abweichungen vom Zentrenkonzept seien „vor dem Hintergrund der jeweiligen Situation zu sehen und hätten ... auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum verhindert werden können", treffe offenkundig nicht zu. Auf die Gefahr künftiger „Berufungsfälle“ könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie dazu Anlass gegeben habe. Nachdem diese in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet sein sollen, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung des Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen in Frage zu stellen, müsse dies erst recht für ihr Vorhaben gelten. Im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans habe schließlich keine Abwägung stattgefunden.
60 
Auch ihr Hilfsantrag sei zulässig, da sie beabsichtige, gegen die Beklagte Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen, falls ihr Vorhaben an den zuletzt beschlossenen zwei Bebauungsplänen scheitern sollte. In diesem Falle bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass bis zu deren Bekanntmachung ein Anspruch auf Erteilung ihres Bauvorbescheids bestanden habe. So könne sie jedenfalls von einem Verschulden unabhängige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei nur, dass der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids objektiv-rechtlich bestanden habe und seine Durchsetzung rechtswidrig vereitelt worden sei. Dafür reiche es aus, dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides bestanden habe. Dem stehe auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greife nur, wenn davon auszugehen sei, dass der einem Bebauungsplan anhaftende Mangel schon vor der abschließenden Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde geheilt worden wäre. Vorliegend seien die Mängel der Bebauungspläne indessen erst lange nach Ablehnung ihrer Bauvoranfrage aufgegriffen worden.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bau(planungs)akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
63 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen.
64 
Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam.
65 
a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
66 
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
67 
(2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
68 
(3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
69 
(4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen.
70 
(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
71 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
72 
Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre.
73 
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen.
74 
Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
75 
Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151).
76 
Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden.
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Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an.
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Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen.
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Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
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Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen.
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Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten.
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Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig.
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Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB).
84 
Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).
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Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
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Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert.
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Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen.
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Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber.
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Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB).
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Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten.
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Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat.
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b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
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(1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
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(2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat.
95 
Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>).
96 
Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
97 
(3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
98 
Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden.
99 
Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen.
100 
(4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt.
101 
Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.).
102 
„Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009).
103 
Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre.
104 
(5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war.
105 
(6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange.
106 
Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
107 
Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte.
108 
2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
109 
Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen.
110 
Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354).
111 
Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.).
112 
Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand.
113 
Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet.
114 
a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte.
115 
(1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
116 
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
117 
(b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
118 
(c) Dass seinerzeit nicht die nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderliche Umweltprüfung durchgeführt und infolgedessen nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB auch kein Umweltbericht erstellt wurde, führte nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
119 
Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein.
120 
Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
121 
Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete.
122 
Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde.
123 
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
124 
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt.
125 
Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
126 
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren.
127 
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4).
128 
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte.
129 
(d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008.
130 
Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen.
131 
Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam.
132 
(2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden.
133 
b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte.
134 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen.
135 
Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).
136 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert.
137 
Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte.
138 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.).
139 
Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen.
140 
Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen.
141 
Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte.
142 
Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an.
143 
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
145 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
62 
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
63 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen.
64 
Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam.
65 
a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
66 
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
67 
(2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
68 
(3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
69 
(4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen.
70 
(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
71 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
72 
Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre.
73 
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen.
74 
Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
75 
Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151).
76 
Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden.
77 
Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an.
78 
Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen.
79 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
80 
Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen.
81 
Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten.
82 
Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig.
83 
Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB).
84 
Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).
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Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
86 
Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert.
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Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen.
88 
Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber.
89 
Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB).
90 
Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten.
91 
Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat.
92 
b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
93 
(1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
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(2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat.
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Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>).
96 
Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
97 
(3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
98 
Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden.
99 
Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen.
100 
(4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt.
101 
Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.).
102 
„Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009).
103 
Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre.
104 
(5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war.
105 
(6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange.
106 
Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
107 
Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte.
108 
2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
109 
Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen.
110 
Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354).
111 
Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.).
112 
Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand.
113 
Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet.
114 
a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte.
115 
(1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
116 
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
117 
(b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
118 
(c) Dass seinerzeit nicht die nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderliche Umweltprüfung durchgeführt und infolgedessen nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB auch kein Umweltbericht erstellt wurde, führte nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
119 
Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein.
120 
Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
121 
Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete.
122 
Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde.
123 
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
124 
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt.
125 
Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
126 
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren.
127 
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4).
128 
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte.
129 
(d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008.
130 
Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen.
131 
Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam.
132 
(2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden.
133 
b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte.
134 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen.
135 
Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).
136 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert.
137 
Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte.
138 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.).
139 
Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen.
140 
Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen.
141 
Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte.
142 
Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an.
143 
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
145 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2008 - 3 K 2612/07- geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines Mietvertrags, der der Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens im Gewerbegebiet „Hertich“ der Beklagten dienen soll.
Die Klägerin verwaltet das (nach ihren Angaben in ihrem Eigentum stehende) Grundstück Flst. Nr. ... (B...str. 34 - 38) auf Gemarkung der Beklagten. Auf diesem Grundstück befinden sich drei Betriebsgebäude, von denen die Gebäude B...straße 34 und 36 derzeit ungenutzt sind. Das Gebäude B...straße 38 (nebst Hof und Stellplätzen) ist seit dem 01.01.2008 mit einer festen Laufzeit von (zunächst) fünf Jahren an einen Reifenhandel vermietet. Den Mietvertrag vom 26.09.2007 hatte die Beklagte am 09.10.2007 sanierungsrechtlich genehmigt. Hinsichtlich des nördlichen, an die Hertichstraße angrenzenden Grundstücksteils (B...str. 34) mit einem aus Büroräumen und einer Lagerhalle bestehenden Gebäude sowie Hof- und Stellplatzflächen besteht ein Mietvertrag vom 19.05./01.06.2006 mit der ... GmbH, die diesen Grundstücksteil dauerhaft zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens (Aktenvernichtungsunternehmen) zu nutzen beabsichtigt. Zu diesem Zwecke soll in der von Süden zugänglichen Lagerhalle eine Aktenvernichtungsanlage mit Schredder und Papierballenpresse errichtet werden. Das zu vernichtende Papier (ca. 20 t/Tag) soll in Blechcontainern mit ca. 10 bis 11 Lkw‘s angeliefert, in der Halle entladen, im Anschluss daran vernichtet und gepresst und sodann wieder abgefahren werden. Für den Betrieb der (vollständig in einer Schallkapsel einzuhausenden) Schreddermaschine soll auf der Südseite - im Freien - noch eine Luftreinigungsanlage mit Gewebeschlauchfilter installiert werden. Das Mietverhältnis sollte nach § 2 Abs. 1 des Vertrages am 01.07.2006 beginnen, „jedoch nicht vor Einholung einer etwaigen erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 7 sowie vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen gemäß § 17 Abs. 3“. Im Hinblick darauf wurde „das Mietverhältnis vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen geschlossen“ (§ 17 Abs. 3). Nach § 2 Abs. 2 wurde das Mietverhältnis „bis zum 30.06.2009 fest abgeschlossen“. Die Mieterin sollte jedoch „3 mal für je ein (weiteres) Jahr optieren“ können. Sollte das Mietverhältnis „nicht spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf, also bis zum 31.12.2008 gekündigt oder optiert werden“, soll es sich auf unbefristete Dauer verlängern. In diesem Falle soll „eine beidseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten“ gelten.
Das Grundstück liegt am östlichen Rand des ca. 27 ha großen, südlich des historischen Ortskerns Eltingen, zwischen Südrandstraße und Glems gelegenen Gewerbegebiets „Hertich“. Dieses schließt den Siedlungskörper der Beklagten nach Süden gegen die Bundesautobahn A 8 Stuttgart - Karlsruhe ab. Östlich grenzt das Gebiet an die Sport- und Freizeitfläche „Im Brühl“ an, die ihrerseits nahezu an das Autobahndreieck Leonberg heranreicht. Nördlich des Gewerbegebiets schließt sich Wohn- und Mischbebauung an.
Für das inzwischen weitgehend aufgesiedelte Gewerbegebiet bestanden drei Bebauungspläne („Hertich“ v. 10.05.1971 mit Ergänzung (der textlichen Festsetzungen) v. 18.05.1988, „Hertich - Bereich nördlich der Hertichstraße“ v. 18.05.1988 sowie „Gewerbegebiet Süd, 1. Änderung“ v. 18.05.1988).
Aufgrund „deutlicher Anzeichen von Nutzungsdefiziten“ - einzelne Grundstücke sind nicht (mehr) mit einer adäquaten Gewerbenutzung belegt, bei Büroflächen sind teilweise erhebliche Leerstände zu verzeichnen, verschiedene Betriebe haben wirtschaftliche Probleme -, begann die Beklagte aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses ihres Gemeinderats vom 25.10.2001 ein Umstrukturierungskonzept zu entwickeln. Durch den geplanten - inzwischen fertig gestellten - BAB-Anschluss „Leonberg-West“ werde das Gewerbegebiet eine weitere verkehrliche Aufwertung erfahren, sodass es sich aufgrund der so verbesserten Standortgunst in absehbarer Zeit zu einem wichtigen Gewerbestandort weiterentwickeln könne. Deshalb seien das Gebiet städtebaulich bzw. funktional zu analysieren und ein Maßnahmenkatalog für die künftige Entwicklung zu erarbeiten sowie durch konkrete immobilienwirtschaftliche Ansätze umsetzbare Regenerierungs- und Realisierungspotentiale (Maßnahmenkatalog) zu formulieren. Angestrebt wurde eine „Impulsplanung", die auf mehreren Handlungsebenen Anregungen zu einer gestalterischen, verkehrlichen, funktionalen, ökologischen und planungsrechtlichen Aufwertung liefern könne.
Unter dem 25.02.2002 wurde von dem von der Beklagten beauftragten Planungsbüro ein „Zwischenbericht“ vorgelegt. Als Defizite des Gewerbegebiets wurden darin aufgeführt: geringer städtebaulicher und gestalterischer Ausdruck, unausgeprägte Gebietseingänge, funktional beeinträchtigte Erschließung, keine ausreichende öffentliche Parkierung, zu wenig private Stellplätze, geringe Profilschärfe, keine spezifische Ausrichtung, hoher Anteil an Gewerbestrukturen mit geringer Wertschöpfung, hoher Versiegelungsgrad, geringe ökologische Funktionalität, hohe Belastung des Kanalsystems mit Niederschlagswasser, Funktionalität des Kanalsystems gerade noch ausreichend, sowie gestörter Luftaustausch durch abriegelnde Wirkung des massiv bebauten Randes. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Gewerbegebiets präferierte der Zwischenbericht ein Entwicklungsmodell: Im westlichen und östlichen Randbereich des Gebiets sollten sog. „Impulszentren“ mit imagebildenden Einrichtungen bezüglich Parkierung, Freiraum, Erholung und innergewerblicher Nutzung vorgesehen werden, die sich positiv auf die Entwicklung der umliegenden Betriebe auswirken und so einen das ganze Gebiet erfassenden Prozess anstoßen könnten. Das im Bereich des von der Klägerin verwalteten Grundstücks vorgeschlagene „Impulszentrum Ost" könne mit dem Thema Wellness-Kreativität-Kultur zwischen den schon vorhandenen, direkt anschließenden Sport- und Freizeiteinrichtungen und dem Schwerpunkt kreativ arbeitender Unternehmen im östlichen Bereich der Mollenbachstraße eine Verbindung herstellen. Die beiden „Impulszentren“ würden durch mehrere „dezentrale Interventionspunkte“ ergänzt, mit denen sie zusammen den gewünschten „Filtering-up-Prozess“ in Gang bringen könnten. Diesem wirtschaftstheoretischen Ansatz liegt die Annahme zugrunde, dass gezielte Baumaßnahmen bzw. Inwerthaltungen von Immobilien die bauliche Umgebung positiv beeinflussen könnten. Mit gebietsbezogenen Nutzungsergänzungen bezüglich Freiraum, Parkierung etc. wirkten sie als Initialzündung für den Gesamtentwicklungsprozess. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Standortmarketings stelle schließlich die „Imagezone Glems" dar mit dem Ziel der Aufwertung dieses Bereichs. Sie nutze als Bindeglied zum Ortskern Eltingen den Synergieeffekt zwischen Wohnen/Einkaufen und Arbeiten. Mit ökologischen Aufwertungen solle auch ökologischen Aspekten Raum gegeben werden.
Von diesem „Zwischenbericht“ nahm der Planungsausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 14.03.2002 Kenntnis und billigte die vorgeschlagenen Planungsziele und das daraus abgeleitete Planungsprogramm.
Das Planungsprogramm wurde sodann in Teilkonzepten vom 16.04.2002 weiter entwickelt. Auch im Bereich „Torsituation und Impulszentrum Ost" sei eine physisch verbesserte Darstellung des östlichen Zugangsbereichs zum Gewerbegebiet wichtig. Der östliche Rand stelle gleichzeitig einen Übergang zum Sport- und Freizeitgelände um das „Leo-Bad“ dar. Als Themen für diesen „Impulsbereich“ böten sich insofern Einrichtungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeit, Sport und Fitness an. Auch das Thema „Kreativität“ bilde hier mit seinem Bezug zu den weltbekannten „René-Staudt-Studios“ einen Schwerpunkt bei der Entwicklung. All diese Themen seien in Verbindung zu sehen mit der baulichen Entwicklung von Parkierungsschwerpunkten mit „angehängten und aufgesetzten“ Dienstleistungen zwischen den Mündungsbereichen von Mollenbach- und Hertichstraße oder als zweigeschossige Parkpalette mit „aufgesattelten“ Sporteinrichtungen zwischen Sportplatz und B...straße. Vorgeschlagen wurde die Errichtung eines „Kombi-Gebäudes" auf dem (von der Klägerin verwalteten) Grundstück Flst. ..., bestehend aus einem Hauptgebäude für Parkierung, eine Fitnesshalle auf Ebene 4 und mit einer großzügigen Dachterrasse, einem „Dienstleistungsturm" sowie einer schmalen „Nutzungsspange“ nach Süden mit dem Nutzungsschwerpunkt „Kreativ-Branchen“ (Werbung, Verlage).
Vor diesem Hintergrund beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 23.04.2002 die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für das Gesamtgebiet „Gewerbegebiet Hertich", eine Veränderungssperre für diesen Bereich sowie zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung die Satzung „Besonderes Vorkaufsrecht“. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollten die notwendigen verfahrensmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden, um die zukünftige städtebauliche Entwicklung an den Inhalten des Umstrukturierungskonzepts auszurichten und planungsrechtlich zu sichern.
10 
Im „Schlussbericht“ vom August 2002 wurden die wesentlichen Aussagen aus dem Zwischenbericht und den Teilkonzepten übernommen und die einzelnen Maßnahmen in einem Maßnahmenkatalog zusammengefasst. Für das „Impulszentrum Ost“ sollten zunächst - ausgehend vom Flurstück Nr. ... - die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten ausgelotet, dann die Nutzungen im Zusammenhang mit Parkieren und Dienstleistung festgelegt und schließlich die Projektentwicklung auf diesem Grundstück durch die Eigentümer in konzeptioneller Abstimmung mit der Beklagten erfolgen. Im Hinblick auf das „Impulszentrum Ost“ wurde darauf hingewiesen, dass Wellnesscenter und Fitness- bzw. Sportstudios zu den wenigen Wachstumsmärkten in den grundsätzlich eher rückläufigen Immobiliensegmenten zählten.
11 
Mit Beschluss vom 24.09.2002 billigte der Gemeinderat der Beklagten das Umstrukturierungskonzept entsprechend dem „Schlussbericht“.
12 
Auf ihren Antrag vom 24.01.2003 wurde der Beklagten mit Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 12.05.2003 aus dem Landessanierungsprogramm ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 1 Mio. EUR für die Erneuerungsmaßnahme „Imagezone Glems" bewilligt. Der „Schlussbericht“ zum Umstrukturierungskonzept „Gewerbegebiet Hertich“ wurde daraufhin überarbeitet und eine „Grobanalyse“ zur Sanierung der „Imagezone Glems“ erstellt. Nochmals wurde auf die bereits im „Zwischenbericht“ aufgeführten städtebaulichen Mängel und Missstände im Gewerbegebiet „Hertich“ verwiesen und das bereits in diesem Bericht sowie in den „Teilkonzepten“ sowie im „Schlussbericht“ weiter entwickelte „präferierte Entwicklungsmodell“ erläutert.
13 
Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm der Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2003 davon sowie von der „Grobanalyse“ Kenntnis und beschloss aufgrund der im Gewerbegebiet „Hertich“ festgestellten städtebaulichen Missstände die „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich — Imagezone Glems" zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen". Von vorbereitenden Untersuchungen wurde aufgrund der bereits vorliegenden Beurteilungsgrundlagen gemäß § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen. Das in der Satzung festgelegte Sanierungsgebiet umfasst Teile (insgesamt ca. 9,97 ha) des Gewerbegebiets „Hertich“, u.a. den westlichen Randbereich, den Gewerbegebietsstreifen zwischen Hertichstraße und Glems sowie - im Osten - die Hertichstraße und das von der Klägerin verwaltete Grundstück. Gemäß § 2 der Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB durchgeführt. Gemäß § 3 finden die Vorschriften des § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung. Die Sanierungssatzung wurde am 04.03.2004 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekanntgemacht. Zwei Normenkontrollanträge von Eigentümern von im westlichen Bereich des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken wies der Senat mit Urteilen vom 14.10.2005 - 5 S 1160/04, 5 S 3036/04 - ab.
14 
Der bereits erarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde erstmals vom 06.06. bis 07.07.2006 und nach vorgenommenen Änderungen erneut von 04.12. bis 15.12.2006 öffentlich ausgelegt.
15 
Nachdem sich ein Gesellschafter der Klägerin bereits in einer Informationsveranstaltung am 09.01.2003 gegen die Planung zentraler Parkierungsanlagen und die Einschränkung der Gewerbegebietsfestsetzung ausgesprochen hatte, erhob die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 06./07.07.2006 Einwendungen gegen den Planentwurf. Insbesondere wandte sie sich gegen die „Rückstufung“ in ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Der Straßenlärm sei höher als in einem GEE-Gebiet zulässig. Insofern sei auch die vorgesehene Nutzung mit Freizeiteinrichtungen und Parkhäusern nicht möglich. Infolgedessen sei nur eine eingeschränkte Nutzung und Bebauung möglich. Dies habe auch negative Auswirkungen auf das angrenzende Grundstück. Auch sei es inkonsequent, gerade für die vom Straßenverkehr bereits erheblich belasteten Grundstücke in Zone 3 ein GEE-Gebiet vorzusehen. Der Ausschluss von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen sowie selbständigen Lagerhäusern und Lagerplätzen werde die Leerstände eher noch erhöhen. Insofern wären besser Parkverbote auszusprechen. Damit ließe sich ohne eine Reduzierung der Zufahrten ein ungestörter Verkehrsfluss erreichen. Auch die gewünschte Begrünung des Parkraumes sei ohne eine solche Einschränkung zu realisieren. Die Parksituation werde durch die vorgesehenen Längsparker, die eine Nutzung der bestandsgeschützten Senkrechtparkplätze ausschlössen, eher verschärft. Eine rückwärtige Erschließung der privaten Parkplätze sei aufgrund der Bebauung vielfach ausgeschlossen. Auch sei die Erschließung ihres Grundstücks aufgrund der festgesetzten Pflanzgebote erheblich beeinträchtigt. Auch das dort geltende Verbot von Werbeanlagen bzw. die insoweit andernorts vorgesehene Höhenbegrenzung seien für ein Gewerbegebiet abträglich. Die Forderung einer Begrünung, auch der Fassaden, und wasserdurchlässig zu gestaltender Flächen sei zu weitgehend.
16 
Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2006 hielt die Klägerin ihre Einwendungen gegen den Planentwurf aufrecht. Nachdem die Zone 3 wesentlich weiter von der nördlich angrenzenden Wohnbebauung entfernt sei, überzeuge die „Herabzonung“ in ein GEE-Gebiet nicht. Die gewünschten Nutzungen seien auch in einem Gewerbegebiet umsetzbar. Der Versiegelungsgrad lasse sich auch eher durch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung als durch den Ausschluss einzelner Branchen steuern. Dass diese ein erhöhtes Lkw-Aufkommen verursachten, stelle ebenso wie die angebliche Überlastung der Straßen durch Lkw eine bloße Behauptung dar. Der Verkehrsfluss lasse sich auch durch verkehrliche Maßnahmen gewährleisten. Durch die vorhandenen Senkrechtparker werde dieser keineswegs beeinträchtigt. Schließlich stünden für die vorgesehenen Nutzungen auch anderweit geeignete Flächen zur Verfügung. Dass durch die Umgestaltung der Hertichstraße und die weiteren Maßnahmen letztlich zusätzliche Parkflächen entstünden, sei nicht erwiesen. Das in Zone 3 vorgesehene Pflanzgebot mache eine sinnvolle Nutzung der Gebäude unmöglich. Der Ausschluss von Werbeanlagen (pfg1 u. pfg2) sei nicht nachvollziehbar bzw. bedürfe jedenfalls keiner Regelung in einem Bebauungsplan. Dass die Chancen einer Realisierung hoch wären, sei schließlich zweifelhaft, zumal die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlagen nicht nachgewiesen sei.
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Am 22.05.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Planteil zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich“ vom 26.01.2007 sowie die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in der Fassung vom 26.01.2007 als Satzung. Am 02.08.2007 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.09.2007 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt.
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Der Bebauungsplan setzt u. a. auch für die Zone 3 („Impulszentren") ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) fest, in dem nur nicht wesentlich störende Betriebe und Nutzungen zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (MI) zulässig wären. Von den nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen sollen nicht zulässig sein Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen, Gewerbebetriebe, deren Lagerflächen 20% des jeweiligen Baufensters überschreiten, Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme bestimmter, nicht zentrenrelevanter Sortimente, selbständige Lagerhäuser und Plätze, außer, wenn ihnen ein produzierender Teil zugeordnet werden könne, Tankstellen und bordellartige Betriebe. Hotel- und Tagungseinrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke sollen jedoch ausnahmsweise zulässig sein. Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen – mit Ausnahme von Diskotheken – wiederum nicht zulässig sein. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Bebauungsplan in Zone 3 grundsätzlich eine Grundflächenzahl von 0,6 sowie eine Gebäudehöhe von maximal 18 m und mindestens 12 m vor.
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Nach der Planbegründung soll für den „Hertich“ vor dem Hintergrund der nur noch geringen gewerblichen Flächenreserven eine dauerhafte Verbesserung der städtebaulichen Randbedingungen geschaffen werden, um den Gewerbestandort zu sichern. Eine langfristige Inwertsetzung und -haltung des Gebietes verbessere das Investitionsklima und schaffe neue qualifizierte Arbeitsplätze. Insofern solle eine umfassende Umstrukturierung und Regenerierung des Gebiets durchgeführt, aber auch eine Modernisierung (Vereinfachung) und Anpassung der bisherigen Festsetzungen an die heutigen Erfordernisse sowie eine Vereinheitlichung der Bestimmungen erreicht werden. Ungeachtet dessen, dass aufgrund nur teilweise bereitgestellter Fördermittel nur für Teile des Gewerbegebiets („Glemszone“ und „Impulszentren“) ein Sanierungsgebiet habe festgelegt werden können, sei zu erwarten, dass von diesem eine entsprechende Impulswirkung auf das gesamte Gebiet ausgehe. Auch hierbei sollen die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans „hilfreich zur Seite stehen und für die Zukunft eine geordnete Entwicklung ermöglichen". Im Hinblick auf das verfolgte städtebauliche Konzept wurde auf die Voruntersuchung („Grobanalyse“ u. „Schlussbericht“ v. August 2002) verwiesen, deren Planungsziele (Schaffung der programmatischen, planerischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine nachhaltige Umstrukturierung und damit eine langfristige Inwerthaltung des Gewerbegebiets, Revision der heutigen Nutzungsstruktur und Formulierung eines Image bildenden Profils, Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbilds des Gewerbegebietes, Aufwertung des Umweltimage, Sicherung und Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen, Partnerschaft mit den Gewerbetreibenden bei der Entwicklung von Zukunftsperspektiven, gemeinsame Darstellung nach außen im Sinne des Standortmarketings) und präferiertes Entwicklungsmodell mit den wichtigsten Elementen der „Impulszentren“ West (I) und Ost (II) ausdrücklich in Bezug genommen wurden. Im Bebauungsplan würden diese Ziele so weit wie möglich umgesetzt. Die unterschiedliche Gebietsfestsetzung sei zum Schutz (u. a. vor Lärm) der nördlich angrenzenden Wohnbebauung getroffen worden. Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO seien ausgeschlossen worden, um den gewerblichen Nutzen der Grundstücke zu unterstützen. Außerdem werde durch diese Nutzungen ein erhöhter Verkehr verursacht, der aufgrund der bereits stark ausgelasteten Straßen nicht erwünscht sei. Insofern seien auch jegliche Arten von Transport-, Fuhr-, Spedition-, Bus- und Logistikunterunternehmen sowie Tankstellen unzulässig. Hierbei handle es sich um Nutzungen, die nur wenige Arbeitsplätze böten, eine enorme versiegelte Flächengröße benötigten und viel (Lkw-)Verkehr verursachten. Aus städtebaulichen Gründen seien dort auch selbstständige Lagerhäuser, Lagerplätze und Gewerbebetriebe, deren offene Lagerfläche 30% des jeweiligen Baufensters überschritten, grundsätzlich unzulässig. Die eingeschränkte Grundflächenzahl beruhe auf dem Wunsch, die bestehende Versiegelung des Gebiets deutlich zu minimieren. Mit der festgesetzten Gebäudehöhe solle eine gewisse Dichte im Gewerbegebiet gesichert werden. Die „Impulszentren“ seien städtebauliche Orientierungspunkte und dienten als „Aushängeschild“ für das gesamte Gebiet, weshalb hier die höchste Gebäudehöhe festgesetzt sei.
20 
Bereits am 03.07.2006 hatte die Klägerin bei der Beklagten die sanierungsrechtliche Genehmigung für ihren mit der ... GmbH am 19.05./01.06.2006 geschlossenen Mietvertrag beantragt.
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Nachdem die Beklagte die Frist zur Entscheidung hierüber mit Bescheid vom 02.08.2006 zunächst um drei Monate verlängert hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 18.10.2006 den Antrag der Klägerin ab. Das zur Vermietung vorgesehene Grundstück liege innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems”. Für diesen Gewerbestandort bestehe infolge schwerwiegender städtebaulicher Mängel, Missstände und Nutzungsdefizite ein Umstrukturierungserfordernis. Aufgrund der zahlreichen Beurteilungsgrundlagen und umfangreichen Untersuchungsergebnisse sei der Inhalt der angestrebten Sanierungsziele, die zuletzt mit dem Beschluss vom 09.05.2006 zur öffentlichen Auslegung manifestiert worden seien, schon soweit erkennbar, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen ausreichend seien, die an die Versagung einer Sanierungsgenehmigung geknüpft seien. Der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks für einen Kreislaufwirtschaftsbetrieb stünden die Sanierungsziele entgegen. Zum einen sehe der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich" im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets vor, in dem nur noch nicht wesentlich störende Gewerbe und Nutzungen zulässig seien. Die nunmehr geplante Nutzung bedürfe indes einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sodass der Betrieb als „störend“, weil das Wohnen wesentlich beeinträchtigend anzusehen sei. Die Ansiedlung eines solchen Betriebs führte daher zu einer Minderung der Wohn- und Lebensqualität der Menschen in den benachbarten bestandsgeschützten Wohnungen. Damit würde aber das Sanierungsziel eines annehmbaren Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung in diesem Bereich unterlaufen. Auch würden Nutzungen, die das Verkehrsaufkommen im Gewerbegebiet weiter verstärkten, ausgeschlossen. Sowohl von der Anlage des Betriebs als auch von der zugehörigen Logistik durch Lieferfahrzeuge seien hingegen erhöhte Lärmbeeinträchtigungen und zunehmende Abgasmengen zu erwarten. Schließlich solle der Standort nach den planerischen und sanierungsrechtlichen Zielsetzungen als Auftakt zum Gewerbegebiet und sog. „Eingangstor Ost“ mit einer Nutzung belegt werden, die im Zusammenhang mit Freizeit, Sport, Kreativität, Fitness in Anlehnung an die benachbarten Sportanlagen oder im Zusammenhang mit den wünschenswerten Leitbranchen zur Unterstützung einer entsprechenden Profilbildung stehe und in Einklang mit der Wohnnutzung zu bringen sei. Bei dem in Rede stehenden Betrieb handle es sich demgegenüber um einen „störenden" und - im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung - nicht gerade zukunftsträchtigen Betrieb mit besonders qualifizierten Beschäftigten. Mit einer Ansiedlung des Betriebs würde daher der schon analysierte Negativtrend verstärkt und eine weitere Abwertung des Gebiets verursacht. Eine zeitlich befristete Zulassung würde auch weder den Interessen des Unternehmens noch dem Interesse an einer Sanierung gerecht, zumal weitere nicht erwünschte bzw. ausgeschlossene Nutzungen sich darauf berufen würden. Dies würde jedoch eine zeitnahe Umsetzung der sanierungs- und planungsrechtlichen Zielsetzungen unnötig verzögern oder gar unmöglich machen. Den für die gesamte weitere Entwicklung streitenden öffentlichen Belangen stünde schließlich allein das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer möglichst lukrativen Vermietung eines Teils ihrer Gewerberäume gegenüber.
22 
Die Klägerin erhob gegen den ihr am 20.10.2006 zugestellten Bescheid am 26./30.10.2006 Widerspruch, den sie am 23./24.11.2006 im Wesentlichen wie folgt begründete: Zum einen sei der der Entscheidung zugrundeliegende Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich" unwirksam. Insoweit verwies die Klägerin auf ihr Einwendungsschreiben vom 06.07.2006. Zum anderen widerspreche der geplante Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens keineswegs den Sanierungszielen. Abgesehen davon, dass die Beklagte auch andernorts - etwa in den „Riedwiesen“ - über gewerblich nutzbares Bauland verfüge, bei dem es ihr schon nicht gelinge, es einer entsprechenden Nutzung zuzuführen, grenze an ihr Grundstück keineswegs direkt Wohnbebauung an. Auch ginge von den dort vorgesehenen Freizeit- und Fitnesseinrichtungen insbesondere aufgrund ihrer längeren Öffnungszeiten deutlich mehr Lärm aus. Auch sei dort ohnehin ein „Parkierangebot" vorgesehen. Parkhäuser schafften im Übrigen nicht die gewünschten qualifizierten Arbeitsplätze und die angestrebte Verbesserung des Investitionsklimas. Auch sei damit keine gestalterische Aufwertung zu erreichen. Auch genössen die auf ihrem Grundstück bereits vorhandenen Büro- und Lagergebäude ohnehin Bestandsschutz. Immerhin würden durch die geplante Nutzung zwei Voll- und 10 Teilzeitarbeitsplätze geschaffen. Auch erfolge die Zufahrt von der dem Mischgebiet abgewandten Seite. Da der geplante Betrieb der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchVO unterfalle, handle es sich um eine atypische Anlage, die nicht automatisch als störender Betrieb einzustufen sei. Da nach dem Schallschutzgutachten des TÜV Südwest die in einem eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionswerte deutlich unterschritten würden, sei der Störgrad wesentlich niedriger als bei sonstigen in einem GEE-Gebiet zulässigen Betrieben. Auch würden weniger Zu- und Abfahrten verursacht. Der Betrieb mindere auch nicht die Wohn- und Lebensqualität. Schließlich genössen die vorhandenen Büro- und Lagerflächen Bestandsschutz. Dass der analysierte Negativtrend durch die geplante Ansiedlung verstärkt würde, stelle eine bloße, nicht durch nachvollziehbare Gründe unterlegte Behauptung dar.
23 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Einwendung, der Bebauungsplan sei unwirksam, sei im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen gewesen. Abgesehen davon hätten die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren durchaus Berücksichtigung gefunden. Nach dem mit der GEE-Festsetzung beabsichtigten Schutz sei es auch unerheblich, dass an das Grundstück der Klägerin direkt kein Wohngebiet angrenze. Der Bebauungsplan lasse schließlich ein deutlich größeres Nutzungsspektrum als nur Parkhäuser zu. Aus der Zuordnung des geplanten Betriebs zur Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchVO lasse sich für das jeweilige Stör- bzw. Gefährdungspotential nichts herleiten. Dass die Lärmimmissionswerte die Richtwerte für ein eingeschränktes Gewerbegebiet unterschritten, könne im Hinblick auf den Schallleistungspegel der geplanten Absauganlage nicht nachvollzogen werden. Inwieweit das Öffnen der Tore und der damit wahrnehmbare zusätzliche Lärm Berücksichtigung gefunden habe, könne der Berechnung ebenso wenig entnommen werden. Die Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsbetriebs laufe damit eindeutig den sanierungsrechtlichen Zielsetzungen zuwider, zumal diese an dem Standort ein sog. „Impulszentrum“ vorsähen.
24 
Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie - unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens im Genehmigungs- und Bebauungsplanverfahren in der Klagebegründung vom 29./30.04.2008 - die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Sanierungsgenehmigung begehrt. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung habe sie Anspruch, da der von ihr abgeschlossene Mietvertrag nicht den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufe. Das von ihrer Mieterin geplante Vorhaben bedürfe tatsächlich keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dass einzelne Quellen im Bereich der Anlage den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschritten, sei für deren immissionsschutzrechtliche Bewertung unerheblich; darauf habe die TÜV SÜD Industrie Service GmbH in einem Schreiben vom 13.02.2008 ausdrücklich hingewiesen. Die Anforderungen der TA Lärm würden von der geplanten Anlage deutlich unterschritten.
25 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Auf die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans komme es, ungeachtet dessen, dass diese im Bebauungsplanverfahren bereits teilweise Berücksichtigung gefunden hätten (pfg2 statt pfg1; Werbeanlagen teilweise auch oberhalb der Attika), nach Maßgabe des § 145 Abs. 2 BauGB jedenfalls unmittelbar nicht an, diese seien für die Frage der sanierungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ohne Bedeutung. Auch eine inzidente Prüfung des - sehr wohl abwägungsfehlerfreien - Bebauungsplans könne unterbleiben, da dessen Wirksamkeit für die anstehende Entscheidung keine Bedeutung habe. Dessen Nichtigkeit ließe das in dem Umstrukturierungskonzept zum Ausdruck kommende Sanierungskonzept ebenso wie die Sanierungssatzung in ihrem rechtlichen Bestand unberührt. So könne ein Sanierungsgebiet auch ohne eine konkrete städtebauliche Sanierungsplanung festgelegt werden. Die sanierungsrechtliche Konzeption (in der Sanierungssatzung) müsse lediglich ein gewisses Mindestmaß an Konkretisierung aufweisen; auch müssten Feststellungen über städtebauliche Missstände getroffen worden sein. Schließlich müssten die vorgegebenen Ziele und Maßnahmen grundsätzlich durchführbar sein. All diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Von letzterem sei auch der erkennende Gerichtshof in seinem Normenkontrollurteil vom 14.10.2005 - 5 S 3036/04 - ausgegangen; in einem weiteren Normenkontrollurteil sei auch festgestellt worden, dass die Sanierungssatzung wirksam zustande gekommen sei. Dass das geplante Vorhaben zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens den sanierungsrechtlichen Zielsetzungen (insbesondere zu dem vorgesehenen „Impulszentrum“) diametral entgegenstehe, sei evident. Das Vorhaben sei aber auch mit den späteren (sanierungsrechtlichen) Festsetzungen des Sanierungsbebauungsplans „Gewerbegebiet Hertich“ unvereinbar. So handle es sich bei jenem um einen wesentlich störenden Betrieb i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO; aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung sei ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Gewerbebetrieb - wie hier nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Ziff. 8.11 b (bb), Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV - in einem Mischgebiet unzulässig. Anders verhalte es sich nur dann, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner störenden Eigenschaften atypisch sei. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme sei insofern jedoch aufgrund fehlerhafter Annahmen nicht tragfähig. So werde entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan („pfg 2“) eine Anfahrt über die B...straße unterstellt. Auch werde von 15 statt von 20 Anfahrten ausgegangen. Auch bestünden Zweifel, dass die Tore lediglich 1 ½ Stunden täglich geöffnet sein werden.
26 
Die Klägerin hat daraufhin noch geltend gemacht, dass die Sanierungsziele aus dem Jahre 2002 auch nicht ansatzweise den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend konkretisiert worden seien. Insbesondere fehle es an einer Bedarfs- und Marktanalyse dazu, ob für die von der Beklagten als Sanierungsziele ausgegebenen Einrichtungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeit, Sport und Fitness sowie eine Parkierungsanlage überhaupt ein Bedarf bestehe. Aus diesem Grund sei auch die Sanierungssatzung unwirksam. Dies führe wiederum zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hertich". Nachdem dieser in Kraft getreten sei, unterliege er nach dem Senatsurteil vom 14.10.2005 - 5 S 3036/04 - auch der Inzidentprüfung. Mit dem schalltechnischen Gutachten sei auch sehr wohl der Nachweis der Atypik des geplanten Vorhabens erbracht. Die nunmehr erfolgte Festsetzung „pfg2" ermögliche auch sehr wohl eine Anfahrt über die B...straße. Die Hallentore müssten im Übrigen schon aus Geheimhaltungsgründen außerhalb der Anlieferungszeiten geschlossen bleiben.
27 
Mit Urteil vom 29.10.2008 - 3 K 2612/07 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, dass der Mietvertrag der Klägerin mit der ... GmbH keiner Sanierungsgenehmigung bedürfe.
28 
Der als Hauptantrag gestellte Klagantrag sei in einen Hilfsantrag umzudeuten gewesen. Bei richtigem Verständnis richte sich das Hauptbegehren darauf, von den Restriktionen der Sanierungssatzung völlig befreit zu sein. So greife die Klägerin bereits die Wirksamkeit der Sanierungssatzung an. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin in erster Linie die Feststellung erreichen wolle, der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Genehmigung schon nicht zu bedürfen, und sie deren Erteilung lediglich noch hilfsweise begehrt. Die Klage sei mit dem als Hauptantrag zu behandelnden Feststellungsantrag auch begründet. Die Klägerin bedürfe keiner Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, weil das betroffene Grundstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege. Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" sei insoweit nichtig, als sie das Grundstück Flurstück Nr. ... betreffe. Das Genehmigungserfordernis entfalle nicht schon deshalb, weil das Vorhaben einer die baurechtliche Entscheidung einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe und jene von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die Sanierungsgenehmigung zuständigen Gemeinde zu erteilen wäre. Eine sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit entfalle jedoch deshalb, weil die Sanierungssatzung, soweit sie das Grundstück der Klägerin betreffe, aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig (geworden) sei. Sei ein Sanierungsbebauungsplan in Kraft getreten und habe die Gemeinde das Sanierungskonzept später nicht geändert, sei dieser maßgeblich. Sei dieser (teil)nichtig, schlage dies auf die Sanierungssatzung zurück. Sanierungssatzung und Sanierungsbebauungsplan seien in ihrem Bestand zwar formell voneinander unabhängig, sei nach Scheitern des Sanierungsbebauungsplans jedoch kein Sanierungsziel und kein Sanierungskonzept mehr vorhanden, entfalle für die betroffenen Grundstücke der rechtfertigende Grund, sie in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. Die Herabstufung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin berühre wesentlich ihr Grundeigentum. Deren Interessen seien in ihrer Bedeutung verkannt und außer Verhältnis zu ihrer Gewichtigkeit gegen die behaupteten für die Einschränkung des Grundeigentums sprechenden öffentlichen Belange abgewogen worden. Der Gemeinderat der Beklagten habe allenfalls die Tatsache der Änderung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks erkannt, diese jedoch irrig für eine auch für seine Eigentümer positive Neuregelung gehalten. Die zur Begründung der Regelung verwandten, nicht zum bauplanungsrechtlichen Instrumentarium zählenden Begriffe wie „Filtering-up-Prozess", „Impulszentrum" etc. hätten dem Gemeinderat den Blick darauf verstellt, dass die Herabstufung zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet das Grundeigentum ausschließlich einschränke. Insoweit erscheine bereits die Gewichtung der beschriebenen Impulsfunktion als ein die Eigentümerbelange überwiegendes öffentliches Interesse fehlerhaft. Der beschriebene Effekt sei an keiner Stelle substantiiert und nachvollziehbar belegt, geschweige denn durch planerische Erfahrungen in anderen Sanierungsverfahren plausibel gemacht. Es würden lediglich planerische Hoffnungen und Erwartungen angeführt, die als ungesicherte Abwägungselemente nicht ausreichend belastbar erschienen, um die im Verhältnis zu den westlich und südlich angrenzenden Grundstücken isoliert vorgenommene Sonderbeeinträchtigung der Eigentümerinteressen zu rechtfertigen. Ein positiver Effekt der als Aufwertung gemeinten Festsetzung (Impulsfunktion) sei allenfalls für die in ihrer Bebaubarkeit nicht eingeschränkten Nachbargrundstücke denkbar. Offenbar solle die Klägerin die Last einer Einschränkung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks zugunsten anderer Grundstückseigentümer auf sich nehmen. Auch sei nicht konkret dargetan, dass das kommunalpolitisch gewünschte „Kombi-Gebäude" eine Chance auf Verwirklichung habe. Es fehlten jegliche Darlegungen, wie die Beklagte dieses „Sanierungsziel" wirtschaftlich fördern könnte oder wie sich sonst eine betriebswirtschaftlich verantwortbare Lösung für die Klägerin oder einen Investor finden ließe. Unter diesen Umständen sei ein die „Aufopferung" ihres Grundstücks rechtfertigender, für die Aufwertung des Gewerbegebiets streitender öffentlicher Belang nicht zu erkennen. Zudem habe der Gemeinderat nicht berücksichtigt, dass das gewünschte „Kombi-Gebäude" auch ohne eine Bebauungsplanänderung hätte gebaut werden können und der neue Bebauungsplan diese Möglichkeit keineswegs verbessert habe. Die Festsetzung „Impulszentrum II" habe schließlich für sich genommen keinen positiven rechtlichen Gehalt und gehöre nicht zu dem abschließenden Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinden verfügten grundsätzlich über kein Baugebietsfindungsrecht. Auch die weiteren Erwägungen des Gemeinderats seien fehlerhaft und trügen das Abwägungsergebnis nicht. Der Gemeinderat habe übersehen, dass beim Grundstück der Klägerin der Lärmschutz emissionsempfindlicher Wohnbebauung im Gegensatz zu den Verhältnissen des „Imagezone Glems" genannten Bereichs im Norden des Gebiets keine Bedeutung habe. Hierzu in Widerspruch stehe auch, dass gleichzeitig Nutzungen (Parkhaus, Diskothek) zugelassen worden seien, die tendenziell erheblich mehr Verkehrslärmemissionen verursachten. Auch sei verkannt worden, dass das Argument der Belastungsfähigkeit der Erschließungsstraßen im Innern des Gewerbegebiets für die hier in Rede stehende Randlage nicht schlüssig sei, zumal diese für den Bau eines Parkhauses und anderer verkehrsintensiver Nutzungen geeignet sein solle. Auch die Argumentation, bei den ausgeschlossenen Nutzungen handle es sich um solche, die nur wenige Arbeitsplätze böten, eine enorme versiegelte Flächengröße benötigten und viel Verkehr, insbesondere Lkw-Verkehr verursachten, sei nicht konsequent durchgehalten worden. So würden gerade Nutzungen zugelassen, die erheblich mehr Verkehr verursachen könnten. Auch die versiegelbare Fläche werde nur geringfügig verringert (GRZ 0,6 statt 0,8). Die Belastung durch Lkw-Verkehr würde sich wegen der Stellplatzverpflichtung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO ohnehin in Grenzen halten. Auch das Arbeitsplatzargument sei so nicht nachvollziehbar, da nicht dargetan sei, inwiefern die Zahl der Arbeitsplätze auf dem klägerischen Grundstück durch die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets erhöht würde. Insgesamt fehle es an einer Abwägung, die eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans für ein „Impulszentrum II" rechtfertigen könnte. Letztlich bezwecke die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eine Einengung der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks, damit bei der Klägerin Druck erzeugt werde, eine „Festsetzung" zu verwirklichen, zu der die Beklagte bauplanungsrechtlich nicht berechtigt sei. Bei einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwägung hätte der Gemeinderat daher die Art der baulichen Nutzung nicht wie geschehen festsetzen dürfen. Dieser Fehler erfasse auch die offenkundig nachrangigen Festsetzungen für das „Impulszentrum II“ (Pflanzgebot), die ohne die vorrangige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung so nicht getroffen worden wären. Die Teilnichtigkeit der Sanierungssatzung werde im Übrigen auch anhand der nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten Abgrenzung des Sanierungsgebiets deutlich.
29 
Gegen dieses ihr am 13.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.11.2008 die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassene Berufung eingelegt, welche sie am 15.01.2009 innerhalb der ihr bis zum 16.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Sanierungssatzung „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" auch insoweit wirksam, als sie das Grundstück der Klägerin betreffe. Dass eine etwaige Teilnichtigkeit des Sanierungsbebauungsplans auf die Wirksamkeit die Sanierungssatzung „zurückschlage“, sei unrichtig. Dabei werde die Wirksamkeit der Sanierungssatzung unzulässig mit dem rechtlichen „Schicksal“ des erst nach ihrem Erlass zur Konkretisierung der mit ihr verfolgten Ziele verknüpft. Die Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans sei aber nur eines der denkbaren Instrumente zur Durchführung der Sanierung. Die dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugrunde liegende Abwägung beziehe sich noch nicht auf planerische Festsetzungen für einzelne Grundstücke. Gegenstand der Überprüfung könne daher nur sein, ob zu Recht städtebauliche Missstände angenommen worden seien, welche eine Sanierung erforderlich machten, und ob die Abgrenzung des Sanierungsgebiets abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden sei. Es könne nach einem Scheitern des Sanierungsbebauungsplans auch nicht die Rede sein, dass es für eine Sanierung nun keine konkrete Realisierungsmöglichkeit mehr gäbe. Abgesehen davon, dass ein Sanierungsbebauungsplan nicht das einzige Instrument sei, könnten etwaige Fehler des Bebauungsplans nachträglich behoben werden. Die Sanierungskonzeption vom August 2002 sei auch bereits sehr detailliert gewesen. Die darin enthaltenen konkreten Sanierungsziele und -zwecke seien im Sanierungsbebauungsplan lediglich ausgeformt worden. Selbst bei einem wirksamen Sanierungsbebauungsplan könnten das Sanierungskonzept im Nachhinein geändert und der Sanierungsbebauungsplan ergänzt werden. Wenn die Genehmigungspflicht auch nach Erlass eines Sanierungsbebauungsplans fortbestehe, müsse dies erst recht gelten, wenn dieser sich als teilnichtig erweise. Zu Unrecht berufe sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.1981. Lediglich eine inhaltlich unhaltbare Planungskonzeption könne eine Genehmigungsversagung nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leide der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich" auch nicht an einem Fehler. Insbesondere seien die betroffenen Eigentümerbelange bei der Herabstufung des Gewerbegebiets nicht offensichtlich fehlgewichtet worden. An keine Stelle der Aufstellungsakten lasse sich ein Hinweis dafür finden, dass die Beklagte die Änderung der Bebaubarkeit des Grundstücks im Bereich des „Impulszentrums Ost“ als vorteilhaft für die unmittelbar betroffenen Grundstückeigentümer begriffen hätte. Es habe lediglich eine positive Aufwertung des Gewerbegebiets insgesamt erreicht werden sollen. Die Planbegründung setze sich - etwa bei der Entscheidung für eine dezentrale Parkierungskonzeption, der Einschränkung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und beim Ausschluss bestimmter Gewerbebetriebe - eingehend mit den Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit in den Teilgebieten auseinander. Im Übrigen sei evident, dass die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEE), in dem nur „mischgebietsverträgliche“ Nutzungen zulässig seien, eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Gewerbegebiets-Festsetzung darstelle. Auch die öffentlichen Belange seien zutreffend ermittelt und bewertet worden. Insbesondere sei es ohne weiteres zulässig, die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks einzuschränken, um so bestimmte städtebauliche Vorstellungen zu verwirklichen, etwa andere Grundstücke aufzuwerten. Soweit das Verwaltungsgericht lediglich von planerischen Hoffnungen und Erwartungen spreche, die als ungesicherte Abwägungselemente nicht ausreichend belastbar erschienen, würden die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsvorgangs weit überschritten. Auch in der Sache sei die Kritik nicht berechtigt. Die angenommenen Wirkungs- und Funktionszusammenhänge seien durchaus plausibel. Jedenfalls sei das Sanierungskonzept, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck komme, nicht ungeeignet, diese Ziele zu erreichen. Die bauliche Nutzbarkeit werde auch keineswegs vollständig oder auch nur überwiegend aufgehoben. Vielmehr verblieben der Klägerin weiterhin zahlreiche wirtschaftlich attraktive Nutzungsmöglichkeiten. Die getroffenen Festsetzungen seien auch ausnahmslos zulässig; der Einschrieb „Impulszentrum II" habe dabei nur nachrichtlichen Charakter. Die Errichtung eines „Kombi-Gebäudes“ sei zwar erklärtes Sanierungsziel, werde aber keineswegs zwingend vorgeschrieben. Durch bauplanerische Festsetzungen könnten nur bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die nachteiligen Einfluss auf das Gebietsprofil hätten und der Realisierung des „Impulszentrums entgegenstünden, sowie einige Mindestanforderungen formuliert werden. Solche seien nicht schon deshalb fehlerhaft, weil mit ihnen nicht alle Sanierungsziele vollständig erreicht würden und nicht alle Sanierungsinstrumente Gegenstand der Beschlussfassung gewesen seien. Im Übrigen genüge es, wenn die entsprechenden Festsetzungen geeignet seien, um die Sanierungsziele umzusetzen. Bei der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets im „Impulszentrum Ost“ sei weniger die Nachbarschaft zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung, sondern vielmehr die ebenfalls schutzwürdige, östlich des Gewerbegebiets angrenzende Freizeitnutzung, insbesondere das „Leobad“, entscheidend gewesen. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen angeblicher inkonsistenter Argumentation teilunwirksam. Auch hier überschreite das Verwaltungsgericht seine Kontrollbefugnisse. Die Beklagte habe sich auch durchaus nur zu den für die betroffenen Eigentümern geringeren Eingriffen entschließen und sich damit begnügen dürfen, lediglich solche Nutzungsarten auszuschließen, die typischerweise mit wenig Arbeitsplätzen verbunden seien. Die beabsichtigte Vermietung liefe auch unabhängig von dem Sanierungsbebauungsplan Zielen und Zwecken der Sanierung entgegen, nachdem im „Impulszentrum Ost“ eine funktionale Verknüpfung mit der östlich angrenzenden Freizeitnutzung geschaffen werden solle. Die Nutzung durch einen Entsorgungsbetrieb - zumal im wichtigen „Impulszentrum Ost“ - laufe dem hinreichend konkreten Sanierungskonzept diametral entgegen. Insbesondere würde eine deutlich höherwertige Bebauung vereitelt, die für das Gewerbegebiet die gewünschte „Tor-Funktion“ übernehmen könne. Obwohl es danach nicht mehr entscheidend darauf ankäme, wäre bei der Entscheidung über die sanierungsrechtliche Genehmigung eine typisierende Betrachtung geboten. Aufgrund einer solchen seien immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben grundsätzlich nicht mischgebietsverträglich.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2008 - 3 K 2612/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu im Wesentlichen aus: Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von einer Teilnichtigkeit der Sanierungssatzung ausgegangen; diese leide unter denselben Abwägungsmängeln wie der Sanierungsbebauungsplan, nachdem beiden dasselbe Sanierungskonzept zugrunde liege. Die Verknüpfung des rechtlichen Schicksals einer Sanierungssatzung mit dem eines nachfolgenden Sanierungsbebauungsplans sei zumindest dann zulässig, wenn - wie hier - die Gründe für die Unwirksamkeit des Sanierungsbebauungsplans auch die tragenden Gründe für den Erlass der Sanierungssatzung gewesen seien. Insofern gehe es um die Frage, ob bei der Überprüfung des Sanierungsbebauungplans inzident auch die Unwirksamkeit der ihm gleichsam als Rechtsgrundlage zugrundeliegenden Sanierungssatzung, festgestellt werden könne. Ein nichtiges Sanierungskonzept sei auch keiner Heilung zugänglich. Die Sanierungssatzung sei aber auch deshalb nichtig, weil die Beklagte zu Unrecht erhebliche städtebauliche Missstände angenommen habe. Die angeführten Leerstände seien denn auf die Versagung sanierungsrechtlicher Genehmigungen zurückzuführen. Dass der Anteil der Gewerbebetriebe mit geringer Wertschöpfung sehr hoch sei, treffe im Übrigen nicht zu. Das Abwägungsergebnis sei allein schon deshalb unhaltbar, weil keine „Machbarkeitsstudie“ bzw. Markt- oder Bedarfsanalyse bezüglich der in der Sanierungskonzeption vorgesehenen Nutzung ihres Grundstücks vorliege. Auch seien die Grundstückseigentümer vor Erlass der Sanierungssatzung nicht befragt worden. Bei der Bewertung der öffentlichen Belange scheine die Beklagte hauptsächlich auf optische Gesichtspunkte abgestellt zu haben. Die Herabzonung des Gewerbegebiets betreffe auch nur ihr Grundstück. Die sie treffende Belastung sei auch nicht gerecht abgewogen worden. Nachdem nicht ersichtlich sei, welche Grundstücke damit aufgewertet werden sollten, liege eine „Aufopferung“ vor. Wie mit der Sanierungskonzeption Arbeitsplätze erhalten bzw. neu geschaffen werden könnten, sei ebenso wenig ersichtlich. Welche attraktive Nutzungsmöglichkeiten ihr verblieben und inwiefern für diese ein konkreter Bedarf bestehe, sei nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die sich nördlich anschließende Wohnanlage nur durch ihr und nicht auch durch andere Grundstücke gestört würde. Das „Leo-Bad“ sei schließlich 350 m vom Plangebiet entfernt und aufgrund der überlagernden Verkehrslärmimmissionen nicht mehr vom Gewerbelärm betroffen. Es sei schließlich unerfindlich, wie die Beklagte die Errichtung der beiden Impulszentren gewährleisten wolle. Insofern habe die Beklagte auch unberücksichtigt gelassen, dass der von ihr genehmigte Mietvertrag mit einem Reifenhandel noch eine Laufzeit bis 2018 habe. Dagegen würde der Mietvertrag mit dem Kreislaufwirtschaftsunternehmen jedenfalls 2012 auslaufen. Insofern hätte ihr ohne weiteres eine bis 2012 befristete Genehmigung erteilt werden können, ohne die - zudem nicht hinreichend konkreten - Sanierungsziele zu gefährden. Verschiedenen Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten sei schließlich zu entnehmen, dass dieser inzwischen selbst Zweifel an der Tragfähigkeit der Planungskonzeption habe. Bislang seien auch noch keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Damit erweise sich das Sanierungskonzept faktisch als eine unbefristete Veränderungssperre.
35 
Die Beklagte macht daraufhin noch geltend, mit ihrem Einwand, sie hätte eine Machbarkeitsstudie - verstanden im Sinne einer Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Realisierung der avisierten bauplanerischen Festsetzungen - durchführen lassen müssen, verkenne die Klägerin die Obliegenheiten eines Planungsträgers bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Im Detail bräuchten keine Feststellungen dazu getroffen zu werden, wie aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer die Grundstücke gemäß den künftigen Festsetzungen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten. Aus den §§ 140, 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB folge auch keine Verpflichtung, eine solche Machbarkeitsstudie vor Erlass einer Sanierungssatzung zu erstellen. Einer abschließenden Prüfung, ob die Sanierungsziele vollständig zu verwirklichen seien und ob dies für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich sinnvoll sein würde, habe es nicht bedurft. Die beiden Mietverträge unterschieden sich auch keineswegs in ihrer Laufzeit. Es sei der Beklagten auch kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, nachdem der Betrieb eines Reifenservice, der den Verkauf und die Montage von Pkw-Reifen zum Gegenstand habe, mischgebietsverträglich sei und nicht den Sanierungszielen widerspreche.
36 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die einschlägigen Genehmigungs- und Bebauungsplanakten der Beklagten vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der bis 16.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
38 
Die Berufung ist auch begründet, weshalb das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen war.
39 
Dem Berufungsverfahren sind die Klageanträge in der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung zugrundezulegen (vgl. zu entsprechenden Anträgen auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83, Urt. v. 11.02.1977 - IV C 9.75 -, Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2; OVG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2004 - 3a A 207/02 -, NuR 2005, 189). Dies ist schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung die Anträge in dieser Auslegung aufgreift und den Verpflichtungsantrag nur mehr als Hilfsantrag weiter verfolgt.
40 
Die Klägerin ist auch nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103, u. Beschl. v. 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, VBlBW 2007, 108; BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177). Dies gilt auch im vorliegenden Falle, da sie sich, mag sie auch nicht Grundstückseigentümerin sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.09.2006 - 11 ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; auch §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO), jedenfalls (miet)vertraglich zu berechtigen und zu verpflichten vermag (Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 705 Rn. 24a; Weidenkaff, ebendort, § 535 Rn. 6). Insofern ist sie als Gesellschaft auch berechtigt, die nach § 145 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung zu beantragen und einen etwaigen Genehmigungsanspruch im Verwaltungsrechtswege weiter zu verfolgen.
41 
1. Der mithin sachdienlich als Hauptantrag weiterverfolgte Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), insbesondere besteht das festzustellende Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten, die sich auf die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit beruft und durch die auch eine etwaige Genehmigung oder doch das hierfür erforderliche Einvernehmen zu erteilen wäre (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB). Der Antrag ist jedoch unbegründet.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf der von der Klägerin mit der ... GmbH geschlossene Mietvertrag vom 19.05./01.06.2006 (nicht: 01.07.2006) über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
43 
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bzw. der Baugenehmigungsbehörde (§ 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB).
44 
Die hier in Rede stehende Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 wurde für eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen. Nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags Nr. BR-2006-001 sollte das Mietverhältnis zwar am 01.07.2006 beginnen, jedoch nicht vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen nach § 17 Nr. 3 des Mietvertrags; insofern wurde das Mietverhältnis entsprechend dieser Bestimmung „vorbehaltlich der Erteilung dieser behördlichen Genehmigungen geschlossen“. Soweit in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags andererseits vereinbart ist, dass das Mietverhältnis bis zum 30.06.2009 fest abgeschlossen werde, kann dies bei verständiger Auslegung (vgl. § 157 BGB) nur so verstanden werden, dass das Mietverhältnis zunächst auf drei Jahre fest abgeschlossen werden sollte. Für eine Auslegung, dass der Vertrag unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses jedenfalls nur bis zum 30.06.2009 Geltung beanspruchen sollte, sofern nicht zuvor optiert oder gekündigt würde, spricht demgegenüber nichts. Es liegt daher zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nur mehr ein unbefristeter Mietvertrag vor, der nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB keiner Genehmigung mehr bedürfte.
45 
Der Grundstücksteil, dessen Nutzung der ... GmbH mietweise überlassen werden sollte, liegt als Teil des Grundstücks B...straße 34 bis 38 (Flst. ...) auch in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet i. S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB, mithin in einem Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll und das die beklagte Gemeinde durch (Satzungs-)Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt hat (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB: „Sanierungssatzung"). Dies ergibt sich aus dem in § 1 der vom Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2003 beschlossenen „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen" in Bezug genommenen Lageplan vom 19.11.2003. Das Genehmigungserfordernis ist auch nicht mit Inkrafttreten des (Sanierungs-)Bebauungsplans am 02.08.2007 entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.12.1984 - 3 S 368/84 -).
46 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Sanierungssatzung, die am 04.03.2004 ortsüblich im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht worden ist (vgl. § 143 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DVO GemO BW), auch nicht unter formellen und/oder materiellen Mängeln, die zu ihrer (teilweisen) Unwirksamkeit führten.
47 
Soweit die Klägerin geltend macht, vor Erlass der Sanierungssatzung habe die Beklagte zwar eine Befragung der Mieter, nicht jedoch der betroffenen Grundstückseigentümer durchgeführt, macht sie einen Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 137 Satz 1 BauGB geltend. Sollte es sich hierbei um ein bereits vor der förmlichen Festlegung zu erfüllendes Verfahrenserfordernis (anders Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002 <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 3: materiell-rechtliches Gebot; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36 Nr. 225: erst nach Erlass der Satzung zu leistende Aufgabe) handeln, wofür indes wenig spricht, wäre ein Verstoß ohne Weiteres unbeachtlich, da ein etwaiger Mangel in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n. F. (§ 233 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BauGB) nicht aufgeführt ist (vgl. Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, § 6, Rn. 84). Auch ein Mangel bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), dem ein solches Erfordernis allenfalls noch entspräche, findet sich in dieser Aufzählung nicht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008 - 7 D 37/07.NE -). Schließlich wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. unbeachtlich geworden. Der geltend gemachte Mangel läge freilich auch in der Sache nicht vor (vgl. bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Zwar hatte die Beklagte die schriftliche Befragung auf die betroffenen Gewerbetreibenden beschränkt, darüber hinaus jedoch ab November 2001 zahlreiche (teilweise ortsüblich bekanntgemachte) Informationsveranstaltungen zur Anhörung Betroffener - auch der jeweiligen Eigentümer - durchgeführt (etwa am 19.11.2001, 30.04.2002 , 15.05.2002, 07./08./09.01.2003, 13.-16.01.2003 sowie am 20.01.2003), an denen - am 07. und 13.01.2001 - auch Gesellschafter der Klägerin teilgenommen hatten. In welcher Form die frühzeitige Erörterung erfolgen soll, lässt das Gesetz offen.
48 
Nicht anders verhält es sich bei den nach § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen, von deren Durchführung die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf das ihr vorliegende „Umstrukturierungskonzept - Grobanalyse“ absah. Auch ein etwa darin zu sehender Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich, da er in der abschließenden Aufzählung in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht aufgeführt ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006 - 7 D 69/05.NE -, BRS 70 Nr. 214) und auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden wäre. Im Übrigen muss die Gemeinde lediglich in - materieller Hinsicht - „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) über die Erforderlichkeit, die allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung haben (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
49 
Inwiefern die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 139 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 1 – 4 u. 6 BauGB nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50 
Die Sanierungssatzung leidet auch nicht unter materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer teilweisen Unwirksamkeit führten.
51 
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Städtebauliche Missstände wiederum liegen vor, wenn das Gebiet die in Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Substanzmängel oder die in Satz 2 Nr. 2 genannten Funktionsmängel aufweist. Fälle der Substanzmangelsanierung sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Die Funktionsmangelsanierung kommt demgegenüber in Gebieten in Betracht, die in der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach Lage und Funktion obliegen, erheblich beeinträchtigt sind. § 136 Abs. 3 BauGB enthält beispielhaft und nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, diejenigen Merkmale, die für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, maßgeblich sind. Ob ein Gebiet städtebauliche Missstände in diesem Sinne aufweist, ist aufgrund des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen (vgl. § 141 BauGB) oder gegebenenfalls sonstiger hinreichender Beurteilungsgrundlagen (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) zu beantworten. Hierbei steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen städtebaulicher Missstände beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die Gemeinde die maßgeblichen Tatsachen und Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt hat oder ob sie von grundsätzlich fehlsamen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
52 
Die Annahme der Beklagten, dass das aus Teilen des Gewerbegebiets „Hertich“ bestehende Sanierungsgebiet seinerzeit ersichtlich städtebauliche Missstände i. S. des § 136 BauGB aufwies, deren Behebung durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen erforderlich erschien, kann nicht beanstandet werden; an dem Grundsatz, dass deren Behebung erforderlich sein muss, hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem Städtebauförderungsgesetz nichts geändert (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB <92. Erg.lfg. 2009>, § 142 Rn. 10).
53 
Von entsprechenden Missständen durfte im Hinblick auf die in der „Grobanalyse“ aufgeführten Defizite jedenfalls ausgegangen werden. Soweit die Klägerin diese nunmehr mit dem Hinweis in Abrede zu stellen versucht, die zu verzeichnenden Leerstände seien letztlich auf die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Beklagte zurückzuführen, liegen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Klägerin übersieht, dass es nicht zuletzt die „teilweise erheblichen Leerstände“ waren, die überhaupt erst Anlass für die Entwicklung eines Umstrukturierungskonzepts gaben (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Insofern war die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes mit der Anwendung des § 144 BauGB Folge und nicht Ursache für die Leerstände im Gewerbegebiet, mag auch der eine oder andere Leerstand – auch auf ihrem Grundstück - wegen Unvereinbarkeit mit den Sanierungszielen nicht behoben worden sein. Im Übrigen wurden im „Zwischenbericht“ vom Februar 2002, der auch in die der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zugrunde liegenden „Grobanalyse“ Eingang gefunden hatte, unabhängig davon zahlreiche weitere Defizite aufgeführt, die jedenfalls eine „Funktionsschwäche“ (vgl. § 136 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 2 BauGB) des in Rede stehenden Teils des Gewerbegebiets erkennen lassen. Solches folgt insbesondere aus der dort erwähnten funktional eingeschränkten Erschließung und der nicht ausreichenden Parkierungsmöglichkeiten (vgl. insofern § 136 Abs. 3 Nr. 2a BauGB; auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
54 
Ferner müssen die Ziele und Zwecke der Sanierung (§ 140 Nr. 3 BauGB) bereits in den Grundzügen feststehen; die zukünftige Nutzung des Sanierungsgebiets muss demgegenüber noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978 - 4 C 48.76 -, NJW 1979, 2577; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36, Nr. 225). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf das vom Gemeinderat der Beklagten gebilligte (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.12.1979 - 14 N 838/79 -, BayVBl 1980, 339), in der „Grobanalyse“ enthaltene bereits sehr detaillierte Sanierungskonzept jedenfalls vor.
55 
Ausweislich der „Grobanalyse“ sollten die Sanierungsmaßnahmen auch einheitlich vorbereitet und zügig durchgeführt werden (vgl. §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Nur dann, wenn ihre Realisierung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sind sie auch „erforderlich“ bzw. liegen im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003 - 4 CN 2.02 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6). Ausweislich des Abschnitts „X Maßnahmenkatalog und Handlungskonzept“ erstreckte sich die Sanierungskonzeption nicht nur auf die künftige städtebauliche Struktur, sondern auch darauf, mit welchen (insbesondere finanziellen) Mitteln und Maßnahmen das planerische Ziel in welchem Zeitraum zu erreichen sei. Insofern muss eine nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass die Sanierung nach den verfügbaren Mitteln auch in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Komm. BauGB <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 08.05.1980, a.a.O.). Von einer solchen ist im Hinblick auf die vom Gemeinderat zur Kenntnis genommene, in der Vorgangsdrucksache enthaltene Einschätzung der Stadtverwaltung, wonach die zügige und zweckmäßige Durchführung im vereinfachten Verfahren gewährleistet sei, und die von ihm gebilligte „Grobanalyse“ (vgl. die dortigen „Schlussbemerkungen“, XI 6., hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 94.79 -, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4) ohne Weiteres auszugehen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O.; demgegenüber OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.), nachdem der Beklagten aus dem Landessanierungsprogramm eine Zuwendung in Höhe von 1 Mio. EUR bewilligt und die Größe des Sanierungsgebiets daraufhin entsprechend begrenzt wurde. Auf die Belastbarkeit der weiteren prognostischen Überlegungen („Umsetzungspotentiale“, IX 1.2 a. E., „Realisierungsansätze“, XI 4.) kommt es demgegenüber nicht mehr an, da die ausreichend abgesicherte Feststellung genügt, dass die Sanierungsmaßnahme (als Gesamtmaßnahme) im Allgemeinen durchführbar erscheint (vgl. § 141 Abs. 1 BauGB; hierzu Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 38; hierzu auch bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 3036/04 -). Einer - in einem gesonderten Beschluss zu setzenden - Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB), bedurfte es nach derzeitiger, bis Ende 2006 geltender Rechtslage nicht.
56 
Insoweit geht die Rechtsauffassung der Klägerin fehl, die offenbar bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine „Machbarkeitsstudie“ bzw. eine Bedarfs- oder Marktanalyse für erforderlich hält, worunter sie eine vorherige Untersuchung des Bedarfs bzw. der Wirtschaftlichkeit einer Realisierung der vorgesehenen Nutzungen zu verstehen scheint. Diese mussten bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gerade noch nicht feststehen. Auch dem von der Klägerin angezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass nur bei Vorliegen einer so verstandenen „Machbarkeitsstudie“ von einem die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets rechtfertigenden „qualifizierten Sanierungsinteresse“ auszugehen wäre.
57 
Sanierungsmaßnahmen waren vorliegend auch nicht aufgrund etwaiger Bereitschaft der Betroffenen entbehrlich (vgl. hierzu BGH Urt. v. 08.05.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 7, 338), von sich aus entsprechende Inwertsetzungen bzw. -haltungen vorzunehmen. Dass auf dem Gemeindegebiet der Beklagten noch andere gewerblich nutzbare Flächen zur Verfügung stehen mögen, lässt die Erforderlichkeit der konkret in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen noch nicht entfallen.
58 
Abwägungsfehler (nach der noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des EAG Bau) im Hinblick auf das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB, die nach §§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n. F., 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1997 wegen Nichtablaufs der Siebenjahresfrist noch nicht unbeachtlich geworden wären, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der erstellten „Grobanalyse“, der durchgeführten Behördenbeteiligung und den zahlreichen Informationsveranstaltungen lagen „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ vor. Inwiefern das Abwägungsmaterial – etwa im Hinblick auf die auf die Gewerbetreibenden beschränkte Fragenbogenaktion – gleichwohl unvollständig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Die Entscheidung, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke getroffen werden sollen, unterlag seinerzeit ohnehin nicht dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Inwiefern die Beklagte von ihrem planerischen Ermessen, ein Sanierungsgebiet förmlich festzulegen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist ebenso wenig zu erkennen. Auch die Abgrenzung des Gebiets unter Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin kann vor dem Hintergrund des ohne Weiteres plausiblen Sanierungskonzepts nicht beanstandet werden, nachdem auf diesem gerade das für die Aufwertung des gesamten Gebiets wichtige „Impulszentrum Ost“ vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
59 
Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung vom 16.12.2003 im Anschluss an das von ihr verteidigte Urteil des Verwaltungsgerichts daraus herzuleiten sucht, dass die von ihr im Hinblick auf Abwägungsfehler behauptete (Teil-)Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans „Hertich“ vom 26.01.2007 auf die bereits zuvor beschlossene Sanierungssatzung „zurückschlage“, geht dies ersichtlich fehl. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass dem für den Erlass der Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot lediglich die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung in Grundzügen und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets unterliegen, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998, a.a.O.; Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 14.81 -, a.a.O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil bereits der Sanierungssatzung in Gestalt der „Grobanalyse“ ein weitgehend konkretisiertes Sanierungskonzept zugrunde lag, welches letztlich auch maßgebliche Grundlage des späteren (Sanierungs-)Bebauungsplans war. Denn dies änderte nichts daran, dass es sich um rechtlich voneinander unabhängige Satzungen handelt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 20.02.1987 - 2 A 4.83 -, BRS 47 Nr. 213; BayVGH, Urt. v. 14.12.1981 - Az. 14 N 81 A.272 -, BayVB1 1982, 468; Fislake, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 143 Rdn. 18; Köhler, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 143 Rdn. 16; Krautzberger, a.a.O., § 142 Rdn. 18), an die unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen zu stellen sind, und die deshalb aus sich heraus zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.03.1980, a.a.O.; zum Verhältnis von Bebauungsplan und Entwicklungssatzung BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 5.98 - u. Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 4.98 -), wobei für die Beurteilung auch noch unterschiedliche Zeitpunkte maßgebend sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch die Überlegung, dass aufgrund der behaupteten (Teil-) Unwirksamkeit des Sanierungsbebauungsplans eine Sanierung im Bereich ihres Grundstücks undurchführbar geworden sei, geht fehl. Auch wenn der Bebauungsplan unter den von der Klägerin geltend gemachten Mängeln leiden sollte, hätte dies lediglich zur Folge, dass es - vorbehaltlich deren Behebung - einstweilen an der für eine Genehmigungsversagung erforderlichen Konkretisierung der Sanierungsziele gerade mittels eines Sanierungsbebauungsplans fehlte, nicht jedoch, dass es nunmehr an der für den Erlass der Sanierungssatzung erforderlichen Ziele und Zwecke der Sanierung überhaupt fehlte. Solches wäre allenfalls dann denkbar, wenn, wofür hier aber nichts spricht, mit dem Sanierungsbebauungsplan die ursprünglichen Ziele aufgegeben worden, die im Bebauungsplan konkretisierten Ziele aber endgültig nicht mehr erreichbar wären. Doch führte selbst dies – auch wenn die weiteren Voraussetzungen vorlägen, die bei Bauleitplänen zur „Funktionslosigkeit“ bzw. Unwirksamkeit führten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurt. v. 10.06.2010 - 5 S 2986/08 -) - nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit der Sanierungssatzung, sondern lediglich dazu, dass diese nunmehr (teilweise) aufzuheben wäre (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3, Satz 2 BauGB). Dem Genehmigungserfordernis käme im Übrigen gerade für den von der Klägerin behaupteten Fall eines als unwirksam erkannten (Sanierungs-)Bebauungsplans besondere Bedeutung zu.
60 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der sonach erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung, da Grund zur Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang (Mietvertrag) bzw. die damit erkennbar bezweckte Nutzung (Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens) jedenfalls den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB).
61 
Auch insoweit richtet sich die Klage zu Recht gegen die Beklagte und nicht etwa gegen das Land Baden-Württemberg. Weder würde die nicht „die Anlage betreffende“ sanierungsrechtliche Genehmigung von der im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG noch zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen (vgl. § 13 BImSchG), noch folgt aus § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass im Hinblick auf deren die Baugenehmigung ersetzende Wirkung nicht die Baugenehmigungs-, sondern an deren Stelle die (untere) Immissionsschutzbehörde - das Landratsamt Böblingen - zu entscheiden hätte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5.d, Abs. 2 LVG).
62 
Ob der Mietvertrag bzw. die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, beurteilt sich in einem Fall, in dem - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ein (Sanierungs-)Bebauungsplan in Kraft ist, zwar in erster Linie nach dessen planerischen Festsetzungen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 145 Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1985 - 6 A 8.84 -, BRS 44 Nr. 233; Fieseler, a.a.O., Rn. 315, wonach ein Ablehnungsgrund nach den Sanierungszielen dann kaum noch denkbar sei, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O., Rn. 27 ). Insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - in erster Linie auf dessen Wirksamkeit an. Allerdings ist das Sanierungskonzept, wenn es - wie hier - von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig abgebildet, jedoch gleichwohl weiter verfolgt wird und die Ziele und Zwecke der Sanierung darin hinreichend konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, a.a.O.), ergänzend heranzuziehen (vgl. Fislake, a.a.O., § 140 Rn. 23: Köhler, a.a.O., § 145 Rn. 21). Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass eine Konkretisierung dieser Ziele nicht gerade durch einen Sanierungsbebauungsplan zu erfolgen hat (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB: „soweit … erforderlich“§ 1 abs. 3 baugb>; anders noch § 10 StBauFG in der bis zum 31.12.1984 gültigen Fassung; hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986 - 1 A 33/85 -, BRS 46 Nr. 217, Urt. v. 15.01.1892, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 315). Aus dem zudem noch zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1984 (a.a.O.) lässt sich nichts anderes herleiten. Auch ist anerkannt, dass eine Genehmigung auch dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben bzw. die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung zwar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang steht, jedoch im Widerspruch zu einer nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossenen Änderung des Sanierungskonzepts steht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.08.1986 - 8 S 436/86 -, BRS 46 Nr. 218). Warum eine Gemeinde bzw. die Baugenehmigungsbehörde für den Fall, dass in einem Bebauungsplan lediglich die (unbedingt) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) erforderlichen bzw. verhältnismäßigen planerischen Festsetzungen (insbes. zum Ausschluss „unerwünschter Nutzungen“) getroffen wurden (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB), daran gehindert sein sollte, die Genehmigung wegen Widerspruchs zu den - auch ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan und der nachrichtlichen Eintragungen („Impulszentrum“) - nach wie vor aktuellen und mit den getroffenen Festsetzungen vereinbaren Zielen und Zwecken der Sanierung zu versagen, ist nicht zu erkennen, zumal auch für den Fall etwa erforderlicher Befreiungen auf das Sanierungskonzept zurückzugreifen wäre.
63 
Vor diesem Hintergrund kann indes die von der Klägerin in Frage gestellte Wirksamkeit des Bebauungsplans „Hertich“ dahinstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982. a.a.O., wonach es für die Konkretisierung eines Planungskonzepts für einen Entwicklungsbereich nicht auf die Gültigkeit der Anpassungssatzung selbst ankomme). Denn die mit dem Mietvertrag bezweckte Nutzung vertrüge sich jedenfalls nicht mit dem im Sanierungs- bzw. Umstrukturierungskonzept nach wie vor vorgesehenen, für die Aufwertung des Gesamtgebiets bedeutsamen „Impulszentrum Ost“. Die nach dem auch in die „Grobanalyse“ eingegangenen Teilkonzept „Torsituation Ost“ vorgesehenen Maßnahmen sind unabhängig von den damit zu vereinbarenden planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend konkret. Zum einen soll durch ein neu zu errichtendes „Kombi-Gebäude“ (Parkhaus mit Dienstleistungsturm) eine Erneuerung der Bausubstanz und damit eine physisch verbesserte Darstellung des östlichen Zugangsbereichs zum Gewerbegebiet erfolgen, dem die weitere Nutzung der bisherigen in die Jahre gekommenen Gewerbehalle ersichtlich widerspräche. Zum anderen sind neben Parkflächen konkrete Nutzungen mit den Schwerpunkten Kreativ-Branchen (Werbung, Verlage), Dienstleistung sowie Freizeit und Sport/Fitness/Wellness vorgesehen, mit denen der Eingangsbereich zum Gewerbegebiet attraktiv gestaltet werden soll. Dass dem die Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
64 
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass das als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Zwecken der Sanierung (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB) maßgebliche Sanierungskonzept auch vor dem Hintergrund der auf seiner Grundlage getroffenen bauplanerischen Festsetzungen (inzwischen) nicht (mehr) auf einer gerechten Abwägung (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) beruhe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar muss das Sanierungskonzept auch nach entsprechender Konkretisierung der Sanierungsziele auf einer gerechten Abwägung beruhen (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB; BVerwG, Urt. v. 15.01.1982, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 53), sodass das Sanierungskonzept als solches, sollte es unter Abwägungsfehlern leiden, eine Genehmigungsversagung (einstweilen) nicht (mehr) rechtfertigte. Hierfür ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
65 
Soweit die Klägerin das jedenfalls hinreichend konkretisierte Sanierungskonzept offenbar im Hinblick auf die im Einzelnen vorgesehenen Nutzungen für abwägungsfehlerhaft hält, geht dies erkennbar fehl. Ohne Erfolg versucht sie solches damit zu begründen, dass sie einzelnen Sanierungsmaßnahmen beliebige Sanierungsziele entgegenhält, die ihrer Ansicht nach dann nur unzureichend erreicht würden. Hierbei übersieht sie indes das Wesen einer Planungsentscheidung, mit der unterschiedliche Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind. Dies schließt es notwendigerweise ein, dass nicht mit jeder Einzelmaßnahme sämtliche Sanierungsziele gleichermaßen erreicht werden.
66 
Soweit die Klägerin nicht zuletzt die Durchführbarkeit der Sanierung im Hinblick auf eine mangelnde Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner im Umstrukturierungskonzept angestrebter Nutzungen (insbes. Freizeiteinrichtungen, Parkierungsgebäude) bezweifelt, führen ihre Ausführungen ebenso wenig auf eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Sanierungskonzepts. Insbesondere bedarf es aus Rechtsgründen nach wie vor keiner „Machbarkeitsstudie“. Objektive Gründe, dass sich die Sanierung inzwischen als endgültig nicht mehr durchführbar erwiese, weil keine Aussicht mehr bestünde, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), liegen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Mag auch „auf Seiten der Eigentümer so gut wie keine Mitwirkungsbereitschaft an Maßnahmen erkennbar“ sein (vgl. internes Schreiben der Beklagten v. 01.06.2006; hierzu auch Fislake, in: Berliner Kommentar BauGB , § 162 Rn. 9) und die Suche nach einem Investor, der anders als die Klägerin zu einer Neubebauung ihres Grundstücks bereit wäre, „fast aussichtslos erscheinen“ (vgl. den Aktenvermerk der Beklagten v. 01.06.2006) und damit die Sanierung bisher nicht so zügig verlaufen sein, wie sich die Beklagte dies vorgestellt hat, ändert dies nichts daran, dass die Sanierungsziele auch im Bereich des „Impulszentrums Ost“ mit den der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv noch in absehbarer Zeit zügig durchgeführt werden können. So verfügt die Beklagte nicht nur über Zuschüsse des Landes, sondern hat nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets weitere Fördermittel in Höhe von EUR 660.000,-- aus ihrem eigenen Haushalt bereitgestellt, mit denen Maßnahmen Privater gefördert werden (vgl. hierzu die am 17.02.2004 beschlossenen Richtlinien, ABl. der Beklagten v. 04.03.2004; zur Bedeutung der Finanzierbarkeit auch Fislake, a.a.O., § 162 Rn. 9). Auch kann sie erforderliche Ordnungs- und Baumaßnahmen selbst durchführen (vgl. §§ 146 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 2, 147 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und steht ihr ein allgemeines Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Schließlich wären etwa erforderlich werdende Enteignungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich (§§ 87 Abs. 3 Satz 3, 88 Satz 2 BauGB). Auch käme eine ganze Reihe von – auch nach dem Bebauungsplan ohne Weiteres zulässigen (vgl. dazu sogleich) - Nutzungen in Betracht, welche zwar nicht ganz den im Sanierungskonzept angestrebten bzw. vorgeschlagenen Nutzungen (Parkhaus, Kombigebäude, Dienstleistungsturm, Nutzungsspange) entsprechen mögen, jedoch mit den darin zum Ausdruck kommenden Sanierungszielen noch vereinbar wären. Schließlich könnten diese erforderlichenfalls auch modifiziert oder beschränkt werden. Insofern erweist sich das städtebauliche Konzept der Beklagten, lediglich die grundlegenden Sanierungsziele (insbesondere die „unerwünschten Nutzungen“) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) in einem Bebauungsplan zu konkretisieren, aufgrund seiner Flexibilität als vorteilhaft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986, a.a.O.; Fislake, a.a.O., § 145 Rn. 18). Von „lediglich planerischen Hoffnungen und Erwartungen“, welche eine Sanierung nicht mehr durchführbar erscheinen ließen und daher eine Genehmigungsversagung nicht mehr rechtfertigten, kann danach ersichtlich nicht die Rede sein. Solches lässt sich auch nicht retrospektivisch aus dem bisherigen Zeitablauf herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), zumal bislang weder die in der „Grobanalyse“ vorgesehene Frist für langfristige Maßnahmen (bis 2012) noch die nunmehr in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Frist von 15 Jahren überschritten ist. Ebenso wenig lässt sich dies aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte Schwierigkeiten haben mag, das in ihrem Eigentum stehende, offenbar bereits sanierte Grundstück Hertichstraße ... zu vermarkten.
67 
Bezogen auf das Grundstück der Klägerin ist eine weitere Durchführbarkeit der Sanierung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte mit der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines den südlichen Teil des Grundstücks (B...straße 38) betreffenden Mietvertrags eine die Sanierung wohl erschwerende Nutzung zugelassen hat.
68 
Aufgrund welcher Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten schließlich der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die Beklagte hätte aufgrund aufgetretener Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sanierung ihre Sanierungsziele (in Teilbereichen) endgültig aufgegeben (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), ist nicht zu erkennen. Soweit dieser Zugeständnisse im Hinblick auf einzelne, von Teilen des Gemeinderats offenbar als zu restriktiv empfundenen (vgl. hierzu den von der Klägerin vorgelegten Artikel aus der „Stuttgarter Zeitung“ v. 15.12.2009) Festsetzungen des Bebauungsplans (hinsichtlich der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen) in Aussicht gestellt haben mag, dürfte dies die Durchführung der Sanierung schließlich eher erleichtern. Auch haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass an den Sanierungszielen festgehalten werde, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derzeit die Umgestaltung der Hertichstraße mit den vorgesehenen Längsparkflächen anstehe.
69 
Vor diesem Hintergrund lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die privaten (Eigentümer-)Belange der Klägerin inzwischen unverhältnismäßig zurückgesetzt würden (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), zumal das von ihr verwaltete Grundstück aufgrund seiner Lage am Rande des Gewerbegebiets („Torsituation“) eine besondere Situationsgebundenheit aufweist. Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeforderten - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) – Schutz des Eigentums wird dabei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Zeitraum, der der Gemeinde für die Realisierung der Ziele der Sanierungssatzung und deren Konkretisierung (u. a. in einem Sanierungsbebauungsplan) zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist, sodass die sanierungsrechtliche Genehmigung bei Überschreitung dieses Zeitraums ggf. nicht mehr versagt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
70 
Die beantragte Genehmigung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits erteilte, einen Reifenhandel ermöglichende Genehmigung zu erteilen. Der Klägerin steht aufgrund des Gleichheitssatzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG; hierzu Fieseler, a.a.O., Rn. 302) ersichtlich kein Anspruch zu, dass ihr - unter Hinnahme einer (weiteren) Beeinträchtigung der Sanierungsziele - erneut eine Sanierungsgenehmigung erteilt wird.
71 
Soweit die Klägerin geltend macht, der Mietvertrag hätte ggf. auch nur befristet genehmigt werden können, ist dies schlechterdings nicht nachvollziehbar, nachdem sich die Fa. ... GmbH für mehr als 5 - 10 Jahre anzusiedeln beabsichtigt (vgl. deren E-Mail v. 27.04.2006). Im Übrigen liefe auch eine vorübergehende Ansiedlung den Sanierungszielen zuwider, da die Ansiedlung erwünschter Nutzungen durch eine solche Zwischennutzung zumindest erschwert würde.
72 
Nach alldem steht der Klägerin unabhängig von den von ihr in erster Linie angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hertich“ kein Anspruch auf die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zu.
73 
Anders verhielte es sich im Übrigen auch dann nicht, wenn im Rahmen der Entscheidung nach § 145 Abs. 2 BauGB nur mehr auf die planerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans abzustellen und der Beklagten ein Rückgriff auf den darin nicht abgebildeten, gleichwohl hinreichend konkretisierten Teil des Sanierungskonzepts verwehrt wäre. Denn der Mietvertrag liefe auch den Festsetzungen des (Sanierungs-)Bebauungsplans zuwider. Darauf, inwieweit diese im Einzelnen gezielt darauf ausgerichtet sind, einen städtebaulichen Missstand zu beseitigen, käme es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
74 
Der aufgrund des Mietvertrags anzusiedelnde Gewerbebetrieb wäre in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig.
75 
Allgemein zulässig sollen in dem eingeschränkten Gewerbegebiet - auch in Zone 3 - nur Gewerbebetriebe sein, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.1), mithin das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1, 1 Abs. 5 u. 6 Nr. 2 BauNVO; zur Zulässigkeit eines solchen Gebiets Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4, BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; OVG NW, Urt. v. 10.11.1988 - 11 A NE 3/87 -, NVwZ 1989, 679). Insofern ist zunächst eine Vorausschau erforderlich, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebs nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Betrachtungsweise, welche die vorgegebene Prägung eines solchen Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich in der Zulassung solcher Betriebe angelegte Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in dem in einem Mischgebiet üblichen nebeneinander von Gewerbe und Wohnnutzung angelegt sind. Anderes gilt jedoch dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise  v o n v o r n h e r e i n  keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit  d a u e r h a f t  und  z u v e r l ä s s i g  sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 -).
76 
Nach Anhang Nr. 8.11 Spalte 2 a) bb) zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, wären danach, wenn sie wie hier mit einer immissionsträchtigen Ausrüstung (Schreddermaschine, Papierballenpresse, Absauganlage) betrieben werden sollen, in einem Mischgebiet und damit auch in dem hier festgesetzten eingeschränkten Gewerbebetrieb im Regelfall unzulässig. Dass der anzusiedelnde Betrieb, von dessen Genehmigungsbedürftigkeit auch die ... GmbH ausgeht, aufgrund der (im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BauNVO) gebotenen eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) gleichwohl in einem Mischgebiet zulässig wäre, ist nicht zu erkennen. Solches lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass Anlagen nach Spalte 2 grundsätzlich im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. § 19 BImSchG). Zwar sollen nach der „Schalltechnischen Untersuchung“ die für ein Misch - und Gewerbegebiet maßgeblichen Richtwerte deutlich unterschritten werden, jedoch wäre der Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch aus diesem Grund noch nicht ohne Weiteres planungsrechtlich zulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - u. Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -). Da die Einhaltung etwaiger immissionsschutzrelevanter Nebenbestimmungen einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedürfte, ist maßgeblich auf den Betriebstyp und nicht auf die Einzelheiten der veränderlichen Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Lärmschutzauflagen abzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.). Danach vermag namentlich der Umstand, dass die Tore der Gewerbehalle, in der die Schredderanlage betrieben werden soll, typischerweise geschlossen bleiben sollen, die Absauganlage südlich der Halle installiert werden und die Zufahrt von Süden erfolgen soll, auf keine Atypik zu führen (vgl. OVG Saarland Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -; Urt. v. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., Rn. 29); denn es ist keineswegs gewiss, dass es dabei - auch bei einer veränderten Auftragslage - bleiben wird. Eine für die Zulässigkeit in einem eingeschränkten Gewerbegebiet sprechende Atypik ließe sich derzeit auch nicht mit Rücksicht darauf feststellen, dass der Schredderbetrieb nach der noch nicht in einem Genehmigungsantrag konkretisierten Betriebsbeschreibung eingehaust durchgeführt werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384).
77 
Darüber hinaus stellt der in Rede stehende Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch ein nach A1.1.7 i.V.m. A 1.1.2 unzulässiges „Transport-, Fuhr- bzw. Logistikunternehmen“ dar. So sollen auf dem Grundstück, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, immerhin 10 - 11 betriebseigene Lkw vorgehalten werden, mit denen dort zu vernichtendes Papier abgeholt und nach erfolgter Pressung wieder abtransportiert werden soll.
78 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der diese Festsetzungen vorsehende Bebauungsplan auch nicht unter den geltend gemachten Mängeln. Diese wären allerdings noch nicht wegen Fristablaufs (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB n.F.) unbeachtlich geworden. So hat die Klägerin ihre Einwendungen in den Schriftsätzen vom 06.07. und 14.12.2006 in ihrer der Beklagten ersichtlich noch innerhalb der Jahresfrist zugegangenen Klagebegründung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186) wiederholt.
79 
Dass die Beklagte noch über anderweitige Gewerbeflächen verfügen mag, stellt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Hertich“ i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere die darin getroffene Festsetzung von (teilweise eingeschränkten) Gewerbegebieten nicht in Frage. Vielmehr war ein (Sanierungs-) Bebauungsplan nach der im „Umstrukturierungskonzept“ näher ausgearbeiteten planerischen Konzeption der Beklagten ersichtlich erforderlich (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB; hierzu auch die Planbegründung v. 26.01.2007, S. 2 RdNr. 1). Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auf nicht absehbare Zeit nicht zu verwirklichen wären, ist nicht zu erkennen. Der von der Klägerin vermissten „Machbarkeitsstudie“ bzw. Markt- oder Bedarfsanalyse bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht.
80 
Soweit sich die Klägerin namentlich gegen die „Rückstufung“ des Gewerbegebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE, hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4) in A1.1.7 i.V.m. A1.1.1 wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen weder einen Verstoß gegen den Erforderlich-keitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. gegen § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO, noch ein nach den §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtliches Bewertungsdefizit oder ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis erkennen.
81 
Dass aufgrund des Einflusses des übergeordneten Straßennetzes im Randbereich des Plangebiets bis zu einem Abstand von ca. 65 m zur Südrandstraße sowie an den Straßenrandbereichen auch der Bruckenbach- und Hertichstraße die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (für ein GE 65 bzw. 55 dB(A)) überschritten werden (vgl. Schallimmissionsprognose Kurz u. Fischer v. 29.06.2005), ist von der Beklagten durchaus gesehen und berücksichtigt worden (vgl. die Abwägungsvorschläge der Stadtverwaltung). Soweit die Klägerin aus diesem Umstand herleiten will, dass die Gewerbebetriebe den im eingeschränkten Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 bzw. 45 dB(A) gar nicht einhalten könnten, geht dies fehl. So sollen die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Gewerbe) nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 jeweils für sich allein mit den vorgesehenen Orientierungswerten verglichen werden. Dass die Beklagte ungeachtet der bereits vorhandenen Verkehrslärmwirkungen zugunsten der nördlich und insbesondere östlich angrenzenden Gebiete (Wohnbebauung, Erholungsraum ) zumindest den Gewerbelärm auf das Niveau eines Mischgebiets zu beschränken suchte, kann nicht beanstandet werden. Dass dies von vornherein ungeeignet und damit nicht erforderlich wäre, weil die angrenzenden Gebiete auch bei Festsetzung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets (GE) keinen nachteiligeren Auswirkungen mehr ausgesetzt bzw. schon nicht schutzwürdig wären, ist nicht zu erkennen.
82 
Dass die Beklagte andererseits (vgl. Umstrukturierungskonzept - „Grobanalyse“ -) durchaus verkehrsträchtige Nutzungen (Freizeit, Parkierung) im Bereich des klägerischen Grundstücks anstrebt, führt nicht etwa auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis. Solches ist der Aufwertung des Gesamtgebiets geschuldet, welche an den „Impulszentren“ ggf. auch eine dadurch bewirkte weitere Überschreitung des Orientierungswerts von 65 bzw. 55 dB(A) gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Wert von 60 bzw. 45 dB(A) gilt entgegen der Annahme der Klägerin lediglich für die Gewerbebetriebe, nicht für andere Nutzungen, insbesondere auch nicht für den Straßenverkehr.
83 
Inwiefern die privaten Belange der Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf das von der Beklagten verfolgte und von ihr zu berücksichtigende (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Umstrukturierungskonzept nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht ist zu erkennen, dass der Gemeinderat insoweit von einer für sie positiven, nicht nachteiligen Neuregelung ausgegangen sein könnte. Auch für eine „Aufopferung“ bzw. eine unverhältnismäßige Festsetzung zum Nachteil der möglicherweise eigentumsbetroffenen Klägerin spricht nichts.
84 
Soweit die Klägerin ferner den nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO zulässigen Ausschluss von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.2) beanstandet, führen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls auf keinen Fehler. Die von ihr angeführten privaten Belange Planbetroffener durften von der Beklagten hinter das Sanierungsziel zurückgestellt werden, die Gewerbeflächen hochwertigen, produzierenden Firmen vorzubehalten, die anders als die ausgeschlossenen Nutzungen, welche zudem nur wenig Arbeitsplätze böten, eine verhältnismäßig hoch versiegelte Fläche benötigten und viel (Lkw-)Verkehr verursachten, im „Impulszentrum Ost“ ein Aushängeschild für das aufzuwertende Gewerbegebiet darstellten. Inwiefern dieses Ziel auch mit der - zudem der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltenen - Anordnung von Parkverboten erreichbar wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Dass mit den ausgeschlossenen Branchen typischerweise ein erhöhtes Lkw-Aufkommen verbunden ist, liegt auf der Hand.
85 
Soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzungen von Flächen für das Parken von Fahrzeugen bzw. von Flächen für Stellplätze mit ihren (nur mehr) eingeschränkten Zufahrten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 BauGB (vgl. A5 und A7) sowie von diese weiter einschränkenden Verkehrsgrünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25b BauGB (vgl. A8.2) bzw. von Pflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b (vgl. A 10, insbes. pfg2 u. pfg4.1 u. pfg4.2) wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenso wenig einen Mangel erkennen. Auch hier durften die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer hinter das Ziel einer Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Gewerbegebiets (verbesserter Verkehrsfluss und Schaffung von Stellplätzen) zurückgestellt werden. Inwiefern die festgesetzten Pflanzgebote (pfg2 u. pfg4.1) in Zone 3 („Impulszentren“) eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Gebäude ausschlössen, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Übrigen durchaus plausibel, dass der fließende Straßenverkehr durch „Senkrechtparker“ eher als durch „Längsparker“ beeinträchtigt wird.
86 
Soweit sich die Klägerin schließlich noch gegen die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen (vgl. A.2), die eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen in den Flächen mit Pflanzgeboten (vgl. A10) bzw. gegen die in den mit dem Bebauungsplan verbundenen örtlichen Bauvorschriften geregelte eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen (vgl. B1) bzw. die darin vorgesehene Fassadengestaltung (vgl. B3) wendet, führte eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzungen, jedenfalls nicht zur Ungültigkeit der zur Unzulässigkeit des Betriebs führenden Festsetzungen des Bebauungsplans.
87 
Sonstige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite, Abwägungsfehler oder gar Verstöße gegen zwingendes Recht, die ggf. zur (teilweisen) Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans zu führen geeignet wären, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
88 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „die beachtlichen Interessen der Klägerin in ihrer Bedeutung verkannt und außer Verhältnis mit ihrer Gewichtigkeit gegen die behaupteten, für die Einschränkung des Grundeigentums sprechenden öffentlichen Belange abgewogen“ worden seien, beruht dies ersichtlich darauf, dass es die der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte gezogenen Grenzen überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301), indem es das nach seiner Auffassung „richtige“ Gewicht der einzelnen Belange selbst festgestellt hat (vgl. hierzu Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. A. 2000, Rn. 336). Innerhalb des durch das Gebot gerechter Abwägung gezogenen Rahmens ist das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange indes kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.).
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
90 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
91 
Beschluss vom 08. Juli 2010
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf den auch vom Verwaltungsgericht festgesetzten Jahresbetrag der Nettomiete in Höhe von EUR 83.659,20 (6.971,60 EUR x 12) festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der bis 16.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
38 
Die Berufung ist auch begründet, weshalb das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen war.
39 
Dem Berufungsverfahren sind die Klageanträge in der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung zugrundezulegen (vgl. zu entsprechenden Anträgen auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83, Urt. v. 11.02.1977 - IV C 9.75 -, Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2; OVG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2004 - 3a A 207/02 -, NuR 2005, 189). Dies ist schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung die Anträge in dieser Auslegung aufgreift und den Verpflichtungsantrag nur mehr als Hilfsantrag weiter verfolgt.
40 
Die Klägerin ist auch nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103, u. Beschl. v. 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, VBlBW 2007, 108; BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177). Dies gilt auch im vorliegenden Falle, da sie sich, mag sie auch nicht Grundstückseigentümerin sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.09.2006 - 11 ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; auch §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO), jedenfalls (miet)vertraglich zu berechtigen und zu verpflichten vermag (Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 705 Rn. 24a; Weidenkaff, ebendort, § 535 Rn. 6). Insofern ist sie als Gesellschaft auch berechtigt, die nach § 145 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung zu beantragen und einen etwaigen Genehmigungsanspruch im Verwaltungsrechtswege weiter zu verfolgen.
41 
1. Der mithin sachdienlich als Hauptantrag weiterverfolgte Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), insbesondere besteht das festzustellende Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten, die sich auf die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit beruft und durch die auch eine etwaige Genehmigung oder doch das hierfür erforderliche Einvernehmen zu erteilen wäre (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB). Der Antrag ist jedoch unbegründet.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf der von der Klägerin mit der ... GmbH geschlossene Mietvertrag vom 19.05./01.06.2006 (nicht: 01.07.2006) über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 zum Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
43 
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bzw. der Baugenehmigungsbehörde (§ 145 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BauGB).
44 
Die hier in Rede stehende Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks B...straße 34 wurde für eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen. Nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags Nr. BR-2006-001 sollte das Mietverhältnis zwar am 01.07.2006 beginnen, jedoch nicht vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen nach § 17 Nr. 3 des Mietvertrags; insofern wurde das Mietverhältnis entsprechend dieser Bestimmung „vorbehaltlich der Erteilung dieser behördlichen Genehmigungen geschlossen“. Soweit in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags andererseits vereinbart ist, dass das Mietverhältnis bis zum 30.06.2009 fest abgeschlossen werde, kann dies bei verständiger Auslegung (vgl. § 157 BGB) nur so verstanden werden, dass das Mietverhältnis zunächst auf drei Jahre fest abgeschlossen werden sollte. Für eine Auslegung, dass der Vertrag unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses jedenfalls nur bis zum 30.06.2009 Geltung beanspruchen sollte, sofern nicht zuvor optiert oder gekündigt würde, spricht demgegenüber nichts. Es liegt daher zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nur mehr ein unbefristeter Mietvertrag vor, der nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB keiner Genehmigung mehr bedürfte.
45 
Der Grundstücksteil, dessen Nutzung der ... GmbH mietweise überlassen werden sollte, liegt als Teil des Grundstücks B...straße 34 bis 38 (Flst. ...) auch in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet i. S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB, mithin in einem Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll und das die beklagte Gemeinde durch (Satzungs-)Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt hat (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB: „Sanierungssatzung"). Dies ergibt sich aus dem in § 1 der vom Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2003 beschlossenen „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet Hertich - Imagezone Glems" zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen" in Bezug genommenen Lageplan vom 19.11.2003. Das Genehmigungserfordernis ist auch nicht mit Inkrafttreten des (Sanierungs-)Bebauungsplans am 02.08.2007 entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.12.1984 - 3 S 368/84 -).
46 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Sanierungssatzung, die am 04.03.2004 ortsüblich im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht worden ist (vgl. § 143 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DVO GemO BW), auch nicht unter formellen und/oder materiellen Mängeln, die zu ihrer (teilweisen) Unwirksamkeit führten.
47 
Soweit die Klägerin geltend macht, vor Erlass der Sanierungssatzung habe die Beklagte zwar eine Befragung der Mieter, nicht jedoch der betroffenen Grundstückseigentümer durchgeführt, macht sie einen Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 137 Satz 1 BauGB geltend. Sollte es sich hierbei um ein bereits vor der förmlichen Festlegung zu erfüllendes Verfahrenserfordernis (anders Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002 <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 3: materiell-rechtliches Gebot; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36 Nr. 225: erst nach Erlass der Satzung zu leistende Aufgabe) handeln, wofür indes wenig spricht, wäre ein Verstoß ohne Weiteres unbeachtlich, da ein etwaiger Mangel in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n. F. (§ 233 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BauGB) nicht aufgeführt ist (vgl. Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, § 6, Rn. 84). Auch ein Mangel bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), dem ein solches Erfordernis allenfalls noch entspräche, findet sich in dieser Aufzählung nicht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008 - 7 D 37/07.NE -). Schließlich wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. unbeachtlich geworden. Der geltend gemachte Mangel läge freilich auch in der Sache nicht vor (vgl. bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Zwar hatte die Beklagte die schriftliche Befragung auf die betroffenen Gewerbetreibenden beschränkt, darüber hinaus jedoch ab November 2001 zahlreiche (teilweise ortsüblich bekanntgemachte) Informationsveranstaltungen zur Anhörung Betroffener - auch der jeweiligen Eigentümer - durchgeführt (etwa am 19.11.2001, 30.04.2002 , 15.05.2002, 07./08./09.01.2003, 13.-16.01.2003 sowie am 20.01.2003), an denen - am 07. und 13.01.2001 - auch Gesellschafter der Klägerin teilgenommen hatten. In welcher Form die frühzeitige Erörterung erfolgen soll, lässt das Gesetz offen.
48 
Nicht anders verhält es sich bei den nach § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen, von deren Durchführung die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf das ihr vorliegende „Umstrukturierungskonzept - Grobanalyse“ absah. Auch ein etwa darin zu sehender Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich, da er in der abschließenden Aufzählung in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht aufgeführt ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006 - 7 D 69/05.NE -, BRS 70 Nr. 214) und auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden wäre. Im Übrigen muss die Gemeinde lediglich in - materieller Hinsicht - „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) über die Erforderlichkeit, die allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung haben (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
49 
Inwiefern die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 139 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 1 – 4 u. 6 BauGB nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50 
Die Sanierungssatzung leidet auch nicht unter materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer teilweisen Unwirksamkeit führten.
51 
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Städtebauliche Missstände wiederum liegen vor, wenn das Gebiet die in Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Substanzmängel oder die in Satz 2 Nr. 2 genannten Funktionsmängel aufweist. Fälle der Substanzmangelsanierung sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Die Funktionsmangelsanierung kommt demgegenüber in Gebieten in Betracht, die in der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach Lage und Funktion obliegen, erheblich beeinträchtigt sind. § 136 Abs. 3 BauGB enthält beispielhaft und nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, diejenigen Merkmale, die für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, maßgeblich sind. Ob ein Gebiet städtebauliche Missstände in diesem Sinne aufweist, ist aufgrund des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen (vgl. § 141 BauGB) oder gegebenenfalls sonstiger hinreichender Beurteilungsgrundlagen (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) zu beantworten. Hierbei steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen städtebaulicher Missstände beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die Gemeinde die maßgeblichen Tatsachen und Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt hat oder ob sie von grundsätzlich fehlsamen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.).
52 
Die Annahme der Beklagten, dass das aus Teilen des Gewerbegebiets „Hertich“ bestehende Sanierungsgebiet seinerzeit ersichtlich städtebauliche Missstände i. S. des § 136 BauGB aufwies, deren Behebung durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen erforderlich erschien, kann nicht beanstandet werden; an dem Grundsatz, dass deren Behebung erforderlich sein muss, hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem Städtebauförderungsgesetz nichts geändert (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB <92. Erg.lfg. 2009>, § 142 Rn. 10).
53 
Von entsprechenden Missständen durfte im Hinblick auf die in der „Grobanalyse“ aufgeführten Defizite jedenfalls ausgegangen werden. Soweit die Klägerin diese nunmehr mit dem Hinweis in Abrede zu stellen versucht, die zu verzeichnenden Leerstände seien letztlich auf die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Beklagte zurückzuführen, liegen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Klägerin übersieht, dass es nicht zuletzt die „teilweise erheblichen Leerstände“ waren, die überhaupt erst Anlass für die Entwicklung eines Umstrukturierungskonzepts gaben (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -). Insofern war die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes mit der Anwendung des § 144 BauGB Folge und nicht Ursache für die Leerstände im Gewerbegebiet, mag auch der eine oder andere Leerstand – auch auf ihrem Grundstück - wegen Unvereinbarkeit mit den Sanierungszielen nicht behoben worden sein. Im Übrigen wurden im „Zwischenbericht“ vom Februar 2002, der auch in die der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zugrunde liegenden „Grobanalyse“ Eingang gefunden hatte, unabhängig davon zahlreiche weitere Defizite aufgeführt, die jedenfalls eine „Funktionsschwäche“ (vgl. § 136 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 2 BauGB) des in Rede stehenden Teils des Gewerbegebiets erkennen lassen. Solches folgt insbesondere aus der dort erwähnten funktional eingeschränkten Erschließung und der nicht ausreichenden Parkierungsmöglichkeiten (vgl. insofern § 136 Abs. 3 Nr. 2a BauGB; auch Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
54 
Ferner müssen die Ziele und Zwecke der Sanierung (§ 140 Nr. 3 BauGB) bereits in den Grundzügen feststehen; die zukünftige Nutzung des Sanierungsgebiets muss demgegenüber noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978 - 4 C 48.76 -, NJW 1979, 2577; OVG NW, Urt. v. 10.03.1980 - 11a NE 15/77, 11a NE 13/78 -, BRS 36, Nr. 225). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf das vom Gemeinderat der Beklagten gebilligte (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.12.1979 - 14 N 838/79 -, BayVBl 1980, 339), in der „Grobanalyse“ enthaltene bereits sehr detaillierte Sanierungskonzept jedenfalls vor.
55 
Ausweislich der „Grobanalyse“ sollten die Sanierungsmaßnahmen auch einheitlich vorbereitet und zügig durchgeführt werden (vgl. §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Nur dann, wenn ihre Realisierung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sind sie auch „erforderlich“ bzw. liegen im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003 - 4 CN 2.02 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6). Ausweislich des Abschnitts „X Maßnahmenkatalog und Handlungskonzept“ erstreckte sich die Sanierungskonzeption nicht nur auf die künftige städtebauliche Struktur, sondern auch darauf, mit welchen (insbesondere finanziellen) Mitteln und Maßnahmen das planerische Ziel in welchem Zeitraum zu erreichen sei. Insofern muss eine nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass die Sanierung nach den verfügbaren Mitteln auch in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Komm. BauGB <13. Lfg. Mai 2009>, § 142 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 08.05.1980, a.a.O.). Von einer solchen ist im Hinblick auf die vom Gemeinderat zur Kenntnis genommene, in der Vorgangsdrucksache enthaltene Einschätzung der Stadtverwaltung, wonach die zügige und zweckmäßige Durchführung im vereinfachten Verfahren gewährleistet sei, und die von ihm gebilligte „Grobanalyse“ (vgl. die dortigen „Schlussbemerkungen“, XI 6., hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 94.79 -, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4) ohne Weiteres auszugehen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O.; demgegenüber OVG NW, Urt. v. 16.10.2006, a.a.O.), nachdem der Beklagten aus dem Landessanierungsprogramm eine Zuwendung in Höhe von 1 Mio. EUR bewilligt und die Größe des Sanierungsgebiets daraufhin entsprechend begrenzt wurde. Auf die Belastbarkeit der weiteren prognostischen Überlegungen („Umsetzungspotentiale“, IX 1.2 a. E., „Realisierungsansätze“, XI 4.) kommt es demgegenüber nicht mehr an, da die ausreichend abgesicherte Feststellung genügt, dass die Sanierungsmaßnahme (als Gesamtmaßnahme) im Allgemeinen durchführbar erscheint (vgl. § 141 Abs. 1 BauGB; hierzu Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 38; hierzu auch bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 3036/04 -). Einer - in einem gesonderten Beschluss zu setzenden - Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB), bedurfte es nach derzeitiger, bis Ende 2006 geltender Rechtslage nicht.
56 
Insoweit geht die Rechtsauffassung der Klägerin fehl, die offenbar bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine „Machbarkeitsstudie“ bzw. eine Bedarfs- oder Marktanalyse für erforderlich hält, worunter sie eine vorherige Untersuchung des Bedarfs bzw. der Wirtschaftlichkeit einer Realisierung der vorgesehenen Nutzungen zu verstehen scheint. Diese mussten bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gerade noch nicht feststehen. Auch dem von der Klägerin angezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass nur bei Vorliegen einer so verstandenen „Machbarkeitsstudie“ von einem die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets rechtfertigenden „qualifizierten Sanierungsinteresse“ auszugehen wäre.
57 
Sanierungsmaßnahmen waren vorliegend auch nicht aufgrund etwaiger Bereitschaft der Betroffenen entbehrlich (vgl. hierzu BGH Urt. v. 08.05.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 7, 338), von sich aus entsprechende Inwertsetzungen bzw. -haltungen vorzunehmen. Dass auf dem Gemeindegebiet der Beklagten noch andere gewerblich nutzbare Flächen zur Verfügung stehen mögen, lässt die Erforderlichkeit der konkret in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen noch nicht entfallen.
58 
Abwägungsfehler (nach der noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des EAG Bau) im Hinblick auf das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB, die nach §§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n. F., 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1997 wegen Nichtablaufs der Siebenjahresfrist noch nicht unbeachtlich geworden wären, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der erstellten „Grobanalyse“, der durchgeführten Behördenbeteiligung und den zahlreichen Informationsveranstaltungen lagen „hinreichende Beurteilungsgrundlagen“ vor. Inwiefern das Abwägungsmaterial – etwa im Hinblick auf die auf die Gewerbetreibenden beschränkte Fragenbogenaktion – gleichwohl unvollständig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Die Entscheidung, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke getroffen werden sollen, unterlag seinerzeit ohnehin nicht dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Inwiefern die Beklagte von ihrem planerischen Ermessen, ein Sanierungsgebiet förmlich festzulegen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist ebenso wenig zu erkennen. Auch die Abgrenzung des Gebiets unter Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin kann vor dem Hintergrund des ohne Weiteres plausiblen Sanierungskonzepts nicht beanstandet werden, nachdem auf diesem gerade das für die Aufwertung des gesamten Gebiets wichtige „Impulszentrum Ost“ vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.10.2005 - 5 S 1160/04 -).
59 
Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung vom 16.12.2003 im Anschluss an das von ihr verteidigte Urteil des Verwaltungsgerichts daraus herzuleiten sucht, dass die von ihr im Hinblick auf Abwägungsfehler behauptete (Teil-)Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans „Hertich“ vom 26.01.2007 auf die bereits zuvor beschlossene Sanierungssatzung „zurückschlage“, geht dies ersichtlich fehl. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass dem für den Erlass der Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot lediglich die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung in Grundzügen und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets unterliegen, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998, a.a.O.; Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 14.81 -, a.a.O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil bereits der Sanierungssatzung in Gestalt der „Grobanalyse“ ein weitgehend konkretisiertes Sanierungskonzept zugrunde lag, welches letztlich auch maßgebliche Grundlage des späteren (Sanierungs-)Bebauungsplans war. Denn dies änderte nichts daran, dass es sich um rechtlich voneinander unabhängige Satzungen handelt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 20.02.1987 - 2 A 4.83 -, BRS 47 Nr. 213; BayVGH, Urt. v. 14.12.1981 - Az. 14 N 81 A.272 -, BayVB1 1982, 468; Fislake, in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 143 Rdn. 18; Köhler, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 143 Rdn. 16; Krautzberger, a.a.O., § 142 Rdn. 18), an die unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen zu stellen sind, und die deshalb aus sich heraus zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.03.1980, a.a.O.; zum Verhältnis von Bebauungsplan und Entwicklungssatzung BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 5.98 - u. Beschl. v. 31.03.1998 - 4 BN 4.98 -), wobei für die Beurteilung auch noch unterschiedliche Zeitpunkte maßgebend sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch die Überlegung, dass aufgrund der behaupteten (Teil-) Unwirksamkeit des Sanierungsbebauungsplans eine Sanierung im Bereich ihres Grundstücks undurchführbar geworden sei, geht fehl. Auch wenn der Bebauungsplan unter den von der Klägerin geltend gemachten Mängeln leiden sollte, hätte dies lediglich zur Folge, dass es - vorbehaltlich deren Behebung - einstweilen an der für eine Genehmigungsversagung erforderlichen Konkretisierung der Sanierungsziele gerade mittels eines Sanierungsbebauungsplans fehlte, nicht jedoch, dass es nunmehr an der für den Erlass der Sanierungssatzung erforderlichen Ziele und Zwecke der Sanierung überhaupt fehlte. Solches wäre allenfalls dann denkbar, wenn, wofür hier aber nichts spricht, mit dem Sanierungsbebauungsplan die ursprünglichen Ziele aufgegeben worden, die im Bebauungsplan konkretisierten Ziele aber endgültig nicht mehr erreichbar wären. Doch führte selbst dies – auch wenn die weiteren Voraussetzungen vorlägen, die bei Bauleitplänen zur „Funktionslosigkeit“ bzw. Unwirksamkeit führten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurt. v. 10.06.2010 - 5 S 2986/08 -) - nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit der Sanierungssatzung, sondern lediglich dazu, dass diese nunmehr (teilweise) aufzuheben wäre (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3, Satz 2 BauGB). Dem Genehmigungserfordernis käme im Übrigen gerade für den von der Klägerin behaupteten Fall eines als unwirksam erkannten (Sanierungs-)Bebauungsplans besondere Bedeutung zu.
60 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der sonach erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung, da Grund zur Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang (Mietvertrag) bzw. die damit erkennbar bezweckte Nutzung (Betrieb eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens) jedenfalls den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB).
61 
Auch insoweit richtet sich die Klage zu Recht gegen die Beklagte und nicht etwa gegen das Land Baden-Württemberg. Weder würde die nicht „die Anlage betreffende“ sanierungsrechtliche Genehmigung von der im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG noch zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen (vgl. § 13 BImSchG), noch folgt aus § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass im Hinblick auf deren die Baugenehmigung ersetzende Wirkung nicht die Baugenehmigungs-, sondern an deren Stelle die (untere) Immissionsschutzbehörde - das Landratsamt Böblingen - zu entscheiden hätte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5.d, Abs. 2 LVG).
62 
Ob der Mietvertrag bzw. die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, beurteilt sich in einem Fall, in dem - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ein (Sanierungs-)Bebauungsplan in Kraft ist, zwar in erster Linie nach dessen planerischen Festsetzungen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 145 Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1985 - 6 A 8.84 -, BRS 44 Nr. 233; Fieseler, a.a.O., Rn. 315, wonach ein Ablehnungsgrund nach den Sanierungszielen dann kaum noch denkbar sei, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O., Rn. 27 ). Insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - in erster Linie auf dessen Wirksamkeit an. Allerdings ist das Sanierungskonzept, wenn es - wie hier - von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig abgebildet, jedoch gleichwohl weiter verfolgt wird und die Ziele und Zwecke der Sanierung darin hinreichend konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, a.a.O.), ergänzend heranzuziehen (vgl. Fislake, a.a.O., § 140 Rn. 23: Köhler, a.a.O., § 145 Rn. 21). Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass eine Konkretisierung dieser Ziele nicht gerade durch einen Sanierungsbebauungsplan zu erfolgen hat (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB: „soweit … erforderlich“§ 1 abs. 3 baugb>; anders noch § 10 StBauFG in der bis zum 31.12.1984 gültigen Fassung; hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986 - 1 A 33/85 -, BRS 46 Nr. 217, Urt. v. 15.01.1892, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 315). Aus dem zudem noch zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1984 (a.a.O.) lässt sich nichts anderes herleiten. Auch ist anerkannt, dass eine Genehmigung auch dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben bzw. die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung zwar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang steht, jedoch im Widerspruch zu einer nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossenen Änderung des Sanierungskonzepts steht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.08.1986 - 8 S 436/86 -, BRS 46 Nr. 218). Warum eine Gemeinde bzw. die Baugenehmigungsbehörde für den Fall, dass in einem Bebauungsplan lediglich die (unbedingt) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) erforderlichen bzw. verhältnismäßigen planerischen Festsetzungen (insbes. zum Ausschluss „unerwünschter Nutzungen“) getroffen wurden (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB), daran gehindert sein sollte, die Genehmigung wegen Widerspruchs zu den - auch ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan und der nachrichtlichen Eintragungen („Impulszentrum“) - nach wie vor aktuellen und mit den getroffenen Festsetzungen vereinbaren Zielen und Zwecken der Sanierung zu versagen, ist nicht zu erkennen, zumal auch für den Fall etwa erforderlicher Befreiungen auf das Sanierungskonzept zurückzugreifen wäre.
63 
Vor diesem Hintergrund kann indes die von der Klägerin in Frage gestellte Wirksamkeit des Bebauungsplans „Hertich“ dahinstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982. a.a.O., wonach es für die Konkretisierung eines Planungskonzepts für einen Entwicklungsbereich nicht auf die Gültigkeit der Anpassungssatzung selbst ankomme). Denn die mit dem Mietvertrag bezweckte Nutzung vertrüge sich jedenfalls nicht mit dem im Sanierungs- bzw. Umstrukturierungskonzept nach wie vor vorgesehenen, für die Aufwertung des Gesamtgebiets bedeutsamen „Impulszentrum Ost“. Die nach dem auch in die „Grobanalyse“ eingegangenen Teilkonzept „Torsituation Ost“ vorgesehenen Maßnahmen sind unabhängig von den damit zu vereinbarenden planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend konkret. Zum einen soll durch ein neu zu errichtendes „Kombi-Gebäude“ (Parkhaus mit Dienstleistungsturm) eine Erneuerung der Bausubstanz und damit eine physisch verbesserte Darstellung des östlichen Zugangsbereichs zum Gewerbegebiet erfolgen, dem die weitere Nutzung der bisherigen in die Jahre gekommenen Gewerbehalle ersichtlich widerspräche. Zum anderen sind neben Parkflächen konkrete Nutzungen mit den Schwerpunkten Kreativ-Branchen (Werbung, Verlage), Dienstleistung sowie Freizeit und Sport/Fitness/Wellness vorgesehen, mit denen der Eingangsbereich zum Gewerbegebiet attraktiv gestaltet werden soll. Dass dem die Ansiedlung eines Kreislaufwirtschaftsunternehmens zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
64 
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass das als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Zwecken der Sanierung (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB) maßgebliche Sanierungskonzept auch vor dem Hintergrund der auf seiner Grundlage getroffenen bauplanerischen Festsetzungen (inzwischen) nicht (mehr) auf einer gerechten Abwägung (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) beruhe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar muss das Sanierungskonzept auch nach entsprechender Konkretisierung der Sanierungsziele auf einer gerechten Abwägung beruhen (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB; BVerwG, Urt. v. 15.01.1982, a.a.O.; Fieseler, a.a.O., Rn. 53), sodass das Sanierungskonzept als solches, sollte es unter Abwägungsfehlern leiden, eine Genehmigungsversagung (einstweilen) nicht (mehr) rechtfertigte. Hierfür ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
65 
Soweit die Klägerin das jedenfalls hinreichend konkretisierte Sanierungskonzept offenbar im Hinblick auf die im Einzelnen vorgesehenen Nutzungen für abwägungsfehlerhaft hält, geht dies erkennbar fehl. Ohne Erfolg versucht sie solches damit zu begründen, dass sie einzelnen Sanierungsmaßnahmen beliebige Sanierungsziele entgegenhält, die ihrer Ansicht nach dann nur unzureichend erreicht würden. Hierbei übersieht sie indes das Wesen einer Planungsentscheidung, mit der unterschiedliche Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind. Dies schließt es notwendigerweise ein, dass nicht mit jeder Einzelmaßnahme sämtliche Sanierungsziele gleichermaßen erreicht werden.
66 
Soweit die Klägerin nicht zuletzt die Durchführbarkeit der Sanierung im Hinblick auf eine mangelnde Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner im Umstrukturierungskonzept angestrebter Nutzungen (insbes. Freizeiteinrichtungen, Parkierungsgebäude) bezweifelt, führen ihre Ausführungen ebenso wenig auf eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Sanierungskonzepts. Insbesondere bedarf es aus Rechtsgründen nach wie vor keiner „Machbarkeitsstudie“. Objektive Gründe, dass sich die Sanierung inzwischen als endgültig nicht mehr durchführbar erwiese, weil keine Aussicht mehr bestünde, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), liegen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Mag auch „auf Seiten der Eigentümer so gut wie keine Mitwirkungsbereitschaft an Maßnahmen erkennbar“ sein (vgl. internes Schreiben der Beklagten v. 01.06.2006; hierzu auch Fislake, in: Berliner Kommentar BauGB , § 162 Rn. 9) und die Suche nach einem Investor, der anders als die Klägerin zu einer Neubebauung ihres Grundstücks bereit wäre, „fast aussichtslos erscheinen“ (vgl. den Aktenvermerk der Beklagten v. 01.06.2006) und damit die Sanierung bisher nicht so zügig verlaufen sein, wie sich die Beklagte dies vorgestellt hat, ändert dies nichts daran, dass die Sanierungsziele auch im Bereich des „Impulszentrums Ost“ mit den der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv noch in absehbarer Zeit zügig durchgeführt werden können. So verfügt die Beklagte nicht nur über Zuschüsse des Landes, sondern hat nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets weitere Fördermittel in Höhe von EUR 660.000,-- aus ihrem eigenen Haushalt bereitgestellt, mit denen Maßnahmen Privater gefördert werden (vgl. hierzu die am 17.02.2004 beschlossenen Richtlinien, ABl. der Beklagten v. 04.03.2004; zur Bedeutung der Finanzierbarkeit auch Fislake, a.a.O., § 162 Rn. 9). Auch kann sie erforderliche Ordnungs- und Baumaßnahmen selbst durchführen (vgl. §§ 146 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 2, 147 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und steht ihr ein allgemeines Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Schließlich wären etwa erforderlich werdende Enteignungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich (§§ 87 Abs. 3 Satz 3, 88 Satz 2 BauGB). Auch käme eine ganze Reihe von – auch nach dem Bebauungsplan ohne Weiteres zulässigen (vgl. dazu sogleich) - Nutzungen in Betracht, welche zwar nicht ganz den im Sanierungskonzept angestrebten bzw. vorgeschlagenen Nutzungen (Parkhaus, Kombigebäude, Dienstleistungsturm, Nutzungsspange) entsprechen mögen, jedoch mit den darin zum Ausdruck kommenden Sanierungszielen noch vereinbar wären. Schließlich könnten diese erforderlichenfalls auch modifiziert oder beschränkt werden. Insofern erweist sich das städtebauliche Konzept der Beklagten, lediglich die grundlegenden Sanierungsziele (insbesondere die „unerwünschten Nutzungen“) als rechtliche Rahmenbedingungen („rechtliches Korsett“) in einem Bebauungsplan zu konkretisieren, aufgrund seiner Flexibilität als vorteilhaft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.1986, a.a.O.; Fislake, a.a.O., § 145 Rn. 18). Von „lediglich planerischen Hoffnungen und Erwartungen“, welche eine Sanierung nicht mehr durchführbar erscheinen ließen und daher eine Genehmigungsversagung nicht mehr rechtfertigten, kann danach ersichtlich nicht die Rede sein. Solches lässt sich auch nicht retrospektivisch aus dem bisherigen Zeitablauf herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), zumal bislang weder die in der „Grobanalyse“ vorgesehene Frist für langfristige Maßnahmen (bis 2012) noch die nunmehr in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Frist von 15 Jahren überschritten ist. Ebenso wenig lässt sich dies aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte Schwierigkeiten haben mag, das in ihrem Eigentum stehende, offenbar bereits sanierte Grundstück Hertichstraße ... zu vermarkten.
67 
Bezogen auf das Grundstück der Klägerin ist eine weitere Durchführbarkeit der Sanierung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte mit der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines den südlichen Teil des Grundstücks (B...straße 38) betreffenden Mietvertrags eine die Sanierung wohl erschwerende Nutzung zugelassen hat.
68 
Aufgrund welcher Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten schließlich der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die Beklagte hätte aufgrund aufgetretener Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sanierung ihre Sanierungsziele (in Teilbereichen) endgültig aufgegeben (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), ist nicht zu erkennen. Soweit dieser Zugeständnisse im Hinblick auf einzelne, von Teilen des Gemeinderats offenbar als zu restriktiv empfundenen (vgl. hierzu den von der Klägerin vorgelegten Artikel aus der „Stuttgarter Zeitung“ v. 15.12.2009) Festsetzungen des Bebauungsplans (hinsichtlich der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen) in Aussicht gestellt haben mag, dürfte dies die Durchführung der Sanierung schließlich eher erleichtern. Auch haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass an den Sanierungszielen festgehalten werde, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derzeit die Umgestaltung der Hertichstraße mit den vorgesehenen Längsparkflächen anstehe.
69 
Vor diesem Hintergrund lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die privaten (Eigentümer-)Belange der Klägerin inzwischen unverhältnismäßig zurückgesetzt würden (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), zumal das von ihr verwaltete Grundstück aufgrund seiner Lage am Rande des Gewerbegebiets („Torsituation“) eine besondere Situationsgebundenheit aufweist. Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeforderten - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) – Schutz des Eigentums wird dabei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Zeitraum, der der Gemeinde für die Realisierung der Ziele der Sanierungssatzung und deren Konkretisierung (u. a. in einem Sanierungsbebauungsplan) zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist, sodass die sanierungsrechtliche Genehmigung bei Überschreitung dieses Zeitraums ggf. nicht mehr versagt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
70 
Die beantragte Genehmigung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits erteilte, einen Reifenhandel ermöglichende Genehmigung zu erteilen. Der Klägerin steht aufgrund des Gleichheitssatzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG; hierzu Fieseler, a.a.O., Rn. 302) ersichtlich kein Anspruch zu, dass ihr - unter Hinnahme einer (weiteren) Beeinträchtigung der Sanierungsziele - erneut eine Sanierungsgenehmigung erteilt wird.
71 
Soweit die Klägerin geltend macht, der Mietvertrag hätte ggf. auch nur befristet genehmigt werden können, ist dies schlechterdings nicht nachvollziehbar, nachdem sich die Fa. ... GmbH für mehr als 5 - 10 Jahre anzusiedeln beabsichtigt (vgl. deren E-Mail v. 27.04.2006). Im Übrigen liefe auch eine vorübergehende Ansiedlung den Sanierungszielen zuwider, da die Ansiedlung erwünschter Nutzungen durch eine solche Zwischennutzung zumindest erschwert würde.
72 
Nach alldem steht der Klägerin unabhängig von den von ihr in erster Linie angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hertich“ kein Anspruch auf die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zu.
73 
Anders verhielte es sich im Übrigen auch dann nicht, wenn im Rahmen der Entscheidung nach § 145 Abs. 2 BauGB nur mehr auf die planerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans abzustellen und der Beklagten ein Rückgriff auf den darin nicht abgebildeten, gleichwohl hinreichend konkretisierten Teil des Sanierungskonzepts verwehrt wäre. Denn der Mietvertrag liefe auch den Festsetzungen des (Sanierungs-)Bebauungsplans zuwider. Darauf, inwieweit diese im Einzelnen gezielt darauf ausgerichtet sind, einen städtebaulichen Missstand zu beseitigen, käme es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a.a.O.).
74 
Der aufgrund des Mietvertrags anzusiedelnde Gewerbebetrieb wäre in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig.
75 
Allgemein zulässig sollen in dem eingeschränkten Gewerbegebiet - auch in Zone 3 - nur Gewerbebetriebe sein, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.1), mithin das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1, 1 Abs. 5 u. 6 Nr. 2 BauNVO; zur Zulässigkeit eines solchen Gebiets Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4, BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; OVG NW, Urt. v. 10.11.1988 - 11 A NE 3/87 -, NVwZ 1989, 679). Insofern ist zunächst eine Vorausschau erforderlich, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebs nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Betrachtungsweise, welche die vorgegebene Prägung eines solchen Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich in der Zulassung solcher Betriebe angelegte Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in dem in einem Mischgebiet üblichen nebeneinander von Gewerbe und Wohnnutzung angelegt sind. Anderes gilt jedoch dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise  v o n v o r n h e r e i n  keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit  d a u e r h a f t  und  z u v e r l ä s s i g  sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 -).
76 
Nach Anhang Nr. 8.11 Spalte 2 a) bb) zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, wären danach, wenn sie wie hier mit einer immissionsträchtigen Ausrüstung (Schreddermaschine, Papierballenpresse, Absauganlage) betrieben werden sollen, in einem Mischgebiet und damit auch in dem hier festgesetzten eingeschränkten Gewerbebetrieb im Regelfall unzulässig. Dass der anzusiedelnde Betrieb, von dessen Genehmigungsbedürftigkeit auch die ... GmbH ausgeht, aufgrund der (im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BauNVO) gebotenen eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) gleichwohl in einem Mischgebiet zulässig wäre, ist nicht zu erkennen. Solches lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass Anlagen nach Spalte 2 grundsätzlich im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. § 19 BImSchG). Zwar sollen nach der „Schalltechnischen Untersuchung“ die für ein Misch - und Gewerbegebiet maßgeblichen Richtwerte deutlich unterschritten werden, jedoch wäre der Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch aus diesem Grund noch nicht ohne Weiteres planungsrechtlich zulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - u. Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -). Da die Einhaltung etwaiger immissionsschutzrelevanter Nebenbestimmungen einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedürfte, ist maßgeblich auf den Betriebstyp und nicht auf die Einzelheiten der veränderlichen Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Lärmschutzauflagen abzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.). Danach vermag namentlich der Umstand, dass die Tore der Gewerbehalle, in der die Schredderanlage betrieben werden soll, typischerweise geschlossen bleiben sollen, die Absauganlage südlich der Halle installiert werden und die Zufahrt von Süden erfolgen soll, auf keine Atypik zu führen (vgl. OVG Saarland Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -; Urt. v. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., Rn. 29); denn es ist keineswegs gewiss, dass es dabei - auch bei einer veränderten Auftragslage - bleiben wird. Eine für die Zulässigkeit in einem eingeschränkten Gewerbegebiet sprechende Atypik ließe sich derzeit auch nicht mit Rücksicht darauf feststellen, dass der Schredderbetrieb nach der noch nicht in einem Genehmigungsantrag konkretisierten Betriebsbeschreibung eingehaust durchgeführt werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384).
77 
Darüber hinaus stellt der in Rede stehende Kreislaufwirtschaftsbetrieb auch ein nach A1.1.7 i.V.m. A 1.1.2 unzulässiges „Transport-, Fuhr- bzw. Logistikunternehmen“ dar. So sollen auf dem Grundstück, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, immerhin 10 - 11 betriebseigene Lkw vorgehalten werden, mit denen dort zu vernichtendes Papier abgeholt und nach erfolgter Pressung wieder abtransportiert werden soll.
78 
Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der diese Festsetzungen vorsehende Bebauungsplan auch nicht unter den geltend gemachten Mängeln. Diese wären allerdings noch nicht wegen Fristablaufs (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB n.F.) unbeachtlich geworden. So hat die Klägerin ihre Einwendungen in den Schriftsätzen vom 06.07. und 14.12.2006 in ihrer der Beklagten ersichtlich noch innerhalb der Jahresfrist zugegangenen Klagebegründung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186) wiederholt.
79 
Dass die Beklagte noch über anderweitige Gewerbeflächen verfügen mag, stellt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Hertich“ i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere die darin getroffene Festsetzung von (teilweise eingeschränkten) Gewerbegebieten nicht in Frage. Vielmehr war ein (Sanierungs-) Bebauungsplan nach der im „Umstrukturierungskonzept“ näher ausgearbeiteten planerischen Konzeption der Beklagten ersichtlich erforderlich (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB; hierzu auch die Planbegründung v. 26.01.2007, S. 2 RdNr. 1). Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auf nicht absehbare Zeit nicht zu verwirklichen wären, ist nicht zu erkennen. Der von der Klägerin vermissten „Machbarkeitsstudie“ bzw. Markt- oder Bedarfsanalyse bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht.
80 
Soweit sich die Klägerin namentlich gegen die „Rückstufung“ des Gewerbegebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE, hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 8 Rn. 3.4) in A1.1.7 i.V.m. A1.1.1 wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen weder einen Verstoß gegen den Erforderlich-keitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. gegen § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO, noch ein nach den §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtliches Bewertungsdefizit oder ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis erkennen.
81 
Dass aufgrund des Einflusses des übergeordneten Straßennetzes im Randbereich des Plangebiets bis zu einem Abstand von ca. 65 m zur Südrandstraße sowie an den Straßenrandbereichen auch der Bruckenbach- und Hertichstraße die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (für ein GE 65 bzw. 55 dB(A)) überschritten werden (vgl. Schallimmissionsprognose Kurz u. Fischer v. 29.06.2005), ist von der Beklagten durchaus gesehen und berücksichtigt worden (vgl. die Abwägungsvorschläge der Stadtverwaltung). Soweit die Klägerin aus diesem Umstand herleiten will, dass die Gewerbebetriebe den im eingeschränkten Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 bzw. 45 dB(A) gar nicht einhalten könnten, geht dies fehl. So sollen die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Gewerbe) nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 jeweils für sich allein mit den vorgesehenen Orientierungswerten verglichen werden. Dass die Beklagte ungeachtet der bereits vorhandenen Verkehrslärmwirkungen zugunsten der nördlich und insbesondere östlich angrenzenden Gebiete (Wohnbebauung, Erholungsraum ) zumindest den Gewerbelärm auf das Niveau eines Mischgebiets zu beschränken suchte, kann nicht beanstandet werden. Dass dies von vornherein ungeeignet und damit nicht erforderlich wäre, weil die angrenzenden Gebiete auch bei Festsetzung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets (GE) keinen nachteiligeren Auswirkungen mehr ausgesetzt bzw. schon nicht schutzwürdig wären, ist nicht zu erkennen.
82 
Dass die Beklagte andererseits (vgl. Umstrukturierungskonzept - „Grobanalyse“ -) durchaus verkehrsträchtige Nutzungen (Freizeit, Parkierung) im Bereich des klägerischen Grundstücks anstrebt, führt nicht etwa auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis. Solches ist der Aufwertung des Gesamtgebiets geschuldet, welche an den „Impulszentren“ ggf. auch eine dadurch bewirkte weitere Überschreitung des Orientierungswerts von 65 bzw. 55 dB(A) gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Wert von 60 bzw. 45 dB(A) gilt entgegen der Annahme der Klägerin lediglich für die Gewerbebetriebe, nicht für andere Nutzungen, insbesondere auch nicht für den Straßenverkehr.
83 
Inwiefern die privaten Belange der Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf das von der Beklagten verfolgte und von ihr zu berücksichtigende (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Umstrukturierungskonzept nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht ist zu erkennen, dass der Gemeinderat insoweit von einer für sie positiven, nicht nachteiligen Neuregelung ausgegangen sein könnte. Auch für eine „Aufopferung“ bzw. eine unverhältnismäßige Festsetzung zum Nachteil der möglicherweise eigentumsbetroffenen Klägerin spricht nichts.
84 
Soweit die Klägerin ferner den nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO zulässigen Ausschluss von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen (vgl. A1.1.7 i.V.m. A1.1.2) beanstandet, führen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls auf keinen Fehler. Die von ihr angeführten privaten Belange Planbetroffener durften von der Beklagten hinter das Sanierungsziel zurückgestellt werden, die Gewerbeflächen hochwertigen, produzierenden Firmen vorzubehalten, die anders als die ausgeschlossenen Nutzungen, welche zudem nur wenig Arbeitsplätze böten, eine verhältnismäßig hoch versiegelte Fläche benötigten und viel (Lkw-)Verkehr verursachten, im „Impulszentrum Ost“ ein Aushängeschild für das aufzuwertende Gewerbegebiet darstellten. Inwiefern dieses Ziel auch mit der - zudem der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltenen - Anordnung von Parkverboten erreichbar wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Dass mit den ausgeschlossenen Branchen typischerweise ein erhöhtes Lkw-Aufkommen verbunden ist, liegt auf der Hand.
85 
Soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzungen von Flächen für das Parken von Fahrzeugen bzw. von Flächen für Stellplätze mit ihren (nur mehr) eingeschränkten Zufahrten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 BauGB (vgl. A5 und A7) sowie von diese weiter einschränkenden Verkehrsgrünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25b BauGB (vgl. A8.2) bzw. von Pflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b (vgl. A 10, insbes. pfg2 u. pfg4.1 u. pfg4.2) wendet, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen ebenso wenig einen Mangel erkennen. Auch hier durften die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer hinter das Ziel einer Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Gewerbegebiets (verbesserter Verkehrsfluss und Schaffung von Stellplätzen) zurückgestellt werden. Inwiefern die festgesetzten Pflanzgebote (pfg2 u. pfg4.1) in Zone 3 („Impulszentren“) eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Gebäude ausschlössen, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Übrigen durchaus plausibel, dass der fließende Straßenverkehr durch „Senkrechtparker“ eher als durch „Längsparker“ beeinträchtigt wird.
86 
Soweit sich die Klägerin schließlich noch gegen die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen (vgl. A.2), die eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen in den Flächen mit Pflanzgeboten (vgl. A10) bzw. gegen die in den mit dem Bebauungsplan verbundenen örtlichen Bauvorschriften geregelte eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen (vgl. B1) bzw. die darin vorgesehene Fassadengestaltung (vgl. B3) wendet, führte eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzungen, jedenfalls nicht zur Ungültigkeit der zur Unzulässigkeit des Betriebs führenden Festsetzungen des Bebauungsplans.
87 
Sonstige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite, Abwägungsfehler oder gar Verstöße gegen zwingendes Recht, die ggf. zur (teilweisen) Unwirksamkeit des (Sanierungs-)Bebauungsplans zu führen geeignet wären, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
88 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „die beachtlichen Interessen der Klägerin in ihrer Bedeutung verkannt und außer Verhältnis mit ihrer Gewichtigkeit gegen die behaupteten, für die Einschränkung des Grundeigentums sprechenden öffentlichen Belange abgewogen“ worden seien, beruht dies ersichtlich darauf, dass es die der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte gezogenen Grenzen überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301), indem es das nach seiner Auffassung „richtige“ Gewicht der einzelnen Belange selbst festgestellt hat (vgl. hierzu Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. A. 2000, Rn. 336). Innerhalb des durch das Gebot gerechter Abwägung gezogenen Rahmens ist das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange indes kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.).
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
90 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
91 
Beschluss vom 08. Juli 2010
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf den auch vom Verwaltungsgericht festgesetzten Jahresbetrag der Nettomiete in Höhe von EUR 83.659,20 (6.971,60 EUR x 12) festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
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bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
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Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
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Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
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Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
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„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
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Nr. 1.1.1:
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„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
15 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
16 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
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Nr. 1.1.2:
18 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
19 
Nr. 2.1:
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„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
21 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
22 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
23 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
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Nr. 3.2 lautet:
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„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
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Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
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Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
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Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
29 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
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Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
31 
Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
33 
Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
36 
Die Beklagte beantragt,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das derzeit noch mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² große Grundstück Flst. Nr. .../... (Carl-Benz-Straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der beklagten Stadt belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In der näheren Umgebung des Grundstücks - insbesondere entlang der Carl-Benz-Straße - befinden sich zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, u. a. ein Baumarkt (OBI), ein Einkaufszentrum (Kaufland) und ein Lebensmittel-Discounter (Norma).
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des bereits am 23.09.1976 beschlossenen und am 02.03.1979 in Kraft getretenen ersten Teils des Bebauungsplans „Unterlohn“, der u. a. das durch die Reichenaustraße, Carl-Benz-Straße und die Rudolf-Diesel-Straße eingeschlossene Gebiet umfasst und vom 19.07.1976 bis zum 23.08.1976 öffentlich ausgelegen hatte. Dieser setzte für das westlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück ein Sondergebiet (SO) „Einkaufszentrum“ und für die übrigen Grundstücke des vorbezeichneten Gebiets - auch für dasjenige der Klägerin - eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung (GE) i. S. des § 8 BauNVO 1968 fest; die den Übergang zu anderer Nutzung bildenden (süd)östlichen Teile waren nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 gegliedert. Auf jenem westlich belegenen Grundstück wurde ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.500 m² (bei ca. 4.300 m 2 Geschossfläche) errichtet. Der zweite, am 19.07.1979 beschlossene (südliche) Teil des Bebauungsplans „Unterlohn“ trat am 10.12.1979 in Kraft. Nach der Planbegründung orientierte sich der Bebauungsplan an einem Soll-Zustand, wie er im Flächennutzungsplan-Entwurf aufgezeigt war.
Mit Satzungsbeschluss vom 03.03.1988 wurde der Bebauungsplan „Unterlohn“ durch eine 1. Änderung der am 19.12.1986 geänderten Baunutzungsverordnung „angepasst“ mit der Folge, dass „großflächiger Einzelhandel“ im Gewerbegebiet bei Überschreiten einer Geschossfläche von 1.200 m 2 nunmehr nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 ausgeschlossen war. Diese Änderung trat am 18.08.1988 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 03.11.1987 sollten angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen die zur Verfügung stehenden Gebiete vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe reserviert werden. Außerdem sollten im Hinblick auf das stadtentwicklungspolitische Ziel, die verbrauchernahe Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs im Stadtteil zu gewährleisten, in bestimmten Quartierszentren Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe geschaffen, deren weitere Ansiedlung in Gewerbegebieten jedoch grundsätzlich mit planerischen Mitteln eingeschränkt werden. Da zuletzt nicht habe verhindert werden können, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.500 m 2 Geschossfläche in den Gewerbegebieten angesiedelt hätten, wurde eine Anpassung aus den vorgenannten Gründen für dringend erforderlich gehalten.
Im Juli 1990 erstellte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) für die Beklagte ein Einzelhandelsgutachten („Die Stadt Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und Ladenhandwerk“). Danach sollte zur langfristigen Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Funktion sowohl eine Stärkung der Altstadt als auch eine angemessene Entwicklung in den sonstigen räumlich konzentrierten Einkaufslagen erfolgen. Hierzu sollten die Einzelhandelsfunktionen in diesen Lagen gestärkt und außerhalb dieser Lagen auf das nicht innenstadtrelevante Sortiment eingeschränkt werden.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Beklagten vor dem Hintergrund der in dem vorgenannten Gutachten ausgesprochenen Empfehlung, den zusätzlichen gewerblichen Flächenbedarf nicht nur durch Neuansiedlungen, sondern insbesondere durch bestehende Betriebe abzudecken, die ihre Betriebsstruktur überprüften und ggf. vergrößerten, als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter (Sicherung und Erweiterung des bestehenden OBI-Markts) mit einer Verkaufsfläche von 5.000 m² sowie einen Lebensmittelmarkt (Sicherung des aufgrund einer Nutzungsänderungsgenehmigung der Beklagten vom 18.05.1983 betriebenen Lebensmittelmarkts Norma) mit einer Verkaufsfläche von max. 600 m² auf den dem Einkaufszentrum südlich gegenüberliegenden Grundstücken. Hierzu wurde ein Sondergebiet festgesetzt. Mit Inkrafttreten der Satzung am 16.03.1995 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ im „Überlagerungsbereich“ außer Kraft.
Da in dem Einzelhandelsgutachten empfohlen wurde, die innenstadtbedeutsamen Branchen nur mehr in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ im Bereich des Sondergebietes „Einkaufszentrum“ (Beschluss vom 23.06.1994) sowie auch im Übrigen (Beschluss vom 10.11.1994) zu ändern, um auch dort sortimentsspezifisch die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen zu regeln.
Am 18.07.1996 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels mit 850 m² Verkaufsfläche (700 m 2 Unterhaltungselektronik und 150 m² für Computer nebst Zubehör) auf dem am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“ belegenen Grundstück Flst. 9302. Mit Inkrafttreten der Satzung am 18.12.1996 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch in diesem „Überlagerungsbereich“ außer Kraft.
Seit November 1996 lag der Beklagten eine von der GMA erstellte Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens vom Juli 1990 vor („Das Oberzentrum Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und konsumale Dienstleistungen“).
10 
Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und über-örtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“ (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Klägerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels, darunter auch das Einkaufszentrum (nun Kaufland). Durch entsprechende Bebauungspläne - u.a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
11 
Da in dem Gutachten darüber hinaus empfohlen worden war, den bestehenden Bau- und Heimwerkermarkt (OBI) zu erweitern und einen weiteren Baumarkt anzusiedeln und von der Beklagten als möglicher Standort auch das Grundstück an der Carl-Benz-Straße ... genannt worden war, beantragte die Klägerin, die seit 1993 erfolglos versucht hatte, ihr Grundstück einer neuen gewerblichen Nutzung zuzuführen, am 23.11.1998 die Einleitung eines förmlichen Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück sowie angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten.
12 
Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten am 17.12.1998 ab und beschloss zugleich, vom Zentrenkonzept zugunsten eines anderen Vorhabenträgers eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs sowie eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet „Oberlohn“ zu ermöglichen. Ein von der Klägerin mit dem Ziel angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet „Oberlohn“ auszusetzen, blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365).
13 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
14 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
15 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort (Sitzungsvorlage TUA 99/200 v. 07.10.1999). Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels zulässig sein (vgl. Zusammenfassung Einzelhandelskonzeption - Zentrenkonzept -, GR-Beschl. v. 21.10.1999).
16 
Bereits mit Schreiben vom 04.01.2000 hatte die Klägerin, die für den Fall, dass die Beklagte nicht doch noch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter schaffen sollte, ihr Grundstück nunmehr mit einem Lebensmittelmarkt bebauen wollte, im Wesentlichen geltend gemacht, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten stehe im Widerspruch zu dem von der Beklagten beschlossenen Zentrenkonzept, da dessen Ziel es sei, das E-Zentrum als Einzelhandelsstandort weiterzuentwickeln. Dafür, dass dort nur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sein sollten, fehle es an einer Begründung. Auch bestehe eine größere Bedarfslücke für die Sortimente „Nahrungs- und Genussmittel“. Planerische Festsetzungen dürften eine sinnvolle Grundstücksnutzung nicht unmöglich machen. Nachdem beabsichtigt sei, den vorhandenen Norma-Markt mit einer erweiterten Verkaufsfläche auf ein ebenfalls im E-Zentrum liegendes Grundstück umzusiedeln, seien weitere Verkaufsflächen für Lebensmittel offenbar nicht zentrenschädlich.
17 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der Carl-Benz-Straße (OBI) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (Norma) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der Carl-Benz-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
18 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt. Danach wurde der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets, für das eine Verkaufsfläche bis zu 4.200 m 2 mit einer Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimente auf bestimmte Branchen vorgesehen war - nicht zuletzt mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK vom 22.03.2002 (u8.3 Verfahren Teil B, IV, Bl. 298) - mit der Begründung abgetrennt, es zeichne sich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen seien. Schließlich laufe für das übrige - östliche - Plangebiet im September 2002 eine Veränderungssperre ab.
19 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vom Gemeinderat am 16.05.2002 als Satzung beschlossen; die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten wurden darin nach Maßgabe der nachfolgenden „Textlichen Festsetzungen“ ausgeschlossen:
20 
Nr. 1.1.1:
21 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
22 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
23 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
24 
Nr. 1.1.2:
25 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
26 
Nr. 2.1:
27 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
28 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
29 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
30 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
31 
Nr. 3.2 lautet:
32 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
33 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
34 
Nach Aufgabe des seinerzeit mit der Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ ermöglichten Betriebs beschloss der Gemeinderat am 25.03.2004 den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“, mit dem die vorhabenbezogene Festsetzung der Art der baulichen Nutzung („Elektrofachhandel mit 850 m 2 Verkaufsfläche“) durch die im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getroffene Festsetzung ersetzt wurde. Dieser Bebauungsplan trat mit seiner amtlichen Bekanntmachung am 04.09.2004 in Betracht.
35 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat ebenfalls am 04.09.2004 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 11.12.2003 befürchtete die Beklagte für den Fall, dass sich die bisherige Verkaufsfläche aufgrund der bislang nur zu ¼ ausgenutzten Nutzungsziffern über den heutigen Bestand an innenstadtrelevanten Sortimenten hinaus für Waren aller Art erheblich vergrößern sollte, städtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Einkaufslagen. Auch bei der Realisierung nicht zentrenrelevanter Sortimente wurden erhebliche Verschiebungen im Standortgefüge des örtlichen Einzelhandels besorgt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde die zulässige Verkaufsfläche im Bereich des Sondergebiets auf maximal 4.000 m² beschränkt; die am derzeitigen Bestand orientierte Beschränkung sollte eine „geringfügige Arrondierung“ ermöglichen. Sortimentsbeschränkungen wurden nicht festgesetzt.
36 
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2000 hatte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Abbruch des bestehenden Lager- und Bürogebäudes sowie den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m² (795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche) und 140 Stellplätzen beantragt.
37 
Nachdem die Beklagte die Entscheidung hierüber zunächst mit Bescheid vom 26.05.2000 im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren zurückgestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 12.09.2000 den Antrag unter Hinweis auf eine am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück.
38 
Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, die sie am 05./07.11.2001 zunächst damit begründet hat, die Veränderungssperre sei unwirksam, weil ihr kein städtebauliches Konzept zugrunde liege. Am 15./16.07.2003 trug sie ergänzend vor: Auch der am 16.05.2002 erlassene Bebauungsplan sei unwirksam. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs genüge im Hinblick auf den angegebenen Ort „5. OG“ ohne Angabe des Dienstzimmers nicht den Anforderungen. Nach der Herausnahme des Sondergebiets hätte der Planentwurf zudem erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Der Bebauungsplan sei hinsichtlich Nr. 1.1.1 mangels eines ernsthaft verfolgten städtebaulichen Konzepts auch nicht erforderlich. Abgesehen von der 2., 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ sei die Beklagte auch mit dem am 23.03.2000 für einen Bau- und Heimwerkermarkt beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ willkürlich von ihrem Zentrenkonzept abgewichen. Die textliche Festsetzung in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Soweit das Ziel verfolgt werde, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, sei dies von vornherein nicht zu erreichen. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. Die Beklagte habe auch nicht erwogen, den Interessen der Eigentümer und Betreiber vorhandener baulicher Anlagen durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Das vorhandene Datenmaterial sei schließlich bereits veraltet gewesen. Am 31.10./02.11.2005 hat die Klägerin noch auf den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hingewiesen, mit dem die Beklagte ein weiteres Mal von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei. So habe die Beklagte den bestehenden Einzelhandelsbetrieb nicht nur nicht auf den Bestandsschutz beschränkt, sondern diesem auch noch eine grundlegende Modernisierung ermöglicht.
39 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Nach Herausnahme von „Teil C“ habe der Planentwurf auch nicht erneut ausgelegt werden müssen. Weder seien unbewältigt bleibende Konfliktfelder geschaffen, noch seien die Grundzüge der Planung berührende Änderungen vorgenommen worden. Auch an der Gesamtkonzeption habe sich nichts geändert. An der Erforderlichkeit der Festsetzungen bestünden im Hinblick auf ihr Einzelhandelskonzept keine Zweifel. Mit den angeführten Bebauungsplanänderungen sei sie keineswegs von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen. Jene hätten sich im Wesentlichen auf bereits bestehende Betriebe bezogen, sodass letztlich nur der status quo erhalten geblieben sei. Bei der Ansiedlung eines weiteren Baumarkts sei im Rahmen der Abwägung dem städtebaulichen Gesamtpaket an der Reichenau-/Oberlohnstraße der Vorzug gegeben worden. Die qualitativen Empfehlungen der GMA seien nach deren Stellungnahme vom 16.07.2001 nach wie vor gültig.
40 
Nach einem erfolglosen Mediationsverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 20.12.2005 - 6 K 1328/05 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“. Dieser sei wirksam zustande gekommen. Der Ort der Offenlegung sei ausreichend bezeichnet gewesen. Der Planentwurf habe auch nicht wegen einer bloßen Verkleinerung des Plangebiets ohne jede inhaltliche Veränderung erneut ausgelegt werden müssen. Eine neuerliche Offenlage wäre reine Förmelei gewesen. Der Bebauungsplan sei zur Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts erforderlich gewesen. Die Abweichungen vom Zentrenkonzept fielen zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Die Ansiedlung eines zweiten Baumarkts habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor.
41 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 05.09.2006 - 5 S 846/06 - die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 09.03.2006 zugestellte Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob es genüge, den „Ort der Auslegung“ i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB lediglich mit der Angabe des Geschosses bekannt zu machen.
42 
Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die zugelassene Berufung am 28.11.2006 wie folgt begründet. Ihr Vorhaben sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 23.03.1979 bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam. Es habe bereits an der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gefehlt. Auch sei der Planentwurf nach der Verkleinerung/Änderung seines räumlichen Geltungsbereichs, der einen wesentlichen Teil seines Inhalts ausmache, zu Unrecht nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden. Auf das Gewicht der Änderung komme es hierbei nicht an. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung könne allenfalls dann abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die mit dem verbleibenden Plan in keinem räumlichen funktionalen Zusammenhang stehe. Beide Pläne seien indes auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt gewesen. Insofern sei für beide Planteile von Bedeutung, ob bzw. inwieweit das Zentrenkonzept eingehalten werde. Im Hinblick auf die ihr Grundstück betreffenden restriktiven Festsetzungen sei es bedeutsam gewesen, ob und in welchem Umfang das Zentrenkonzept auch für die nahegelegenen Grundstücke im vorgesehenen Sondergebiet verwirklicht würde. Eine erneute öffentliche Auslegung hätte zusätzlichen Anlass gegeben, die für den Einzelhandel restriktiven Festsetzungen im verbliebenen Teil zu rügen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen fehlender Konkretisierung der Begriffe „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Nicht hinreichend bestimmt sei auch die Reichweite des in Nr. 1.1.1 Abs. 3 geregelten „Handwerkerprivilegs“ für eine „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnete Verkaufsfläche“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „Nachrichtliche Hinweise“ nähere Umschreibungen, diese seien jedoch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssten anerkannte Anlagentypen bezeichnen. Dies gelte auch für die Zulassung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Mit einer Verkaufsflächenbegrenzung werde indes kein bestimmter Anlagentyp konkretisiert. Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es schließlich an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Nachdem Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken zulässig seien, sei das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen. Dieses Ziel werde vielmehr gefährdet. Der Änderungsplan leide auch an beachtlichen Abwägungsfehlern. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe vorzuhalten, rechtfertige nicht den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels. Die Beklagte setze ihr Einzelhandelskonzept als sie selbst bindende informelle Planung nicht konsequent um. Vielmehr werde es beliebig und damit willkürlich gehandhabt. Die Beklagte sei ohne hinreichenden Grund mehrfach von diesem - nicht nur für Neuansiedlungen geltenden - Konzept abgewichen; diese Abweichungen seien auch von erheblichem Gewicht. Soweit dem Norma-Markt eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht worden sei, lasse sich dies nicht mit einem „überwirkenden Bestandsschutz“ begründen. Auch wäre aus fachlicher Sicht eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums dringend geboten gewesen, zumal dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert werden sollte. Insofern sei die Beklagte in eklatanter Weise von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA abgewichen. Nun wolle die Beklagte auch noch einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (EDEKA) im nahe gelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenaustraße ermöglichen. Außerdem habe sie Ende 2006 in der Nähe - an der Max-Strohmeyer-Straße - einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (Lidl) genehmigt. Die gesamte nördliche Carl-Benz-Straße sei durchgehend mit innenstadtrelevantem Einzelhandel besetzt; auch auf der Südseite finde sich in erheblichem Umfang Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Das Zentrenkonzept sei darüber hinaus auch unschlüssig. Obwohl das E-Zentrum als Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezeichnet werde, würden zentrenrelevante Warensortimente nun grundsätzlich ausgeschlossen. Ihre Belange als Grundstückseigentümerin seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere fehle es an Überlegungen dazu, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein sollte, sie schlechter als die Eigentümer anderer Grundstücke im Plangebiet zu behandeln, auf denen bereits innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung privater Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
43 
Die Beklagte hat demgegenüber das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt. Gegen die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bestünden keine Bedenken. Einer erneuten Anhörung habe es nach der Herausnahme des Sondergebiets nicht bedurft. Die dortigen Festsetzungen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der vorliegend maßgeblichen Festsetzungen erfordert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen seien dort völlig andere gewesen. Ihr Zentrenkonzept sei durchaus schlüssig. Mit dem Bebauungsplan würden drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch noch) ausgeschlossen worden. Auch die neuen Festsetzungen für das Sondergebiet „Einkaufszentrum“ seien durchaus schlüssig. Sie seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass dort eine Verkaufsfläche von insgesamt 16.000 m² möglich gewesen wäre. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne jede Sortimentsbeschränkung hätte die Gefahr erheblicher Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser sie möglicherweise treffenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf die integrierten Lagen sei die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung beschränkt worden. Gegenüber dem vormaligen Bestand sei damit eine maßvolle Entwicklung im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ermöglicht worden. Der nunmehr geplante Lebensmittelmarkt an der Schneckenburg- bzw. Reichenaustraße beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Aufgrund dieses Gutachtens sei weiterhin von einem Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel auszugehen gewesen. Im Gutachten sei die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am Gottmannplatz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll erachtet worden, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht zur Verfügung gestanden hätten und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. Auch mit der Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (Lidl) im Mischgebiet an der Max-Stromeyer-Straße werde nicht vom Einzelhandelskonzept abgewichen. Hierbei handle es sich um einen integrierten Standort, mit dem die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt werde. Zwar sei der Bestand an der Carl-Benz-Straße auch durch innenstadtrelevante Nutzungen geprägt, doch seien diese allesamt bereits vor der neuen Einzelhandelskonzeption genehmigt worden. Deren Ziel sei es, weiteren innenstadtrelevanten Nutzungen in dezentraler Lage zugunsten einer Stärkung der integrierten Lagen Einhalt zu gebieten. Mit Rücksicht auf die vorhandene Prägung und zugunsten der Entwicklung des nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels sei von einem gänzlichen Einzelhandelsausschluss abgesehen worden. Dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Bebauungsplänen und eine große Anzahl von Grundstücken erstrecke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten, habe der Gemeinderat gesehen. Eine detaillierte Bewertung etwaiger Wertverluste sei dadurch aber nicht veranlasst gewesen.
44 
Mit Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - hat der Senat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet. Der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei unwirksam. Er halte zwar einer Inhaltskontrolle stand, leide aber an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Die Beklagte hätte den Entwurf des Bebauungsplans „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3 “ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Zwar seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben und durch die Abtrennung auch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten. Jedoch stehe die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet. In beiden Planbereichen sei es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum gegangen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der erneuten Beteiligung auch dann, wenn - wie hier - eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar sei und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein könnten. So hätte die Klägerin bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2 “ und „E 3 “ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts mit der Folge hinweisen können, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergäben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3 “ sei aber deutlich geworden, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertieften. Zum anderen genüge die öffentliche Bekanntmachung nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998, da in ihr nicht der Dienstraum bezeichnet sei, in dem die Planunterlagen hätten eingesehen werden können. Die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 10.12.1979 in der Fassung vom 03.03.1988 hinderten das Vorhaben nicht. Die einzelnen textlichen Festsetzungen zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente seien allerdings hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans auch durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ auch keineswegs unschlüssig umgesetzt. Der Änderungsplan leide im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Auch die angeführten „Berufungsfälle“ belegten nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte. Ein Abwägungsmangel läge nicht schon dann vor, wenn in Einzelfällen von dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen worden sein sollte. Städtebauliche Entwicklungskonzepte bänden den Plangeber nicht und könnten im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden. Auch ließen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen solche Konzepte noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Der Gleichheitssatz erfordere eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet allenfalls dann, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lasse. Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, seien auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern beträfen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans seien allerdings Fälle, welche zeitlich erst nach dem Beschluss, spätestens aber nach Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten seien. Dafür, dass dem Gemeinderat die - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit der Grundstückseigentümer entgangen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Die Festsetzungen des danach zur Anwendung kommenden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung vom 03.03.1988 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben erfülle ungeachtet seiner Großflächigkeit nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO.
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Gegen das ihr am 20.09.2007 zugestellte Berufungsurteil hat die Beklagte am 10.10.2007 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
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Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die vom Senat gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 21./22.04.2008 Einwendungen, mit denen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, das Zentrenkonzept der Beklagten, das bereits am 27.07.2006 erneut fortgeschrieben worden war, könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde und schon mehrfach ohne sachlichen Grund durchbrochen worden sowie unschlüssig sei. Auch erleide sie einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 17.07.2008, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. Mit Schriftsatz vom 26./27.01.2009 führte die Klägerin aus, inwiefern der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 13 bzw. § 13a BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot unwirksam sei
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Mit Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Urteil des Senats sei inzwischen dadurch die Grundlage entzogen worden, dass die Beklagte die (vermeintlichen) Verfahrensfehler während des Revisionsverfahrens durch eine erneute, den Anforderungen des Berufungsurteils entsprechende Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und durch eine Offenlegung des Entwurf des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ geheilt habe. Ob dieser Bebauungsplan in seiner jetzigen Fassung wirksam sei, könne indes nicht abschließend entschieden werden, weil dafür noch tatrichterliche Ermittlungen erforderlich seien. Abschließend beurteilen lasse sich allerdings, dass der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt sei. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision betreffe nicht die Auslegung des § 1 Abs. 9 BauNVO, sondern die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung. Ihre hieran geübte Kritik gehe ins Leere, da das Revisionsgericht nicht befugt sei, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen. Tatrichterlicher Klärung bedürfe allerdings noch, ob die Beklagte auf die Durchführung einer Umweltprüfung habe verzichten dürfen. Zwar habe sie sich für die Durchführung des vereinfachten, nicht beschleunigten Verfahrens entschieden. Hiervon dürfe nach § 13 BauGB jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nicht die Grundzüge der Planung berührt würden. Die insofern maßgebliche Frage, ob die spätere Einschränkung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Art der Nutzung durch Sortimentsbeschränkungen noch vom ursprünglichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten gedeckt sei, sei vom Senat zu beantworten. Ggf. werde noch zu klären sein, ob der Satzungsbeschluss vom 17.07.2008 an Abwägungsmängeln leide. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkon-zepten folge allerdings, dass deren Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürften. Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermögliche es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liege auch keine sachwidrige Differenzierung. Allerdings habe der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 auch die weitere Entwicklung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen; denn das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme: Je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden sei, desto geringer sei sein Gewicht als Belang der Standortpolitik. Insofern werde der Senat noch zu prüfen haben, ob der Gemeinderat die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das Städtebaukonzept richtig gewichtet habe und das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis stehe.
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Der Senat habe das Urteil des Senats auch nicht unabhängig von der Rechtswirksamkeit des im ergänzenden Verfahren gefassten Satzungsbeschlusses aufheben und die Klage abweisen müssen. So erweise sich der ursprüngliche Satzungsbeschluss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als rechtswirksam. Der Senat habe den Plan zu Recht wegen eines Formfehlers als unwirksam behandelt. Allerdings verstoße das Berufungsurteil insoweit gegen Bundesrecht, als der Senat darin zu dem Ergebnis gelangt sei, die öffentliche Auslegung genüge nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998. Mit Bundesrecht im Einklang stehe dagegen die Auffassung, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 („Einkaufszentrum“) - einer nachträglichen Veränderung - nicht hätte abgesehen werden dürfen. Allerdings sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben sei. Deshalb bestehe kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs sei daher dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben könne. Das setze voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen ließen. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung bestehe eine Pflicht zur erneuten Auslegung, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen werde. Auch in diesem Fall könnten die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften noch einmal aktuell werden lassen. Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil habe der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) bejaht.
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Zur ergänzenden Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor: Die Einschränkung der im Gewerbegebiet nur mehr zulässigen Nutzung durch den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten durch den Bebauungsplan 2008 liege nicht mehr im Bereich dessen, was der Plangeber 1979 bzw. 1988 gewollt habe bzw. hätte, hätte er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die spätere Einschränkung gekannt. Das mit der 1. Änderung 1988 verfolgte planerische Ziel habe sich nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO erstreckt. Von einer (weitergehenden) Begrenzung oder gar einem völligen Flächenausschluss nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO 1977, wie er vom Einzelhandelsverband Südbaden e.V. aufgezeigt worden sei, sei seinerzeit gerade abgesehen worden. Der Bebauungsplan 2008 sei jedoch unabhängig davon auch wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, da der Gemeinderat entgegen dem Revisionsurteil die jüngere (nach 2002 eingetretene) städtebauliche Entwicklung tatsächlich unberücksichtigt gelassen habe. So sei ihre Stellungnahme vom 21.04.2008, insbesondere die darin geltend gemachten Abweichungen vom Einzelhandelskonzept, in der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat nur unzureichend wiedergegeben und von ihm daher fehlerhaft behandelt worden. Aufgrund der zahlreichen Abweichungen habe das Einzelhandelskonzept allenfalls noch geringes Gewicht. Dabei seien alle Abweichungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie willkürlich seien oder hierfür sachliche Gründe bestünden. Eine Abweichung liege sowohl in der Zulassung eines Norma-Lebensmittelmarkt mit 600 m 2 Verkaufsfläche durch die 2. Änderung des Bebauungsplans und in der einer Empfehlung der GMA vom Juli 1990 widersprechenden Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 800 m 2 Verkaufsfläche durch die 5. Änderung, als auch in der Zulassung eines Bau- und Heimwerkermarkts durch den Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ und einer auf 800 m 2 erweiterten Verkaufsfläche für den Norma-Markt durch die 6. Änderung, die auch nicht durch einen überwirkenden Bestandschutz gerechtfertigt sei. Eine konsequente Anwendung des Einzelhandelskonzepts hätte es geboten, den erweiterten Norma-Markt an einem anderen, mit dem Zentrenkonzept vereinbaren Standort auszuweisen. Ein Abwägungsdefizit liege schließlich auch im Hinblick auf die 3. Änderung, Teil C des Bebauungsplans vor. So hätte der bestehende Betrieb des Einkaufszentrums ohne Weiteres auf den Bestandsschutz beschränkt werden können. Dass dies nicht geschehen sei, sei umso unverständlicher, als der angrenzende „EDEKA“-Markt „weggeplant“ worden sei. Entschädigungsansprüche hätte es nach § 42 Abs. 3 BauGB auch dann nicht gegeben, wenn innerstädtische Sortimente entsprechend dem ursprünglichen Planentwurf ausgeschlossen worden wären. Offenbar habe die Beklagte ungeachtet dessen, dass die GMA das Vorhaben negativ beurteilt habe, einem ansässigen Grundstückseigentümer entgegenkommen wollen. Die Erwägungen, aus denen die Beklagte nunmehr einen Lebensmittel-/Verbrauchermarkt mit 4.000 m 2 Verkaufsfläche im nahegelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenau-straße, einem nicht integrierten Standort, anzusiedeln beabsichtige, träfen gleichermaßen auf ihr Vorhaben zu bzw. seien städtebaulich unzulässig. Ausnahmen für integrierte Standorte und für besonders große Vorhaben seien im Zentrenkonzept nicht vorgesehen. Die Zulassung eines Lidl-Marktes an der Max-Strohmeyer-Straße im Hinblick auf das dortige Mischgebiet sei ebenfalls verfehlt, zumal die Parkplätze im angrenzenden Gewerbegebiet genehmigt worden seien, wo sie tatsächlich unzulässig seien. Der Gemeinderat der Beklagte habe sonach die maßgebende Frage übersehen, ob das Einzelhandelskonzept ungeachtet der häufigen und schwerwiegenden Durchbrechungen überhaupt noch geeignet sei, ihr aufgrund des ursprünglichen Bebauungsplans bestehende Baurecht und ihr Interesse an einer sinnvollen Ausnutzung ihres Grundstücks zu überwinden. Etwaige Wertminderungen seien sehr wohl zu ermitteln gewesen. Eine durch die Planung verursachte Verkehrswertminderung sei der objektive Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung der gegenläufigen Nutzungsinteressen. Auf der Grundlage des beim Verkauf des mit einem „E-Center“ (EDEKA) bebauten Grundstücks erzielten Erlöses ergebe sich für ihr Grundstück eine Wertminderung von EUR 1.960.305,--. Im Rahmen der Abwägung wäre schließlich noch zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es bei Genehmigung ihres Vorhabens überhaupt zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen käme. Ebenso wäre ihr Bestreben zu berücksichtigen gewesen, dass sie seit 1992 erfolglos versuche, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Nicht zuletzt liege im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans auch ein Abwägungsausfall vor.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 14. August 2002 bis 06. Februar 2010 ein Anspruch auf die Erteilung des am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat sowie
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höchst hilfsweise festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 14. August 2002 bis 09. August 2008 ein Anspruch auf die Erteilung des am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat.
54 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
56 
Hierzu führt sie im Wesentlichen noch aus: Bereits der Bebauungsplan aus dem Jahre 2002 begegne keinen Bedenken. Die Frage einer erneuten Auslegung des hier interessierenden Planteils sei nach der Zurückverweisung wieder offen. Eine dem Senat mögliche neuerliche Überprüfung werde ergeben, dass eine erneute Auslegung nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht erforderlich gewesen wäre. Grund für die Aufteilung des Bebauungsplans sei seinerzeit der unterschiedliche Zeitbedarf zur Abgrenzung möglicher Festsetzungen im SO-Bereich gewesen. Im Zeitpunkt der Aufspaltung hätten die für den „SO-Teil“ möglichen Änderungen noch gar nicht festgestanden. Mit der 3. Änderung zum Bebauungsplan „Unterlohn“ seien schließlich die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen, da bereits 1988 eine Anpassung vorgenommen worden sei, um den Einzelhandel entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO einzuschränken. Auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - werde verwiesen. Unabhängig davon finde die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechende Anwendung. Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht unzureichend informiert gewesen. Eine die relevanten Punkte umfassende Darstellung in der Sitzungsvorlage habe für eine ordnungsgemäße Abwägung ausgereicht. Die vorgetragenen Stellungnahmen müssten nicht in vollem Wortlaut dem Gemeinderat vorgelegt werden. Nicht zuletzt sei der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ausdrücklich genannt worden, sodass dieser ggf. hätte nachgefordert werden können. Das Einzelhandelskonzept sei auch weder aufgegeben noch sachwidrig eingeschränkt worden. Die Klägerin übersehe die Lage der einzelnen Bebauungsplangebiete, die Ausgangssituation für die einzelnen (z. T. bereits bestehenden) Einzelhandelsbetriebe und die Bedeutung des Wohnumfeldes. Die von der Klägerin angeführten „Sündenfälle“ seien im Einzelfall in der Bebauungsplanbegründung und in der Abwägung behandelt und dargestellt worden. Sie unterschieden sich allesamt durch ihre räumliche Lage (Nahversorgung für bestehende Wohngebiete), Änderung oder Zusammenfassung vorhandener Einzelhandelsbetriebe oder ähnliche Ausgangssituationen von der vorliegenden Konstellation. Ihr Einzelhandelskonzept sei nach wie vor trag- und funktionsfähig. Auch seien die Interessen der Klägerin nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden.
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Noch während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf die im Revisionsurteil angestellten Überlegungen ein erneutes ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 13.11.2009 wiederum Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die beabsichtigte textliche Festsetzung (nunmehr 1.1.1.1) sei nicht hinreichend bestimmt und verletze § 1 Abs. 9 BauNVO. Das Einzelhandelskonzept könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde. Durch zahlreiche Abweichungen sei es so entwertet, dass es den Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf ihrem Grundstück nicht rechtfertigen könne. Wesentliche Teile der Planbegründung beträfen zudem alte, längst überholte Untersuchungen und Daten. Auch die zweite Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. So habe die Beklagte über den von ihr selbst prognostizierten Bedarf hinaus Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zugelassen. Ebenso wenig lasse sich die Planung durch das „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten" rechtfertigen. So sei kein Bedarf für die Belegung der zur Verfügung stehenden gewerblichen Flächen mit „wohnungsunverträglichem Gewerbe" zu erkennen, der eine Freihaltung zu Lasten anderer Nutzungen rechtfertige. Ein nach wie bestehender Verkaufsflächenbedarf für innenstadtrelevante Sortimente könne auch auf ihrem Grundstück gedeckt werden. Auch die privaten Interessen seien in der Begründung unzureichend erfasst. Dass die Abweichungen vom Einzelhandelskonzept „auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum hätte verhindert werden können", treffe nicht zu. Dies gelte auch für die Behauptung, die Abweichungen seien in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung des Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen infrage zu stellen. Erst recht könne dies für den Fall einer Zulassung ihres Vorhabens nicht der Fall sein. Unzutreffend sei auch die Behauptung, trotz der Abweichungen könnten die Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts „uneingeschränkt (aufrecht)erhalten werden". Auch die zum Teil rechtlich verfehlte und widersprüchliche Stellungnahme der GMA vom 03.08.2008 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ob eine Notwendigkeit bestehe, den Einzelhandel in den Gewerbegebieten zu steuern, erscheine im Hinblick auf die bestehende Situation fraglich. Entscheidend sei ohnehin, ob das Einzelhandelskonzept noch geeignet sei, den Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu rechtfertigen. Bei einem Verkaufsflächenanteil von lediglich 3,5% sei die Verwirklichung ihres Vorhabens jedenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit des Zentrenkonzepts zu beeinträchtigen, zumal der Standort über positive Standortfaktoren verfüge. Soweit darauf abgehoben werde, dass kein fußläufiges Einzugsgebiet erschlossen werde, werde letztlich die „dezentrale Lage“ „doppelt gewertet“. Im Übrigen seien in der näheren Umgebung durchaus verschiedene Wohngebäude vorhanden. Nach der GMA-Stellungnahme seien die wirtschaftlichen Wirkungen schließlich städtebaulich unerheblich, zumal die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes noch „nicht zum Kollaps des Zentrensystems“ führte. Soweit auf mögliche Berufungsfälle abgehoben werde, sei dies verfehlt, nachdem die Beklagte die Gefahr künftiger Berufungsfälle selbst hervorgerufen habe. Dass die Umnutzung des SB-Warenhaus-Standortes in ein Kaufland „nicht verhinderbar" gewesen wäre, sei ebenso unzutreffend wie der Hinweis auf etwaige Entschädigungsansprüche. Von einer „Scharnierfunktion" zur Wohngebietsbebauung, auf die beim Lidl-Markt hingewiesen werde, sei im Einzelhandelskonzept noch an keiner Stelle die Rede gewesen.
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Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 28.01.2010 nahezu unverändert neu und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. In den Plan wurde lediglich noch die Festsetzung Nr. 1.1 aufgenommen, wonach das GE 3 insofern gemäß § 1 Abs.4 BauNVO gegliedert werde, als hier „nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig“ seien. Die Sortimente „Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung“, „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik (weißes Sortiment)“ wurden aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente entfernt; vom Sortiment „Sportartikel (inkl. Bekleidung)“ wurden „Sportgroßgeräte“ ausgenommen.
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Am 03./06.09.2010 trägt die Klägerin zu weiteren Begründung ihrer Berufung noch vor, der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B" vom 16.05.2002 sei nach dem Revisionsurteil jedenfalls unwirksam. Soweit nach der am 17.07.2008 beschlossenen Satzung „dem Lageplan vom 10.07.1979 des rechtskräftigen Bebauungsplans" die Inhalte des Lageplans vom 08.04.2002/13.02.2008 hinzugefügt würden, gehe die Verweisung ins Leere, weil es weder einen Lageplan vom 10.07.1979 noch einen solchen vom 08.04.2002/13.02.2008 gebe. Dass seinerzeit die Voraussetzungen des § 13 BauGB für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen hätten, sei bereits vorgetragen worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für entsprechend anwendbar gehalten, doch sei dies unzutreffend. Der Mangel, dass zu Unrecht von einer Umweltprüfung und von einem Umweltbericht abgesehen worden sei, werde von dieser Vorschrift nicht erfasst und sei daher nicht heilbar. Die Durchführung einer Umweltprüfung sei freilich ohnehin gemeinschaftsrechtlich geboten gewesen. So habe der Bebauungsplan vom 17.07.2008 erstmals kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise für zulässig erklärt. Diese seien indes geeignet, erhebliche Störungen hervorzurufen, zumal sich im Gewerbegebiet und in dessen Umgebung auch Wohnungen befänden. Dies werde im Umweltbericht verkannt. Nach der Richtlinie 2001/42/EG sei gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung zwingend geboten gewesen, nachdem der deutsche Gesetzgeber für alle Bebauungspläne - lediglich mit Ausnahme der in § 13 BauGB genannten - eine Umweltprüfung angeordnet habe. Dies könne nicht durch eine Analogie zu den Heilungsvorschriften „umgangen" werden. Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers finde ihre Grenze in Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II zu beachten hätten, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten, von der Richtlinie erfasst würden. Dazu gehörten auch die mit einer kerngebietstypischen Diskothek verursachten (Lärm-)Belästigungen der Nachbarschaft in einem Gewerbegebiet, in dem sich in erheblichem Umfang Wohnungen befänden. Schließlich sei auch der am 28.01.2010 beschlossene Bebauungsplan wegen verschiedener Rechtsmängel unwirksam. Grundlage des Satzungsbeschlusses sei u.a. der damalige Entwurf gewesen, der auf einen Lageplan vom 11.08.2009/08.10.2009 und auf textlichen Festsetzungen vom 11.08.2009/08.10.2009 verweise. Die am 02.02.2010 ausgefertigte Satzung beziehe sich demgegenüber jeweils auf einen Lageplan/zeichnerischen Teil sowie textliche Festsetzungen vom 08.04.2002/11.08.2009/08.10.2009. Der Inhalt der beschlossenen Satzung stimme somit nicht mit dem Inhalt der ausgefertigten Satzung überein. Auch die Bestimmung über die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans sei nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanentwurfs hätte gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung erfordert. Auch sei nicht der in Bezug genommene Lageplan vom 13.09.1976, sondern der vom 02.02.1976/06.03.1978 Bestandteil des seit 10.12.1979 „rechtskräftigen" Bebauungsplans. Soweit nach der neugefassten Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig seien, sei dies nicht hinreichend bestimmt. Auch die Planbegründung gebe insoweit keinen näheren Aufschluss. Da die Beklagte in zahlreichen Fällen von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei, habe dieses im Rahmen der Abwägung allenfalls noch geringes Gewicht. So habe die Beklagte ihr Zentrenkonzept in zahlreichen Fällen dadurch durchbrochen, dass sie neue Bebauungspläne aufgestellt habe, die Einzelhandel auf Flächen zuließen, auf denen solcher nach dem Zentrenkonzept gerade ausgeschlossen sein sollte. Darauf, ob die Nutzung durch den Elektro-Fachmarkt inzwischen aufgegeben worden sei, komme es nicht an. Die Entscheidung für einen Standort für einen weiteren Bau- und Heimwerkermarkt außerhalb des E-Zentrums sei noch vor Ergänzung des Einzelhandelskonzepts getroffen worden. Hierfür hätten auch keine Ausnahmegründe vorgelegen, da auch für ihr Vorhaben eine ausreichende Flächenverfügbarkeit gegeben gewesen sei. Warum es notwendig gewesen sein sollte, den Norma-Markt „umzusiedeln", sei nicht ersichtlich. Wenn der OBI-Markt keine Flächen für eine Erweiterung habe erwerben können, sei dies noch kein städtebaulicher Grund, einen um ein Drittel vergrößerten Norma-Markt unter Verstoß gegen das Zentrenkonzept im E-Zentrum zuzulassen. Sollten geeignete integrierte Standorte nicht verfügbar gewesen sein, wäre es ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen, auf ihrem Grundstück jeglichen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auszuschließen. Die „3. Änderung, Teil C“ bedeute eine zusätzliche und verstärkte Abweichung vom Zentrenkonzept, zumal die Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanung erkannt worden seien. Das Vorgehen bei der Aufstellung der Bebauungsplanteile B und C erweise sich umso mehr als willkürlich, als in den Sitzungsvorlagen TUA 98/247 und TUA 01/242 noch eine Sortimentsbeschränkung vorgesehen gewesen sei. Unter eklatanter Abweichung von der fachlich begründeten Stellungnahme der GMA, der Zielsetzung des Zentrenkonzepts und dem Ziel der Verwaltung sei eine Verkaufsfläche von 4.000 m 2 ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen und dabei sogar eine grundlegende Modernisierung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs ermöglicht worden. Die zusätzlichen Sortiments- und Baumöglichkeiten gingen in ihren städtebaulichen Wirkungen weit über diejenigen ihres Vorhabens hinaus. Mit dem Bebauungsplan „Great Lakes Nord" vom 19.05.2009 sei nicht nur dem Betreiber des früheren EDEKA-Markts die Ansiedlung eines neuen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 , sondern seien auch noch weitere Einzelhandelsbetriebe mit insgesamt 1.600 m 2 ermöglicht worden. Auch bei diesem Standort handle es sich um einen „autokundenorientierten“ Standort, der weder eine Nahversorgungsfunktion noch eine Versorgungsfunktion im Rahmen eines Stadtteilzentrums wahrnehme. Ihre diesbezüglichen Einwendungen seien abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Insbesondere lasse sich das Vorhaben an der Schneckenburg-/Reichenaustraße nicht mit einem angeblich ungedeckten Bedarf begründen. Nach Realisierung der Vorhaben Kaufland und Lidl habe auch bei einem positivem Szenario für 2015 nur mehr ein Verkaufsflächenbedarf von 2.000 m 2 Verkaufsfläche bestanden. Ein etwaiger Bedarf hätte auch durch kleinere und verbrauchernahe Lebensmittelmärkte mit weniger weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen gedeckt werden können. Dass sich der Standort zu einem integrierten Standort entwickle, sei unzutreffend und nicht belegt. Auch sei der Standort nach dem Zentrenkonzept nicht für innenstadtrelevanten Einzelhandel vorgesehen gewesen. Obwohl sich nach der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 eine Überdeckung des Verkaufsflächenzusatzbedarfs für Nahrungs- und Genussmittel ergeben habe, habe die Beklagte auch noch an der Max-Strohmeyer-Straße, ebenfalls an einem dem Zentrenkonzept widersprechenden Standort, einen neuen Lidl-Markt mit 800 m 2 Verkaufsfläche genehmigt. Die Gleichsetzung eines Mischgebiets mit einem integrierten Standort sei verfehlt und widerspreche dem Zentrenkonzept. An keiner Stelle sei die Beklagte der Frage nachgegangen, ob Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Plangebiet im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die geringe Bedeutung des Zentrenkonzepts im Rahmen einer Einzelfallabwägung zugelassen werden könnte. Die Ausführungen in der Planbegründung seien zudem veraltet und ohne Bezug zum konkreten Plangebiet. Auch die Ausführungen zur 2. Fortschreibung des Zentrenkonzepts enthielten nur generelle Aussagen. Welche Auswirkungen die Zulassung innenstadtrelevanten Einzelhandels im Bebauungsplangebiet hätte, werde nicht untersucht. An keiner Stelle werde die Bedeutung des Einzelhandelskonzepts bewertet oder gewichtet; die zahlreichen Abweichungen blieben unerwähnt. Ohne Bezug zum konkreten Bebauungsplan werde einfach behauptet, dass die Regelungen zum Einzelhandel preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnungsunverträgliche Gewerbe wirkten und den Gewerbestandort stärkten. Dass durch die standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsfestsetzungen „die Zentralität des Einkaufsstandortes in der Region gestärkt" würde, sei offenkundig falsch. Auch im Rahmen der Abwägung würden nur abstrakt öffentliche Belange benannt. Weder werde die Bedeutung des Zentrenkonzepts gewichtet noch untersucht, welches Gewicht es trotz der zahlreichen Abweichungen noch habe und ob bzw. inwieweit es beeinträchtigt würde, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans vom Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten abgesehen würde. Auch die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 enthalte nicht die notwendige Einzelfallabwägung, da es an einer die konkrete Situation in den Blick nehmenden Abwägung im Hinblick auf die besonderen Bedingungen dieses Bebauungsplangebietes fehle. Auch ihre privaten Belange seien nicht ausreichend ermittelt und gewichtet worden. Soweit ihr Vorhaben allein wegen etwaiger „Berufungsfälle“ für nicht tragbar erachtet werde, sei dies keine den Anforderungen des Revisionsurteils genügende Abwägung. Damit werde das Zentrenkonzept schematisch umgesetzt. Unberücksichtigt bleibe, dass das Plangebiet mit Wohnungen durchsetzt sei. Das Ziel der Planung, Gewerbeflächen für „wohnungsunverträgliche gewerbliche Nutzungen" zu schaffen und vorzuhalten, sei insofern nicht zu erreichen. Die „intakte" Einzelhandelsstruktur würde auch weder durch das Vorhaben der Klägerin noch durch die Zulassung von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten gefährdet. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen komme, wenn ihr Vorhaben genehmigt würde. Nicht berücksichtigt worden seien auch ihre seit 1992 andauernden, letztlich am Widerstand der Beklagten gescheiterten Bemühungen, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, sowie ihre offensichtliche Ungleichbehandlung bei der Durchsetzung des Zentrenkonzepts. Auch die in der Planbegründung in Bezug genommene Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 lasse, sollte sich der Gemeinderat diese zu eigen gemacht haben, keine fehlerfreie Abwägung erkennen. Die darin angeführten positiven Faktoren (Lage im Gewerbegebiet Strohmeyersdorf an der Carl-Benz-Straße im mittelbaren Umfeld des bestehenden Kaufland-SB-Warenhauses, gute Anbindung an die B 33), sprächen für eine gute Einzelhandelsqualität. Die erwähnten negativen Standortfaktoren (dezentrale Lage in einem ausgedehnten Gewerbegebiet, kein fußläufiges Einzugsgebiet) träfen indes auch auf die anderen Einzelhandelsbetriebe an der Carl-Benz-Straße zu. Auch werde eingeräumt, dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 900 m 2 Verkaufsfläche in dezentraler Lage noch „nicht zum Kollaps des Zentrensystems führt". Eine Umsatzumverteilung unterhalb der städtebaulichen Erheblichkeitsschwelle von 10% betreffe indessen nur die privatwirtschaftlichen Interessen der großen Konkurrenten im näheren Umfeld, die städtebaulich ohne Bedeutung seien. Der von der GMA reklamierte Berufungsfall träte schließlich gar nicht ein. Auch sei die Vorbildfunktion der anderen Vorhaben bisher nicht zum Anlass für eine negative städtebauliche Beurteilung genommen worden. Etwaige städtebauliche Wirkungen eines hypothetischen zweiten Ansiedlungsvorhabens seien demgegenüber nicht geeignet, ihre abwägungserheblichen Belange zu überwinden. Gleichermaßen verfehlt seien die Einzelfallbetrachtungen der GMA zu den verschiedenen Abweichungen vom Zentrenkonzept. Deren Auffassung, sämtliche Abweichungen vom Zentrenkonzept seien „vor dem Hintergrund der jeweiligen Situation zu sehen und hätten ... auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum verhindert werden können", treffe offenkundig nicht zu. Auf die Gefahr künftiger „Berufungsfälle“ könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie dazu Anlass gegeben habe. Nachdem diese in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet sein sollen, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung des Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen in Frage zu stellen, müsse dies erst recht für ihr Vorhaben gelten. Im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans habe schließlich keine Abwägung stattgefunden.
60 
Auch ihr Hilfsantrag sei zulässig, da sie beabsichtige, gegen die Beklagte Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen, falls ihr Vorhaben an den zuletzt beschlossenen zwei Bebauungsplänen scheitern sollte. In diesem Falle bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass bis zu deren Bekanntmachung ein Anspruch auf Erteilung ihres Bauvorbescheids bestanden habe. So könne sie jedenfalls von einem Verschulden unabhängige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei nur, dass der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids objektiv-rechtlich bestanden habe und seine Durchsetzung rechtswidrig vereitelt worden sei. Dafür reiche es aus, dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides bestanden habe. Dem stehe auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greife nur, wenn davon auszugehen sei, dass der einem Bebauungsplan anhaftende Mangel schon vor der abschließenden Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde geheilt worden wäre. Vorliegend seien die Mängel der Bebauungspläne indessen erst lange nach Ablehnung ihrer Bauvoranfrage aufgegriffen worden.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bau(planungs)akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
63 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen.
64 
Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam.
65 
a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
66 
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
67 
(2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
68 
(3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
69 
(4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen.
70 
(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
71 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
72 
Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre.
73 
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen.
74 
Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
75 
Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151).
76 
Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden.
77 
Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an.
78 
Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen.
79 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
80 
Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen.
81 
Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten.
82 
Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig.
83 
Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB).
84 
Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).
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Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
86 
Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert.
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Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen.
88 
Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber.
89 
Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB).
90 
Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten.
91 
Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat.
92 
b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
93 
(1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
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(2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat.
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Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>).
96 
Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
97 
(3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
98 
Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden.
99 
Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen.
100 
(4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt.
101 
Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.).
102 
„Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009).
103 
Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre.
104 
(5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war.
105 
(6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange.
106 
Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
107 
Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte.
108 
2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
109 
Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen.
110 
Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354).
111 
Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.).
112 
Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand.
113 
Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet.
114 
a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte.
115 
(1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
116 
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
117 
(b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
118 
(c) Dass seinerzeit nicht die nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderliche Umweltprüfung durchgeführt und infolgedessen nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB auch kein Umweltbericht erstellt wurde, führte nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
119 
Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein.
120 
Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
121 
Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete.
122 
Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde.
123 
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
124 
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt.
125 
Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
126 
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren.
127 
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4).
128 
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte.
129 
(d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008.
130 
Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen.
131 
Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam.
132 
(2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden.
133 
b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte.
134 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen.
135 
Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).
136 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert.
137 
Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte.
138 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.).
139 
Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen.
140 
Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen.
141 
Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte.
142 
Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an.
143 
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
145 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
62 
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
63 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen.
64 
Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam.
65 
a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
66 
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
67 
(2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
68 
(3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
69 
(4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen.
70 
(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
71 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
72 
Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre.
73 
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen.
74 
Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
75 
Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151).
76 
Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden.
77 
Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an.
78 
Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen.
79 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
80 
Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen.
81 
Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten.
82 
Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig.
83 
Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB).
84 
Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).
85 
Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
86 
Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert.
87 
Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen.
88 
Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber.
89 
Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB).
90 
Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten.
91 
Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat.
92 
b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
93 
(1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
94 
(2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat.
95 
Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>).
96 
Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
97 
(3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
98 
Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden.
99 
Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen.
100 
(4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt.
101 
Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.).
102 
„Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009).
103 
Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre.
104 
(5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war.
105 
(6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange.
106 
Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
107 
Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte.
108 
2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
109 
Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen.
110 
Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354).
111 
Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.).
112 
Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand.
113 
Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet.
114 
a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte.
115 
(1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
116 
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
117 
(b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
118 
(c) Dass seinerzeit nicht die nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderliche Umweltprüfung durchgeführt und infolgedessen nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB auch kein Umweltbericht erstellt wurde, führte nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
119 
Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein.
120 
Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
121 
Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete.
122 
Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde.
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Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
124 
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt.
125 
Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
126 
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren.
127 
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4).
128 
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte.
129 
(d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008.
130 
Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen.
131 
Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam.
132 
(2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden.
133 
b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte.
134 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen.
135 
Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).
136 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert.
137 
Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte.
138 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.).
139 
Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen.
140 
Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen.
141 
Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte.
142 
Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an.
143 
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
145 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.