Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am09.02.2010

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
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Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
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Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
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Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
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Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
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Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
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Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
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Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
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Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
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Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken


(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstüc

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2009 - 3 S 3037/07

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft b

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2008 - 1 C 10193/08

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

Tenor Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06

bei uns veröffentlicht am 01.03.2007

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel. Die Revisio

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2006 - 3 S 1259/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2006

Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2004 - 8 S 1374/03

bei uns veröffentlicht am 30.04.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ de
19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2016 - B 2 K 15.980

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2016 - 3 S 1256/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldne

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnah

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
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Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
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Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
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Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
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Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
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Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
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Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
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Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
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Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
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Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
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Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
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II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
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Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
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Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
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Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
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Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
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Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
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Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
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2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
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Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
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Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
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Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
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I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
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3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
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Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
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Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfläche, die von der Grenze der Flurstücke … und … in südlicher Richtung dargestellt ist, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. Änderung des Teilbereichs „Am Stadtgraben“ und die 1. Änderung des Teilbereichs „Betriebsgelände C. S.“ beinhaltet.

2

Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, südlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gelände. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Straße „Amtsgerichtsplatz“ und von Süden her durch eine geplante Straße erschlossen werden, die in die G. einmündet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle … geplant; der im östlichen Teil des Plangebiets ursprünglich vorhandene Wirtschaftsweg „Am Stadtgraben“ bleibt nach der Planung von Norden her bis in Höhe der Parzelle … erhalten und mündet dort in die geplante Erschließungsstraße ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zunächst nur den Parkplatz selbst sowie die nördliche Anbindung fertig zu stellen. Die südliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.

3

Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

4

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die südliche Parkplatzzufahrt nähmen Teilflächen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfläche beanspruche ab der Anbindung an die W. Straße/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundstücks zum Wohnhaus W. Straße … (Flurstücke …) sowie Teilflächen seines Grundstücks W. Straße … (Flur …). Die genaue Höhe der Inanspruchnahme könne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur geschätzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundstück W. Straße … aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden könne, sei ihm nicht erklärlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen müssten zudem die das Grundstück umgrenzende Mauer und ein Teil des Gewölbekellers sowie eine Reihe von alten Bäumen, u.a. einer der ältesten Ginkobäume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundstücks W. Straße … müsse für den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundstücks geopfert werden. Diese Grundstücksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Straße etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage für die Gebäude W. Straße … und … untergebracht. Die fehlende Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erklärlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.

5

Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begründet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der südlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen für zwei grundsätzlich selbständig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Straße, die den Parkplatz zusätzlich von Süden an das örtliche Verkehrsnetz anschließe. Es könne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine südliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe möglich sei. Allerdings gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Erschließung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die südliche Zufahrt städtebaulich nicht erforderlich sei.

6

Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere städtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der südlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verknüpfung dieser Anbindung mit der nördlichen Zufahrt entstünde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Flächennutzungsplanung für erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer „kleinen“ Lösung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gesprächen mit der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 sowie durch jüngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schlüssig belegen. Festzustellen sei zunächst aber, dass durch die südliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstraße K 44 und der Bundesstraße B 9 hergestellt werde, die für die Verkehrsteilnehmer gegenüber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend künftig genutzt werde.

7

Aus alledem folge, dass diese Planung „unter falschem Namen“ bzw. „unter falscher Begründung“ nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abwägung geblieben sein könne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gründe für die Erforderlichkeit der vorliegenden Straßenplanung müsse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der „Platzhalter“ südliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abwägung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tatsächlichen Verhältnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abwägungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden könne.

8

Auch aus anderen Gründen ergäben sich Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler. So sei nicht nur die grundsätzliche Einstufung und Bedeutung der südlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer näheren Prüfung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundstücksflächen welcher Eigentümer durch die südliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung hätten vermieden werden können. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass für die südliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Prüfung alternativer Trassenführungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung sei. Schließlich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden Überprüfung der Lärm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. Für eine fehlerfreie Abwägung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeinträchtigungen durch die erhebliche Lärmzunahme einordnen zu können.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Festsetzung des Bebauungsplans „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die südliche Anbindungsstraße über den S. an die W. Straße/… für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tatsächlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsläufig auch verkehrsmäßig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenführungen auf die Diskussionen und Überlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zurückgreifen können. Die verschiedenen möglichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der Bürgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausführlich erörtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.

14

Entscheidend sei für die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere städtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenführung verbunden würden. Es könne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Lösung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bemüht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Brücke zu einer eventuellen Kreisstraßenführung schlage, um hier Fördermittel für die Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu aktivieren.

15

Die Antragsgegnerin sei sich selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstraße aus südlicher Richtung zu Grundstücksinanspruchnahmen führen werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche „Durchführung des Grunderwerbs“ hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundstücksinanspruchnahme im überschaubaren Maße statt.

16

Die vorgesehene Trassenführung im Rahmen der südlichen Anbindung sei im Übrigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abwägungsvorgang seien daher von vornherein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundstücksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 €. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Flächenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Schließlich sei auch die Lärmproblematik gründlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

19

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

20

Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. maßgeblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenständliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.

21

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

23

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass eine zweite Anbindung von Süden geplant wird.

25

Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine „Planung unter falschem Namen“. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zulässige städtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht bloße Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, § 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).

26

Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkplätze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt habe, denn die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschließung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens betätigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher stünde die Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tatsächlich damit (auch) die Grundlage einer künftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Berücksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abwägungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.

28

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer Südanbindung über die Kreuzung W. Straße/… von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).

29

Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Plan künftig erneut geändert werden könnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Straßenbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie für sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes ermöglicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsströme nicht bedeutungslos ist. Es ist zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unwägbarkeiten abhängen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte vermögen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.

30

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

31

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB erfüllende Prüfung der Planung der südlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden schützenswerten Positionen des Antragstellers geht.

32

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

33

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 207).

34

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

35

Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.

36

Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenführung für die südliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Klägers hinreichend ermittelt worden wäre, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

37

So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise für den Flächenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstraße sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die straßenmäßige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten − VA −). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die südliche Anbindung über das Grundstück des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Flächenbedarf zuvor nachvollziehbar geprüft worden wäre. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Betriebsgelände Carl S.“ hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens erörtert; die Bürgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die künftige Umbenennung des Bebauungsplans in „Altstadtentlastung West“.

38

Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausführungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die südliche Anbindungsstraße betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt „Verkehrserschließung“ ausführt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschließung des Parkplatzes von Norden über die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschließung des Parkplatzes von Süden über eine neue Anbindungsstraße im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstraße/Wormser Straße geplant sei. Aus der geplanten Straßenbreite (6,70 m) und der Ermöglichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf den geplanten Zuschnitt der Straße, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt für das weitere Planverfahren.

39

Eine hinreichende Prüfung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenführung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Straßenführung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Klägers eingehend ermittelt und geprüft wurde. Gleiches gilt für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenführungen über „die Ecke S.“ geäußert wurden. Dass hierauf keine eingehende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.

40

Das Schreiben an den Eigentümer des Flurstücks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erwägung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigentümer wurde jedoch offenbar ohne weitere Prüfung die Trassenführung über das Grundstück des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schließlich lassen sich weder aus dem Vergleich der „kleinen Lösung“ mit der „großen Lösung“ im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 7. März 2008 hinreichende Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenführung über die Ecke W. Straße/… im Hinblick auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen geprüft worden seien.

41

Lässt sich demnach eine nähere quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der überplanten Fremdeigentumsflächen hinsichtlich der Südanbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die künftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Flächen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundstücken führe. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundstücke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene Gärten sowie bauliche Anlagen auf den Grundstücken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Straße 61 zum Sackträgerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage für die Wohnungen der Straße … und … Diese Anlage befände sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzzäune, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundstücken betroffen sein können. Eine diesbezügliche Ermittlung und Bewertung lässt das Bauleitverfahren vermissen.

42

Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 141). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot wäre nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grundsätze wurden durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht berührt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).

43

Die unzureichende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung möglicher Alternativlösungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietsin Betracht kommen , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

44

In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung "in Betracht kommen" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativprüfung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermögen die Rechtfertigungsansätze der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes über Süden denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute „Alternativlosigkeit“ erschließt sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenführung prüft, um etwa eine größere Verkehrsentlastung zu erreichen und Fördermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigentümer des Flurstücks … vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gewählten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenführung.

46

Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

47

Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich.

48

Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend für die Abwägung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschließen ist, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenführung über das Flurstück …, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgeführte „Alternative 2“ über Flurstück … und andere Parzellen von vornherein als völlig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erhöhte Kosten eine solche Trassenführung unattraktiver gemacht hätten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Flächenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschließen, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere Möglichkeiten der Straßenführung ergeben hätten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf eine Trassenführung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundstückseigentümer den Flächenbedarf zu erörtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgeführten Gesichtspunkte hätten daher bereits im Planverfahren ermittelt und – auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung – bewertet werden können. Dies gilt sowohl für die überbaute Ecke des Grundstücks W. Str …. als auch für die übrigen betroffenen Flächen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schriftsätzlichen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

49

Die unvollständige Ermittlung und Bewertung führt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die südliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorläufige) Realisierung einer Südanbindung den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung geplant und gebaut hätte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass für die Realisierung tatsächlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgeführt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine südliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begnügte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entwürfen mit der Anbindung über den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem frühen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung „S. Parkplatz“ (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der südlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer künftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschließen ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenführung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Anbindung der Kreisstraße K 4 an die Bundesstraße B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der südlichen Teilplanung ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einmündenden Wirtschaftsweg im Bereich der nördlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurstücke … und …) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den größtmöglichen Planungsspielraum zu belassen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
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Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
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Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
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Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
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II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
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Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
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Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
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Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
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Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
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Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
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Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
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2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
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Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
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Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
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Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
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I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
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3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
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Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
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Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfläche, die von der Grenze der Flurstücke … und … in südlicher Richtung dargestellt ist, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. Änderung des Teilbereichs „Am Stadtgraben“ und die 1. Änderung des Teilbereichs „Betriebsgelände C. S.“ beinhaltet.

2

Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, südlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gelände. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Straße „Amtsgerichtsplatz“ und von Süden her durch eine geplante Straße erschlossen werden, die in die G. einmündet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle … geplant; der im östlichen Teil des Plangebiets ursprünglich vorhandene Wirtschaftsweg „Am Stadtgraben“ bleibt nach der Planung von Norden her bis in Höhe der Parzelle … erhalten und mündet dort in die geplante Erschließungsstraße ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zunächst nur den Parkplatz selbst sowie die nördliche Anbindung fertig zu stellen. Die südliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.

3

Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

4

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die südliche Parkplatzzufahrt nähmen Teilflächen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfläche beanspruche ab der Anbindung an die W. Straße/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundstücks zum Wohnhaus W. Straße … (Flurstücke …) sowie Teilflächen seines Grundstücks W. Straße … (Flur …). Die genaue Höhe der Inanspruchnahme könne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur geschätzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundstück W. Straße … aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden könne, sei ihm nicht erklärlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen müssten zudem die das Grundstück umgrenzende Mauer und ein Teil des Gewölbekellers sowie eine Reihe von alten Bäumen, u.a. einer der ältesten Ginkobäume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundstücks W. Straße … müsse für den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundstücks geopfert werden. Diese Grundstücksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Straße etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage für die Gebäude W. Straße … und … untergebracht. Die fehlende Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erklärlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.

5

Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begründet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der südlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen für zwei grundsätzlich selbständig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Straße, die den Parkplatz zusätzlich von Süden an das örtliche Verkehrsnetz anschließe. Es könne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine südliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe möglich sei. Allerdings gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Erschließung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die südliche Zufahrt städtebaulich nicht erforderlich sei.

6

Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere städtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der südlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verknüpfung dieser Anbindung mit der nördlichen Zufahrt entstünde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Flächennutzungsplanung für erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer „kleinen“ Lösung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gesprächen mit der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 sowie durch jüngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schlüssig belegen. Festzustellen sei zunächst aber, dass durch die südliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstraße K 44 und der Bundesstraße B 9 hergestellt werde, die für die Verkehrsteilnehmer gegenüber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend künftig genutzt werde.

7

Aus alledem folge, dass diese Planung „unter falschem Namen“ bzw. „unter falscher Begründung“ nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abwägung geblieben sein könne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gründe für die Erforderlichkeit der vorliegenden Straßenplanung müsse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der „Platzhalter“ südliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abwägung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tatsächlichen Verhältnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abwägungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden könne.

8

Auch aus anderen Gründen ergäben sich Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler. So sei nicht nur die grundsätzliche Einstufung und Bedeutung der südlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer näheren Prüfung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundstücksflächen welcher Eigentümer durch die südliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung hätten vermieden werden können. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass für die südliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Prüfung alternativer Trassenführungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung sei. Schließlich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden Überprüfung der Lärm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. Für eine fehlerfreie Abwägung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeinträchtigungen durch die erhebliche Lärmzunahme einordnen zu können.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Festsetzung des Bebauungsplans „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die südliche Anbindungsstraße über den S. an die W. Straße/… für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tatsächlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsläufig auch verkehrsmäßig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenführungen auf die Diskussionen und Überlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zurückgreifen können. Die verschiedenen möglichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der Bürgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausführlich erörtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.

14

Entscheidend sei für die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere städtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenführung verbunden würden. Es könne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Lösung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bemüht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Brücke zu einer eventuellen Kreisstraßenführung schlage, um hier Fördermittel für die Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu aktivieren.

15

Die Antragsgegnerin sei sich selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstraße aus südlicher Richtung zu Grundstücksinanspruchnahmen führen werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche „Durchführung des Grunderwerbs“ hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundstücksinanspruchnahme im überschaubaren Maße statt.

16

Die vorgesehene Trassenführung im Rahmen der südlichen Anbindung sei im Übrigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abwägungsvorgang seien daher von vornherein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundstücksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 €. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Flächenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Schließlich sei auch die Lärmproblematik gründlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

19

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

20

Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. maßgeblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenständliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.

21

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

23

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass eine zweite Anbindung von Süden geplant wird.

25

Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine „Planung unter falschem Namen“. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zulässige städtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht bloße Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, § 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).

26

Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkplätze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt habe, denn die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschließung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens betätigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher stünde die Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tatsächlich damit (auch) die Grundlage einer künftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Berücksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abwägungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.

28

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer Südanbindung über die Kreuzung W. Straße/… von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).

29

Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Plan künftig erneut geändert werden könnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Straßenbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie für sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes ermöglicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsströme nicht bedeutungslos ist. Es ist zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unwägbarkeiten abhängen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte vermögen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.

30

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

31

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB erfüllende Prüfung der Planung der südlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden schützenswerten Positionen des Antragstellers geht.

32

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

33

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 207).

34

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

35

Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.

36

Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenführung für die südliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Klägers hinreichend ermittelt worden wäre, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

37

So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise für den Flächenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstraße sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die straßenmäßige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten − VA −). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die südliche Anbindung über das Grundstück des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Flächenbedarf zuvor nachvollziehbar geprüft worden wäre. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Betriebsgelände Carl S.“ hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens erörtert; die Bürgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die künftige Umbenennung des Bebauungsplans in „Altstadtentlastung West“.

38

Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausführungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die südliche Anbindungsstraße betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt „Verkehrserschließung“ ausführt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschließung des Parkplatzes von Norden über die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschließung des Parkplatzes von Süden über eine neue Anbindungsstraße im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstraße/Wormser Straße geplant sei. Aus der geplanten Straßenbreite (6,70 m) und der Ermöglichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf den geplanten Zuschnitt der Straße, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt für das weitere Planverfahren.

39

Eine hinreichende Prüfung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenführung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Straßenführung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Klägers eingehend ermittelt und geprüft wurde. Gleiches gilt für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenführungen über „die Ecke S.“ geäußert wurden. Dass hierauf keine eingehende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.

40

Das Schreiben an den Eigentümer des Flurstücks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erwägung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigentümer wurde jedoch offenbar ohne weitere Prüfung die Trassenführung über das Grundstück des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schließlich lassen sich weder aus dem Vergleich der „kleinen Lösung“ mit der „großen Lösung“ im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 7. März 2008 hinreichende Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenführung über die Ecke W. Straße/… im Hinblick auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen geprüft worden seien.

41

Lässt sich demnach eine nähere quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der überplanten Fremdeigentumsflächen hinsichtlich der Südanbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die künftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Flächen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundstücken führe. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundstücke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene Gärten sowie bauliche Anlagen auf den Grundstücken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Straße 61 zum Sackträgerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage für die Wohnungen der Straße … und … Diese Anlage befände sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzzäune, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundstücken betroffen sein können. Eine diesbezügliche Ermittlung und Bewertung lässt das Bauleitverfahren vermissen.

42

Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 141). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot wäre nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grundsätze wurden durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht berührt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).

43

Die unzureichende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung möglicher Alternativlösungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietsin Betracht kommen , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

44

In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung "in Betracht kommen" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativprüfung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermögen die Rechtfertigungsansätze der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes über Süden denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute „Alternativlosigkeit“ erschließt sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenführung prüft, um etwa eine größere Verkehrsentlastung zu erreichen und Fördermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigentümer des Flurstücks … vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gewählten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenführung.

46

Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

47

Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich.

48

Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend für die Abwägung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschließen ist, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenführung über das Flurstück …, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgeführte „Alternative 2“ über Flurstück … und andere Parzellen von vornherein als völlig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erhöhte Kosten eine solche Trassenführung unattraktiver gemacht hätten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Flächenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschließen, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere Möglichkeiten der Straßenführung ergeben hätten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf eine Trassenführung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundstückseigentümer den Flächenbedarf zu erörtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgeführten Gesichtspunkte hätten daher bereits im Planverfahren ermittelt und – auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung – bewertet werden können. Dies gilt sowohl für die überbaute Ecke des Grundstücks W. Str …. als auch für die übrigen betroffenen Flächen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schriftsätzlichen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

49

Die unvollständige Ermittlung und Bewertung führt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die südliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorläufige) Realisierung einer Südanbindung den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung geplant und gebaut hätte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass für die Realisierung tatsächlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgeführt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine südliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begnügte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entwürfen mit der Anbindung über den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem frühen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung „S. Parkplatz“ (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der südlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer künftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschließen ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenführung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Anbindung der Kreisstraße K 4 an die Bundesstraße B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der südlichen Teilplanung ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einmündenden Wirtschaftsweg im Bereich der nördlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurstücke … und …) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den größtmöglichen Planungsspielraum zu belassen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.