Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner 4. Änderung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... an der Durlacher Straße (B 3) in Weingarten. Es handelt sich um zwei unbebaute Wiesen- und Gartengrundstücke oberhalb der Durlacher Straße.
Der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ betrifft ein Areal mit Hanglagen, die teilweise eine Steigung von 30 % aufweisen. Für das Gebiet hatte die Antragsgegnerin bereits am 21. Februar 1972 einen ersten Bebauungsplan beschlossen. Auf dessen Grundlage wurde eine Reihe von ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Plangebiet genehmigt und realisiert. Weitere Gebäude waren schon vor Erlass dieses Bebauungsplans genehmigt und errichtet worden, teilweise schon in den 1930er Jahren. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 11. März 1985 genehmigt wurde, ist das Gebiet als reines Wohngebiet dargestellt.
Am 16. März 1982 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans von 1972 einen Bebauungsplan zu seiner Änderung aufzustellen. Das Gebiet sollte den Bereich des zu ändernden Bebauungsplans umfassen. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29. Juli 1999 wurde aus vier eingeholten städtebaulichen Konzepten das von Prof. T. entworfene als Grundlage für die weitere Planung ausgewählt. Zum ausgewählten Konzept wurden in der Folge vier Varianten erarbeitet, die im Rahmen vorgezogener Bürgerbeteiligungen am 29. März 2001 und 17. November 2004 vorgestellt und diskutiert wurden. Von der Antragsgegnerin wurde hier die Variante 2 favorisiert, die später auch weiterverfolgt wurde. Hauptanliegen der Variante 2 im Vergleich zum Basisplanentwurf war die Reduzierung der Verkehrsflächen durch den Wegfall der Planstraße A. Dies hatte zur Folge, dass die für die betreffenden Grundstücke vorgesehene Bebauung über die B 3 erschlossen werden musste und eine Lärmschutzwand entfallen konnte. Insgesamt sollten so 2 Millionen Euro eingespart werden. Allerdings erforderte diese Lösung Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung an der B 3, weil an der zur Bundesstraße gerichteten Seite die einschlägigen Orientierungswerte überschritten werden.
Am 24. Juli 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs mit seiner Begründung. Die öffentliche Auslegung wurde vom 14. August bis zum 22. September 2006 durchgeführt. Dies wurde in der Turmberg-Rundschau vom 3. August 2006 bekannt gemacht. Daraufhin gingen rund 50 Stellungnahmen ein, darunter eine von der Antragstellerin. In der Folge musste der Entwurf überarbeitet werden, unter anderem weil die Erschließungsplanung weiter vorangetrieben werden musste, um die Baubereiche festlegen zu können, und wegen der naturschutzrechtlichen Problematik. Auch die Gebietsabgrenzung stand in Frage.
In der öffentlichen Sitzung vom 17. März 2008 beschloss der Gemeinderat die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs. Dabei wurde die Auslegungsfrist auf drei Wochen verkürzt. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Turmberg-Rundschau vom 27. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung erfolgte vom 7. bis 28. April 2008. Die Antragstellerin gab erneut eine Stellungnahme ab. Das Landratsamt Karlsruhe teilte mit Schreiben vom 28. April 2008 mit, dass zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit noch keine abschließende Äußerung erfolgen könne, weil die Untersuchungen noch nicht vollständig seien. Dies gelte insbesondere für den Schutz von Fledermäusen. Am 13. Juli 2008 legte dann die von der Antragsgegnerin beauftragte Diplom-Biologin H. eine Untersuchung zur Fledermausfauna im geplanten Baugebiet vor, die aufzeigte, dass ohne Ausgleichsmaßnahmen ein Nahrungshabitat, das für in der Nähe gelegene Wochenstuben wesentlich sei, beeinträchtigt würde.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21. Juli 2008 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Kirchberg-Mittelweg“. Der Beschluss erfolgte unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt werde, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren. Im Oktober 2008 legte die Diplom-Biologin H. von der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden im Auftrag der Antragsgegnerin eine ergänzte Untersuchung zum Fledermausschutz vor. Darin führte sie aus, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, damit ein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes ausgeschlossen werden könne. Die untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 der Antragsgegnerin mit, dass sie dieser Einschätzung zustimme. Der dem Bebauungsplan beizufügende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die Fledermausproblematik ergänzt. Am 20. November 2008 wurde der Beschluss vom 21. Juli 2008 über die Änderung des Bebauungsplans in der Turmberg-Rundschau bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat am 27. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ vom 21. Juli 2008 für unwirksam zu erklären.
Mit Schreiben vom 20. November 2009 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren. Am 23. November 2009 hat sie diese Schriftsätze nebst Anlagen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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In formeller Hinsicht rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin: Der Umweltbericht sei erst nach dem am 21. Juli 2008 gefassten Satzungsbeschluss erarbeitet und im November 2008 fertiggestellt worden. Danach hätte der Entwurf des Bauleitplans erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt werden müssen. Zudem fehle ein förmlicher Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Weiter machte die Antragstellerin geltend, die Gemeinderäte hätten vor der Sitzung am 21. Juli 2008 nicht alle für die abschließende Gesamtabwägung relevanten Unterlagen erhalten. So hätten die Gemeinderäte die gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme des Sachverständigen Dr. L. vom 4. Mai 2008, die am 11. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, vor der Sitzung am 21. Juli 2008 nicht erhalten. Stattdessen habe es in dieser Sitzung nur einen mündlichen Vortrag von Herrn Dr. L. gegeben. Auch habe die Untersuchung zur Fledermausfauna der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden vom 13. Juli 2008 den Gemeinderäten nicht vorgelegen - abgesehen davon, dass die ergänzte fachliche Stellungnahme hierzu erst im Oktober 2008 erstellt worden sei. Darüber hinaus seien die im Zuge des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen nur eingeschränkt zugänglich gewesen. Bei der Einsichtnahme durch die Tochter der Antragstellerin seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Raum anwesend gewesen, die diese zum Teil nach ihrem Begehren gefragt hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer von Herrn O. R., dem Leiter des Bauamts, befunden. Der Zugang zum Amtszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei. Zudem hätten die Gutachten von W. Ingenieure und Prof. T. gefehlt. Bei der zweiten öffentlichen Auslegung im Jahr 2008 seien ebenfalls diverse Unterlagen nicht einsehbar gewesen, nämlich das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. November 2006, die Gutachten von W. Ingenieure zur Erschließung sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie bestimmte Gutachten von Prof. T. und P. Sch.
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Daneben rügte die Antragstellerin materielle Fehler. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei unzureichend. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans am 21. Juli 2008 noch nicht festgestanden, ob ein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes greife. Der Bebauungsplan leide darüber hinaus an einem gravierenden Abwägungsdefizit, weil für die Grundstücke entlang der Durlacher Straße ein Mischgebiet festgesetzt worden sei. Die dortigen Grundstücke seien nur mit einem unwirtschaftlichen Aufwand bebaubar und könnten zu den festgesetzten Zwecken nicht genutzt werden. Die Festsetzung sei schon nicht erforderlich. Es gebe in Weingarten genügend Flächen für solche Nutzungen. Es handele es sich um eine Scheinfestsetzung, weil aufgrund der massiven Lärmvorbelastung die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht möglich gewesen sei. Die direkt an der B 3 (Durlacher Straße) gelegenen Grundstücke lägen im Lärmpegelbereich VI. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete würden um 20 dB (A) und die für Mischgebiete um 15 dB(A) überschritten. Zudem seien die bisherigen schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2000 bis 2002 überholt. Im Jahr 2006 sei gegenüberliegend zu diesen Grundstücken ein Bebauungsplan für Supermärkte aufgestellt worden. Dabei sei man für die Zufahrt zu den Supermärkten von 2.700 Kfz pro 24 Stunden ausgegangen. In der Fortschreibung von 2008 gehe der Schallgutachter von 75 dB (A) tags und 70 dB (A) nachts aus. Damit sei das Mischgebiet allein wegen der Lärmbelastung festgesetzt worden. Städtebauliche Gründe gebe es keine. Insbesondere finde sich keine Abwägung, ob es angesichts der Lärmvorbelastung nicht sinnvoller wäre, auf eine Bebauung der Grundstücke entlang der Durlacher Straße ganz zu verzichten. Es fehle zudem eine Untersuchung und Bewertung der Luftschadstoffe - insbesondere der Feinstaubbelastung - für die von der Festsetzung eines Mischgebiets betroffenen Grundstücke. Auch sei eine Bebauung der Grundstücke im geplanten Mischgebiet aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht in der vorgesehenen Weise realisierbar, weil das festgesetzte Baufenster aus massivem Fels bestehe. Die festgesetzten Tiefgaragen müssten dort hineingebaut werden. Die Grundstücke seien daher weder zu Wohn- noch zu Gewerbezwecken wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Balkone und öffenbare Fenster könnten nur nach Osten angebracht werden. Für eine gewerbliche Nutzung wäre der finanzielle Aufwand zu hoch.
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Auch sei die vom Gemeinderat vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Beibehaltung der Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch gravierend defizitär und beruhe auf unzutreffenden Argumenten und Bewertungen. Das vom Gemeinderat herangezogene Gutachten von Dr. L. weise - wie sich aus der von der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP im Auftrag der Anwohner vorgenommenen Plausibilitätsprüfung vom 5. Oktober 2009 ergebe - Fehler auf. Die positive Bewertung der Variante 2 (Planstraße B) und die Ablehnung der modifizierten Variante 6 seien aus geotechnischer Sicht nicht schlüssig. Zudem habe der Gemeinderat die hohe natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Bereichs, der von der Planstraße B mit den dort erforderlichen umfangreichen Stützwänden und insbesondere der dazu erforderlichen Brücke über den Steinbruch betroffen sei, nicht in die Abwägung einbezogen. Es sei nicht ermittelt und erwogen worden, dass es im Plangebiet Bereiche gebe, welche die Wertigkeit eines gesetzlich geschützten Biotops hätten. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Steinbruch ein Naturdenkmal und dass durch die geplante Brücke über den Steinbruch sei und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs gravierend beeinträchtigt würden. Auch sei nicht geprüft worden, ob der Steinbruch naturschutzfachlich aufgewertet werden könne und damit eine tauglichere Ausgleichsmaßnahme darstelle als die Aufforstung eines Maisackers nahe des „Weingartener Moors“. Außerdem liege ein Abwägungsausfall auch insoweit vor, als eine Planungsvariante orientiert an dem tatsächlichen Bestand nur mit einem Ausbau des Mittelwegs und des Eisbergwegs nicht vertieft geprüft und ins Verhältnis zum Gesamtherstellungsaufwand der nun bevorzugten Variante gestellt worden sei.
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Der Gemeinderat habe die Abwägung nicht selbst vorgenommen. Sie sei durch die Verwaltung und die Stadtplanerin erfolgt. Dies ergebe sich aus der Synopse; in der Spalte „Beschlussvorschlag“ sei durchgängig „Kenntnisnahme“ formuliert. Daraus werde deutlich, dass der Gemeinderat keine eigene Abwägung vorgenommen habe.
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Zur Begründung des Normenkontrollantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin diese gegenüber der Antragsgegnerin vorgebrachten Rügen mit Schriftsatz vom 1. März 2010 wiederholt und vertieft, unter anderem hat er einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der Diplom-Biologen B. und E. R. vom 21. Dezember 2009 vorgelegt.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 erwidert. Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die bezüglich des Artenschutzrechts vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Die geltend gemachten Abwägungsdefizite bezüglich der Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch lägen ebenfalls nicht vor. Insgesamt seien sechs Varianten geprüft und gegeneinander abgewogen worden. Zusätzlich sei auch eine „Nullvariante“ (Wegfall der Planstraße B, ausschließlich Ausbau Mittelweg und Eisbergweg ohne beidseitige Bebauung des südlichen Mittelwegs) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat gewesen (vgl. die Beschlussvorlage vom 11.7.2008, S. 6). Soweit die Antragstellerin rechtliche Fehler hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebiets an der Durlacher Straße rüge, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin habe sich die Antragsgegnerin auch mit der Problematik der Auswirkungen des Verkehrs auf der B 3 in Form von Luftschadstoffen auf das geplante Mischgebiet befasst. Auch in geologischer Hinsicht sei die Bebaubarkeit der Grundstücke entlang der Durlacher Straße gegeben. Schließlich sei der Vortrag der Antragstellerin abwegig, wonach der Gemeinderat die mit einer Synopse versehene Beschlussvorlage in der Sitzung vom 21. Juli 2008 nur zur Kenntnis genommen, jedoch keine eigene Abwägung vorgenommen habe.
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Mit Schriftsatz vom 3. November 2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (NuR 2010, 505) aus Gründen der Rechtssicherheit ein Ergänzungsverfahren zum Artenschutz durchführen werde. In der Folge ist auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11. April 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
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In der Zeit vom 9. Juli bis 23. August 2012 wurde der Entwurf des überarbeiteten Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde auf die im Textteil grau unterlegten Teile sowie auf die Flächen für ergänzende Maßnahmen zum Artenschutz im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans beschränkt. Mit Schriftsatz vom 23. August 2012 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter Verweis auf ein weiteres naturschutzfachliches Gutachten geltend, dass die Behandlung des besonderen Artenschutzes weiterhin unzureichend sei. Außerdem forderte sie die Antragsgegnerin auf, diejenigen Flächen im Baugebiet, die natur- und artenschutzfachlich so hochwertig seien, dass für sie mit „horrenden“ Kosten verbundene Kompensationsmaßnahmen erforderlich seien, von der Bebaubarkeit auszunehmen. Sie beantragte zudem, ihre Grundstücke nicht als Bauflächen, sondern stattdessen mit den benachbarten Grundstücken, die ebenfalls nicht bebaut seien, als private Grünflächen festzusetzen. Im Rahmen der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange bat das Landratsamt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 10. September 2012 die Antragsgegnerin, die ihm bisher unbekannten, von der Antragstellerin eingeholten naturschutzrechtlichen Fachbeiträge zu berücksichtigen.
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Die Antragsgegnerin ließ in der Folge von einem neu beauftragten Fachbüro eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. Auch die Lärmbelastung des Plangebietes wurde erneut durch eine Fortschreibung des im Jahr 2008 erstellten schalltechnischen Gutachtens von K. und Le. begutachtet (Stand: 11. Februar 2015). Dieses ergab aufgrund aktualisierter Verkehrszählungen eine höhere Verkehrsbelastung auf der B 3 mit auch einem höheren Schwerverkehrsanteil im Vergleich zur letzten schalltechnischen Untersuchung von 2008. Die Lärmemissionspegel lagen um 2 dB(A) höher als im Gutachten von 2008. Dies führe im Prognosezeitraum bis 2030 zu deutlichen Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte an den Grundstücken entlang der B 3 mit maximalen Pegeln von über 70 dB(A) am Tag und etwa 65 dB(A) im Nachtzeitraum. Im Übrigen lägen an einzelnen Gebäudefronten leichte Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte vor. Die städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zum Lärmschutz mussten überarbeitet werden.
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In der öffentlichen Sitzung vom 27. April 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungs- und Ergänzungsentwürfe des Bebauungsplans, der Begründung mit Umweltbericht sowie der örtlichen Bauvorschriften und beschloss die erneute Auslegung der Änderungs- und Ergänzungsentwürfe. In der Turmberg-Rundschau vom 28. Mai 2015 wurde bekannt gemacht, dass die öffentliche Auslegung vom 8. Juni bis 8. Juli 2015 stattfinden solle. Eine Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit fand dabei nicht statt.
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In der Sitzung vom 28. September 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ in der 4. Änderung als Satzung. Der Bebauungsplan von 1972 wurde einschließlich aller Änderungen mit Ausnahme der 2. Änderung und Ergänzung und der 3. Änderung aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt. In der Turmberg-Rundschau vom 15. Oktober 2015 wurde das Inkrafttreten der im ergänzenden Verfahren erlassenen Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Kirchberg-Mittelweg“ und der örtlichen Bauvorschriften bekanntgemacht.
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Am 23. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin das für ruhend erklärte Verfahren wieder angerufen. Im Rahmen des Ergänzungsverfahrens seien insbesondere die bisher im Gerichtsverfahren gerügten Defizite der artenschutzrechtlichen Begutachtung ausgeglichen und der Lärmschutz aktualisiert worden.
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Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2015 und vom 3. Februar 2016 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert und die Begründung des Antrags ergänzt. Sie wendet sich nun gegen die neue sowie die vorherige Fassung des Bebauungsplans. Der am 28. September 2015 beschlossene Bebauungsplan sei im Wesentlichen nur um natur- und artenschutzrechtliche Themen ergänzt worden, im Übrigen aber identisch mit dem am 21. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan. Zwar habe der neue Bebauungsplan den alten aufgehoben. Jedoch habe keine neue vollständige Abwägung mehr stattgefunden. Wenn der neue Bebauungsplan nichtig sei, lebe die davor geltende Fassung wieder auf.
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Die bisherigen formellen und materiellen Rügen blieben in vollem Umfang aufrechterhalten. Insbesondere seien die Untersuchungen zu den besonders streng geschützten Arten weiterhin nicht ausreichend. Zwar habe die Antragsgegnerin nun eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und einen überarbeiteten Umweltbericht erstellen lassen. Dort seien die bisherigen Kritikpunkte der sachverständigen Biologen B. und E. R. angesprochen. Jedoch seien die Fledermausarten Braunes und Graues Langohr weiter nicht ausreichend untersucht. Verbotstatbestände seien weiterhin wahrscheinlich, ebenso bei der großen Bartfledermaus. Bei der Haselmaus müsse trotz des fehlenden Nachweises zum jetzigen Zeitpunkt mit deren Vorkommen im Plangebiet gerechnet werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit dieser Arten könne damit keinesfalls ausgeschlossen werden. Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen seien für sie dennoch nicht vorgesehen. Bei den Vögeln sei das Vorkommen des Wendehalses nicht geklärt, obwohl es starke Hinweise auf dessen Vorkommen und eine starke Betroffenheit gebe. Im Übrigen bestünden in hohem Maße Mängel bei den Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf die Dokumentation der Untersuchungen. Sie könnten nicht ausreichend nachvollzogen werden.
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Die von ihr beauftragten Biologen B. und E. R. hätten im Plangebiet eigene Untersuchungen zu den besonders und streng geschützten Arten durchgeführt. Dabei habe man mit geringem Suchaufwand inmitten des Plangebietes zwischen Mittelweg und Eisbergweg drei Haselnüsse mit Fraßspuren gefunden. Diese habe man dem bedeutendsten Haselmaus-Experten in Deutschland zur Begutachtung zugesandt. Das Ergebnis sei gewesen, dass zwei Nüsse sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien; bei der dritten Nuss bestünden Unsicherheiten. Die von den Gutachtern der Antragsgegnerin angewandte Methodik zum Nachweis der Haselmaus sei unzureichend. Dabei sei der Lebensraum im Plangebiet für die Haselmaus gut bis sehr gut geeignet. Allerdings sei die Haselmaus schwer nachzuweisen. Jedenfalls sei der Fund ein starkes Indiz dafür, dass die Haselmaus im Plangebiet wohne. Bezüglich der Fledermausarten Braunes und Großes Langohr seien Herrn B. ebenfalls mit vergleichsweise geringem Aufwand mittels Detektor zwei Nachweise möglich gewesen. Deshalb könne man von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgehen. Auch die Gutachterin der Antragsgegnerin - Frau H. - habe in ihren Erfassungsergebnissen zwei Kontakte mit Langohren erwähnt. Da die Gutachter der Antragsgegnerin als Methoden weder computergestützte Lautanalysen noch Netzfänge noch Telemetrie eingesetzt hätten, wobei es sich heute um Standardmethoden handele, seien weder eine genaue Artenbestimmung noch Aussagen zur Lage des Quartiers möglich. Hierfür genüge auch nicht die Kontrolle der potenziellen Quartierbäume im Plangebiet, da beide Langohrarten auch in Gebäuden vorkommen könnten und für beide essenzielle Nahrungshabitate in nächster Nähe zu den Quartieren zu erwarten seien. Das heiße: Selbst wenn die Quartiere außerhalb des Plangebiets lägen, könnte ein Verbotstatbestand durch die Zerstörung essentieller Nahrungshabitate im Plangebiet bewirkt werden. In der Maßnahmenausarbeitung der Antragsgegnerin würden die Langohren völlig unzureichend berücksichtigt. Man könne 100 Stunden mit dem Detektor im Plangebiet unterwegs sein, ohne den Eintritt eines Verbotstatbestands mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.
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Damit sei der erforderliche Nachweis, dass der Bebauungsplan zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führe, auch im Ergänzungsverfahren nicht erbracht. Es liege ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vor. Der Bebauungsplan vom 28. September 2015 sei unwirksam. Damit sei auch der defizitäre Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 unwirksam.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Antragsgegnerin in der Fassung der 4. Änderung vom 28. September 2015 sowie für den Fall seiner Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Antragsgegnerin in der Fassung der vormaligen 4. Änderung vom 21. Juli 2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung bringt ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 17. März 2016 vor, der Antrag sei unbegründet. Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2015 seien Folgerungen aus der ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung sowie Festsetzungen, mit denen dem fortgeschriebenen Fachgutachten zum Verkehr und der darauf aufbauenden schalltechnischen Untersuchung Rechnung getragen worden seien.
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Zur Erwiderung auf die bereits mit Schriftsatz vom 1. März 2010 geltend gemachten Rügen werde Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2010. Soweit die Antragstellerin mit Einwendungsschreiben vom 7. Juli 2015 beantragt habe, ihre Grundstücke als private Grünfläche festzusetzen, sei dies in der dem Satzungsbeschluss beigefügten Synopse zurückgewiesen worden. Hierauf werde Bezug genommen. Bezüglich der Gründe für die geänderten Festsetzungen zum Schallschutz entlang der Durlacher Straße werde auf Nummer 6.5 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
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Die von B. und E. R. in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 erhobene Kritik gegen die artenschutzrechtliche Prüfung sei in der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Synopse auf der Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragte Fachbüros detailliert und fachlich fundiert widerlegt worden. Darauf werde verwiesen. Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Diplom-Biologe in seiner Mitteilung vom 15. Januar 2016 ausführe, er habe im Plangebiet drei Haselnüsse gefunden, von denen zwei sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien, und er habe zwei Nachweise von Langohr-Fledermäusen festgestellt, weshalb von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgegangen werden müsse, werde dem widersprochen. Im Übrigen könne eine artenschutzrechtliche Prüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Momentaufnahme darstellen und sei nach dem Maßstab der praktischen Vernunft durchzuführen. Erforderlich sei nur eine lege artis zeitnah durchgeführte Bestandserhebung. Sollten sich im Nachhinein signifikante Änderungen ergeben, sei dem im Rahmen der Planverwirklichung und Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen, gegebenenfalls durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 45 Abs. 7 und § 67 Abs. 2 BNatSchG. Die hier durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben.
33 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2018 das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 mit der Flurstück-Nummer ... (...) und dessen nähere Umgebung sowie das alte Steinbruchgelände gesehen vom Grundstück ...... und vom Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 mit den Flurstück-Nummern ... und ... (...) in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen und der dort gefertigten Lichtbilder wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hatten die von den Beteiligten zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter Gelegenheit, ihre Parteigutachten zu den naturschutzfachlichen Fragen zu erläutern und zu ergänzen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (29 Ordner), der am 21. Februar 1972 beschlossene Bebauungsplan mit Begründung sowie der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
A.
36 
Der Antrag ist zulässig.
I.
37 
Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist.
II.
38 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705, juris Rn. 29).
40 
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 10 ff.). Dabei kommt eine Verletzung der Eigentumsrechte auch dann in Betracht, wenn eine Festsetzung als Bauland zur Wertsteigerung des Grundstücks führt. Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58).
41 
Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung eines Mischgebietes als zulässige Art der baulichen Nutzung für ihre Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... anstelle der von ihr beantragten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Auch wenn diese Festsetzung zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Grundstücke der Antragstellerin führen dürfte, kann dadurch die von ihr subjektiv bevorzugte Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke als Grünfläche beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist es für den Fall, dass die Antragstellerin ihr aufgrund des Bebauungsplans bebaubares Grundstück nicht bebaut, nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin gegen sie aus städtebaulichen Gründen ein Baugebot nach § 176 BauGB erlässt.
III.
42 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt.
43 
Der Normenkontrollantrag wurde am 27. Oktober 2009 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt. Der Beschluss vom 21. Juli 2008 war gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 20. November 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 aufgrund der im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 28. September 2015 beschlossenen Änderung löste für die Antragstellerin keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (vgl. Senatsurteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22).
IV.
44 
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar war im Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der durch die hier angegriffene Satzung aufgehoben wird, für die Grundstücke der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens die rechtliche Lage für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr bevorzugte Nutzung als Grünfläche verbessert. Denn es ist fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 wirksam ist. So hat das Landratsamt Karlsruhe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. November 1996 gegenüber der Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, es bestünden Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1972. Für die darin festgesetzten Straßen seien die notwendigen Böschungen und Stützmauern nicht festgesetzt worden. Daher sei fraglich, ob sich das planerische Konzept des Bebauungsplans von 1972 verwirklichen lasse, weshalb es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit des Plans fehlen könnte.
B.
45 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 28. September 2015 ist nicht begründet.
46 
Der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelberg“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen der Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214 und 215 BauGB). Sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens und die hier vorgenommenen Änderungen der Satzung über den Bebauungsplan sind nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.).
47 
Folglich ist über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 nicht zu entscheiden.
I.
48 
Es liegen keine beachtlichen formellen Fehler des Bebauungsplans vor.
49 
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin schriftsätzlich erhobene, in der mündlichen Verhandlung jedoch fallen gelassene Rüge, es fehle - schon für den am 21. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan - ein förmlicher Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans.
50 
Denn selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, sind das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.).
51 
2. Soweit die Antragstellerin rügt, der Umweltbericht sei im Hinblick auf den Artenschutz erst nach dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 ergänzt und damit erst danach fertiggestellt worden und er sei auch nicht nach dieser Änderung erneut ausgelegt worden, sind diese - etwaigen - Fehler durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Vor dem insoweit maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der auf den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 bezogene und bei der Verkündung des Plans am 20. November 2008 vorliegende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten artenschutzrechtlichen Defizite sowie hinsichtlich des Lärm- und Schallschutzes im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Der neue Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lagen dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ergänzten Bebauungsplan am 28. September 2015 vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Hinblick auf den Artenschutz und den Lärmschutz im Vergleich zum Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 ebenfalls geändert. Auch die örtlichen Bauvorschriften wurden geändert. Der geänderte Planentwurf war zusammen mit dem überarbeiteten Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 2015 vor dem Satzungsbeschluss öffentlich ausgelegt worden.
52 
3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung am 21. Juli 2008 die „Gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme Neubaugebiet Kirchberg/Mittelweg in Weingarten Baden“ des Sachverständigenbüros Dr. L. vom 4. Mai 2008, die ausweislich des Eingangsstempels der Antragsgegnerin am 11. Juli 2008 bei dieser eingegangen sei, sowie die Untersuchungen der Koordinationsstelle für den Fledermausschutz Nordbaden vom Juli 2008 und vom Oktober 2008 nicht vorgelegen hätten, greift dies nicht durch.
53 
a) Für die genannten Untersuchungen zum Fledermausschutz gilt dies - wenn man den Einwand der Antragstellerin als Rüge einer Verletzung des Ermittlungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB versteht - schon deshalb, weil im ergänzenden Verfahren die Maßnahmen zum Artenschutz überarbeitet wurden und dort weitere Festsetzungen dazu in den Bebauungsplan vom 28. September 2015 aufgenommen wurden. Somit kommt es nicht darauf an, welche Unterlagen insoweit dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 21. Juli 2008 vorlagen.
54 
b) Aber auch bezüglich des Gutachtens von Dr. L. zu Fragen der Erschließung des Baugebiets liegt keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in der Vorlage vom 11. Juli 2008 zur Sitzung vom 21. Juli 2008 (dort S. 4 f.) sowie mit weiteren Details in der Synopse wiedergegeben (dort S. 11). Beide Unterlagen wurden den Gemeinderäten vor der Sitzung zugestellt (vgl. das entsprechende Anschreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2008). Außerdem hat Herr Dr. L. sein Gutachten in der Sitzung vom 21. Juli 2008 mündlich vorgestellt (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift). Ausgehend hiervon ist ein Ermittlungsfehler nicht erkennbar. Selbst wenn man der Antragstellerin darin folgt und unterstellt, es hätten einige Gemeinderäte bei einer vorherigen Vorlage des Gutachtens im Wortlaut dieses genauer prüfen können, fehlt es diesem etwaigen Fehler an der Beachtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Denn der Gemeinderat hatte im ergänzenden Verfahren die Möglichkeit, das Gutachten einzusehen und auf seiner Grundlage Änderungen zu beschließen. Die Satzung wurde jedoch am 28. September 2015 ohne Änderung der Festsetzungen zur Erschließung des Plangebiets erlassen. Damit steht - ohne dass es insoweit hypothetischer Überlegungen bedürfte - fest, dass der etwaige Ermittlungsfehler ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war.
55 
4. Auch die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig am 20. November 2009 gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge der Antragstellerin, die Unterlagen seien vor dem Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 14. August bis 22. September 2006 und vom 7. bis 28. April 2008 nicht frei zugänglich gewesen, hat keinen Erfolg. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für eine öffentliche Auslegung wurden beachtet. Damit kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Auslegung in den Jahren 2006 und 2008 überhaupt von Relevanz für die hier mit dem Hauptantrag angegriffene Satzung vom 28. September 2015 ist, die nach einem ergänzenden Verfahren mit einer gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneuten unbeschränkten öffentlichen Auslegung für die Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 20015 jedenfalls formal in ihrer Gesamtheit neu beschlossen und bekanntgemacht worden ist.
56 
Die Antragstellerin bringt vor, bei der Einsichtnahme während der Auslegung in der Zeit vom 14. August bis zum 22. September 2006 sowie der weiteren Auslegung vom 7. bis 28. April 2008 seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugegen gewesen, die die Einsichtswilligen zum Teil nach ihrem Begehren gefragt und beobachtet hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer des Leiters des Bauamts - Herrn O. R. - befunden. Der Zugang zum Arbeitszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei.
57 
Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Ziels nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen zur Einsicht ist daher nicht ausreichend. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar und griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - ESVGH 24, 88). Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche diesen Rechtssatz in Bezug auf die Anforderungen an die Satzungsbekanntmachung als „überzogen“ zurückgewiesen hatten, aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98, juris Rn. 35 und Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7). Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.). Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50).
58 
Weiter genügt es grundsätzlich, wenn die erforderlichen Unterlagen während der Zeit des Publikumsverkehrs einer Gemeinde ausgelegt werden, da der interessierte Bürger nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können. Anderes gilt nur, wenn die Zeiten des Publikumsverkehrs so eng bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2000 - 8 S 2592/99 - juris Rn. 18). Im Übrigen scheidet eine „jedermann und jederzeit“ zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache nach aus. Es muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Frist in zumutbarer Weise die fraglichen Unterlagen einsehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 25.78 - NJW 1981, 594, juris Rn. 11).
59 
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, insbesondere den von der Antragstellerin vorgelegten Berichten der Tochter der Antragstellerin vom 31. August 2006 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) und des Herrn F. vom 20. April 2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) sowie der Erwiderung durch die Antragsgegnerin, fand die vor dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 erfolgte erste öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14. August bis 22. September 2006 sowie die erneute öffentliche Auslegung unter verkürzter Frist vom 7. bis 28. April 2008 im Amtszimmer des damals noch stellvertretenden Hauptamtsleiters im Rathaus der Antragsgegnerin, Herrn O. R., statt. Dort war gewährleistet, dass die Unterlagen von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden konnte. Damit war eine wöchentliche Einsichtnahme von 33 Stunden gegeben. Dies genügte den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Unterlagen waren für den interessierten Bürger ohne Weiteres in zumutbarer Weise zugänglich. Das Amtszimmer war durch ein Hinweisschild an der Bürotür als Zimmer der öffentlichen Auslegung kenntlich gemacht. Die Unterlagen befanden sich nicht in einem Aktenschrank hinter dem Stuhl des Mitarbeiters der Antragsgegnerin (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 19 und vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 25), sondern auf einem frei zugänglichen Besprechungstisch. Damit war eine zumutbare Einsichtsmöglichkeit gegeben.
60 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. jeweils vorab nach ihrem Begehren gefragt wurden, stellte dies kein unzumutbares Hindernis dar. Da die öffentliche Auslegung in einem Amtszimmer stattfand, lag es nahe, dass der betreffende Mitarbeiter Besucher, die an seiner Tür klopften, zunächst nach ihrem Begehren fragte, weil sie auch mit einem anderen Anliegen als der Einsichtnahme zu ihm hätten kommen können. Der Umstand, dass die öffentliche Auslegung im Amtszimmer von Herrn O. R. stattfand, konnte von der Antragsgegnerin ferner mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die interessierte Öffentlichkeit viele Nachfragen zu den Unterlagen stellte. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, wenn eine Amtsperson während der öffentlichen Auslegung im gleichen Raum anwesend ist.
61 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. bei ihren Einsichtnahmen am 22. August 2006 sowie Herr F. am 18. April 2008 etwa eine halbe Stunde warten mussten, weil am 22. August 2006 die Büros wohl wegen einer Veranstaltung auf dem Rathausplatz „verwaist“ gewesen seien und weil am 18. April 2008 das Amtszimmer vorübergehend besetzt gewesen sei, stellte dies kein unzumutbares Hindernis für die Möglichkeit zur Einsichtnahme dar. Am 18. April 2008 war das Zimmer nach Angaben der Antragsgegnerin zunächst durch andere an der öffentlichen Auslegung interessierte Bürger besetzt. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht jedermann gleichzeitig möglich sein. Soweit Herr F. am 18. April 2008 etwa weitere zehn Minuten warten musste, weil sich Herr O. R. nun in einem Gespräch mit dem damaligen Hauptsamtleiter Herrn O. befunden hat, war dadurch die Einsichtnahme ebenfalls nicht unzumutbar behindert. Gleiches gilt für den 22. August 2006, an dem in fünf zusammenhängenden Büros für eine halbe Stunde niemand anwesend gewesen sei, der die Tochter der Antragstellerin und Herrn F. bemerkt habe. Dabei ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Zimmer der öffentlichen Auslegung in dieser Zeit abgeschlossen war.
62 
5. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist aber auch insoweit nicht verletzt, als die Antragstellerin rügt, die bei den öffentlichen Auslegungen 2006 und 2008 vorhandenen Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Auch insoweit kann - wie oben unter Nummer 4 ausgeführt - dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler überhaupt für die in einem Ergänzungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung erlassene Satzung vom 28. September 2015 von Relevanz ist.
63 
Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin schriftsätzlich vorgebracht hat, die relevanten Pläne seien lediglich im DIN A 3-Format und damit nicht hinreichend lesbar ausgelegt worden. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Sie hat angegeben, die relevanten Pläne seien in der Original-Fertigung der öffentlichen Auslegung im Maßstab 1:1000 ausgelegt gewesen. Lediglich die Unterlagen, die von der Verwaltung freiwillig zusätzlich an die Eigentümer übersandt worden seien, seien aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf DIN A 3 verkleinert worden. So finden sich in den Verwaltungsakten auch Ausfertigungen des Entwurfs des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans im Maßstab 1:1000 mit Stand 14. Juli 2006. Die Auslegung dieser Pläne wurde aufgrund der Sitzungsvorlage vom 17. Juli 2006 am 24. Juli 2006 beschlossen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat die Antragstellerin ihre Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher ist davon auszugehen, dass die Pläne, wie von der Antragsgegnerin angegeben, ausgelegt waren.
64 
Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge der Antragstellerin, es hätten bei der öffentlichen Auslegung 2006 die Gutachten von W. Ingenieure zu den Erschließungsvarianten und von Prof. T. zu den städtebaulichen Varianten sowie bei der öffentlichen Auslegung 2008 das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. November 2006, alle Gutachten von W.-Ingenieure sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie die Gutachten von Prof. T. nicht zur Einsicht vorgelegen. Diese Unterlagen seien für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, weil es dort um die wichtige Frage gehe, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Erst aus einer Gesamtschau aller Unterlagen ergebe sich, mit welch enormen Kosten die Festsetzungen verbunden seien.
65 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ - der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Daher ist der Begriff der „Stellungnahmen“ weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56). „Umweltbezogen“ ist eine Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie eine Information nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB -, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 49; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355, 1356) und insoweit über einen Mindestinformationsgehalt verfügt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 C 26/15.NE - juris Rn. 39). Umweltbezogene Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden sind in der Regel wesentlich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 3 Rn. 65). Bei der Beurteilung, welche Unterlagen demnach auszulegen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung EAG Bau: BT-Drs. 15/2250, S. 44; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - juris Rn. 66; nach Auffassung der Bundesregierung und dem letztgenannten Urteil findet sogar nur eine gerichtliche Überprüfung auf Rechtsmissbrauch statt, was der Senat im zitierten Urteil offengelassen hat).
66 
Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht verletzt, indem sie die von der Antragstellerin als fehlend gerügten Stellungnahmen nicht öffentlich ausgelegt hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügevorbringen hinsichtlich der Bedeutung der Unterlagen lediglich angegeben, sie beträfen die für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht unwichtige Frage, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Diese beiden Belange sind nicht als „wesentliche, umweltbezogene Gegenstände“ zu qualifizieren. Im Übrigen konnte die Tochter der Antragstellerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten als fehlend monierten Unterlagen bei der Antragsgegnerin gleichwohl einsehen und zum Teil kopieren. Daher wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen vorzutragen, welchen Inhalt die fehlenden Unterlagen hatten und weshalb sie nach ihrer Ansicht „umweltbezogen“ seien. Dies hat sie nicht getan.
67 
6. Soweit die Antragstellerin bezüglich des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2015 rügt, es finde sich in den Akten der Antragsgegnerin kein Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung zu der dazugehörigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und es sei dort auch kein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über diese Sitzung enthalten, hat die Antragsgegnerin jeweils eine Kopie der als fehlend gerügten Schriftstücke mit Schriftsatz vom 17. März 2016 dem Gericht und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Ausgehend hiervon ist ein Verfahrensfehler weder dargetan noch ersichtlich.
68 
Nach § 34 Abs. 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einberufung und Mitteilung der Verhandlungsgegenstände dient nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen einer von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 25 und vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21).
69 
Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28. September 2015 wurde dort von keinem Gemeinderat gerügt, dass die nach Angaben des Bürgermeisters am 22. September 2015 erfolgte Einladung zur Sitzung zu spät erfolgt sei. Vielmehr hat der Bürgermeister, ohne dass von einem Gemeinderat Widerspruch erhoben worden wäre, zu Beginn der Sitzung die form- und fristgerechte Einberufung der Sitzung festgestellt und in der Folge über den Bebauungsplan abstimmen lassen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich am 24. September 2015 in der Turmberg-Rundschau vom 24. September 2015 rechtzeitig veröffentlicht worden.
70 
7. Soweit die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgebracht hat, hinsichtlich der von der B 3 (Durlacher Straße) ausgehenden Luftschadstoffe liege ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor, greift auch diese Rüge nicht durch.
71 
a) Die Begründung des Bebauungsplans geht auf den Immissionsschutz nur im Hinblick auf Verkehrslärm ein. Ausführungen zu den vom Straßenverkehr ausgehenden Luftschadstoffen fehlen. Dies gilt auch für den zur Begründung gehörenden Umweltbericht. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung vom 14. Juli 2006 zu Anregungen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, findet sich ein Abwägungsvorschlag, dem der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 24. Juli 2006 gefolgt ist, in der er die öffentliche Auslegung des Entwurfs beschlossen hat. Auf den Hinweis der „extrem hohen Abgasbelastung“ durch den Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nummer ... hat die Verwaltung ausgeführt: „Die Baubereiche entlang der Durlacher Straße sind mit 10,0 m Abstand zum Fahrbahnrand festgesetzt. Dazwischen liegen zunächst ein Parkierungsstreifen mit Baumpflanzungen und ein Gehweg. Entlang des Gehwegs sind auf den privaten Grundstücken Mauern bis zu einer Höhe von 2,0 m herzustellen, so dass die Bebauung nicht im direkten Einwirkungsbereich der Abgasbelastung der Durlacher Straße liegt.“
72 
In der Antragserwiderung vom 21. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass auf der 1,5 m oder 2 m hohen Stützmauer im Mischgebiet Pflanzmaßnahmen festgesetzt seien, die zu einer weiteren Abschirmung von Schadstoffen beitrügen. Die nutzbaren Räume seien damit in einer ausreichenden Entfernung und durch geeignete Maßnahmen so abgeschirmt, dass damit sichergestellt sein dürfte, dass auf dem geplanten Eingangsniveau keine unzulässigen Belastungen ankämen. Damit sei die Belastung des geplanten Mischgebietes mit Luftschadstoffen angemessen berücksichtigt und abgearbeitet. Messungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten ergeben, dass die Schadstoffbelastung in Weingarten im Vergleich zu den Werten der Jahre 2004 und 2005 zurückgegangen sei. Daher halte das Umweltministerium die Einrichtung einer Umweltzone für Weingarten für entbehrlich, wie sich aus den beigefügten Artikeln aus den Badischen Neusten Nachrichten und der Turmberg-Rundschau vom 5. Februar 2009 ergebe.
73 
b) Ausgehend von diesen Umständen liegt hier kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
74 
Zwar gehören Luftschadstoffimmissionen grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB sowie auch § 50 BImSchG). Jedoch mussten sie hier nicht weitergehend ermittelt werden, weil die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen die Lösung einer etwaigen Problematik der nachfolgenden Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG durch die zuständige Behörde überlassen durfte.
75 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der bis zum 5. August 2010 geltenden 22. BImSchV sowie derjenigen der danach geltenden 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für den Erlass eines Bebauungsplans ist, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 21 ff., und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Denn die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26 f., vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 27; Senatsurteil vom 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 84; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2006 - 8 C 11367/05 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22.4.2005 - 7 D 11/05.NE - juris Rn. 80). Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG für eine Abwägung ergebenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 225 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 50 Rn. 22).
76 
Dabei geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die sich der planenden Behörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) oder im Falle einer Straßenplanung durch ein Überschreiten der Grenzwerte allein schon durch die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Hat der Bebauungsplan den Bau einer Straße zum Gegenstand, sind die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen in der Regel zu ermitteln, weil sich hieraus die genannten besonderen Umstände ergeben können (so Senatsurteil vom 7.7.2017 - 5 S 1850/15 - unveröffentlicht).
77 
Danach war im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren, in dem ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet neben einer schon bestehenden Straße festgesetzt werden sollten, eine weitergehende Ermittlung der von der Straße ausgehenden Luftschadstoffe nicht erforderlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme nahelegten, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im Rahmen der Luftreinhalteplanung nicht bewältigt werden könnte. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin benannten häufigen Verkehrsstauungen auf der Durlacher Straße. Bei der Durlacher Straße (B 3) handelt es sich um eine typische Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, an der sich bereits Wohnbebauung befindet. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das nach § 6 Abs. 2 ImSchZuVO zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe für die B 3 in Weingarten nach § 47 BImSchG tätig geworden ist oder dies hätte tun müssen. Vielmehr wurde Anfang Februar 2009 bekannt, dass in Weingarten aufgrund neuer Messungen die Schwellenwerte plus Toleranzmarke der Schadstoffbelastung im Vergleich zu 2004/2005 nicht mehr überschritten würden, was auf schadstoffärmere Fahrzeuge sowie den Rückgang der Bedarfsumleitungsmaßnahmen der Autobahn zurückzuführen sei (vgl. Turmberg-Rundschau vom 5.2.2009). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin immerhin ansatzweise - in Form von Abständen der Bebauung zur Straße, Stützmauern und teilweise bestehenden Pflanzgeboten auf den Stützmauern - Vorkehrungen getroffen, die der Verminderung der Schadstoffbelastung an den nach dem Bebauungsplan möglichen Gebäuden dienen.
78 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Untersuchungen und nachfolgend die den Schallschutz betreffenden Festsetzungen überarbeitet werden mussten, weil die dem im Jahr 2008 beschlossenen Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von im Jahr 2006 erhobenen Verkehrszahlen ausging, die sich bei einer vom Landratsamt Karlsruhe im Oktober 2009 durchgeführten Verkehrsuntersuchung als zu niedrig herausstellten. Eine im Auftrag der Antragsgegnerin vom 4. bis 7. Februar 2014 durchgeführte Verkehrszählung ergab dann eine Bestätigung der im Jahr 2009 ermittelten Verkehrsbelastung, vor allem auch in Bezug auf den Schwerverkehrsanteil (vgl. die im Auftrag der Antragsgegnerin eingeholte „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplangebiet ‚Kirchberg-Mittelweg‘ Fortschreibung 2014 von K. und Le. vom Februar 2015). Selbst wenn sich somit die Verkehrsbelastung im Vergleich zu 2005 bis 2009 in Weingarten erhöht haben sollte, bestand aus diesem Grund für das Regierungspräsidium Karlsruhe offenbar keine Notwendigkeit, nach § 47 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Weingarten eine Umweltzone anzuordnen. Damit liegen hier keine besonderen Umstände vor, die die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet hätte, die sich aus dem Verkehr ergebende Schadstoffbelastung zu ermitteln.
79 
8. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ist von der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der insoweit im ergänzenden Verfahren geänderten Satzung am 15. Oktober 2015 gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden.
80 
Die Frist für die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB beginnt bei einer wiederholten Bekanntmachung einer Satzung insoweit neu, als der Regelungsgehalt der neu bekannt gemachten Satzung geändert und eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl., § 215 Rn. 4).
81 
Hier wurden im ergänzenden Verfahren die schalltechnischen Gutachten aktualisiert. Aufgrund der festgestellten höheren Lärmbelastungen wurden die Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan in erheblichem Umfang geändert. Im Hinblick auf diese Änderungen hat die Antragstellerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2015 an die Antragsgegnerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 auf die neuen schalltechnischen Gutachten Bezug genommen und lediglich die Kosten für den passiven Schallschutz für unzumutbar gehalten. Die gegenüber der früheren Satzung von 2008 erhobene Rüge, die ihr zugrundliegenden schalltechnischen Untersuchungen seien überholt, hat sich damit erledigt. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den Schallschutz ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorliegt.
82 
9. Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin rügt, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße sei wegen der dortigen geologischen Situation nur mit zu hohen Kosten möglich, weil die zwingend festgesetzten Tiefgaragen in massives Felsgestein hineingebaut werden müssten.
83 
Denn die Antragsgegnerin hat von der Ingenieurgesellschaft K. mbH am 5. Oktober 1984 ein bodenmechanisches Gutachten eingeholt, das im Jahr 2006 öffentlich ausgelegt wurde, in dem unter Nummer 6 die Bebaubarkeit aller Grundstücke im Plangebiet bei Vornahme geeigneter Gründungsmaßnahmen bestätigt worden ist. In der Folge wurde eine Vielzahl weiterer bodenmechanischer und geologischer Gutachten eingeholt und im Jahr 2015 nochmals öffentlich ausgelegt. Diese kamen ebenfalls zum Ergebnis, dass das Plangebiet grundsätzlich bebaubar sei.
84 
10. Soweit die Antragstellerin rügt, die Kosten für die Bebauung der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße, die sich aus dem notwendigen passiven Schallschutz und den geologischen Verhältnissen ergäben, seien nicht hinreichend ermittelt worden, ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB gegeben.
85 
Die Kostenbelastung, die sich aus dem passiven Schallschutz voraussichtlich ungefähr ergibt, wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 29. März 2004 behandelt. Dort wurden im Rahmen eines Vortrags von Prof. T. und Dipl.-Ing. P. Sch. vier Varianten der Bebauung des Plangebiets vorgestellt. Bezüglich der Variante 2, die unter anderem einen Wegfall der Planstraße A und eine Bebauung direkt an der B 3 enthält, wurden damals Mehrkosten für den privaten passiven Schallschutz in Höhe von etwa 10.000 Euro pro Grundstücksparzelle veranschlagt. Dem standen bei dieser Variante jedoch Einsparungen der Grundstückseigentümer wegen des Wegfalls der Erschließungskosten für die Planstraße A und der notwendigen Lärmschutzwand in Höhe von insgesamt 1.600.000 Euro bis 2.000.000 Euro gegenüber. Für die Durlacher Straße würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben.
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Die sich aus den im Jahr 2015 geänderten Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie den geologischen Verhältnissen ergebenden Baukosten wurden allerdings nicht aktuell und konkret ermittelt. Auch die Gesamtkosten der Realisierung des Bebauungsplans wurden von der Antragsgegnerin nur überschlägig ermittelt, wobei sich gezeigt habe, dass im Verhältnis zu ähnlichen Gebieten keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstünden (vgl. die Abwägungsvorlage vom 29.2.2008, S. 14). In der Begründung des Bebauungsplans vom 28. September 2015 wurde unter Nummer 8 der Kostenaufwand für eine Erschließung des Baugebietes im Jahr 2015 auf 8.594.000 Euro geschätzt. In der Abwägungsvorlage zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde auf die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 erhobene Einwendung eingegangen, wonach die Kosten für den Schallschutz und die Bodenarbeiten eine Bebauung unwirtschaftlich werden ließen. Die Antragsgegnerin hat dort ausgeführt, die Kosten seien nicht außergewöhnlich hoch. Zudem sei für die Bauleitplanung allein die Frage erheblich, ob die Festsetzungen grundsätzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden könnten. Eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen werde nicht verlangt.
87 
Trotz dieser beschränkten Kostenermittlung liegt kein Ermittlungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin mangels Abwägungsrelevanz nicht zur Ermittlung der voraussichtlich notwendigen Baukosten im Detail verpflichtet war. Zwar sind die Anforderungen eines kostensparenden Bauens nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Var. 4 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch ergibt sich hieraus nicht die Pflicht, die voraussichtlich aufgrund bestimmter Festsetzungen notwendig werdenden Baukosten konkret zu ermitteln. Denn diese hängen auch von außerhalb der Planung liegenden Faktoren ab. Neben dem Baugrund und der Hangneigung spielen unter anderem auch die Bauwerkskonstruktion und die auftretenden Lasten eine Rolle, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsvorlage vom 29. Februar 2008 abgestellt hat (dort S. 16). Gleiches gilt für die Tragfähigkeit der Kosten, die nicht objektiv bestimmt werden kann, sondern von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn sowie seiner subjektiven Prioritätensetzung abhängt.
88 
Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung, ob die festgesetzte Bebauung in wirtschaftlicher Weise zu verwirklichen sei, musste von der Antragsgegnerin aufgrund der vielen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Faktoren ebenfalls nicht geleistet werden. Die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Bebauung hängt wesentlich von der persönlichen Bewertung der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer ab. Eine äußerste Grenze dürfte erreicht sein, wenn die Baukosten offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum durch die Festsetzung der Bebaubarkeit gezogenen Nutzen stehen.
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Angesichts der bereits vorhandenen Hangbebauung im Plangebiet und des Umstands, dass es sich bei einem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit Blick auf die geologischen Verhältnisse des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Entsprechendes gilt auch für den Schutz vor Verkehrslärm, wenn - wie hier - die notwendige Immissionsminderung durch passiven Schallschutz mittels einer Kombination von Außenbauteilen, die gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ auszubilden sind, mit dem Einbau von Fremdbelüftung, der Anordnung der Schlafräume und Außenbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder mit baulichen Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich erreicht werden kann. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Beachtung dieser keinesfalls untypischen Anforderungen Kosten entstehen, die zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorteilen einer Wohn- oder Gewerbenutzung offensichtlich außer Verhältnis stehen.
90 
11. Ferner liegt auch hinsichtlich der Auswahl der Variante 2, welche die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch enthält, kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
91 
a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin - wie bereits fristgerecht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 - geltend macht, die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende gutachterliche Stellungnahme zur Erschließung des Plangebiets vom 4. Mai 2008 von Dr. L. sei unplausibel.
92 
Die Antragstellerin bringt vor, die unzureichende Ermittlung der Erschließungsvarianten ergebe sich aus der im Auftrag der Interessengemeinschaft „Kirchberg-Mittelweg“ erstellten Plausibilitätsprüfung der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP vom 5. Oktober 2009. Darin werde davon abgeraten, das Gutachten von Dr. L. als alleinige Entscheidungsmatrix für die Bebauung des geplanten Baugebietes heranzuziehen. Die Argumente für den Bau der Planstraße B mit Brücke (Variante 2) und die Ablehnung der Erschließung des Baugebietes vom bestehenden Mittelweg aus (modifizierte Variante 6: Verzicht auf die Planstraße B südlich des Steinbruchs) seien aus geotechnischer Sicht nicht ausreichend schlüssig. Eine bergseitige Bebauung vom Mittelweg aus sei grundsätzlich realisierbar. Die modifizierte Variante 6 könne demnach nicht allein durch das nicht-monetäre Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung ausgeschlossen werden. Bei jeder Variante seien je nach Wahl der Trasse und des Untergrundes geeignete Stützmaßnahmen auszubilden. Unterschiede ergäben sich demnach primär hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Errichtungskosten. Diese seien für die Variante 2 allein durch die Zusatzkosten für die Planstraße B sowie die Brücke über den Steinbruch eindeutig höher als für die modifizierte Variante 6, die keinen Neubau benötige.
93 
Durch dieses von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten wird die Richtigkeit und damit die hinreichende Ermittlung und Bewertung der von der Antragsgegnerin zur Auswahl der Variante 2 herangezogenen Umstände nicht erschüttert. Anders als von Prof. C. und Partner ausgeführt, wurde die beidseitige Bebauung des Mittelwegs (modifizierte Variante 6) im Gutachten von Dr. L. vom 4. Mai 2008 nicht allein mit dem Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung begründet. Vielmehr war im Gutachten von Dr. L. als Grund auch genannt, dass bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs ein erhöhter technischer und finanzieller Aufwand im Vergleich zu Variante 2 verursacht werde. Denn bei einer doppelseitigen Bebauung des Mittelwegs unter Verzicht auf die Planstraße B sei eine Hangsicherung mittels Böschung und Berme ausgeschlossen. Der Hang müsse dann mittels einer Stützmauer gesichert werden. Daneben wurde im Gutachten von Dr. L. allerdings auf den Wegfall der freien Disposition während der Bebauung verwiesen. Diese sei bei einer hangseitigen Bebauung des Mittelwegs nicht gegeben, weil bei der Erstellung von Doppelhäusern diese gleichzeitig erstellt werden müssten, um den Hang während der Bauzeit zu sichern. Zudem wurde ausgeführt, dass bei einer Bebauung nach der Erschließung die Stützmauer der Straße durchbrochen werden müsse, wodurch sich der Aufwand für die Erschließung und der Aufwand für den Bauherrn erhöhe. Zwar wurde die letztgenannte Aussage vom Gutachter der Antragstellerin Prof. C. für unzutreffend gehalten, weil an Stelle der Stützwand eine Garage errichtet werden könne. Jedoch erscheint die gutachterliche Bewertung von Dr. L. auch ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchbrechung bereits errichteter Stützmauern hinreichend plausibel.
94 
Ergänzend war in der Abwägung zur Entwurfsfassung zur zweiten Auslegung vom 29. Februar 2008 - ebenso wie später im Umweltbericht unter Nr. 7.1 - plausibel ausgeführt (S. 8 f.), dass die Festsetzung von - bei hangseitiger Bebauung Abstimmungsbedarf auslösenden - Doppelhaushälften an dieser Stelle notwendig sei, um den Zuteilungsansprüchen der Grundstückseigentümer gerecht werden zu können. Zudem würde die bei Wegfall der Planstraße B entstehende Stichstraße (Mittelweg) aufgrund ihrer Gesamtlänge von etwa 430 m aus erschließungstechnischer Sicht deutliche Nachteile gegenüber einer durchgängigen Erschließung mit der Planstraße B besitzen. Dies werde insbesondere auch unter Berücksichtigung rettungstechnischer Gesichtspunkte wie der Befahrbarkeit mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen als besonders kritisch bewertet. Schließlich sei festzuhalten, dass das Bauen und Erschließen hangseitiger Gebäude in der Regel teurer seien als eine talseitige Bebauung. Dagegen seien die erhöhten Aufwendungen für die Herstellung der Planstraße B mit Brückenbauwerk, Stützmauern und Rückverankerungen in Kauf genommen. Die unstrittig zu erreichende Kosteneinsparung und Minimierung des Eingriffs durch Verzicht auf die Planstraße B würden als weniger gewichtig zurückgestellt. Die Kosten für die Herstellung der Brücke sollen nach Angaben der Antragsgegnerin von ihr selbst getragen und nicht auf die Eigentümer umgelegt werden (vgl. zuletzt die Abwägungsentscheidung vom 8.9.2015, S. 16).
95 
Auch im Übrigen wurden die Varianten der Erschließung des Baugebietes von der Antragsgegnerin eingehend ermittelt und bewertet. Im Umweltbericht findet sich unter Nummer 7.1 die Darstellung der Prüfung von sechs Varianten des Bebauungsplans. Unter Nummer 9.1 wurde der vollständige Verzicht auf einen Bebauungsplan untersucht und plausibel verworfen. Im Basisplan sowie in der Variante 1 findet sich noch die Planstraße A und keine unmittelbare Bebauung an der Durlacher Straße. In der Variante 2 wurde die Zahl der Verkehrsflächen durch Wegfall der Planstraße A und eine direkte Bebauung an der B 3 reduziert. Beide Varianten gingen von einer durchgehenden Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch aus. Bei Variante 3 sollten unter anderem der südliche Teil der Planstraße B sowie die Brücke wegfallen, der Mittelweg sollte beidseitig, also auch hangseitig bebaut werden; für den nördlichen Teil der Planstraße B war ein Wendehammer am Steinbruch vorgesehen. Bei Variante 4 sollte die Planstraße B am Steinbruch lediglich unterbrochen werden; am Steinbruch sollten an beiden Seiten Wendehämmer errichtet werden. Der Mittelweg hätte hier nicht beidseitig bebaut werden müssen. Variante 5 entsprach, soweit hier von Interesse, weitgehend Variante 3, allerdings ohne Stützwand, sondern mit Böschung. In Variante 6 sollte die Planstraße B komplett wegfallen. Dafür sollte der Mittelweg beidseitig bebaut werden. Die Varianten wurden im Hinblick auf eine Vielzahl von Kriterien aus den Bereichen Verkehr und Verkehrstechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgung, Nutzung der Grundstücke, Gestaltung, Eingriff in Natur und Landschaft sowie dessen Ausgleich, Umlegung, Erschließungskosten und Baugrund bewertet.
96 
Die von Prof. T. erarbeitete Variante 6 wurde einer weitergehenden Prüfung unterzogen und mit der nun dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 2 verglichen. Ein besonders gewichtiges Kriterium zur Entscheidung für die Variante 2 mit Planstraße B stellte die zwar technisch lösbare, aber dennoch schwierige Hangbebauung bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs (Variante 6) dar. Die bergseitig geplanten Doppelhäuser hätten nur nach gemeinschaftlicher Absprache der Eigentümer der jeweiligen Doppelhäuser errichtet werden könne. Es hätten die Einbindetiefen der Gebäude vorgeschrieben und die Grenzabstände vergrößert werden müssen. Dies hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bau- und Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer dargestellt. Eine solche Einschränkung wurde - mit Ausnahme für den Bereich an der Durlacher Straße - für dieses exponierte und hochwertige Baugebiet für nicht tragbar gehalten.
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Zusätzlich zu den oben bereits genannten Argumenten gegen die Variante 6 führt der Umweltbericht aus, dass bei einer hangseitigen Bebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit privaten Treppenanlagen Höhenunterschiede von bis zu 10 m zu überwinden seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen privaten Erschließungsaufwand dar und sei auch aus sozialer Sicht nicht zu empfehlen. Die Anlage von Treppenanlagen und Bermen erfordere bei Variante 6 die Entfernung des gesamten Vegetationsbestands und der obersten Bodenschicht. Dies sei auch aus ökologischer Sicht nachteilig. Der zu erreichenden Kosteneinsparung durch Verzicht auf die Planstraße B stehe ein hoher Kostenaufwand der privaten Erschließung gegenüber. Auch sei der ökologische Eingriff kaum weniger schwerwiegend.
98 
Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auf einen interfraktionellen Antrag von SPD-WBB-Grüne Liste vom 17. Oktober 2005 auch mit der sog. „Nullvariante“ der Erschließung befasst. Dabei wäre auf die Planstraße B - jedenfalls den südlichen Teil - sowie auf die beidseitige Bebauung des Mittelwegs verzichtet worden. Auf die Bitte um Prüfung dieser Variante hat die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat mit Schreiben vom 21. November 2005 geantwortet. Gegen diese Variante sprach, dass dann bis zu 39 weitere Grundstückseigentümer durch den Wegfall der Planstraße B auf eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke hätten verzichten müssen. Dennoch müssten sie im Rahmen der Umlegung Gelände für die zwingend notwendige Verbreiterung des Mittelweges zur Verfügung stellen. Dies war von der Gemeindeverwaltung im Interesse und unter Berücksichtigung der Erwartungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht für vertretbar gehalten worden. Zudem würden so nicht erschlossene Restgrundstücke verbleiben, die keiner Nutzung zugeführt werden könnten. Diese Überlegungen waren Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 20. März 2006. Spätestens mit Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 ist der Gemeinderat mehrheitlich der Auffassung der Gemeindeverwaltung gefolgt.
99 
b) Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. November 2009 rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge, die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sowie des für die Planstraße B erforderlichen Bereichs sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet und damit nicht in die Abwägung eingestellt worden, greift nicht durch. Entsprechendes gilt für die Rüge, es sei nicht in die Abwägung eingeflossen, dass durch die geplante Brücke und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs zerstört werde.
100 
aa) Die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs wurde hinreichend ermittelt und ausdrücklich gewürdigt und sogar als steigerungsfähig angesehen. Wenn insoweit bezüglich des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 noch Ermittlungsdefizite bestanden haben sollten, sind sie im Rahmen des Ergänzungsverfahrens und der dort durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behoben worden. Aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich, dass - trotz Eigengefahr der Gutachter - der ehemalige Steinbruch in die Prüfung einbezogen wurde und die Vorkommen und die Habitatpotenziale planungsrelevanter Arten im Rahmen von Feldbegehungen erfasst wurden (vgl. dort S. 13).
101 
Bereits in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 finden sich unter Nummer 13.1 und 13.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugunsten des Steinbruchs. Dort ist die Freilegung der Wände des Steinbruchs auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ..., die Anlage von 20 % des Geländes als trockene Wiese sowie das Aufhängen von Nist- und Überwinterungskästen für Fledermäuse angeordnet. Im Umweltbericht vom 8. Juli 2008, der der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 zugrunde lag, war die geplante ökologische Aufwertung des Steinbruchs näher begründet worden (dort S. 46 und 64). Die Wände des Steinbruchs sollen danach von Gebüsch freigelegt werden, um wärmliebende seltene Pflanzenarten zu fördern und diesen Standort für felsbrütende Vogelarten, Fledermäuse und Reptilien zu sichern. Dieser Teilabschnitt mit 1.050 qm werde die höchste ökologische Wertsteigerung im Plangebiet erfahren. In Ergänzung zu den Steinwänden sollen für die Fledermäuse als Habitatbaustein Fledermauskästen als Überwinterungsplätze festgeschrieben werden. Die Zerschneidung des Steinbruchs durch eine Straße - die auf einem Damm hätte errichtet werden können - wurde ausdrücklich abgelehnt. Durch das stattdessen vorgesehene Brückenbauwerk bleibe der Steinbruch für Kriechtiere, Waldtiere und Pflanzen ein wertvolles Biotop.
102 
Die artenschutzrechtliche Prüfung und die darauf bezogenen Festsetzungen wurden im Ergänzungsverfahren überarbeitet. An den oben genannten Ausführungen im Umweltbericht hat sich bezüglich des Steinbruchs jedoch nichts geändert (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 40 f. und 60). Die textlichen Festsetzungen (Nummer 13.12, 13.14 und 13.15) zugunsten des Steinbruchs wurden als Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion qualifiziert und ergänzt, unter anderem durch die Festlegung, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen mindestens 20 Fledermauskästen anzubringen sind. Zusätzlich wurde angeordnet, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen Nisthilfen für Vögel anzubringen sind. Im Steinbruch sollten zwei Steinschüttungen (Steinhaufen) als Rückzugs- und Winterquartier für Reptilien angelegt werden. Die angeordnete Trockenwiese soll regelmäßig entbuscht werden. Auf 2 x 10 qm sollen Rohbodenflächen geschaffen werden. Auch wurden im ergänzenden Verfahren ausdrücklich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die über die im Bebauungsplan von 2008 vorgesehene Aufforstung eines Maisackers in der Nähe des „Weingartner Moors“ hinausgehen. Daher war insoweit nicht zu ermitteln, ob der Bereich zwischen Mittelweg und Eisbergweg bei Wegfall der Planstraße B eine bessere Ausgleichsfläche als der genannte Maisacker darstellte.
103 
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch - wie oben ausgeführt - die Variante 2 (Bau einer Planstraße B mit Brücke) mit dem Verzicht auf die Planstraße B und mit der beidseitigen Bebauung des Mittelwegs im Rahmen der Alternativenprüfung in naturschutzfachlicher Hinsicht verglichen (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2008, S. 59 sowie den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 55). Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die beidseitige Bebauung des Mittelwegs stelle einen massiven Eingriff in den Hang dar, der aus ökologischer Sicht kaum weniger schwerwiegend als die Realisierung der Planstraße B sei. Denn dann müsste die derzeit oberhalb des Mittelwegs zeichnerisch als erhaltenswert festgesetzte „Sukzessionsfläche“ vollständig abgetragen werden (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juli 2008, die zeichnerischen Festsetzungen zu Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die dazugehörigen textlichen Festsetzungen unter Nr. 15.9). Diese Flächen hätten die wichtige Funktion, den im Plangebiet angetroffenen geschützten Arten ein Nahrungs-, Jagd- und Durchzugsgebiet zu sein. Die Vegetationsschicht habe darüber hinaus die Funktion der Hangsicherung und des Schutzes vor Erosion (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21.7.2008 sowie die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 17).
104 
bb) Die Rüge der Antragstellerin, im Plangebiet befänden sich durch den Bebauungsplan beeinträchtigte gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 33 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), gültig vom 14. Juli 2015 bis 30. November 2017, sowie § 30 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), gültig vom 1. März 2010 bis 31. März 2018, welche nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung der am 28. September 2015 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Satzung maßgeblich sind, ist unzutreffend. Ein Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 NatSchG 2015 - der sich außerhalb des von der Antragstellerin als verletzt gerügten abwägungsrechtlichen Ermittlungs- und Bewertungsgebots vor allem auf die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB auswirkt (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 79; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 22; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - juris) - wird bei Verwirklichung des Bebauungsplans daher nicht erfüllt.
105 
(1) Für die am südöstlichen Rand des Plangebietes gemäß § 33 Abs. 6 NatSchG 2015 kartierten gesetzlich geschützten Biotope auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern... (Trockenmauern) und ... (Feldhecken) - auf Letzterem lediglich auf der Plangrenze liegend - wird die Verwirklichung des Bebauungsplans zu keiner Beeinträchtigung führen, so dass das Handlungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht greifen wird. Aus dem zur Begründung des Bebauungsplans gehörenden Umweltbericht (S. 6 f.) ergibt sich, dass dort kein Eingriff geplant ist.
106 
(2) Ob im Plangebiet weitere Flächen vorliegen, die als Teile von Natur und Landschaft zu qualifizieren sind, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 grundsätzlich gesetzlich geschützte Biotope darstellen, ist fraglich. So ist hier insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob weitere Biotope nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 - insbesondere Feldhecken oder Feldgehölze - im Plangebiet vorhanden sind, welche die in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 näher beschriebenen Voraussetzungen - etwa die erforderliche Mindestgröße - erfüllen. Das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes setzt auch voraus, dass die genannten Biotope gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 in der „freien Landschaft“ liegen, worunter nur Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zu verstehen sind (§ 33 Abs. 2 NatSchG 2015). Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - NVwZ-RR 2013, 635, juris Rn. 19). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist ebenfalls unklar. Jedoch kann dies hier dahinstehen.
107 
Denn die übrigen im Plangebiet liegenden Flächen sind aufgrund des mit Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) zum 1. Januar 1992 in das Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) eingefügten § 67 Abs. 6 Satz 2 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden, was später mit § 82 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) fortgeschrieben wurde, ohne dass das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) etwas daran geändert hat.
108 
(a) Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 galt § 24a NatSchG 1991, mit dem erstmals in Baden-Württemberg bestimmte Biotope - unter anderem der oben genannte, hier grundsätzlich in Betracht kommende Biotoptyp - mit einem besonderen gesetzlichen Schutz durch Handlungsverbote versehen wurden, nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 24 BauGB. § 24a NatSchG 1991 galt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a NatSchG 1991 waren darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Mit der Freistellung von Flächen, die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, sollte bezüglich der Grundstückseigentümer der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, LT-Drs. 10/5340, S. 44). Die Erweiterung der Freistellung auf die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen wurde im Rahmen der Gesetzesberatung auf Empfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingefügt, der damit zum Schutz einer bereits erfolgten Städteplanung einem Anliegen der kommunalen Landesverbände Rechnung trug (vgl. LT-Drs. 10/5994, S. 38 ff., 75 f.). Damit räumte die gesamte Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV) sowie § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 einem bereits bestehenden Baurecht (Art. 14 GG) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes - verfassungsrechtlich wohl nicht geboten, aber zulässig - Vorrang gegenüber dem Biotopschutz ein (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 32 Rn. 16; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 82 Rn. 4).
109 
Das Naturschutzgesetz 1991 wurde zwar mit Art. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, 787) anlässlich der in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Novellierung des Naturschutzgesetzes aufgehoben, die Übergangsregelung des § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 wurde aber fortgeschrieben und fand sich nun in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 NatSchG 2005. Mit § 82 Abs. 3 Satz 3 NatSchG 2005 wurde die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - fortan in § 32 NatSchG 2005 geregelt - sogar auf Flächen ausgedehnt, die erstmals aufgrund des Naturschutzgesetzes 2005 ein besonders geschütztes Biotop oder Teil eines solchen Biotops wurden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist zu dieser Übergangsregelung ausgeführt (LT-Drs. 13/4768, S. 165): „Absatz 3 betrifft die besonders geschützten Biotope, die mit dem Biotopschutzgesetz am 1. Januar 1992 unter gesetzlichen Schutz gestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier die Übergangsvorschriften in Einzelfällen noch von Bedeutung sein können, werden sie beibehalten und für die durch dieses Gesetz erstmals aufgenommenen Biotope ergänzt.“
110 
Aus diesen Übergangsregelungen wird deutlich, dass die genannten Flächen dauerhaft vom Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes freigestellt werden sollten. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kommt des Weiteren darin zum Ausdruck, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 1991 sowie § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 2005 auch Biotope auf Bauflächen, die nachweislich erst nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind, die aber bereits in einem davor genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren, keinen gesetzlichen Schutz genießen sollten.
111 
Die gesetzgeberische Freistellung wurde durch das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) nicht beseitigt (dies allerdings bezweifelnd: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Zwar wurde mit Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) das Naturschutzgesetz 2005 aufgehoben. Auch findet sich in § 71 NatSchG 2015 keine § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 oder § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 entsprechende Übergangsregelung mehr. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Naturschutzgesetz 2015 gibt keinen Aufschluss über den Grund für das Fehlen einer Fortschreibung der alten Übergangsregelung. So bleibt unklar, ob der Gesetzgeber die Fortschreibung aufgrund Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich gehalten hat. Hierfür könnte sprechen, dass bereits im Jahr 2005 die Übergangsregelung nur noch als für Einzelfälle bedeutsam angesehen wurde (LT-Drs. 13/4768, S. 165; in diese Richtung auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Sollte der Gesetzgeber von der Irrelevanz ausge-gangen sei, wäre der Gesetzgeber im Jahr 2015 einem Irrtum unterlegen. Hätte er dagegen das Eingreifen des nunmehr in § 33 NatSchG 2015 geregelten Biotopschutzes auf seit rund 25 Jahre hiervon freigestellte Flächen regeln wollen, wäre dies im Gesetz oder zumindest in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden.
112 
Denn der Wegfall der Übergangsregelung bedeutete für Bauflächen nach §§ 30 und 34 BauGB eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Für in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen bedeutete der Wegfall der Übergangsregelung einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine in einem Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche erheblich erschwert und mitunter - wie hier - in ein laufendes Bebauungsplanverfahren eingegriffen würde. Im Übrigen zeigt das weitere Vorhandensein der in § 71 Abs. 1 NatSchG 2015 enthaltenen Übergangsvorschrift für (Verwaltungs-)verfahren (zuvor in § 67 Abs. 1 NatSchG vom 21. Oktober 1975 und § 82 Abs. 1 NatSchG 2005), wonach diese nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden sollen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet waren, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 2015 nicht weitergehend als bisher in bereits begonnene Sachverhalte eingreifen wollte. Damit ist Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten.
113 
Eine entsprechende rechtliche Situation ist im Hinblick auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht anerkannt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes (StrG) vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) blieben die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen. Diese Anordnung behielt auch nach Streichung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG 1964 durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes vom 15. Juni 1987 (GBl. S. 178) ihre Gültigkeit, so dass die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung gleichwohl weiter angewandt werden kann. Denn auch dort war - insoweit vergleichbar zur hier gegenständlichen Frage der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - die in der Übergangsregelung enthaltene Anordnung vom Gesetzgeber irrtümlich für wegen Zeitablaufs irrelevant gehalten worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: LT-Drs. 9/4134, S. 52; dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - juris Rn. 25).
114 
(b) Das Plangebiet ist aufgrund der Übergangsregelungen in § 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG 1991 und später § 82 Abs. Abs. 3 Satz 2 NatSchG 2005 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt, weil es in dem am 11. März 1985 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 als Baufläche („WR - Reine Wohngebiete“) dargestellt ist. Dieser Flächennutzungsplan erfasste nahezu die gesamte hier überplante Fläche, wobei lediglich die oben genannte, als gesetzliches Biotop kartierte Fläche auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... hiervon nicht erfasst war (vgl. den Umweltbericht S. 7 sowie den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Allerdings findet auf den kartierten Biotopflächen in Vollzug des Bebauungsplans keine Beeinträchtigung statt.
115 
Damit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin von 1972, der für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt, bis zur Aufhebung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan wirksam war und ob insoweit die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 Satz 1 NatSchG 2005 eingreift.
116 
(3) Daher konnte die Antragsgegnerin ohne einen Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB feststellen, dass die Handlungsverbote des gesetzlichen Biotopschutzes hier nicht anwendbar seien, weil „seit 1987“ ein Flächennutzungsplan existiere, in dem für das Gebiet die Darstellung „Wohnen“ enthalten sei (vgl. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8.7.2008, S. 19 und den Umweltbericht vom 8.9.2015, S. 6 ff.).
117 
Im Übrigen wurde die im Plangebiet vorhandene Pflanzenwelt - darunter auch Biotope, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope in Betracht kämen, wenn es die Freistellung durch die Übergangsregelung nicht gäbe - im Rahmen des Umweltberichts hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 4 BauGB). Sie wurde insoweit auch - wie im Fall des Eingreifens der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch die Übergangsregelungen in § 67 Abs. 2 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 geboten (vgl. dazu auch Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 82 Rn. 12; die Beratung im Umweltausschuss des Landtags am 2.10.1991: LT-Drs. 10/5994, S. 39) - gemäß § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt (vgl. den Umweltbericht S. 19 ff., 39 ff. und 46 ff.).
118 
cc) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, der Steinbruch stelle von seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Naturdenkmal im Sinne von § 30 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 28 BNatSchG dar. Denn die hierfür nach § 28 Abs. 1 BNatSchG und § 23 Abs. 5 NatSchG erforderliche rechtverbindliche Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ist nicht gegeben (vgl. Umweltbericht vom 8. September 2015, S. 6).
119 
c) Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht hinreichend ermittelt und geprüft worden, ob die Planstraße B mit der Brücke komplett wegfallen könne und ob nicht die an den Bestandsstraßen orientierte Bebauung vor allem im Hinblick auf die Erschließungskosten deutlich günstiger sei, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu a) und b).
120 
d) Schließlich liegt auch insoweit weder ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB noch ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vor, als es um die Auswirkungen der Brücke und ihrer Fundamente auf die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern... und ... geht.
121 
Die Eigentümer dieser Grundstücke - die Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 - haben in der mündlichen Verhandlung sowie während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Jahren 2006 und 2008 mit Schreiben vom 20. September 2006 und vom 23. April 2008 geltend gemacht, die Fundamente der Brücke über den Steinbruch und deren Baugrube bedrohten ihr hangabwärts darunter gelegenes Hausgrundstück. Die Brücke werde „über ihrem Grundstück schweben“ und sich lediglich in einem Abstand von 10 m zur Dachrinne ihres Hauses befinden.
122 
Selbst wenn sich hieraus ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB oder ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sollte, ist dieser nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die genannten Gesichtspunkte wurden nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 15. Oktober 2015 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Die Antragsteller der Normenkontrollverfahren 5 S 2105/15, 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15 gehen in ihren in den Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsätzen auf die genannten Umstände nicht ein. Dies gilt auch im Hinblick auf die vor dem Ergänzungsverfahren erlassene Satzung der Antragsgegnerin, die am 20. November 2008 bekannt gemacht wurde. In dem hierzu verfassten Rügeschreiben der genannten Antragsteller, das am 20. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Brücke über den Steinbruch das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 bedrohe. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der genannte Belang von irgendjemandem fristgerecht gerügt worden ist.
123 
Abgesehen davon ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Problematik der Ausführung des Brückenbaus nicht auf die der Bauleitplanung nachgelagerte Verfahrensebenen verlagert werden konnte und durfte. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass für den Brückenbau das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste.
II.
124 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
125 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig.
126 
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3).
127 
Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9).
128 
b) Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 geltenden Fassung geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65; OVG NRW, Urteile vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 157 ff., und vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 110 ff.; HessVGH, Urteil vom 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N - juris Rn. 39; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833; Beier, UPR 2017, 207; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 40; Meßerschmidt, BNatSchG, § 44 Rn. 87).
129 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Das gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat, weil der Bebauungsplan auch für sie keine bindende Zulassungsentscheidung darstellt. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65). Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12). Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl, § 44 Rn. 53).
130 
Maßgeblich ist insoweit nicht - wie nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 138; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; so auch zu Zielen der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 3 ff.; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50). Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 165).
131 
Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG 2015 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG 2015 zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833, 838 f.; Beier, UPR 2017, 207, 201 f.).
132 
c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 galt das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der zuletzt durch Art. 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geänderten Fassung. Die hier einschlägigen Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:
133 
㤠44
Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
134 
(1) Es ist verboten,
135 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
136 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
137 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. ...
138 
(Zugriffsverbote).
...
139 
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. ....“.
140 
d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme sowie die nachfolgende Beurteilung, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, gerichtlich nicht zu beanstanden.
141 
aa) Hinsichtlich der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Diese Einschätzungsprärogative gilt nur solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Bis dahin bleibt das Gericht verpflichtet zu überprüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524, juris Rn. 16-20; Beschluss vom 8.3.2018 - 9 B 25.17 - Entscheidungsumdruck Rn. 25).
142 
Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 59). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 55 ff., vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 45 und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 37). Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gerade bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Bauleitplanung von Bedeutung, weil es sich hier - anders als bei der Planfeststellung, zu der die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist - um eine bloße Angebotsplanung und keine Vorhabenzulassung handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 172).
143 
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 38 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 59).
144 
Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der planenden Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 6, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128).
145 
Nach Erlass eines Plans durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind - so das Bundesverwaltungsgericht zu vorhabenzulassenden Planfeststellungsbeschlüssen - in der Regel nicht geeignet, die der Planung zugrundeliegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50). Denn der Naturraum unterliegt einem stetigen Wechsel. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je nach Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätten in Nutzung genommen worden sein. Dies relativiert auch den in Verfahren der vorliegenden Art von den Beteiligten häufig geführten Streit, ob bei einer Bestandsaufnahme ein konkretes Nest oder ein bestimmter Baum erfasst oder übersehen worden ist; jedenfalls bei nicht zwingend auf ein konkretes Nest oder eine bestimmte Baumhöhle fixierten Arten kann es zielführender sein, neben der - nie vollständig möglichen - Erfassung konkret genutzter Schutzstätten das grundsätzliche Habitatpotenzial eines Untersuchungsraums abzuschätzen. Den wegen des stetigen Wechsels der Natur möglichen Veränderungen der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach Erlass eines Plans darf die planende Behörde regelmäßig dadurch Rechnung tragen, dass sie ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung anordnet. Diese Instrumente sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, neue artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 91). Allerdings kann ein Monitoring nur dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnissen ergeben, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 105).
146 
Für Bebauungspläne, für die die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nur mittelbar geltend und zum Zeitpunkt der Planung vorausschauend für die spätere Umsetzung zu prüfen sind, können insoweit jedenfalls keine strengeren Maßstäbe gelten. Vielmehr ist hier - wie oben ausgeführt - auf die der Gemeinde bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorliegenden Erkenntnisse abzustellen.
147 
bb) Ausgehend hiervon ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2015 festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines der Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen würde und der Plan deshalb vollzugsunfähig ist.
148 
(1) Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin die zuvor fehlende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt und den Umweltbericht überarbeitet. Soweit Erkenntnisse aus Bestandserhebungen älter als fünf Jahre waren, wurden sie im Jahr 2013 im Rahmen einer Überprüfung der Biotop- und Habitatstrukturen aktualisiert (vgl. S. 14 der saP; zum Aktualisierungserfordernis: BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 3 A 1.116 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 124 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44).
149 
In der Zusammenfassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung finden sich folgende Aussagen:
150 
„Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan wurde bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Holzkäfer, Haselmaus, Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und der Wildkatze überprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotsverletzungen nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG zu erwarten sind.
151 
Darüber hinaus wurde für nur national geschützte Fang- und Heuschrecken, Wildbienen und Wespen, Ameisen, Schnecken, Spinnen und Kleinsäuger geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, die im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) zu kompensieren sind.
152 
Im Rahmen der Umweltschadensprüfung wurden zudem der Hirschkäfer und die Spanische Fahne überprüft.
153 
Grundlage hierfür waren Erhebungen im Jahr 2013 sowie vorhandene Daten aus dem Zeitraum 2003 bis 2011, für die eine Plausibilitätskontrolle erfolgte. Mit den Kritikpunkten und Hinweisen der für die Interessengemeinschaft Kirchberg-Mittelweg erstellten Überprüfungsgutachten von B. & E. R. wurde sich offen und intensiv auseinandergesetzt.
154 
Die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergab, dass die Realisierung des Bebauungsplans mit Auswirkungen für Vögel, Fledermäuse und Reptilien verbunden ist. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden.
155 
Die Maßnahmen zur Konfliktvermeidung umfassen eine Bauzeitenbeschränkung für die Vegetationsentfernung sowie verschiedene Schutzmaßnahmen für Fledermäuse und Reptilien.
156 
Als Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität sind die Anlage von Fledermaus-Ersatznahrungshabitaten für die Zwerg- und Breitflügelfledermaus sowie die Anlage von Reptilien-Ersatzhabitaten für die Zauneidechse und die Schlingnatter erforderlich. Das bisherige CEF-Maßnahmenkonzept oberhalb des Kirchbergs wurde überprüft, modifiziert und um eine Maßnahmenfläche für Reptilien ergänzt.
157 
Die CEF-Maßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings und einer ökologischen Baubegleitung fachlich zu begleiten.
158 
Beeinträchtigungen für nur national besonders geschützte Arten werden im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) kompensiert. Die Maßnahmen umfassen eine Totholzverbringung und -lagerung (beim Hirschkäfer zur Vermeidung eines Umweltschadens), das Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse und Vögel, die Anlage von Rohbodenflächen für Wildbienen, die Freilegung des planinternen Steinbruchs und die Ersatzaufforstung am Naturschutzgebiet „Weingartener Moor“.
159 
Werden die gutachterlichen Maßnahmen berücksichtigt, wirken sich verbleibende Beeinträchtigungen bei den europarechtlich geschützten Arten der untersuchten Tiergruppen nicht negativ auf den Erhaltungszustand ihrer Lokalpopulation aus. Funktionsmindernde Projektwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden durch funktionsverbessernde Wirkungen im Umfeld kompensiert. Die ökologische Funktion der vorhandenen Habitate bleibt für die Lokalpopulation der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang somit weiterhin erfüllt. Verbote nach § 44 Abs. 1 Satz [gemeint ist ‚Nr.‘, Anm. d. Verf.] 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbot) werden nach bisheriger Kenntnis nicht verletzt.
160 
Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ vorbereiteten zulässigen Nutzungen steht im Einklang mit den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG.
161 
Umweltschäden im Sinne von § 19 BNatSchG bzw. § 90 Wasserhaushaltsgesetz können ausgeschlossen werden. Aufgrund der durchgeführten Umweltprüfung besteht eine Haftungsfreistellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG.“
162 
Insbesondere wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (8 N 09.1861 u.a., BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 62 ff.) hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen der Konfliktvermeidung sogar durch entsprechende Festsetzungen rechtlich gesichert. Dabei war bisher umstritten, ob solche Festsetzungen - generell oder zumindest für eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne - notwendig sind oder ob eine Gemeinde „sonstige geeignete Maßnahmen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB treffen kann, wie etwa Festlegungen aufgrund einseitiger Erklärungen, auf welcher im Gemeindeeigentum stehender Fläche in welcher Weise Ausgleich für planbedingte Beeinträchtigungen geschaffen werden soll (vgl. dazu: BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 40; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. § 44 Rn. 53). Nach der ab 29. September 2017 geltenden Fassung von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind solche Festsetzungen nach § 9 BauGB jedenfalls nicht mehr zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch eine Rechtsänderung nachträglich verworfen (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 18).
163 
In dem am 15. Oktober 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan finden sich unter Nummer 13.1 bis 13.9 der textlichen Festsetzungen Vermeidungsmaßnahmen. Unter Nummer 13.10 und 13.11 werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für Fledermausersatzhabitate und Reptilienersatzhabitate festgesetzt. Unter Nummer 13.12 bis 13.16 werden Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion festgesetzt. Im Umweltbericht wird unter Nummer 7.3 die Aufforstung des außerhalb des Plangebiets liegenden Bruchwalds am Weingartener Moor beschrieben, die wie die in Nummer 13.10 bis 13.16 genannten Festsetzungen dem Ausgleich von Eingriffen und Natur und Landschaft dient. Die Aufforstung erfolgt auf einer Fläche von 1,5 ha. Hier wird ein von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Maisacker umgenutzt.
164 
(2) Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin ihre bisherigen Rügen zum Artenschutz in ihren Schriftsätzen auf wenige Punkte beschränkt. Die Rügen betreffen die Bestandsermittlung des Braunen Langohrs, des Grauen Langohrs, der großen Bartfledermaus, der Haselmaus sowie des Wendehalses. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin noch die Bestandsermittlung des Grünspechts und des Nachtkerzenschwärmers sowie die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Fledermäuse sowie die Zauneidechse in Frage gestellt.
165 
Keiner dieser Einwände greift durch.
166 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Fledermäuse.
167 
Die grundsätzliche Kritik der Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin an der Ermittlung des Bestands an Fledermäusen, wie sie insbesondere in deren schriftlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2015 sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, zeigt keinen rechtlichen Fehler auf.
168 
(aa) Das Plangebiet wurde hinsichtlich seiner Habitateignung für Fledermäuse in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unter Auswertung von Fachliteratur analysiert (vgl. S. 27-32). Dabei wurden die Ergebnisse der vor Ort durchgeführten faunistischen Erhebungen fachlich eingeordnet. Die im Plangebiet vorgenommenen Bestandserhebungen vor Ort sind hinsichtlich ihrer Intensität und der gewählten Methoden als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten.
169 
Die von der Antragsgegnerin gewählte Methodik der Fledermausuntersuchung vor Ort ist nicht zu beanstanden. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129 und vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76). Allerdings sind diese zum Teil auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76), etwa die Arbeitshilfe des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein vom Juli 2011. Darüber hinaus sind - soweit ersichtlich - die Arbeitshilfen nicht auf die Bauleitplanung, sondern vor allem auf den Straßenbau bezogen, wie das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auszugsweise dem Senat übergebene „Forschungsprogramm Straßenwesen (FE02.0332/2011/LRB)“ der Bundesanstalt für Straßenwesen, Schlussbericht 2014 (vgl. dort v.a. S. 3). Zudem stellt auch dieses Forschungsprogramm noch nicht den unstreitigen Standard fest. Vielmehr soll der dort für einen rechtssicheren Untersuchungsumfang entwickelte Methodenbaukasten erst noch den Status eines fachwissenschaftlich anerkannten Standards erlangen (vgl. S. 2 und 167 des Forschungsprogramms Straßenwesen).
170 
In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist jedoch als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen et cetera vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris Rn. 47). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst Sichtbeobachtungen und das Verhören mithilfe von Detektoren für ausreichend gehalten, um Sommer- und Winterquartiere auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 122). Zum fachlichen Standard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 46).
171 
Im Plangebiet wurden von der Diplom-Biologin H., die seit über 20 Jahren hauptberuflich im Fledermausschutz tätig ist und damit über eine hohe fachliche Qualifikation und Erfahrung verfügt, in den Jahren 2008, 2011 und 2013 in ausreichender Zahl verteilt über den relevanten jahreszeitlichen Bereich Erhebungen zu Fledermäusen durchgeführt und bestimmte Arten nachgewiesen. Zur Erfassung wurde das Untersuchungsgebiet in den Abend- und Nachtstunden zu Fuß begangen. Die Artbestimmung der fliegenden Fledermäuse erfolgte anhand der Ortungsrufe mit Hilfe eines Fledermaus-Detektors sowie durch Sichtbeobachtungen des charakteristischen Flugverhaltens und der Silhouetten der Tiere durch Einsatz eines Scheinwerfers. Ort und Zeitpunkt der Ruferfassungen wurden protokolliert. Allerdings können grundsätzlich einige Fledermausarten anhand ihrer Rufe mit dem Fledermaus-Detektor nur schwer nachgewiesen werden, wie das Graue und das Braune Langohr. Die geringe Zahl der Beobachtungen spiegele daher - so Frau H. - nicht unbedingt die tatsächliche Häufigkeit wider. Während der nächtlichen Begehungen wurde zudem gezielt auf Hinweise geachtet, die auf Wochenstubenquartiere schließen lassen (Sozialrufe, schwärmende Tiere, zielgerichtet anfliegende Fledermäuse).
172 
In der Zeit vom 8. Mai bis 6. Juli 2008 fanden insgesamt sechs mehrstündige nächtliche Begehungen statt. Am 4. und 6. Juli 2008 wurden zudem Beobachtungen an den Quartieren vorgenommen. Die Untersuchungen wurden von der Gutachterin jeweils in einem Protokoll festgehalten, das auch Angaben hinsichtlich Datum, Beginn und Ende der Beobachtungen sowie die jeweils herrschenden Wetterbindungen benennt (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom Juli 2008). Im Zeitraum Mai bis Juli 2011 wurden an sechs Terminen abendliche Ausflugkontrollen, Detektorbegehungen und morgendliche Schwarmkontrollen durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom August 2011). Im August und September 2013 wurden noch drei weitere nächtliche Begehungen sowie eine morgendliche Schwarmkontrolle vorgenommen. Diese vier Untersuchungen wurden ebenfalls entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts protokolliert (vgl. S. 160 ff. der saP).
173 
Darüber hinaus wurde an sechs Tagen im März 2011 der gesamte Baumbestand nach potenziellen Baumquartieren mit einem Fernglas und einem starken Handscheinwerfer vom Boden aus nach Strukturen, die als Quartiere für Fledermäuse in Betracht kommen, abgesucht. Die Untersuchung der kartierten Baumhöhlen auf ihre Nutzung durch Fledermäuse erfolgte an zwei Tagen im April 2011 mit Hilfe einer Leiter (vgl. den Bericht über die Untersuchung des Baumbestands der Diplom-Biologin H. vom Mai 2011). Von Mai bis Juli 2011 wurden ergänzende Untersuchungen an den Bäumen vorgenommen, ob sie als Kolonie oder Wochenstubenquartier genutzt werden, durch abendliche Ausflugskontrollen und nächtliche Detektorbegehungen, morgendliche Schwarmkontrollen und eine Abschlusskontrolle einiger Höhlen mit der Leiter am 9. August 2011. Der Baumbestand wurde dabei in den Abend- und Nachtstunden sowie zweimal vor Sonnenaufgang zu Fuß abgegangen (vgl. saP S. 139 f. und S. 153 ff.). Auch der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - der Diplom-Ingenieur T. S. - hat im Oktober 2013 die von Frau H. genannten Höhlenbäume aufgesucht, in Augenschein genommen und nochmals kartiert.
174 
Der Behauptung des Gutachters der Antragstellerin, die Detektorbegehungen hätten ausschließlich vom Weg aus stattgefunden, ist die Diplom-Biologin H. in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung überzeugend entgegengetreten. Auch der Einwand der von der Antragstellerin in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Diplom-Biologen, wonach der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor veraltet gewesen sei, weil er die Fledermausrufe nicht aufzeichne, was zur Folge habe, dass sie später nicht auf dem Computer hätten analysiert werden können, führt nicht dazu, dass die Vorgehensweise der Gutachterin der Antragsgegnerin fachlich unvertretbar war. So wird der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor „Petterson D 240X“ ebenso wie der von den Gutachtern der Antragstellerin für allein ausreichend gehaltene Detektor „Petterson D 1000X“ in dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 74) als ein Standardgerät bezeichnet. Angesichts der hohen Expertise und Erfahrung der Gutachterin der Antragsgegnerin für Fledermäuse und der mehrfach in ausreichender Zahl durchgeführten Begehungen ist nicht erkennbar, dass die Bestandserhebung mit dem Ultraschalldetektor in naturschutzfachlich unvertretbarer Weise durchgeführt wurde.
175 
Soweit die Antragstellerin rügt, eine Erfassung des Artenspektrums allein mit dem Detektor sei unzureichend, greift auch diese Methodenkritik nicht durch. So wurden vielmehr auch die Baumhöhlen im gesamten Gebiet mittels einer Leiter kontrolliert. Zudem hat die erfahrene Diplom-Biologin H. angegeben, dass sie eine Rufanalyse und Netzfänge gemacht hätte, wenn sie mehrfach Rufkontakte gehabt hätte, die sie nicht hätte zuordnen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem beeinträchtigen die von den Gutachtern der Antragstellerin zum Ausschluss des Vorhandenseins von Wochenstuben des Braunen und Grauen Langohrs für erforderlich gehaltenen Netzfänge die dabei gefangenen Fledermäuse in erheblicher Weise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Tiere werden dabei einem erheblichen Stress ausgesetzt. Auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (dort S. 83) ist die Notwendigkeit von Netzfängen grundsätzlich kritisch zu hinterfragen. Eine Bestimmung bis auf das Artniveau sei nicht immer erforderlich, insbesondere wenn es allein um Auswirkungen auf Jagdhabitate gehe. Ausgehend hiervon ist die Auffassung der Gutachterin der Antragsgegnerin, Netzfänge seien hier unverhältnismäßig, vertretbar. Das Vorhandensein von Wochenstubenquartieren des Grauen und Braunen Langohrs im von der Planung betroffenen Bereich konnte von der Gutachterin vertretbar mit anderen Methoden ausgeschlossen werden.
176 
Nicht durchgreifend ist auch die Rüge der Antragstellerin, eine Kontrolle von 44 Bäumen mit 70 Baumhöhlen sei durch eine Person mittels einer Leiter in einem derart schwierigen Gelände an nur zwei Tagen kaum möglich, weshalb viele Höhlen aufgrund der Schwierigkeit des Geländes nicht untersucht worden seien. Daher könnten vielleicht nicht gerade die auch sonst auffälligeren Wochenstubenquartiere oder Kolonien übersehen worden sein, wohl aber Männchen-Quartiere, Paarungs- und Balzquartiere, Zwischenquartiere oder Winterquartiere. Diese Rüge greift - auch wenn tatsächlich die Kontrolle einiger Bäume nicht hinreichend möglich war (vgl. die Protokolle über die Baumprüfung auf S. 153 bis 157 der saP) - nicht durch, weil eine unverhältnismäßige - gar für den untersuchenden Wissenschaftler gefährliche - Untersuchung nicht verlangt werden kann. Gleiches gilt für den Einwand, es seien wahrscheinlich Baumhöhlen übersehen worden, weil der Höhleneingang nicht sichtbar gewesen sei. Rechtlich geboten ist nur eine am Maßstab der praktischen Vernunft durchgeführte naturschutzfachliche Prüfung.
177 
Soweit die Antragstellerin kritisiert, es seien nun zwar Begehungen im Spätsommer und Herbst (4. und 23. August 2013 und 15. September 2013) durchgeführt worden. Es fehle jedoch eine Begehung im Oktober, da nur so genauere Aussagen über mögliche überwinternde Fledermäuse im Plangebiet möglich seien, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn die als Quartiere in Betracht kommenden Bäume wurden im April 2011 auf vorhandene Tiere, Kot und Geruch kontrolliert. Hier hätte eine Nutzung als Winterquartier auffallen müssen.
178 
(bb) Soweit die von der Antragstellerin beauftragten Gutachter in besonderer Weise rügen, die Fledermausarten Graues und Braunes Langohr seien nicht hinreichend untersucht, führt dies zu keiner gerichtlichen Beanstandung der von der Antragsgegnerin durchgeführten Bestandsaufnahme.
179 
Zwar sind die genannten Arten aufgrund ihrer leisen Rufe mit dem Detektor nur schwer nachzuweisen. Dies räumt auch die Diplom-Biologin H. im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ein (vgl. S. 139). Jedoch hat es bei der Suche nach Fledermäusen in den Jahren 2008, 2011 und 2013 allein im Jahr 2008 zwei Rufkontakte mit den Arten Plecotus spec. (Braunes und Graues Langohr) gegeben, wobei keine sichere Artbestimmung möglich gewesen sei. Wochenstubenquartiere dieser Arten wurden von der Gutachterin H. im Plangebiet nicht gefunden. Grundsätzlich benutzt das Graue Langohr Gebäudequartiere und das Braune Langohr Baumquartiere. Die Gutachterin H. hielt allenfalls ein Männchenquartier an den Gebäuden für wahrscheinlich. Als Jagdhabitat sei das Plangebiet für die beiden Langohrarten angesichts der wenigen Rufkontakte von keiner besonderen Bedeutung; die angrenzenden Obstwiesen und Wälder seien für diese lichtscheuen Arten attraktiver. Das Gebiet sei schon jetzt stark „lichtverschmutzt“. Langohrfledermäuse seien in dem vergleichbaren Baugebiet in Bruchsal „Oberer Weiherberg“ ebenfalls nicht nachgewiesen worden (vgl. saP, S. 30 ff.).
180 
Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter B. im Sommer und Herbst 2015 im Rahmen von zehn Stunden Arbeit mit dem Detektor zwei Rufkontakte mit Langohrfledermäusen hatte, ist diese Erkenntnis nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin erstellte Bestandserfassung zu erschüttern. Denn das Ergebnis dieser Untersuchung hat der Gutachter B. dem Rechtsanwalt der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt. Die Antragsgegnerin erhielt davon erst im Februar 2016 Kenntnis, als ihr dieses Schreiben als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Februar 2016 unter dem 9. Februar 2016 vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Damit handelt es sich um eine Erkenntnis, die der Antragsgegnerin bei der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans vorzunehmenden prognostischen Abschätzung der Frage, ob ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG 2015 gegeben sei, noch nicht vorgelegen hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführte Untersuchung an methodischen Mängeln leidet.
181 
Die Auffassung der Fledermausexpertin H., dass deutlich mehr - als zwei oder vier, wenn man die Nachweise von Herrn B. dazurechnet - Nachweise für eine Flugaktivität dieser Arten vorliegen würden, wenn in der Nähe eine Wochenstube wäre oder das Plangebiet den Status eines Jagdhabitats von essentieller Bedeutung haben würde, erscheint naturschutzfachlich vertretbar. Die Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung haben hierzu aufgeführt, Wochenstubenquartiere von Langohrfledermäusen seien für geübte Fledermausexperten nachweisbar. In der Zeit zwischen der Geburt und dem Flüggewerden der Tiere gehe es in den Kolonien sogar sehr lautstark zu und es herrsche viel Flugaktivität um die Quartiere. Die Tiere orteten zwar sehr leise, sie seien aber sehr gut am Flugbild erkennbar. Bei den nächtlichen Untersuchungen und den morgendlichen Schwarmkontrollen konnten keine Fledermausvorkommen nachgewiesen werden, auch keine Männchenquartiere. Den Gebäudebestand habe die Gutachterin H. im Blick gehabt. Die vorhandenen Gebäude seien für Wochenstubenquartiere der Grauen Langohren ungeeignet. Die Suche nach Einzelquartieren an den Wohnhäusern durch direkte Kontrollen sei unverhältnismäßig. Zu widersprechen sei der Vermutung von Herrn B., dass es sich um ein essentielles Nahrungsquartier von Langohrfledermäusen handele. Im Übrigen seien Netzfänge von Langohrfledermäusen im offenen Gelände zum Nachweis der Tiere schwieriger als der Nachweis mit dem Ultraschalldetektor einschließlich Sichtbeobachtungen. Telemetrie komme dagegen bei sehr großen und unübersichtlichen Gebieten zum Einsatz, in denen direkte Kontrollen nicht möglich seien. Dies sei hier nicht der Fall (vgl. die Stellungnahme von Z. und M. vom 22.2.2016).
182 
Des Weiteren erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, wenn in der Abwägungsvorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8. September 2015 auf den Einwand, im Hinblick auf die festgestellten Baumhöhlen sei das Vorhandensein von Männchenquartieren von verschiedenen Fledermausarten wahrscheinlich, eine weitere Suche nach solchen für unerheblich gehalten wurde. Dazu wurde in der Synopse ausgeführt (dort S. 8): „Um zu überprüfen, ob die vorhandenen Baumhöhlen regelmäßig von einzelnen Fledermäusen (Männchen) genutzt werden, müsste man diese zwischen April und Oktober mehrfach kontrollieren. Der Aufwand wäre nicht verhältnismäßig, zumal der Nachweis einzelner Fledermäuse im Gebiet nicht zu einer anderen Gesamtbewertung führen würde. Das Hauptaugenmerk beim Fledermausschutz liegt auf den Wochenstuben. Die Männchen hängen den Sommer im Umkreis der Kolonien. Dass bei den Kontrollen der Baumhöhlen keinerlei Kotspuren festgestellt wurden und bei den Nachuntersuchungen im August / September keine balzenden Männchen nachgewiesen werden konnten, ist deshalb vielmehr als Bestätigung dafür anzusehen, dass keine Wochenstuben in der Nähe waren.“
183 
Die Verwirklichung des Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015 bezüglich einzelner Fledermäuse bei der Rodung der kartierten Höhlenbäume wird durch die vorsorgliche textliche Festsetzung Nr. 13.2 ausgeschlossen, wonach diese vor der Fällung und Verbringung auf Besatz mit Fledermäusen zu kontrollieren sind.
184 
(cc) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Große Bartfledermaus sei nicht hinreichend untersucht, führt nicht zur gerichtlichen Beanstandung der artenschutzrechtlichen Prüfung.
185 
Die Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin bringen vor, in zwei der Nachbarquadranten 6916NO und 6816SO (LUBW 2013) sei die Art nachgewiesen worden. Dies sei dem Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht bekannt gewesen, sonst hätte er die geringe Wahrscheinlichkeit des Vorkommens dieser Art nicht mit einem Verweis auf die Verbreitungskarten des LUBW (2012) begründen können.
186 
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Bestandsermittlung in Frage zu stellen. So gab es bezüglich der Kleinen und der Großen Bartfledermaus (myotis spec.) in den Untersuchungsnächten nur vier Rufkontakte. Dabei handelt es sich um zwei Anflugbeobachtungen der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2008 sowie um zwei Durchflüge der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2011. Im Jahr 2013 wurde keine Bartfledermaus ermittelt. Darüber hinaus wurden auch keine Quartiere dieser Fledermäuse festgestellt, wobei die Kleine Bartfledermaus an Gebäuden und die Große Bartfledermaus in Bäumen Quartier nimmt. Daher ist der Ausschluss der Großen Bartfledermaus im Plangebiet vertretbar, ohne dass zur Begründung auf Verbreitungskarten bezüglich der Umgebung zurückgegriffen werden müsste. Im Übrigen wurde auch in Bruchsal am „Oberen Weiherberg“ die Große Bartfledermaus nicht nachgewiesen (vgl. saP S. 27-32).
187 
(dd) Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vertretbar ermittelten Bestand an Fledermäusen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend, um aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Prognose annehmen zu können, dass bei der Verwirklichung des Bebauungsplans die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 beachtet werden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde das Eingreifen der Verbotstatbestände artspezifisch naturschutzfachlich vertretbar sowie auch unter Nutzung der Formblätter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geprüft (vgl. S. 80 ff. und 167 ff.).
188 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, Fledermausnistkästen würden von Fledermäusen nicht ohne Weiteres angenommen werden, weshalb diese Maßnahme nicht geeignet sei, um das Eingreifen des Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 zu vermeiden, greift dieser Einwand nicht durch. Die nach Nr. 13.14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Steinbruch und auf den öffentlichen Grünflächen anzubringenden mindestens 20 Quartierhilfen für Fledermäuse stellen zunächst eine rein vorsorgliche Maßnahme dar, da bei den Baukontrollen keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die im Plangebiet gelegenen Höhlenbäume regelmäßig von Fledermäusen als Ruhestätte genutzt werden. Abgesehen davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, in der Fachliteratur sei anerkannt, dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen würden und zum Ausgleich von Quartierverlusten grundsätzlich tauglich seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 84 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 60). Als weitere Quartierhilfe für Fledermäuse wird der auf einer CEF-Maßnahmefläche vorhandene Bunker so aus- und umgebaut, dass er als Fledermausquartier geeignet ist (vgl. Festsetzung Nr. 13.14 und S. 23 der Begründung des Bebauungsplans).
189 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin einwenden, die im Bebauungsplan vorgesehenen Fledermaus-Ersatznahrungshabitate müssten erst wachsen und seien erst 20 Jahre nach ihrer Anlage nutzbar, greift auch dieser Einwand nicht durch. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich (vgl. dort S. 21), dass die geplanten Ersatznahrungshabitate bereits umgesetzt wurden. Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind die Ersatz-Nahrungshabitate bereits seit 2009 jedenfalls teilweise verwirklicht. Der Umstand, dass sie derzeit von den Fledermäusen noch nicht angenommen werden, führt nicht zur Annahme, dass sie ungeeignet sind. Die Beeinträchtigung eines Nahrungshabitats ist allenfalls dann nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 - insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 - von Relevanz, wenn dadurch eine Fortpflanzungsstätte vollständig entfällt. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen und umfasst nicht den gesamten Lebensraum einer Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 100 und vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 475; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Rn. 17).
190 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Ersatznahrungshabitate vor allem für die Zwergfledermaus und die Breitflügelfledermaus ausgestaltet hat (vgl. die Begründung des Bebauungsplans, S. 21), die im Plangebiet bisher am meisten gejagt haben. Aber auch für die übrigen im Plangebiet jagenden Fledermäuse sind nach den vom Senat für vertretbar gehaltenen Angaben des Gutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Ersatznahrungshabitate grundsätzlich geeignet. Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Ersatzhabitate nicht schon vor der Realisierung des Eingriffs angenommen werden müssen. Denn dadurch würde das prognostische Element des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91), wonach gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 nicht verstoßen werde, wenn die ökologische Funktion einer durch das Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Zudem haben die Tiere auch vor der Realisierung des Eingriffs keine Veranlassung, den angestammten Lebensraum zu verlassen und auf die neu geschaffenen Stätten auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91).
191 
(b) Die Bestandserfassung der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Haselmaus naturschutzfachlich vertretbar und damit frei von rechtlichen Fehlern, so dass die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans getroffene Prognose, es werde im Hinblick auf die Haselmaus bei der Planverwirklichung nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
192 
Auch bezüglich der Haselmaus hat die Antragsgegnerin zur Bestandsermittlung im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturfachliche Habitatanalyse (vgl. S. 33-35) sowie Untersuchungen vor Ort vorgenommen. Bereits bei der von Dr. W. in der Zeit von 2004 bis 2011 mittels 35 Begehungen durchgeführten Bestandsaufnahme von Arten im Plangebiet konnte die Haselmaus nicht gefunden werden (vgl. die Berichte von Dr. W. vom 28.7.2011 und 4.10.2010). Die Haselmaus konnte auch im Jahr 2013 von den Gutachtern der Antragsgegnerin trotz intensiver Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.
193 
Am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 fanden Freinester- und Fraßspurensuchen statt. Die Freinestersuche ist eine effiziente Standardmethode zur Suche von Haselmäusen, die in der Wissenschaft anerkannt ist (vgl. S. 142 der saP und das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 52 f., 64 f.). Dies wird von den Gutachtern der Antragstellerin im Grundsatz eingeräumt, auch wenn sie von ihnen als fachlich anspruchsvoll bezeichnet wird. Allerdings wird die Freinestersuche jedenfalls in der Literatur nicht für ausreichend gehalten, um das Vorkommen der Haselmaus sicher ausschließen zu können (vgl. das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 64 f.).
194 
Die ergebnislose Suche nach Freinestern wurde hier fachlich vertretbar durchgeführt. Der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hat zur Nestsuche ausgeführt, sie sei von Fachleuten durchgeführt worden und habe unter optimalen Bedingungen im laubfreien Zustand stattgefunden, an drei Terminen von Ende Februar bis April 2013. Die Suche im Plangebiet habe sich mit wenigen Lücken über die mit Sträuchern und jüngerer Gehölzsukzession bestandenen Bereiche der Eingriffsfläche erstreckt. Die Suche habe insgesamt zehn Stunden betragen. Damit hat die Freinestsuche den Maßgaben entsprochen, die in dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ empfohlen werden (vgl. dort S. 65).
195 
Auch die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusätzlich angewandte Methode der Suche nach Fraßspuren wurde fachlich vertretbar durchgeführt. Aus der Methodenbeschreibung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der ergänzenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigenbüros vom 22. Februar 2016 ergibt sich, dass am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 gezielt unter Haselnusssträuchern die Fläche in einem Radius von mindestens 3 qm um die Sträucher - dies ergibt eine Fläche von 28,274 qm je Strauch - abgesucht worden sei. Die Suchdauer pro Strauch habe mindestens 20 Minuten, meistens mehr, betragen. Die Schwerpunktbereiche der Nachsuche hätten zwischen dem ...... (Nachsuche an 5 Sträuchern) und dem ... im Bereich ...... und ... und dem ... (Nachsuche an 6 Sträuchern) gelegen. Zusätzlich sei im südlich anschließenden Gelände zwischen ... und ...-... sowie zwischen ...w... und B 3 unter Haselnusssträuchern gesucht worden. Insgesamt seien etwa 20 Haselnusssträucher abgesucht worden. Juškaitis und Büchner schrieben in „Die Haselmaus“ (2010) zur Fraßspurensuche auf S. 148: „Bei drei untersuchten Quadraten beträgt die Wahrscheinlichkeit 80 %, dass die Anwesenheit von Haselmäusen nachgewiesen werden könne. Falls in fünf solcher Quadrate kein Fund einer Haselmaus-Nuss gelinge, geben Bright et al. (2006) eine Sicherheit von 90 % an, dass Haselmäuse im Gebiet nicht vorkämen.“ Die von „Bright et al.“ genannten Quadrate hätten eine Fläche von 10 x 10 m. Bei den hier untersuchten 20 Haselnusssträuchern sei jeweils eine Fläche von rund 30 qm untersucht worden.
196 
Damit entsprach die Fraßspurensuche auch dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“. Dieses geht hinsichtlich der Untersuchungsmethode und der Aussagekraft der Ergebnisse ebenfalls von der vom Gutachter der Antragsgegnerin wiedergegebenen Literaturmeinung aus. Auch wird der Winter als Untersuchungszeitraum zwar nicht für optimal, aber ausreichend gehalten, um gute Ergebnisse der Fraßspurensuche zu erzielen (vgl. S. 65 des „Forschungsprogramms Straßenwesen“). Die untersuchte Fläche um Haselnusssträucher betrug hier insgesamt 565,48 qm und damit mehr als die von der genannten Literatur für notwendig gehaltene Untersuchungsfläche von 500 qm, um eine zu 90 % sichere Aussage über das Vorkommen der Haselmaus treffen zu können.
197 
Da hier somit aufgrund der Freinester- und Fraßspurensuche bereits das Vorkommen der Haselmaus nahezu sicher ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht darauf an, ob die Niströhrenuntersuchung angesichts der geringen Zahl von nur zehn Niströhren in einem Plangebiet von 13,6 ha methodengerecht durchgeführt wurde. So wird im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 63 f.) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur eine Dichte von mindesten 50 Niströhren in einem 20 m-Raster für notwendig gehalten, wodurch eine Fläche von 2 ha beprobt werde. Zwar wird für den Fall, dass die Freinester- und Fraßspurensuche erfolglos verlaufen sein sollte, im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ eine ergänzende Niströhrenerhebung als die zuverlässigste Nachweismethode für notwendig gehalten (vgl. dort S. 53 und 62 ff.). Jedoch handelt es sich bei dieser Arbeitshilfe - wie oben ausgeführt - noch nicht um den unstreitigen Stand der Fachwissenschaft. So verweist der Gutachter der Antragsgegnerin auf Fachliteratur, wonach es hinsichtlich der gewählten Methoden keine Rangfolge gebe. Abgesehen davon erscheint auch auf der Grundlage des „Forschungsprogramms Straßenwesen“ ein Verzicht auf die Niströhrenuntersuchung fachlich vertretbar. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund einer Fraßspurensuche, die wie oben beschrieben erfolglos durchgeführt worden sei, für den Fall, dass ausreichend viele Haselnusssträucher vorhanden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorkommen der Haselmaus ausgeschlossen werden könne. Ein solches Ergebnis genügt für die in einem Bebauungsplanverfahren durchzuführende Prognose, ob bei der Umsetzung des Plans gegen die Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen werde.
198 
Im Übrigen scheint es hier aufgrund der Besonderheit des Gebiets nicht ausgeschlossen, dass die ergänzend verstandene Niströhrensuche einen naturschutzfachlichen Aussagewert besitzt. Die Niströhren wurden an drei - in der der Bestands- und Maßnahmenkarte zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vermerkten - Orten, die über eine günstige Lebensraumausstattung für die Haselmaus verfügten, von Anfang April 2013 bis Anfang Oktober 2013 ausgebracht und im Abstand von etwa vier bis fünf Wochen kontrolliert. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird auf „Juškaitis und Büchner (2010)“ verwiesen, um zu belegen, dass der Niströhrennachweis auch mit wenigen Röhren gelinge. So wird auch im „Forschungsprogramm Arbeitswesen“ die Reduktion der Niströhren auf 20 pro Untersuchungsfläche für vertretbar gehalten, wenn die Untersuchungsdauer anstatt von Juni bis November auf die Zeit von April bis November ausgedehnt werde. Hier fand die Niströhrenuntersuchung bereits ab April und an geeigneten Orten des Plangebietes statt, das ersichtlich nicht in seiner gesamten Größe von 13,6 ha als Lebensraum der Haselmaus in Betracht kommt, weil es bereits in erheblichem Maße durch Wohnbebauung und Wege belegt ist.
199 
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 eine Stellungnahme des Diplom-Biologen B. vom 15. Januar 2016 vorgelegt hat, wonach dieser aufgrund von Untersuchungen im Plangebiet im Sommer und Herbst 2015 zwei Haselnüsse zwischen Mittelweg und Eisbergweg gefunden habe, die von einem anerkannten Haselmausexperten als von einer Haselmaus angefressen bezeichnet worden seien, kann dies die Rechtmäßigkeit der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Bestandserfassung nicht in Frage stellen. Denn der Antragsgegnerin ist diese Stellungnahme erst im Februar 2016 bekannt geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Bestandserfassung war jedoch der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 maßgeblich. Aber selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Fundes der beiden Haselnüsse abstellt, die nach Angaben von Herrn B. in der mündlichen Verhandlung vor dem 15. Oktober 2015 gefunden worden sein sollen, führt dies nicht dazu, dass die naturschutzfachliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen ist. Vielmehr hat der Gutachter der Antragstellerin bei seiner Suche die gleichen Methoden angewandt, wie die Gutachter der Antragsgegnerin. Der „wahre“ Zustand der Natur muss nicht ermittelt werden, zumal dieser ständigen Wandlungen unterliegt. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist außerdem plausibel dargelegt worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Haselmaus das Plangebiet meide (S. 34): Die Sukzession der Vegetation schreite fort, wodurch die für die Art notwendige Strauchschicht verdrängt werde. Die Größenzunahme der Gehölze führe zu einer zunehmenden Beschattung. Es bestehe ein hoher Prädationsdruck durch die starke Entwicklung des Wildschweinbestands. Die konkurrenzstärkeren Siebenschläfer seien mit einer recht hohen Bestandsdichte im Planungsgebiet vertreten (vgl. saP, S. 33).
200 
(c) Des Weiteren genügt auch die Bestandserfassung der Vögel - insbesondere hinsichtlich des Wendehalses und des Grünspechts - den für die Aufstellung eines Bebauungsplans geltenden rechtlichen Maßstäben.
201 
Die Antragstellerin rügt, die Methodik der Vogelerfassung sei unzureichend beschrieben. Auch können nicht nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter die Vögel erfasst habe und ob er ausreichend erfahren gewesen sei. Der Wendehals sei 2010 von Dr. W. und im April 2011 von Frau H. möglicherweise in einer Höhle eines Kirschbaums gesehen worden, wenn auch in beiden Fällen außerhalb des Plangebietes. Damit sei es möglich, dass das Plangebiet einen wesentlichen Teil des Nahrungsreviers des Wendehalses darstelle. Bei dessen Wegfall komme dies der Zerstörung einer Bruthöhle gleich.
202 
Ausgehend von dieser Kritik kann die Bestandsermittlung der Vögel - insbesondere des Wendehalses und des Grünspechts - nicht als naturschutzfachlich unvertretbar eingestuft werden. Die Erfassung des Vogelbestandes erfolgte anhand der Lautäußerungen und durch Sichtbeobachtungen. Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in engen räumlichen Abständen abgesucht. Dabei orientierte sich die Suche an den Empfehlungen der Fachliteratur. Die Erfassungen fanden in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni 2013 an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Die Arten wurden optisch und akustisch spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nach Art und Anzahl registriert und in vorbereiteten Kartengrundlagen eingetragen. Für die Suche nach Mittel- und Grünspecht sowie dem Wendehals wurden Klangattrappen eingesetzt (vgl. S. 141 der saP). Durchgeführt wurde die Suche durch U. Sch. und H.-J. Sch., zwei nach Angaben der Antragsgegnerin erfahrene Kartierer (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.9.2015, S. 9 f.).
203 
Der Wendehals wurde im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht gefunden (vgl. S. 23 ff., 105 der saP). Daher konnte er als Brutvogel in dem Gebiet vertretbar ausgeschlossen werden. Das Ergebnis ist von den Gutachtern der Antragsgegnerin auch durch einen Blick auf die vorhandene Vegetation auf Plausibilität kontrolliert worden (vgl. S. 105 der saP). Soweit der Gutachter der Antragstellerin meint, das Plangebiet sei ein essentielles Nahrungsgebiet, dessen Wegfall der Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gleichkomme, handelt es sich hierbei um eine schlichte Spekulation „ins Blaue“ hinein, der nicht weiter nachgegangen werden musste. Der Wendehals wurde lediglich 2010 und 2011 je einmal außerhalb des Plangebietes beobachtet.
204 
Entsprechendes gilt für den Grünspecht. Die Gutachter der Antragstellerin haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sein Bestand sei nicht hinreichend untersucht. Im Zusammenhang mit der Suche nach Hirschkäfern sei die Höhle eines Grünspechts gefunden worden, es sei unklar, ob er im Plangebiet brüte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Bestandserfassung der Antragsgegnerin naturschutzfachlich für unzureichend zu halten. Dafür ist das Vorbringen zunächst zu unbestimmt. Darüber hinaus fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für Spechte wie den Grünspecht eine Habitatanalyse sowie die oben beschriebene gezielte Suche vor Ort - auch mit Klangattrappen - statt. Der Grünspecht hat dabei nur im Bereich südlich außerhalb des Plangebiets auf die Klangattrappen reagiert. Dadurch konnte für das Jahr 2013 eine Brut des Grünspechts im Plangebiet vertretbar ausgeschlossen werden.
205 
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nahm dagegen an, dass das Plangebiet vom Mittel- und Grünspecht als Nahrungshabitat genutzt werde, wobei sich Grünspechte vor allem von Ameisen ernährten (vgl. S. 104 f. saP). Eine Verletzung des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 - Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten - konnte dagegen vertretbar verneint werden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat insoweit auf die für die anderen Arten festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen verwiesen, welche dazu führten, dass für den Grünspecht kein essentieller Lebensraum verloren gehe (vgl. S. 105 der saP).
206 
(d) Auch der Bestand des Nachtkerzenschwärmers wurde - entgegen der Kritik der Antragstellerin - vertretbar ermittelt. Es fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Habitatanalyse sowie im Jahr 2013 vier Begehungen vor Ort statt, drei davon in den Monaten Juli und August. Dabei wurde gezielt nach den Raupen und ihren Fraß- und Kotspuren gesucht. Die Suche erbrachte allerdings keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers (vgl. S. 47 und 144 der saP). Die vom Gutachter der Antragsgegnerin gewählten Methoden beruhen auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage (vgl. S. 144 der saP). Sie entsprechen im Wesentlichen den im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 121) vorgeschlagenen Methoden.
207 
(e) Schließlich ist auch die Prognose der Antragsgegnerin, dass bei Verwirklichung des Bebauungsplans auch bezüglich der Zauneidechse kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verwirklicht werde, gerichtlich nicht zu beanstanden.
208 
Der Bestand der Zauneidechse wurde - zusammen mit der im Plangebiet gefundenen Schlingnatter - im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgrund einer literaturgestützten Habitatanalyse und einer Suche vor Ort ermittelt (vgl. S. 36 ff. und 142 f. der saP). Dabei hatte bereits die Habitatanalyse vertretbar ergeben, dass das Plangebiet in weiten Teilen aufgrund seiner Vegetation derzeit als Lebensraum für die Zauneidechse ungeeignet sei. Lediglich das Südende des Plangebietes weise deutlich besser geeignete Flächen auf. Darüber hinaus konnte bei 16 Begehungen im Jahr 2013 keine einzige Zauneidechse nachgewiesen werden. Die letzten Beobachtungen von Zauneidechsen im Plangebiet datieren in den Jahren 2009 und 2010. Die Methode der Suche nach der Zauneidechse im Jahr 2013 war naturschutzfachlich vertretbar. Die Untersuchungen fanden von April bis Anfang Oktober an elf Terminen bei geeigneten Witterungsbedingungen (ausreichende Temperaturen, kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Zeitlich und räumlich unabhängig davon wurden an fünf weiteren Terminen von Mai bis August 2013 Begehungen durch einen weiteren Kartierer durchgeführt. Zusätzlich wurden zehn Reptilienbleche ausgelegt und regelmäßig kontrolliert sowie weitere im Gelände angetroffene Bleche und Bretter als künstliche Versteckmöglichkeiten exponiert. Ergänzend wurden Anwohner und Spaziergänger gezielt nach Vorkommen von Eidechsen und Schlangen befragt. Auch diese Methoden sind hinreichend durch die naturschutzfachliche Literatur fundiert und entsprechen weitgehend dem im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ vorgeschlagenen Vorgehen, wobei die künstlichen Verstecke für den Nachweis von Schlangen besser geeignet seien als für Zauneidechsen (dort S. 99 ff.).
209 
Obwohl die Antragsgegnerin ausgehend von dieser Bestandsanalyse annehmen durfte, dass bei der Planverwirklichung kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 erfüllt werde, wurden vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt (vgl. Nr. 13.5 bis 13.8 der textlichen Festsetzungen), um Reptilien - wie die Zauneidechse - durch Bauzeitenbeschränkungen, Vergrämungsmaßnahmen, Reptiliensperrzäune sowie eine ökologische Baubegleitung vor einer Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015) zu schützen. Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2015 wurden vertretbar dadurch ausgeschlossen, dass die Eingriffsflächen aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen eidechsenfrei sein werden. Die von § § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 verbotene Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wurde durch die Festsetzung funktionssichernder Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen (vgl. S. 95 f. der saP und S. 20 der Begründung des Bebauungsplans). Unter Nummer 13.11 der textlichen Festsetzungen sind mehrere Reptilienersatzhabitate vorgeschrieben, die auch für die Zauneidechse bestimmt und teilweise bereits umgesetzt sind (vgl. S. 21 der Begründung des Bebauungsplans und S. 95 f. der saP). Des Weiteren können die Reptilien auch von der unter Nummer 13.12 festgesetzten Freilegung des Steinbruchs profitieren (vgl. auch S. 22 der Begründung des Bebauungsplans).
210 
Die von den Gutachtern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik an den Ausgleichsmaßnahmen, wonach - wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg herausgegebenen Band 77 mit dem Titel „Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg“ (2014, S. 96 f.) ergebe - bloße Steinmauern als Ersatzhabitat nicht ausreichend seien, sondern auch Sträucher, Brachfläche und Ruderalvegetation notwendig seien, greift nicht durch. Soweit als Ersatzhabitate im Bebauungsplan vor allem die Anlage von Steinhaufen, Steinriegeln, Sandlinsen und Totholzhaufen festgesetzt wurde, ging der Plangeber davon aus, dass in deren räumlichem Zusammenhang die im Übrigen erforderlichen Habitatvoraussetzungen gegeben sind. Durch die festgesetzten Maßnahmen sollen zusätzliche Lebensräume geschaffen und bestehende optimiert und erweitert werden. Für die Flächen sei bereits eine Grundeignung als Reptilienlebensraum gegeben. Für die Ausgleichsflächen wurde als Maßnahmeziel die Aufwertung, Entwicklung und Sicherung offener bis halboffener trockenwarmer Lebensräume mit heterogenen Vegetationsstrukturen sowie einem hohen und kleinräumigen Strukturreichtum beschrieben (vgl. S. 21 f. der Begründung des Bebauungsplans). Auch für den freizulegenden Steinbruch ist im Bebauungsplan eine strukturreiche Gestaltung vorgesehen (vgl. Nr. 13.12 der Festsetzungen und S. 22 der Begründung des Bebauungsplans). Diese Maßnahmen sind angesichts des Umstands, dass sie mit Blick auf die Zauneidechse weitgehend nur vorsorglich getroffen wurden, als naturschutzfachlich vertretbar und zur prognostischen Vermeidung eines Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 als hinreichend zu bewerten.
211 
(3) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bestandsermittlung hier mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Intensität durchgeführt wurde. Das Plangebiet wurde vollständig erfasst. Sogar der Steinbruch wurde unter Hinnahme der Eigengefährdung begangen. Teilweise wurden Freischnitte vorgenommen, um eine Begehung zu ermöglichen (vgl. S. 13 der saP). Insgesamt wurde an 59 Erfassungsterminen im Zeitraum 2003 bis 2011 und weiteren 33 Tagen mit Begehungen im Jahr 2013, somit an insgesamt 92 Tagen eine faunistische Kartierung durch Fachleute durchgeführt.
212 
2. Dem Bebauungsplan fehlt es auch insoweit nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, als er entlang der Durlacher Straße (B 3) ein Mischgebiet festsetzt.
213 
Die Festsetzung eines Mischgebietes ist von einer hinreichenden städtebaulichen Konzeption getragen. Es liegt keine bloße „Scheinfestsetzung“ vor. Das Vorbringen der Antragstellerin vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Sie bringt lediglich vor, es gebe in Weingarten schon genügend Gewerbeflächen. Es sei offensichtlich, dass hier allein wegen der Vorbelastung des Gebietes mit Verkehrslärm anstelle eines allgemeinen Wohngebietes ein Mischgebiet festgesetzt worden sei, weil für dieses andere Lärmgrenzwerte gälten. Auch sei die Bebauung aufgrund der geologischen Gegebenheiten mit hohen Kosten verbunden. Die Kosten, die sich daraus und aus dem notwendigen passiven Schallschutz ergäben, schlössen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke zu Gewerbezwecken wie für Wohnzwecke aus. Die Grundstücke hätten als Grünfläche festgesetzt werden sollen.
214 
Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Mischgebietes auch im Hinblick auf die Lärmbelastung getroffen hat. Gleichwohl ist die Ausweisung eines Mischgebietes städtebaulich auch aus weiteren Gründen plausibel. Die Antragsgegnerin knüpft mit der Ausweisung eines Mischgebietes auf der Ostseite der Durlacher Straße an die auf der Westseite bereits vorhandene Mischnutzung an. Deshalb ist es städtebaulich vertretbar, wenn auf beiden Seiten der Durlacher Straße eine Durchmischung erfolgen soll. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Mischgebiet auf der Ostseite der Durlacher Straße durch den Bebauungsplan Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten oder bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wurden (vgl. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen). Es bleiben noch weitere gewerbliche Nutzungen möglich (vgl. § 6 BauNVO). Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich trotz der im Vergleich zu anderen Mischgebieten höheren Baukosten, die sich aus der Notwendigkeit eines passiven Schallschutzes und den geologischen Verhältnissen ergeben, Gewerbebetriebe finden, die die dortigen Grundstücke nutzen wollen. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollen sich dort vor allem Dienstleistungen, kleinere Handwerksbetriebe oder Büros ansiedeln (vgl. S. 11 der Begründung).
215 
3. Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.
216 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteile des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29, und vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 48). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind.
217 
a) Zunächst liegt - anders als von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB geltend gemacht - kein genereller Abwägungsausfall vor.
218 
Die Antragstellerin meint einen solchen darin erkennen zu können, dass in den Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit neben den jeweiligen Anmerkungen der Gemeindeverwaltung fast durchgängig eine „Kenntnisnahme“ als Beschlussvorschlag des Gemeinderates formuliert sei. Daraus ergebe sich, dass der Gemeinderat die erforderliche Abwägung in der entscheidenden Sitzung nicht selbst vorgenommen habe.
219 
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 28. September 2015 beschlossen, „1. die Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken entsprechend der in der Synopse aufgeführten Beschlussvorschläge, 2. die 4. Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg“ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung und Umweltbericht einschließlich Grünordnungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 sowie der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 im Ergänzungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung und 3. die Verwaltung mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu beauftragen“ (vgl. die Sitzungsniederschrift).
220 
Entsprechend hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 21. Juli 2008 zur durch die vorgenannte Satzung ergänzten Vorgängerfassung der Satzung ausweislich der Sitzungsniederschrift beschlossen: „Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt mit drei Gegenstimmen a) die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen bzw. unberücksichtigt zu lassen, b) die Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg‘ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung incl. Umweltbericht in der Fassung vom 8. Juli 2008, c) die Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ in der Fassung vom 8. Juli 2008. Dieser Beschluss erfolgt unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt wird, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren.“
221 
Der Gemeinderat war bei der Abwägung und Beschlussfassung über die Satzung frei, anders als von der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen zu entscheiden. Eine Vorabbindung ergab sich daraus nicht. Darüber hinaus fanden im Laufe des jedenfalls seit 1999 zielstrebig betriebenen Bebauungsplanverfahrens viele Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen er sich mit Alternativen und einzelnen Punkten der Planung befasst und über diese beraten hat.
222 
b) Hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.
223 
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat eine Abwägung stattgefunden, ob für die Grundstücke an der Durlacher Straße - insbesondere diejenigen der Antragstellerin - anstelle eines Mischgebietes eine Grünfläche hätte ausgewiesen werden sollen. Die Antragstellerin hat diese Rüge bis zuletzt im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Jahr 2015 wiederholt. Im Rahmen der Abwägungstabelle zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde hierauf erneut eingegangen und dem Gemeinderat die Nichtberücksichtigung der Einwendung vorgeschlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, seitens der benachbarten Grundstückseigentümer liege ein entsprechender Wunsch nicht vor. Die Herausnahme der beiden Grundstücke der Antragstellerin aus den festgesetzten Baubereichen komme nicht in Betracht. Das Planungskonzept sei an dieser Stelle gerade in Bezug auf die Gebäudeabwicklung und die gemeinsamen Tiefgaragenzufahrten von Prof. T. kompakt und ausgeklügelt entwickelt worden. Dabei hätten gerade für die Tiefgaragenzufahrten die Ein- und Ausfahrten der gegenüberliegenden Nutzungen berücksichtigt werden müssen. Eine andere Aufteilung unter Berücksichtigung der gewünschten Lücken (privaten Grünflächen) sei deshalb nicht möglich und auch städtebaulich nicht sinnvoll. Darüber hinaus würden Baulücken in den überbaubaren Flächen die städtebauliche Konzeption eliminieren. Ferner könnten bei der Vielfalt der im Mischgebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere auch gewerblicher Art, Immissionen entstehen, die sich auf die jeweils als private Grünflächen genutzten Grundstücke auswirkten und damit städtebauliche Konflikte auslösen könnten.
224 
Diese Abwägung ist auch nicht unangemessen. Zwar wurde für die Grundstücke der Antragstellerin keine ihrem Wunsch entsprechende Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Jedoch erhalten die Grundstücke nun eine Nutzungs-möglichkeit, die sogar geeignet ist, zu einer Wertsteigerung zu führen. Zudem hat die Antragsgegnerin städtebauliche Belange vorgebracht, welche den privaten Belang der Antragstellerin überwiegen. Dass die im Bebauungsplan vom 28. September 2015 vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz unzureichend sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte abwägungsfehlerfrei eine Minderung der Lärmimmissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Schlafräume erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.). Daher erscheint die Planung auch insoweit angemessen. Im Hinblick auf die vom Straßenverkehr auf der Durlacher Straße ausgehende Schadstoffbelastung bedarf es hier - wie oben ausgeführt - keiner Konfliktbewältigung, weil ein insoweit bestehendes Problem im Rahmen der Luftreinhalteplanung gelöst werden kann.
225 
Auch im Übrigen ist die Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße nicht unangemessen. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der für den Schallschutz und die Gründung der Bauvorhaben notwendigen Kosten sowie die sich aus den arten- und naturschutzfachlichen Maßnahmen ergebenden Kosten, mit denen die Antragstellerin die Wirtschaftlichkeit der Nutzung als Mischgebiet in Zweifel gezogen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Abwägung zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 auf die entsprechende Rüge der Antragstellerin angeführt, dass die Kosten für die baulichen passiven Schallschutzmaßnahmen vertretbar seien, weil sie nur an der zur Durlacher Straße hin gerichteten Seite notwendig seien. Die Kosten seien zudem von der Fenstergröße abhängig. Auch seien die im gesamten Plangebiet voraussichtlich anfallenden Kosten für den Natur- und Artenschutz im Vergleich zu anderen Baugebieten nicht unverhältnismäßig hoch (insgesamt: 280.000 Euro). Schließlich sei zwar auch die Bebauung im Hang aufwendiger als im ebenen Gelände. Insgesamt entstünden jedoch für das Baugebiet keine außergewöhnlich hohen Kosten, weshalb sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen nicht stelle. Diese Abwägung ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
226 
c) Des Weiteren liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als sich die Antragstellerin gegen die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch wendet.
227 
Die insoweit getroffene Abwägung ist nicht disproportional. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen einer langen und umfassenden Abwägung von Argumenten für diese Variante der Erschließung entschieden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundstückseigentümer müssen keine Erschließungskosten oder Kosten für den Artenschutz und die Eingriffsregelung tragen, die unverhältnismäßig erscheinen, zumal die Eigentümer bisher unbebauter Grundstücke von einer Wertsteigerung der Grundstücke profitieren. Soweit auf die Eigentümer bebauter Grundstücke Erschließungskosten zukommen, war dies bereits bei Errichtung dieser Gebäude bekannt. Erschließungskosten wurden bisher noch nicht erhoben. Daher durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die betreffenden Eigentümer Rücklagen gebildet haben. Die Kosten für die CEF-Maßnahmen und Maßnahmen zur Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion werden im Übrigen nur den neuen Baugrundstücksflächen und den neuen Erschließungsflächen zugeordnet, weil nur sie Verursacher des notwendigen Ausgleichs sind (vgl. die Begründung des Bebauungsplans 2015, S. 26).
228 
d) Ein Abwägungsfehler liegt schließlich auch nicht mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (Flurstück-Nr. ...-...-...) sowie die südlich davon gelegenen Grundstücke vor. Insbesondere ist - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins sowie bei Betrachtung der dort gefertigten Lichtbilder - die von der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 gerügte Abwägungsdisproportionalität nicht gegeben.
229 
aa) Zunächst ergibt sich aus dem Maß der baulichen Nutzung, das für das höher als das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (...-...) gelegene Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... festgesetzt ist, keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belange des Grundstücks dieser Antragstellerin.
230 
(1) Für die genannten Grundstücke ist ein allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
231 
Das Gebäude auf dem Grundstück ...- das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde - befindet sich weiter westlich und mit seinem Erdgeschossniveau im Mittel etwa ein Geschoß tiefer als die Bebauung des ... in seiner Gestaltung durch den aktuellen Bebauungsplan. Am Gebäude ... befinden sich auf der westlichen Seite (zur Rheinebene hin) Terrassen und Balkone. Auch auf der südlichen Seite verfügt das Gebäude über eine Terrasse, die die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 durch das durch den Bebauungsplan ermöglichte Nachbargebäude beeinträchtigt sieht. Sie hat vorgetragen, sie habe ihr Gebäude im Jahr 1971 im Vorgriff auf den Bebauungsplan von 1972 errichtet und sich an die dortigen Festsetzungen zur Höhenlage und zur Höhe gerichtet. Zum Maß der baulichen Nutzung sah der alte Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,7 sowie zwingend zwei Vollgeschosse vor. Als Bauweise war im Bebauungsplan von 1972 die offene Bauweise und im Einzelfall die besondere Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren im alten Plan über Baufenster geregelt, die jeweils entlang den Entschließungsstraßen eine Baulinie enthielten. Diese bindenden Vorgaben mit Baulinien werden im neuen Plan zur Erhaltung von gewissen Gestaltungsfreiheiten nicht aufgegriffen (vgl. die Begründung, S. 17).
232 
Die für das Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... im Bebauungsplan von 2015 zeichnerisch festgesetzte Baugrenze wahrt einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15. Nach Nummer 4.3 der textlichen Festsetzungen darf die Baugrenze von untergeordneten Bauteilen oder Vorbauten auf einer Länge von maximal 5 m um maximal 1,5 m überschritten werden. Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung sind einzuhalten. Es wurde eine offene Bauweise festgelegt, nach der nur ein Einzel- oder Doppelhaus zulässig ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde die Grundflächenzahl auf 0,3 festgesetzt. Als Dach ist ein versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 15 bis 20 Grad zulässig. Die Traufhöhe darf an der Straßenseite maximal 3,5 m und an der Talseite maximal 1,5 m betragen (vgl. Systemschnitt E, zeichnerischer Teil). Als Firsthöhe sind maximal 5,5 m festgesetzt. Talseitig dürfen die Gebäude höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten. Die zulässige talseitige Höhe darf, gemessen in der Gebäudemitte von der Gradiente der Erschließungsstraße als Bezugspunkt, 7,5 m nicht überschreiten. Die talseitige Traufhöhe darf um 1,5 m überschritten werden, wenn das Gebäude mindestens 2,5 m von der rückwärtigen (talseitigen) Baugrenze zurückbleibt. Die jeweils zulässige Gesamthöhe der sichtbaren Wandabwicklung von 9 m darf nicht überschritten werden (vgl. Systemschnitt E und die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.0 ff.). Dies ermöglicht es, Baukörper mit geringer Bautiefe zu realisieren mit dem Ergebnis, dass der Eingriff in den Hang minimiert werden kann. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wurde angesichts dieser Vorgaben verzichtet, zumal die Festsetzung von Vollgeschossen in Hanglage wegen der komplizierten Berechnungen eher ungeeignet sei.
233 
Für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ist aufgrund des neuen Bebauungsplans im Vergleich zu bisher eine weitergehende Bebauung möglich. Das derzeitige Gebäude nutzt die festgesetzten Baugrenzen nicht aus. Als Geschossflächenzahl wurde 0,3 festgesetzt. Diese Zahl ergab sich aus den tatsächlichen Verhältnissen der Bestandsbebauung, bei denen die Ausnutzung 0,2 bis 0,3 betrug. Als Dach wurde ein Satteldach oder versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 20 bis 30 Grad festgesetzt. Die Traufhöhe wurde auf 3,5 m und die Fristhöhe auf 6,5 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Messung ist die im Baufeld eingetragene EFH-Höhe von 182,60 m über Normalnull. Dieser Bezugspunkt wurde - anstelle der bei Bestandsgebäuden im Übrigen festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe - bei Gebäuden gewählt, die unterhalb des Straßenniveaus liegen. Für diese Gebäude gibt es nun eine Aufstockungsmöglichkeit (vgl. die Begründung, S. 12). Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen wurden unter Berücksichtigung der Bauunterlagen auf den Bestand abgestimmt.
234 
(2) Ausgehend von diesen Festsetzungen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unverhältnismäßig durch die mögliche Höhe der Nachbarbebauung beeinträchtigt wird.
235 
Zwar darf das Gebäude auf dem Nachbargrundstück nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde eingeschossig mit einer Traufhöhe von 3,5 m errichtet werden, nach der auch schon der Großteil des Bestands errichtet wurde (vgl. auch die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Da der Eisbergweg nach Süden hin ansteigt, wird das Gebäude auf dem Nachbargrundstück das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragen, insbesondere auch deshalb, weil dieses mit seinem Erdgeschoss unterhalb des Straßenniveaus errichtet wurde.
236 
Trotz dieses Höhenunterschieds wird das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn das Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück muss die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten. Im Regelfall ist die Beachtung dieser Abstandsflächen ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass die Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 37 und 39). Anhaltpunkte für einen Ausnahmefall, wie er bei einer Unterschreitung der jeweiligen Mindestabstandsflächen auf drei Seiten und einer Situation des „Eingemauertseins“ entstehen kann, sind hier nicht gegeben. Das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 weist nach Westen, Norden und Osten tatsächlich und gemäß dem Bebauungsplan rechtlich gesichert einen großen Abstand zur nächsten Bebauung auf. Darüber hinaus verfügt das Gebäude über Außenwohnbereiche (Balkon, Terrasse) zur hier attraktiven Westseite zum Rhein hin. Damit kommt der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Terrasse an der Südseite, die durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung hervorgerufen wird, kein solches Gewicht zu, dass die Situation trotz Beachtung der Abstandsflächen für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unzumutbar wäre.
237 
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ihr Gebäude noch nach den Maßgaben des alten Bebauungsplans von 1972 errichtet hat. Denn auch nach diesem Bebauungsplan hätte sie mit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück rechnen müssen. Diese Bebauung war zwar im Vergleich zur nun zulässigen Bebauung tiefer am Hang, dafür aber weiter westlich vorgesehen. Die Baulinie für das südliche Nachbargrundstück wäre zur damaligen Planstraße B hin orientiert gewesen. In der Begründung des Bebauungsplans von 1972 ist unter Nummer II. 5 zu den Baulinien ausgeführt, diese seien zumeist versetzt angeordnet, damit ein gegenseitiger Einblick von Haus zu Haus weitgehend vermieden werde. Gleichwohl wäre auch hier die Südseite des Grundstücks der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 - insbesondere die dortige Terrasse - durch das Vorhandensein einer Nachbarbebauung in gewissem Umfang beeinträchtigt worden. Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass nach dem Bebauungsplan von 1972 auf dem südlichen Nachbargrundstück noch ein Nebengebäude zulässig war, das unmittelbar an der Grenze zur Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15, zum Eisbergweg orientiert und im Bereich der gegenwärtig bestehenden Wendeplatte liegend errichtet werden durfte und damit ebenfalls das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragt hätte.
238 
Darüber hinaus konnte die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht darauf vertrauen, dass bei einer Überplanung des Gebiets das bisher für das südliche Nachbargrundstück mögliche Baufenster wie bisher fortgeschrieben würde. Dies gilt trotz des Umstands, dass sie selbst ihr Gebäude nach dem Bebauungsplan von 1972 aufgrund der dort festgesetzten Baulinie, von der sie damals - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - jedoch teilweise mit einer Abweichungsmöglichkeit in Richtung Osten befreit wurde, in der gegenwärtig vorhandenen Höhe unterhalb des Straßenniveaus errichten musste. Denn eine Erschließung des südlichen Nachbargrundstücks über den Eisbergweg liegt nahe. Dies ergab sich bereits aus den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans von 1972. So war nicht nur auf dem südlich angrenzenden Grundstück ein vom Eisbergweg zu erschließendes Nebengebäude zulässig, sondern auch die nördlichen Nachbargrundstücke wurden vom Eisbergweg aus erschlossen. Die dort zulässigen Gebäude mussten ganz überwiegend nicht unter dem Straßenniveau errichtet werden. Außerdem wäre der städtebauliche Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin durch eine solche Bindung übermäßig beschränkt. Die Antragsgegnerin hat das private Interesse der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 daran, dass sich die Situation auf deren Grundstück nicht verschlechtern solle, gesehen und gewürdigt (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Allerdings durfte sie diesen mit nur geringem Gewicht zu versehenden Belang gegenüber ihrem neuen städtebaulichen Konzept rechtsfehlerfrei zurückstellen. Abgesehen davon kann die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nach den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans bei Bedarf ihr Gebäude selbst auch noch erhöhen. Dies ist - auch wenn insoweit bei der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 derzeit wohl kein Interesse besteht - zumindest für den Wert des Grundstücks kein unmaßgeblicher Umstand.
239 
bb) Ferner ist die Antragsgegnerin auch ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Anregung der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht gefolgt, die darauf abzielte, den für den Eisbergweg geplanten Wendehammer nach Norden an die Grenze zu ihrem Grundstück zu verlegen, weil dies den Abstand zur nächsten Bebauung im Süden ihres Grundstücks vergrößere.
240 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Abwägungsvorlage vom 8. Juli 2008 (S. 34) ausgeführt:
241 
„Die Wendeanlage bildet zusammen mit dem letzten Gebäude den Endpunkt der städtebaulichen Entwicklung am Eisbergweg. Die geplante Anordnung der Wendeanlage entspricht dabei dem eigentlichen Wettbewerbsergebnis und den ursprünglichen Planungsabsichten. Daran soll festgehalten werden. Würde man die Wendeanlage wie gewünscht nach Norden verschieben, würde sich ein Fortsatz der Straße von ca. 40 m über die Wendeanlage hinaus ergeben. Diese Straßenfläche müsste bis an den Endpunkt des letzten Gebäudes verbreitert werden. Eine bisher beabsichtigte Verjüngung der Straße zum landwirtschaftlichen Weg, wie sie jetzt geplant ist, könnte dann nicht mehr vorgenommen werden, ohne die Erschließungsqualität zu mindern. Der städtebaulich gefasste Endpunkt wäre nicht mehr erkennbar. Auch die Funktionalität wäre eingeschränkt, da das Müllfahrzeug nicht rückwärts in den verbleibenden Stich hineinfahren dürfte. Zudem würde sich die Aufteilung der Grundstücke als schwierig erweisen, da die Fläche direkt westlich der Wendeanlage (ca. 5 m hohe Stützwand) nicht bebaut werden kann. Derzeit teilen sich die neuen Baugrundstücke diese Fläche westlich der ca. 20 m breiten Wendeanlage untereinander hälftig auf. In der Konsequenz müsste der Einsprecher einen Flächenanteil dazu erwerben oder es müsste dieser Teil als öffentliche Grünfläche verbleiben. Beides würde zu Mehrbelastungen entweder des Eigentümers oder der Gemeinde führen. Unter Berücksichtigung aller bisher erläuterten Gesichtspunkte soll deshalb die vorgetragene Anregung nicht aufgenommen werden.“
242 
Damit hat die Antragsgegnerin eine angemessene Abwägungsentscheidung getroffen. Sie durfte die genannten öffentlichen und privaten Belange Dritter über den insoweit nur mit einem geringen Gewicht versehenen Belang der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 stellen. Denn die Belange dieser Antragstellerin im Hinblick auf Belüftung, Belichtung und Sonne werden auch bei der derzeitigen Planung hinreichend gewahrt. Demgegenüber ist insbesondere die Funktionalität des Wendehammers und die Aufteilung der durch den Wendehammer verursachten unbebaubaren Fläche von größerem Gewicht.
C.
243 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
244 
Beschluss vom 18. April 2018
245 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
246 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
A.
36 
Der Antrag ist zulässig.
I.
37 
Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist.
II.
38 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705, juris Rn. 29).
40 
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 10 ff.). Dabei kommt eine Verletzung der Eigentumsrechte auch dann in Betracht, wenn eine Festsetzung als Bauland zur Wertsteigerung des Grundstücks führt. Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58).
41 
Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung eines Mischgebietes als zulässige Art der baulichen Nutzung für ihre Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... anstelle der von ihr beantragten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Auch wenn diese Festsetzung zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Grundstücke der Antragstellerin führen dürfte, kann dadurch die von ihr subjektiv bevorzugte Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke als Grünfläche beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist es für den Fall, dass die Antragstellerin ihr aufgrund des Bebauungsplans bebaubares Grundstück nicht bebaut, nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin gegen sie aus städtebaulichen Gründen ein Baugebot nach § 176 BauGB erlässt.
III.
42 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt.
43 
Der Normenkontrollantrag wurde am 27. Oktober 2009 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt. Der Beschluss vom 21. Juli 2008 war gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 20. November 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 aufgrund der im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 28. September 2015 beschlossenen Änderung löste für die Antragstellerin keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (vgl. Senatsurteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22).
IV.
44 
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar war im Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der durch die hier angegriffene Satzung aufgehoben wird, für die Grundstücke der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens die rechtliche Lage für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr bevorzugte Nutzung als Grünfläche verbessert. Denn es ist fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 wirksam ist. So hat das Landratsamt Karlsruhe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. November 1996 gegenüber der Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, es bestünden Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1972. Für die darin festgesetzten Straßen seien die notwendigen Böschungen und Stützmauern nicht festgesetzt worden. Daher sei fraglich, ob sich das planerische Konzept des Bebauungsplans von 1972 verwirklichen lasse, weshalb es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit des Plans fehlen könnte.
B.
45 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 28. September 2015 ist nicht begründet.
46 
Der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelberg“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen der Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214 und 215 BauGB). Sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens und die hier vorgenommenen Änderungen der Satzung über den Bebauungsplan sind nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.).
47 
Folglich ist über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 nicht zu entscheiden.
I.
48 
Es liegen keine beachtlichen formellen Fehler des Bebauungsplans vor.
49 
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin schriftsätzlich erhobene, in der mündlichen Verhandlung jedoch fallen gelassene Rüge, es fehle - schon für den am 21. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan - ein förmlicher Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans.
50 
Denn selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, sind das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.).
51 
2. Soweit die Antragstellerin rügt, der Umweltbericht sei im Hinblick auf den Artenschutz erst nach dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 ergänzt und damit erst danach fertiggestellt worden und er sei auch nicht nach dieser Änderung erneut ausgelegt worden, sind diese - etwaigen - Fehler durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Vor dem insoweit maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der auf den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 bezogene und bei der Verkündung des Plans am 20. November 2008 vorliegende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten artenschutzrechtlichen Defizite sowie hinsichtlich des Lärm- und Schallschutzes im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Der neue Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lagen dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ergänzten Bebauungsplan am 28. September 2015 vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Hinblick auf den Artenschutz und den Lärmschutz im Vergleich zum Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 ebenfalls geändert. Auch die örtlichen Bauvorschriften wurden geändert. Der geänderte Planentwurf war zusammen mit dem überarbeiteten Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 2015 vor dem Satzungsbeschluss öffentlich ausgelegt worden.
52 
3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung am 21. Juli 2008 die „Gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme Neubaugebiet Kirchberg/Mittelweg in Weingarten Baden“ des Sachverständigenbüros Dr. L. vom 4. Mai 2008, die ausweislich des Eingangsstempels der Antragsgegnerin am 11. Juli 2008 bei dieser eingegangen sei, sowie die Untersuchungen der Koordinationsstelle für den Fledermausschutz Nordbaden vom Juli 2008 und vom Oktober 2008 nicht vorgelegen hätten, greift dies nicht durch.
53 
a) Für die genannten Untersuchungen zum Fledermausschutz gilt dies - wenn man den Einwand der Antragstellerin als Rüge einer Verletzung des Ermittlungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB versteht - schon deshalb, weil im ergänzenden Verfahren die Maßnahmen zum Artenschutz überarbeitet wurden und dort weitere Festsetzungen dazu in den Bebauungsplan vom 28. September 2015 aufgenommen wurden. Somit kommt es nicht darauf an, welche Unterlagen insoweit dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 21. Juli 2008 vorlagen.
54 
b) Aber auch bezüglich des Gutachtens von Dr. L. zu Fragen der Erschließung des Baugebiets liegt keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in der Vorlage vom 11. Juli 2008 zur Sitzung vom 21. Juli 2008 (dort S. 4 f.) sowie mit weiteren Details in der Synopse wiedergegeben (dort S. 11). Beide Unterlagen wurden den Gemeinderäten vor der Sitzung zugestellt (vgl. das entsprechende Anschreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2008). Außerdem hat Herr Dr. L. sein Gutachten in der Sitzung vom 21. Juli 2008 mündlich vorgestellt (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift). Ausgehend hiervon ist ein Ermittlungsfehler nicht erkennbar. Selbst wenn man der Antragstellerin darin folgt und unterstellt, es hätten einige Gemeinderäte bei einer vorherigen Vorlage des Gutachtens im Wortlaut dieses genauer prüfen können, fehlt es diesem etwaigen Fehler an der Beachtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Denn der Gemeinderat hatte im ergänzenden Verfahren die Möglichkeit, das Gutachten einzusehen und auf seiner Grundlage Änderungen zu beschließen. Die Satzung wurde jedoch am 28. September 2015 ohne Änderung der Festsetzungen zur Erschließung des Plangebiets erlassen. Damit steht - ohne dass es insoweit hypothetischer Überlegungen bedürfte - fest, dass der etwaige Ermittlungsfehler ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war.
55 
4. Auch die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig am 20. November 2009 gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge der Antragstellerin, die Unterlagen seien vor dem Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 14. August bis 22. September 2006 und vom 7. bis 28. April 2008 nicht frei zugänglich gewesen, hat keinen Erfolg. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für eine öffentliche Auslegung wurden beachtet. Damit kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Auslegung in den Jahren 2006 und 2008 überhaupt von Relevanz für die hier mit dem Hauptantrag angegriffene Satzung vom 28. September 2015 ist, die nach einem ergänzenden Verfahren mit einer gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneuten unbeschränkten öffentlichen Auslegung für die Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 20015 jedenfalls formal in ihrer Gesamtheit neu beschlossen und bekanntgemacht worden ist.
56 
Die Antragstellerin bringt vor, bei der Einsichtnahme während der Auslegung in der Zeit vom 14. August bis zum 22. September 2006 sowie der weiteren Auslegung vom 7. bis 28. April 2008 seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugegen gewesen, die die Einsichtswilligen zum Teil nach ihrem Begehren gefragt und beobachtet hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer des Leiters des Bauamts - Herrn O. R. - befunden. Der Zugang zum Arbeitszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei.
57 
Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Ziels nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen zur Einsicht ist daher nicht ausreichend. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar und griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - ESVGH 24, 88). Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche diesen Rechtssatz in Bezug auf die Anforderungen an die Satzungsbekanntmachung als „überzogen“ zurückgewiesen hatten, aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98, juris Rn. 35 und Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7). Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.). Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50).
58 
Weiter genügt es grundsätzlich, wenn die erforderlichen Unterlagen während der Zeit des Publikumsverkehrs einer Gemeinde ausgelegt werden, da der interessierte Bürger nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können. Anderes gilt nur, wenn die Zeiten des Publikumsverkehrs so eng bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2000 - 8 S 2592/99 - juris Rn. 18). Im Übrigen scheidet eine „jedermann und jederzeit“ zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache nach aus. Es muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Frist in zumutbarer Weise die fraglichen Unterlagen einsehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 25.78 - NJW 1981, 594, juris Rn. 11).
59 
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, insbesondere den von der Antragstellerin vorgelegten Berichten der Tochter der Antragstellerin vom 31. August 2006 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) und des Herrn F. vom 20. April 2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) sowie der Erwiderung durch die Antragsgegnerin, fand die vor dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 erfolgte erste öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14. August bis 22. September 2006 sowie die erneute öffentliche Auslegung unter verkürzter Frist vom 7. bis 28. April 2008 im Amtszimmer des damals noch stellvertretenden Hauptamtsleiters im Rathaus der Antragsgegnerin, Herrn O. R., statt. Dort war gewährleistet, dass die Unterlagen von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden konnte. Damit war eine wöchentliche Einsichtnahme von 33 Stunden gegeben. Dies genügte den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Unterlagen waren für den interessierten Bürger ohne Weiteres in zumutbarer Weise zugänglich. Das Amtszimmer war durch ein Hinweisschild an der Bürotür als Zimmer der öffentlichen Auslegung kenntlich gemacht. Die Unterlagen befanden sich nicht in einem Aktenschrank hinter dem Stuhl des Mitarbeiters der Antragsgegnerin (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 19 und vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 25), sondern auf einem frei zugänglichen Besprechungstisch. Damit war eine zumutbare Einsichtsmöglichkeit gegeben.
60 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. jeweils vorab nach ihrem Begehren gefragt wurden, stellte dies kein unzumutbares Hindernis dar. Da die öffentliche Auslegung in einem Amtszimmer stattfand, lag es nahe, dass der betreffende Mitarbeiter Besucher, die an seiner Tür klopften, zunächst nach ihrem Begehren fragte, weil sie auch mit einem anderen Anliegen als der Einsichtnahme zu ihm hätten kommen können. Der Umstand, dass die öffentliche Auslegung im Amtszimmer von Herrn O. R. stattfand, konnte von der Antragsgegnerin ferner mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die interessierte Öffentlichkeit viele Nachfragen zu den Unterlagen stellte. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, wenn eine Amtsperson während der öffentlichen Auslegung im gleichen Raum anwesend ist.
61 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. bei ihren Einsichtnahmen am 22. August 2006 sowie Herr F. am 18. April 2008 etwa eine halbe Stunde warten mussten, weil am 22. August 2006 die Büros wohl wegen einer Veranstaltung auf dem Rathausplatz „verwaist“ gewesen seien und weil am 18. April 2008 das Amtszimmer vorübergehend besetzt gewesen sei, stellte dies kein unzumutbares Hindernis für die Möglichkeit zur Einsichtnahme dar. Am 18. April 2008 war das Zimmer nach Angaben der Antragsgegnerin zunächst durch andere an der öffentlichen Auslegung interessierte Bürger besetzt. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht jedermann gleichzeitig möglich sein. Soweit Herr F. am 18. April 2008 etwa weitere zehn Minuten warten musste, weil sich Herr O. R. nun in einem Gespräch mit dem damaligen Hauptsamtleiter Herrn O. befunden hat, war dadurch die Einsichtnahme ebenfalls nicht unzumutbar behindert. Gleiches gilt für den 22. August 2006, an dem in fünf zusammenhängenden Büros für eine halbe Stunde niemand anwesend gewesen sei, der die Tochter der Antragstellerin und Herrn F. bemerkt habe. Dabei ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Zimmer der öffentlichen Auslegung in dieser Zeit abgeschlossen war.
62 
5. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist aber auch insoweit nicht verletzt, als die Antragstellerin rügt, die bei den öffentlichen Auslegungen 2006 und 2008 vorhandenen Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Auch insoweit kann - wie oben unter Nummer 4 ausgeführt - dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler überhaupt für die in einem Ergänzungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung erlassene Satzung vom 28. September 2015 von Relevanz ist.
63 
Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin schriftsätzlich vorgebracht hat, die relevanten Pläne seien lediglich im DIN A 3-Format und damit nicht hinreichend lesbar ausgelegt worden. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Sie hat angegeben, die relevanten Pläne seien in der Original-Fertigung der öffentlichen Auslegung im Maßstab 1:1000 ausgelegt gewesen. Lediglich die Unterlagen, die von der Verwaltung freiwillig zusätzlich an die Eigentümer übersandt worden seien, seien aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf DIN A 3 verkleinert worden. So finden sich in den Verwaltungsakten auch Ausfertigungen des Entwurfs des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans im Maßstab 1:1000 mit Stand 14. Juli 2006. Die Auslegung dieser Pläne wurde aufgrund der Sitzungsvorlage vom 17. Juli 2006 am 24. Juli 2006 beschlossen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat die Antragstellerin ihre Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher ist davon auszugehen, dass die Pläne, wie von der Antragsgegnerin angegeben, ausgelegt waren.
64 
Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge der Antragstellerin, es hätten bei der öffentlichen Auslegung 2006 die Gutachten von W. Ingenieure zu den Erschließungsvarianten und von Prof. T. zu den städtebaulichen Varianten sowie bei der öffentlichen Auslegung 2008 das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. November 2006, alle Gutachten von W.-Ingenieure sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie die Gutachten von Prof. T. nicht zur Einsicht vorgelegen. Diese Unterlagen seien für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, weil es dort um die wichtige Frage gehe, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Erst aus einer Gesamtschau aller Unterlagen ergebe sich, mit welch enormen Kosten die Festsetzungen verbunden seien.
65 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ - der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Daher ist der Begriff der „Stellungnahmen“ weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56). „Umweltbezogen“ ist eine Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie eine Information nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB -, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 49; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355, 1356) und insoweit über einen Mindestinformationsgehalt verfügt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 C 26/15.NE - juris Rn. 39). Umweltbezogene Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden sind in der Regel wesentlich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 3 Rn. 65). Bei der Beurteilung, welche Unterlagen demnach auszulegen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung EAG Bau: BT-Drs. 15/2250, S. 44; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - juris Rn. 66; nach Auffassung der Bundesregierung und dem letztgenannten Urteil findet sogar nur eine gerichtliche Überprüfung auf Rechtsmissbrauch statt, was der Senat im zitierten Urteil offengelassen hat).
66 
Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht verletzt, indem sie die von der Antragstellerin als fehlend gerügten Stellungnahmen nicht öffentlich ausgelegt hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügevorbringen hinsichtlich der Bedeutung der Unterlagen lediglich angegeben, sie beträfen die für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht unwichtige Frage, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Diese beiden Belange sind nicht als „wesentliche, umweltbezogene Gegenstände“ zu qualifizieren. Im Übrigen konnte die Tochter der Antragstellerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten als fehlend monierten Unterlagen bei der Antragsgegnerin gleichwohl einsehen und zum Teil kopieren. Daher wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen vorzutragen, welchen Inhalt die fehlenden Unterlagen hatten und weshalb sie nach ihrer Ansicht „umweltbezogen“ seien. Dies hat sie nicht getan.
67 
6. Soweit die Antragstellerin bezüglich des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2015 rügt, es finde sich in den Akten der Antragsgegnerin kein Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung zu der dazugehörigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und es sei dort auch kein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über diese Sitzung enthalten, hat die Antragsgegnerin jeweils eine Kopie der als fehlend gerügten Schriftstücke mit Schriftsatz vom 17. März 2016 dem Gericht und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Ausgehend hiervon ist ein Verfahrensfehler weder dargetan noch ersichtlich.
68 
Nach § 34 Abs. 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einberufung und Mitteilung der Verhandlungsgegenstände dient nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen einer von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 25 und vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21).
69 
Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28. September 2015 wurde dort von keinem Gemeinderat gerügt, dass die nach Angaben des Bürgermeisters am 22. September 2015 erfolgte Einladung zur Sitzung zu spät erfolgt sei. Vielmehr hat der Bürgermeister, ohne dass von einem Gemeinderat Widerspruch erhoben worden wäre, zu Beginn der Sitzung die form- und fristgerechte Einberufung der Sitzung festgestellt und in der Folge über den Bebauungsplan abstimmen lassen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich am 24. September 2015 in der Turmberg-Rundschau vom 24. September 2015 rechtzeitig veröffentlicht worden.
70 
7. Soweit die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgebracht hat, hinsichtlich der von der B 3 (Durlacher Straße) ausgehenden Luftschadstoffe liege ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor, greift auch diese Rüge nicht durch.
71 
a) Die Begründung des Bebauungsplans geht auf den Immissionsschutz nur im Hinblick auf Verkehrslärm ein. Ausführungen zu den vom Straßenverkehr ausgehenden Luftschadstoffen fehlen. Dies gilt auch für den zur Begründung gehörenden Umweltbericht. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung vom 14. Juli 2006 zu Anregungen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, findet sich ein Abwägungsvorschlag, dem der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 24. Juli 2006 gefolgt ist, in der er die öffentliche Auslegung des Entwurfs beschlossen hat. Auf den Hinweis der „extrem hohen Abgasbelastung“ durch den Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nummer ... hat die Verwaltung ausgeführt: „Die Baubereiche entlang der Durlacher Straße sind mit 10,0 m Abstand zum Fahrbahnrand festgesetzt. Dazwischen liegen zunächst ein Parkierungsstreifen mit Baumpflanzungen und ein Gehweg. Entlang des Gehwegs sind auf den privaten Grundstücken Mauern bis zu einer Höhe von 2,0 m herzustellen, so dass die Bebauung nicht im direkten Einwirkungsbereich der Abgasbelastung der Durlacher Straße liegt.“
72 
In der Antragserwiderung vom 21. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass auf der 1,5 m oder 2 m hohen Stützmauer im Mischgebiet Pflanzmaßnahmen festgesetzt seien, die zu einer weiteren Abschirmung von Schadstoffen beitrügen. Die nutzbaren Räume seien damit in einer ausreichenden Entfernung und durch geeignete Maßnahmen so abgeschirmt, dass damit sichergestellt sein dürfte, dass auf dem geplanten Eingangsniveau keine unzulässigen Belastungen ankämen. Damit sei die Belastung des geplanten Mischgebietes mit Luftschadstoffen angemessen berücksichtigt und abgearbeitet. Messungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten ergeben, dass die Schadstoffbelastung in Weingarten im Vergleich zu den Werten der Jahre 2004 und 2005 zurückgegangen sei. Daher halte das Umweltministerium die Einrichtung einer Umweltzone für Weingarten für entbehrlich, wie sich aus den beigefügten Artikeln aus den Badischen Neusten Nachrichten und der Turmberg-Rundschau vom 5. Februar 2009 ergebe.
73 
b) Ausgehend von diesen Umständen liegt hier kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
74 
Zwar gehören Luftschadstoffimmissionen grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB sowie auch § 50 BImSchG). Jedoch mussten sie hier nicht weitergehend ermittelt werden, weil die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen die Lösung einer etwaigen Problematik der nachfolgenden Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG durch die zuständige Behörde überlassen durfte.
75 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der bis zum 5. August 2010 geltenden 22. BImSchV sowie derjenigen der danach geltenden 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für den Erlass eines Bebauungsplans ist, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 21 ff., und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Denn die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26 f., vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 27; Senatsurteil vom 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 84; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2006 - 8 C 11367/05 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22.4.2005 - 7 D 11/05.NE - juris Rn. 80). Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG für eine Abwägung ergebenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 225 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 50 Rn. 22).
76 
Dabei geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die sich der planenden Behörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) oder im Falle einer Straßenplanung durch ein Überschreiten der Grenzwerte allein schon durch die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Hat der Bebauungsplan den Bau einer Straße zum Gegenstand, sind die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen in der Regel zu ermitteln, weil sich hieraus die genannten besonderen Umstände ergeben können (so Senatsurteil vom 7.7.2017 - 5 S 1850/15 - unveröffentlicht).
77 
Danach war im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren, in dem ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet neben einer schon bestehenden Straße festgesetzt werden sollten, eine weitergehende Ermittlung der von der Straße ausgehenden Luftschadstoffe nicht erforderlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme nahelegten, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im Rahmen der Luftreinhalteplanung nicht bewältigt werden könnte. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin benannten häufigen Verkehrsstauungen auf der Durlacher Straße. Bei der Durlacher Straße (B 3) handelt es sich um eine typische Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, an der sich bereits Wohnbebauung befindet. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das nach § 6 Abs. 2 ImSchZuVO zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe für die B 3 in Weingarten nach § 47 BImSchG tätig geworden ist oder dies hätte tun müssen. Vielmehr wurde Anfang Februar 2009 bekannt, dass in Weingarten aufgrund neuer Messungen die Schwellenwerte plus Toleranzmarke der Schadstoffbelastung im Vergleich zu 2004/2005 nicht mehr überschritten würden, was auf schadstoffärmere Fahrzeuge sowie den Rückgang der Bedarfsumleitungsmaßnahmen der Autobahn zurückzuführen sei (vgl. Turmberg-Rundschau vom 5.2.2009). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin immerhin ansatzweise - in Form von Abständen der Bebauung zur Straße, Stützmauern und teilweise bestehenden Pflanzgeboten auf den Stützmauern - Vorkehrungen getroffen, die der Verminderung der Schadstoffbelastung an den nach dem Bebauungsplan möglichen Gebäuden dienen.
78 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Untersuchungen und nachfolgend die den Schallschutz betreffenden Festsetzungen überarbeitet werden mussten, weil die dem im Jahr 2008 beschlossenen Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von im Jahr 2006 erhobenen Verkehrszahlen ausging, die sich bei einer vom Landratsamt Karlsruhe im Oktober 2009 durchgeführten Verkehrsuntersuchung als zu niedrig herausstellten. Eine im Auftrag der Antragsgegnerin vom 4. bis 7. Februar 2014 durchgeführte Verkehrszählung ergab dann eine Bestätigung der im Jahr 2009 ermittelten Verkehrsbelastung, vor allem auch in Bezug auf den Schwerverkehrsanteil (vgl. die im Auftrag der Antragsgegnerin eingeholte „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplangebiet ‚Kirchberg-Mittelweg‘ Fortschreibung 2014 von K. und Le. vom Februar 2015). Selbst wenn sich somit die Verkehrsbelastung im Vergleich zu 2005 bis 2009 in Weingarten erhöht haben sollte, bestand aus diesem Grund für das Regierungspräsidium Karlsruhe offenbar keine Notwendigkeit, nach § 47 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Weingarten eine Umweltzone anzuordnen. Damit liegen hier keine besonderen Umstände vor, die die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet hätte, die sich aus dem Verkehr ergebende Schadstoffbelastung zu ermitteln.
79 
8. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ist von der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der insoweit im ergänzenden Verfahren geänderten Satzung am 15. Oktober 2015 gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden.
80 
Die Frist für die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB beginnt bei einer wiederholten Bekanntmachung einer Satzung insoweit neu, als der Regelungsgehalt der neu bekannt gemachten Satzung geändert und eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl., § 215 Rn. 4).
81 
Hier wurden im ergänzenden Verfahren die schalltechnischen Gutachten aktualisiert. Aufgrund der festgestellten höheren Lärmbelastungen wurden die Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan in erheblichem Umfang geändert. Im Hinblick auf diese Änderungen hat die Antragstellerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2015 an die Antragsgegnerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 auf die neuen schalltechnischen Gutachten Bezug genommen und lediglich die Kosten für den passiven Schallschutz für unzumutbar gehalten. Die gegenüber der früheren Satzung von 2008 erhobene Rüge, die ihr zugrundliegenden schalltechnischen Untersuchungen seien überholt, hat sich damit erledigt. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den Schallschutz ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorliegt.
82 
9. Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin rügt, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße sei wegen der dortigen geologischen Situation nur mit zu hohen Kosten möglich, weil die zwingend festgesetzten Tiefgaragen in massives Felsgestein hineingebaut werden müssten.
83 
Denn die Antragsgegnerin hat von der Ingenieurgesellschaft K. mbH am 5. Oktober 1984 ein bodenmechanisches Gutachten eingeholt, das im Jahr 2006 öffentlich ausgelegt wurde, in dem unter Nummer 6 die Bebaubarkeit aller Grundstücke im Plangebiet bei Vornahme geeigneter Gründungsmaßnahmen bestätigt worden ist. In der Folge wurde eine Vielzahl weiterer bodenmechanischer und geologischer Gutachten eingeholt und im Jahr 2015 nochmals öffentlich ausgelegt. Diese kamen ebenfalls zum Ergebnis, dass das Plangebiet grundsätzlich bebaubar sei.
84 
10. Soweit die Antragstellerin rügt, die Kosten für die Bebauung der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße, die sich aus dem notwendigen passiven Schallschutz und den geologischen Verhältnissen ergäben, seien nicht hinreichend ermittelt worden, ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB gegeben.
85 
Die Kostenbelastung, die sich aus dem passiven Schallschutz voraussichtlich ungefähr ergibt, wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 29. März 2004 behandelt. Dort wurden im Rahmen eines Vortrags von Prof. T. und Dipl.-Ing. P. Sch. vier Varianten der Bebauung des Plangebiets vorgestellt. Bezüglich der Variante 2, die unter anderem einen Wegfall der Planstraße A und eine Bebauung direkt an der B 3 enthält, wurden damals Mehrkosten für den privaten passiven Schallschutz in Höhe von etwa 10.000 Euro pro Grundstücksparzelle veranschlagt. Dem standen bei dieser Variante jedoch Einsparungen der Grundstückseigentümer wegen des Wegfalls der Erschließungskosten für die Planstraße A und der notwendigen Lärmschutzwand in Höhe von insgesamt 1.600.000 Euro bis 2.000.000 Euro gegenüber. Für die Durlacher Straße würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben.
86 
Die sich aus den im Jahr 2015 geänderten Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie den geologischen Verhältnissen ergebenden Baukosten wurden allerdings nicht aktuell und konkret ermittelt. Auch die Gesamtkosten der Realisierung des Bebauungsplans wurden von der Antragsgegnerin nur überschlägig ermittelt, wobei sich gezeigt habe, dass im Verhältnis zu ähnlichen Gebieten keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstünden (vgl. die Abwägungsvorlage vom 29.2.2008, S. 14). In der Begründung des Bebauungsplans vom 28. September 2015 wurde unter Nummer 8 der Kostenaufwand für eine Erschließung des Baugebietes im Jahr 2015 auf 8.594.000 Euro geschätzt. In der Abwägungsvorlage zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde auf die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 erhobene Einwendung eingegangen, wonach die Kosten für den Schallschutz und die Bodenarbeiten eine Bebauung unwirtschaftlich werden ließen. Die Antragsgegnerin hat dort ausgeführt, die Kosten seien nicht außergewöhnlich hoch. Zudem sei für die Bauleitplanung allein die Frage erheblich, ob die Festsetzungen grundsätzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden könnten. Eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen werde nicht verlangt.
87 
Trotz dieser beschränkten Kostenermittlung liegt kein Ermittlungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin mangels Abwägungsrelevanz nicht zur Ermittlung der voraussichtlich notwendigen Baukosten im Detail verpflichtet war. Zwar sind die Anforderungen eines kostensparenden Bauens nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Var. 4 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch ergibt sich hieraus nicht die Pflicht, die voraussichtlich aufgrund bestimmter Festsetzungen notwendig werdenden Baukosten konkret zu ermitteln. Denn diese hängen auch von außerhalb der Planung liegenden Faktoren ab. Neben dem Baugrund und der Hangneigung spielen unter anderem auch die Bauwerkskonstruktion und die auftretenden Lasten eine Rolle, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsvorlage vom 29. Februar 2008 abgestellt hat (dort S. 16). Gleiches gilt für die Tragfähigkeit der Kosten, die nicht objektiv bestimmt werden kann, sondern von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn sowie seiner subjektiven Prioritätensetzung abhängt.
88 
Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung, ob die festgesetzte Bebauung in wirtschaftlicher Weise zu verwirklichen sei, musste von der Antragsgegnerin aufgrund der vielen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Faktoren ebenfalls nicht geleistet werden. Die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Bebauung hängt wesentlich von der persönlichen Bewertung der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer ab. Eine äußerste Grenze dürfte erreicht sein, wenn die Baukosten offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum durch die Festsetzung der Bebaubarkeit gezogenen Nutzen stehen.
89 
Angesichts der bereits vorhandenen Hangbebauung im Plangebiet und des Umstands, dass es sich bei einem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit Blick auf die geologischen Verhältnisse des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Entsprechendes gilt auch für den Schutz vor Verkehrslärm, wenn - wie hier - die notwendige Immissionsminderung durch passiven Schallschutz mittels einer Kombination von Außenbauteilen, die gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ auszubilden sind, mit dem Einbau von Fremdbelüftung, der Anordnung der Schlafräume und Außenbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder mit baulichen Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich erreicht werden kann. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Beachtung dieser keinesfalls untypischen Anforderungen Kosten entstehen, die zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorteilen einer Wohn- oder Gewerbenutzung offensichtlich außer Verhältnis stehen.
90 
11. Ferner liegt auch hinsichtlich der Auswahl der Variante 2, welche die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch enthält, kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
91 
a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin - wie bereits fristgerecht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 - geltend macht, die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende gutachterliche Stellungnahme zur Erschließung des Plangebiets vom 4. Mai 2008 von Dr. L. sei unplausibel.
92 
Die Antragstellerin bringt vor, die unzureichende Ermittlung der Erschließungsvarianten ergebe sich aus der im Auftrag der Interessengemeinschaft „Kirchberg-Mittelweg“ erstellten Plausibilitätsprüfung der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP vom 5. Oktober 2009. Darin werde davon abgeraten, das Gutachten von Dr. L. als alleinige Entscheidungsmatrix für die Bebauung des geplanten Baugebietes heranzuziehen. Die Argumente für den Bau der Planstraße B mit Brücke (Variante 2) und die Ablehnung der Erschließung des Baugebietes vom bestehenden Mittelweg aus (modifizierte Variante 6: Verzicht auf die Planstraße B südlich des Steinbruchs) seien aus geotechnischer Sicht nicht ausreichend schlüssig. Eine bergseitige Bebauung vom Mittelweg aus sei grundsätzlich realisierbar. Die modifizierte Variante 6 könne demnach nicht allein durch das nicht-monetäre Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung ausgeschlossen werden. Bei jeder Variante seien je nach Wahl der Trasse und des Untergrundes geeignete Stützmaßnahmen auszubilden. Unterschiede ergäben sich demnach primär hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Errichtungskosten. Diese seien für die Variante 2 allein durch die Zusatzkosten für die Planstraße B sowie die Brücke über den Steinbruch eindeutig höher als für die modifizierte Variante 6, die keinen Neubau benötige.
93 
Durch dieses von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten wird die Richtigkeit und damit die hinreichende Ermittlung und Bewertung der von der Antragsgegnerin zur Auswahl der Variante 2 herangezogenen Umstände nicht erschüttert. Anders als von Prof. C. und Partner ausgeführt, wurde die beidseitige Bebauung des Mittelwegs (modifizierte Variante 6) im Gutachten von Dr. L. vom 4. Mai 2008 nicht allein mit dem Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung begründet. Vielmehr war im Gutachten von Dr. L. als Grund auch genannt, dass bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs ein erhöhter technischer und finanzieller Aufwand im Vergleich zu Variante 2 verursacht werde. Denn bei einer doppelseitigen Bebauung des Mittelwegs unter Verzicht auf die Planstraße B sei eine Hangsicherung mittels Böschung und Berme ausgeschlossen. Der Hang müsse dann mittels einer Stützmauer gesichert werden. Daneben wurde im Gutachten von Dr. L. allerdings auf den Wegfall der freien Disposition während der Bebauung verwiesen. Diese sei bei einer hangseitigen Bebauung des Mittelwegs nicht gegeben, weil bei der Erstellung von Doppelhäusern diese gleichzeitig erstellt werden müssten, um den Hang während der Bauzeit zu sichern. Zudem wurde ausgeführt, dass bei einer Bebauung nach der Erschließung die Stützmauer der Straße durchbrochen werden müsse, wodurch sich der Aufwand für die Erschließung und der Aufwand für den Bauherrn erhöhe. Zwar wurde die letztgenannte Aussage vom Gutachter der Antragstellerin Prof. C. für unzutreffend gehalten, weil an Stelle der Stützwand eine Garage errichtet werden könne. Jedoch erscheint die gutachterliche Bewertung von Dr. L. auch ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchbrechung bereits errichteter Stützmauern hinreichend plausibel.
94 
Ergänzend war in der Abwägung zur Entwurfsfassung zur zweiten Auslegung vom 29. Februar 2008 - ebenso wie später im Umweltbericht unter Nr. 7.1 - plausibel ausgeführt (S. 8 f.), dass die Festsetzung von - bei hangseitiger Bebauung Abstimmungsbedarf auslösenden - Doppelhaushälften an dieser Stelle notwendig sei, um den Zuteilungsansprüchen der Grundstückseigentümer gerecht werden zu können. Zudem würde die bei Wegfall der Planstraße B entstehende Stichstraße (Mittelweg) aufgrund ihrer Gesamtlänge von etwa 430 m aus erschließungstechnischer Sicht deutliche Nachteile gegenüber einer durchgängigen Erschließung mit der Planstraße B besitzen. Dies werde insbesondere auch unter Berücksichtigung rettungstechnischer Gesichtspunkte wie der Befahrbarkeit mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen als besonders kritisch bewertet. Schließlich sei festzuhalten, dass das Bauen und Erschließen hangseitiger Gebäude in der Regel teurer seien als eine talseitige Bebauung. Dagegen seien die erhöhten Aufwendungen für die Herstellung der Planstraße B mit Brückenbauwerk, Stützmauern und Rückverankerungen in Kauf genommen. Die unstrittig zu erreichende Kosteneinsparung und Minimierung des Eingriffs durch Verzicht auf die Planstraße B würden als weniger gewichtig zurückgestellt. Die Kosten für die Herstellung der Brücke sollen nach Angaben der Antragsgegnerin von ihr selbst getragen und nicht auf die Eigentümer umgelegt werden (vgl. zuletzt die Abwägungsentscheidung vom 8.9.2015, S. 16).
95 
Auch im Übrigen wurden die Varianten der Erschließung des Baugebietes von der Antragsgegnerin eingehend ermittelt und bewertet. Im Umweltbericht findet sich unter Nummer 7.1 die Darstellung der Prüfung von sechs Varianten des Bebauungsplans. Unter Nummer 9.1 wurde der vollständige Verzicht auf einen Bebauungsplan untersucht und plausibel verworfen. Im Basisplan sowie in der Variante 1 findet sich noch die Planstraße A und keine unmittelbare Bebauung an der Durlacher Straße. In der Variante 2 wurde die Zahl der Verkehrsflächen durch Wegfall der Planstraße A und eine direkte Bebauung an der B 3 reduziert. Beide Varianten gingen von einer durchgehenden Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch aus. Bei Variante 3 sollten unter anderem der südliche Teil der Planstraße B sowie die Brücke wegfallen, der Mittelweg sollte beidseitig, also auch hangseitig bebaut werden; für den nördlichen Teil der Planstraße B war ein Wendehammer am Steinbruch vorgesehen. Bei Variante 4 sollte die Planstraße B am Steinbruch lediglich unterbrochen werden; am Steinbruch sollten an beiden Seiten Wendehämmer errichtet werden. Der Mittelweg hätte hier nicht beidseitig bebaut werden müssen. Variante 5 entsprach, soweit hier von Interesse, weitgehend Variante 3, allerdings ohne Stützwand, sondern mit Böschung. In Variante 6 sollte die Planstraße B komplett wegfallen. Dafür sollte der Mittelweg beidseitig bebaut werden. Die Varianten wurden im Hinblick auf eine Vielzahl von Kriterien aus den Bereichen Verkehr und Verkehrstechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgung, Nutzung der Grundstücke, Gestaltung, Eingriff in Natur und Landschaft sowie dessen Ausgleich, Umlegung, Erschließungskosten und Baugrund bewertet.
96 
Die von Prof. T. erarbeitete Variante 6 wurde einer weitergehenden Prüfung unterzogen und mit der nun dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 2 verglichen. Ein besonders gewichtiges Kriterium zur Entscheidung für die Variante 2 mit Planstraße B stellte die zwar technisch lösbare, aber dennoch schwierige Hangbebauung bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs (Variante 6) dar. Die bergseitig geplanten Doppelhäuser hätten nur nach gemeinschaftlicher Absprache der Eigentümer der jeweiligen Doppelhäuser errichtet werden könne. Es hätten die Einbindetiefen der Gebäude vorgeschrieben und die Grenzabstände vergrößert werden müssen. Dies hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bau- und Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer dargestellt. Eine solche Einschränkung wurde - mit Ausnahme für den Bereich an der Durlacher Straße - für dieses exponierte und hochwertige Baugebiet für nicht tragbar gehalten.
97 
Zusätzlich zu den oben bereits genannten Argumenten gegen die Variante 6 führt der Umweltbericht aus, dass bei einer hangseitigen Bebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit privaten Treppenanlagen Höhenunterschiede von bis zu 10 m zu überwinden seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen privaten Erschließungsaufwand dar und sei auch aus sozialer Sicht nicht zu empfehlen. Die Anlage von Treppenanlagen und Bermen erfordere bei Variante 6 die Entfernung des gesamten Vegetationsbestands und der obersten Bodenschicht. Dies sei auch aus ökologischer Sicht nachteilig. Der zu erreichenden Kosteneinsparung durch Verzicht auf die Planstraße B stehe ein hoher Kostenaufwand der privaten Erschließung gegenüber. Auch sei der ökologische Eingriff kaum weniger schwerwiegend.
98 
Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auf einen interfraktionellen Antrag von SPD-WBB-Grüne Liste vom 17. Oktober 2005 auch mit der sog. „Nullvariante“ der Erschließung befasst. Dabei wäre auf die Planstraße B - jedenfalls den südlichen Teil - sowie auf die beidseitige Bebauung des Mittelwegs verzichtet worden. Auf die Bitte um Prüfung dieser Variante hat die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat mit Schreiben vom 21. November 2005 geantwortet. Gegen diese Variante sprach, dass dann bis zu 39 weitere Grundstückseigentümer durch den Wegfall der Planstraße B auf eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke hätten verzichten müssen. Dennoch müssten sie im Rahmen der Umlegung Gelände für die zwingend notwendige Verbreiterung des Mittelweges zur Verfügung stellen. Dies war von der Gemeindeverwaltung im Interesse und unter Berücksichtigung der Erwartungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht für vertretbar gehalten worden. Zudem würden so nicht erschlossene Restgrundstücke verbleiben, die keiner Nutzung zugeführt werden könnten. Diese Überlegungen waren Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 20. März 2006. Spätestens mit Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 ist der Gemeinderat mehrheitlich der Auffassung der Gemeindeverwaltung gefolgt.
99 
b) Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. November 2009 rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge, die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sowie des für die Planstraße B erforderlichen Bereichs sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet und damit nicht in die Abwägung eingestellt worden, greift nicht durch. Entsprechendes gilt für die Rüge, es sei nicht in die Abwägung eingeflossen, dass durch die geplante Brücke und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs zerstört werde.
100 
aa) Die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs wurde hinreichend ermittelt und ausdrücklich gewürdigt und sogar als steigerungsfähig angesehen. Wenn insoweit bezüglich des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 noch Ermittlungsdefizite bestanden haben sollten, sind sie im Rahmen des Ergänzungsverfahrens und der dort durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behoben worden. Aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich, dass - trotz Eigengefahr der Gutachter - der ehemalige Steinbruch in die Prüfung einbezogen wurde und die Vorkommen und die Habitatpotenziale planungsrelevanter Arten im Rahmen von Feldbegehungen erfasst wurden (vgl. dort S. 13).
101 
Bereits in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 finden sich unter Nummer 13.1 und 13.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugunsten des Steinbruchs. Dort ist die Freilegung der Wände des Steinbruchs auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ..., die Anlage von 20 % des Geländes als trockene Wiese sowie das Aufhängen von Nist- und Überwinterungskästen für Fledermäuse angeordnet. Im Umweltbericht vom 8. Juli 2008, der der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 zugrunde lag, war die geplante ökologische Aufwertung des Steinbruchs näher begründet worden (dort S. 46 und 64). Die Wände des Steinbruchs sollen danach von Gebüsch freigelegt werden, um wärmliebende seltene Pflanzenarten zu fördern und diesen Standort für felsbrütende Vogelarten, Fledermäuse und Reptilien zu sichern. Dieser Teilabschnitt mit 1.050 qm werde die höchste ökologische Wertsteigerung im Plangebiet erfahren. In Ergänzung zu den Steinwänden sollen für die Fledermäuse als Habitatbaustein Fledermauskästen als Überwinterungsplätze festgeschrieben werden. Die Zerschneidung des Steinbruchs durch eine Straße - die auf einem Damm hätte errichtet werden können - wurde ausdrücklich abgelehnt. Durch das stattdessen vorgesehene Brückenbauwerk bleibe der Steinbruch für Kriechtiere, Waldtiere und Pflanzen ein wertvolles Biotop.
102 
Die artenschutzrechtliche Prüfung und die darauf bezogenen Festsetzungen wurden im Ergänzungsverfahren überarbeitet. An den oben genannten Ausführungen im Umweltbericht hat sich bezüglich des Steinbruchs jedoch nichts geändert (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 40 f. und 60). Die textlichen Festsetzungen (Nummer 13.12, 13.14 und 13.15) zugunsten des Steinbruchs wurden als Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion qualifiziert und ergänzt, unter anderem durch die Festlegung, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen mindestens 20 Fledermauskästen anzubringen sind. Zusätzlich wurde angeordnet, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen Nisthilfen für Vögel anzubringen sind. Im Steinbruch sollten zwei Steinschüttungen (Steinhaufen) als Rückzugs- und Winterquartier für Reptilien angelegt werden. Die angeordnete Trockenwiese soll regelmäßig entbuscht werden. Auf 2 x 10 qm sollen Rohbodenflächen geschaffen werden. Auch wurden im ergänzenden Verfahren ausdrücklich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die über die im Bebauungsplan von 2008 vorgesehene Aufforstung eines Maisackers in der Nähe des „Weingartner Moors“ hinausgehen. Daher war insoweit nicht zu ermitteln, ob der Bereich zwischen Mittelweg und Eisbergweg bei Wegfall der Planstraße B eine bessere Ausgleichsfläche als der genannte Maisacker darstellte.
103 
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch - wie oben ausgeführt - die Variante 2 (Bau einer Planstraße B mit Brücke) mit dem Verzicht auf die Planstraße B und mit der beidseitigen Bebauung des Mittelwegs im Rahmen der Alternativenprüfung in naturschutzfachlicher Hinsicht verglichen (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2008, S. 59 sowie den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 55). Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die beidseitige Bebauung des Mittelwegs stelle einen massiven Eingriff in den Hang dar, der aus ökologischer Sicht kaum weniger schwerwiegend als die Realisierung der Planstraße B sei. Denn dann müsste die derzeit oberhalb des Mittelwegs zeichnerisch als erhaltenswert festgesetzte „Sukzessionsfläche“ vollständig abgetragen werden (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juli 2008, die zeichnerischen Festsetzungen zu Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die dazugehörigen textlichen Festsetzungen unter Nr. 15.9). Diese Flächen hätten die wichtige Funktion, den im Plangebiet angetroffenen geschützten Arten ein Nahrungs-, Jagd- und Durchzugsgebiet zu sein. Die Vegetationsschicht habe darüber hinaus die Funktion der Hangsicherung und des Schutzes vor Erosion (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21.7.2008 sowie die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 17).
104 
bb) Die Rüge der Antragstellerin, im Plangebiet befänden sich durch den Bebauungsplan beeinträchtigte gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 33 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), gültig vom 14. Juli 2015 bis 30. November 2017, sowie § 30 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), gültig vom 1. März 2010 bis 31. März 2018, welche nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung der am 28. September 2015 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Satzung maßgeblich sind, ist unzutreffend. Ein Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 NatSchG 2015 - der sich außerhalb des von der Antragstellerin als verletzt gerügten abwägungsrechtlichen Ermittlungs- und Bewertungsgebots vor allem auf die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB auswirkt (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 79; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 22; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - juris) - wird bei Verwirklichung des Bebauungsplans daher nicht erfüllt.
105 
(1) Für die am südöstlichen Rand des Plangebietes gemäß § 33 Abs. 6 NatSchG 2015 kartierten gesetzlich geschützten Biotope auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern... (Trockenmauern) und ... (Feldhecken) - auf Letzterem lediglich auf der Plangrenze liegend - wird die Verwirklichung des Bebauungsplans zu keiner Beeinträchtigung führen, so dass das Handlungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht greifen wird. Aus dem zur Begründung des Bebauungsplans gehörenden Umweltbericht (S. 6 f.) ergibt sich, dass dort kein Eingriff geplant ist.
106 
(2) Ob im Plangebiet weitere Flächen vorliegen, die als Teile von Natur und Landschaft zu qualifizieren sind, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 grundsätzlich gesetzlich geschützte Biotope darstellen, ist fraglich. So ist hier insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob weitere Biotope nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 - insbesondere Feldhecken oder Feldgehölze - im Plangebiet vorhanden sind, welche die in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 näher beschriebenen Voraussetzungen - etwa die erforderliche Mindestgröße - erfüllen. Das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes setzt auch voraus, dass die genannten Biotope gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 in der „freien Landschaft“ liegen, worunter nur Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zu verstehen sind (§ 33 Abs. 2 NatSchG 2015). Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - NVwZ-RR 2013, 635, juris Rn. 19). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist ebenfalls unklar. Jedoch kann dies hier dahinstehen.
107 
Denn die übrigen im Plangebiet liegenden Flächen sind aufgrund des mit Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) zum 1. Januar 1992 in das Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) eingefügten § 67 Abs. 6 Satz 2 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden, was später mit § 82 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) fortgeschrieben wurde, ohne dass das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) etwas daran geändert hat.
108 
(a) Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 galt § 24a NatSchG 1991, mit dem erstmals in Baden-Württemberg bestimmte Biotope - unter anderem der oben genannte, hier grundsätzlich in Betracht kommende Biotoptyp - mit einem besonderen gesetzlichen Schutz durch Handlungsverbote versehen wurden, nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 24 BauGB. § 24a NatSchG 1991 galt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a NatSchG 1991 waren darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Mit der Freistellung von Flächen, die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, sollte bezüglich der Grundstückseigentümer der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, LT-Drs. 10/5340, S. 44). Die Erweiterung der Freistellung auf die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen wurde im Rahmen der Gesetzesberatung auf Empfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingefügt, der damit zum Schutz einer bereits erfolgten Städteplanung einem Anliegen der kommunalen Landesverbände Rechnung trug (vgl. LT-Drs. 10/5994, S. 38 ff., 75 f.). Damit räumte die gesamte Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV) sowie § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 einem bereits bestehenden Baurecht (Art. 14 GG) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes - verfassungsrechtlich wohl nicht geboten, aber zulässig - Vorrang gegenüber dem Biotopschutz ein (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 32 Rn. 16; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 82 Rn. 4).
109 
Das Naturschutzgesetz 1991 wurde zwar mit Art. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, 787) anlässlich der in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Novellierung des Naturschutzgesetzes aufgehoben, die Übergangsregelung des § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 wurde aber fortgeschrieben und fand sich nun in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 NatSchG 2005. Mit § 82 Abs. 3 Satz 3 NatSchG 2005 wurde die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - fortan in § 32 NatSchG 2005 geregelt - sogar auf Flächen ausgedehnt, die erstmals aufgrund des Naturschutzgesetzes 2005 ein besonders geschütztes Biotop oder Teil eines solchen Biotops wurden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist zu dieser Übergangsregelung ausgeführt (LT-Drs. 13/4768, S. 165): „Absatz 3 betrifft die besonders geschützten Biotope, die mit dem Biotopschutzgesetz am 1. Januar 1992 unter gesetzlichen Schutz gestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier die Übergangsvorschriften in Einzelfällen noch von Bedeutung sein können, werden sie beibehalten und für die durch dieses Gesetz erstmals aufgenommenen Biotope ergänzt.“
110 
Aus diesen Übergangsregelungen wird deutlich, dass die genannten Flächen dauerhaft vom Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes freigestellt werden sollten. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kommt des Weiteren darin zum Ausdruck, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 1991 sowie § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 2005 auch Biotope auf Bauflächen, die nachweislich erst nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind, die aber bereits in einem davor genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren, keinen gesetzlichen Schutz genießen sollten.
111 
Die gesetzgeberische Freistellung wurde durch das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) nicht beseitigt (dies allerdings bezweifelnd: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Zwar wurde mit Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) das Naturschutzgesetz 2005 aufgehoben. Auch findet sich in § 71 NatSchG 2015 keine § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 oder § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 entsprechende Übergangsregelung mehr. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Naturschutzgesetz 2015 gibt keinen Aufschluss über den Grund für das Fehlen einer Fortschreibung der alten Übergangsregelung. So bleibt unklar, ob der Gesetzgeber die Fortschreibung aufgrund Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich gehalten hat. Hierfür könnte sprechen, dass bereits im Jahr 2005 die Übergangsregelung nur noch als für Einzelfälle bedeutsam angesehen wurde (LT-Drs. 13/4768, S. 165; in diese Richtung auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Sollte der Gesetzgeber von der Irrelevanz ausge-gangen sei, wäre der Gesetzgeber im Jahr 2015 einem Irrtum unterlegen. Hätte er dagegen das Eingreifen des nunmehr in § 33 NatSchG 2015 geregelten Biotopschutzes auf seit rund 25 Jahre hiervon freigestellte Flächen regeln wollen, wäre dies im Gesetz oder zumindest in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden.
112 
Denn der Wegfall der Übergangsregelung bedeutete für Bauflächen nach §§ 30 und 34 BauGB eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Für in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen bedeutete der Wegfall der Übergangsregelung einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine in einem Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche erheblich erschwert und mitunter - wie hier - in ein laufendes Bebauungsplanverfahren eingegriffen würde. Im Übrigen zeigt das weitere Vorhandensein der in § 71 Abs. 1 NatSchG 2015 enthaltenen Übergangsvorschrift für (Verwaltungs-)verfahren (zuvor in § 67 Abs. 1 NatSchG vom 21. Oktober 1975 und § 82 Abs. 1 NatSchG 2005), wonach diese nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden sollen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet waren, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 2015 nicht weitergehend als bisher in bereits begonnene Sachverhalte eingreifen wollte. Damit ist Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten.
113 
Eine entsprechende rechtliche Situation ist im Hinblick auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht anerkannt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes (StrG) vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) blieben die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen. Diese Anordnung behielt auch nach Streichung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG 1964 durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes vom 15. Juni 1987 (GBl. S. 178) ihre Gültigkeit, so dass die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung gleichwohl weiter angewandt werden kann. Denn auch dort war - insoweit vergleichbar zur hier gegenständlichen Frage der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - die in der Übergangsregelung enthaltene Anordnung vom Gesetzgeber irrtümlich für wegen Zeitablaufs irrelevant gehalten worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: LT-Drs. 9/4134, S. 52; dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - juris Rn. 25).
114 
(b) Das Plangebiet ist aufgrund der Übergangsregelungen in § 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG 1991 und später § 82 Abs. Abs. 3 Satz 2 NatSchG 2005 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt, weil es in dem am 11. März 1985 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 als Baufläche („WR - Reine Wohngebiete“) dargestellt ist. Dieser Flächennutzungsplan erfasste nahezu die gesamte hier überplante Fläche, wobei lediglich die oben genannte, als gesetzliches Biotop kartierte Fläche auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... hiervon nicht erfasst war (vgl. den Umweltbericht S. 7 sowie den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Allerdings findet auf den kartierten Biotopflächen in Vollzug des Bebauungsplans keine Beeinträchtigung statt.
115 
Damit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin von 1972, der für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt, bis zur Aufhebung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan wirksam war und ob insoweit die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 Satz 1 NatSchG 2005 eingreift.
116 
(3) Daher konnte die Antragsgegnerin ohne einen Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB feststellen, dass die Handlungsverbote des gesetzlichen Biotopschutzes hier nicht anwendbar seien, weil „seit 1987“ ein Flächennutzungsplan existiere, in dem für das Gebiet die Darstellung „Wohnen“ enthalten sei (vgl. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8.7.2008, S. 19 und den Umweltbericht vom 8.9.2015, S. 6 ff.).
117 
Im Übrigen wurde die im Plangebiet vorhandene Pflanzenwelt - darunter auch Biotope, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope in Betracht kämen, wenn es die Freistellung durch die Übergangsregelung nicht gäbe - im Rahmen des Umweltberichts hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 4 BauGB). Sie wurde insoweit auch - wie im Fall des Eingreifens der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch die Übergangsregelungen in § 67 Abs. 2 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 geboten (vgl. dazu auch Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 82 Rn. 12; die Beratung im Umweltausschuss des Landtags am 2.10.1991: LT-Drs. 10/5994, S. 39) - gemäß § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt (vgl. den Umweltbericht S. 19 ff., 39 ff. und 46 ff.).
118 
cc) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, der Steinbruch stelle von seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Naturdenkmal im Sinne von § 30 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 28 BNatSchG dar. Denn die hierfür nach § 28 Abs. 1 BNatSchG und § 23 Abs. 5 NatSchG erforderliche rechtverbindliche Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ist nicht gegeben (vgl. Umweltbericht vom 8. September 2015, S. 6).
119 
c) Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht hinreichend ermittelt und geprüft worden, ob die Planstraße B mit der Brücke komplett wegfallen könne und ob nicht die an den Bestandsstraßen orientierte Bebauung vor allem im Hinblick auf die Erschließungskosten deutlich günstiger sei, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu a) und b).
120 
d) Schließlich liegt auch insoweit weder ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB noch ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vor, als es um die Auswirkungen der Brücke und ihrer Fundamente auf die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern... und ... geht.
121 
Die Eigentümer dieser Grundstücke - die Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 - haben in der mündlichen Verhandlung sowie während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Jahren 2006 und 2008 mit Schreiben vom 20. September 2006 und vom 23. April 2008 geltend gemacht, die Fundamente der Brücke über den Steinbruch und deren Baugrube bedrohten ihr hangabwärts darunter gelegenes Hausgrundstück. Die Brücke werde „über ihrem Grundstück schweben“ und sich lediglich in einem Abstand von 10 m zur Dachrinne ihres Hauses befinden.
122 
Selbst wenn sich hieraus ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB oder ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sollte, ist dieser nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die genannten Gesichtspunkte wurden nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 15. Oktober 2015 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Die Antragsteller der Normenkontrollverfahren 5 S 2105/15, 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15 gehen in ihren in den Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsätzen auf die genannten Umstände nicht ein. Dies gilt auch im Hinblick auf die vor dem Ergänzungsverfahren erlassene Satzung der Antragsgegnerin, die am 20. November 2008 bekannt gemacht wurde. In dem hierzu verfassten Rügeschreiben der genannten Antragsteller, das am 20. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Brücke über den Steinbruch das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 bedrohe. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der genannte Belang von irgendjemandem fristgerecht gerügt worden ist.
123 
Abgesehen davon ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Problematik der Ausführung des Brückenbaus nicht auf die der Bauleitplanung nachgelagerte Verfahrensebenen verlagert werden konnte und durfte. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass für den Brückenbau das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste.
II.
124 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
125 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig.
126 
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3).
127 
Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9).
128 
b) Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 geltenden Fassung geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65; OVG NRW, Urteile vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 157 ff., und vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 110 ff.; HessVGH, Urteil vom 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N - juris Rn. 39; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833; Beier, UPR 2017, 207; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 40; Meßerschmidt, BNatSchG, § 44 Rn. 87).
129 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Das gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat, weil der Bebauungsplan auch für sie keine bindende Zulassungsentscheidung darstellt. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65). Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12). Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl, § 44 Rn. 53).
130 
Maßgeblich ist insoweit nicht - wie nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 138; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; so auch zu Zielen der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 3 ff.; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50). Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 165).
131 
Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG 2015 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG 2015 zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833, 838 f.; Beier, UPR 2017, 207, 201 f.).
132 
c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 galt das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der zuletzt durch Art. 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geänderten Fassung. Die hier einschlägigen Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:
133 
㤠44
Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
134 
(1) Es ist verboten,
135 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
136 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
137 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. ...
138 
(Zugriffsverbote).
...
139 
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. ....“.
140 
d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme sowie die nachfolgende Beurteilung, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, gerichtlich nicht zu beanstanden.
141 
aa) Hinsichtlich der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Diese Einschätzungsprärogative gilt nur solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Bis dahin bleibt das Gericht verpflichtet zu überprüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524, juris Rn. 16-20; Beschluss vom 8.3.2018 - 9 B 25.17 - Entscheidungsumdruck Rn. 25).
142 
Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 59). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 55 ff., vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 45 und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 37). Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gerade bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Bauleitplanung von Bedeutung, weil es sich hier - anders als bei der Planfeststellung, zu der die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist - um eine bloße Angebotsplanung und keine Vorhabenzulassung handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 172).
143 
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 38 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 59).
144 
Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der planenden Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 6, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128).
145 
Nach Erlass eines Plans durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind - so das Bundesverwaltungsgericht zu vorhabenzulassenden Planfeststellungsbeschlüssen - in der Regel nicht geeignet, die der Planung zugrundeliegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50). Denn der Naturraum unterliegt einem stetigen Wechsel. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je nach Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätten in Nutzung genommen worden sein. Dies relativiert auch den in Verfahren der vorliegenden Art von den Beteiligten häufig geführten Streit, ob bei einer Bestandsaufnahme ein konkretes Nest oder ein bestimmter Baum erfasst oder übersehen worden ist; jedenfalls bei nicht zwingend auf ein konkretes Nest oder eine bestimmte Baumhöhle fixierten Arten kann es zielführender sein, neben der - nie vollständig möglichen - Erfassung konkret genutzter Schutzstätten das grundsätzliche Habitatpotenzial eines Untersuchungsraums abzuschätzen. Den wegen des stetigen Wechsels der Natur möglichen Veränderungen der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach Erlass eines Plans darf die planende Behörde regelmäßig dadurch Rechnung tragen, dass sie ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung anordnet. Diese Instrumente sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, neue artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 91). Allerdings kann ein Monitoring nur dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnissen ergeben, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 105).
146 
Für Bebauungspläne, für die die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nur mittelbar geltend und zum Zeitpunkt der Planung vorausschauend für die spätere Umsetzung zu prüfen sind, können insoweit jedenfalls keine strengeren Maßstäbe gelten. Vielmehr ist hier - wie oben ausgeführt - auf die der Gemeinde bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorliegenden Erkenntnisse abzustellen.
147 
bb) Ausgehend hiervon ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2015 festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines der Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen würde und der Plan deshalb vollzugsunfähig ist.
148 
(1) Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin die zuvor fehlende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt und den Umweltbericht überarbeitet. Soweit Erkenntnisse aus Bestandserhebungen älter als fünf Jahre waren, wurden sie im Jahr 2013 im Rahmen einer Überprüfung der Biotop- und Habitatstrukturen aktualisiert (vgl. S. 14 der saP; zum Aktualisierungserfordernis: BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 3 A 1.116 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 124 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44).
149 
In der Zusammenfassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung finden sich folgende Aussagen:
150 
„Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan wurde bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Holzkäfer, Haselmaus, Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und der Wildkatze überprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotsverletzungen nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG zu erwarten sind.
151 
Darüber hinaus wurde für nur national geschützte Fang- und Heuschrecken, Wildbienen und Wespen, Ameisen, Schnecken, Spinnen und Kleinsäuger geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, die im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) zu kompensieren sind.
152 
Im Rahmen der Umweltschadensprüfung wurden zudem der Hirschkäfer und die Spanische Fahne überprüft.
153 
Grundlage hierfür waren Erhebungen im Jahr 2013 sowie vorhandene Daten aus dem Zeitraum 2003 bis 2011, für die eine Plausibilitätskontrolle erfolgte. Mit den Kritikpunkten und Hinweisen der für die Interessengemeinschaft Kirchberg-Mittelweg erstellten Überprüfungsgutachten von B. & E. R. wurde sich offen und intensiv auseinandergesetzt.
154 
Die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergab, dass die Realisierung des Bebauungsplans mit Auswirkungen für Vögel, Fledermäuse und Reptilien verbunden ist. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden.
155 
Die Maßnahmen zur Konfliktvermeidung umfassen eine Bauzeitenbeschränkung für die Vegetationsentfernung sowie verschiedene Schutzmaßnahmen für Fledermäuse und Reptilien.
156 
Als Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität sind die Anlage von Fledermaus-Ersatznahrungshabitaten für die Zwerg- und Breitflügelfledermaus sowie die Anlage von Reptilien-Ersatzhabitaten für die Zauneidechse und die Schlingnatter erforderlich. Das bisherige CEF-Maßnahmenkonzept oberhalb des Kirchbergs wurde überprüft, modifiziert und um eine Maßnahmenfläche für Reptilien ergänzt.
157 
Die CEF-Maßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings und einer ökologischen Baubegleitung fachlich zu begleiten.
158 
Beeinträchtigungen für nur national besonders geschützte Arten werden im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) kompensiert. Die Maßnahmen umfassen eine Totholzverbringung und -lagerung (beim Hirschkäfer zur Vermeidung eines Umweltschadens), das Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse und Vögel, die Anlage von Rohbodenflächen für Wildbienen, die Freilegung des planinternen Steinbruchs und die Ersatzaufforstung am Naturschutzgebiet „Weingartener Moor“.
159 
Werden die gutachterlichen Maßnahmen berücksichtigt, wirken sich verbleibende Beeinträchtigungen bei den europarechtlich geschützten Arten der untersuchten Tiergruppen nicht negativ auf den Erhaltungszustand ihrer Lokalpopulation aus. Funktionsmindernde Projektwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden durch funktionsverbessernde Wirkungen im Umfeld kompensiert. Die ökologische Funktion der vorhandenen Habitate bleibt für die Lokalpopulation der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang somit weiterhin erfüllt. Verbote nach § 44 Abs. 1 Satz [gemeint ist ‚Nr.‘, Anm. d. Verf.] 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbot) werden nach bisheriger Kenntnis nicht verletzt.
160 
Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ vorbereiteten zulässigen Nutzungen steht im Einklang mit den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG.
161 
Umweltschäden im Sinne von § 19 BNatSchG bzw. § 90 Wasserhaushaltsgesetz können ausgeschlossen werden. Aufgrund der durchgeführten Umweltprüfung besteht eine Haftungsfreistellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG.“
162 
Insbesondere wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (8 N 09.1861 u.a., BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 62 ff.) hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen der Konfliktvermeidung sogar durch entsprechende Festsetzungen rechtlich gesichert. Dabei war bisher umstritten, ob solche Festsetzungen - generell oder zumindest für eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne - notwendig sind oder ob eine Gemeinde „sonstige geeignete Maßnahmen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB treffen kann, wie etwa Festlegungen aufgrund einseitiger Erklärungen, auf welcher im Gemeindeeigentum stehender Fläche in welcher Weise Ausgleich für planbedingte Beeinträchtigungen geschaffen werden soll (vgl. dazu: BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 40; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. § 44 Rn. 53). Nach der ab 29. September 2017 geltenden Fassung von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind solche Festsetzungen nach § 9 BauGB jedenfalls nicht mehr zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch eine Rechtsänderung nachträglich verworfen (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 18).
163 
In dem am 15. Oktober 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan finden sich unter Nummer 13.1 bis 13.9 der textlichen Festsetzungen Vermeidungsmaßnahmen. Unter Nummer 13.10 und 13.11 werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für Fledermausersatzhabitate und Reptilienersatzhabitate festgesetzt. Unter Nummer 13.12 bis 13.16 werden Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion festgesetzt. Im Umweltbericht wird unter Nummer 7.3 die Aufforstung des außerhalb des Plangebiets liegenden Bruchwalds am Weingartener Moor beschrieben, die wie die in Nummer 13.10 bis 13.16 genannten Festsetzungen dem Ausgleich von Eingriffen und Natur und Landschaft dient. Die Aufforstung erfolgt auf einer Fläche von 1,5 ha. Hier wird ein von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Maisacker umgenutzt.
164 
(2) Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin ihre bisherigen Rügen zum Artenschutz in ihren Schriftsätzen auf wenige Punkte beschränkt. Die Rügen betreffen die Bestandsermittlung des Braunen Langohrs, des Grauen Langohrs, der großen Bartfledermaus, der Haselmaus sowie des Wendehalses. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin noch die Bestandsermittlung des Grünspechts und des Nachtkerzenschwärmers sowie die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Fledermäuse sowie die Zauneidechse in Frage gestellt.
165 
Keiner dieser Einwände greift durch.
166 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Fledermäuse.
167 
Die grundsätzliche Kritik der Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin an der Ermittlung des Bestands an Fledermäusen, wie sie insbesondere in deren schriftlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2015 sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, zeigt keinen rechtlichen Fehler auf.
168 
(aa) Das Plangebiet wurde hinsichtlich seiner Habitateignung für Fledermäuse in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unter Auswertung von Fachliteratur analysiert (vgl. S. 27-32). Dabei wurden die Ergebnisse der vor Ort durchgeführten faunistischen Erhebungen fachlich eingeordnet. Die im Plangebiet vorgenommenen Bestandserhebungen vor Ort sind hinsichtlich ihrer Intensität und der gewählten Methoden als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten.
169 
Die von der Antragsgegnerin gewählte Methodik der Fledermausuntersuchung vor Ort ist nicht zu beanstanden. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129 und vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76). Allerdings sind diese zum Teil auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76), etwa die Arbeitshilfe des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein vom Juli 2011. Darüber hinaus sind - soweit ersichtlich - die Arbeitshilfen nicht auf die Bauleitplanung, sondern vor allem auf den Straßenbau bezogen, wie das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auszugsweise dem Senat übergebene „Forschungsprogramm Straßenwesen (FE02.0332/2011/LRB)“ der Bundesanstalt für Straßenwesen, Schlussbericht 2014 (vgl. dort v.a. S. 3). Zudem stellt auch dieses Forschungsprogramm noch nicht den unstreitigen Standard fest. Vielmehr soll der dort für einen rechtssicheren Untersuchungsumfang entwickelte Methodenbaukasten erst noch den Status eines fachwissenschaftlich anerkannten Standards erlangen (vgl. S. 2 und 167 des Forschungsprogramms Straßenwesen).
170 
In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist jedoch als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen et cetera vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris Rn. 47). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst Sichtbeobachtungen und das Verhören mithilfe von Detektoren für ausreichend gehalten, um Sommer- und Winterquartiere auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 122). Zum fachlichen Standard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 46).
171 
Im Plangebiet wurden von der Diplom-Biologin H., die seit über 20 Jahren hauptberuflich im Fledermausschutz tätig ist und damit über eine hohe fachliche Qualifikation und Erfahrung verfügt, in den Jahren 2008, 2011 und 2013 in ausreichender Zahl verteilt über den relevanten jahreszeitlichen Bereich Erhebungen zu Fledermäusen durchgeführt und bestimmte Arten nachgewiesen. Zur Erfassung wurde das Untersuchungsgebiet in den Abend- und Nachtstunden zu Fuß begangen. Die Artbestimmung der fliegenden Fledermäuse erfolgte anhand der Ortungsrufe mit Hilfe eines Fledermaus-Detektors sowie durch Sichtbeobachtungen des charakteristischen Flugverhaltens und der Silhouetten der Tiere durch Einsatz eines Scheinwerfers. Ort und Zeitpunkt der Ruferfassungen wurden protokolliert. Allerdings können grundsätzlich einige Fledermausarten anhand ihrer Rufe mit dem Fledermaus-Detektor nur schwer nachgewiesen werden, wie das Graue und das Braune Langohr. Die geringe Zahl der Beobachtungen spiegele daher - so Frau H. - nicht unbedingt die tatsächliche Häufigkeit wider. Während der nächtlichen Begehungen wurde zudem gezielt auf Hinweise geachtet, die auf Wochenstubenquartiere schließen lassen (Sozialrufe, schwärmende Tiere, zielgerichtet anfliegende Fledermäuse).
172 
In der Zeit vom 8. Mai bis 6. Juli 2008 fanden insgesamt sechs mehrstündige nächtliche Begehungen statt. Am 4. und 6. Juli 2008 wurden zudem Beobachtungen an den Quartieren vorgenommen. Die Untersuchungen wurden von der Gutachterin jeweils in einem Protokoll festgehalten, das auch Angaben hinsichtlich Datum, Beginn und Ende der Beobachtungen sowie die jeweils herrschenden Wetterbindungen benennt (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom Juli 2008). Im Zeitraum Mai bis Juli 2011 wurden an sechs Terminen abendliche Ausflugkontrollen, Detektorbegehungen und morgendliche Schwarmkontrollen durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom August 2011). Im August und September 2013 wurden noch drei weitere nächtliche Begehungen sowie eine morgendliche Schwarmkontrolle vorgenommen. Diese vier Untersuchungen wurden ebenfalls entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts protokolliert (vgl. S. 160 ff. der saP).
173 
Darüber hinaus wurde an sechs Tagen im März 2011 der gesamte Baumbestand nach potenziellen Baumquartieren mit einem Fernglas und einem starken Handscheinwerfer vom Boden aus nach Strukturen, die als Quartiere für Fledermäuse in Betracht kommen, abgesucht. Die Untersuchung der kartierten Baumhöhlen auf ihre Nutzung durch Fledermäuse erfolgte an zwei Tagen im April 2011 mit Hilfe einer Leiter (vgl. den Bericht über die Untersuchung des Baumbestands der Diplom-Biologin H. vom Mai 2011). Von Mai bis Juli 2011 wurden ergänzende Untersuchungen an den Bäumen vorgenommen, ob sie als Kolonie oder Wochenstubenquartier genutzt werden, durch abendliche Ausflugskontrollen und nächtliche Detektorbegehungen, morgendliche Schwarmkontrollen und eine Abschlusskontrolle einiger Höhlen mit der Leiter am 9. August 2011. Der Baumbestand wurde dabei in den Abend- und Nachtstunden sowie zweimal vor Sonnenaufgang zu Fuß abgegangen (vgl. saP S. 139 f. und S. 153 ff.). Auch der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - der Diplom-Ingenieur T. S. - hat im Oktober 2013 die von Frau H. genannten Höhlenbäume aufgesucht, in Augenschein genommen und nochmals kartiert.
174 
Der Behauptung des Gutachters der Antragstellerin, die Detektorbegehungen hätten ausschließlich vom Weg aus stattgefunden, ist die Diplom-Biologin H. in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung überzeugend entgegengetreten. Auch der Einwand der von der Antragstellerin in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Diplom-Biologen, wonach der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor veraltet gewesen sei, weil er die Fledermausrufe nicht aufzeichne, was zur Folge habe, dass sie später nicht auf dem Computer hätten analysiert werden können, führt nicht dazu, dass die Vorgehensweise der Gutachterin der Antragsgegnerin fachlich unvertretbar war. So wird der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor „Petterson D 240X“ ebenso wie der von den Gutachtern der Antragstellerin für allein ausreichend gehaltene Detektor „Petterson D 1000X“ in dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 74) als ein Standardgerät bezeichnet. Angesichts der hohen Expertise und Erfahrung der Gutachterin der Antragsgegnerin für Fledermäuse und der mehrfach in ausreichender Zahl durchgeführten Begehungen ist nicht erkennbar, dass die Bestandserhebung mit dem Ultraschalldetektor in naturschutzfachlich unvertretbarer Weise durchgeführt wurde.
175 
Soweit die Antragstellerin rügt, eine Erfassung des Artenspektrums allein mit dem Detektor sei unzureichend, greift auch diese Methodenkritik nicht durch. So wurden vielmehr auch die Baumhöhlen im gesamten Gebiet mittels einer Leiter kontrolliert. Zudem hat die erfahrene Diplom-Biologin H. angegeben, dass sie eine Rufanalyse und Netzfänge gemacht hätte, wenn sie mehrfach Rufkontakte gehabt hätte, die sie nicht hätte zuordnen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem beeinträchtigen die von den Gutachtern der Antragstellerin zum Ausschluss des Vorhandenseins von Wochenstuben des Braunen und Grauen Langohrs für erforderlich gehaltenen Netzfänge die dabei gefangenen Fledermäuse in erheblicher Weise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Tiere werden dabei einem erheblichen Stress ausgesetzt. Auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (dort S. 83) ist die Notwendigkeit von Netzfängen grundsätzlich kritisch zu hinterfragen. Eine Bestimmung bis auf das Artniveau sei nicht immer erforderlich, insbesondere wenn es allein um Auswirkungen auf Jagdhabitate gehe. Ausgehend hiervon ist die Auffassung der Gutachterin der Antragsgegnerin, Netzfänge seien hier unverhältnismäßig, vertretbar. Das Vorhandensein von Wochenstubenquartieren des Grauen und Braunen Langohrs im von der Planung betroffenen Bereich konnte von der Gutachterin vertretbar mit anderen Methoden ausgeschlossen werden.
176 
Nicht durchgreifend ist auch die Rüge der Antragstellerin, eine Kontrolle von 44 Bäumen mit 70 Baumhöhlen sei durch eine Person mittels einer Leiter in einem derart schwierigen Gelände an nur zwei Tagen kaum möglich, weshalb viele Höhlen aufgrund der Schwierigkeit des Geländes nicht untersucht worden seien. Daher könnten vielleicht nicht gerade die auch sonst auffälligeren Wochenstubenquartiere oder Kolonien übersehen worden sein, wohl aber Männchen-Quartiere, Paarungs- und Balzquartiere, Zwischenquartiere oder Winterquartiere. Diese Rüge greift - auch wenn tatsächlich die Kontrolle einiger Bäume nicht hinreichend möglich war (vgl. die Protokolle über die Baumprüfung auf S. 153 bis 157 der saP) - nicht durch, weil eine unverhältnismäßige - gar für den untersuchenden Wissenschaftler gefährliche - Untersuchung nicht verlangt werden kann. Gleiches gilt für den Einwand, es seien wahrscheinlich Baumhöhlen übersehen worden, weil der Höhleneingang nicht sichtbar gewesen sei. Rechtlich geboten ist nur eine am Maßstab der praktischen Vernunft durchgeführte naturschutzfachliche Prüfung.
177 
Soweit die Antragstellerin kritisiert, es seien nun zwar Begehungen im Spätsommer und Herbst (4. und 23. August 2013 und 15. September 2013) durchgeführt worden. Es fehle jedoch eine Begehung im Oktober, da nur so genauere Aussagen über mögliche überwinternde Fledermäuse im Plangebiet möglich seien, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn die als Quartiere in Betracht kommenden Bäume wurden im April 2011 auf vorhandene Tiere, Kot und Geruch kontrolliert. Hier hätte eine Nutzung als Winterquartier auffallen müssen.
178 
(bb) Soweit die von der Antragstellerin beauftragten Gutachter in besonderer Weise rügen, die Fledermausarten Graues und Braunes Langohr seien nicht hinreichend untersucht, führt dies zu keiner gerichtlichen Beanstandung der von der Antragsgegnerin durchgeführten Bestandsaufnahme.
179 
Zwar sind die genannten Arten aufgrund ihrer leisen Rufe mit dem Detektor nur schwer nachzuweisen. Dies räumt auch die Diplom-Biologin H. im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ein (vgl. S. 139). Jedoch hat es bei der Suche nach Fledermäusen in den Jahren 2008, 2011 und 2013 allein im Jahr 2008 zwei Rufkontakte mit den Arten Plecotus spec. (Braunes und Graues Langohr) gegeben, wobei keine sichere Artbestimmung möglich gewesen sei. Wochenstubenquartiere dieser Arten wurden von der Gutachterin H. im Plangebiet nicht gefunden. Grundsätzlich benutzt das Graue Langohr Gebäudequartiere und das Braune Langohr Baumquartiere. Die Gutachterin H. hielt allenfalls ein Männchenquartier an den Gebäuden für wahrscheinlich. Als Jagdhabitat sei das Plangebiet für die beiden Langohrarten angesichts der wenigen Rufkontakte von keiner besonderen Bedeutung; die angrenzenden Obstwiesen und Wälder seien für diese lichtscheuen Arten attraktiver. Das Gebiet sei schon jetzt stark „lichtverschmutzt“. Langohrfledermäuse seien in dem vergleichbaren Baugebiet in Bruchsal „Oberer Weiherberg“ ebenfalls nicht nachgewiesen worden (vgl. saP, S. 30 ff.).
180 
Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter B. im Sommer und Herbst 2015 im Rahmen von zehn Stunden Arbeit mit dem Detektor zwei Rufkontakte mit Langohrfledermäusen hatte, ist diese Erkenntnis nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin erstellte Bestandserfassung zu erschüttern. Denn das Ergebnis dieser Untersuchung hat der Gutachter B. dem Rechtsanwalt der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt. Die Antragsgegnerin erhielt davon erst im Februar 2016 Kenntnis, als ihr dieses Schreiben als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Februar 2016 unter dem 9. Februar 2016 vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Damit handelt es sich um eine Erkenntnis, die der Antragsgegnerin bei der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans vorzunehmenden prognostischen Abschätzung der Frage, ob ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG 2015 gegeben sei, noch nicht vorgelegen hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführte Untersuchung an methodischen Mängeln leidet.
181 
Die Auffassung der Fledermausexpertin H., dass deutlich mehr - als zwei oder vier, wenn man die Nachweise von Herrn B. dazurechnet - Nachweise für eine Flugaktivität dieser Arten vorliegen würden, wenn in der Nähe eine Wochenstube wäre oder das Plangebiet den Status eines Jagdhabitats von essentieller Bedeutung haben würde, erscheint naturschutzfachlich vertretbar. Die Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung haben hierzu aufgeführt, Wochenstubenquartiere von Langohrfledermäusen seien für geübte Fledermausexperten nachweisbar. In der Zeit zwischen der Geburt und dem Flüggewerden der Tiere gehe es in den Kolonien sogar sehr lautstark zu und es herrsche viel Flugaktivität um die Quartiere. Die Tiere orteten zwar sehr leise, sie seien aber sehr gut am Flugbild erkennbar. Bei den nächtlichen Untersuchungen und den morgendlichen Schwarmkontrollen konnten keine Fledermausvorkommen nachgewiesen werden, auch keine Männchenquartiere. Den Gebäudebestand habe die Gutachterin H. im Blick gehabt. Die vorhandenen Gebäude seien für Wochenstubenquartiere der Grauen Langohren ungeeignet. Die Suche nach Einzelquartieren an den Wohnhäusern durch direkte Kontrollen sei unverhältnismäßig. Zu widersprechen sei der Vermutung von Herrn B., dass es sich um ein essentielles Nahrungsquartier von Langohrfledermäusen handele. Im Übrigen seien Netzfänge von Langohrfledermäusen im offenen Gelände zum Nachweis der Tiere schwieriger als der Nachweis mit dem Ultraschalldetektor einschließlich Sichtbeobachtungen. Telemetrie komme dagegen bei sehr großen und unübersichtlichen Gebieten zum Einsatz, in denen direkte Kontrollen nicht möglich seien. Dies sei hier nicht der Fall (vgl. die Stellungnahme von Z. und M. vom 22.2.2016).
182 
Des Weiteren erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, wenn in der Abwägungsvorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8. September 2015 auf den Einwand, im Hinblick auf die festgestellten Baumhöhlen sei das Vorhandensein von Männchenquartieren von verschiedenen Fledermausarten wahrscheinlich, eine weitere Suche nach solchen für unerheblich gehalten wurde. Dazu wurde in der Synopse ausgeführt (dort S. 8): „Um zu überprüfen, ob die vorhandenen Baumhöhlen regelmäßig von einzelnen Fledermäusen (Männchen) genutzt werden, müsste man diese zwischen April und Oktober mehrfach kontrollieren. Der Aufwand wäre nicht verhältnismäßig, zumal der Nachweis einzelner Fledermäuse im Gebiet nicht zu einer anderen Gesamtbewertung führen würde. Das Hauptaugenmerk beim Fledermausschutz liegt auf den Wochenstuben. Die Männchen hängen den Sommer im Umkreis der Kolonien. Dass bei den Kontrollen der Baumhöhlen keinerlei Kotspuren festgestellt wurden und bei den Nachuntersuchungen im August / September keine balzenden Männchen nachgewiesen werden konnten, ist deshalb vielmehr als Bestätigung dafür anzusehen, dass keine Wochenstuben in der Nähe waren.“
183 
Die Verwirklichung des Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015 bezüglich einzelner Fledermäuse bei der Rodung der kartierten Höhlenbäume wird durch die vorsorgliche textliche Festsetzung Nr. 13.2 ausgeschlossen, wonach diese vor der Fällung und Verbringung auf Besatz mit Fledermäusen zu kontrollieren sind.
184 
(cc) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Große Bartfledermaus sei nicht hinreichend untersucht, führt nicht zur gerichtlichen Beanstandung der artenschutzrechtlichen Prüfung.
185 
Die Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin bringen vor, in zwei der Nachbarquadranten 6916NO und 6816SO (LUBW 2013) sei die Art nachgewiesen worden. Dies sei dem Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht bekannt gewesen, sonst hätte er die geringe Wahrscheinlichkeit des Vorkommens dieser Art nicht mit einem Verweis auf die Verbreitungskarten des LUBW (2012) begründen können.
186 
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Bestandsermittlung in Frage zu stellen. So gab es bezüglich der Kleinen und der Großen Bartfledermaus (myotis spec.) in den Untersuchungsnächten nur vier Rufkontakte. Dabei handelt es sich um zwei Anflugbeobachtungen der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2008 sowie um zwei Durchflüge der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2011. Im Jahr 2013 wurde keine Bartfledermaus ermittelt. Darüber hinaus wurden auch keine Quartiere dieser Fledermäuse festgestellt, wobei die Kleine Bartfledermaus an Gebäuden und die Große Bartfledermaus in Bäumen Quartier nimmt. Daher ist der Ausschluss der Großen Bartfledermaus im Plangebiet vertretbar, ohne dass zur Begründung auf Verbreitungskarten bezüglich der Umgebung zurückgegriffen werden müsste. Im Übrigen wurde auch in Bruchsal am „Oberen Weiherberg“ die Große Bartfledermaus nicht nachgewiesen (vgl. saP S. 27-32).
187 
(dd) Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vertretbar ermittelten Bestand an Fledermäusen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend, um aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Prognose annehmen zu können, dass bei der Verwirklichung des Bebauungsplans die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 beachtet werden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde das Eingreifen der Verbotstatbestände artspezifisch naturschutzfachlich vertretbar sowie auch unter Nutzung der Formblätter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geprüft (vgl. S. 80 ff. und 167 ff.).
188 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, Fledermausnistkästen würden von Fledermäusen nicht ohne Weiteres angenommen werden, weshalb diese Maßnahme nicht geeignet sei, um das Eingreifen des Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 zu vermeiden, greift dieser Einwand nicht durch. Die nach Nr. 13.14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Steinbruch und auf den öffentlichen Grünflächen anzubringenden mindestens 20 Quartierhilfen für Fledermäuse stellen zunächst eine rein vorsorgliche Maßnahme dar, da bei den Baukontrollen keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die im Plangebiet gelegenen Höhlenbäume regelmäßig von Fledermäusen als Ruhestätte genutzt werden. Abgesehen davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, in der Fachliteratur sei anerkannt, dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen würden und zum Ausgleich von Quartierverlusten grundsätzlich tauglich seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 84 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 60). Als weitere Quartierhilfe für Fledermäuse wird der auf einer CEF-Maßnahmefläche vorhandene Bunker so aus- und umgebaut, dass er als Fledermausquartier geeignet ist (vgl. Festsetzung Nr. 13.14 und S. 23 der Begründung des Bebauungsplans).
189 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin einwenden, die im Bebauungsplan vorgesehenen Fledermaus-Ersatznahrungshabitate müssten erst wachsen und seien erst 20 Jahre nach ihrer Anlage nutzbar, greift auch dieser Einwand nicht durch. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich (vgl. dort S. 21), dass die geplanten Ersatznahrungshabitate bereits umgesetzt wurden. Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind die Ersatz-Nahrungshabitate bereits seit 2009 jedenfalls teilweise verwirklicht. Der Umstand, dass sie derzeit von den Fledermäusen noch nicht angenommen werden, führt nicht zur Annahme, dass sie ungeeignet sind. Die Beeinträchtigung eines Nahrungshabitats ist allenfalls dann nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 - insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 - von Relevanz, wenn dadurch eine Fortpflanzungsstätte vollständig entfällt. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen und umfasst nicht den gesamten Lebensraum einer Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 100 und vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 475; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Rn. 17).
190 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Ersatznahrungshabitate vor allem für die Zwergfledermaus und die Breitflügelfledermaus ausgestaltet hat (vgl. die Begründung des Bebauungsplans, S. 21), die im Plangebiet bisher am meisten gejagt haben. Aber auch für die übrigen im Plangebiet jagenden Fledermäuse sind nach den vom Senat für vertretbar gehaltenen Angaben des Gutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Ersatznahrungshabitate grundsätzlich geeignet. Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Ersatzhabitate nicht schon vor der Realisierung des Eingriffs angenommen werden müssen. Denn dadurch würde das prognostische Element des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91), wonach gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 nicht verstoßen werde, wenn die ökologische Funktion einer durch das Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Zudem haben die Tiere auch vor der Realisierung des Eingriffs keine Veranlassung, den angestammten Lebensraum zu verlassen und auf die neu geschaffenen Stätten auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91).
191 
(b) Die Bestandserfassung der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Haselmaus naturschutzfachlich vertretbar und damit frei von rechtlichen Fehlern, so dass die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans getroffene Prognose, es werde im Hinblick auf die Haselmaus bei der Planverwirklichung nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
192 
Auch bezüglich der Haselmaus hat die Antragsgegnerin zur Bestandsermittlung im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturfachliche Habitatanalyse (vgl. S. 33-35) sowie Untersuchungen vor Ort vorgenommen. Bereits bei der von Dr. W. in der Zeit von 2004 bis 2011 mittels 35 Begehungen durchgeführten Bestandsaufnahme von Arten im Plangebiet konnte die Haselmaus nicht gefunden werden (vgl. die Berichte von Dr. W. vom 28.7.2011 und 4.10.2010). Die Haselmaus konnte auch im Jahr 2013 von den Gutachtern der Antragsgegnerin trotz intensiver Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.
193 
Am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 fanden Freinester- und Fraßspurensuchen statt. Die Freinestersuche ist eine effiziente Standardmethode zur Suche von Haselmäusen, die in der Wissenschaft anerkannt ist (vgl. S. 142 der saP und das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 52 f., 64 f.). Dies wird von den Gutachtern der Antragstellerin im Grundsatz eingeräumt, auch wenn sie von ihnen als fachlich anspruchsvoll bezeichnet wird. Allerdings wird die Freinestersuche jedenfalls in der Literatur nicht für ausreichend gehalten, um das Vorkommen der Haselmaus sicher ausschließen zu können (vgl. das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 64 f.).
194 
Die ergebnislose Suche nach Freinestern wurde hier fachlich vertretbar durchgeführt. Der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hat zur Nestsuche ausgeführt, sie sei von Fachleuten durchgeführt worden und habe unter optimalen Bedingungen im laubfreien Zustand stattgefunden, an drei Terminen von Ende Februar bis April 2013. Die Suche im Plangebiet habe sich mit wenigen Lücken über die mit Sträuchern und jüngerer Gehölzsukzession bestandenen Bereiche der Eingriffsfläche erstreckt. Die Suche habe insgesamt zehn Stunden betragen. Damit hat die Freinestsuche den Maßgaben entsprochen, die in dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ empfohlen werden (vgl. dort S. 65).
195 
Auch die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusätzlich angewandte Methode der Suche nach Fraßspuren wurde fachlich vertretbar durchgeführt. Aus der Methodenbeschreibung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der ergänzenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigenbüros vom 22. Februar 2016 ergibt sich, dass am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 gezielt unter Haselnusssträuchern die Fläche in einem Radius von mindestens 3 qm um die Sträucher - dies ergibt eine Fläche von 28,274 qm je Strauch - abgesucht worden sei. Die Suchdauer pro Strauch habe mindestens 20 Minuten, meistens mehr, betragen. Die Schwerpunktbereiche der Nachsuche hätten zwischen dem ...... (Nachsuche an 5 Sträuchern) und dem ... im Bereich ...... und ... und dem ... (Nachsuche an 6 Sträuchern) gelegen. Zusätzlich sei im südlich anschließenden Gelände zwischen ... und ...-... sowie zwischen ...w... und B 3 unter Haselnusssträuchern gesucht worden. Insgesamt seien etwa 20 Haselnusssträucher abgesucht worden. Juškaitis und Büchner schrieben in „Die Haselmaus“ (2010) zur Fraßspurensuche auf S. 148: „Bei drei untersuchten Quadraten beträgt die Wahrscheinlichkeit 80 %, dass die Anwesenheit von Haselmäusen nachgewiesen werden könne. Falls in fünf solcher Quadrate kein Fund einer Haselmaus-Nuss gelinge, geben Bright et al. (2006) eine Sicherheit von 90 % an, dass Haselmäuse im Gebiet nicht vorkämen.“ Die von „Bright et al.“ genannten Quadrate hätten eine Fläche von 10 x 10 m. Bei den hier untersuchten 20 Haselnusssträuchern sei jeweils eine Fläche von rund 30 qm untersucht worden.
196 
Damit entsprach die Fraßspurensuche auch dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“. Dieses geht hinsichtlich der Untersuchungsmethode und der Aussagekraft der Ergebnisse ebenfalls von der vom Gutachter der Antragsgegnerin wiedergegebenen Literaturmeinung aus. Auch wird der Winter als Untersuchungszeitraum zwar nicht für optimal, aber ausreichend gehalten, um gute Ergebnisse der Fraßspurensuche zu erzielen (vgl. S. 65 des „Forschungsprogramms Straßenwesen“). Die untersuchte Fläche um Haselnusssträucher betrug hier insgesamt 565,48 qm und damit mehr als die von der genannten Literatur für notwendig gehaltene Untersuchungsfläche von 500 qm, um eine zu 90 % sichere Aussage über das Vorkommen der Haselmaus treffen zu können.
197 
Da hier somit aufgrund der Freinester- und Fraßspurensuche bereits das Vorkommen der Haselmaus nahezu sicher ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht darauf an, ob die Niströhrenuntersuchung angesichts der geringen Zahl von nur zehn Niströhren in einem Plangebiet von 13,6 ha methodengerecht durchgeführt wurde. So wird im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 63 f.) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur eine Dichte von mindesten 50 Niströhren in einem 20 m-Raster für notwendig gehalten, wodurch eine Fläche von 2 ha beprobt werde. Zwar wird für den Fall, dass die Freinester- und Fraßspurensuche erfolglos verlaufen sein sollte, im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ eine ergänzende Niströhrenerhebung als die zuverlässigste Nachweismethode für notwendig gehalten (vgl. dort S. 53 und 62 ff.). Jedoch handelt es sich bei dieser Arbeitshilfe - wie oben ausgeführt - noch nicht um den unstreitigen Stand der Fachwissenschaft. So verweist der Gutachter der Antragsgegnerin auf Fachliteratur, wonach es hinsichtlich der gewählten Methoden keine Rangfolge gebe. Abgesehen davon erscheint auch auf der Grundlage des „Forschungsprogramms Straßenwesen“ ein Verzicht auf die Niströhrenuntersuchung fachlich vertretbar. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund einer Fraßspurensuche, die wie oben beschrieben erfolglos durchgeführt worden sei, für den Fall, dass ausreichend viele Haselnusssträucher vorhanden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorkommen der Haselmaus ausgeschlossen werden könne. Ein solches Ergebnis genügt für die in einem Bebauungsplanverfahren durchzuführende Prognose, ob bei der Umsetzung des Plans gegen die Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen werde.
198 
Im Übrigen scheint es hier aufgrund der Besonderheit des Gebiets nicht ausgeschlossen, dass die ergänzend verstandene Niströhrensuche einen naturschutzfachlichen Aussagewert besitzt. Die Niströhren wurden an drei - in der der Bestands- und Maßnahmenkarte zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vermerkten - Orten, die über eine günstige Lebensraumausstattung für die Haselmaus verfügten, von Anfang April 2013 bis Anfang Oktober 2013 ausgebracht und im Abstand von etwa vier bis fünf Wochen kontrolliert. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird auf „Juškaitis und Büchner (2010)“ verwiesen, um zu belegen, dass der Niströhrennachweis auch mit wenigen Röhren gelinge. So wird auch im „Forschungsprogramm Arbeitswesen“ die Reduktion der Niströhren auf 20 pro Untersuchungsfläche für vertretbar gehalten, wenn die Untersuchungsdauer anstatt von Juni bis November auf die Zeit von April bis November ausgedehnt werde. Hier fand die Niströhrenuntersuchung bereits ab April und an geeigneten Orten des Plangebietes statt, das ersichtlich nicht in seiner gesamten Größe von 13,6 ha als Lebensraum der Haselmaus in Betracht kommt, weil es bereits in erheblichem Maße durch Wohnbebauung und Wege belegt ist.
199 
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 eine Stellungnahme des Diplom-Biologen B. vom 15. Januar 2016 vorgelegt hat, wonach dieser aufgrund von Untersuchungen im Plangebiet im Sommer und Herbst 2015 zwei Haselnüsse zwischen Mittelweg und Eisbergweg gefunden habe, die von einem anerkannten Haselmausexperten als von einer Haselmaus angefressen bezeichnet worden seien, kann dies die Rechtmäßigkeit der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Bestandserfassung nicht in Frage stellen. Denn der Antragsgegnerin ist diese Stellungnahme erst im Februar 2016 bekannt geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Bestandserfassung war jedoch der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 maßgeblich. Aber selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Fundes der beiden Haselnüsse abstellt, die nach Angaben von Herrn B. in der mündlichen Verhandlung vor dem 15. Oktober 2015 gefunden worden sein sollen, führt dies nicht dazu, dass die naturschutzfachliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen ist. Vielmehr hat der Gutachter der Antragstellerin bei seiner Suche die gleichen Methoden angewandt, wie die Gutachter der Antragsgegnerin. Der „wahre“ Zustand der Natur muss nicht ermittelt werden, zumal dieser ständigen Wandlungen unterliegt. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist außerdem plausibel dargelegt worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Haselmaus das Plangebiet meide (S. 34): Die Sukzession der Vegetation schreite fort, wodurch die für die Art notwendige Strauchschicht verdrängt werde. Die Größenzunahme der Gehölze führe zu einer zunehmenden Beschattung. Es bestehe ein hoher Prädationsdruck durch die starke Entwicklung des Wildschweinbestands. Die konkurrenzstärkeren Siebenschläfer seien mit einer recht hohen Bestandsdichte im Planungsgebiet vertreten (vgl. saP, S. 33).
200 
(c) Des Weiteren genügt auch die Bestandserfassung der Vögel - insbesondere hinsichtlich des Wendehalses und des Grünspechts - den für die Aufstellung eines Bebauungsplans geltenden rechtlichen Maßstäben.
201 
Die Antragstellerin rügt, die Methodik der Vogelerfassung sei unzureichend beschrieben. Auch können nicht nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter die Vögel erfasst habe und ob er ausreichend erfahren gewesen sei. Der Wendehals sei 2010 von Dr. W. und im April 2011 von Frau H. möglicherweise in einer Höhle eines Kirschbaums gesehen worden, wenn auch in beiden Fällen außerhalb des Plangebietes. Damit sei es möglich, dass das Plangebiet einen wesentlichen Teil des Nahrungsreviers des Wendehalses darstelle. Bei dessen Wegfall komme dies der Zerstörung einer Bruthöhle gleich.
202 
Ausgehend von dieser Kritik kann die Bestandsermittlung der Vögel - insbesondere des Wendehalses und des Grünspechts - nicht als naturschutzfachlich unvertretbar eingestuft werden. Die Erfassung des Vogelbestandes erfolgte anhand der Lautäußerungen und durch Sichtbeobachtungen. Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in engen räumlichen Abständen abgesucht. Dabei orientierte sich die Suche an den Empfehlungen der Fachliteratur. Die Erfassungen fanden in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni 2013 an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Die Arten wurden optisch und akustisch spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nach Art und Anzahl registriert und in vorbereiteten Kartengrundlagen eingetragen. Für die Suche nach Mittel- und Grünspecht sowie dem Wendehals wurden Klangattrappen eingesetzt (vgl. S. 141 der saP). Durchgeführt wurde die Suche durch U. Sch. und H.-J. Sch., zwei nach Angaben der Antragsgegnerin erfahrene Kartierer (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.9.2015, S. 9 f.).
203 
Der Wendehals wurde im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht gefunden (vgl. S. 23 ff., 105 der saP). Daher konnte er als Brutvogel in dem Gebiet vertretbar ausgeschlossen werden. Das Ergebnis ist von den Gutachtern der Antragsgegnerin auch durch einen Blick auf die vorhandene Vegetation auf Plausibilität kontrolliert worden (vgl. S. 105 der saP). Soweit der Gutachter der Antragstellerin meint, das Plangebiet sei ein essentielles Nahrungsgebiet, dessen Wegfall der Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gleichkomme, handelt es sich hierbei um eine schlichte Spekulation „ins Blaue“ hinein, der nicht weiter nachgegangen werden musste. Der Wendehals wurde lediglich 2010 und 2011 je einmal außerhalb des Plangebietes beobachtet.
204 
Entsprechendes gilt für den Grünspecht. Die Gutachter der Antragstellerin haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sein Bestand sei nicht hinreichend untersucht. Im Zusammenhang mit der Suche nach Hirschkäfern sei die Höhle eines Grünspechts gefunden worden, es sei unklar, ob er im Plangebiet brüte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Bestandserfassung der Antragsgegnerin naturschutzfachlich für unzureichend zu halten. Dafür ist das Vorbringen zunächst zu unbestimmt. Darüber hinaus fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für Spechte wie den Grünspecht eine Habitatanalyse sowie die oben beschriebene gezielte Suche vor Ort - auch mit Klangattrappen - statt. Der Grünspecht hat dabei nur im Bereich südlich außerhalb des Plangebiets auf die Klangattrappen reagiert. Dadurch konnte für das Jahr 2013 eine Brut des Grünspechts im Plangebiet vertretbar ausgeschlossen werden.
205 
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nahm dagegen an, dass das Plangebiet vom Mittel- und Grünspecht als Nahrungshabitat genutzt werde, wobei sich Grünspechte vor allem von Ameisen ernährten (vgl. S. 104 f. saP). Eine Verletzung des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 - Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten - konnte dagegen vertretbar verneint werden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat insoweit auf die für die anderen Arten festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen verwiesen, welche dazu führten, dass für den Grünspecht kein essentieller Lebensraum verloren gehe (vgl. S. 105 der saP).
206 
(d) Auch der Bestand des Nachtkerzenschwärmers wurde - entgegen der Kritik der Antragstellerin - vertretbar ermittelt. Es fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Habitatanalyse sowie im Jahr 2013 vier Begehungen vor Ort statt, drei davon in den Monaten Juli und August. Dabei wurde gezielt nach den Raupen und ihren Fraß- und Kotspuren gesucht. Die Suche erbrachte allerdings keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers (vgl. S. 47 und 144 der saP). Die vom Gutachter der Antragsgegnerin gewählten Methoden beruhen auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage (vgl. S. 144 der saP). Sie entsprechen im Wesentlichen den im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 121) vorgeschlagenen Methoden.
207 
(e) Schließlich ist auch die Prognose der Antragsgegnerin, dass bei Verwirklichung des Bebauungsplans auch bezüglich der Zauneidechse kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verwirklicht werde, gerichtlich nicht zu beanstanden.
208 
Der Bestand der Zauneidechse wurde - zusammen mit der im Plangebiet gefundenen Schlingnatter - im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgrund einer literaturgestützten Habitatanalyse und einer Suche vor Ort ermittelt (vgl. S. 36 ff. und 142 f. der saP). Dabei hatte bereits die Habitatanalyse vertretbar ergeben, dass das Plangebiet in weiten Teilen aufgrund seiner Vegetation derzeit als Lebensraum für die Zauneidechse ungeeignet sei. Lediglich das Südende des Plangebietes weise deutlich besser geeignete Flächen auf. Darüber hinaus konnte bei 16 Begehungen im Jahr 2013 keine einzige Zauneidechse nachgewiesen werden. Die letzten Beobachtungen von Zauneidechsen im Plangebiet datieren in den Jahren 2009 und 2010. Die Methode der Suche nach der Zauneidechse im Jahr 2013 war naturschutzfachlich vertretbar. Die Untersuchungen fanden von April bis Anfang Oktober an elf Terminen bei geeigneten Witterungsbedingungen (ausreichende Temperaturen, kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Zeitlich und räumlich unabhängig davon wurden an fünf weiteren Terminen von Mai bis August 2013 Begehungen durch einen weiteren Kartierer durchgeführt. Zusätzlich wurden zehn Reptilienbleche ausgelegt und regelmäßig kontrolliert sowie weitere im Gelände angetroffene Bleche und Bretter als künstliche Versteckmöglichkeiten exponiert. Ergänzend wurden Anwohner und Spaziergänger gezielt nach Vorkommen von Eidechsen und Schlangen befragt. Auch diese Methoden sind hinreichend durch die naturschutzfachliche Literatur fundiert und entsprechen weitgehend dem im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ vorgeschlagenen Vorgehen, wobei die künstlichen Verstecke für den Nachweis von Schlangen besser geeignet seien als für Zauneidechsen (dort S. 99 ff.).
209 
Obwohl die Antragsgegnerin ausgehend von dieser Bestandsanalyse annehmen durfte, dass bei der Planverwirklichung kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 erfüllt werde, wurden vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt (vgl. Nr. 13.5 bis 13.8 der textlichen Festsetzungen), um Reptilien - wie die Zauneidechse - durch Bauzeitenbeschränkungen, Vergrämungsmaßnahmen, Reptiliensperrzäune sowie eine ökologische Baubegleitung vor einer Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015) zu schützen. Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2015 wurden vertretbar dadurch ausgeschlossen, dass die Eingriffsflächen aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen eidechsenfrei sein werden. Die von § § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 verbotene Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wurde durch die Festsetzung funktionssichernder Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen (vgl. S. 95 f. der saP und S. 20 der Begründung des Bebauungsplans). Unter Nummer 13.11 der textlichen Festsetzungen sind mehrere Reptilienersatzhabitate vorgeschrieben, die auch für die Zauneidechse bestimmt und teilweise bereits umgesetzt sind (vgl. S. 21 der Begründung des Bebauungsplans und S. 95 f. der saP). Des Weiteren können die Reptilien auch von der unter Nummer 13.12 festgesetzten Freilegung des Steinbruchs profitieren (vgl. auch S. 22 der Begründung des Bebauungsplans).
210 
Die von den Gutachtern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik an den Ausgleichsmaßnahmen, wonach - wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg herausgegebenen Band 77 mit dem Titel „Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg“ (2014, S. 96 f.) ergebe - bloße Steinmauern als Ersatzhabitat nicht ausreichend seien, sondern auch Sträucher, Brachfläche und Ruderalvegetation notwendig seien, greift nicht durch. Soweit als Ersatzhabitate im Bebauungsplan vor allem die Anlage von Steinhaufen, Steinriegeln, Sandlinsen und Totholzhaufen festgesetzt wurde, ging der Plangeber davon aus, dass in deren räumlichem Zusammenhang die im Übrigen erforderlichen Habitatvoraussetzungen gegeben sind. Durch die festgesetzten Maßnahmen sollen zusätzliche Lebensräume geschaffen und bestehende optimiert und erweitert werden. Für die Flächen sei bereits eine Grundeignung als Reptilienlebensraum gegeben. Für die Ausgleichsflächen wurde als Maßnahmeziel die Aufwertung, Entwicklung und Sicherung offener bis halboffener trockenwarmer Lebensräume mit heterogenen Vegetationsstrukturen sowie einem hohen und kleinräumigen Strukturreichtum beschrieben (vgl. S. 21 f. der Begründung des Bebauungsplans). Auch für den freizulegenden Steinbruch ist im Bebauungsplan eine strukturreiche Gestaltung vorgesehen (vgl. Nr. 13.12 der Festsetzungen und S. 22 der Begründung des Bebauungsplans). Diese Maßnahmen sind angesichts des Umstands, dass sie mit Blick auf die Zauneidechse weitgehend nur vorsorglich getroffen wurden, als naturschutzfachlich vertretbar und zur prognostischen Vermeidung eines Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 als hinreichend zu bewerten.
211 
(3) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bestandsermittlung hier mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Intensität durchgeführt wurde. Das Plangebiet wurde vollständig erfasst. Sogar der Steinbruch wurde unter Hinnahme der Eigengefährdung begangen. Teilweise wurden Freischnitte vorgenommen, um eine Begehung zu ermöglichen (vgl. S. 13 der saP). Insgesamt wurde an 59 Erfassungsterminen im Zeitraum 2003 bis 2011 und weiteren 33 Tagen mit Begehungen im Jahr 2013, somit an insgesamt 92 Tagen eine faunistische Kartierung durch Fachleute durchgeführt.
212 
2. Dem Bebauungsplan fehlt es auch insoweit nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, als er entlang der Durlacher Straße (B 3) ein Mischgebiet festsetzt.
213 
Die Festsetzung eines Mischgebietes ist von einer hinreichenden städtebaulichen Konzeption getragen. Es liegt keine bloße „Scheinfestsetzung“ vor. Das Vorbringen der Antragstellerin vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Sie bringt lediglich vor, es gebe in Weingarten schon genügend Gewerbeflächen. Es sei offensichtlich, dass hier allein wegen der Vorbelastung des Gebietes mit Verkehrslärm anstelle eines allgemeinen Wohngebietes ein Mischgebiet festgesetzt worden sei, weil für dieses andere Lärmgrenzwerte gälten. Auch sei die Bebauung aufgrund der geologischen Gegebenheiten mit hohen Kosten verbunden. Die Kosten, die sich daraus und aus dem notwendigen passiven Schallschutz ergäben, schlössen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke zu Gewerbezwecken wie für Wohnzwecke aus. Die Grundstücke hätten als Grünfläche festgesetzt werden sollen.
214 
Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Mischgebietes auch im Hinblick auf die Lärmbelastung getroffen hat. Gleichwohl ist die Ausweisung eines Mischgebietes städtebaulich auch aus weiteren Gründen plausibel. Die Antragsgegnerin knüpft mit der Ausweisung eines Mischgebietes auf der Ostseite der Durlacher Straße an die auf der Westseite bereits vorhandene Mischnutzung an. Deshalb ist es städtebaulich vertretbar, wenn auf beiden Seiten der Durlacher Straße eine Durchmischung erfolgen soll. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Mischgebiet auf der Ostseite der Durlacher Straße durch den Bebauungsplan Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten oder bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wurden (vgl. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen). Es bleiben noch weitere gewerbliche Nutzungen möglich (vgl. § 6 BauNVO). Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich trotz der im Vergleich zu anderen Mischgebieten höheren Baukosten, die sich aus der Notwendigkeit eines passiven Schallschutzes und den geologischen Verhältnissen ergeben, Gewerbebetriebe finden, die die dortigen Grundstücke nutzen wollen. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollen sich dort vor allem Dienstleistungen, kleinere Handwerksbetriebe oder Büros ansiedeln (vgl. S. 11 der Begründung).
215 
3. Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.
216 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteile des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29, und vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 48). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind.
217 
a) Zunächst liegt - anders als von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB geltend gemacht - kein genereller Abwägungsausfall vor.
218 
Die Antragstellerin meint einen solchen darin erkennen zu können, dass in den Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit neben den jeweiligen Anmerkungen der Gemeindeverwaltung fast durchgängig eine „Kenntnisnahme“ als Beschlussvorschlag des Gemeinderates formuliert sei. Daraus ergebe sich, dass der Gemeinderat die erforderliche Abwägung in der entscheidenden Sitzung nicht selbst vorgenommen habe.
219 
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 28. September 2015 beschlossen, „1. die Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken entsprechend der in der Synopse aufgeführten Beschlussvorschläge, 2. die 4. Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg“ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung und Umweltbericht einschließlich Grünordnungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 sowie der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 im Ergänzungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung und 3. die Verwaltung mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu beauftragen“ (vgl. die Sitzungsniederschrift).
220 
Entsprechend hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 21. Juli 2008 zur durch die vorgenannte Satzung ergänzten Vorgängerfassung der Satzung ausweislich der Sitzungsniederschrift beschlossen: „Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt mit drei Gegenstimmen a) die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen bzw. unberücksichtigt zu lassen, b) die Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg‘ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung incl. Umweltbericht in der Fassung vom 8. Juli 2008, c) die Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ in der Fassung vom 8. Juli 2008. Dieser Beschluss erfolgt unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt wird, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren.“
221 
Der Gemeinderat war bei der Abwägung und Beschlussfassung über die Satzung frei, anders als von der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen zu entscheiden. Eine Vorabbindung ergab sich daraus nicht. Darüber hinaus fanden im Laufe des jedenfalls seit 1999 zielstrebig betriebenen Bebauungsplanverfahrens viele Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen er sich mit Alternativen und einzelnen Punkten der Planung befasst und über diese beraten hat.
222 
b) Hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.
223 
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat eine Abwägung stattgefunden, ob für die Grundstücke an der Durlacher Straße - insbesondere diejenigen der Antragstellerin - anstelle eines Mischgebietes eine Grünfläche hätte ausgewiesen werden sollen. Die Antragstellerin hat diese Rüge bis zuletzt im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Jahr 2015 wiederholt. Im Rahmen der Abwägungstabelle zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde hierauf erneut eingegangen und dem Gemeinderat die Nichtberücksichtigung der Einwendung vorgeschlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, seitens der benachbarten Grundstückseigentümer liege ein entsprechender Wunsch nicht vor. Die Herausnahme der beiden Grundstücke der Antragstellerin aus den festgesetzten Baubereichen komme nicht in Betracht. Das Planungskonzept sei an dieser Stelle gerade in Bezug auf die Gebäudeabwicklung und die gemeinsamen Tiefgaragenzufahrten von Prof. T. kompakt und ausgeklügelt entwickelt worden. Dabei hätten gerade für die Tiefgaragenzufahrten die Ein- und Ausfahrten der gegenüberliegenden Nutzungen berücksichtigt werden müssen. Eine andere Aufteilung unter Berücksichtigung der gewünschten Lücken (privaten Grünflächen) sei deshalb nicht möglich und auch städtebaulich nicht sinnvoll. Darüber hinaus würden Baulücken in den überbaubaren Flächen die städtebauliche Konzeption eliminieren. Ferner könnten bei der Vielfalt der im Mischgebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere auch gewerblicher Art, Immissionen entstehen, die sich auf die jeweils als private Grünflächen genutzten Grundstücke auswirkten und damit städtebauliche Konflikte auslösen könnten.
224 
Diese Abwägung ist auch nicht unangemessen. Zwar wurde für die Grundstücke der Antragstellerin keine ihrem Wunsch entsprechende Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Jedoch erhalten die Grundstücke nun eine Nutzungs-möglichkeit, die sogar geeignet ist, zu einer Wertsteigerung zu führen. Zudem hat die Antragsgegnerin städtebauliche Belange vorgebracht, welche den privaten Belang der Antragstellerin überwiegen. Dass die im Bebauungsplan vom 28. September 2015 vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz unzureichend sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte abwägungsfehlerfrei eine Minderung der Lärmimmissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Schlafräume erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.). Daher erscheint die Planung auch insoweit angemessen. Im Hinblick auf die vom Straßenverkehr auf der Durlacher Straße ausgehende Schadstoffbelastung bedarf es hier - wie oben ausgeführt - keiner Konfliktbewältigung, weil ein insoweit bestehendes Problem im Rahmen der Luftreinhalteplanung gelöst werden kann.
225 
Auch im Übrigen ist die Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße nicht unangemessen. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der für den Schallschutz und die Gründung der Bauvorhaben notwendigen Kosten sowie die sich aus den arten- und naturschutzfachlichen Maßnahmen ergebenden Kosten, mit denen die Antragstellerin die Wirtschaftlichkeit der Nutzung als Mischgebiet in Zweifel gezogen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Abwägung zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 auf die entsprechende Rüge der Antragstellerin angeführt, dass die Kosten für die baulichen passiven Schallschutzmaßnahmen vertretbar seien, weil sie nur an der zur Durlacher Straße hin gerichteten Seite notwendig seien. Die Kosten seien zudem von der Fenstergröße abhängig. Auch seien die im gesamten Plangebiet voraussichtlich anfallenden Kosten für den Natur- und Artenschutz im Vergleich zu anderen Baugebieten nicht unverhältnismäßig hoch (insgesamt: 280.000 Euro). Schließlich sei zwar auch die Bebauung im Hang aufwendiger als im ebenen Gelände. Insgesamt entstünden jedoch für das Baugebiet keine außergewöhnlich hohen Kosten, weshalb sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen nicht stelle. Diese Abwägung ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
226 
c) Des Weiteren liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als sich die Antragstellerin gegen die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch wendet.
227 
Die insoweit getroffene Abwägung ist nicht disproportional. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen einer langen und umfassenden Abwägung von Argumenten für diese Variante der Erschließung entschieden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundstückseigentümer müssen keine Erschließungskosten oder Kosten für den Artenschutz und die Eingriffsregelung tragen, die unverhältnismäßig erscheinen, zumal die Eigentümer bisher unbebauter Grundstücke von einer Wertsteigerung der Grundstücke profitieren. Soweit auf die Eigentümer bebauter Grundstücke Erschließungskosten zukommen, war dies bereits bei Errichtung dieser Gebäude bekannt. Erschließungskosten wurden bisher noch nicht erhoben. Daher durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die betreffenden Eigentümer Rücklagen gebildet haben. Die Kosten für die CEF-Maßnahmen und Maßnahmen zur Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion werden im Übrigen nur den neuen Baugrundstücksflächen und den neuen Erschließungsflächen zugeordnet, weil nur sie Verursacher des notwendigen Ausgleichs sind (vgl. die Begründung des Bebauungsplans 2015, S. 26).
228 
d) Ein Abwägungsfehler liegt schließlich auch nicht mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (Flurstück-Nr. ...-...-...) sowie die südlich davon gelegenen Grundstücke vor. Insbesondere ist - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins sowie bei Betrachtung der dort gefertigten Lichtbilder - die von der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 gerügte Abwägungsdisproportionalität nicht gegeben.
229 
aa) Zunächst ergibt sich aus dem Maß der baulichen Nutzung, das für das höher als das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (...-...) gelegene Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... festgesetzt ist, keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belange des Grundstücks dieser Antragstellerin.
230 
(1) Für die genannten Grundstücke ist ein allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
231 
Das Gebäude auf dem Grundstück ...- das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde - befindet sich weiter westlich und mit seinem Erdgeschossniveau im Mittel etwa ein Geschoß tiefer als die Bebauung des ... in seiner Gestaltung durch den aktuellen Bebauungsplan. Am Gebäude ... befinden sich auf der westlichen Seite (zur Rheinebene hin) Terrassen und Balkone. Auch auf der südlichen Seite verfügt das Gebäude über eine Terrasse, die die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 durch das durch den Bebauungsplan ermöglichte Nachbargebäude beeinträchtigt sieht. Sie hat vorgetragen, sie habe ihr Gebäude im Jahr 1971 im Vorgriff auf den Bebauungsplan von 1972 errichtet und sich an die dortigen Festsetzungen zur Höhenlage und zur Höhe gerichtet. Zum Maß der baulichen Nutzung sah der alte Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,7 sowie zwingend zwei Vollgeschosse vor. Als Bauweise war im Bebauungsplan von 1972 die offene Bauweise und im Einzelfall die besondere Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren im alten Plan über Baufenster geregelt, die jeweils entlang den Entschließungsstraßen eine Baulinie enthielten. Diese bindenden Vorgaben mit Baulinien werden im neuen Plan zur Erhaltung von gewissen Gestaltungsfreiheiten nicht aufgegriffen (vgl. die Begründung, S. 17).
232 
Die für das Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... im Bebauungsplan von 2015 zeichnerisch festgesetzte Baugrenze wahrt einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15. Nach Nummer 4.3 der textlichen Festsetzungen darf die Baugrenze von untergeordneten Bauteilen oder Vorbauten auf einer Länge von maximal 5 m um maximal 1,5 m überschritten werden. Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung sind einzuhalten. Es wurde eine offene Bauweise festgelegt, nach der nur ein Einzel- oder Doppelhaus zulässig ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde die Grundflächenzahl auf 0,3 festgesetzt. Als Dach ist ein versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 15 bis 20 Grad zulässig. Die Traufhöhe darf an der Straßenseite maximal 3,5 m und an der Talseite maximal 1,5 m betragen (vgl. Systemschnitt E, zeichnerischer Teil). Als Firsthöhe sind maximal 5,5 m festgesetzt. Talseitig dürfen die Gebäude höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten. Die zulässige talseitige Höhe darf, gemessen in der Gebäudemitte von der Gradiente der Erschließungsstraße als Bezugspunkt, 7,5 m nicht überschreiten. Die talseitige Traufhöhe darf um 1,5 m überschritten werden, wenn das Gebäude mindestens 2,5 m von der rückwärtigen (talseitigen) Baugrenze zurückbleibt. Die jeweils zulässige Gesamthöhe der sichtbaren Wandabwicklung von 9 m darf nicht überschritten werden (vgl. Systemschnitt E und die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.0 ff.). Dies ermöglicht es, Baukörper mit geringer Bautiefe zu realisieren mit dem Ergebnis, dass der Eingriff in den Hang minimiert werden kann. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wurde angesichts dieser Vorgaben verzichtet, zumal die Festsetzung von Vollgeschossen in Hanglage wegen der komplizierten Berechnungen eher ungeeignet sei.
233 
Für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ist aufgrund des neuen Bebauungsplans im Vergleich zu bisher eine weitergehende Bebauung möglich. Das derzeitige Gebäude nutzt die festgesetzten Baugrenzen nicht aus. Als Geschossflächenzahl wurde 0,3 festgesetzt. Diese Zahl ergab sich aus den tatsächlichen Verhältnissen der Bestandsbebauung, bei denen die Ausnutzung 0,2 bis 0,3 betrug. Als Dach wurde ein Satteldach oder versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 20 bis 30 Grad festgesetzt. Die Traufhöhe wurde auf 3,5 m und die Fristhöhe auf 6,5 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Messung ist die im Baufeld eingetragene EFH-Höhe von 182,60 m über Normalnull. Dieser Bezugspunkt wurde - anstelle der bei Bestandsgebäuden im Übrigen festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe - bei Gebäuden gewählt, die unterhalb des Straßenniveaus liegen. Für diese Gebäude gibt es nun eine Aufstockungsmöglichkeit (vgl. die Begründung, S. 12). Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen wurden unter Berücksichtigung der Bauunterlagen auf den Bestand abgestimmt.
234 
(2) Ausgehend von diesen Festsetzungen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unverhältnismäßig durch die mögliche Höhe der Nachbarbebauung beeinträchtigt wird.
235 
Zwar darf das Gebäude auf dem Nachbargrundstück nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde eingeschossig mit einer Traufhöhe von 3,5 m errichtet werden, nach der auch schon der Großteil des Bestands errichtet wurde (vgl. auch die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Da der Eisbergweg nach Süden hin ansteigt, wird das Gebäude auf dem Nachbargrundstück das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragen, insbesondere auch deshalb, weil dieses mit seinem Erdgeschoss unterhalb des Straßenniveaus errichtet wurde.
236 
Trotz dieses Höhenunterschieds wird das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn das Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück muss die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten. Im Regelfall ist die Beachtung dieser Abstandsflächen ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass die Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 37 und 39). Anhaltpunkte für einen Ausnahmefall, wie er bei einer Unterschreitung der jeweiligen Mindestabstandsflächen auf drei Seiten und einer Situation des „Eingemauertseins“ entstehen kann, sind hier nicht gegeben. Das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 weist nach Westen, Norden und Osten tatsächlich und gemäß dem Bebauungsplan rechtlich gesichert einen großen Abstand zur nächsten Bebauung auf. Darüber hinaus verfügt das Gebäude über Außenwohnbereiche (Balkon, Terrasse) zur hier attraktiven Westseite zum Rhein hin. Damit kommt der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Terrasse an der Südseite, die durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung hervorgerufen wird, kein solches Gewicht zu, dass die Situation trotz Beachtung der Abstandsflächen für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unzumutbar wäre.
237 
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ihr Gebäude noch nach den Maßgaben des alten Bebauungsplans von 1972 errichtet hat. Denn auch nach diesem Bebauungsplan hätte sie mit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück rechnen müssen. Diese Bebauung war zwar im Vergleich zur nun zulässigen Bebauung tiefer am Hang, dafür aber weiter westlich vorgesehen. Die Baulinie für das südliche Nachbargrundstück wäre zur damaligen Planstraße B hin orientiert gewesen. In der Begründung des Bebauungsplans von 1972 ist unter Nummer II. 5 zu den Baulinien ausgeführt, diese seien zumeist versetzt angeordnet, damit ein gegenseitiger Einblick von Haus zu Haus weitgehend vermieden werde. Gleichwohl wäre auch hier die Südseite des Grundstücks der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 - insbesondere die dortige Terrasse - durch das Vorhandensein einer Nachbarbebauung in gewissem Umfang beeinträchtigt worden. Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass nach dem Bebauungsplan von 1972 auf dem südlichen Nachbargrundstück noch ein Nebengebäude zulässig war, das unmittelbar an der Grenze zur Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15, zum Eisbergweg orientiert und im Bereich der gegenwärtig bestehenden Wendeplatte liegend errichtet werden durfte und damit ebenfalls das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragt hätte.
238 
Darüber hinaus konnte die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht darauf vertrauen, dass bei einer Überplanung des Gebiets das bisher für das südliche Nachbargrundstück mögliche Baufenster wie bisher fortgeschrieben würde. Dies gilt trotz des Umstands, dass sie selbst ihr Gebäude nach dem Bebauungsplan von 1972 aufgrund der dort festgesetzten Baulinie, von der sie damals - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - jedoch teilweise mit einer Abweichungsmöglichkeit in Richtung Osten befreit wurde, in der gegenwärtig vorhandenen Höhe unterhalb des Straßenniveaus errichten musste. Denn eine Erschließung des südlichen Nachbargrundstücks über den Eisbergweg liegt nahe. Dies ergab sich bereits aus den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans von 1972. So war nicht nur auf dem südlich angrenzenden Grundstück ein vom Eisbergweg zu erschließendes Nebengebäude zulässig, sondern auch die nördlichen Nachbargrundstücke wurden vom Eisbergweg aus erschlossen. Die dort zulässigen Gebäude mussten ganz überwiegend nicht unter dem Straßenniveau errichtet werden. Außerdem wäre der städtebauliche Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin durch eine solche Bindung übermäßig beschränkt. Die Antragsgegnerin hat das private Interesse der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 daran, dass sich die Situation auf deren Grundstück nicht verschlechtern solle, gesehen und gewürdigt (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Allerdings durfte sie diesen mit nur geringem Gewicht zu versehenden Belang gegenüber ihrem neuen städtebaulichen Konzept rechtsfehlerfrei zurückstellen. Abgesehen davon kann die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nach den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans bei Bedarf ihr Gebäude selbst auch noch erhöhen. Dies ist - auch wenn insoweit bei der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 derzeit wohl kein Interesse besteht - zumindest für den Wert des Grundstücks kein unmaßgeblicher Umstand.
239 
bb) Ferner ist die Antragsgegnerin auch ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Anregung der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht gefolgt, die darauf abzielte, den für den Eisbergweg geplanten Wendehammer nach Norden an die Grenze zu ihrem Grundstück zu verlegen, weil dies den Abstand zur nächsten Bebauung im Süden ihres Grundstücks vergrößere.
240 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Abwägungsvorlage vom 8. Juli 2008 (S. 34) ausgeführt:
241 
„Die Wendeanlage bildet zusammen mit dem letzten Gebäude den Endpunkt der städtebaulichen Entwicklung am Eisbergweg. Die geplante Anordnung der Wendeanlage entspricht dabei dem eigentlichen Wettbewerbsergebnis und den ursprünglichen Planungsabsichten. Daran soll festgehalten werden. Würde man die Wendeanlage wie gewünscht nach Norden verschieben, würde sich ein Fortsatz der Straße von ca. 40 m über die Wendeanlage hinaus ergeben. Diese Straßenfläche müsste bis an den Endpunkt des letzten Gebäudes verbreitert werden. Eine bisher beabsichtigte Verjüngung der Straße zum landwirtschaftlichen Weg, wie sie jetzt geplant ist, könnte dann nicht mehr vorgenommen werden, ohne die Erschließungsqualität zu mindern. Der städtebaulich gefasste Endpunkt wäre nicht mehr erkennbar. Auch die Funktionalität wäre eingeschränkt, da das Müllfahrzeug nicht rückwärts in den verbleibenden Stich hineinfahren dürfte. Zudem würde sich die Aufteilung der Grundstücke als schwierig erweisen, da die Fläche direkt westlich der Wendeanlage (ca. 5 m hohe Stützwand) nicht bebaut werden kann. Derzeit teilen sich die neuen Baugrundstücke diese Fläche westlich der ca. 20 m breiten Wendeanlage untereinander hälftig auf. In der Konsequenz müsste der Einsprecher einen Flächenanteil dazu erwerben oder es müsste dieser Teil als öffentliche Grünfläche verbleiben. Beides würde zu Mehrbelastungen entweder des Eigentümers oder der Gemeinde führen. Unter Berücksichtigung aller bisher erläuterten Gesichtspunkte soll deshalb die vorgetragene Anregung nicht aufgenommen werden.“
242 
Damit hat die Antragsgegnerin eine angemessene Abwägungsentscheidung getroffen. Sie durfte die genannten öffentlichen und privaten Belange Dritter über den insoweit nur mit einem geringen Gewicht versehenen Belang der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 stellen. Denn die Belange dieser Antragstellerin im Hinblick auf Belüftung, Belichtung und Sonne werden auch bei der derzeitigen Planung hinreichend gewahrt. Demgegenüber ist insbesondere die Funktionalität des Wendehammers und die Aufteilung der durch den Wendehammer verursachten unbebaubaren Fläche von größerem Gewicht.
C.
243 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
244 
Beschluss vom 18. April 2018
245 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
246 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15 zitiert 41 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen


(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maß

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 23 Naturschutzgebiete


(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstä

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 33 Allgemeine Schutzvorschriften


(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landsc

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 40 Verkehrsbeschränkungen


(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absat

Baugesetzbuch - BBauG | § 176 Baugebot


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist 1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,2. ein vorhan

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 71


Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 28 Naturdenkmäler


(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen o

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2017 - 5 S 2378/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014. 2 Das 31.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 10 S 1469/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschlie

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2013 - 8 S 574/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

Tenor Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. März 2013 - 3 S 954/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

Tenor Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 - 5 K 2779/09 - wird abgelehnt.Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zula

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Tenor Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 S 1873/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juni 2010 - 5 S 884/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des R

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 582/04

bei uns veröffentlicht am 02.05.2005

Tenor Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2004

Tenor Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Der Antragstell
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Referenzen

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 (in der Fassung vom 16.2.2016).
Er ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 3091 der Gemarkung ..., ... Straße ... Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, das nach Angaben des Antragstellers 1897 als Wohnhaus seiner Großeltern errichtet und genehmigt wurde.
Das ca. 6,2 ha große Plangebiet befindet sich am östlichen Ortseingang von ... Es wird im Süden begrenzt durch die B ..., im Norden durch die Bahnlinie ..., im Westen durch die ... Straße und im Osten durch das Grundstück Flst.-Nr. 2877.
Der Bebauungsplan regelt nur die Art der baulichen Nutzung und enthält Festsetzungen zu Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, zu Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB und zum Anpflanzen und Unterhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Er setzt für dieses Gebiet ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, unterteilt in die Teilbereiche GE 1, GE 2 und GE 3. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich im Teilgebiet GE 1. In sämtlichen Teilgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zugelassen; der Bebauungsplan sieht lediglich in beschränktem Umfang Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe vor, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbetrieben stehen (sog. Handwerkerprivileg). Darüber hinaus schließt der Bebauungsplan in allen Teilgebieten die Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke, Vergnügungsstätten sowie Bordellen und ähnlichen im einzelnen beschriebenen Betrieben aus und sieht Beschränkungen für Lagerhäuser und Lagerplätze vor. Die Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche, kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie von sog. Betriebsleiterwohnungen regelt der Bebauungsplan für die einzelnen Teilgebiete differenziert.
Das Plangebiet ist im Wesentlichen bereits bebaut. Es befinden sich darin unter anderem mehrere gewerbliche Produktionsbetriebe, eine Tankstelle, Lagerflächen, eine Moschee, Teile der Hochschule ... (Studiengang Transportation Design), eine Spielhalle sowie mehrere unbebaute Grundstücke.
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll das Plangebiet als Gewerbegebiet planungsrechtlich gesichert und Vergnügungsstätten verhindert werden. Die Hochschule und die Moschee sollen Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Für letztere soll deshalb die Errichtung einer Mehrzweckhalle ermöglicht werden. Der Standort soll insgesamt auch zukünftig gewerblichen Nutzungen vorbehalten bleiben.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zu Grunde: Am 13.11.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Nach der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 20.5.2014 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30.5.2014 ortsüblich bekannt gemacht.
Nach Einleitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren zur Beseitigung der vom Antragsteller geltend gemachten Mängel durchgeführt. Der Antragsteller hatte insbesondere gerügt, in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung habe die Angabe gefehlt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 29.6.2015 bis 31.7.2015 erneut ausgelegt. Die Festsetzungen blieben unverändert. Vom 9.11.2015 bis 20.11.2015 wurde der Entwurf ein weiteres Mal öffentlich ausgelegt, da auf Anregung eines Einwenders der Geltungsbereich des Teilgebiets GE 2 geändert wurde. Am 16.2.2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut als Satzung sowie das rückwirkende Inkrafttreten des Bebauungsplans zum 30.5.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 17.3.2016 ausgefertigt und am 24.3.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Während des Planaufstellungsverfahrens beantragte der Antragsteller am 9.4.2013 die Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Grundstück für die Errichtung eines Verbrauchermarkts mit ca. 790 m² Verkaufsfläche. Die Entscheidung über den Antrag wurde zunächst zurückgestellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.11.2014 abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden worden. Am 22.1.2013 hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt, das Gebäude auf seinem Grundstück werde überhaupt nicht mehr, das Gelände werde nur als Garten genutzt.
10 
Am 5.12.2014 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem er seine zuvor während der drei öffentlichen Auslegungen erhobenen Einwendungen weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich auf seinem Grundstück ein Wohngebäude befinde. Wegen dieses Gebäudes hätte sich die Festsetzung eines Mischgebiets aufgedrängt. Die weitgehenden Einschränkungen der Nutzungen seien rechtswidrig und abwägungsfehlerhaft. Hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses liege auch ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor, weil das von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogene Märkte- und Zentrenkonzept defizitär sei. Der Bebauungsplan - insbesondere der Ausschluss des Einzelhandels - sei auch nicht erforderlich. Denn das bauleitplanerische Ziel einer Stärkung der Innenstadt lasse sich innerhalb des Bebauungsplanrealisationszeitraums von ca. 10 bis 15 Jahren nicht umsetzen.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
den Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 16.2.2016 für unwirksam zu erklären und für den Fall seiner Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie trägt vor, eine Baugenehmigung für das Wohngebäude des Antragstellers sei zwar nicht mehr auffindbar. Die Legalisierungswirkung einer etwaigen Genehmigung sei jedoch aufgrund der vom Antragsteller mitgeteilten Nutzungsaufgabe nach der „3-Jahres-Regel“ zwischenzeitlich entfallen. Selbst bei einem unterstellten Fortbestand einer entsprechenden Baugenehmigung hätte sich die Festsetzung eines Mischgebiets nicht aufgedrängt, denn der Senat habe das Gebiet in seinem Urteil vom 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - als faktisches Gewerbegebiet eingestuft. Die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets bleibe trotz der im Bebauungsplan ausgeschlossenen Nutzungen erhalten, denn es sei lediglich ein Teil der in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen ausgeschlossen worden. Dem Bebauungsplan mangele es wegen des darin enthaltenen Einzelhandelsausschlusses nicht an der Erforderlichkeit und er weise auch keine Abwägungsfehler auf. Der Bebauungsplan diene nicht primär die Stärkung der ... Innenstadt, sondern solle den vorhandenen gewerblichen Charakter des Gebiets sichern, eine geordnete Entwicklung des Gewerbestandorts steuern und eine Veränderung des Gebiets zu einer undefinierbaren Gemengelage verhindern. Entsprechend seien nicht nur Einzelhandelsnutzungen sondern auch Vergnügungsstätten, Bordelle und vergleichbare Nutzungen sowie gesundheitliche und sportliche Einrichtungen ausgeschlossen worden. Auf das Märkte- und Zentrenkonzept komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
16 
Dem Senat liegen die den Bebauungsplan betreffenden Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Auf deren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist zulässig.
18 
Der Antragsteller hat ihn insbesondere rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren hat sich der Antragsteller zwar nicht innerhalb eines Jahres dazu geäußert, ob er seinen Normenkontrollantrag nun (auch) gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 16.2.2016 richtet, sondern er hat erst in der mündlichen Verhandlung - nach Ablauf der Jahresfrist - seinen Antrag umgestellt. Das steht der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags jedoch nicht entgegen. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollantrags ein ergänzendes Verfahren durch, bleibt der Normenkontrollantrag auch dann zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinen Antrag nicht gegen den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren richtet und sich auch sonst nicht dazu erklärt, ob er den neuen Satzungsbeschluss in das Verfahren einbezieht. Das folgt aus dem Charakter des ergänzenden Verfahrens und dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
19 
Die Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB dient der Planerhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 19), indem sie das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans nach Behebung von Fehlern des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren zulässt. Die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens wird dabei als gegeben vorausgesetzt (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB § 214 Rn. 135).
20 
Das ergänzende Verfahren ist somit der Sache nach eine Art „Wiedereinsetzung in den letzten verfahrensfehlerfreien Stand“. Es ergänzt das ursprüngliche Aufstellungsverfahren in seinen fehlerfreien Teilen und ermöglicht es der Gemeinde, sich nach erfolgreicher Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das Aufstellungsverfahren von vornherein rechtmäßig durchgeführt und abgeschlossen hätte (so Petz in Berliner Komm. zum BauGB § 214 Rn. 143, 146, 163). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.3.2010 a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259, juris Rn. 7) erlangt der ursprüngliche (unwirksame) Bebauungsplan mit der Bekanntmachung im Anschluss an das ergänzende Verfahren zusammen mit dem geänderten Plan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen.
21 
Aus diesem Umstand sowie dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48, juris Leitsatz) folgert das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass ein Normenkontrollantrag auch dann zulässig bleibt, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt und der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Rahmen der erneuten Auslegung während des ergänzenden Verfahrens keine Einwendungen erhebt. In diesem Fall stehe § 47 Abs. 2a VwGO, der für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags fordert, dass der Antragsteller im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs Einwendungen geltend gemacht hat, die er im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Denn der Antragsteller habe mit seinem Normenkontrollantrag bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Würde § 47 Abs. 2a VwGO angewendet, so würde ihm die durch die Antragstellung im Normenkontrollverfahren erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position wieder entzogen. Dies sei mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren, der ganz allgemein zu beachten sei, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirke, in der sich der Bürger befinde.
22 
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2a VwGO, welcher der Senat folgt, kann im Ergebnis nichts anderes für das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 VwGO gelten, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt. Wird ein mit fristgerechtem Normenkontrollantrag angegriffener Bebauungsplan nach einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) erneut als Satzung beschlossen, löst die Bekanntmachung dieser Satzung für den Antragsteller des anhängigen Normenkontrollverfahrens keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (so auch, allerdings ohne Begründung: OVG NRW, Urteile vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE - BauR 2015, 934, juris Rn. 29 und vom 17.2.2012 - 2 D 50/10.NE - juris Rn. 22; ebenfalls Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 214 Rn. 264c). Der Normenkontrollantrag richtet sich in diesem Fall ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, solange der Antragsteller auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Er muss sich daher nicht innerhalb der Jahresfrist erklären, ob er seinen Normenkontrollantrag gegen die neue Satzung richten will oder gar einen entsprechenden Antrag stellen. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt zwar, dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt wird; dies ist im Fall des ergänzenden Verfahrens innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am Ende dieses Verfahrens. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht ausdrücklich, dass ein anhängiger Normenkontrollantrag unzulässig wird, wenn der Antragsteller nach der Bekanntmachung der Satzung zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist seinen Antrag umstellt. Eine Bestimmung dieses Inhalts wäre jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebotes erforderlich, um dem Antragsteller die bereits erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position nachträglich wieder zu entziehen. Auch Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 VwGO gebieten nicht seine Anwendbarkeit in der beschriebenen Situation. Die Jahresfrist dient der „zügigen Herstellung von Rechtssicherheit“ (BR-Drs. 558/06 S. 37). Der Antragsteller hat mit seinem Normenkontrollantrag jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert, ist daher davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich sein Normenkontrollantrag nun gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richtet, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (so auch BVerwG zu § 47 Abs. 2a VwGO, Urteil vom 24.3.2010, a.a.O., juris Rn. 18). Schließlich rechtfertigt auch die Funktion des ergänzenden Verfahrens - die Planerhaltung - es nicht, an die Zulässigkeit eines bereits anhängigen Normenkontrollantrags zusätzliche formelle Anforderungen zu stellen.
23 
Auch im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf seine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse des Antragstellers besteht ebenfalls, denn im Falle seines Obsiegens entfallen die Beschränkungen der Bebaubarkeit für sein Grundstück, die der Bebauungsplan vorsieht. Schließlich steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, denn der Antragsteller hat seine jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs vorgebracht.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist jedoch nicht begründet.
25 
Der Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.). Folglich war über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 20.5.2014 nicht zu entscheiden.
I.
26 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
27 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. Seine ursprünglich erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, denn dieser Fehler ist von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren geheilt worden.
28 
2. Der angefochtene Bebauungsplan weist auch weder im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss (dazu a)) noch auf die Wohnnutzung des Antragstellers (dazu b)) einen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB auf.
29 
a) Der Antragsteller ist der Auffassung, es liege ein Ermittlungsfehler vor, weil das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin keine Prognose enthalte, ob durch Einzelhandelsausschlüsse eine Stärkung der Innenstadt eintrete; zudem sei nicht untersucht worden, ob die Innenstadt für den Einzelhandel tauglich sei, und der Online-Handel sei ausgeblendet worden.
30 
Diese Vorwürfe greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nur die Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Die vom Antragsteller vermissten Ermittlungen waren im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob sie tatsächlich fehlten – für die Abwägung nicht relevant. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht das Ziel einer Stärkung der Innenstadt, sondern das Ziel, das Plangebiet für das produzierende Gewerbe und für Dienstleistungsunternehmen zu erhalten. Der Gewerbestandort soll gesichert, das Gewerbeflächendefizit nicht weiter verschärft werden. Zudem soll ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort S. 10 unter „F. Planungskonzept“) und der Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 (vgl. dort S. 8 f.) verhindert werden, dass das Plangebiet zu einer Gemengelage kippt. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Antragsgegnerin u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn Einzelhandelsbetriebe zählen weder zum produzierenden Gewerbe noch zu den Dienstleistungsunternehmen. Der Einzelhandelsausschluss mag zwar insofern auch eine positive Wirkung auf die Innenstadt besitzen, als im Plangebiet kein mit der Innenstadt konkurrierender Einzelhandelsstandort entstehen kann. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nur eine mittelbare Auswirkung des vorrangig verfolgten Ziels, wie die Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen nach der ersten Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 zeigt. Die Antragsgegnerin führt dort (S. 7 und 8) aus, Hauptziel sei nicht die Stärkung der Innenstadt, sondern die geordnete Entwicklung des Gewerbestandortes. Der Einzelhandelsausschluss solle als ein Teilaspekt der Planung dazu beitragen, den Gewerbestandort als solchen für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen zu sichern (S. 13).
31 
Unabhängig davon hat das Märkte- und Zentrenkonzept die Tauglichkeit der Innenstadt für den Einzelhandel untersucht. Es differenziert dabei die Innenstadtlagen nach vier verschiedenen Qualitätsstufen und führt aus, welche Nutzungen jeweils geeignet bzw. anzustreben sind (vgl. S. 66 ff. des Konzepts). Welchen Inhalt die vom Antragsteller geforderte Prognose der Tauglichkeit von Einzelhandelsausschlüssen für die Stärkung der Innenstadt haben soll, erschließt sich nicht. Es liegt auf der Hand, dass fehlende Ansiedelungsmöglichkeiten außerhalb des Stadtzentrums dazu führen, dass sich ansiedelungswillige Unternehmen in das für den Einzelhandel taugliche Stadtzentrum orientieren. Nicht durchgreifend ist auch der Vorwurf, das Märkte- und Zentrenkonzept sei fehlerhaft, weil darin der Online-Handel nicht berücksichtigt worden sei. Die Auswirkungen des Online-Handels sind kein spezifisches Problem des Einzelhandels im Stadtzentrum, sondern betreffen sämtliche Einzelhändler, unabhängig von ihrer Lage.
32 
b) Auch mit Blick auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers liegt kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor.
33 
aa) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung - erstmals - geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe eine mögliche Erweiterung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt. Das ist zwar zutreffend, stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler dar. Denn ein etwaiges Interesse des Antragstellers an einer möglichen Erweiterung der Wohnnutzung zählte nicht zu den zu ermittelnden abwägungsbeachtlichen Belangen. Hierzu gehören nur solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan erkennbar waren. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (BVerwG, Urteil vom 09.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 21). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, Ermittlungen im Hinblick auf eine erweiterte Wohnnutzung anzustellen, denn der Antragsteller hat während des gesamten Aufstellungsverfahrens keine entsprechende Absicht mitgeteilt. Sie war für die Antragsgegnerin auch sonst nicht erkennbar. Sie durfte vielmehr nach der Aussage des Antragstellers vom 22.1.2013, das Gebäude werde nicht mehr genutzt, und seiner Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb davon ausgehen, dass dieser eine Erweiterung der Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken auf dem Grundstück nicht beabsichtigt. Angesichts der Lage des Grundstücks im faktischen Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Schreinerei und einem Baustoffhandel musste sich ein Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung der allgemeinen Wohnnutzung auch nicht aufdrängen.
34 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers auch nicht fehlerhaft bewertet.
35 
Sie meint zwar, dass die Legalisierungswirkung einer Genehmigung inzwischen erloschen sei, weil das Gebäude schon seit längerer Zeit nicht mehr als Wohngebäude genutzt worden sei. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint fraglich, da sich die Antragsgegnerin bei dieser Einschätzung auf das sog. Zeitmodell beruft, das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelt worden ist und das auch im Rahmen der Fragestellung eine Rolle spielen sollte, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Danach war im dritten Jahr nach der Zerstörung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist, sondern der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen hat, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat. Die gleichen Grundsätze sollten für die Frage gelten, nach welcher Dauer einer Nutzungsunterbrechung die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr von dem durch eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235, juris Rn. 15). Ob diese Grundsätze nach wie vor anzuwenden sind, wenn eine genehmigte Nutzung unterbrochen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5.5.2015 (- 4 BN 2.15 - juris) offen gelassen, allerdings darauf verweisen, dass es sich bereits in seinem Beschluss vom 7.11.1997 (- 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33) davon distanziert habe (vgl. juris Rn. 18).
36 
Ein insoweit möglicherweise vorliegender Fehler hat hier jedoch keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Interesses des Antragstellers. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan auch in Rechnung gestellt, welche Folgen die Festsetzung eines Gewerbegebietes hat, wenn die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung nicht erloschen sein sollte. Sie hat zutreffend erkannt, dass der Bebauungsplan für die Wohnnutzung keine Erweiterungsmöglichkeit vorsieht, die bestehende genehmigte Nutzung jedoch Bestandsschutz genießt.
II.
37 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
38 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt er nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399, juris Rn. 9; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, juris Rn. 10). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17 m.w.N.).
39 
a) Der Bebauungsplan steht insbesondere insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang, als er Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - vollständig ausschließt. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung hierfür liegt vor.
40 
Ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich; eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es nicht (s. dazu auch nachfolgend 2.). Daher muss ein solcher Ausschluss auch nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, juris Rn. 5). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 18). Der festgesetzte Ausschluss einzelner Nutzungen eines Gewerbegebiets ist bereits dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Den Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die die städtebauliche Zielsetzung in gleicher Weise gefährden, fordert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Leitsatz).
41 
Eine solche den Ausschluss rechtfertigende städtebauliche Begründung liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass durch den Ausschluss des Einzelhandels der Gewerbestandort in seiner bestehenden Struktur erhalten bleiben soll. Sie hat die Gefahr gesehen, dass die bestehenden produzierenden Gewerbebetriebe verdrängt werden, wenn sich Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ansiedeln, weil dies erfahrungsgemäß zu Bodenwertsteigerungen führe und die höheren Bodenpreise von produzierenden Gewerbebetrieben nicht gezahlt werden könnten. Diese Begründung rechtfertigt vor dem Hintergrund der bestehenden Struktur des Gebiets den vollständigen Ausschluss von Einzelhandel. Das Gebiet ist fast vollständig aufgesiedelt und wird zu einem großen Teil von Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie von den Werkstätten der Hochschule ... im Studiengang Transportation Design in einer dem produzierenden Gewerbe artverwandten Weise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1, juris Rn. 18) genutzt.
42 
b) Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
43 
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die von der Antragsgegnerin durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet angestrebte Aufwertung der Innenstadt innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre nicht zu erreichen sei, geht seine Argumentation ins Leere. Denn die Antragsgegnerin verfolgt - wie oben ausgeführt - mit ihrer Planung nicht dieses Ziel. Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit ferner ins Feld geführte Existenz der - einzigen und mit der Planung auf den Bestand gesetzten - Spielhalle im Plangebiet ist erkennbar nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin mit der Planung beabsichtigten Erhalt der Gebietsstruktur des Gewerbegebiets zu gefährden. Entsprechendes gilt für die mit dem Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle als allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke in der Nähe der vorhandenen Moschee. Die Antragsgegnerin greift insoweit die bestehende Situation auf und beschränkt die Zulässigkeit einer solchen Anlage auf einen kleinen Teil des Plangebiets. Zudem löst die Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus. Unabhängig davon war ein Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die mit der städtebaulichen Zielsetzung nicht in Einklang stehen, nach § 1 Abs. 3 BauGB ohnehin nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2015, a.a.O.).
44 
2. Die Beschränkungen der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans sind entgegen der Ansicht des Antragstellers von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gedeckt.
45 
Rechtsgrundlage für den vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - BauR 1990, 185, juris Rn. 6 und Beschluss vom 22.5.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308, juris Leitsatz). Die Ausschlüsse der weiteren Anlagen in Nr. 1.1 bis 1.3 der textlichen Festsetzungen stützt die Antragsgegnerin zu Recht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, soweit es sich um Anlagen handelt, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wären. Soweit der Ausschluss nur ausnahmsweise zulässige Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO betrifft, ist Rechtsgrundlage § 1 Abs. 6 BauNVO. Soweit darüber hinaus noch feiner differenziert wurde, ist dies nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässig. Die weitere in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO normierte, und auch für § 1 Abs. 9 BauNVO geltende Voraussetzung solcher Ausschlüsse, dass nämlich die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt bleiben muss, ist ebenfalls erfüllt. Denn der Haupttypus des Gebiets, der nicht erheblich belästigende Gewerbebetrieb, ist nicht ausgeschlossen. In allen Teilgebieten werden aus dem Katalog der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen nur Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke herausgenommen sowie die Errichtung von Lagerhäusern und Lagerplätzen beschränkt. Die „Aufstufung“ im GE 2 der nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke und der Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber zu allgemein zulässigen Anlagen wahrt - auch in der Zusammenschau mit den genannten Ausschlüssen - ebenfalls die Zweckbestimmung des Gebiets. Gleiches gilt für die „Aufstufung“ der Anlagen für kulturelle Zwecke zu allgemein zulässigen Anlagen im GE 3. Denn das Gewerbegebiet als Ganzes (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186, juris Rn. 3) dient nach den festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten nach wie vor vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und wahrt damit den Gebietscharakter. Das gilt auch dann noch, wenn - entsprechend den Erwartungen der Antragsgegnerin - im GE 2 neben der vorhandenen Moschee eine Anlage für kulturelle Zwecke in Form einer Mehrzweckhalle errichtet wird und dort für andere Anlagen kein Platz mehr vorhanden ist. Denn die Fläche des GE 2 ist im Verhältnis zur Gesamtfläche des festgesetzten Gewerbegebiets so klein, dass die Bebauung mit einer Moschee und einer Mehrzweckhalle nicht geeignet ist, dem Gewerbegebiet insgesamt eine von der Zweckbestimmung abweichende Prägung zu geben.
46 
3. Die Beschränkungen der zulässigen Art der baulichen Nutzung hätten entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf § 9 Abs. 2a und 2b BauGB gestützt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, enthält § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO eine Rechtsgrundlage für die festgesetzten Beschränkungen. Von dieser Rechtsgrundlage durfte die Antragsgegnerin nach ihrer freien Entscheidung unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots Gebrauch machen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Antragstellers stellt § 9 Abs. 2a und 2b BauGB keine vor § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO vorrangig anzuwendende Vorschrift dar. Einen solchen Vorrang sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Ausschluss von Vergnügungsstätten auch auf § 9 Abs. 2b BauGB hätte gestützt werden können, bedarf daher keiner Erörterung. Im Übrigen ist der Senat mit der Antragsgegnerin im Ergebnis der Auffassung, dass § 9 Abs. 2a BauGB schon keine taugliche Rechtsgrundlage für den festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Anlagen für sportliche Zwecke gewesen wäre. Denn diese Vorschrift lässt nur Regelungen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung einer Gemeinde zu. Diese Ziele hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht verfolgt.
47 
4. Der Bebauungsplan ist auch frei von beachtlichen Abwägungsfehlern im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB.
48 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
49 
Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehen die Einschränkungen der Grundstücksnutzung nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstücks auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplanten Festsetzungen sprechen, insbesondere dem Belang der Erhaltung der Struktur des Gewerbegebiets, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
50 
a) Der Antragsteller meint, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil sich wegen der genehmigten Wohnnutzung auf seinem Grundstück die Festsetzung eines Mischgebiets aufgedrängt hätte, um Konflikte zwischen den sich widersprechenden Nutzungen zu vermeiden. Damit dringt er nicht durch.
51 
Die Antragsgegnerin hat erkannt und in ihre Abwägung eingestellt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers ein Gebäude befindet, das zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dabei hat sie unterstellt, dass es sich um eine genehmigte Wohnnutzung handelte und dass die Legalisierungswirkung der Genehmigung fortbesteht.
52 
Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers, eine (allgemeine) Wohnnutzung auf seinem Grundstück planungsrechtlich durch die Festsetzung eines Mischgebiets abzusichern, auch mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie durfte davon ausgehen, dass das Gewicht des Interesses des Antragstellers gemindert ist, da dieser mitgeteilt hatte, das vorhandene Gebäude werde nicht (mehr) zu Wohnzwecken genutzt und der Antragsteller hat zudem durch seine Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb zu erkennen gegeben, dass er eine andere Nutzung anstrebt. Dass der Antragsteller das Wohngebäude nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zeitweise („im Sommer“) wieder bewohnt und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht in ihrer Abwägung berücksichtigt hat, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Gebäude wieder bewohnt zu haben. Die Antragsgegnerin durfte darüber hinaus in Rechnung stellen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - das Gebiet als faktisches Gewerbegebiet eingestuft hat, in dem das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers einen Fremdkörper darstellt und sich auf seine Umgebung nicht auswirkt. Gegen diese Einschätzung hat der Antragsteller auch nichts eingewandt. Schließlich hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass die Festsetzung eines Mischgebiets wegen der von ihr durch eine Abschätzung für das Teilgebiet GE 2 ermittelten und in der Planbegründung wiedergegebenen, erheblichen Verkehrslärmvorbelastung des Gebiets auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen würde. Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Lärmabschätzung unzutreffend sein könnte. Dies ist angesichts der Lage des Plangebiets zwischen der Bahnlinie ...- ...-... und der B ... sowie eines maximalen Abstands zwischen beiden Verkehrstrassen von nur ca. 500 m auch nicht erkennbar. In Anbetracht der Nähe des Grundstücks des Klägers zum Teilgebiet GE 2 und der vergleichbaren Lage unmittelbar angrenzend an die B ... liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück des Antragstellers signifikant von derjenigen im Teilgebiet GE 2 unterscheidet. Hierzu trägt der Antragsteller auch nichts Substantiiertes vor. Dass sein Grundstück aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig höheren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird als bisher, behauptet der Antragsteller nicht und ist auch nicht zu erkennen. Denn das bislang als faktisches Gewerbegebiet eingestufte Plangebiet wird nun (lediglich) zu einem festgesetzten Gewerbegebiet. An der Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers ändert sich somit nichts.
53 
Dem Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse gegenüber, die Struktur des Gebietes zu erhalten und die Flächen vorrangig dem (produzierenden) Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse hat erhebliches Gewicht. Denn zum einen sind nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin im Plangebiet bereits mehrere Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe ansässig und - an der Hochschule - artverwandte Nutzungen vorhanden, um deren Verbleib es der Antragsgegnerin geht. Zum anderen hat das vom städtischen Eigenbetrieb ... in Kooperation mit dem Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung der Antragsgegnerin erarbeitete Gewerbeflächenkonzept vom November 2014 ein Gewerbeflächendefizit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin festgestellt (vgl. S. 4, 43, 63, 90 des Konzepts). Auf dieses Konzept hat die Antragsgegnerin in der Begründung (vgl. dort S. 10) und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, die Feststellung eines Gewerbeflächendefizits sei fehlerhaft. Dafür ist angesichts der im Gewerbeflächenkonzept dargestellten Bestandsermittlungen und Prognosen auch nichts erkennbar.
54 
Das Gewicht der öffentlichen Interessen wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht durch die im Plangebiet ansässige Spielhalle gemindert. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um die einzige Anlage dieser Art im Plangebiet. Diese Art der baulichen Nutzung kann daher das Plangebiet nicht ausschlaggebend prägen. Zudem wird sie durch den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Vergnügungsstätten „auf den Bestand gesetzt“, um ein Abdriften des Gebietes zu einer Gemengelage verhindern (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 S. 18).
55 
Auch die Existenz der Moschee und die im Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit, ein Mehrzweckgebäude im Sinne einer Anlage für kirchliche, kulturelle und/oder soziale Zwecke zu errichten, mindern das Gewicht der öffentlichen Belange nicht. Diese Möglichkeit steht auch nicht im Widerspruch zu dem Ziel, den Standort vorrangig für das produzierende Gewerbe zu erhalten. Zum einen trägt die Antragsgegnerin dem Ansiedelungswunsch nur insoweit Rechnung, als sie diese Nutzungsmöglichkeit auf einen kleinen Teil des gesamten Plangebiets in der Nachbarschaft zur Moschee beschränkt. Zum anderen löst die Möglichkeit zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus.
56 
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Umstände durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler das Interesse des Antragstellers an der planungsrechtlichen Absicherung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück als weniger gewichtig einstufen als die öffentlichen Interessen und letzteren den Vorzug geben.
57 
b) Mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Antragsgegnerin habe versäumt, im Teilgebiet GE 1 die Festsetzung einer „betrieblichen“ Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - ebenso wie im Teilgebiet GE 2 - als allgemein zulässig in ihre Abwägung einzubeziehen, zeigt der Antragsteller keinen für das vorliegende Verfahren relevanten Abwägungsfehler auf. Denn diese - neue - Rüge hat der Antragsteller erst nach Ablauf der maßgeblichen Ein-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erhoben.
58 
c) Es liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als im Bebauungsplan - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - ein vollständiger Einzelhandelsausschluss festgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an einer zukünftigen Nutzung seines Grundstücks für einen Einzelhandelsbetrieb rechtsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Gewerbestandorts zurücktreten lassen. Aus den dargestellten Gründen hat das öffentliche Interesse erhebliches Gewicht. Das Interesse des Antragstellers an einer künftigen Einzelhandelsnutzung ist dagegen deutlich geringer. Eine solche Nutzungsabsicht hat der Antragsteller zwar durch die von ihm gestellte entsprechende Bauvoranfrage deutlich gemacht. Zudem war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Einzelhandelsnutzung bauplanungsrechtlich wohl zulässig. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Interessen jedoch berücksichtigt (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014, S. 7). Sie durfte aber auch berücksichtigen, dass es sich (nur) um einen Nutzungswunsch handelte, der zudem noch nicht durch einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Einzelnen konkretisiert war, sondern nur in Form einer Bauvoranfrage geäußert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen am Schutz der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und am Erhalt der Gebietsstruktur den Vorrang vor diesem Nutzungswunsch eingeräumt hat.
59 
d) Auch der vom Antragsteller als abwägungsfehlerhafte Behandlung seiner Belange gerügte Ausschluss von Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im GE 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller legt nicht dar, welches Interesse er an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der von ihm genannten, im Bebauungsplan ausgeschlossenen Anlagen hat. Insbesondere trägt er nicht vor, ein entsprechendes Vorhaben auf seinem Grundstück verwirklichen zu wollen. Erst recht behauptet er keine konkreten Planungen. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller ferner, der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke sei aufgrund der räumlichen Nähe zur Moschee unverständlich. Denn solche Anlagen sind im Gebiet GE 2 gerade aus diesem Grund zugelassen worden.
60 
Die Antragsgegnerin hat ohne Abwägungsfehler das - allgemeine - Interesse des Antragstellers an der Zulassung der durch den Bebauungsplan im GE 1 ausgeschlossenen Anlagen als weniger gewichtig eingestuft als die für einen Ausschluss der Anlagen sprechenden öffentlichen Interessen und die Belange des Antragstellers hinter die öffentlichen Belange zurücktreten lassen. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass die genannten Anlagen der Sicherung eines gewerblichen Standortes entgegenstehen und Konflikte auslösen könnten. Es sollte lediglich einem islamischen Verein genügend Spielraum für Erweiterungen eingeräumt werden.
C.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
62 
Beschluss vom 3. Mai 2017
63 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist zulässig.
18 
Der Antragsteller hat ihn insbesondere rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren hat sich der Antragsteller zwar nicht innerhalb eines Jahres dazu geäußert, ob er seinen Normenkontrollantrag nun (auch) gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 16.2.2016 richtet, sondern er hat erst in der mündlichen Verhandlung - nach Ablauf der Jahresfrist - seinen Antrag umgestellt. Das steht der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags jedoch nicht entgegen. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollantrags ein ergänzendes Verfahren durch, bleibt der Normenkontrollantrag auch dann zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinen Antrag nicht gegen den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren richtet und sich auch sonst nicht dazu erklärt, ob er den neuen Satzungsbeschluss in das Verfahren einbezieht. Das folgt aus dem Charakter des ergänzenden Verfahrens und dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
19 
Die Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB dient der Planerhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 19), indem sie das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans nach Behebung von Fehlern des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren zulässt. Die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens wird dabei als gegeben vorausgesetzt (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB § 214 Rn. 135).
20 
Das ergänzende Verfahren ist somit der Sache nach eine Art „Wiedereinsetzung in den letzten verfahrensfehlerfreien Stand“. Es ergänzt das ursprüngliche Aufstellungsverfahren in seinen fehlerfreien Teilen und ermöglicht es der Gemeinde, sich nach erfolgreicher Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das Aufstellungsverfahren von vornherein rechtmäßig durchgeführt und abgeschlossen hätte (so Petz in Berliner Komm. zum BauGB § 214 Rn. 143, 146, 163). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.3.2010 a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259, juris Rn. 7) erlangt der ursprüngliche (unwirksame) Bebauungsplan mit der Bekanntmachung im Anschluss an das ergänzende Verfahren zusammen mit dem geänderten Plan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen.
21 
Aus diesem Umstand sowie dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48, juris Leitsatz) folgert das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass ein Normenkontrollantrag auch dann zulässig bleibt, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt und der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Rahmen der erneuten Auslegung während des ergänzenden Verfahrens keine Einwendungen erhebt. In diesem Fall stehe § 47 Abs. 2a VwGO, der für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags fordert, dass der Antragsteller im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs Einwendungen geltend gemacht hat, die er im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Denn der Antragsteller habe mit seinem Normenkontrollantrag bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Würde § 47 Abs. 2a VwGO angewendet, so würde ihm die durch die Antragstellung im Normenkontrollverfahren erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position wieder entzogen. Dies sei mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren, der ganz allgemein zu beachten sei, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirke, in der sich der Bürger befinde.
22 
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2a VwGO, welcher der Senat folgt, kann im Ergebnis nichts anderes für das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 VwGO gelten, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt. Wird ein mit fristgerechtem Normenkontrollantrag angegriffener Bebauungsplan nach einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) erneut als Satzung beschlossen, löst die Bekanntmachung dieser Satzung für den Antragsteller des anhängigen Normenkontrollverfahrens keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (so auch, allerdings ohne Begründung: OVG NRW, Urteile vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE - BauR 2015, 934, juris Rn. 29 und vom 17.2.2012 - 2 D 50/10.NE - juris Rn. 22; ebenfalls Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 214 Rn. 264c). Der Normenkontrollantrag richtet sich in diesem Fall ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, solange der Antragsteller auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Er muss sich daher nicht innerhalb der Jahresfrist erklären, ob er seinen Normenkontrollantrag gegen die neue Satzung richten will oder gar einen entsprechenden Antrag stellen. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt zwar, dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt wird; dies ist im Fall des ergänzenden Verfahrens innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am Ende dieses Verfahrens. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht ausdrücklich, dass ein anhängiger Normenkontrollantrag unzulässig wird, wenn der Antragsteller nach der Bekanntmachung der Satzung zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist seinen Antrag umstellt. Eine Bestimmung dieses Inhalts wäre jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebotes erforderlich, um dem Antragsteller die bereits erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position nachträglich wieder zu entziehen. Auch Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 VwGO gebieten nicht seine Anwendbarkeit in der beschriebenen Situation. Die Jahresfrist dient der „zügigen Herstellung von Rechtssicherheit“ (BR-Drs. 558/06 S. 37). Der Antragsteller hat mit seinem Normenkontrollantrag jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert, ist daher davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich sein Normenkontrollantrag nun gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richtet, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (so auch BVerwG zu § 47 Abs. 2a VwGO, Urteil vom 24.3.2010, a.a.O., juris Rn. 18). Schließlich rechtfertigt auch die Funktion des ergänzenden Verfahrens - die Planerhaltung - es nicht, an die Zulässigkeit eines bereits anhängigen Normenkontrollantrags zusätzliche formelle Anforderungen zu stellen.
23 
Auch im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf seine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse des Antragstellers besteht ebenfalls, denn im Falle seines Obsiegens entfallen die Beschränkungen der Bebaubarkeit für sein Grundstück, die der Bebauungsplan vorsieht. Schließlich steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, denn der Antragsteller hat seine jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs vorgebracht.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist jedoch nicht begründet.
25 
Der Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.). Folglich war über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 20.5.2014 nicht zu entscheiden.
I.
26 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
27 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. Seine ursprünglich erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, denn dieser Fehler ist von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren geheilt worden.
28 
2. Der angefochtene Bebauungsplan weist auch weder im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss (dazu a)) noch auf die Wohnnutzung des Antragstellers (dazu b)) einen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB auf.
29 
a) Der Antragsteller ist der Auffassung, es liege ein Ermittlungsfehler vor, weil das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin keine Prognose enthalte, ob durch Einzelhandelsausschlüsse eine Stärkung der Innenstadt eintrete; zudem sei nicht untersucht worden, ob die Innenstadt für den Einzelhandel tauglich sei, und der Online-Handel sei ausgeblendet worden.
30 
Diese Vorwürfe greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nur die Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Die vom Antragsteller vermissten Ermittlungen waren im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob sie tatsächlich fehlten – für die Abwägung nicht relevant. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht das Ziel einer Stärkung der Innenstadt, sondern das Ziel, das Plangebiet für das produzierende Gewerbe und für Dienstleistungsunternehmen zu erhalten. Der Gewerbestandort soll gesichert, das Gewerbeflächendefizit nicht weiter verschärft werden. Zudem soll ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort S. 10 unter „F. Planungskonzept“) und der Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 (vgl. dort S. 8 f.) verhindert werden, dass das Plangebiet zu einer Gemengelage kippt. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Antragsgegnerin u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn Einzelhandelsbetriebe zählen weder zum produzierenden Gewerbe noch zu den Dienstleistungsunternehmen. Der Einzelhandelsausschluss mag zwar insofern auch eine positive Wirkung auf die Innenstadt besitzen, als im Plangebiet kein mit der Innenstadt konkurrierender Einzelhandelsstandort entstehen kann. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nur eine mittelbare Auswirkung des vorrangig verfolgten Ziels, wie die Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen nach der ersten Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 zeigt. Die Antragsgegnerin führt dort (S. 7 und 8) aus, Hauptziel sei nicht die Stärkung der Innenstadt, sondern die geordnete Entwicklung des Gewerbestandortes. Der Einzelhandelsausschluss solle als ein Teilaspekt der Planung dazu beitragen, den Gewerbestandort als solchen für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen zu sichern (S. 13).
31 
Unabhängig davon hat das Märkte- und Zentrenkonzept die Tauglichkeit der Innenstadt für den Einzelhandel untersucht. Es differenziert dabei die Innenstadtlagen nach vier verschiedenen Qualitätsstufen und führt aus, welche Nutzungen jeweils geeignet bzw. anzustreben sind (vgl. S. 66 ff. des Konzepts). Welchen Inhalt die vom Antragsteller geforderte Prognose der Tauglichkeit von Einzelhandelsausschlüssen für die Stärkung der Innenstadt haben soll, erschließt sich nicht. Es liegt auf der Hand, dass fehlende Ansiedelungsmöglichkeiten außerhalb des Stadtzentrums dazu führen, dass sich ansiedelungswillige Unternehmen in das für den Einzelhandel taugliche Stadtzentrum orientieren. Nicht durchgreifend ist auch der Vorwurf, das Märkte- und Zentrenkonzept sei fehlerhaft, weil darin der Online-Handel nicht berücksichtigt worden sei. Die Auswirkungen des Online-Handels sind kein spezifisches Problem des Einzelhandels im Stadtzentrum, sondern betreffen sämtliche Einzelhändler, unabhängig von ihrer Lage.
32 
b) Auch mit Blick auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers liegt kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor.
33 
aa) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung - erstmals - geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe eine mögliche Erweiterung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt. Das ist zwar zutreffend, stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler dar. Denn ein etwaiges Interesse des Antragstellers an einer möglichen Erweiterung der Wohnnutzung zählte nicht zu den zu ermittelnden abwägungsbeachtlichen Belangen. Hierzu gehören nur solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan erkennbar waren. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (BVerwG, Urteil vom 09.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 21). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, Ermittlungen im Hinblick auf eine erweiterte Wohnnutzung anzustellen, denn der Antragsteller hat während des gesamten Aufstellungsverfahrens keine entsprechende Absicht mitgeteilt. Sie war für die Antragsgegnerin auch sonst nicht erkennbar. Sie durfte vielmehr nach der Aussage des Antragstellers vom 22.1.2013, das Gebäude werde nicht mehr genutzt, und seiner Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb davon ausgehen, dass dieser eine Erweiterung der Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken auf dem Grundstück nicht beabsichtigt. Angesichts der Lage des Grundstücks im faktischen Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Schreinerei und einem Baustoffhandel musste sich ein Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung der allgemeinen Wohnnutzung auch nicht aufdrängen.
34 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers auch nicht fehlerhaft bewertet.
35 
Sie meint zwar, dass die Legalisierungswirkung einer Genehmigung inzwischen erloschen sei, weil das Gebäude schon seit längerer Zeit nicht mehr als Wohngebäude genutzt worden sei. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint fraglich, da sich die Antragsgegnerin bei dieser Einschätzung auf das sog. Zeitmodell beruft, das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelt worden ist und das auch im Rahmen der Fragestellung eine Rolle spielen sollte, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Danach war im dritten Jahr nach der Zerstörung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist, sondern der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen hat, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat. Die gleichen Grundsätze sollten für die Frage gelten, nach welcher Dauer einer Nutzungsunterbrechung die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr von dem durch eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235, juris Rn. 15). Ob diese Grundsätze nach wie vor anzuwenden sind, wenn eine genehmigte Nutzung unterbrochen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5.5.2015 (- 4 BN 2.15 - juris) offen gelassen, allerdings darauf verweisen, dass es sich bereits in seinem Beschluss vom 7.11.1997 (- 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33) davon distanziert habe (vgl. juris Rn. 18).
36 
Ein insoweit möglicherweise vorliegender Fehler hat hier jedoch keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Interesses des Antragstellers. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan auch in Rechnung gestellt, welche Folgen die Festsetzung eines Gewerbegebietes hat, wenn die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung nicht erloschen sein sollte. Sie hat zutreffend erkannt, dass der Bebauungsplan für die Wohnnutzung keine Erweiterungsmöglichkeit vorsieht, die bestehende genehmigte Nutzung jedoch Bestandsschutz genießt.
II.
37 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
38 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt er nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399, juris Rn. 9; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, juris Rn. 10). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17 m.w.N.).
39 
a) Der Bebauungsplan steht insbesondere insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang, als er Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - vollständig ausschließt. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung hierfür liegt vor.
40 
Ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich; eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es nicht (s. dazu auch nachfolgend 2.). Daher muss ein solcher Ausschluss auch nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, juris Rn. 5). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 18). Der festgesetzte Ausschluss einzelner Nutzungen eines Gewerbegebiets ist bereits dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Den Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die die städtebauliche Zielsetzung in gleicher Weise gefährden, fordert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Leitsatz).
41 
Eine solche den Ausschluss rechtfertigende städtebauliche Begründung liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass durch den Ausschluss des Einzelhandels der Gewerbestandort in seiner bestehenden Struktur erhalten bleiben soll. Sie hat die Gefahr gesehen, dass die bestehenden produzierenden Gewerbebetriebe verdrängt werden, wenn sich Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ansiedeln, weil dies erfahrungsgemäß zu Bodenwertsteigerungen führe und die höheren Bodenpreise von produzierenden Gewerbebetrieben nicht gezahlt werden könnten. Diese Begründung rechtfertigt vor dem Hintergrund der bestehenden Struktur des Gebiets den vollständigen Ausschluss von Einzelhandel. Das Gebiet ist fast vollständig aufgesiedelt und wird zu einem großen Teil von Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie von den Werkstätten der Hochschule ... im Studiengang Transportation Design in einer dem produzierenden Gewerbe artverwandten Weise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1, juris Rn. 18) genutzt.
42 
b) Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
43 
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die von der Antragsgegnerin durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet angestrebte Aufwertung der Innenstadt innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre nicht zu erreichen sei, geht seine Argumentation ins Leere. Denn die Antragsgegnerin verfolgt - wie oben ausgeführt - mit ihrer Planung nicht dieses Ziel. Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit ferner ins Feld geführte Existenz der - einzigen und mit der Planung auf den Bestand gesetzten - Spielhalle im Plangebiet ist erkennbar nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin mit der Planung beabsichtigten Erhalt der Gebietsstruktur des Gewerbegebiets zu gefährden. Entsprechendes gilt für die mit dem Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle als allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke in der Nähe der vorhandenen Moschee. Die Antragsgegnerin greift insoweit die bestehende Situation auf und beschränkt die Zulässigkeit einer solchen Anlage auf einen kleinen Teil des Plangebiets. Zudem löst die Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus. Unabhängig davon war ein Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die mit der städtebaulichen Zielsetzung nicht in Einklang stehen, nach § 1 Abs. 3 BauGB ohnehin nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2015, a.a.O.).
44 
2. Die Beschränkungen der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans sind entgegen der Ansicht des Antragstellers von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gedeckt.
45 
Rechtsgrundlage für den vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - BauR 1990, 185, juris Rn. 6 und Beschluss vom 22.5.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308, juris Leitsatz). Die Ausschlüsse der weiteren Anlagen in Nr. 1.1 bis 1.3 der textlichen Festsetzungen stützt die Antragsgegnerin zu Recht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, soweit es sich um Anlagen handelt, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wären. Soweit der Ausschluss nur ausnahmsweise zulässige Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO betrifft, ist Rechtsgrundlage § 1 Abs. 6 BauNVO. Soweit darüber hinaus noch feiner differenziert wurde, ist dies nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässig. Die weitere in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO normierte, und auch für § 1 Abs. 9 BauNVO geltende Voraussetzung solcher Ausschlüsse, dass nämlich die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt bleiben muss, ist ebenfalls erfüllt. Denn der Haupttypus des Gebiets, der nicht erheblich belästigende Gewerbebetrieb, ist nicht ausgeschlossen. In allen Teilgebieten werden aus dem Katalog der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen nur Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke herausgenommen sowie die Errichtung von Lagerhäusern und Lagerplätzen beschränkt. Die „Aufstufung“ im GE 2 der nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke und der Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber zu allgemein zulässigen Anlagen wahrt - auch in der Zusammenschau mit den genannten Ausschlüssen - ebenfalls die Zweckbestimmung des Gebiets. Gleiches gilt für die „Aufstufung“ der Anlagen für kulturelle Zwecke zu allgemein zulässigen Anlagen im GE 3. Denn das Gewerbegebiet als Ganzes (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186, juris Rn. 3) dient nach den festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten nach wie vor vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und wahrt damit den Gebietscharakter. Das gilt auch dann noch, wenn - entsprechend den Erwartungen der Antragsgegnerin - im GE 2 neben der vorhandenen Moschee eine Anlage für kulturelle Zwecke in Form einer Mehrzweckhalle errichtet wird und dort für andere Anlagen kein Platz mehr vorhanden ist. Denn die Fläche des GE 2 ist im Verhältnis zur Gesamtfläche des festgesetzten Gewerbegebiets so klein, dass die Bebauung mit einer Moschee und einer Mehrzweckhalle nicht geeignet ist, dem Gewerbegebiet insgesamt eine von der Zweckbestimmung abweichende Prägung zu geben.
46 
3. Die Beschränkungen der zulässigen Art der baulichen Nutzung hätten entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf § 9 Abs. 2a und 2b BauGB gestützt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, enthält § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO eine Rechtsgrundlage für die festgesetzten Beschränkungen. Von dieser Rechtsgrundlage durfte die Antragsgegnerin nach ihrer freien Entscheidung unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots Gebrauch machen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Antragstellers stellt § 9 Abs. 2a und 2b BauGB keine vor § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO vorrangig anzuwendende Vorschrift dar. Einen solchen Vorrang sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Ausschluss von Vergnügungsstätten auch auf § 9 Abs. 2b BauGB hätte gestützt werden können, bedarf daher keiner Erörterung. Im Übrigen ist der Senat mit der Antragsgegnerin im Ergebnis der Auffassung, dass § 9 Abs. 2a BauGB schon keine taugliche Rechtsgrundlage für den festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Anlagen für sportliche Zwecke gewesen wäre. Denn diese Vorschrift lässt nur Regelungen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung einer Gemeinde zu. Diese Ziele hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht verfolgt.
47 
4. Der Bebauungsplan ist auch frei von beachtlichen Abwägungsfehlern im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB.
48 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
49 
Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehen die Einschränkungen der Grundstücksnutzung nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstücks auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplanten Festsetzungen sprechen, insbesondere dem Belang der Erhaltung der Struktur des Gewerbegebiets, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
50 
a) Der Antragsteller meint, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil sich wegen der genehmigten Wohnnutzung auf seinem Grundstück die Festsetzung eines Mischgebiets aufgedrängt hätte, um Konflikte zwischen den sich widersprechenden Nutzungen zu vermeiden. Damit dringt er nicht durch.
51 
Die Antragsgegnerin hat erkannt und in ihre Abwägung eingestellt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers ein Gebäude befindet, das zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dabei hat sie unterstellt, dass es sich um eine genehmigte Wohnnutzung handelte und dass die Legalisierungswirkung der Genehmigung fortbesteht.
52 
Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers, eine (allgemeine) Wohnnutzung auf seinem Grundstück planungsrechtlich durch die Festsetzung eines Mischgebiets abzusichern, auch mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie durfte davon ausgehen, dass das Gewicht des Interesses des Antragstellers gemindert ist, da dieser mitgeteilt hatte, das vorhandene Gebäude werde nicht (mehr) zu Wohnzwecken genutzt und der Antragsteller hat zudem durch seine Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb zu erkennen gegeben, dass er eine andere Nutzung anstrebt. Dass der Antragsteller das Wohngebäude nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zeitweise („im Sommer“) wieder bewohnt und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht in ihrer Abwägung berücksichtigt hat, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Gebäude wieder bewohnt zu haben. Die Antragsgegnerin durfte darüber hinaus in Rechnung stellen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - das Gebiet als faktisches Gewerbegebiet eingestuft hat, in dem das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers einen Fremdkörper darstellt und sich auf seine Umgebung nicht auswirkt. Gegen diese Einschätzung hat der Antragsteller auch nichts eingewandt. Schließlich hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass die Festsetzung eines Mischgebiets wegen der von ihr durch eine Abschätzung für das Teilgebiet GE 2 ermittelten und in der Planbegründung wiedergegebenen, erheblichen Verkehrslärmvorbelastung des Gebiets auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen würde. Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Lärmabschätzung unzutreffend sein könnte. Dies ist angesichts der Lage des Plangebiets zwischen der Bahnlinie ...- ...-... und der B ... sowie eines maximalen Abstands zwischen beiden Verkehrstrassen von nur ca. 500 m auch nicht erkennbar. In Anbetracht der Nähe des Grundstücks des Klägers zum Teilgebiet GE 2 und der vergleichbaren Lage unmittelbar angrenzend an die B ... liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück des Antragstellers signifikant von derjenigen im Teilgebiet GE 2 unterscheidet. Hierzu trägt der Antragsteller auch nichts Substantiiertes vor. Dass sein Grundstück aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig höheren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird als bisher, behauptet der Antragsteller nicht und ist auch nicht zu erkennen. Denn das bislang als faktisches Gewerbegebiet eingestufte Plangebiet wird nun (lediglich) zu einem festgesetzten Gewerbegebiet. An der Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers ändert sich somit nichts.
53 
Dem Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse gegenüber, die Struktur des Gebietes zu erhalten und die Flächen vorrangig dem (produzierenden) Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse hat erhebliches Gewicht. Denn zum einen sind nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin im Plangebiet bereits mehrere Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe ansässig und - an der Hochschule - artverwandte Nutzungen vorhanden, um deren Verbleib es der Antragsgegnerin geht. Zum anderen hat das vom städtischen Eigenbetrieb ... in Kooperation mit dem Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung der Antragsgegnerin erarbeitete Gewerbeflächenkonzept vom November 2014 ein Gewerbeflächendefizit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin festgestellt (vgl. S. 4, 43, 63, 90 des Konzepts). Auf dieses Konzept hat die Antragsgegnerin in der Begründung (vgl. dort S. 10) und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, die Feststellung eines Gewerbeflächendefizits sei fehlerhaft. Dafür ist angesichts der im Gewerbeflächenkonzept dargestellten Bestandsermittlungen und Prognosen auch nichts erkennbar.
54 
Das Gewicht der öffentlichen Interessen wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht durch die im Plangebiet ansässige Spielhalle gemindert. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um die einzige Anlage dieser Art im Plangebiet. Diese Art der baulichen Nutzung kann daher das Plangebiet nicht ausschlaggebend prägen. Zudem wird sie durch den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Vergnügungsstätten „auf den Bestand gesetzt“, um ein Abdriften des Gebietes zu einer Gemengelage verhindern (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 S. 18).
55 
Auch die Existenz der Moschee und die im Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit, ein Mehrzweckgebäude im Sinne einer Anlage für kirchliche, kulturelle und/oder soziale Zwecke zu errichten, mindern das Gewicht der öffentlichen Belange nicht. Diese Möglichkeit steht auch nicht im Widerspruch zu dem Ziel, den Standort vorrangig für das produzierende Gewerbe zu erhalten. Zum einen trägt die Antragsgegnerin dem Ansiedelungswunsch nur insoweit Rechnung, als sie diese Nutzungsmöglichkeit auf einen kleinen Teil des gesamten Plangebiets in der Nachbarschaft zur Moschee beschränkt. Zum anderen löst die Möglichkeit zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus.
56 
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Umstände durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler das Interesse des Antragstellers an der planungsrechtlichen Absicherung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück als weniger gewichtig einstufen als die öffentlichen Interessen und letzteren den Vorzug geben.
57 
b) Mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Antragsgegnerin habe versäumt, im Teilgebiet GE 1 die Festsetzung einer „betrieblichen“ Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - ebenso wie im Teilgebiet GE 2 - als allgemein zulässig in ihre Abwägung einzubeziehen, zeigt der Antragsteller keinen für das vorliegende Verfahren relevanten Abwägungsfehler auf. Denn diese - neue - Rüge hat der Antragsteller erst nach Ablauf der maßgeblichen Ein-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erhoben.
58 
c) Es liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als im Bebauungsplan - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - ein vollständiger Einzelhandelsausschluss festgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an einer zukünftigen Nutzung seines Grundstücks für einen Einzelhandelsbetrieb rechtsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Gewerbestandorts zurücktreten lassen. Aus den dargestellten Gründen hat das öffentliche Interesse erhebliches Gewicht. Das Interesse des Antragstellers an einer künftigen Einzelhandelsnutzung ist dagegen deutlich geringer. Eine solche Nutzungsabsicht hat der Antragsteller zwar durch die von ihm gestellte entsprechende Bauvoranfrage deutlich gemacht. Zudem war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Einzelhandelsnutzung bauplanungsrechtlich wohl zulässig. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Interessen jedoch berücksichtigt (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014, S. 7). Sie durfte aber auch berücksichtigen, dass es sich (nur) um einen Nutzungswunsch handelte, der zudem noch nicht durch einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Einzelnen konkretisiert war, sondern nur in Form einer Bauvoranfrage geäußert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen am Schutz der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und am Erhalt der Gebietsstruktur den Vorrang vor diesem Nutzungswunsch eingeräumt hat.
59 
d) Auch der vom Antragsteller als abwägungsfehlerhafte Behandlung seiner Belange gerügte Ausschluss von Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im GE 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller legt nicht dar, welches Interesse er an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der von ihm genannten, im Bebauungsplan ausgeschlossenen Anlagen hat. Insbesondere trägt er nicht vor, ein entsprechendes Vorhaben auf seinem Grundstück verwirklichen zu wollen. Erst recht behauptet er keine konkreten Planungen. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller ferner, der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke sei aufgrund der räumlichen Nähe zur Moschee unverständlich. Denn solche Anlagen sind im Gebiet GE 2 gerade aus diesem Grund zugelassen worden.
60 
Die Antragsgegnerin hat ohne Abwägungsfehler das - allgemeine - Interesse des Antragstellers an der Zulassung der durch den Bebauungsplan im GE 1 ausgeschlossenen Anlagen als weniger gewichtig eingestuft als die für einen Ausschluss der Anlagen sprechenden öffentlichen Interessen und die Belange des Antragstellers hinter die öffentlichen Belange zurücktreten lassen. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass die genannten Anlagen der Sicherung eines gewerblichen Standortes entgegenstehen und Konflikte auslösen könnten. Es sollte lediglich einem islamischen Verein genügend Spielraum für Erweiterungen eingeräumt werden.
C.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
62 
Beschluss vom 3. Mai 2017
63 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
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den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
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Er trägt vor:
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Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
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Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
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Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
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Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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 den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
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Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
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Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
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Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
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Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
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Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
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Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
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Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
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Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
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Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
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Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
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Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
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Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
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Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
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Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
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Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
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Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
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Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
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Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
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Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
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Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
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Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
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Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
11 
Er trägt vor:
12 
Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
13 
Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
14 
Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
15 
Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
 den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
19 
Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
20 
Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
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Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
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Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
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„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
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Nr. 1.1.1:
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„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
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Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
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Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
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Nr. 1.1.2:
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„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
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Nr. 2.1:
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„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
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Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
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In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
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„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
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Nr. 3.2 lautet:
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„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
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Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
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Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
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Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
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Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
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Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
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Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014.
Das 31.000 m² große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans wird im Norden von der W.-straße, im Süden von der A.-straße, im Westen von der B.-straße und im Osten von der E.-straße begrenzt. Es ist bereits bebaut und lag zuvor im Geltungsbereich der Bebauungspläne „R.“, „R. Blatt VII“ und „R. Blatt I und VIII“. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gebietscharakter zu erhalten und eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Festgesetzt wurden 10 allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 10) mit unterschiedlichen Festsetzungen u.a. zur zulässigen Grundflächenzahl, Firsthöhe, Wandhöhe und zur Zahl der Wohnungen pro Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte.
Die Antragstellerin hat das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), das aus der Vereinigung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) hervorgegangen ist, von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren 5 S 2291/14 erworben. Für die Antragstellerin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin möchte das Grundstück neu bebauen und hatte am 16.8.2011 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung eines 11-Familienhauses gestellt. Dieser wurde - ebenso wie ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein modifiziertes Bauvorhaben mit zwei Gebäuden und insgesamt neun Wohnungen - zunächst zurückgestellt und schließlich mit Bescheid vom 18.2.2013 abgelehnt. Widerspruch und Verpflichtungsklage der Antragstellerin blieben erfolglos. Den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.4.2016 (5 S 1949/14) abgelehnt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) ist bislang mit einem in den Jahren 1920/1921 errichteten Doppelhaus bebaut. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 621/2 (alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 7 des Bebauungsplans, für das eine Grundflächenzahl von 0,25, eine maximale Wandhöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 11 m festgesetzt sind. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 3 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/1(alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 8. Für die Grundstücke in diesem Gebiet setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4, eine maximale Wandhöhe von 9 m, eine maximale Firsthöhe von 13 m sowie Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 5 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte fest.
Aus Anlass des Baugenehmigungsantrages der Antragstellerin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.10.2011 die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Vom 16.11.2011 bis zum 21.12.2011 fand die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit statt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen.
Am 23.10.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusätzlich eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 31.10.2012 Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 24.9.2013 wegen möglicher Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds wiederholt und am 2.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am 16.10.2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung in korrigierter Fassung.
Vom 6.6.2013 bis 12.7.2013 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Antragstellerin wandte gegen die Planung ein, die für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) vorgesehenen Grundflächenzahlen stellten eine ungerechtfertigte Reduzierung der bislang bestehenden Bebauungsmöglichkeiten dar. Außerdem seien für andere Grundstücke im Plangebiet deutlich intensivere Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB nicht vor.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ließ die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. In den Bebauungsplan wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf § 44 BNatSchG aufgenommen und die Festsetzungen für zwei Grundstücke geringfügig geändert. Die Festsetzungen für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) blieben unverändert. Anschließend wurden der textliche und der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs zusammen mit der Begründung und der artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 25.10.2013 erneut ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 2.10.2013 enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten, sowie den weiteren Hinweis, dass keine Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vorlägen und mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sei. Während der erneuten Auslegung gab die Antragstellerin keine Stellungnahme ab.
In seiner Sitzung vom 19.11.2013 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften (erstmals) als Satzungen. Die Satzungsbeschlüsse wurden am 27.11.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Da Bedenken entstanden, ob die Vorschriften der Gemeindeordnung über das Verbot der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss in ausreichender Weise beachtet wurden, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.7.2014 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im ergänzenden Verfahren erneut als Satzungen sowie deren rückwirkendes Inkrafttreten zum 27.11.2013. Die Satzungen wurden am 28.7.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 6.8.2014 wurde ortsüblich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rückwirkend zum 27.11.2013 in Kraft gesetzt habe. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse und die (erneute) Bekanntmachung des Beschlusses über deren rückwirkendes Inkrafttreten erfolgten am 29.10.2014.
10 
Bereits am 21.7.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan leide unter formellen und materiellen Mängeln. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB hätten nicht vorgelegen. Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs verstoße gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die Planunterlagen seien auch nicht vollständig öffentlich ausgelegt worden; die Umweltinformationen und die Planbegründung hätten gefehlt. Zudem habe sich der interessierte Bürger erst zu dem Ort der Auslegung durchfragen und die Herausgabe des Planentwurfs verlangen müssen. Zudem hätten an dem Satzungsbeschluss eine befangene Gemeinderätin sowie der ebenfalls befangene Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mitgewirkt. Die Satzung über den Bebauungsplan leide ferner an einem Ausfertigungsmangel, der einen Verkündungsmangel nach sich ziehe, weil der Oberbürgermeister eine Begründung und eine artenschutzrechtliche Prüfung als Bestandteile der Satzung beurkundet habe, die der Gemeinderat jedoch nicht beschlossen habe. Der Satzungsbeschluss habe außerdem das durch den Zusammenschluss der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) entstandene Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) nicht erfasst; es seien Grundstücke überplant worden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr existent gewesen seien. Es liege ein Verkündungsmangel vor, weil aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 6.8.2014 nicht hervorgehe, was genau Bestandteil des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften sein solle. Die Satzung müsse mit ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden.
11 
Die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele der Verhinderung nicht in das Gebiet passender Mehrfamilienwohnhäuser sowie der gebietsverträglichen Nachverdichtung könnten nicht erreicht werden, da im südöstlichen Teil des Planquartiers bereits eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienwohnhäusern mit bis zu elf Wohnungen und einer Grundflächenzahl bis zu 0,65 stattgefunden habe. Die Planung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. Für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei eine Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Zusammenlegung der Grundstücke nicht beachtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Nebenanlagen nicht in den Blick genommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Er beschränke die vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu), ohne dass dafür überwiegende öffentliche Belange vorlägen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie (die Antragstellerin) mit ihrem Bauantrag vom 16.8.2011 ein Baurecht erhalten habe und die individuelle Veränderungssperre abgelaufen sei. Es liege eine Ungleichbehandlung ihrer Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken im Teilgebiet WA 8 und WA 10 vor. Die Antragsgegnerin habe die besondere Eckgrundstückssituation und die Grundstücksneuordnung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt. Die Planung berücksichtige nicht ausreichend die bereits eingetretene Nachverdichtung im Plangebiet. Zudem sei eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erwogen worden.
12 
Schließlich mache sie einen Planungsschaden gemäß § 39 BauGB in Höhe von 115.000,-- EUR für Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „R. Blatt VIII“ geltend.
13 
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
14 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A.“ vom 24.7.2014 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Es genüge nicht, dass sie einen Bauantrag gestellt habe. Sie sei auch nicht „wirtschaftliche Eigentümerin“, weil für sie zwar eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei, Besitz, Nutzen und Lasten jedoch noch nicht übergegangen seien. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzinteresse, weil ihre Bauinteressen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht durchsetzungsfähig seien.
18 
Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 13a BauGB hätten vorgelegen; FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete seien nicht betroffen. Bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 2.10.2013 habe auf die erstellte artenschutzrechtliche Prüfung nicht gesondert hingewiesen werden müssen. Die Verfahrensunterlagen seien vollständig ausgelegt worden und für die Öffentlichkeit im Korridor des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 frei zugänglich gewesen. Der Bebauungsplanentwurf sei an einer Anschlagtafel aufgehängt und die weiteren Verfahrensunterlagen auf einem davor platzierten Tisch ausgelegt gewesen. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß mit sämtlichen Bestandteilen als Satzung beschlossen worden. An der Beratung und Beschlussfassung habe kein befangenes Ratsmitglied teilgenommen. Die Gemeinderätinhabe vor Beratung und Beschlussfassung am 24.7.2014 den Saal verlassen. Der Oberbürgermeister sei von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen gewesen; es fehle am unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Ein Ausfertigungs- oder Verkündungsmangel liege nicht vor. Die Satzung sei ordnungsgemäß vom Oberbürgermeister ausgefertigt und der Satzungsbeschluss sei anschließend ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung der gesamten Satzung sei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorgesehen.
19 
Es sei unschädlich, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplans die Zusammenlegung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) noch nicht aufgenommen sei, denn § 16 Abs. 5 BauNVO sehe ausdrücklich vor, dass das Maß der baulichen Nutzung auch für Grundstückteile unterschiedlich festgesetzt werden könne. Das Maß der baulichen Nutzung sei ausgehend von dem ermittelten Bestand in zehn Teilbaugebieten festgesetzt worden. Das Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung könne mit diesen Festsetzungen erreicht werden, auch wenn einzelne Bestandsbauten einzelne Festsetzungen überschritten. Auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke werde eine umfänglichere Bebauung als die vorhandene ermöglicht. Mit Änderungs-, Erweiterungs- und Neubauwünschen sei auf den überwiegend in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bebauten Grundstücken des Plangebiets auch zu rechnen. Das Eckgebäude auf Flst.-Nr. 439/440 mit 32 Kleinstwohnungen sei zu Recht als zur nahen Hauptstraße hin orientiertes Bauwerk behandelt worden. Wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte und im Hinblick auf gegebenenfalls auch befreiungsfähige Abweichungen von einer festgesetzten Grundflächenzahl würden in Einzelfällen Überschreitungen hingenommen. In den entlang der Ränder des Plangebiets verlaufenden Teilbaugebieten sei eine etwas stärkere Bebauung vorgesehen und deshalb eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden. Nur im WA 3 sei wegen des vorhandenen Bestandes und der Grundstückszuschnitte eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt worden. Für die im Inneren des Plangebiets liegenden Teilbaugebiete WA 5 und WA 7 sei entsprechend der dort vorherrschenden kleineren Bebauung eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt worden. Das von der Straße „A.“ erschlossene Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sei zu Recht dem Teilgebiet WA 7 im Quartiersinneren zugeordnet worden. Die erst in den 1990er Jahren dort errichtete, an den südlichen Randlagen des Quartiers orientierte Bebauung überschreite die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 zwar um knapp ein Drittel. Der Gemeinderat habe sich jedoch für eine stärkere Betonung der kleinteiligeren Bebauung auch auf diesem Grundstück entschieden, selbst wenn aufgrund des geringen Gebäudealters allenfalls längerfristig mit einem Neubau zu rechnen sei. Für die dem Flst.-Nr. 612/1 (alt) entsprechende Grundstücksteilfläche sei entsprechend der Randlage eine Grundflächenzahl von 0,4 vorgesehen. Für die dem Flst.-Nr. 612/2 (alt) entsprechende Grundstücksfläche müsse die Antragstellerin jedoch die Grundflächenzahl im Bestand von 0,128 und die kleinteilige Bebauung in diesem Abschnitt der Straße „A.“ gegen sich gelten lassen.
20 
Ein von der Antragstellerin für sich reklamiertes Baurecht, das durch die Festsetzungen verkürzt würde, stehe ihr schon aus formalen Gründen nicht zu, da nicht sämtliche für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Außerdem füge sich ihr Vorhaben nicht nach Maßgabe des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das modifizierte Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, überschreite mit seinem zur Erzberger Straße orientierten Gebäudekörper ebenfalls die maximale Grundflächenzahl der Umgebungsbebauung von 0,4. Der zur Straße „A.“ orientierte Gebäudekörper finde mit einer dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bebauung keine Entsprechung in der Umgebung; zudem würden die vorhandenen Baufluchten unterschritten. Die von der Antragstellerin zum Vergleich der Wohnungszahl herangezogenen Gebäude lägen weit außerhalb des Planumgriffs und seien nicht quartiersprägend.
21 
Der Senat hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 5 S 2291/14 verbunden und den Antragsteller jenes Verfahrens sowie einen Mitarbeiter der Abteilung Stadtplanung der Antragsgegnerin zur Durchführung der ersten öffentlichen Auslegung angehört.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten, die den Bauantrag und den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids betreffenden Akten der Antragsgegnerin und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - 6 K 245/13 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
83 
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
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Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
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Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
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Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
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a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
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Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
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(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
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Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
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Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
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(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
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Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
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(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
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bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
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ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
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Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.06.2015 sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Hiervon ausgehend haben die Beschwerden keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.10.2014 zur Errichtung eines Biomasseheizwerks bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Fortschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geprüft hat. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Jedenfalls ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung einen unabänderlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220). Wird hingegen - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich nach dem oben Gesagten konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.; Schoch, a.a.O., S. 1003 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob eine über das Realisierungsinteresse der Beigeladenen hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit durch etwaige Schadensersatzansprüche Dritter wegen unterbliebener Wärmelieferung begründet wird.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizwerks vom 28.10.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (1.). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; auch steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine abweichende, ihre Belange weniger beeinträchtigende Ausführung des Vorhabens zu (2.).
1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht aus der geltend gemachten Verletzung des in § 37 Abs. 1 LVwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich jedoch auf die Verletzung dieses Gebots nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
Vor diesem Hintergrund greifen die auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in jeder Hinsicht ausreichend bestimmt ist, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Anlieferungskonzepts für den Brennstoff, hierdurch jedoch drittschützende Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die noch zu treffende Regelung zum Ablauf der Anlieferung der Holzhackschnitzel eine konkrete Beschreibung des Anlieferkonzepts beinhalten muss; in ihr ist festzulegen, wo genau im öffentlichen Straßenraum der Containerwechsel erfolgen soll und dass für die Wechselvorgänge nicht der Parkplatz auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... zwischen dem Flst.-Nr. ... und dem Flst.-Nr. ... sowie ... genutzt werden darf. Der Senat teilt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwingend vorzunehmende Konkretisierung des Anlieferungskonzepts noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann. Durch den Ausschluss der Wechselvorgänge auf dem oben genannten Parkplatz wird jedenfalls sichergestellt, dass drittschützende Rechte der Antragsteller vor allem im Hinblick auf unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu besorgen sind, mithin sich der Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (2.1) wie ein Recht der Antragsteller auf die Wahl eines anderen Vorhabengrundstücks (2.2).
2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von dem Betrieb des Biomasseheizwerks keine für die Antragsteller unzumutbaren, von ihnen nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Luftschadstoffe hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt den von der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) gestellten Anforderungen (2.1.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung (2.1.2).
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2.1.1 Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage diesen Bestimmungen, soweit sie die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein relevanter Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird.
11 
Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen Luftverunreinigungsstoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 und Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So besteht nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nrn. 4.2 und 4.5 bestimmten Immissionswerten in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft).
12 
Obwohl hier von einer Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft auszugehen ist, hat der Vorhabenträger eine Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros ... vom 28.04.2014 vorgelegt. Danach werden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft an den umliegenden Immissionsorten und insbesondere am Grundstück der Antragsteller bei Annahme pessimaler Ansätze deutlich unterschritten. Die gegen die Plausibilität der Immissionsprognose erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen im Ergebnis nicht durch.
13 
2.1.1.1 Die Rügen der Antragsteller im Hinblick auf die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter gehen fehl. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, folgt aus den rechtlichen Vorgaben der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) sowie der Eigenart des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29b BImSchG für das einschlägige Fachgebiet bekannt gegeben. Zudem haben fachtechnische Bedienstete der Genehmigungsbehörde das Gutachten vom 28.04.2014 auf seine Plausibilität geprüft und im Ergebnis keine Einwände hiergegen erhoben. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter spricht im Übrigen auch, dass sie weitreichende Anforderungen an die Anlage gestellt haben, damit die rechtlichen Vorgaben der TA Luft eingehalten werden.
14 
2.1.1.2 Keine durchgreifenden Bedenken bestehen zunächst gegen die Ermittlung der in der Prognose eingestellten Vorbelastung. Im Ansatz zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Gutachter die Schadstoffvorbelastung nicht selbst ermittelt haben, sondern sich auf eine Luftqualitätsuntersuchung durch den Deutschen Wetterdienst im Zeitraum von September 2008 bis September 2009 gestützt haben. Auch hat diese Erhebung nicht am Wohngrundstück der Antragsteller, sondern an den Messpunkten Friedhof (Ortszentrum) und Kurhaus (Verkehrszentrum) stattgefunden. Dieses Vorgehen der Gutachter entspricht nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben von Nr. 4.6.3.1 der TA Luft, wonach auf Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsvorbelastung zurückgegriffen werden kann, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben. Dies führt entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch zumindest bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zur Unverwertbarkeit der Immissionsprognose. Nach dem oben Gesagten waren wegen Unterschreitung der Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht zwingend Kenngrößen zu ermitteln; lediglich im Hinblick auf die Anerkennung von ... als Luftkurort hat der Vorhabenträger über die rechtlichen Vorgaben der TA Luft hinausgehende Ermittlungen anstellen und eine Ausbreitungsrechnung durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund führt ein teilweises Abweichen von den Vorgaben zur Kenngrößenermittlung in Nr. 4.6.3 der TA Luft nicht zur Unverwertbarkeit des Immissionsgutachtens. Zutreffend dürfte auch die Annahme der Gutachter sein, dass ein Vergleich der Immissionsvorbelastung am Verkehrszentrum mit der bei den Antragstellern herrschenden aufgrund der Nachbarschaft zu einer Landesstraße und weiteren Ortsstraßen zulässig, aber zugleich auch hinreichend konservativ ist. Bei summarischer Prüfung haben die Gutachter jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung mit Schwebstaub (PM-10) in Höhe von 16,4 µg/m³ und mit Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 25,5 µg/m³ angenommen.
15 
2.1.1.3 Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Gutachter die Zusatzbelastung nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ermittelt haben. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig ist, werden in der Immissionsprognose vom 28.04.2014 bei der Ermittlung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen lediglich die Emissionen des Biomasseheizwerks berücksichtigt; die von den Lastkraftwagen bei der Anlieferung der Holzhackschnitzel auf dem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen sind in die Betrachtung indes nicht eingestellt worden. Fehl geht die Annahme der Genehmigungsbehörde und der Gutachter, die Schadstoffauswirkungen des Anlieferverkehrs seien deshalb nicht zu betrachten, weil die Fahrzeuge den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprächen und deshalb die hiervon ausgehende Schadstoffbelastung von den ortsüblichen Verkehrsimmissionen nicht unterschieden werden könnten.
16 
Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass die schadstoffemittierenden Lastkraftwagen selbst keine „Anlage“ im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, da nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Fahrzeuge nur dann als „Anlage“ im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie nicht unter § 38 BImSchG fallen. Dies ist aber für die die Holzhackschnitzel anliefernden Lastkraftwagen zu bejahen. Der Betrieb der Lastkraftwagen ist hier jedoch allein in seinem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Heizwerks auf dem Vorhabengrundstück bzw. auf dem nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Anlieferungsweg betroffen. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. In einem solchen Fall ist der Kraftfahrzeugverkehr schon der „Betriebsstätte“ selbst und daher dem § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zuzurechnen, der eine dem § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG entsprechende Einschränkung nicht enthält. Dies gilt entgegen der Meinung der Beigeladenen unabhängig davon, ob eigene oder fremde Fahrzeuge eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1978 - VII A 632/77 - DVBl. 1979, 315; HessVGH, Urteil vom 04.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2005, Rn. C4 zu § 38 BImSchG). Ausgehend hiervon sind bei der Ermittlung der Zusatzbelastung nicht sämtliche nach den rechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Immissionsquellen eingestellt worden.
17 
2.1.1.4 Im Ergebnis zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass trotz des vorstehend aufgezeigten Mangels der Immissionsprognose bei Ermittlung der Zusatzbelastung die zulässige Gesamtbelastung sicher eingehalten wird. Die Immissionsprognose vom 28.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Grundstück der Antragsteller mit einer Zusatzbelastung von Schwebstaub (PM-10) in Höhe von unter 0,1 µg/m³ und von Stickstoffdioxid in Höhe von ebenfalls unter 0,1 µg/m³ zu rechnen sei; in Anbetracht der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Vorbelastung sei von einer Gesamtbelastung mit Schwebstaub (am Verkehrszentrum) in Höhe von 17,6 µg/m³ und Stickstoffdioxid in Höhe von 26,0 µg/m³ zu rechnen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die Immissionswerte nach Nr. 4.2.1 TA Luft von jeweils 40 µg/m³ bei jährlicher Betrachtung sicher unterschritten werden.
18 
Bei summarischer Sachverhaltsprüfung gilt dies auch dann, wenn die von dem Anlieferverkehr auf dem Vorhabengrundstück resultierende Zusatzbelastung insbesondere im Hinblick auf den Luftschadstoff Feinstaub berücksichtigt wird. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach dem insoweit bindenden Anlieferkonzept lediglich mit höchstens 189 Anlieferungsfahrten pro Jahr zu rechnen ist, wobei maximal neun Fahrbewegungen an einem Tag erfolgen. Nach dem oben Ausgeführten gelangte die Immissionsprognose vom 28.04.2014 zu einer über das Jahr gemittelten Zusatzbelastung an Feinstaub durch die Emissionen aus den gefassten Quellen des Biomasseheizwerks am Wohnort des Antragstellers von weniger als 0,1 µg/m³. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung am Verkehrszentrum von 16,4 µg/m³ Feinstaub der Klasse PM-10 dürfte eine Überschreitung des über das Jahr zu mittelnden Immissionsgrenzwertes für diesen Luftschadstoff von 40 µg/m³ selbst bei Mitberücksichtigung des Anlieferverkehrs ausgeschlossen sein. Aus ähnlichen Gründen dürfte ein Überschreiten des über 24 Stunden zu mittelnden Immissionsgrenzwertes von 50 µg/m³ Schwebstaub durch die maximal neun zusätzlichen Fahrbewegungen mit Lastkraftwagen nicht zu besorgen sein. In Anbetracht der von dem Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen kurzen Dauer der Fahrbewegungen dürfte dies selbst bei Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens zutreffen, insbesondere der zu überwindenden Gefällestrecke und der Position des Auspuffs der Lastwagen bei der Anlieferung in Richtung des Grundstücks der Antragsteller.
19 
2.1.2 Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, das Vorhaben sei ungeachtet der Höhe der Zusatzbelastung und der eingehaltenen Bestimmungen über die hinzunehmende Gesamtbelastung nicht genehmigungsfähig, weil die Regelungen über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eingehalten würden. Indes stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV, welche die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umsetzt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Die genannte Richtlinie sieht in erster Linie ein spezielles Planungsinstrumentarium vor, um die Umwelt „insgesamt“ und unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Faktoren zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - Rs. C-237/07 - NVwZ 2008, 984). Die Immissionswerte der 39. BImSchV stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung, mit dem der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen hat, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Etwas anderes gilt lediglich für den Ausnahmefall, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen auszuschließen ist, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von dem Vorhaben herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649; und vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57).
20 
Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme der Beschwerde stellt die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung mit Schwebstaub (PM-10) hier kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Genehmigungshindernis dar. Nach § 4 der 39. BImSchV beträgt der über 24 Stunden gemittelte Kurzzeitimmissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schwebstaub 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr; der Jahresmittelwert für Partikel beträgt 40 µg/m³. Diese Grenzwerte für PM-10 sind in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt worden; die Beurteilungswerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft entsprechen im Hinblick auf Feinstaub diesen Vorgaben. Wie oben unter 2.1.1.4 näher dargelegt, unterschreitet die zu erwartende Gesamtbelastung des Luftschadstoffes Schwebstaub diese Vorgaben erheblich. Es liegt damit keine Fallkonstellation vor, in der die Vorgaben über die Luftqualitätstandards ausnahmsweise zu einem Genehmigungshindernis für ein Einzelvorhaben führen.
21 
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in einer anderen Weise verwirklicht werden könnte. Denn die Beigeladene kann weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für die Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von dem geplanten Biomasseheizwerk keine unzumutbaren und von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von den Behörden zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - UPR 1999, 74 m.w.N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdeverfahren nicht der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Auffahrt zum Holzhackschnitzelbunker in einer für die Antragsteller günstigeren Weise auch über die ... Straße erfolgen könnte.
22 
3. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
23 
4. Nach allem spricht die obige rechtliche Beurteilung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Besondere Umstände, die gleichwohl, etwa wegen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Realisierung der Genehmigung eintretender gravierender (unzumutbarer bzw. irreparabler) Nachteile, eine Suspendierung des Genehmigungsbescheids nahe legten, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch nach der Einschätzung des Senats führt die Ausnutzung der Genehmigung jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Immissionssituation für die Antragsteller.
24 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen hat.
25 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem in Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Streitwertbeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tage (10 S 1470/15) verwiesen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.06.2015 sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Hiervon ausgehend haben die Beschwerden keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.10.2014 zur Errichtung eines Biomasseheizwerks bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Fortschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geprüft hat. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Jedenfalls ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung einen unabänderlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220). Wird hingegen - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich nach dem oben Gesagten konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.; Schoch, a.a.O., S. 1003 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob eine über das Realisierungsinteresse der Beigeladenen hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit durch etwaige Schadensersatzansprüche Dritter wegen unterbliebener Wärmelieferung begründet wird.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizwerks vom 28.10.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (1.). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; auch steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine abweichende, ihre Belange weniger beeinträchtigende Ausführung des Vorhabens zu (2.).
1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht aus der geltend gemachten Verletzung des in § 37 Abs. 1 LVwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich jedoch auf die Verletzung dieses Gebots nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
Vor diesem Hintergrund greifen die auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in jeder Hinsicht ausreichend bestimmt ist, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Anlieferungskonzepts für den Brennstoff, hierdurch jedoch drittschützende Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die noch zu treffende Regelung zum Ablauf der Anlieferung der Holzhackschnitzel eine konkrete Beschreibung des Anlieferkonzepts beinhalten muss; in ihr ist festzulegen, wo genau im öffentlichen Straßenraum der Containerwechsel erfolgen soll und dass für die Wechselvorgänge nicht der Parkplatz auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... zwischen dem Flst.-Nr. ... und dem Flst.-Nr. ... sowie ... genutzt werden darf. Der Senat teilt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwingend vorzunehmende Konkretisierung des Anlieferungskonzepts noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann. Durch den Ausschluss der Wechselvorgänge auf dem oben genannten Parkplatz wird jedenfalls sichergestellt, dass drittschützende Rechte der Antragsteller vor allem im Hinblick auf unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu besorgen sind, mithin sich der Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (2.1) wie ein Recht der Antragsteller auf die Wahl eines anderen Vorhabengrundstücks (2.2).
2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von dem Betrieb des Biomasseheizwerks keine für die Antragsteller unzumutbaren, von ihnen nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Luftschadstoffe hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt den von der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) gestellten Anforderungen (2.1.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung (2.1.2).
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2.1.1 Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage diesen Bestimmungen, soweit sie die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein relevanter Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird.
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Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen Luftverunreinigungsstoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 und Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So besteht nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nrn. 4.2 und 4.5 bestimmten Immissionswerten in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft).
12 
Obwohl hier von einer Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft auszugehen ist, hat der Vorhabenträger eine Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros ... vom 28.04.2014 vorgelegt. Danach werden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft an den umliegenden Immissionsorten und insbesondere am Grundstück der Antragsteller bei Annahme pessimaler Ansätze deutlich unterschritten. Die gegen die Plausibilität der Immissionsprognose erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen im Ergebnis nicht durch.
13 
2.1.1.1 Die Rügen der Antragsteller im Hinblick auf die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter gehen fehl. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, folgt aus den rechtlichen Vorgaben der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) sowie der Eigenart des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29b BImSchG für das einschlägige Fachgebiet bekannt gegeben. Zudem haben fachtechnische Bedienstete der Genehmigungsbehörde das Gutachten vom 28.04.2014 auf seine Plausibilität geprüft und im Ergebnis keine Einwände hiergegen erhoben. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter spricht im Übrigen auch, dass sie weitreichende Anforderungen an die Anlage gestellt haben, damit die rechtlichen Vorgaben der TA Luft eingehalten werden.
14 
2.1.1.2 Keine durchgreifenden Bedenken bestehen zunächst gegen die Ermittlung der in der Prognose eingestellten Vorbelastung. Im Ansatz zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Gutachter die Schadstoffvorbelastung nicht selbst ermittelt haben, sondern sich auf eine Luftqualitätsuntersuchung durch den Deutschen Wetterdienst im Zeitraum von September 2008 bis September 2009 gestützt haben. Auch hat diese Erhebung nicht am Wohngrundstück der Antragsteller, sondern an den Messpunkten Friedhof (Ortszentrum) und Kurhaus (Verkehrszentrum) stattgefunden. Dieses Vorgehen der Gutachter entspricht nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben von Nr. 4.6.3.1 der TA Luft, wonach auf Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsvorbelastung zurückgegriffen werden kann, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben. Dies führt entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch zumindest bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zur Unverwertbarkeit der Immissionsprognose. Nach dem oben Gesagten waren wegen Unterschreitung der Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht zwingend Kenngrößen zu ermitteln; lediglich im Hinblick auf die Anerkennung von ... als Luftkurort hat der Vorhabenträger über die rechtlichen Vorgaben der TA Luft hinausgehende Ermittlungen anstellen und eine Ausbreitungsrechnung durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund führt ein teilweises Abweichen von den Vorgaben zur Kenngrößenermittlung in Nr. 4.6.3 der TA Luft nicht zur Unverwertbarkeit des Immissionsgutachtens. Zutreffend dürfte auch die Annahme der Gutachter sein, dass ein Vergleich der Immissionsvorbelastung am Verkehrszentrum mit der bei den Antragstellern herrschenden aufgrund der Nachbarschaft zu einer Landesstraße und weiteren Ortsstraßen zulässig, aber zugleich auch hinreichend konservativ ist. Bei summarischer Prüfung haben die Gutachter jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung mit Schwebstaub (PM-10) in Höhe von 16,4 µg/m³ und mit Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 25,5 µg/m³ angenommen.
15 
2.1.1.3 Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Gutachter die Zusatzbelastung nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ermittelt haben. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig ist, werden in der Immissionsprognose vom 28.04.2014 bei der Ermittlung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen lediglich die Emissionen des Biomasseheizwerks berücksichtigt; die von den Lastkraftwagen bei der Anlieferung der Holzhackschnitzel auf dem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen sind in die Betrachtung indes nicht eingestellt worden. Fehl geht die Annahme der Genehmigungsbehörde und der Gutachter, die Schadstoffauswirkungen des Anlieferverkehrs seien deshalb nicht zu betrachten, weil die Fahrzeuge den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprächen und deshalb die hiervon ausgehende Schadstoffbelastung von den ortsüblichen Verkehrsimmissionen nicht unterschieden werden könnten.
16 
Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass die schadstoffemittierenden Lastkraftwagen selbst keine „Anlage“ im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, da nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Fahrzeuge nur dann als „Anlage“ im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie nicht unter § 38 BImSchG fallen. Dies ist aber für die die Holzhackschnitzel anliefernden Lastkraftwagen zu bejahen. Der Betrieb der Lastkraftwagen ist hier jedoch allein in seinem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Heizwerks auf dem Vorhabengrundstück bzw. auf dem nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Anlieferungsweg betroffen. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. In einem solchen Fall ist der Kraftfahrzeugverkehr schon der „Betriebsstätte“ selbst und daher dem § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zuzurechnen, der eine dem § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG entsprechende Einschränkung nicht enthält. Dies gilt entgegen der Meinung der Beigeladenen unabhängig davon, ob eigene oder fremde Fahrzeuge eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1978 - VII A 632/77 - DVBl. 1979, 315; HessVGH, Urteil vom 04.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2005, Rn. C4 zu § 38 BImSchG). Ausgehend hiervon sind bei der Ermittlung der Zusatzbelastung nicht sämtliche nach den rechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Immissionsquellen eingestellt worden.
17 
2.1.1.4 Im Ergebnis zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass trotz des vorstehend aufgezeigten Mangels der Immissionsprognose bei Ermittlung der Zusatzbelastung die zulässige Gesamtbelastung sicher eingehalten wird. Die Immissionsprognose vom 28.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Grundstück der Antragsteller mit einer Zusatzbelastung von Schwebstaub (PM-10) in Höhe von unter 0,1 µg/m³ und von Stickstoffdioxid in Höhe von ebenfalls unter 0,1 µg/m³ zu rechnen sei; in Anbetracht der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Vorbelastung sei von einer Gesamtbelastung mit Schwebstaub (am Verkehrszentrum) in Höhe von 17,6 µg/m³ und Stickstoffdioxid in Höhe von 26,0 µg/m³ zu rechnen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die Immissionswerte nach Nr. 4.2.1 TA Luft von jeweils 40 µg/m³ bei jährlicher Betrachtung sicher unterschritten werden.
18 
Bei summarischer Sachverhaltsprüfung gilt dies auch dann, wenn die von dem Anlieferverkehr auf dem Vorhabengrundstück resultierende Zusatzbelastung insbesondere im Hinblick auf den Luftschadstoff Feinstaub berücksichtigt wird. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach dem insoweit bindenden Anlieferkonzept lediglich mit höchstens 189 Anlieferungsfahrten pro Jahr zu rechnen ist, wobei maximal neun Fahrbewegungen an einem Tag erfolgen. Nach dem oben Ausgeführten gelangte die Immissionsprognose vom 28.04.2014 zu einer über das Jahr gemittelten Zusatzbelastung an Feinstaub durch die Emissionen aus den gefassten Quellen des Biomasseheizwerks am Wohnort des Antragstellers von weniger als 0,1 µg/m³. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung am Verkehrszentrum von 16,4 µg/m³ Feinstaub der Klasse PM-10 dürfte eine Überschreitung des über das Jahr zu mittelnden Immissionsgrenzwertes für diesen Luftschadstoff von 40 µg/m³ selbst bei Mitberücksichtigung des Anlieferverkehrs ausgeschlossen sein. Aus ähnlichen Gründen dürfte ein Überschreiten des über 24 Stunden zu mittelnden Immissionsgrenzwertes von 50 µg/m³ Schwebstaub durch die maximal neun zusätzlichen Fahrbewegungen mit Lastkraftwagen nicht zu besorgen sein. In Anbetracht der von dem Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen kurzen Dauer der Fahrbewegungen dürfte dies selbst bei Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens zutreffen, insbesondere der zu überwindenden Gefällestrecke und der Position des Auspuffs der Lastwagen bei der Anlieferung in Richtung des Grundstücks der Antragsteller.
19 
2.1.2 Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, das Vorhaben sei ungeachtet der Höhe der Zusatzbelastung und der eingehaltenen Bestimmungen über die hinzunehmende Gesamtbelastung nicht genehmigungsfähig, weil die Regelungen über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eingehalten würden. Indes stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV, welche die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umsetzt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Die genannte Richtlinie sieht in erster Linie ein spezielles Planungsinstrumentarium vor, um die Umwelt „insgesamt“ und unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Faktoren zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - Rs. C-237/07 - NVwZ 2008, 984). Die Immissionswerte der 39. BImSchV stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung, mit dem der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen hat, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Etwas anderes gilt lediglich für den Ausnahmefall, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen auszuschließen ist, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von dem Vorhaben herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649; und vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57).
20 
Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme der Beschwerde stellt die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung mit Schwebstaub (PM-10) hier kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Genehmigungshindernis dar. Nach § 4 der 39. BImSchV beträgt der über 24 Stunden gemittelte Kurzzeitimmissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schwebstaub 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr; der Jahresmittelwert für Partikel beträgt 40 µg/m³. Diese Grenzwerte für PM-10 sind in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt worden; die Beurteilungswerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft entsprechen im Hinblick auf Feinstaub diesen Vorgaben. Wie oben unter 2.1.1.4 näher dargelegt, unterschreitet die zu erwartende Gesamtbelastung des Luftschadstoffes Schwebstaub diese Vorgaben erheblich. Es liegt damit keine Fallkonstellation vor, in der die Vorgaben über die Luftqualitätstandards ausnahmsweise zu einem Genehmigungshindernis für ein Einzelvorhaben führen.
21 
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in einer anderen Weise verwirklicht werden könnte. Denn die Beigeladene kann weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für die Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von dem geplanten Biomasseheizwerk keine unzumutbaren und von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von den Behörden zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - UPR 1999, 74 m.w.N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdeverfahren nicht der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Auffahrt zum Holzhackschnitzelbunker in einer für die Antragsteller günstigeren Weise auch über die ... Straße erfolgen könnte.
22 
3. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
23 
4. Nach allem spricht die obige rechtliche Beurteilung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Besondere Umstände, die gleichwohl, etwa wegen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Realisierung der Genehmigung eintretender gravierender (unzumutbarer bzw. irreparabler) Nachteile, eine Suspendierung des Genehmigungsbescheids nahe legten, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch nach der Einschätzung des Senats führt die Ausnutzung der Genehmigung jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Immissionssituation für die Antragsteller.
24 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen hat.
25 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem in Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Streitwertbeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tage (10 S 1470/15) verwiesen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 - 5 K 2779/09 - wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
I.
Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Klägerin ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ...49, ...50 und ...51, die nach Osten an den Pappelhäldenweg grenzen. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ der Beigeladenen, der in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./ 27.9.1957 die Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern auf den Grundstücken vorsieht. In seiner Sitzung vom 23.1.2001 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine Änderung des Bebauungsplans, mit der für die Grundstücke westlich des Pappelhäldenwegs ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Zahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt wird. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke der Klägerin, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Zum Schutz einer auf den Grundstücken vorhandenen Feldhecke sieht der geänderte Plan ferner eine Pflanzbindung vor.
Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück vier freistehende Einzelhäuser mit einer Länge von je 15 m errichten. Im Hinblick auf einen von ihr am 4.12.2007 gestellten Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für dieses Vorhaben führte die Beigeladene ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Heilbronn lehnte daraufhin mit Bescheid vom 26.1.2009 die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 26.8.2009 zurückgewiesen.
Auf die von der Klägerin am 22.7.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.2.2012 das beklagte Land verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen, und die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin mit der Änderung des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen worden sei, da diese Festsetzung unwirksam sei. Die im Jahre 2001 vorgenommene Planänderung leide an einem Abwägungsfehler, da der Gemeinderat der Beklagten die Interessen der Klägerin an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nicht in der gebotenen Weise in seine Abwägung eingestellt habe. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sowie rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Der Abwägungsfehler sei auch nicht durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren geheilt worden.
2. Die von der Beigeladenen in ihrem Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die mit der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhälden- weg“ erfolgte Ausweisung der Grundstücke der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft sei abwägungsfehlerhaft, da der Gemeinderat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Gegen diese Auffassung wendet sich die Beigeladene ohne Erfolg.
Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss deshalb ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sind dementsprechend bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das gilt auch bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 8 BauGB).
Die am 23.1.2001 beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ zielt, soweit sie die Grundstücke der Klägerin betrifft, auf die ersatzlose Beseitigung der sich aus dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist den Interessen des Grundstückseigentümers in einem solchen Fall ein besonders Gewicht beizumessen. Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die bisher bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müssen, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass sie durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt wird. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Soll, wie hier, ein nach der bisherigen Rechtslage bestehendes Recht des Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks aufgehoben werden, muss ferner das private Interesse am Erhalt dieses Rechts mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56; Urt. v. 8.9.2010 - 3 S 1389/09 - BauR 2010, 2158).
10 
Die von der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ angestellten Überlegungen genügen auch nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen nicht. Die Änderung des Bebauungsplans in dem westlich des Pappelhäldenwegs gelegenen Bereich wird in der Begründung des Änderungsplans damit erklärt, dass der bestehende Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung (Geschosswohnungsbau) zulasse. Eine solche verdichtete Bebauung sei städtebaulich unerwünscht, zumal auch die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die Verkehrsinfrastruktur nicht in der Lage seien, den dadurch entstehenden Anforderungen gerecht zu werden. Diese Überlegungen sind - jedenfalls abstrakt - geeignet, die mit dem Bebauungsplan erfolgten Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Was die Grundstücke der Klägerin betrifft, hat sich die Beigeladene jedoch nicht mit einer Einschränkung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten begnügt, sondern hat sich zu einer vollständigen und ersatzlosen Beseitigung der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke entschlossen. In der Begründung des Änderungsplans wird dies damit erklärt, dass sich entlang des Pappelhäldenwegs ein nach § 24a LNatSchG (a. F.) geschütztes Feldgehölz befinde, das im Falle einer Bebauung des Grundstücks zwangsläufig zerstört würde. Eine Bebauung des Grundstücks solle deshalb zukünftig nicht mehr möglich sein, da in Möckmühl noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existierten, deren Realisierung mit weitaus geringeren Eingriffen in die Landschaft verbunden sei.
11 
Diesen Darlegungen lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, eine ausreichende Würdigung des Interesses der Klägerin an der Beibehaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht entnehmen. In der Begründung wird zwar darauf hingewiesen, dass das Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...51 komplett aufgehoben werde und die Änderung keine Pflicht zu einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB auslöse, da die beseitigte Nutzungsmöglichkeit bereits seit 1957 bestehe. Eine Gewichtung der Interessen der Klägerin ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Gegenüberstellung dieser Interessen mit dem Interesse an der Erhaltung des Feldgehölzes auf den Grundstücken der Klägerin. Der Hinweis auf die Existenz zahlreicher Baumöglichkeiten auf anderen, nicht der Klägerin gehörenden Grundstücken vermag daran nichts zu ändern.
12 
Hinzukommt, dass die Annahme der Beigeladenen, eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin habe zwangsläufig eine Zerstörung des dort vorhandenen Feldgehölzes zur Folge, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Nach den dem Senat vorliegenden Akten erstreckt sich das in Rede stehende Feldgehölz entlang der nördlichen sowie der östlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin. Der im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung auf den Grundstücken festgesetzte Baustreifen befindet sich jedenfalls zum großen Teil außerhalb dieses Bereichs. Um im Bereich des Baustreifens errichtete Gebäude vom Pappelhäldenweg her zu erschließen, genügte es, in das Feldgehölz eine wenige Meter breite Schneise zu schlagen. Alternativ könnte auch an eine Erschließung der Grundstücke von Süden her gedacht werden. Eine Bebauung der Grundstücke kann danach auch in einer Weise erfolgen, bei der zumindest wesentliche Teile des Feldgehölzes erhalten bleiben. Die Abwägung der Beigeladenen erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als defizitär.
13 
b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, der Abwägungsfehler sei durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren nicht geheilt worden.
14 
Die Beigeladene hat auf Anregung des Landratsamts ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der dem Änderungsbebauungsplan vom 23.1.2001 anhaftenden Fehler durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen nach einer neuen Abwägung noch einmal als Satzung beschlossen. Die im Rahmen dieser Abwägung angestellten Überlegungen lassen jedoch ebenfalls nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen das Interesse der Klägerin am Erhalt der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten hinreichend gewürdigt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung mit den öffentlichen Belangen eingestellt hat.
15 
In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats wird zwar darauf hingewiesen, dass die „vorgebrachte Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Baufreiheit auf Flst.-Nr. ...49 - ...51 ein starkes privates Argument“ sei. Wie die nachfolgende, offenbar unwidersprochen gebliebene Aussage der Verwaltung zeigt, mit der die Interessen der Klägerin als egoistisch und rücksichtlos abqualifiziert wurden, handelt es sich dabei aber um ein bloßes Lippenbekenntnis. Das vollständige Zitat lautet: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus der Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen, sodass die Grundstücke Flst.-Nr. ...49 bis ...51 auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt(,) den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen zu Recht als unsachlich bezeichnet. Sie sind im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil es bei der (erneuten) Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan nicht um die Frage ging, ob die Grundstücke der Klägerin auch in Zukunft kein Bauland „geben“, d. h. werden sollten, sondern darum, ob die Grundstücke ihre bisherige, durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vermittelte Eigenschaft als Bauland behalten oder verlieren sollten. Dementsprechend war es auch nicht das Ziel der Klägerin, den Wert ihrer Grundstücke zu steigern, sondern den bisherigen Wert zu erhalten.
16 
Die neue Satzungsbeschluss ist davon abgesehen auch deshalb zu beanstanden, weil der Gemeinderat der Beigeladenen offenbar - wie schon bei der ersten Beschlussfassung - der Meinung war, dass eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin zwangsläufig eine Zerstörung des auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzstreifens zur Folge habe. Das trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Was die in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats ferner genannten Kosten für den Ausbau der Infrastruktur betrifft, so fehlt jede Erklärung dafür, weshalb es zur Vermeidung dieser Kosten nicht genügen sollte, die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Klägerin in derselben Weise einzuschränken wie auf den übrigen Grundstücken im Plangebiet, und, selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, weshalb die Klägerin zur Vermeidung dieser Kosten in ungleich stärkerem Maße belastet wird als die Eigentümer der anderen Grundstücke.
17 
c) An der danach anzunehmenden Fehlgewichtung der Interessen der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass es sich bei dem auf ihren Grundstücken befindlichen Feldgehölz um ein gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG besonders geschütztes Biotop handeln dürfte.
18 
aa) Nach dieser Vorschrift gehören Feldhecken und Feldgehölze in der in der Anlage zum Landesnaturschutzgesetz beschriebenen Ausprägung zu den besonders geschützten Biotopen. Das gilt allerdings nur, sofern sie sich „in der freien Landschaft“ befinden. Mit Blick auf diese Einschränkung sind die Beteiligten - offenbar übereinstimmend - der Meinung, dass das auf den Grundstücken der Klägerin befindliche Feldgehölz nicht durch § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützt sei, da die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans vom 28.3./27.9.1957 zum „Innenbereich“ gehörten.
19 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der „freien Landschaft“ ist in § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG definiert. Danach fallen unter diesen Begriff sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Unter dem Begriff der „freien Landschaft“ ist danach der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Zur freien Landschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG gehören somit auch solche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Flächen, für die ein Bebauungsplan besteht (Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand Okt. 2011, § 14 Rn. 4; vgl. ferner OVG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2004 - 3a B 255/03 - NuR 2005, 110 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.1990 - 20 A 2218/99 - BRS 36 Nr. 76 zu den entsprechenden Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen dieser Länder).
20 
Das auf den Grundstücken der Klägerin vorhandene Feldgehölz fällt danach nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG heraus, weil sich die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und dieser in seiner Fassung vom 28.3./27.9.1957 eine Bebauung der Grundstücke vorsieht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Grundstücke außerhalb oder innerhalb des besiedelten Bereichs liegen. Nach den bei den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern befinden sich die Grundstücke der Klägerin am südlichen Rand der Ortslage, an den sich ein jedenfalls weitgehend unbebauter Bereich anschließt. Es spricht danach alles dafür, dass die Grundstücke nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zur freien Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG gehören.
21 
bb) Nach der im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung der Beigeladenen über die im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans noch geltenden Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG waren alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten (ähnlich nunmehr § 30 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, der auch für die nicht in dieser Vorschrift aufgeführten, aber durch weitergehende landesrechtliche Regelungen geschützten Biotope gilt). Von diesem Verbot konnten jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, wenn - 1. - überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder - 2. - keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder - 3. - wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiges Biotop geschaffen wird. Das nunmehr anzuwendende Bundesnaturschutzgesetz in seiner am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 29.7.2009 enthält in § 30 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 1 BNatSchG ähnliche Bestimmungen.
22 
Der dem vorhandenen Feldgehölz vermutlich zukommende besondere gesetzliche Schutz stand danach (und steht auch weiterhin) einer Bebauung der Grundstücke der Klägerin nicht schlechthin entgegen. Er lässt deshalb auch nicht die Verpflichtung der Beigeladenen entfallen, bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung der sich aus dem Bebauungsplan vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Bebauungsmöglichkeiten die Interessen der Klägerin nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zu gewichten und abzuwägen. Das ist, wie ausgeführt, nicht geschehen.
II.
23 
Der Rechtstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage,
24 
ob die Eigentümerinteressen bei Entziehung der Bebaubarkeit (eines Grundstücks) dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass bei der Bebauungsplanänderung erkannt wird, dass der Grundstückseigentümer ein fortbestehendes Interesse an der Bebauung seines Grundstücks hat und dieses Interesse entschädigungslos negiert wird,
25 
ergibt in dieser Form keinen Sinn, da ein Interesse nicht erkannt und gleichzeitig negiert werden kann. Die Frage verleiht dem Rechtsstreit jedoch auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn man sie dahin gehend versteht, dass die Beigeladene geklärt wissen möchte, ob die genannten Interessen dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass das fortbestehende Interesse des Grundstückseigentümers an der Bebauung seines Grundstücks erkannt wird, dieses Interesse aber hinter andere Interessen zurückgestellt wird, da sich diese Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ..." (Flurstück Nr. ...3) in Freimersheim, der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage Freimersheim östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „Freimersheimer Mühle" an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die Bachstraße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlgraben. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der Bachstraße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im (bisherigen) Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe - Bestand“ dar.

3

Der Betrieb der „Freimersheimer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „Freimersheimer Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W.. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ...3, auf dem im Jahre 1957 - nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) - das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

4

Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

6

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der Bachstraße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der Bachstraße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura- 2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH- Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Freinsheimer Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlgrabens zwischen der L 540 und der Bachstraße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

7

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach § 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

8

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragssteller gegen den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in dieser Fassung mit rechtskräftigem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - für unwirksam. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan genüge insoweit nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes, als hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlgrabens in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer LKW-Überfahrt im Umweltbericht nicht tragfähig begründet worden sei, dass eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem bei einer FFH-Vorprüfung gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden könne; denn es sei insoweit versäumt worden, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der als „Fließgewässer“ einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp darstellende Mühlgraben in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitze. Darüber hinaus erweise sich der Bebauungsplan im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin habe die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert habe. Im Übrigen stehe der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang.

9

Zur Heilung der Mängel des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch.

10

Im Verlaufe dieses ergänzenden Verfahrens stellte die Antragsgegnerin einen neuen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, die mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27. Januar 2012 gemäß § 78 Abs. 2 WHG unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Auf Antrag der Antragsgegnerin ordnete die Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 20. März 2012 die sofortige Vollziehung der Befreiung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 27. April 2012 - 4 L 290/12.NW - ab. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13. NW - wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch die Klage der Antragsteller ab. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung ist noch beim 1. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Az. 1 A 11263/13.OVG anhängig.

11

Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung ergänzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellten die Antragsteller abermals Antrag auf Normenkontrolle, dem der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - stattgab, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlte, namentlich kein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen worden war.

12

Bereits am 29. Mai 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freimersheimer Mühle". Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde vom 8. Juni 2012 bis einschließlich 25. Juni 2012 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 16. November 2012 bis einschließlich 17. Dezember 2012. Die Auslegungsbekanntmachung vom 8. November 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

13

- Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB (u. a. mit Kartierung der Biotoptypen, Vorprüfung der Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete und Bilanzierung der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft),
- Spezieller Fachbeitrag zum Artenschutz,
- Ausführungen zum Hochwasserschutz in der Begründung,
- Prüfung der Verträglichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten abschnittsweisen Verrohrung des Mühlgrabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
- Schalltechnisches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme."

14

Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2012 umfangreiche Einwendungen, die inhaltlich im Wesentlichen ihrem Vorbringen zur Begründung ihres späteren Normenkontrollantrags entsprechen.

15

Der Rat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Beschluss vom 15. Januar 2013 zurück und beschloss den Bebauungsplan zugleich als Satzung.

16

Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den am 20. Juni 2010 und am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen - als angebotsorientierter Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff. BauGB im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der Bachstraße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der Freimersheimer Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der Bachstraße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 und den Nutzungsschablonen bestimmten Emissionskontingente - einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren - nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützte sich zunächst auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Im Rahmen der mehrfachen Überarbeitung des Bebauungsplans stuft die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller nun als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage ein und sieht für dieses als maßgeblichen Immissionswert nunmehr einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten „Zwischenwert“ als geeignet und gerechtfertigt an, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Fa. G. und Partner vom 30. Juni 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente wurden in Ziffer 1.4 der Textfestsetzungen und den Nutzungsschablonen festgesetzt. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 27. Januar 2012 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlgraben an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

17

Neu aufgenommen in den Bebauungsplan wurden in Teil B „Textliche Festsetzungen“ gemäß Ziffer 4.1 bis 4.4 als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB detaillierte Auflagen zum Abriss vorhandener Gebäude auf dem Flurstück Nr....70/1 und zur Entsiegelung der Fläche (Ziffer 4.1), zur Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten „Krauser Ampfer" und „Großer Wiesenknopf" vom Flurstück Nr. ...1 in das Flurstück Nr. ...70/1, mit näheren Maßgaben (Ziffer 4.2), zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege der gemäß Ziffer 4.2 angesäten Fläche (Ziffer 4.3), sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der nach Ziffern 4.2 und 4.3 durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel, dass die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Arten „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und „Großer Feuerfalter" im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

18

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Freimersheimer Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

19

Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wurde speziell für die geplante abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben sei, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu Wasser aus dem Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktion dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daher ergebe sich aus der Unterbindung des Entwicklungspotentials am Mühlgraben durch die vorgesehene Verrohrung keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes in Bezug auf den Lebensraumtyps 3260 „Fließgewässer“.

20

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 17. Januar 2013 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Januar 2013 in Kraft.

21

Im Auftrag der Beigeladenen erstellte der Dipl.-Biologe M. R. unter dem 13. März 2013 eine ergänzende Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangte, dass bei keiner der neun erhaltungszielbestimmenden Arten und bei keinem der elf Lebensraumtypen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ und auch bei keiner der 19 für das EU-Vogelschutzgebiet relevanten Vogelarten bei Umsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu prognostizieren sei. Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Teilen des Flurstücks Nr. ...70/1 verbesserten vielmehr die Habitatfunktionen für einige der genannten Arten, vor allem für den Großen Feuerfalter.

22

Zur Begründung ihres am 16. Januar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

23

Der Bebauungsplan leide bereits an einem Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf um einen neuen Teil 9.5 „Prüfung der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie“ ergänzt worden sei, ohne dass die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt worden seien.

24

Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung; namentlich sei die Überplanung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr. ...70/1 als verbreiterte und nach Norden verschobene Verkehrsfläche mit den im ROP Rheinpfalz 2004 in diesem Bereich dargestellten Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz und auch mit dem dort ebenfalls dargestellten regionalen Grünzug unvereinbar. Aus dem gleichen Grunde sei der Bebauungsplan auch nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn dieser stelle in einem Bereich, in den die als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinrage, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar.

25

Im Übrigen stelle die inzwischen in Kraft getretene dritte Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans die Flächen südlich des Mühlgrabens als Gewerbeflächen dar; damit sei der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Alternativenprüfung, dass diese Flächen für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht zur Verfügung stünden, der Boden entzogen.

26

Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan wasserrechtliche Bestimmungen. Der Befreiungsbescheid vom 27. Februar 2012 habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach den §§ 77 und 78 WHG zu Unrecht bejaht; insbesondere sehe der Bebauungsplan unzureichende Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum vor.

27

Der Bebauungsplan stehe auch weiterhin in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz von Natur und Umwelt. Nach einer von ihnen eingeholten Stellungnahme der Firma S. sei die Ausgleichsbilanzberechnung unzutreffend. Die geplante Verrohrung des Mühlbaches beeinträchtige das FFH- Gebiet; es sei nicht geprüft worden, ob die geplanten Bauvorhaben auf den Flurstücken ...1 und ...4 nicht potentielle Habitate der Bechsteinfledermaus, des Kammmolchs oder der Helmazurjungfer beeinträchtigten. Vor allem werde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung den festgestellten Vorkommen der beiden streng geschützten Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs sowie der Eignung der Eingriffsfläche als Habitat für diese beiden Arten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlustes an Habitatflächen für diese beiden Arten sei fehlerhaft erfolgt. Das Ziel der im Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. ...70/1 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, eine arten- und blütenreiche Mähwiese mit starken Beständen des großen Wiesenknopfes und des krausen Ampfers zur Optimierung des Lebensraums des „Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings“ zu entwickeln, sei auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche nicht erreichbar. Ausweislich der Stellungnahme des von ihnen beauftragten Dipl.-Biologen J. T. sei das Flurstück Nr. ...70/1 für die Ausgleichsmaßnahme nicht geeignet, weil sich dort wegen des hohen Nährstoffgehalts des Bodens, der auf die regelmäßige Vernässung der Fläche zurückzuführen sei, Bestände des Ampfers und des Wiesenknopfs nicht entwickeln könnten.

28

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Festsetzung der Baugrenzen für ihr Grundstück sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

29

Darüber hinaus werde ihr Grundstück durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma G. sei insoweit wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

30

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle.

31

Eine Abwägungsentscheidung habe gar nicht stattgefunden. Ihre Einwendungen seien zu keinem Zeitpunkt im Gemeinderat erörtert worden. Tatsächlich handele es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan weiterhin um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem lediglich die Bezeichnung geändert worden sei, um der Beigeladenen die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu ermöglichen. Von ihnen vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den am 24. Januar 2013 veröffentlichten Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

35

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag unter Verweisung auf das Vorbringen der Beigeladenen entgegen.

37

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

38

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

39

Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, weil der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

40

Einer erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe es nicht bedurft, weil lediglich der Umweltbericht als Teil der Begründung geändert worden sei; eine Änderung der Planurkunde sei nach Abschluss des Offenlageverfahrens hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen sei eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ergänzenden Überlegungen zur FFH- Verträglichkeit der Planung zu keinen Änderungen geführt, sondern nur die bisherigen Einschätzungen bestätigt hätten.

41

Es sei auch kein Konflikt des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung erkennbar. Zum einen sei der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Vorranggebiete nicht parzellenscharf bestimmt, was zu Lasten des betreffenden Ziels gehe. Zum anderen halte sich der Bebauungsplan - unterstellt, der nach dem Plan ausbaufähige Wirtschaftsweg nördlich des Betriebsgeländes liege noch innerhalb der genannten Vorranggebiete - im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB: Es sei nicht erkennbar, dass der geplante Ausbau des Wirtschaftswegs gesetzliche Biotope zerstören oder beschädigen würde oder damit zwingend die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden wäre; ebenso wenig seien deshalb signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu befürchten; hinsichtlich des regionalen Grünzugs sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan zu einer Einschränkung von dessen ökologischer Funktionsfähigkeit führen werde. Im Übrigen habe der für die Regionalplanung zuständige Verband Rhein-Neckar auf Nachfrage der Antragsteller deutlich gemacht, dass er keinen Konflikt des Bebauungsplans mit dem ROP 2004 erkennen könne.

42

Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG rügten, sei daran festzuhalten, dass mit Bescheid vom 27. Januar 2012 eine Ausnahme von diesem Verbot gewährt worden sei. Diesem wirksamen Verwaltungsakt komme Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegenstehe. Zudem sei der Bescheid auch vollziehbar, nachdem seine sofortige Vollziehung angeordnet worden und der dagegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben sei.

43

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vorschriften des Natura 2000-Gebietsschutzes im Einklang. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei das Habitatpotenzial von als Baugebiet ausgewiesenen Flächen für die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten nicht ignoriert worden. Vielmehr sei ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch insoweit ausführlich geprüft worden, inwieweit eine durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauung dieser Flächen noch mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets vereinbar sei; im Ergebnis sei die FFH-Verträglichkeit bejaht worden. Die zur Sicherheit ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. März 2013 habe dieses Ergebnis bestätigt.

44

Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplans zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die beiden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" führen werde. Vielmehr werde den artenschutzrechtlichen Belangen umfassend Rechnung getragen, nachdem die in der eingeholten artenschutzrechtlichen Stellungnahme vom 21. September 2011 rein vorsorglich empfohlenen Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sogar im Bebauungsplan festgesetzt worden seien.

45

Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien der Antragsgegnerin keine Abwägungsfehler unterlaufen. Von einem Abwägungsausfall könne keine Rede sein, wie sich sowohl aus der Begründung des Bebauungsplans als auch aus dem den Gemeinderäten bei Beschlussfassung vorliegenden Abwägungsvorschlag ergebe. Auch der Wechsel vom vorhabenbezogenen zum Angebotsbebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Denn die größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans stelle für die planende Gemeinde einen legitimen Beweggrund für den Wechsel des Planungsinstruments dar. Ebenso sei die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, um im Bebauungsplan die vorhandenen und zusätzlich zu erwartenden Konflikte aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung bewältigen zu können.

46

Dass die Antragsgegnerin ihre Betriebserweiterungsabsichten zum Anlass für ihre Bebauungsplanung genommen habe, sei weder vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BauGB noch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB kritikwürdig.

47

Die Antragsgegnerin habe ferner - entgegen der Darstellung der Antragsteller - den sehr gewichtigen Belangen des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Schädigungen des Grundstücks der Antragsteller führe, die einen Verzicht auf die Planung geboten hätten. Darüber hinaus habe das VG Neustadt a. d. W. in seinem Urteil vom 11. Oktober 2013 überzeugend bestätigt, dass die Antragsgegnerin den nach § 77 Satz 2 WHG erforderlichen Ausgleich für verlorengehenden Retentionsraum vorgesehen habe.

48

Des Weiteren sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden.

49

Bedenken bestünden auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht mehr. Das in der früheren Planung noch bestehende Problem der unzureichenden Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Antragsteller sei inzwischen ausweislich der Planbegründung behoben worden. Auch leide das zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten nicht an methodischen Mängeln, sondern bilde die absehbaren planbedingten Immissionen - auch hinsichtlich des LKW-Verkehrs - realitätsnah ab.

50

Sonstige Belange der Antragsteller seien nicht übersehen, sondern mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die festgesetzten Baugrenzen bewirkten keineswegs einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Grundeigentum. Da ihr Grundstück ohne den Bebauungsplan zweifellos im Außenbereich gelegen wäre, würden die von ihnen reklamierten baulichen Erweiterungsmöglichkeiten auch ohne den Bebauungsplan nicht bestehen.

51

Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller hätten keine sich aufdrängende, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative aufzuzeigen vermocht. Auf die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans, die eine Gewerbeansiedlung nun auch weiter nach Süden gestatte, komme es nicht an, weil die dritte Fortschreibung erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten sei.

52

Der Senat hat einen Antrag der Antragsteller auf einstweilige Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG - abgelehnt.

53

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

55

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - und vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - in Bezug auf Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne bereits ausgeführt hat, bestehen namentlich an der Antragsbefugnis beider Antragsteller keine Bedenken. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenso wenig fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar wesentliche Vollzugsakte zur Umsetzung des Vorhabens bereits auf der Grundlage früherer Bebauungspläne erlassen worden sind, aber diese den Antragstellern gegenüber teilweise nach wie vor nicht bestandskräftig sind (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats über den Eilantrag der Antragsteller vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG -, S. 2f.).

II.

56

Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.

57

Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand. Er ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden (1.), noch leidet er in materieller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln (2.).

58

1. Der Bebauungsplan begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

59

Wie der Senat bereits im Eilbeschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 8) deutlich gemacht hat, liegt der von den Antragstellern allein geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Zwar trifft es zu, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert wurde, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierzu durchgeführt wurden. Dazu war die Antragsgegnerin indessen auch nicht verpflichtet. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans (nur) dann erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 130/00.NW -, juris, Rn. 51). Demnach besteht eine Verpflichtung zur erneuten Offenlage und zur Einholung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nur dann, wenn der Entwurf des Bebauungsplans selbst, d.h. die seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, nicht jedoch bei bloßer Änderung oder Ergänzung der - nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans zählenden - Planbegründung einschließlich des Umweltberichts, der vorliegend die Verträglichkeitsprüfung enthält. Soweit darüber hinausgehend in der Literatur teilweise gefordert wird, dass eine Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs dann eine erneute Auslegung erfordert, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben (wie noch in § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. geregelt) „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt" (so etwa Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4a, Rn. 5), kann offenbleiben, ob dem angesichts der Tatsache, dass § 4a Abs. 3 BauGB n.F. ein solches Erfordernis nicht mehr enthält, gefolgt werden kann. Denn jedenfalls hat die Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umwelteinwirkungen begründet, sondern das bisherige Ergebnis der Verträglichkeit der Planung auch mit dem Erhaltungsziel „Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik" im Hinblick auf den Mühlgraben bestätigt (vgl. zu dieser Problematik auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 106111/08.OVG -, juris, Rn. 27; s. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 4a, Rn. 21a).

60

2. Der anstelle der vom Senat beanstandeten vorhabenbezogenen Bebauungspläne erlassene angebotsorientierte Bebauungsplan steht darüber hinaus mit höherrangigem materiellen Recht im Einklang.

61

a) Dem Bebauungsplan ist zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unter keinem der angeführten Gesichtspunkte abzusprechen.

62

Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ- RR 2011, S. 638 und juris, Rn. 64) zum (ersten) vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend nicht um eine bloße “Gefälligkeitsplanung” zugunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, wie der Senat seinerzeit bereits ausgeführt hat. Danach durfte die Antragsgegnerin das - einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende - Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von besonderem städtebaulichem Gewicht der Umstand, dass es sich offenbar - jedenfalls nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch maßgeblichen Fassung des Flächennutzungsplanes - um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelte, also keine Standortalternativen zur Verfügung standen, weder für eine Verlagerung des Betriebs, noch für eine Erweiterung in südlicher Richtung. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus emittierendem Gewerbebetrieb und Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

63

Wie im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 70) bereits dargelegt, ist darüber hinaus die grundsätzliche Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Schon bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan war eine Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans gelegener Flächen" grundsätzlich möglich. Nach allgemeiner Meinung kam eine solche Einbeziehung nach § 12 Abs. 4 BauGB aber nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 123). Solche Gründe hatte der Senat hier indessen bejaht: Mit der Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben; der Bebauungsplan verfolgt mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. die Planbegründung, jetzt S. 7 f.). Diese Gesichtspunkte gelten für die Aufrechterhaltung der Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Bebauungsplan nach Übergang zum Angebotsbebauungsplan ohne weiteres fort.

64

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

65

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 10347/08.N -, NUR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

66

Vorliegend sind die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandeter Weise abgearbeitet worden. Der Umweltbericht befasst sich unter Ziffer 9.7 (S. 134f.) näher mit den Fragen des Artenschutzes und knüpft dabei an den bereits zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten „Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz“ vom 21. September 2011 an, dem Erkenntnisse aus Begehungen am 20. Juni und 5. August 2011 zugrunde lagen. Danach konnten auf der Eingriffsfläche des Flurstücks Nr. ...1 (vor der Baufeldräumung) Entwicklungsformen (Eier) des großen Feuerfalters als streng geschützter Tagfalterart an Pflanzen der Gattung Ampfer nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Vorkommen der ebenfalls streng geschützten Tagfalterart „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ gelang hingegen trotz Vorhandenseins eines kleinen Bestands von dessen Futterpflanze nicht, so dass lediglich von einem Lebensraumpotenzial der Fläche für diese Art in Jahren mit günstiger Witterung ausgegangen wurde. Der Fachbeitrag sieht dennoch als Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - für beide Arten die Entwicklung der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr....70/1 als Ersatzlebensraum vor; die entsprechenden Maßnahmen sind im Teil B der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 4.2 bis 4.4 im Bebauungsplan festgesetzt worden. Damit wurde hinreichende Vorsorge dafür getroffen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern wird, sondern die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Auf die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehlerhaft war und es deshalb zum Verlust der umgesiedelten Pflanzenvorkommen kam, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht an. Soweit sie bereits die grundsätzliche Eignung der Ausgleichsfläche als Ersatzlebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in Frage stellen, erscheint der Hinweis der Gutachter überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheidet, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht kommen bzw. beide für die Art nur suboptimal sind; dies bestätigt zugleich die Einschätzung des Fachbeitrags, dass auf der Eingriffsfläche allenfalls ein potenzieller Lebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in günstigen Jahren bestand und deshalb dort im Jahre 2011 kein aktuelles Vorkommen festgestellt werden konnte.

67

Im Hinblick auf andere besonders oder streng geschützte Arten sind die Antragsteller der Einschätzung im Umweltbericht, dass im Übrigen planungsbedingt kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial besteht, nicht substantiiert entgegen getreten.

68

b) Der Bebauungsplan steht darüber hinaus mit den gesetzlichen Planungsschranken im Einklang.

69

aa) Er verstößt - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

70

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13). Danach kommt den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gerade im Randbereich einer flächenhaften, nicht parzellenscharfen Zielbestimmung der Raumordnung ein Konkretisierungsspielraum zu.

71

Von einer solchen, nicht parzellenscharfen und daher einer gemeindlichen Konkretisierung zugänglichen Zielfestlegung ist auch hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 (ROP) nördlich des Mühlgrabens, aber mit Ausnahme der dargestellten „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe - Bestand“ zielförmig festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des dort ebenfalls dargestellten Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des dort des Weiteren dargestellten regionalen Grünzugs auszugehen. Hierfür spricht bereits die nicht parzellenscharfe Darstellungsform durch Schrägschraffur bzw. blaue Punktierung. Darüber hinaus hat der Verband Region Rhein-Neckar als Rechtsnachfolger der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz auf eine Anfrage des Antragstellers zu 2.) am 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt, dass sowohl die Abgrenzung der im ROP dargestellten gewerblichen Siedlungsflächen als auch die der angrenzenden freiraumschützenden Vorranggebiete lediglich als gebietsscharfe Festlegung anzusehen sei, deren parzellenscharfe Ausformung der Gemeinde bei der bauleitplanerischen Umsetzung umliege (vgl. Bl. 152 der GA). Danach stellt die im Bebauungsplan festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf der Parzelle Nr. ...70/1 nach Norden keine Beeinträchtigung der genannten Vorranggebiete und des regionalen Grünzugs dar, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden gemeindlichen Konkretisierungsspielraums.

72

Für den dargestellten regionalen Grünzug folgt dies schon daraus, dass der Zielbestimmung nach dem ROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf in ihm zugelassene Vorhaben beigemessen wird: Nach der Zielbestimmung Ziffer 5.2.3 des ROP (S. 123) dürfen im regionalen Grünzug Vorhaben nur zugelassen werden, die dessen Funktionen nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die (in Ziffer 5.2.1 des ROP genannten) Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könnte; dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint.

73

Nichts anderes gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges gegen das sich aus Ziffer 5.3.1.1 des ROP ergebende Beeinträchtigungsverbot im Hinblick auf die dort zuvor genannten Funktionen dieses Vorranggebietes verstoßen könnte.

74

Was schließlich das Vorranggebiet der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz angeht, kann offenbleiben, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftswegs überhaupt unter das in Ziffer 5.4.2 des ROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt. Denn nach Ziffer 5.4.2 des ROP steht das Vorranggebiet solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit die Erhöhung des Schadenpotentials so gering wie möglich gehalten wird, möglichst kein Verlust an Retentionsraum entsteht bzw. ein gleichartiger Ausgleich geschaffen wird und möglichst keine Verlagerung des Gefahrenpotentials erfolgt. Diese Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, zu dem das Vorranggebiet gehört, im Bescheid vom 27. Januar 2012 mit ausführlicher Begründung bejaht. Für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges als Teil der Gesamtausweisung im Überschwemmungsgebiet ist aus Sicht des Senats keine andere Betrachtungsweise geboten. Dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß der festgesetzten Wegeerweiterung auch im Hinblick auf dieses Vorranggebiet verneint.

75

bb. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 9 f.) bereits ausgeführt hat, wird durch den festgesetzten Ausbau des Wirtschaftsweges auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Zwar stellt der Flächennutzungsplan nördlich des Betriebsgeländes der Freimersheimer Mühle einschließlich ihrer geplanten nördlichen Erweiterung, die als gewerbliche Baufläche dargestellt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar, in die die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des vorhandenen Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinragt. Wie sich aus dem Begriff des „Entwickelns" ergibt, steht der Gemeinde indessen bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch die nachfolgende Bebauungsplanung ein Spielraum zur Verfügung, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Beispiel OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Ausbau einer Teilfläche des vorhandenen, auch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wirtschaftswegs dessen Grundkonzeption berühren könnte.

76

Kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot kann schließlich daraus abgeleitet werden, dass die inzwischen in Kraft getretene 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans südlich des Mühlgrabens nunmehr eine gewerbliche Fläche vorsieht, während der Bebauungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Dies folgt schon daraus, dass die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung am 15. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

77

cc. Der Senat hält darüber hinaus an seiner Einschätzung im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 10 f.) fest, dass dem Bebauungsplan auch das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegensteht.

78

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 27. Januar 2012 der Antragsgegnerin gemäß § 78 Abs. 2 WHG eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 67) in Ansehung eines früheren Befreiungsbescheides bereits ausgeführt hatte, kommt einem solchen Befreiungsbescheid als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012 im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG sind im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Auch dem Umstand, dass die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu, da die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Januar 2012 angeordnet worden ist und ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2012 - 4L 290/12.NW - abgelehnt wurde, der wirksame Bescheid also weiterhin vollziehbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße inzwischen auch die Hauptsacheklage der Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13.NW - abgewiesen. Zwar ist dagegen noch der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung beim 1. Senat des erkennenden Gerichts anhängig; dies ändert aber nichts an der Tatbestandwirkung des rechtswirksamen Befreiungsbescheids. Daher besteht weiterhin kein Anlass, auf das umfängliche Vorbringen der Antragsteller zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG näher einzugehen.

79

dd. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen" - als zwingenden Vorschriften des Naturschutzrechts - im Einklang.

80

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Diesen Anforderungen ist im angegriffenen Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

81

Da Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowohl innerhalb des FFH-Gebietes als auch des Vogelschutzgebietes liegen (und zwar jeweils die bisher unbebauten Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Mühle, im FFH-Gebiet zusätzlich der Mühlgraben zwischen der L 540 und der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Bachstraße ... und ...), war gemäß §§ 1a Abs. 4 BauGB, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Umweltbericht (S. 108 bis 129) enthaltene, gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan deutlich erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangt zum Ergebnis, dass planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks der beiden Gebiete ausgeschlossen werden können. Dies ist im Hinblick auf keines der Erhaltungsziele der beiden Natura-2000-Gebiete zu beanstanden:

82

Was zunächst die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik" bei Vorkommen des Lebensraumtyps (LRT) 3260 „Fließgewässer" im Hinblick auf die abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens angeht, hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 11 ff.) erkennen lassen, dass die im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 46 ff.) insoweit festgestellten Defizite in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden sind. Denn in der insoweit umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung wird jetzt eingehend und überzeugend dargelegt, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben ist, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu in größerem Umfang Wasser aus dem ohnehin selbst nicht immer genügend Wasser führenden Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktionen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Hieran ist festzuhalten, zumal auch die Antragsteller dieses Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht substantiiert in Frage gestellt haben.

83

Aber auch im Hinblick auf die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling" liegt im Ergebnis keine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vor.

84

Was zunächst den großen Feuerfalter angeht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Freimersheimer Mühle teilweise (jedenfalls bis zur zwischenzeitlich durchgeführten Baufeldräumung) um einen Lebensraum dieser Tagfalterart behandelt hat, zumal diese Flächen auch in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für das FFH-Gebiet als Lebensraum des Großen Feuerfalters gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Grundlagenkarte zum Bewirtschaftungsplan, Bl. 431 der GA). Im Einzelnen handelt es sich um Teilflächen des Flurstücks Nr. ...1, von dem 5.800 m2 durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gehen, und eine Teilfläche von ca. 500 m2 Größe aus dem Flurstück Nr. ...70/1, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013, Bl. 164, 177 der GA). Der planbedingte Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter ist jedoch von der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht als unter der Erheblichkeitsschwelle liegend bewertet worden:

85

Dabei kann offenbleiben, ob im Umweltbericht (S. 123 f.) zu Recht angenommen wurde, dass bei der Erheblichkeitsprüfung nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m2 durch die Erweiterung des Wirtschaftswegs auszugehen ist, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. ...1 bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans ihrer Habitateignung verloren hatte, so dass insoweit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Januar 2013 keine planbedingte Beeinträchtigung mehr vorliegen könne. Hierfür spricht immerhin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan nicht um eine bloße Änderung des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, sondern um eine vollständige Neuaufstellung als angebotsorientierter Bebauungsplan. Doch auch, wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit auch der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit wird in der im Auftrag der Beigeladenen erstellten ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter in einer Größenordnung von insgesamt rund 2.000 m2 auszugehen ist. Dabei haben die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. ...1, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angetroffen worden waren, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel der Gesamtfläche (maximal 1.450 m2) in Ansatz gebracht; dem wurden die für die Erweiterung des Wirtschaftswegs benötigten rund 500 m2 als für Ampferpflanzen geeignete Wuchsbedingungen bietende Fläche hinzugerechnet und die Summe auf 2.000 m2 aufgerundet; auch dies erscheint plausibel im Sinne einer worst-case-Betrachtung. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise wird diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha beträgt. Danach entspricht der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liegt nach dem „Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz) unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6.400 m2 anzusetzen ist, wenn es sich - wie hier im Modenbachtal zwischen Großfischlingen und Freimersheim - um eine große lokale Population handelt.

86

Was sodann die Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling angeht, ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkommt und daher auch nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen ist. Die im Umweltbericht enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 115) knüpft insoweit in nicht zu beanstandender Weise an den Entwurf des Bewirtschaftungsplans an, dem eine flächendeckende Kartierung von Vorkommen der Art im FFH-Gebiet aufgrund einer Nachsuche nach Faltern oder deren Raupen und Eiern aus dem Jahre 2011 zugrunde liegt. Danach wurden die nächstgelegenen Nachweise der Art etwa 270 m östlich und etwa 640 m westlich des Plangebiets festgestellt, also nicht im Plangebiet selbst, obwohl in diesem - wie in der ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 (S. 22) eingeräumt - im Zuge weiterer Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzelne Exemplare des Großen Wiesenknopfes als Nahrungs- und Fortpflanzungspflanze der Art gefunden wurden. Wie die ergänzende FFH- Verträglichkeitsprüfung aber weiter ausführt, konnten dennoch im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung trotz intensiver Nachsuche keine konkreten Fortpflanzungshinweise (Eier, Raupen) auf dieser Fläche festgestellt werden. Die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung nennt als plausibel erscheinenden Grund hierfür die zu häufige Durchnässung der Fläche, die die Etablierung von Armeisenvölkern als wesentlicher Habitatbedingung der Art (Raupennahrung) verhindert habe. Im Übrigen hat die betroffene Fläche des Flurstücks Nr. ...1 ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Armeisenbläuling mit der im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

87

Kann danach eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser erhaltungsbestimmenden Falterart ausgeschlossen werden, so kommt es auch insoweit auf die von den Antragstellern problematisierte Frage nicht mehr an, ob die unter Ziffer 4.2 bis 4.4 der Textfestsetzungen - im Hinblick auf den Natura- 2000-Gebietsschutz ohnehin nur rein vorsorglich - vorgesehenen Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen für Habitatverluste tauglich sind sowie die dafür vorgesehene Fläche geeignet ist.

88

c. Der Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB).

89

aa. Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 14) bereits deutlich gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsteller von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Insbesondere kann allein aus der Dauer der Ratssitzung am 15. Januar 2013 von 20:15 Uhr bis 22:00 Uhr sowie der Tatsache, dass dort noch weitere Tagesordnungspunkte behandelt wurden, nicht geschlossen werden, es habe überhaupt keine Abwägung stattgefunden. Da sich der Rat der Antragsgegnerin mit der im Kern unverändert gebliebenen Planung zuvor bereits in drei Planaufstellungsverfahren befasst hatte und zudem den Ratsmitgliedern zur Vorbereitung der abschließenden Beschlussfassung erneut eine umfassende Stellungnahme der Verwaltung mit Abwägungsvorschlägen - auch zu den Einwendungen der Antragsteller - vorlag, kann weder aus der Dauer der abschließenden Beratungen noch aus deren die Antragsteller nicht befriedigenden Ergebnis auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden.

90

bb. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung vor.

91

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A., Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen" zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten" (vgl. Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indessen nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, m.w.N.).

92

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat:

93

Wie sich aus Ziffer 9.3 des Umweltberichts ergibt, hat die Antragsgegnerin anderweitige Planungsmöglichkeiten geprüft und sich insbesondere mit der Frage von Standortalternativen im Gemeindegebiet für eine Erweiterung oder eine Verlagerung des Mühlenbetriebs auseinandergesetzt. Dabei hat sie im Grundsatz zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl der ROP als auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet lediglich den Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe" bzw. als „gewerbliche Baufläche" darstellen und damit zugleich für eine Nutzung dieser Fläche für Erweiterungen des bestehenden Mühlenbetriebs votieren. Zwar hat die erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem Satzungsbeschluss des angegriffenen Bebauungsplans in Kraft getretene Fortschreibung des Flächennutzungsplans nun auch eine südlich des Mühlengrabens gelegene Fläche als „gewerbliche Baufläche" dargestellt, obwohl diese im ROP als sonstige Fläche bzw. als sonstiges landwirtschaftliches Gebiet dargestellt und im vorliegenden Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsgegnerin die Absicht einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung bekannt war - was der Ortsbürgermeister in der mündlichen Verhandlung des Senats in Abrede gestellt hat - und ob sie gegebenenfalls die bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits an anderer Stelle deutlich gemacht und abwägungsfehlerfrei begründet, dass die in Rede stehende Fläche für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht als gleich geeignete, aber öffentliche und private Belange insgesamt schonendere und sich deshalb als Standortalternative aufdrängende Erweiterungsfläche in Betracht kam. In der in den Planaufstellungsakten befindlichen sogenannten Abwägungstabelle (S. 76 ff.) wird in Auseinandersetzung mit dem Einwendungsvorbringen der Antragsteller, wonach eine Erweiterung der Freimersheimer Mühle in südlicher Richtung jenseits des Mühlgrabens möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, eingehend dargelegt, dass eine betriebliche Erweiterung des Mühlenbetriebs auf den genannten Flurstücken südlich des Mühlgrabens mit Rücksicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe innerhalb des Unternehmens nicht in Betracht komme: Der Warenfluss im Mühlenbetrieb gehe von Nord nach Süd; würden neue Silos und der Trockner südlich der vorhandenen Betriebsgebäude im Süden errichtet, so müsste auch die gesamte Annahmeinfrastruktur des Betriebs an diesen Silos völlig neu errichtet werden; die Getreideannahme und die bestehenden Beton- und Stahlsilos im Norden müssten abgerissen werden und ein Ersatz im Süden neu aufgebaut werden; darüber hinaus würden durch eine Errichtung von Silos, Trockner und Annahme im Süden diese Betriebsteile näher an bestehende schutzbedürftige Wohnnutzungen heranrücken. Diese Erwägungen zur innerbetrieblichen Ungeeignetheit der Standortalternative und deren größerem immissionsschutzrechtlichen Konfliktpotential lassen keine Abwägungsfehler erkennen.

94

cc. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, anstelle eines vorhabenbezogenen nunmehr einen Angebotsbebauungsplan zu erlassen, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu bedienen, nur weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben eines privaten Investors ist: Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 13 BauGB; vielmehr stellt das BauGB beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen kann, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung hier in sachlich nicht zu beanstandender Weise mit der größeren Flexibilität des Angebotsbebauungsplans hinsichtlich des geplanten Vorhabens begründet (vgl. dazu im Einzelnen S. 6 der Planbegründung).

95

dd. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller nunmehr zutreffend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

96

Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 5 f.). bereits ausgeführt hat, ist der im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 52 ff.) beanstandeten Fehlgewichtung der privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch, dass deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert worden war, im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Wie sich insoweit aus der Planbegründung ergibt, hat die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller jetzt als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage eingestuft und für dieses Anwesen als maßgeblichen Immissionswert einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten Zwischenwert als geeignet und gerechtfertigt angesehen, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom 14. Oktober 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte - also auch nicht am Immissionsort (IO) 5, dem Anwesen der Antragsteller - die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente sind in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen und den Nutzungsschablonen verbindlich vorgeschrieben worden. Diese Berechnungen sind von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden; sie halten vielmehr an ihrer früheren Auffassung fest, dass die bestehende Gemengelage ein noch höheres Maß an Rücksichtnahme durch die Beigeladene auf ihre Wohnnutzung erfordere, ohne dies überzeugend begründen zu können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere nicht, dass durch die vorgenommene Festsetzung der Lärmemissionskontingente eine Verbesserung der Lärmsituation für ihr Anwesen im Vergleich zum bisherigen Zustand erreicht wird. Denn nach der insoweit nicht angegriffenen Berechnung in der Planbegründung (S. 61) erreicht die Lärmbelastung dort in der Nachtzeit bisher bis 55 dB(A), während sie nach den Festsetzungen im neuen Plan künftig nur noch 47 dB(A) betragen darf, die Beigeladene also bei Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente durch den Betrieb neu errichteter Anlagen oder Anlagenteile zu einer Sanierung des Altbestandes im Hinblick auf die von diesem ausgehenden Lärmimmissionen gezwungen sein wird. Danach sind Abwägungsfehler hinsichtlich der Einstufung des Schutzniveaus des Anwesens der Antragsteller nicht mehr ersichtlich.

97

Soweit die Antragsteller die Verwertbarkeit des G.-Gutachtens vom 14. Oktober 2011 mit der Behauptung in Frage stellen wollen, im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen sei von einem zu geringen LKW-Verkehr von und zur erweiterten Mühle ausgegangen worden, hat die Beigeladene in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt, dass allenfalls ein zu hohes, aber kein unrealistisch zu niedriges LKW-Aufkommen zugrunde gelegt worden ist. Damit ist den Anforderungen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten die absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah abgebildet werden müssen (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, Rn. 32), genügt worden. Darüber hinaus kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, da der Bebauungsplan - wie dargelegt - Lärmemissionskontingente festgesetzt hat, die die Einhaltung des von den Antragstellern zu beanspruchenden Lärmschutzniveaus gewährleisten. Sollte sich im Vollzug des Bebauungsplans herausstellen, dass diese Lärmemissionskontingente im tatsächlichen Betrieb der erweiterten Mühle - etwa auch aufgrund eines deutlich über der Prognose liegenden Zuliefererverkehrs mit LKW - nicht eingehalten werden können, kann und muss gegebenenfalls durch beschränkende Auflagen zur Baugenehmigung nachgesteuert werden.

98

ee. Der Senat hält daran fest, dass die Antragsgegnerin auch die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1.) bei der Festsetzung von Baugrenzen für ihr Anwesen abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat.

99

Wie der Senat im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 71) bereits entschieden hat, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...3 weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten und Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider (Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura-2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb). Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesem Bereich geltend gemacht hatten, und im Übrigen ein öffentliches Interesse an einer solchen Erweiterung in das FFH-Gebiet hinein - anders als bei dem Mühlenbetrieb - nicht erkennbar war, so dass insoweit - anders als bei dem Mühlenbetrieb - kein hinreichender Anlass für die Durchführung auch nur einer FFH-Vorprüfung bestand.

100

bb. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

101

Die Belange des Hochwasserschutzes werden in der Planbegründung nunmehr sehr ausführlich unter Ziffer 7.2 (S. 68 bis 86) abgehandelt. Dabei geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei § 77 Abs. 1 WHG um eine Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung handelt, die dem Hochwasserschutz besonderes Gewicht verleiht und daher zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung eines Überschwemmungsgebietes durch planerische Festsetzungen (hier: als Gewerbegebiet) „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ erfordert; dabei müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit zwar nicht zwingend sein, aber mindestens ein mittleres Gewicht haben, das heißt die der (uneingeschränkten) Erhaltung des Überschwemmungsgebiets entgegenstehenden Gründe müssen das Bestandsinteresse deutlich überwiegen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 269 und juris, Rn. 42 ff., m.w.N.). Dies wird in der Planbegründung ausführlich und überzeugend mit der Alternativlosigkeit der Planung zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen mangels im Gemeindegebiet zur Verfügung stehender anderer, für die Mühlenerweiterung geeigneter Flächen sowie ergänzend mit den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes (Ermöglichung einer produktionsnahen Weiterverarbeitung von Mais, da sich die nächste deutsche Maismühle in Lübeck befindet) sowie den Interessen der Landwirtschaft begründet und zudem darauf abgestellt, dass lediglich ein kleiner Teil des Überschwemmungsgebiets in Anspruch genommen und der Verlust vollständig ausgeglichen wird.

102

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, es lägen keine überwiegenden Gemeinwohlgründe vor, vielmehr liege die Erweiterung der Mühle nur im privaten Interesse der Investors, verkennen sie, dass dem privaten Betriebserweiterungsinteresse durchaus öffentliche Interessen, hier zum Beispiel an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen korrespondieren können. Soweit sie kritisieren, das vorgesehene Volumen für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen ihrer Befreiungsentscheidung vom 27. Januar 2012 bejaht hat, dass die planungsbedingten Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in hohem Maße ausgeglichen werden; damit hatte die planerische Abwägung eine ausreichende Grundlage; die „Feinsteuerung“ kann auch insoweit der nachfolgenden Ausführungsplanung überlassen bleiben. Soweit sie schließlich erneut vortragen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu einer erhöhten Gefährdung ihres Anwesens durch Hochwasserschäden führe, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und eine relevante Gefahrerhöhung überzeugend verneint hat (vgl. die Abwägungstabelle, S. 26, 27, 31, 45 ff.). Im Übrigen hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller infolge einer etwaigen planbedingten Beeinflussung des Hochwasserabflusses schon wegen dessen Lage - aus Sicht der Eingriffsfläche - westlich der im Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen neuen Bauflächen und damit am „Oberlauf" des Modenbachs nicht zu erwarten ist. Dies haben die Gutachter der Beigeladenen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend näher begründen können.

103

ee. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Natur- und Artenschutzes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

104

Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, ohne dass zumindest die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Insbesondere haben auch die Antragsteller keine hinreichend substantiierten Hinweise auf das Bestehen von nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Lebensstätten von Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten im Bebauungsplangebiet geben können. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung von nach nationalem oder Europarecht geschützten Arten bestand für die Antragsgegnerin daher kein Anlass, sich in der Abwägung - über die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus - vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

105

Es bestehen letztlich auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die vorliegende Planung hinsichtlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung den Anforderungen genügt.

106

Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, das heißt eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (st. Rspr., grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).

107

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lassen weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe Abwägungsfehler erkennen.

108

Vorliegend ist die Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie das Ausgleichskonzept im Umweltbericht (Kapitel 9.6, S. 130 ff.) enthalten. Dabei erfolgt die Ermittlung des erforderlichen Umfangs des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft verbal-argumentativ in einer Tabelle, die den nach Schutzgütern differenzierten Arten von Beeinträchtigungen, die in der Regel umfangmäßig auf die Größe der jeweils betroffenen Eingriffsfläche in Quadratmetern bezogen werden, die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls unter Angabe der Größe der dafür vorgesehenen Fläche in Quadratmetern jeweils gegenübergestellt. Die Anwendung dieser Methodik ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden für die Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung keine bestimmte Methodik vorgeschrieben, insbesondere nicht die Anwendung eines Punktesystems zur Bewertung von Eingriffen. Die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass die verbal-argumentative Methodik fachlich anerkannt ist, zumal die Bewertung von Eingriffen nach einem Punktesystem bei komplexen Eingriffen an Grenzen stößt und keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet. Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel bei der Bewertung der einzelnen Eingriffe zu erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die flächenmäßig größte und ökologisch bedeutsamste Ausgleichsmaßnahme, die Optimierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges als Lebensraum für streng geschützte Tagfalterarten auf 10.919 m2 Fläche, multifunktional in Ansatz gebracht hat. Eine solche Multifunktionalität von Ausgleichsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich anerkannt. Sie ist vorliegend auch sachlich begründet, denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das mit dem Begriff „Optimierung der Grünlandnutzung“ umschriebene Maßnahmenpaket - Verbesserung der Versickerungseigenschaften des Bodens, Reduzierung des überhöhten Nährstoffgehalts im Verbund mit den in den Textfestsetzungen Ziffer 4.2 bis 4.4 im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen zur Aufwertung der Fläche als Lebensraum für die beiden streng geschützten Tagfalterarten - geeignet ist, sowohl die durch die Ausweisung von Gewerbegebieten bewirkte zusätzliche Versiegelung als auch den Verlust von (zumindest) potentiell als Lebensraum für die beiden Tagfalterarten geeigneten Flächen zu kompensieren. Unter Berücksichtigung auch der weiteren vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung von Boden im Bereich vorhandener Gebäude, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern, Verbreiterung und Vertiefung des Grabens nördlich des Wirtschaftswegs) sowie der auf S. 132 des Umweltberichts beschriebenen Eingriffs- vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als vollständig ausgeglichen werden.

109

An der ausreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen besteht schließlich kein durchgreifender Zweifel, nachdem entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bebauungsplan getroffen wurden (Teil B, Ziffern 1.9 und 4.1 bis 4.4 der textlichen Festsetzungen) und ergänzend ein städtebaulicher Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen wurde, der diese zur Durchführung der im Einzelnen in einer Anlage zu dem Vertrag bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet (§ 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB).

III.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch Stellung eines eigenen Antrags selbst ein Prozesskostenrisiko übernommen hat.

111

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

112

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

113

Beschluss

114

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellern zu 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ..." (Flurstück Nr. ...3) in Freimersheim, der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage Freimersheim östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „Freimersheimer Mühle" an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die Bachstraße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlgraben. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der Bachstraße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im (bisherigen) Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe - Bestand“ dar.

3

Der Betrieb der „Freimersheimer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „Freimersheimer Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W.. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ...3, auf dem im Jahre 1957 - nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) - das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

4

Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

6

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der Bachstraße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der Bachstraße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura- 2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH- Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Freinsheimer Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlgrabens zwischen der L 540 und der Bachstraße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

7

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach § 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

8

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragssteller gegen den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in dieser Fassung mit rechtskräftigem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - für unwirksam. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan genüge insoweit nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes, als hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlgrabens in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer LKW-Überfahrt im Umweltbericht nicht tragfähig begründet worden sei, dass eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem bei einer FFH-Vorprüfung gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden könne; denn es sei insoweit versäumt worden, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der als „Fließgewässer“ einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp darstellende Mühlgraben in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitze. Darüber hinaus erweise sich der Bebauungsplan im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin habe die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert habe. Im Übrigen stehe der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang.

9

Zur Heilung der Mängel des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch.

10

Im Verlaufe dieses ergänzenden Verfahrens stellte die Antragsgegnerin einen neuen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, die mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27. Januar 2012 gemäß § 78 Abs. 2 WHG unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Auf Antrag der Antragsgegnerin ordnete die Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 20. März 2012 die sofortige Vollziehung der Befreiung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 27. April 2012 - 4 L 290/12.NW - ab. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13. NW - wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch die Klage der Antragsteller ab. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung ist noch beim 1. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Az. 1 A 11263/13.OVG anhängig.

11

Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung ergänzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellten die Antragsteller abermals Antrag auf Normenkontrolle, dem der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - stattgab, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlte, namentlich kein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen worden war.

12

Bereits am 29. Mai 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freimersheimer Mühle". Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde vom 8. Juni 2012 bis einschließlich 25. Juni 2012 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 16. November 2012 bis einschließlich 17. Dezember 2012. Die Auslegungsbekanntmachung vom 8. November 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

13

- Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB (u. a. mit Kartierung der Biotoptypen, Vorprüfung der Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete und Bilanzierung der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft),
- Spezieller Fachbeitrag zum Artenschutz,
- Ausführungen zum Hochwasserschutz in der Begründung,
- Prüfung der Verträglichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten abschnittsweisen Verrohrung des Mühlgrabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
- Schalltechnisches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme."

14

Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2012 umfangreiche Einwendungen, die inhaltlich im Wesentlichen ihrem Vorbringen zur Begründung ihres späteren Normenkontrollantrags entsprechen.

15

Der Rat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Beschluss vom 15. Januar 2013 zurück und beschloss den Bebauungsplan zugleich als Satzung.

16

Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den am 20. Juni 2010 und am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen - als angebotsorientierter Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff. BauGB im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der Bachstraße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der Freimersheimer Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der Bachstraße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 und den Nutzungsschablonen bestimmten Emissionskontingente - einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren - nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützte sich zunächst auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Im Rahmen der mehrfachen Überarbeitung des Bebauungsplans stuft die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller nun als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage ein und sieht für dieses als maßgeblichen Immissionswert nunmehr einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten „Zwischenwert“ als geeignet und gerechtfertigt an, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Fa. G. und Partner vom 30. Juni 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente wurden in Ziffer 1.4 der Textfestsetzungen und den Nutzungsschablonen festgesetzt. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 27. Januar 2012 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlgraben an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

17

Neu aufgenommen in den Bebauungsplan wurden in Teil B „Textliche Festsetzungen“ gemäß Ziffer 4.1 bis 4.4 als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB detaillierte Auflagen zum Abriss vorhandener Gebäude auf dem Flurstück Nr....70/1 und zur Entsiegelung der Fläche (Ziffer 4.1), zur Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten „Krauser Ampfer" und „Großer Wiesenknopf" vom Flurstück Nr. ...1 in das Flurstück Nr. ...70/1, mit näheren Maßgaben (Ziffer 4.2), zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege der gemäß Ziffer 4.2 angesäten Fläche (Ziffer 4.3), sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der nach Ziffern 4.2 und 4.3 durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel, dass die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Arten „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und „Großer Feuerfalter" im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

18

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Freimersheimer Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

19

Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wurde speziell für die geplante abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben sei, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu Wasser aus dem Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktion dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daher ergebe sich aus der Unterbindung des Entwicklungspotentials am Mühlgraben durch die vorgesehene Verrohrung keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes in Bezug auf den Lebensraumtyps 3260 „Fließgewässer“.

20

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 17. Januar 2013 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Januar 2013 in Kraft.

21

Im Auftrag der Beigeladenen erstellte der Dipl.-Biologe M. R. unter dem 13. März 2013 eine ergänzende Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangte, dass bei keiner der neun erhaltungszielbestimmenden Arten und bei keinem der elf Lebensraumtypen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ und auch bei keiner der 19 für das EU-Vogelschutzgebiet relevanten Vogelarten bei Umsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu prognostizieren sei. Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Teilen des Flurstücks Nr. ...70/1 verbesserten vielmehr die Habitatfunktionen für einige der genannten Arten, vor allem für den Großen Feuerfalter.

22

Zur Begründung ihres am 16. Januar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

23

Der Bebauungsplan leide bereits an einem Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf um einen neuen Teil 9.5 „Prüfung der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie“ ergänzt worden sei, ohne dass die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt worden seien.

24

Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung; namentlich sei die Überplanung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr. ...70/1 als verbreiterte und nach Norden verschobene Verkehrsfläche mit den im ROP Rheinpfalz 2004 in diesem Bereich dargestellten Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz und auch mit dem dort ebenfalls dargestellten regionalen Grünzug unvereinbar. Aus dem gleichen Grunde sei der Bebauungsplan auch nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn dieser stelle in einem Bereich, in den die als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinrage, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar.

25

Im Übrigen stelle die inzwischen in Kraft getretene dritte Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans die Flächen südlich des Mühlgrabens als Gewerbeflächen dar; damit sei der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Alternativenprüfung, dass diese Flächen für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht zur Verfügung stünden, der Boden entzogen.

26

Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan wasserrechtliche Bestimmungen. Der Befreiungsbescheid vom 27. Februar 2012 habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach den §§ 77 und 78 WHG zu Unrecht bejaht; insbesondere sehe der Bebauungsplan unzureichende Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum vor.

27

Der Bebauungsplan stehe auch weiterhin in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz von Natur und Umwelt. Nach einer von ihnen eingeholten Stellungnahme der Firma S. sei die Ausgleichsbilanzberechnung unzutreffend. Die geplante Verrohrung des Mühlbaches beeinträchtige das FFH- Gebiet; es sei nicht geprüft worden, ob die geplanten Bauvorhaben auf den Flurstücken ...1 und ...4 nicht potentielle Habitate der Bechsteinfledermaus, des Kammmolchs oder der Helmazurjungfer beeinträchtigten. Vor allem werde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung den festgestellten Vorkommen der beiden streng geschützten Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs sowie der Eignung der Eingriffsfläche als Habitat für diese beiden Arten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlustes an Habitatflächen für diese beiden Arten sei fehlerhaft erfolgt. Das Ziel der im Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. ...70/1 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, eine arten- und blütenreiche Mähwiese mit starken Beständen des großen Wiesenknopfes und des krausen Ampfers zur Optimierung des Lebensraums des „Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings“ zu entwickeln, sei auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche nicht erreichbar. Ausweislich der Stellungnahme des von ihnen beauftragten Dipl.-Biologen J. T. sei das Flurstück Nr. ...70/1 für die Ausgleichsmaßnahme nicht geeignet, weil sich dort wegen des hohen Nährstoffgehalts des Bodens, der auf die regelmäßige Vernässung der Fläche zurückzuführen sei, Bestände des Ampfers und des Wiesenknopfs nicht entwickeln könnten.

28

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Festsetzung der Baugrenzen für ihr Grundstück sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

29

Darüber hinaus werde ihr Grundstück durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma G. sei insoweit wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

30

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle.

31

Eine Abwägungsentscheidung habe gar nicht stattgefunden. Ihre Einwendungen seien zu keinem Zeitpunkt im Gemeinderat erörtert worden. Tatsächlich handele es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan weiterhin um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem lediglich die Bezeichnung geändert worden sei, um der Beigeladenen die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu ermöglichen. Von ihnen vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den am 24. Januar 2013 veröffentlichten Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

35

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag unter Verweisung auf das Vorbringen der Beigeladenen entgegen.

37

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

38

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

39

Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, weil der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

40

Einer erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe es nicht bedurft, weil lediglich der Umweltbericht als Teil der Begründung geändert worden sei; eine Änderung der Planurkunde sei nach Abschluss des Offenlageverfahrens hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen sei eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ergänzenden Überlegungen zur FFH- Verträglichkeit der Planung zu keinen Änderungen geführt, sondern nur die bisherigen Einschätzungen bestätigt hätten.

41

Es sei auch kein Konflikt des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung erkennbar. Zum einen sei der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Vorranggebiete nicht parzellenscharf bestimmt, was zu Lasten des betreffenden Ziels gehe. Zum anderen halte sich der Bebauungsplan - unterstellt, der nach dem Plan ausbaufähige Wirtschaftsweg nördlich des Betriebsgeländes liege noch innerhalb der genannten Vorranggebiete - im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB: Es sei nicht erkennbar, dass der geplante Ausbau des Wirtschaftswegs gesetzliche Biotope zerstören oder beschädigen würde oder damit zwingend die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden wäre; ebenso wenig seien deshalb signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu befürchten; hinsichtlich des regionalen Grünzugs sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan zu einer Einschränkung von dessen ökologischer Funktionsfähigkeit führen werde. Im Übrigen habe der für die Regionalplanung zuständige Verband Rhein-Neckar auf Nachfrage der Antragsteller deutlich gemacht, dass er keinen Konflikt des Bebauungsplans mit dem ROP 2004 erkennen könne.

42

Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG rügten, sei daran festzuhalten, dass mit Bescheid vom 27. Januar 2012 eine Ausnahme von diesem Verbot gewährt worden sei. Diesem wirksamen Verwaltungsakt komme Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegenstehe. Zudem sei der Bescheid auch vollziehbar, nachdem seine sofortige Vollziehung angeordnet worden und der dagegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben sei.

43

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vorschriften des Natura 2000-Gebietsschutzes im Einklang. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei das Habitatpotenzial von als Baugebiet ausgewiesenen Flächen für die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten nicht ignoriert worden. Vielmehr sei ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch insoweit ausführlich geprüft worden, inwieweit eine durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauung dieser Flächen noch mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets vereinbar sei; im Ergebnis sei die FFH-Verträglichkeit bejaht worden. Die zur Sicherheit ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. März 2013 habe dieses Ergebnis bestätigt.

44

Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplans zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die beiden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" führen werde. Vielmehr werde den artenschutzrechtlichen Belangen umfassend Rechnung getragen, nachdem die in der eingeholten artenschutzrechtlichen Stellungnahme vom 21. September 2011 rein vorsorglich empfohlenen Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sogar im Bebauungsplan festgesetzt worden seien.

45

Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien der Antragsgegnerin keine Abwägungsfehler unterlaufen. Von einem Abwägungsausfall könne keine Rede sein, wie sich sowohl aus der Begründung des Bebauungsplans als auch aus dem den Gemeinderäten bei Beschlussfassung vorliegenden Abwägungsvorschlag ergebe. Auch der Wechsel vom vorhabenbezogenen zum Angebotsbebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Denn die größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans stelle für die planende Gemeinde einen legitimen Beweggrund für den Wechsel des Planungsinstruments dar. Ebenso sei die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, um im Bebauungsplan die vorhandenen und zusätzlich zu erwartenden Konflikte aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung bewältigen zu können.

46

Dass die Antragsgegnerin ihre Betriebserweiterungsabsichten zum Anlass für ihre Bebauungsplanung genommen habe, sei weder vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BauGB noch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB kritikwürdig.

47

Die Antragsgegnerin habe ferner - entgegen der Darstellung der Antragsteller - den sehr gewichtigen Belangen des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Schädigungen des Grundstücks der Antragsteller führe, die einen Verzicht auf die Planung geboten hätten. Darüber hinaus habe das VG Neustadt a. d. W. in seinem Urteil vom 11. Oktober 2013 überzeugend bestätigt, dass die Antragsgegnerin den nach § 77 Satz 2 WHG erforderlichen Ausgleich für verlorengehenden Retentionsraum vorgesehen habe.

48

Des Weiteren sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden.

49

Bedenken bestünden auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht mehr. Das in der früheren Planung noch bestehende Problem der unzureichenden Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Antragsteller sei inzwischen ausweislich der Planbegründung behoben worden. Auch leide das zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten nicht an methodischen Mängeln, sondern bilde die absehbaren planbedingten Immissionen - auch hinsichtlich des LKW-Verkehrs - realitätsnah ab.

50

Sonstige Belange der Antragsteller seien nicht übersehen, sondern mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die festgesetzten Baugrenzen bewirkten keineswegs einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Grundeigentum. Da ihr Grundstück ohne den Bebauungsplan zweifellos im Außenbereich gelegen wäre, würden die von ihnen reklamierten baulichen Erweiterungsmöglichkeiten auch ohne den Bebauungsplan nicht bestehen.

51

Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller hätten keine sich aufdrängende, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative aufzuzeigen vermocht. Auf die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans, die eine Gewerbeansiedlung nun auch weiter nach Süden gestatte, komme es nicht an, weil die dritte Fortschreibung erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten sei.

52

Der Senat hat einen Antrag der Antragsteller auf einstweilige Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG - abgelehnt.

53

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

55

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - und vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - in Bezug auf Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne bereits ausgeführt hat, bestehen namentlich an der Antragsbefugnis beider Antragsteller keine Bedenken. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenso wenig fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar wesentliche Vollzugsakte zur Umsetzung des Vorhabens bereits auf der Grundlage früherer Bebauungspläne erlassen worden sind, aber diese den Antragstellern gegenüber teilweise nach wie vor nicht bestandskräftig sind (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats über den Eilantrag der Antragsteller vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG -, S. 2f.).

II.

56

Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.

57

Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand. Er ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden (1.), noch leidet er in materieller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln (2.).

58

1. Der Bebauungsplan begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

59

Wie der Senat bereits im Eilbeschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 8) deutlich gemacht hat, liegt der von den Antragstellern allein geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Zwar trifft es zu, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert wurde, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierzu durchgeführt wurden. Dazu war die Antragsgegnerin indessen auch nicht verpflichtet. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans (nur) dann erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 130/00.NW -, juris, Rn. 51). Demnach besteht eine Verpflichtung zur erneuten Offenlage und zur Einholung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nur dann, wenn der Entwurf des Bebauungsplans selbst, d.h. die seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, nicht jedoch bei bloßer Änderung oder Ergänzung der - nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans zählenden - Planbegründung einschließlich des Umweltberichts, der vorliegend die Verträglichkeitsprüfung enthält. Soweit darüber hinausgehend in der Literatur teilweise gefordert wird, dass eine Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs dann eine erneute Auslegung erfordert, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben (wie noch in § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. geregelt) „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt" (so etwa Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4a, Rn. 5), kann offenbleiben, ob dem angesichts der Tatsache, dass § 4a Abs. 3 BauGB n.F. ein solches Erfordernis nicht mehr enthält, gefolgt werden kann. Denn jedenfalls hat die Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umwelteinwirkungen begründet, sondern das bisherige Ergebnis der Verträglichkeit der Planung auch mit dem Erhaltungsziel „Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik" im Hinblick auf den Mühlgraben bestätigt (vgl. zu dieser Problematik auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 106111/08.OVG -, juris, Rn. 27; s. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 4a, Rn. 21a).

60

2. Der anstelle der vom Senat beanstandeten vorhabenbezogenen Bebauungspläne erlassene angebotsorientierte Bebauungsplan steht darüber hinaus mit höherrangigem materiellen Recht im Einklang.

61

a) Dem Bebauungsplan ist zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unter keinem der angeführten Gesichtspunkte abzusprechen.

62

Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ- RR 2011, S. 638 und juris, Rn. 64) zum (ersten) vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend nicht um eine bloße “Gefälligkeitsplanung” zugunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, wie der Senat seinerzeit bereits ausgeführt hat. Danach durfte die Antragsgegnerin das - einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende - Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von besonderem städtebaulichem Gewicht der Umstand, dass es sich offenbar - jedenfalls nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch maßgeblichen Fassung des Flächennutzungsplanes - um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelte, also keine Standortalternativen zur Verfügung standen, weder für eine Verlagerung des Betriebs, noch für eine Erweiterung in südlicher Richtung. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus emittierendem Gewerbebetrieb und Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

63

Wie im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 70) bereits dargelegt, ist darüber hinaus die grundsätzliche Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Schon bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan war eine Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans gelegener Flächen" grundsätzlich möglich. Nach allgemeiner Meinung kam eine solche Einbeziehung nach § 12 Abs. 4 BauGB aber nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 123). Solche Gründe hatte der Senat hier indessen bejaht: Mit der Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben; der Bebauungsplan verfolgt mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. die Planbegründung, jetzt S. 7 f.). Diese Gesichtspunkte gelten für die Aufrechterhaltung der Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Bebauungsplan nach Übergang zum Angebotsbebauungsplan ohne weiteres fort.

64

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

65

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 10347/08.N -, NUR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

66

Vorliegend sind die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandeter Weise abgearbeitet worden. Der Umweltbericht befasst sich unter Ziffer 9.7 (S. 134f.) näher mit den Fragen des Artenschutzes und knüpft dabei an den bereits zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten „Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz“ vom 21. September 2011 an, dem Erkenntnisse aus Begehungen am 20. Juni und 5. August 2011 zugrunde lagen. Danach konnten auf der Eingriffsfläche des Flurstücks Nr. ...1 (vor der Baufeldräumung) Entwicklungsformen (Eier) des großen Feuerfalters als streng geschützter Tagfalterart an Pflanzen der Gattung Ampfer nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Vorkommen der ebenfalls streng geschützten Tagfalterart „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ gelang hingegen trotz Vorhandenseins eines kleinen Bestands von dessen Futterpflanze nicht, so dass lediglich von einem Lebensraumpotenzial der Fläche für diese Art in Jahren mit günstiger Witterung ausgegangen wurde. Der Fachbeitrag sieht dennoch als Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - für beide Arten die Entwicklung der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr....70/1 als Ersatzlebensraum vor; die entsprechenden Maßnahmen sind im Teil B der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 4.2 bis 4.4 im Bebauungsplan festgesetzt worden. Damit wurde hinreichende Vorsorge dafür getroffen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern wird, sondern die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Auf die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehlerhaft war und es deshalb zum Verlust der umgesiedelten Pflanzenvorkommen kam, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht an. Soweit sie bereits die grundsätzliche Eignung der Ausgleichsfläche als Ersatzlebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in Frage stellen, erscheint der Hinweis der Gutachter überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheidet, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht kommen bzw. beide für die Art nur suboptimal sind; dies bestätigt zugleich die Einschätzung des Fachbeitrags, dass auf der Eingriffsfläche allenfalls ein potenzieller Lebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in günstigen Jahren bestand und deshalb dort im Jahre 2011 kein aktuelles Vorkommen festgestellt werden konnte.

67

Im Hinblick auf andere besonders oder streng geschützte Arten sind die Antragsteller der Einschätzung im Umweltbericht, dass im Übrigen planungsbedingt kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial besteht, nicht substantiiert entgegen getreten.

68

b) Der Bebauungsplan steht darüber hinaus mit den gesetzlichen Planungsschranken im Einklang.

69

aa) Er verstößt - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

70

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13). Danach kommt den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gerade im Randbereich einer flächenhaften, nicht parzellenscharfen Zielbestimmung der Raumordnung ein Konkretisierungsspielraum zu.

71

Von einer solchen, nicht parzellenscharfen und daher einer gemeindlichen Konkretisierung zugänglichen Zielfestlegung ist auch hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 (ROP) nördlich des Mühlgrabens, aber mit Ausnahme der dargestellten „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe - Bestand“ zielförmig festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des dort ebenfalls dargestellten Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des dort des Weiteren dargestellten regionalen Grünzugs auszugehen. Hierfür spricht bereits die nicht parzellenscharfe Darstellungsform durch Schrägschraffur bzw. blaue Punktierung. Darüber hinaus hat der Verband Region Rhein-Neckar als Rechtsnachfolger der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz auf eine Anfrage des Antragstellers zu 2.) am 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt, dass sowohl die Abgrenzung der im ROP dargestellten gewerblichen Siedlungsflächen als auch die der angrenzenden freiraumschützenden Vorranggebiete lediglich als gebietsscharfe Festlegung anzusehen sei, deren parzellenscharfe Ausformung der Gemeinde bei der bauleitplanerischen Umsetzung umliege (vgl. Bl. 152 der GA). Danach stellt die im Bebauungsplan festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf der Parzelle Nr. ...70/1 nach Norden keine Beeinträchtigung der genannten Vorranggebiete und des regionalen Grünzugs dar, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden gemeindlichen Konkretisierungsspielraums.

72

Für den dargestellten regionalen Grünzug folgt dies schon daraus, dass der Zielbestimmung nach dem ROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf in ihm zugelassene Vorhaben beigemessen wird: Nach der Zielbestimmung Ziffer 5.2.3 des ROP (S. 123) dürfen im regionalen Grünzug Vorhaben nur zugelassen werden, die dessen Funktionen nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die (in Ziffer 5.2.1 des ROP genannten) Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könnte; dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint.

73

Nichts anderes gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges gegen das sich aus Ziffer 5.3.1.1 des ROP ergebende Beeinträchtigungsverbot im Hinblick auf die dort zuvor genannten Funktionen dieses Vorranggebietes verstoßen könnte.

74

Was schließlich das Vorranggebiet der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz angeht, kann offenbleiben, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftswegs überhaupt unter das in Ziffer 5.4.2 des ROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt. Denn nach Ziffer 5.4.2 des ROP steht das Vorranggebiet solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit die Erhöhung des Schadenpotentials so gering wie möglich gehalten wird, möglichst kein Verlust an Retentionsraum entsteht bzw. ein gleichartiger Ausgleich geschaffen wird und möglichst keine Verlagerung des Gefahrenpotentials erfolgt. Diese Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, zu dem das Vorranggebiet gehört, im Bescheid vom 27. Januar 2012 mit ausführlicher Begründung bejaht. Für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges als Teil der Gesamtausweisung im Überschwemmungsgebiet ist aus Sicht des Senats keine andere Betrachtungsweise geboten. Dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß der festgesetzten Wegeerweiterung auch im Hinblick auf dieses Vorranggebiet verneint.

75

bb. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 9 f.) bereits ausgeführt hat, wird durch den festgesetzten Ausbau des Wirtschaftsweges auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Zwar stellt der Flächennutzungsplan nördlich des Betriebsgeländes der Freimersheimer Mühle einschließlich ihrer geplanten nördlichen Erweiterung, die als gewerbliche Baufläche dargestellt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar, in die die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des vorhandenen Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinragt. Wie sich aus dem Begriff des „Entwickelns" ergibt, steht der Gemeinde indessen bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch die nachfolgende Bebauungsplanung ein Spielraum zur Verfügung, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Beispiel OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Ausbau einer Teilfläche des vorhandenen, auch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wirtschaftswegs dessen Grundkonzeption berühren könnte.

76

Kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot kann schließlich daraus abgeleitet werden, dass die inzwischen in Kraft getretene 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans südlich des Mühlgrabens nunmehr eine gewerbliche Fläche vorsieht, während der Bebauungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Dies folgt schon daraus, dass die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung am 15. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

77

cc. Der Senat hält darüber hinaus an seiner Einschätzung im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 10 f.) fest, dass dem Bebauungsplan auch das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegensteht.

78

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 27. Januar 2012 der Antragsgegnerin gemäß § 78 Abs. 2 WHG eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 67) in Ansehung eines früheren Befreiungsbescheides bereits ausgeführt hatte, kommt einem solchen Befreiungsbescheid als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012 im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG sind im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Auch dem Umstand, dass die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu, da die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Januar 2012 angeordnet worden ist und ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2012 - 4L 290/12.NW - abgelehnt wurde, der wirksame Bescheid also weiterhin vollziehbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße inzwischen auch die Hauptsacheklage der Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13.NW - abgewiesen. Zwar ist dagegen noch der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung beim 1. Senat des erkennenden Gerichts anhängig; dies ändert aber nichts an der Tatbestandwirkung des rechtswirksamen Befreiungsbescheids. Daher besteht weiterhin kein Anlass, auf das umfängliche Vorbringen der Antragsteller zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG näher einzugehen.

79

dd. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen" - als zwingenden Vorschriften des Naturschutzrechts - im Einklang.

80

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Diesen Anforderungen ist im angegriffenen Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

81

Da Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowohl innerhalb des FFH-Gebietes als auch des Vogelschutzgebietes liegen (und zwar jeweils die bisher unbebauten Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Mühle, im FFH-Gebiet zusätzlich der Mühlgraben zwischen der L 540 und der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Bachstraße ... und ...), war gemäß §§ 1a Abs. 4 BauGB, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Umweltbericht (S. 108 bis 129) enthaltene, gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan deutlich erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangt zum Ergebnis, dass planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks der beiden Gebiete ausgeschlossen werden können. Dies ist im Hinblick auf keines der Erhaltungsziele der beiden Natura-2000-Gebiete zu beanstanden:

82

Was zunächst die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik" bei Vorkommen des Lebensraumtyps (LRT) 3260 „Fließgewässer" im Hinblick auf die abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens angeht, hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 11 ff.) erkennen lassen, dass die im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 46 ff.) insoweit festgestellten Defizite in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden sind. Denn in der insoweit umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung wird jetzt eingehend und überzeugend dargelegt, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben ist, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu in größerem Umfang Wasser aus dem ohnehin selbst nicht immer genügend Wasser führenden Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktionen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Hieran ist festzuhalten, zumal auch die Antragsteller dieses Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht substantiiert in Frage gestellt haben.

83

Aber auch im Hinblick auf die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling" liegt im Ergebnis keine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vor.

84

Was zunächst den großen Feuerfalter angeht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Freimersheimer Mühle teilweise (jedenfalls bis zur zwischenzeitlich durchgeführten Baufeldräumung) um einen Lebensraum dieser Tagfalterart behandelt hat, zumal diese Flächen auch in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für das FFH-Gebiet als Lebensraum des Großen Feuerfalters gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Grundlagenkarte zum Bewirtschaftungsplan, Bl. 431 der GA). Im Einzelnen handelt es sich um Teilflächen des Flurstücks Nr. ...1, von dem 5.800 m2 durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gehen, und eine Teilfläche von ca. 500 m2 Größe aus dem Flurstück Nr. ...70/1, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013, Bl. 164, 177 der GA). Der planbedingte Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter ist jedoch von der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht als unter der Erheblichkeitsschwelle liegend bewertet worden:

85

Dabei kann offenbleiben, ob im Umweltbericht (S. 123 f.) zu Recht angenommen wurde, dass bei der Erheblichkeitsprüfung nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m2 durch die Erweiterung des Wirtschaftswegs auszugehen ist, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. ...1 bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans ihrer Habitateignung verloren hatte, so dass insoweit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Januar 2013 keine planbedingte Beeinträchtigung mehr vorliegen könne. Hierfür spricht immerhin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan nicht um eine bloße Änderung des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, sondern um eine vollständige Neuaufstellung als angebotsorientierter Bebauungsplan. Doch auch, wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit auch der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit wird in der im Auftrag der Beigeladenen erstellten ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter in einer Größenordnung von insgesamt rund 2.000 m2 auszugehen ist. Dabei haben die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. ...1, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angetroffen worden waren, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel der Gesamtfläche (maximal 1.450 m2) in Ansatz gebracht; dem wurden die für die Erweiterung des Wirtschaftswegs benötigten rund 500 m2 als für Ampferpflanzen geeignete Wuchsbedingungen bietende Fläche hinzugerechnet und die Summe auf 2.000 m2 aufgerundet; auch dies erscheint plausibel im Sinne einer worst-case-Betrachtung. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise wird diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha beträgt. Danach entspricht der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liegt nach dem „Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz) unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6.400 m2 anzusetzen ist, wenn es sich - wie hier im Modenbachtal zwischen Großfischlingen und Freimersheim - um eine große lokale Population handelt.

86

Was sodann die Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling angeht, ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkommt und daher auch nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen ist. Die im Umweltbericht enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 115) knüpft insoweit in nicht zu beanstandender Weise an den Entwurf des Bewirtschaftungsplans an, dem eine flächendeckende Kartierung von Vorkommen der Art im FFH-Gebiet aufgrund einer Nachsuche nach Faltern oder deren Raupen und Eiern aus dem Jahre 2011 zugrunde liegt. Danach wurden die nächstgelegenen Nachweise der Art etwa 270 m östlich und etwa 640 m westlich des Plangebiets festgestellt, also nicht im Plangebiet selbst, obwohl in diesem - wie in der ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 (S. 22) eingeräumt - im Zuge weiterer Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzelne Exemplare des Großen Wiesenknopfes als Nahrungs- und Fortpflanzungspflanze der Art gefunden wurden. Wie die ergänzende FFH- Verträglichkeitsprüfung aber weiter ausführt, konnten dennoch im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung trotz intensiver Nachsuche keine konkreten Fortpflanzungshinweise (Eier, Raupen) auf dieser Fläche festgestellt werden. Die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung nennt als plausibel erscheinenden Grund hierfür die zu häufige Durchnässung der Fläche, die die Etablierung von Armeisenvölkern als wesentlicher Habitatbedingung der Art (Raupennahrung) verhindert habe. Im Übrigen hat die betroffene Fläche des Flurstücks Nr. ...1 ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Armeisenbläuling mit der im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

87

Kann danach eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser erhaltungsbestimmenden Falterart ausgeschlossen werden, so kommt es auch insoweit auf die von den Antragstellern problematisierte Frage nicht mehr an, ob die unter Ziffer 4.2 bis 4.4 der Textfestsetzungen - im Hinblick auf den Natura- 2000-Gebietsschutz ohnehin nur rein vorsorglich - vorgesehenen Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen für Habitatverluste tauglich sind sowie die dafür vorgesehene Fläche geeignet ist.

88

c. Der Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB).

89

aa. Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 14) bereits deutlich gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsteller von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Insbesondere kann allein aus der Dauer der Ratssitzung am 15. Januar 2013 von 20:15 Uhr bis 22:00 Uhr sowie der Tatsache, dass dort noch weitere Tagesordnungspunkte behandelt wurden, nicht geschlossen werden, es habe überhaupt keine Abwägung stattgefunden. Da sich der Rat der Antragsgegnerin mit der im Kern unverändert gebliebenen Planung zuvor bereits in drei Planaufstellungsverfahren befasst hatte und zudem den Ratsmitgliedern zur Vorbereitung der abschließenden Beschlussfassung erneut eine umfassende Stellungnahme der Verwaltung mit Abwägungsvorschlägen - auch zu den Einwendungen der Antragsteller - vorlag, kann weder aus der Dauer der abschließenden Beratungen noch aus deren die Antragsteller nicht befriedigenden Ergebnis auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden.

90

bb. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung vor.

91

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A., Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen" zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten" (vgl. Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indessen nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, m.w.N.).

92

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat:

93

Wie sich aus Ziffer 9.3 des Umweltberichts ergibt, hat die Antragsgegnerin anderweitige Planungsmöglichkeiten geprüft und sich insbesondere mit der Frage von Standortalternativen im Gemeindegebiet für eine Erweiterung oder eine Verlagerung des Mühlenbetriebs auseinandergesetzt. Dabei hat sie im Grundsatz zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl der ROP als auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet lediglich den Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe" bzw. als „gewerbliche Baufläche" darstellen und damit zugleich für eine Nutzung dieser Fläche für Erweiterungen des bestehenden Mühlenbetriebs votieren. Zwar hat die erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem Satzungsbeschluss des angegriffenen Bebauungsplans in Kraft getretene Fortschreibung des Flächennutzungsplans nun auch eine südlich des Mühlengrabens gelegene Fläche als „gewerbliche Baufläche" dargestellt, obwohl diese im ROP als sonstige Fläche bzw. als sonstiges landwirtschaftliches Gebiet dargestellt und im vorliegenden Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsgegnerin die Absicht einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung bekannt war - was der Ortsbürgermeister in der mündlichen Verhandlung des Senats in Abrede gestellt hat - und ob sie gegebenenfalls die bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits an anderer Stelle deutlich gemacht und abwägungsfehlerfrei begründet, dass die in Rede stehende Fläche für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht als gleich geeignete, aber öffentliche und private Belange insgesamt schonendere und sich deshalb als Standortalternative aufdrängende Erweiterungsfläche in Betracht kam. In der in den Planaufstellungsakten befindlichen sogenannten Abwägungstabelle (S. 76 ff.) wird in Auseinandersetzung mit dem Einwendungsvorbringen der Antragsteller, wonach eine Erweiterung der Freimersheimer Mühle in südlicher Richtung jenseits des Mühlgrabens möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, eingehend dargelegt, dass eine betriebliche Erweiterung des Mühlenbetriebs auf den genannten Flurstücken südlich des Mühlgrabens mit Rücksicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe innerhalb des Unternehmens nicht in Betracht komme: Der Warenfluss im Mühlenbetrieb gehe von Nord nach Süd; würden neue Silos und der Trockner südlich der vorhandenen Betriebsgebäude im Süden errichtet, so müsste auch die gesamte Annahmeinfrastruktur des Betriebs an diesen Silos völlig neu errichtet werden; die Getreideannahme und die bestehenden Beton- und Stahlsilos im Norden müssten abgerissen werden und ein Ersatz im Süden neu aufgebaut werden; darüber hinaus würden durch eine Errichtung von Silos, Trockner und Annahme im Süden diese Betriebsteile näher an bestehende schutzbedürftige Wohnnutzungen heranrücken. Diese Erwägungen zur innerbetrieblichen Ungeeignetheit der Standortalternative und deren größerem immissionsschutzrechtlichen Konfliktpotential lassen keine Abwägungsfehler erkennen.

94

cc. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, anstelle eines vorhabenbezogenen nunmehr einen Angebotsbebauungsplan zu erlassen, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu bedienen, nur weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben eines privaten Investors ist: Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 13 BauGB; vielmehr stellt das BauGB beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen kann, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung hier in sachlich nicht zu beanstandender Weise mit der größeren Flexibilität des Angebotsbebauungsplans hinsichtlich des geplanten Vorhabens begründet (vgl. dazu im Einzelnen S. 6 der Planbegründung).

95

dd. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller nunmehr zutreffend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

96

Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 5 f.). bereits ausgeführt hat, ist der im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 52 ff.) beanstandeten Fehlgewichtung der privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch, dass deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert worden war, im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Wie sich insoweit aus der Planbegründung ergibt, hat die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller jetzt als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage eingestuft und für dieses Anwesen als maßgeblichen Immissionswert einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten Zwischenwert als geeignet und gerechtfertigt angesehen, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom 14. Oktober 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte - also auch nicht am Immissionsort (IO) 5, dem Anwesen der Antragsteller - die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente sind in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen und den Nutzungsschablonen verbindlich vorgeschrieben worden. Diese Berechnungen sind von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden; sie halten vielmehr an ihrer früheren Auffassung fest, dass die bestehende Gemengelage ein noch höheres Maß an Rücksichtnahme durch die Beigeladene auf ihre Wohnnutzung erfordere, ohne dies überzeugend begründen zu können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere nicht, dass durch die vorgenommene Festsetzung der Lärmemissionskontingente eine Verbesserung der Lärmsituation für ihr Anwesen im Vergleich zum bisherigen Zustand erreicht wird. Denn nach der insoweit nicht angegriffenen Berechnung in der Planbegründung (S. 61) erreicht die Lärmbelastung dort in der Nachtzeit bisher bis 55 dB(A), während sie nach den Festsetzungen im neuen Plan künftig nur noch 47 dB(A) betragen darf, die Beigeladene also bei Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente durch den Betrieb neu errichteter Anlagen oder Anlagenteile zu einer Sanierung des Altbestandes im Hinblick auf die von diesem ausgehenden Lärmimmissionen gezwungen sein wird. Danach sind Abwägungsfehler hinsichtlich der Einstufung des Schutzniveaus des Anwesens der Antragsteller nicht mehr ersichtlich.

97

Soweit die Antragsteller die Verwertbarkeit des G.-Gutachtens vom 14. Oktober 2011 mit der Behauptung in Frage stellen wollen, im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen sei von einem zu geringen LKW-Verkehr von und zur erweiterten Mühle ausgegangen worden, hat die Beigeladene in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt, dass allenfalls ein zu hohes, aber kein unrealistisch zu niedriges LKW-Aufkommen zugrunde gelegt worden ist. Damit ist den Anforderungen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten die absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah abgebildet werden müssen (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, Rn. 32), genügt worden. Darüber hinaus kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, da der Bebauungsplan - wie dargelegt - Lärmemissionskontingente festgesetzt hat, die die Einhaltung des von den Antragstellern zu beanspruchenden Lärmschutzniveaus gewährleisten. Sollte sich im Vollzug des Bebauungsplans herausstellen, dass diese Lärmemissionskontingente im tatsächlichen Betrieb der erweiterten Mühle - etwa auch aufgrund eines deutlich über der Prognose liegenden Zuliefererverkehrs mit LKW - nicht eingehalten werden können, kann und muss gegebenenfalls durch beschränkende Auflagen zur Baugenehmigung nachgesteuert werden.

98

ee. Der Senat hält daran fest, dass die Antragsgegnerin auch die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1.) bei der Festsetzung von Baugrenzen für ihr Anwesen abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat.

99

Wie der Senat im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 71) bereits entschieden hat, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...3 weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten und Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider (Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura-2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb). Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesem Bereich geltend gemacht hatten, und im Übrigen ein öffentliches Interesse an einer solchen Erweiterung in das FFH-Gebiet hinein - anders als bei dem Mühlenbetrieb - nicht erkennbar war, so dass insoweit - anders als bei dem Mühlenbetrieb - kein hinreichender Anlass für die Durchführung auch nur einer FFH-Vorprüfung bestand.

100

bb. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

101

Die Belange des Hochwasserschutzes werden in der Planbegründung nunmehr sehr ausführlich unter Ziffer 7.2 (S. 68 bis 86) abgehandelt. Dabei geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei § 77 Abs. 1 WHG um eine Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung handelt, die dem Hochwasserschutz besonderes Gewicht verleiht und daher zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung eines Überschwemmungsgebietes durch planerische Festsetzungen (hier: als Gewerbegebiet) „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ erfordert; dabei müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit zwar nicht zwingend sein, aber mindestens ein mittleres Gewicht haben, das heißt die der (uneingeschränkten) Erhaltung des Überschwemmungsgebiets entgegenstehenden Gründe müssen das Bestandsinteresse deutlich überwiegen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 269 und juris, Rn. 42 ff., m.w.N.). Dies wird in der Planbegründung ausführlich und überzeugend mit der Alternativlosigkeit der Planung zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen mangels im Gemeindegebiet zur Verfügung stehender anderer, für die Mühlenerweiterung geeigneter Flächen sowie ergänzend mit den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes (Ermöglichung einer produktionsnahen Weiterverarbeitung von Mais, da sich die nächste deutsche Maismühle in Lübeck befindet) sowie den Interessen der Landwirtschaft begründet und zudem darauf abgestellt, dass lediglich ein kleiner Teil des Überschwemmungsgebiets in Anspruch genommen und der Verlust vollständig ausgeglichen wird.

102

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, es lägen keine überwiegenden Gemeinwohlgründe vor, vielmehr liege die Erweiterung der Mühle nur im privaten Interesse der Investors, verkennen sie, dass dem privaten Betriebserweiterungsinteresse durchaus öffentliche Interessen, hier zum Beispiel an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen korrespondieren können. Soweit sie kritisieren, das vorgesehene Volumen für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen ihrer Befreiungsentscheidung vom 27. Januar 2012 bejaht hat, dass die planungsbedingten Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in hohem Maße ausgeglichen werden; damit hatte die planerische Abwägung eine ausreichende Grundlage; die „Feinsteuerung“ kann auch insoweit der nachfolgenden Ausführungsplanung überlassen bleiben. Soweit sie schließlich erneut vortragen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu einer erhöhten Gefährdung ihres Anwesens durch Hochwasserschäden führe, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und eine relevante Gefahrerhöhung überzeugend verneint hat (vgl. die Abwägungstabelle, S. 26, 27, 31, 45 ff.). Im Übrigen hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller infolge einer etwaigen planbedingten Beeinflussung des Hochwasserabflusses schon wegen dessen Lage - aus Sicht der Eingriffsfläche - westlich der im Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen neuen Bauflächen und damit am „Oberlauf" des Modenbachs nicht zu erwarten ist. Dies haben die Gutachter der Beigeladenen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend näher begründen können.

103

ee. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Natur- und Artenschutzes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

104

Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, ohne dass zumindest die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Insbesondere haben auch die Antragsteller keine hinreichend substantiierten Hinweise auf das Bestehen von nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Lebensstätten von Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten im Bebauungsplangebiet geben können. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung von nach nationalem oder Europarecht geschützten Arten bestand für die Antragsgegnerin daher kein Anlass, sich in der Abwägung - über die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus - vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

105

Es bestehen letztlich auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die vorliegende Planung hinsichtlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung den Anforderungen genügt.

106

Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, das heißt eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (st. Rspr., grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).

107

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lassen weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe Abwägungsfehler erkennen.

108

Vorliegend ist die Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie das Ausgleichskonzept im Umweltbericht (Kapitel 9.6, S. 130 ff.) enthalten. Dabei erfolgt die Ermittlung des erforderlichen Umfangs des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft verbal-argumentativ in einer Tabelle, die den nach Schutzgütern differenzierten Arten von Beeinträchtigungen, die in der Regel umfangmäßig auf die Größe der jeweils betroffenen Eingriffsfläche in Quadratmetern bezogen werden, die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls unter Angabe der Größe der dafür vorgesehenen Fläche in Quadratmetern jeweils gegenübergestellt. Die Anwendung dieser Methodik ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden für die Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung keine bestimmte Methodik vorgeschrieben, insbesondere nicht die Anwendung eines Punktesystems zur Bewertung von Eingriffen. Die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass die verbal-argumentative Methodik fachlich anerkannt ist, zumal die Bewertung von Eingriffen nach einem Punktesystem bei komplexen Eingriffen an Grenzen stößt und keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet. Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel bei der Bewertung der einzelnen Eingriffe zu erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die flächenmäßig größte und ökologisch bedeutsamste Ausgleichsmaßnahme, die Optimierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges als Lebensraum für streng geschützte Tagfalterarten auf 10.919 m2 Fläche, multifunktional in Ansatz gebracht hat. Eine solche Multifunktionalität von Ausgleichsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich anerkannt. Sie ist vorliegend auch sachlich begründet, denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das mit dem Begriff „Optimierung der Grünlandnutzung“ umschriebene Maßnahmenpaket - Verbesserung der Versickerungseigenschaften des Bodens, Reduzierung des überhöhten Nährstoffgehalts im Verbund mit den in den Textfestsetzungen Ziffer 4.2 bis 4.4 im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen zur Aufwertung der Fläche als Lebensraum für die beiden streng geschützten Tagfalterarten - geeignet ist, sowohl die durch die Ausweisung von Gewerbegebieten bewirkte zusätzliche Versiegelung als auch den Verlust von (zumindest) potentiell als Lebensraum für die beiden Tagfalterarten geeigneten Flächen zu kompensieren. Unter Berücksichtigung auch der weiteren vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung von Boden im Bereich vorhandener Gebäude, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern, Verbreiterung und Vertiefung des Grabens nördlich des Wirtschaftswegs) sowie der auf S. 132 des Umweltberichts beschriebenen Eingriffs- vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als vollständig ausgeglichen werden.

109

An der ausreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen besteht schließlich kein durchgreifender Zweifel, nachdem entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bebauungsplan getroffen wurden (Teil B, Ziffern 1.9 und 4.1 bis 4.4 der textlichen Festsetzungen) und ergänzend ein städtebaulicher Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen wurde, der diese zur Durchführung der im Einzelnen in einer Anlage zu dem Vertrag bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet (§ 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB).

III.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch Stellung eines eigenen Antrags selbst ein Prozesskostenrisiko übernommen hat.

111

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

112

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

113

Beschluss

114

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellern zu 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
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(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ in seinem nördlichen Teil durch die Antragsgegnerin.
Das von der Teilaufhebung betroffene Plangebiet umfasst das ca. 50.000 qm große und bewaldete Flurstück Nr. 1231/19 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es bildet den nördlichen Teil des früheren Betriebsgeländes der mittlerweile insolventen Fa. Z... GmbH, deren Geschäftsbetrieb in der Zwischenzeit an einen Investor veräußert wurde. Der restliche Teil der Betriebsfläche - auf dem südlich angrenzenden Flst. Nr. 1231/20 - ist mit Produktionsanlagen bebaut. Das Flst Nr. 1231/19 befindet sich seit März 2009 im Eigentum der Antragstellerin.
Das Betriebsgelände der Fa. Z... - einschließlich des Flst. Nr. 1231/19 - wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ vom 01.04.1981 überplant. Sämtliche Betriebsflächen wurden als Gewerbegebiet ausgewiesen. Mit Änderungsbebauungsplan vom 07.10.1994 änderte die Antragsgegnerin diesen Bebauungsplan dahingehend, dass die zuvor grundsätzlich zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ebenso wie Einkaufszentren unzulässig wurden. Mit weiterem Änderungsbebauungsplan vom 01.09.2005 („Hinter dem Mühlweg, nördlich der Straße am F... Wald (Z...)“) wurden auch die Nutzungen „Speditionen“ und „Lagerhaltung“ ausgeschlossen. In der Planbegründung zu dieser Änderung gab die Antragsgegnerin als Planungsziel die Erhaltung von Flächen des produzierenden Gewerbes, die Sicherung eines möglichst störungs- und gefahrenfreien Verkehrs auf dem Gemeindegebiet sowie den Ausschluss und die Minderung zusätzlicher Verkehrsimmissionen an. Im Jahr 2001 leitete die Antragsgegnerin ein weiteres Änderungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ ein mit dem Ziel, die Ansiedlung eines am nördlichen Teil des Betriebsgeländes - dem Flst. Nr. 1231/19 - interessierten Investors zu ermöglichen. Das Verfahren wurde nicht weitergeführt; zu der Betriebsansiedlung kam es nicht.
Im Jahre 2005 trat ein ortsansässiges Wirtschaftsunternehmen an die Antragstellerin mit der Bitte heran, ihr für eine geplante Betriebserweiterung Flächen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin betrieb die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren „Egert III“. Da die vorgesehene Erweiterungsfläche im maßgeblichen Flächennutzungsplan 1994-2009 der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen aber als Waldfläche ausgewiesen war und eine Umwandlung dieser Fläche in eine Gewerbefläche nach Einschätzung der Antragsgegnerin nur flächenneutral, d.h. unter entsprechender Umwandlung bisheriger Gewerbeflächen in Waldflächen in Frage kam, beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2005 bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Gleichzeitig bot sie das Flst. Nr. 1231/19 als „Tauschfläche“ an.
Am 09.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bezogen auf das Flst. Nr. 1231/19 ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil‘ einzuleiten und zugleich eine Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchzuführen. In der Begründung zu diesem Beschluss heißt es, mit Blick auf eine geplante Betriebsverlegung/Erweiterung in dem bestehenden Gewerbegebiet Egert, Ostseite der Waldstraße, für die Waldflächen benötigt würden, sei es erforderlich, auf der gegenüberliegenden Westseite der Waldstraße (…) einen Teilbereich der Gewerbefläche in Waldfläche umzuwandeln. Nach dem Flächennutzungsplan 2009 müsse für die Umwandlung in Gewerbefläche ein Flächentausch in Anrechnung gebracht werden. Der Beschluss über die geplante Teilaufhebung wurde am 23.03.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgerbeteiligung fand am 30.03.2006 statt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2006 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen.
Im Anschluss daran ruhte das Verfahren zunächst. Am 29.04.2008 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ und beschloss, die Planunterlagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.06.2008 bis einschließlich 25.07.2008 lagen der Entwurf der Aufhebungssatzung und des Übersichtsplans samt Planbegründung und Umweltprüfung im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin wurden die genannten Unterlagen übersandt; mit Schreiben vom 24.07.2008 erhob sie gegen die Planung Einwendungen und machte im wesentlichen geltend, die Planung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen bei der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks, die nicht hingenommen werden müssten. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Von diesen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
In seiner Sitzung am 05.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsentwurf über die Bebauungsplanteilaufhebung „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in der ausgelegten Fassung als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.02.2009 in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 30.03.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei bereits unzulänglich begründet. Den ausgelegten Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass sich die Gemeinde zur (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach“ in seinem nördlichen Teil im Hinblick auf die Schaffung weiterer Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert und die dafür erforderliche Umwandlung von Waldflächen gezwungen gesehen habe. Die ausgelegte Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei einem Bebauungsplan, dessen einziger Inhalt darin bestehe, eine Einzelfestsetzung zu treffen, dürfe sich die Begründung nicht darin erschöpfen, dass einer geplanten Darstellung des Flächennutzungsplans Rechnung getragen werden müsse. Aus der Begründung werde weder ersichtlich, welchen planungsrechtlichen Zwecken die (Teil-)Aufhebung diene, noch, warum und wozu diese erforderlich sei. Die vorhandenen Aussagen seien - insbesondere bei Betrachtung der Dokumente zum Bebauungsplanverfahren „Egert III“ - widersprüchlich. Aus demselben Grund fehle eine Begründung auch hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Die fehlerhafte Begründung sei hier auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB relevant. Denn sie sei nicht nur unvollständig, sondern fehle insgesamt. Dem Fall vollständigen Fehlens sei der hier vorliegende Fall gleichzustellen, dass die Begründung keine relevanten Informationen enthalte. Der Mangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, denn es liege nahe, dass im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung weitere Einwendungen erhoben worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Begründung vorgelegen hätte. Zudem lägen auch Abwägungsmängel vor. Die Gemeinde habe fälschlich angenommen, dass die Forderung der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen zum Flächenausgleich sowohl hinsichtlich des Zieles - einer flächenneutralen Gewerbegebietsausweisung - als auch hinsichtlich der konkreten Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 rechtsverbindlich sei. Die Verwaltungsgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ aufzuheben, damit eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ erfolgen könne. Vielmehr habe von vornherein die Antragsgegnerin den „Flächentausch“ beantragt. Ihres Auswahlermessens hierbei sei sie sich aber gar nicht bewusst gewesen. Planalternativen seien nicht erwogen worden, insbesondere sei bei der Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin habe in ihre Überlegungen nicht alle derzeit ungenutzten Gewerbegebietsflächen auf dem Gemeindegebiet einbezogen. Es werde auch bestritten, dass die streitgegenständliche Teilaufhebung nach den inhaltlichen Vorgaben des Verteilungsmodells, das die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen des Flächennutzungsplans anwende, erforderlich sei. So sei dem Antrag der Mitgliedsgemeinde D... auf Ausweisung weiterer Gewerbeflächen mit dem lapidaren Hinweis entsprochen worden, dass „das Verteilungsmodell durch die vorliegende Umplanung nicht in Frage gestellt“ werde. Schließlich ließen die Erwägungen der Antragsgegnerin auch eine Fehlgewichtung erkennen. Ausweislich der Planbegründung habe die Gemeinde finanziellen Aspekten eine hohe Bedeutung zugemessen und insbesondere die Frage des Nichtbestehens von Entschädigungspflichten nach § 42 BauGB als tragenden Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt. Diese hohe Wertigkeit lasse sie aber gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke nicht gelten. Diese seien vielmehr als „nicht relevant“ angesehen worden. Ohne sachliche Rechtfertigung bewerte die Antragsgegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen vielmehr höher als die der Antragstellerin. Der Gemeinde sei aber bewusst gewesen, dass innerhalb der letzten Jahre immer wieder Verkaufsgespräche hinsichtlich der planbetroffenen Fläche geführt worden seien. Nicht zuletzt sie selbst sei am Erwerb der Fläche interessiert gewesen. Die Gemeinde habe deshalb - trotz Verstreichens der Frist des § 42 BauGB - nicht davon ausgehen dürfen, dass von vorhandenen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück kein Gebrauch gemacht worden sei, weil hieran kein Interesse bestanden habe. Dieses Interesse bestehe vielmehr unverändert fort. Die vorliegenden Abwägungsfehler seien auch ergebnisrelevant, denn die Gemeinde habe während des Verfahrens selbst geäußert, dass man sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst sei, die durch die Aufgabe des bestehenden Baurechts einerseits und die Ausweisung neuer Gewerbeflächen durch Eingriff in bestehende Waldflächen andererseits entstünden. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts müssten sämtliche Gemeinderatsprotokolle beigezogen werden, in denen die Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in nichtöffentlicher Sitzung - insbesondere im Januar 2009 - behandelt worden sei, außerdem das von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsgutachten der Kanzlei Sparwasser und Heilshorn, das zur Klärung der Frage beitragen könne, aus welcher Motivation heraus die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Aufhebung der streitgegenständlichen Fläche betrieben habe.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin vom 18.02.2009 über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zur Begründung aus, die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die Gründe für die (Teil-)Aufhebung ergäben sich im Einzelnen aus der Begründung des Bebauungsplans. Hierzu seien weitere Erläuterungen nicht erforderlich. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen, die sich mit der Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg III, nördlicher Teil“ befassten, hätten nicht aufgefunden werden können. Das von der Antragstellerin erwähnte Rechtsgutachten werde nicht vorgelegt. Die Antwort auf die Frage, welche Motivation für die Gemeinde entscheidend gewesen sei, ergebe sich aus der Verfahrensakte und der Begründung des Bebauungsplans.
15 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin und die Flächennutzungsplanakten der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen vorgelegen. Auf diese Akten, die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 (in der Fassung vom 16.2.2016).
Er ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 3091 der Gemarkung ..., ... Straße ... Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, das nach Angaben des Antragstellers 1897 als Wohnhaus seiner Großeltern errichtet und genehmigt wurde.
Das ca. 6,2 ha große Plangebiet befindet sich am östlichen Ortseingang von ... Es wird im Süden begrenzt durch die B ..., im Norden durch die Bahnlinie ..., im Westen durch die ... Straße und im Osten durch das Grundstück Flst.-Nr. 2877.
Der Bebauungsplan regelt nur die Art der baulichen Nutzung und enthält Festsetzungen zu Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, zu Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB und zum Anpflanzen und Unterhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Er setzt für dieses Gebiet ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, unterteilt in die Teilbereiche GE 1, GE 2 und GE 3. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich im Teilgebiet GE 1. In sämtlichen Teilgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zugelassen; der Bebauungsplan sieht lediglich in beschränktem Umfang Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe vor, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbetrieben stehen (sog. Handwerkerprivileg). Darüber hinaus schließt der Bebauungsplan in allen Teilgebieten die Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke, Vergnügungsstätten sowie Bordellen und ähnlichen im einzelnen beschriebenen Betrieben aus und sieht Beschränkungen für Lagerhäuser und Lagerplätze vor. Die Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche, kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie von sog. Betriebsleiterwohnungen regelt der Bebauungsplan für die einzelnen Teilgebiete differenziert.
Das Plangebiet ist im Wesentlichen bereits bebaut. Es befinden sich darin unter anderem mehrere gewerbliche Produktionsbetriebe, eine Tankstelle, Lagerflächen, eine Moschee, Teile der Hochschule ... (Studiengang Transportation Design), eine Spielhalle sowie mehrere unbebaute Grundstücke.
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll das Plangebiet als Gewerbegebiet planungsrechtlich gesichert und Vergnügungsstätten verhindert werden. Die Hochschule und die Moschee sollen Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Für letztere soll deshalb die Errichtung einer Mehrzweckhalle ermöglicht werden. Der Standort soll insgesamt auch zukünftig gewerblichen Nutzungen vorbehalten bleiben.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zu Grunde: Am 13.11.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Nach der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 20.5.2014 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30.5.2014 ortsüblich bekannt gemacht.
Nach Einleitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren zur Beseitigung der vom Antragsteller geltend gemachten Mängel durchgeführt. Der Antragsteller hatte insbesondere gerügt, in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung habe die Angabe gefehlt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 29.6.2015 bis 31.7.2015 erneut ausgelegt. Die Festsetzungen blieben unverändert. Vom 9.11.2015 bis 20.11.2015 wurde der Entwurf ein weiteres Mal öffentlich ausgelegt, da auf Anregung eines Einwenders der Geltungsbereich des Teilgebiets GE 2 geändert wurde. Am 16.2.2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut als Satzung sowie das rückwirkende Inkrafttreten des Bebauungsplans zum 30.5.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 17.3.2016 ausgefertigt und am 24.3.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Während des Planaufstellungsverfahrens beantragte der Antragsteller am 9.4.2013 die Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Grundstück für die Errichtung eines Verbrauchermarkts mit ca. 790 m² Verkaufsfläche. Die Entscheidung über den Antrag wurde zunächst zurückgestellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.11.2014 abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden worden. Am 22.1.2013 hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt, das Gebäude auf seinem Grundstück werde überhaupt nicht mehr, das Gelände werde nur als Garten genutzt.
10 
Am 5.12.2014 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem er seine zuvor während der drei öffentlichen Auslegungen erhobenen Einwendungen weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich auf seinem Grundstück ein Wohngebäude befinde. Wegen dieses Gebäudes hätte sich die Festsetzung eines Mischgebiets aufgedrängt. Die weitgehenden Einschränkungen der Nutzungen seien rechtswidrig und abwägungsfehlerhaft. Hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses liege auch ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor, weil das von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogene Märkte- und Zentrenkonzept defizitär sei. Der Bebauungsplan - insbesondere der Ausschluss des Einzelhandels - sei auch nicht erforderlich. Denn das bauleitplanerische Ziel einer Stärkung der Innenstadt lasse sich innerhalb des Bebauungsplanrealisationszeitraums von ca. 10 bis 15 Jahren nicht umsetzen.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
den Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 16.2.2016 für unwirksam zu erklären und für den Fall seiner Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie trägt vor, eine Baugenehmigung für das Wohngebäude des Antragstellers sei zwar nicht mehr auffindbar. Die Legalisierungswirkung einer etwaigen Genehmigung sei jedoch aufgrund der vom Antragsteller mitgeteilten Nutzungsaufgabe nach der „3-Jahres-Regel“ zwischenzeitlich entfallen. Selbst bei einem unterstellten Fortbestand einer entsprechenden Baugenehmigung hätte sich die Festsetzung eines Mischgebiets nicht aufgedrängt, denn der Senat habe das Gebiet in seinem Urteil vom 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - als faktisches Gewerbegebiet eingestuft. Die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets bleibe trotz der im Bebauungsplan ausgeschlossenen Nutzungen erhalten, denn es sei lediglich ein Teil der in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen ausgeschlossen worden. Dem Bebauungsplan mangele es wegen des darin enthaltenen Einzelhandelsausschlusses nicht an der Erforderlichkeit und er weise auch keine Abwägungsfehler auf. Der Bebauungsplan diene nicht primär die Stärkung der ... Innenstadt, sondern solle den vorhandenen gewerblichen Charakter des Gebiets sichern, eine geordnete Entwicklung des Gewerbestandorts steuern und eine Veränderung des Gebiets zu einer undefinierbaren Gemengelage verhindern. Entsprechend seien nicht nur Einzelhandelsnutzungen sondern auch Vergnügungsstätten, Bordelle und vergleichbare Nutzungen sowie gesundheitliche und sportliche Einrichtungen ausgeschlossen worden. Auf das Märkte- und Zentrenkonzept komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
16 
Dem Senat liegen die den Bebauungsplan betreffenden Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Auf deren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist zulässig.
18 
Der Antragsteller hat ihn insbesondere rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren hat sich der Antragsteller zwar nicht innerhalb eines Jahres dazu geäußert, ob er seinen Normenkontrollantrag nun (auch) gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 16.2.2016 richtet, sondern er hat erst in der mündlichen Verhandlung - nach Ablauf der Jahresfrist - seinen Antrag umgestellt. Das steht der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags jedoch nicht entgegen. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollantrags ein ergänzendes Verfahren durch, bleibt der Normenkontrollantrag auch dann zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinen Antrag nicht gegen den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren richtet und sich auch sonst nicht dazu erklärt, ob er den neuen Satzungsbeschluss in das Verfahren einbezieht. Das folgt aus dem Charakter des ergänzenden Verfahrens und dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
19 
Die Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB dient der Planerhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 19), indem sie das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans nach Behebung von Fehlern des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren zulässt. Die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens wird dabei als gegeben vorausgesetzt (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB § 214 Rn. 135).
20 
Das ergänzende Verfahren ist somit der Sache nach eine Art „Wiedereinsetzung in den letzten verfahrensfehlerfreien Stand“. Es ergänzt das ursprüngliche Aufstellungsverfahren in seinen fehlerfreien Teilen und ermöglicht es der Gemeinde, sich nach erfolgreicher Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das Aufstellungsverfahren von vornherein rechtmäßig durchgeführt und abgeschlossen hätte (so Petz in Berliner Komm. zum BauGB § 214 Rn. 143, 146, 163). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.3.2010 a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259, juris Rn. 7) erlangt der ursprüngliche (unwirksame) Bebauungsplan mit der Bekanntmachung im Anschluss an das ergänzende Verfahren zusammen mit dem geänderten Plan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen.
21 
Aus diesem Umstand sowie dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48, juris Leitsatz) folgert das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass ein Normenkontrollantrag auch dann zulässig bleibt, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt und der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Rahmen der erneuten Auslegung während des ergänzenden Verfahrens keine Einwendungen erhebt. In diesem Fall stehe § 47 Abs. 2a VwGO, der für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags fordert, dass der Antragsteller im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs Einwendungen geltend gemacht hat, die er im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Denn der Antragsteller habe mit seinem Normenkontrollantrag bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Würde § 47 Abs. 2a VwGO angewendet, so würde ihm die durch die Antragstellung im Normenkontrollverfahren erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position wieder entzogen. Dies sei mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren, der ganz allgemein zu beachten sei, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirke, in der sich der Bürger befinde.
22 
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2a VwGO, welcher der Senat folgt, kann im Ergebnis nichts anderes für das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 VwGO gelten, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt. Wird ein mit fristgerechtem Normenkontrollantrag angegriffener Bebauungsplan nach einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) erneut als Satzung beschlossen, löst die Bekanntmachung dieser Satzung für den Antragsteller des anhängigen Normenkontrollverfahrens keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (so auch, allerdings ohne Begründung: OVG NRW, Urteile vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE - BauR 2015, 934, juris Rn. 29 und vom 17.2.2012 - 2 D 50/10.NE - juris Rn. 22; ebenfalls Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 214 Rn. 264c). Der Normenkontrollantrag richtet sich in diesem Fall ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, solange der Antragsteller auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Er muss sich daher nicht innerhalb der Jahresfrist erklären, ob er seinen Normenkontrollantrag gegen die neue Satzung richten will oder gar einen entsprechenden Antrag stellen. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt zwar, dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt wird; dies ist im Fall des ergänzenden Verfahrens innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am Ende dieses Verfahrens. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht ausdrücklich, dass ein anhängiger Normenkontrollantrag unzulässig wird, wenn der Antragsteller nach der Bekanntmachung der Satzung zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist seinen Antrag umstellt. Eine Bestimmung dieses Inhalts wäre jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebotes erforderlich, um dem Antragsteller die bereits erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position nachträglich wieder zu entziehen. Auch Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 VwGO gebieten nicht seine Anwendbarkeit in der beschriebenen Situation. Die Jahresfrist dient der „zügigen Herstellung von Rechtssicherheit“ (BR-Drs. 558/06 S. 37). Der Antragsteller hat mit seinem Normenkontrollantrag jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert, ist daher davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich sein Normenkontrollantrag nun gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richtet, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (so auch BVerwG zu § 47 Abs. 2a VwGO, Urteil vom 24.3.2010, a.a.O., juris Rn. 18). Schließlich rechtfertigt auch die Funktion des ergänzenden Verfahrens - die Planerhaltung - es nicht, an die Zulässigkeit eines bereits anhängigen Normenkontrollantrags zusätzliche formelle Anforderungen zu stellen.
23 
Auch im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf seine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse des Antragstellers besteht ebenfalls, denn im Falle seines Obsiegens entfallen die Beschränkungen der Bebaubarkeit für sein Grundstück, die der Bebauungsplan vorsieht. Schließlich steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, denn der Antragsteller hat seine jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs vorgebracht.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist jedoch nicht begründet.
25 
Der Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.). Folglich war über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 20.5.2014 nicht zu entscheiden.
I.
26 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
27 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. Seine ursprünglich erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, denn dieser Fehler ist von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren geheilt worden.
28 
2. Der angefochtene Bebauungsplan weist auch weder im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss (dazu a)) noch auf die Wohnnutzung des Antragstellers (dazu b)) einen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB auf.
29 
a) Der Antragsteller ist der Auffassung, es liege ein Ermittlungsfehler vor, weil das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin keine Prognose enthalte, ob durch Einzelhandelsausschlüsse eine Stärkung der Innenstadt eintrete; zudem sei nicht untersucht worden, ob die Innenstadt für den Einzelhandel tauglich sei, und der Online-Handel sei ausgeblendet worden.
30 
Diese Vorwürfe greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nur die Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Die vom Antragsteller vermissten Ermittlungen waren im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob sie tatsächlich fehlten – für die Abwägung nicht relevant. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht das Ziel einer Stärkung der Innenstadt, sondern das Ziel, das Plangebiet für das produzierende Gewerbe und für Dienstleistungsunternehmen zu erhalten. Der Gewerbestandort soll gesichert, das Gewerbeflächendefizit nicht weiter verschärft werden. Zudem soll ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort S. 10 unter „F. Planungskonzept“) und der Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 (vgl. dort S. 8 f.) verhindert werden, dass das Plangebiet zu einer Gemengelage kippt. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Antragsgegnerin u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn Einzelhandelsbetriebe zählen weder zum produzierenden Gewerbe noch zu den Dienstleistungsunternehmen. Der Einzelhandelsausschluss mag zwar insofern auch eine positive Wirkung auf die Innenstadt besitzen, als im Plangebiet kein mit der Innenstadt konkurrierender Einzelhandelsstandort entstehen kann. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nur eine mittelbare Auswirkung des vorrangig verfolgten Ziels, wie die Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen nach der ersten Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 zeigt. Die Antragsgegnerin führt dort (S. 7 und 8) aus, Hauptziel sei nicht die Stärkung der Innenstadt, sondern die geordnete Entwicklung des Gewerbestandortes. Der Einzelhandelsausschluss solle als ein Teilaspekt der Planung dazu beitragen, den Gewerbestandort als solchen für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen zu sichern (S. 13).
31 
Unabhängig davon hat das Märkte- und Zentrenkonzept die Tauglichkeit der Innenstadt für den Einzelhandel untersucht. Es differenziert dabei die Innenstadtlagen nach vier verschiedenen Qualitätsstufen und führt aus, welche Nutzungen jeweils geeignet bzw. anzustreben sind (vgl. S. 66 ff. des Konzepts). Welchen Inhalt die vom Antragsteller geforderte Prognose der Tauglichkeit von Einzelhandelsausschlüssen für die Stärkung der Innenstadt haben soll, erschließt sich nicht. Es liegt auf der Hand, dass fehlende Ansiedelungsmöglichkeiten außerhalb des Stadtzentrums dazu führen, dass sich ansiedelungswillige Unternehmen in das für den Einzelhandel taugliche Stadtzentrum orientieren. Nicht durchgreifend ist auch der Vorwurf, das Märkte- und Zentrenkonzept sei fehlerhaft, weil darin der Online-Handel nicht berücksichtigt worden sei. Die Auswirkungen des Online-Handels sind kein spezifisches Problem des Einzelhandels im Stadtzentrum, sondern betreffen sämtliche Einzelhändler, unabhängig von ihrer Lage.
32 
b) Auch mit Blick auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers liegt kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor.
33 
aa) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung - erstmals - geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe eine mögliche Erweiterung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt. Das ist zwar zutreffend, stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler dar. Denn ein etwaiges Interesse des Antragstellers an einer möglichen Erweiterung der Wohnnutzung zählte nicht zu den zu ermittelnden abwägungsbeachtlichen Belangen. Hierzu gehören nur solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan erkennbar waren. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (BVerwG, Urteil vom 09.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 21). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, Ermittlungen im Hinblick auf eine erweiterte Wohnnutzung anzustellen, denn der Antragsteller hat während des gesamten Aufstellungsverfahrens keine entsprechende Absicht mitgeteilt. Sie war für die Antragsgegnerin auch sonst nicht erkennbar. Sie durfte vielmehr nach der Aussage des Antragstellers vom 22.1.2013, das Gebäude werde nicht mehr genutzt, und seiner Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb davon ausgehen, dass dieser eine Erweiterung der Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken auf dem Grundstück nicht beabsichtigt. Angesichts der Lage des Grundstücks im faktischen Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Schreinerei und einem Baustoffhandel musste sich ein Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung der allgemeinen Wohnnutzung auch nicht aufdrängen.
34 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers auch nicht fehlerhaft bewertet.
35 
Sie meint zwar, dass die Legalisierungswirkung einer Genehmigung inzwischen erloschen sei, weil das Gebäude schon seit längerer Zeit nicht mehr als Wohngebäude genutzt worden sei. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint fraglich, da sich die Antragsgegnerin bei dieser Einschätzung auf das sog. Zeitmodell beruft, das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelt worden ist und das auch im Rahmen der Fragestellung eine Rolle spielen sollte, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Danach war im dritten Jahr nach der Zerstörung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist, sondern der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen hat, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat. Die gleichen Grundsätze sollten für die Frage gelten, nach welcher Dauer einer Nutzungsunterbrechung die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr von dem durch eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235, juris Rn. 15). Ob diese Grundsätze nach wie vor anzuwenden sind, wenn eine genehmigte Nutzung unterbrochen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5.5.2015 (- 4 BN 2.15 - juris) offen gelassen, allerdings darauf verweisen, dass es sich bereits in seinem Beschluss vom 7.11.1997 (- 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33) davon distanziert habe (vgl. juris Rn. 18).
36 
Ein insoweit möglicherweise vorliegender Fehler hat hier jedoch keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Interesses des Antragstellers. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan auch in Rechnung gestellt, welche Folgen die Festsetzung eines Gewerbegebietes hat, wenn die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung nicht erloschen sein sollte. Sie hat zutreffend erkannt, dass der Bebauungsplan für die Wohnnutzung keine Erweiterungsmöglichkeit vorsieht, die bestehende genehmigte Nutzung jedoch Bestandsschutz genießt.
II.
37 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
38 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt er nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399, juris Rn. 9; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, juris Rn. 10). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17 m.w.N.).
39 
a) Der Bebauungsplan steht insbesondere insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang, als er Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - vollständig ausschließt. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung hierfür liegt vor.
40 
Ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich; eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es nicht (s. dazu auch nachfolgend 2.). Daher muss ein solcher Ausschluss auch nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, juris Rn. 5). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 18). Der festgesetzte Ausschluss einzelner Nutzungen eines Gewerbegebiets ist bereits dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Den Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die die städtebauliche Zielsetzung in gleicher Weise gefährden, fordert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Leitsatz).
41 
Eine solche den Ausschluss rechtfertigende städtebauliche Begründung liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass durch den Ausschluss des Einzelhandels der Gewerbestandort in seiner bestehenden Struktur erhalten bleiben soll. Sie hat die Gefahr gesehen, dass die bestehenden produzierenden Gewerbebetriebe verdrängt werden, wenn sich Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ansiedeln, weil dies erfahrungsgemäß zu Bodenwertsteigerungen führe und die höheren Bodenpreise von produzierenden Gewerbebetrieben nicht gezahlt werden könnten. Diese Begründung rechtfertigt vor dem Hintergrund der bestehenden Struktur des Gebiets den vollständigen Ausschluss von Einzelhandel. Das Gebiet ist fast vollständig aufgesiedelt und wird zu einem großen Teil von Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie von den Werkstätten der Hochschule ... im Studiengang Transportation Design in einer dem produzierenden Gewerbe artverwandten Weise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1, juris Rn. 18) genutzt.
42 
b) Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
43 
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die von der Antragsgegnerin durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet angestrebte Aufwertung der Innenstadt innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre nicht zu erreichen sei, geht seine Argumentation ins Leere. Denn die Antragsgegnerin verfolgt - wie oben ausgeführt - mit ihrer Planung nicht dieses Ziel. Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit ferner ins Feld geführte Existenz der - einzigen und mit der Planung auf den Bestand gesetzten - Spielhalle im Plangebiet ist erkennbar nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin mit der Planung beabsichtigten Erhalt der Gebietsstruktur des Gewerbegebiets zu gefährden. Entsprechendes gilt für die mit dem Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle als allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke in der Nähe der vorhandenen Moschee. Die Antragsgegnerin greift insoweit die bestehende Situation auf und beschränkt die Zulässigkeit einer solchen Anlage auf einen kleinen Teil des Plangebiets. Zudem löst die Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus. Unabhängig davon war ein Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die mit der städtebaulichen Zielsetzung nicht in Einklang stehen, nach § 1 Abs. 3 BauGB ohnehin nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2015, a.a.O.).
44 
2. Die Beschränkungen der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans sind entgegen der Ansicht des Antragstellers von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gedeckt.
45 
Rechtsgrundlage für den vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - BauR 1990, 185, juris Rn. 6 und Beschluss vom 22.5.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308, juris Leitsatz). Die Ausschlüsse der weiteren Anlagen in Nr. 1.1 bis 1.3 der textlichen Festsetzungen stützt die Antragsgegnerin zu Recht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, soweit es sich um Anlagen handelt, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wären. Soweit der Ausschluss nur ausnahmsweise zulässige Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO betrifft, ist Rechtsgrundlage § 1 Abs. 6 BauNVO. Soweit darüber hinaus noch feiner differenziert wurde, ist dies nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässig. Die weitere in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO normierte, und auch für § 1 Abs. 9 BauNVO geltende Voraussetzung solcher Ausschlüsse, dass nämlich die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt bleiben muss, ist ebenfalls erfüllt. Denn der Haupttypus des Gebiets, der nicht erheblich belästigende Gewerbebetrieb, ist nicht ausgeschlossen. In allen Teilgebieten werden aus dem Katalog der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen nur Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke herausgenommen sowie die Errichtung von Lagerhäusern und Lagerplätzen beschränkt. Die „Aufstufung“ im GE 2 der nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke und der Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber zu allgemein zulässigen Anlagen wahrt - auch in der Zusammenschau mit den genannten Ausschlüssen - ebenfalls die Zweckbestimmung des Gebiets. Gleiches gilt für die „Aufstufung“ der Anlagen für kulturelle Zwecke zu allgemein zulässigen Anlagen im GE 3. Denn das Gewerbegebiet als Ganzes (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186, juris Rn. 3) dient nach den festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten nach wie vor vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und wahrt damit den Gebietscharakter. Das gilt auch dann noch, wenn - entsprechend den Erwartungen der Antragsgegnerin - im GE 2 neben der vorhandenen Moschee eine Anlage für kulturelle Zwecke in Form einer Mehrzweckhalle errichtet wird und dort für andere Anlagen kein Platz mehr vorhanden ist. Denn die Fläche des GE 2 ist im Verhältnis zur Gesamtfläche des festgesetzten Gewerbegebiets so klein, dass die Bebauung mit einer Moschee und einer Mehrzweckhalle nicht geeignet ist, dem Gewerbegebiet insgesamt eine von der Zweckbestimmung abweichende Prägung zu geben.
46 
3. Die Beschränkungen der zulässigen Art der baulichen Nutzung hätten entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf § 9 Abs. 2a und 2b BauGB gestützt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, enthält § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO eine Rechtsgrundlage für die festgesetzten Beschränkungen. Von dieser Rechtsgrundlage durfte die Antragsgegnerin nach ihrer freien Entscheidung unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots Gebrauch machen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Antragstellers stellt § 9 Abs. 2a und 2b BauGB keine vor § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO vorrangig anzuwendende Vorschrift dar. Einen solchen Vorrang sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Ausschluss von Vergnügungsstätten auch auf § 9 Abs. 2b BauGB hätte gestützt werden können, bedarf daher keiner Erörterung. Im Übrigen ist der Senat mit der Antragsgegnerin im Ergebnis der Auffassung, dass § 9 Abs. 2a BauGB schon keine taugliche Rechtsgrundlage für den festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Anlagen für sportliche Zwecke gewesen wäre. Denn diese Vorschrift lässt nur Regelungen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung einer Gemeinde zu. Diese Ziele hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht verfolgt.
47 
4. Der Bebauungsplan ist auch frei von beachtlichen Abwägungsfehlern im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB.
48 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
49 
Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehen die Einschränkungen der Grundstücksnutzung nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstücks auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplanten Festsetzungen sprechen, insbesondere dem Belang der Erhaltung der Struktur des Gewerbegebiets, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
50 
a) Der Antragsteller meint, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil sich wegen der genehmigten Wohnnutzung auf seinem Grundstück die Festsetzung eines Mischgebiets aufgedrängt hätte, um Konflikte zwischen den sich widersprechenden Nutzungen zu vermeiden. Damit dringt er nicht durch.
51 
Die Antragsgegnerin hat erkannt und in ihre Abwägung eingestellt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers ein Gebäude befindet, das zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dabei hat sie unterstellt, dass es sich um eine genehmigte Wohnnutzung handelte und dass die Legalisierungswirkung der Genehmigung fortbesteht.
52 
Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers, eine (allgemeine) Wohnnutzung auf seinem Grundstück planungsrechtlich durch die Festsetzung eines Mischgebiets abzusichern, auch mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie durfte davon ausgehen, dass das Gewicht des Interesses des Antragstellers gemindert ist, da dieser mitgeteilt hatte, das vorhandene Gebäude werde nicht (mehr) zu Wohnzwecken genutzt und der Antragsteller hat zudem durch seine Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb zu erkennen gegeben, dass er eine andere Nutzung anstrebt. Dass der Antragsteller das Wohngebäude nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zeitweise („im Sommer“) wieder bewohnt und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht in ihrer Abwägung berücksichtigt hat, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Gebäude wieder bewohnt zu haben. Die Antragsgegnerin durfte darüber hinaus in Rechnung stellen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - das Gebiet als faktisches Gewerbegebiet eingestuft hat, in dem das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers einen Fremdkörper darstellt und sich auf seine Umgebung nicht auswirkt. Gegen diese Einschätzung hat der Antragsteller auch nichts eingewandt. Schließlich hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass die Festsetzung eines Mischgebiets wegen der von ihr durch eine Abschätzung für das Teilgebiet GE 2 ermittelten und in der Planbegründung wiedergegebenen, erheblichen Verkehrslärmvorbelastung des Gebiets auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen würde. Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Lärmabschätzung unzutreffend sein könnte. Dies ist angesichts der Lage des Plangebiets zwischen der Bahnlinie ...- ...-... und der B ... sowie eines maximalen Abstands zwischen beiden Verkehrstrassen von nur ca. 500 m auch nicht erkennbar. In Anbetracht der Nähe des Grundstücks des Klägers zum Teilgebiet GE 2 und der vergleichbaren Lage unmittelbar angrenzend an die B ... liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück des Antragstellers signifikant von derjenigen im Teilgebiet GE 2 unterscheidet. Hierzu trägt der Antragsteller auch nichts Substantiiertes vor. Dass sein Grundstück aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig höheren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird als bisher, behauptet der Antragsteller nicht und ist auch nicht zu erkennen. Denn das bislang als faktisches Gewerbegebiet eingestufte Plangebiet wird nun (lediglich) zu einem festgesetzten Gewerbegebiet. An der Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers ändert sich somit nichts.
53 
Dem Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse gegenüber, die Struktur des Gebietes zu erhalten und die Flächen vorrangig dem (produzierenden) Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse hat erhebliches Gewicht. Denn zum einen sind nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin im Plangebiet bereits mehrere Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe ansässig und - an der Hochschule - artverwandte Nutzungen vorhanden, um deren Verbleib es der Antragsgegnerin geht. Zum anderen hat das vom städtischen Eigenbetrieb ... in Kooperation mit dem Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung der Antragsgegnerin erarbeitete Gewerbeflächenkonzept vom November 2014 ein Gewerbeflächendefizit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin festgestellt (vgl. S. 4, 43, 63, 90 des Konzepts). Auf dieses Konzept hat die Antragsgegnerin in der Begründung (vgl. dort S. 10) und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, die Feststellung eines Gewerbeflächendefizits sei fehlerhaft. Dafür ist angesichts der im Gewerbeflächenkonzept dargestellten Bestandsermittlungen und Prognosen auch nichts erkennbar.
54 
Das Gewicht der öffentlichen Interessen wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht durch die im Plangebiet ansässige Spielhalle gemindert. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um die einzige Anlage dieser Art im Plangebiet. Diese Art der baulichen Nutzung kann daher das Plangebiet nicht ausschlaggebend prägen. Zudem wird sie durch den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Vergnügungsstätten „auf den Bestand gesetzt“, um ein Abdriften des Gebietes zu einer Gemengelage verhindern (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 S. 18).
55 
Auch die Existenz der Moschee und die im Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit, ein Mehrzweckgebäude im Sinne einer Anlage für kirchliche, kulturelle und/oder soziale Zwecke zu errichten, mindern das Gewicht der öffentlichen Belange nicht. Diese Möglichkeit steht auch nicht im Widerspruch zu dem Ziel, den Standort vorrangig für das produzierende Gewerbe zu erhalten. Zum einen trägt die Antragsgegnerin dem Ansiedelungswunsch nur insoweit Rechnung, als sie diese Nutzungsmöglichkeit auf einen kleinen Teil des gesamten Plangebiets in der Nachbarschaft zur Moschee beschränkt. Zum anderen löst die Möglichkeit zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus.
56 
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Umstände durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler das Interesse des Antragstellers an der planungsrechtlichen Absicherung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück als weniger gewichtig einstufen als die öffentlichen Interessen und letzteren den Vorzug geben.
57 
b) Mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Antragsgegnerin habe versäumt, im Teilgebiet GE 1 die Festsetzung einer „betrieblichen“ Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - ebenso wie im Teilgebiet GE 2 - als allgemein zulässig in ihre Abwägung einzubeziehen, zeigt der Antragsteller keinen für das vorliegende Verfahren relevanten Abwägungsfehler auf. Denn diese - neue - Rüge hat der Antragsteller erst nach Ablauf der maßgeblichen Ein-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erhoben.
58 
c) Es liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als im Bebauungsplan - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - ein vollständiger Einzelhandelsausschluss festgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an einer zukünftigen Nutzung seines Grundstücks für einen Einzelhandelsbetrieb rechtsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Gewerbestandorts zurücktreten lassen. Aus den dargestellten Gründen hat das öffentliche Interesse erhebliches Gewicht. Das Interesse des Antragstellers an einer künftigen Einzelhandelsnutzung ist dagegen deutlich geringer. Eine solche Nutzungsabsicht hat der Antragsteller zwar durch die von ihm gestellte entsprechende Bauvoranfrage deutlich gemacht. Zudem war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Einzelhandelsnutzung bauplanungsrechtlich wohl zulässig. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Interessen jedoch berücksichtigt (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014, S. 7). Sie durfte aber auch berücksichtigen, dass es sich (nur) um einen Nutzungswunsch handelte, der zudem noch nicht durch einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Einzelnen konkretisiert war, sondern nur in Form einer Bauvoranfrage geäußert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen am Schutz der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und am Erhalt der Gebietsstruktur den Vorrang vor diesem Nutzungswunsch eingeräumt hat.
59 
d) Auch der vom Antragsteller als abwägungsfehlerhafte Behandlung seiner Belange gerügte Ausschluss von Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im GE 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller legt nicht dar, welches Interesse er an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der von ihm genannten, im Bebauungsplan ausgeschlossenen Anlagen hat. Insbesondere trägt er nicht vor, ein entsprechendes Vorhaben auf seinem Grundstück verwirklichen zu wollen. Erst recht behauptet er keine konkreten Planungen. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller ferner, der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke sei aufgrund der räumlichen Nähe zur Moschee unverständlich. Denn solche Anlagen sind im Gebiet GE 2 gerade aus diesem Grund zugelassen worden.
60 
Die Antragsgegnerin hat ohne Abwägungsfehler das - allgemeine - Interesse des Antragstellers an der Zulassung der durch den Bebauungsplan im GE 1 ausgeschlossenen Anlagen als weniger gewichtig eingestuft als die für einen Ausschluss der Anlagen sprechenden öffentlichen Interessen und die Belange des Antragstellers hinter die öffentlichen Belange zurücktreten lassen. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass die genannten Anlagen der Sicherung eines gewerblichen Standortes entgegenstehen und Konflikte auslösen könnten. Es sollte lediglich einem islamischen Verein genügend Spielraum für Erweiterungen eingeräumt werden.
C.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
62 
Beschluss vom 3. Mai 2017
63 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist zulässig.
18 
Der Antragsteller hat ihn insbesondere rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren hat sich der Antragsteller zwar nicht innerhalb eines Jahres dazu geäußert, ob er seinen Normenkontrollantrag nun (auch) gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 16.2.2016 richtet, sondern er hat erst in der mündlichen Verhandlung - nach Ablauf der Jahresfrist - seinen Antrag umgestellt. Das steht der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags jedoch nicht entgegen. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollantrags ein ergänzendes Verfahren durch, bleibt der Normenkontrollantrag auch dann zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinen Antrag nicht gegen den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren richtet und sich auch sonst nicht dazu erklärt, ob er den neuen Satzungsbeschluss in das Verfahren einbezieht. Das folgt aus dem Charakter des ergänzenden Verfahrens und dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
19 
Die Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB dient der Planerhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 19), indem sie das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans nach Behebung von Fehlern des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren zulässt. Die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens wird dabei als gegeben vorausgesetzt (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB § 214 Rn. 135).
20 
Das ergänzende Verfahren ist somit der Sache nach eine Art „Wiedereinsetzung in den letzten verfahrensfehlerfreien Stand“. Es ergänzt das ursprüngliche Aufstellungsverfahren in seinen fehlerfreien Teilen und ermöglicht es der Gemeinde, sich nach erfolgreicher Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das Aufstellungsverfahren von vornherein rechtmäßig durchgeführt und abgeschlossen hätte (so Petz in Berliner Komm. zum BauGB § 214 Rn. 143, 146, 163). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.3.2010 a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259, juris Rn. 7) erlangt der ursprüngliche (unwirksame) Bebauungsplan mit der Bekanntmachung im Anschluss an das ergänzende Verfahren zusammen mit dem geänderten Plan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen.
21 
Aus diesem Umstand sowie dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48, juris Leitsatz) folgert das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass ein Normenkontrollantrag auch dann zulässig bleibt, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt und der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Rahmen der erneuten Auslegung während des ergänzenden Verfahrens keine Einwendungen erhebt. In diesem Fall stehe § 47 Abs. 2a VwGO, der für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags fordert, dass der Antragsteller im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs Einwendungen geltend gemacht hat, die er im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Denn der Antragsteller habe mit seinem Normenkontrollantrag bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Würde § 47 Abs. 2a VwGO angewendet, so würde ihm die durch die Antragstellung im Normenkontrollverfahren erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position wieder entzogen. Dies sei mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren, der ganz allgemein zu beachten sei, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirke, in der sich der Bürger befinde.
22 
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2a VwGO, welcher der Senat folgt, kann im Ergebnis nichts anderes für das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 VwGO gelten, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt. Wird ein mit fristgerechtem Normenkontrollantrag angegriffener Bebauungsplan nach einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) erneut als Satzung beschlossen, löst die Bekanntmachung dieser Satzung für den Antragsteller des anhängigen Normenkontrollverfahrens keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (so auch, allerdings ohne Begründung: OVG NRW, Urteile vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE - BauR 2015, 934, juris Rn. 29 und vom 17.2.2012 - 2 D 50/10.NE - juris Rn. 22; ebenfalls Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 214 Rn. 264c). Der Normenkontrollantrag richtet sich in diesem Fall ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, solange der Antragsteller auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Er muss sich daher nicht innerhalb der Jahresfrist erklären, ob er seinen Normenkontrollantrag gegen die neue Satzung richten will oder gar einen entsprechenden Antrag stellen. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt zwar, dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt wird; dies ist im Fall des ergänzenden Verfahrens innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am Ende dieses Verfahrens. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht ausdrücklich, dass ein anhängiger Normenkontrollantrag unzulässig wird, wenn der Antragsteller nach der Bekanntmachung der Satzung zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist seinen Antrag umstellt. Eine Bestimmung dieses Inhalts wäre jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebotes erforderlich, um dem Antragsteller die bereits erlangte schutzwürdige verfahrensrechtliche Position nachträglich wieder zu entziehen. Auch Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 VwGO gebieten nicht seine Anwendbarkeit in der beschriebenen Situation. Die Jahresfrist dient der „zügigen Herstellung von Rechtssicherheit“ (BR-Drs. 558/06 S. 37). Der Antragsteller hat mit seinem Normenkontrollantrag jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert, ist daher davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich sein Normenkontrollantrag nun gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richtet, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (so auch BVerwG zu § 47 Abs. 2a VwGO, Urteil vom 24.3.2010, a.a.O., juris Rn. 18). Schließlich rechtfertigt auch die Funktion des ergänzenden Verfahrens - die Planerhaltung - es nicht, an die Zulässigkeit eines bereits anhängigen Normenkontrollantrags zusätzliche formelle Anforderungen zu stellen.
23 
Auch im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf seine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse des Antragstellers besteht ebenfalls, denn im Falle seines Obsiegens entfallen die Beschränkungen der Bebaubarkeit für sein Grundstück, die der Bebauungsplan vorsieht. Schließlich steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, denn der Antragsteller hat seine jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs vorgebracht.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 16.2.2016 ist jedoch nicht begründet.
25 
Der Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.). Folglich war über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 20.5.2014 nicht zu entscheiden.
I.
26 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
27 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. Seine ursprünglich erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, denn dieser Fehler ist von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren geheilt worden.
28 
2. Der angefochtene Bebauungsplan weist auch weder im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss (dazu a)) noch auf die Wohnnutzung des Antragstellers (dazu b)) einen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB auf.
29 
a) Der Antragsteller ist der Auffassung, es liege ein Ermittlungsfehler vor, weil das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin keine Prognose enthalte, ob durch Einzelhandelsausschlüsse eine Stärkung der Innenstadt eintrete; zudem sei nicht untersucht worden, ob die Innenstadt für den Einzelhandel tauglich sei, und der Online-Handel sei ausgeblendet worden.
30 
Diese Vorwürfe greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nur die Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Die vom Antragsteller vermissten Ermittlungen waren im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob sie tatsächlich fehlten – für die Abwägung nicht relevant. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht das Ziel einer Stärkung der Innenstadt, sondern das Ziel, das Plangebiet für das produzierende Gewerbe und für Dienstleistungsunternehmen zu erhalten. Der Gewerbestandort soll gesichert, das Gewerbeflächendefizit nicht weiter verschärft werden. Zudem soll ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort S. 10 unter „F. Planungskonzept“) und der Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 (vgl. dort S. 8 f.) verhindert werden, dass das Plangebiet zu einer Gemengelage kippt. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Antragsgegnerin u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn Einzelhandelsbetriebe zählen weder zum produzierenden Gewerbe noch zu den Dienstleistungsunternehmen. Der Einzelhandelsausschluss mag zwar insofern auch eine positive Wirkung auf die Innenstadt besitzen, als im Plangebiet kein mit der Innenstadt konkurrierender Einzelhandelsstandort entstehen kann. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nur eine mittelbare Auswirkung des vorrangig verfolgten Ziels, wie die Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen nach der ersten Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 zeigt. Die Antragsgegnerin führt dort (S. 7 und 8) aus, Hauptziel sei nicht die Stärkung der Innenstadt, sondern die geordnete Entwicklung des Gewerbestandortes. Der Einzelhandelsausschluss solle als ein Teilaspekt der Planung dazu beitragen, den Gewerbestandort als solchen für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen zu sichern (S. 13).
31 
Unabhängig davon hat das Märkte- und Zentrenkonzept die Tauglichkeit der Innenstadt für den Einzelhandel untersucht. Es differenziert dabei die Innenstadtlagen nach vier verschiedenen Qualitätsstufen und führt aus, welche Nutzungen jeweils geeignet bzw. anzustreben sind (vgl. S. 66 ff. des Konzepts). Welchen Inhalt die vom Antragsteller geforderte Prognose der Tauglichkeit von Einzelhandelsausschlüssen für die Stärkung der Innenstadt haben soll, erschließt sich nicht. Es liegt auf der Hand, dass fehlende Ansiedelungsmöglichkeiten außerhalb des Stadtzentrums dazu führen, dass sich ansiedelungswillige Unternehmen in das für den Einzelhandel taugliche Stadtzentrum orientieren. Nicht durchgreifend ist auch der Vorwurf, das Märkte- und Zentrenkonzept sei fehlerhaft, weil darin der Online-Handel nicht berücksichtigt worden sei. Die Auswirkungen des Online-Handels sind kein spezifisches Problem des Einzelhandels im Stadtzentrum, sondern betreffen sämtliche Einzelhändler, unabhängig von ihrer Lage.
32 
b) Auch mit Blick auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers liegt kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor.
33 
aa) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung - erstmals - geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe eine mögliche Erweiterung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt. Das ist zwar zutreffend, stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler dar. Denn ein etwaiges Interesse des Antragstellers an einer möglichen Erweiterung der Wohnnutzung zählte nicht zu den zu ermittelnden abwägungsbeachtlichen Belangen. Hierzu gehören nur solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan erkennbar waren. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (BVerwG, Urteil vom 09.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 21). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, Ermittlungen im Hinblick auf eine erweiterte Wohnnutzung anzustellen, denn der Antragsteller hat während des gesamten Aufstellungsverfahrens keine entsprechende Absicht mitgeteilt. Sie war für die Antragsgegnerin auch sonst nicht erkennbar. Sie durfte vielmehr nach der Aussage des Antragstellers vom 22.1.2013, das Gebäude werde nicht mehr genutzt, und seiner Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb davon ausgehen, dass dieser eine Erweiterung der Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken auf dem Grundstück nicht beabsichtigt. Angesichts der Lage des Grundstücks im faktischen Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Schreinerei und einem Baustoffhandel musste sich ein Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung der allgemeinen Wohnnutzung auch nicht aufdrängen.
34 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers auch nicht fehlerhaft bewertet.
35 
Sie meint zwar, dass die Legalisierungswirkung einer Genehmigung inzwischen erloschen sei, weil das Gebäude schon seit längerer Zeit nicht mehr als Wohngebäude genutzt worden sei. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint fraglich, da sich die Antragsgegnerin bei dieser Einschätzung auf das sog. Zeitmodell beruft, das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelt worden ist und das auch im Rahmen der Fragestellung eine Rolle spielen sollte, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Danach war im dritten Jahr nach der Zerstörung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist, sondern der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen hat, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat. Die gleichen Grundsätze sollten für die Frage gelten, nach welcher Dauer einer Nutzungsunterbrechung die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr von dem durch eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235, juris Rn. 15). Ob diese Grundsätze nach wie vor anzuwenden sind, wenn eine genehmigte Nutzung unterbrochen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5.5.2015 (- 4 BN 2.15 - juris) offen gelassen, allerdings darauf verweisen, dass es sich bereits in seinem Beschluss vom 7.11.1997 (- 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33) davon distanziert habe (vgl. juris Rn. 18).
36 
Ein insoweit möglicherweise vorliegender Fehler hat hier jedoch keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Interesses des Antragstellers. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan auch in Rechnung gestellt, welche Folgen die Festsetzung eines Gewerbegebietes hat, wenn die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung nicht erloschen sein sollte. Sie hat zutreffend erkannt, dass der Bebauungsplan für die Wohnnutzung keine Erweiterungsmöglichkeit vorsieht, die bestehende genehmigte Nutzung jedoch Bestandsschutz genießt.
II.
37 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
38 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt er nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399, juris Rn. 9; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, juris Rn. 10). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17 m.w.N.).
39 
a) Der Bebauungsplan steht insbesondere insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang, als er Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - vollständig ausschließt. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung hierfür liegt vor.
40 
Ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich; eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es nicht (s. dazu auch nachfolgend 2.). Daher muss ein solcher Ausschluss auch nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, juris Rn. 5). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310, juris Rn. 18). Der festgesetzte Ausschluss einzelner Nutzungen eines Gewerbegebiets ist bereits dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Den Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die die städtebauliche Zielsetzung in gleicher Weise gefährden, fordert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Leitsatz).
41 
Eine solche den Ausschluss rechtfertigende städtebauliche Begründung liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass durch den Ausschluss des Einzelhandels der Gewerbestandort in seiner bestehenden Struktur erhalten bleiben soll. Sie hat die Gefahr gesehen, dass die bestehenden produzierenden Gewerbebetriebe verdrängt werden, wenn sich Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ansiedeln, weil dies erfahrungsgemäß zu Bodenwertsteigerungen führe und die höheren Bodenpreise von produzierenden Gewerbebetrieben nicht gezahlt werden könnten. Diese Begründung rechtfertigt vor dem Hintergrund der bestehenden Struktur des Gebiets den vollständigen Ausschluss von Einzelhandel. Das Gebiet ist fast vollständig aufgesiedelt und wird zu einem großen Teil von Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie von den Werkstätten der Hochschule ... im Studiengang Transportation Design in einer dem produzierenden Gewerbe artverwandten Weise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1, juris Rn. 18) genutzt.
42 
b) Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
43 
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die von der Antragsgegnerin durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet angestrebte Aufwertung der Innenstadt innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre nicht zu erreichen sei, geht seine Argumentation ins Leere. Denn die Antragsgegnerin verfolgt - wie oben ausgeführt - mit ihrer Planung nicht dieses Ziel. Die vom Antragsteller gegen die Erforderlichkeit ferner ins Feld geführte Existenz der - einzigen und mit der Planung auf den Bestand gesetzten - Spielhalle im Plangebiet ist erkennbar nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin mit der Planung beabsichtigten Erhalt der Gebietsstruktur des Gewerbegebiets zu gefährden. Entsprechendes gilt für die mit dem Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle als allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke in der Nähe der vorhandenen Moschee. Die Antragsgegnerin greift insoweit die bestehende Situation auf und beschränkt die Zulässigkeit einer solchen Anlage auf einen kleinen Teil des Plangebiets. Zudem löst die Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus. Unabhängig davon war ein Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die mit der städtebaulichen Zielsetzung nicht in Einklang stehen, nach § 1 Abs. 3 BauGB ohnehin nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2015, a.a.O.).
44 
2. Die Beschränkungen der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans sind entgegen der Ansicht des Antragstellers von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gedeckt.
45 
Rechtsgrundlage für den vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - BauR 1990, 185, juris Rn. 6 und Beschluss vom 22.5.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308, juris Leitsatz). Die Ausschlüsse der weiteren Anlagen in Nr. 1.1 bis 1.3 der textlichen Festsetzungen stützt die Antragsgegnerin zu Recht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, soweit es sich um Anlagen handelt, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wären. Soweit der Ausschluss nur ausnahmsweise zulässige Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO betrifft, ist Rechtsgrundlage § 1 Abs. 6 BauNVO. Soweit darüber hinaus noch feiner differenziert wurde, ist dies nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässig. Die weitere in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO normierte, und auch für § 1 Abs. 9 BauNVO geltende Voraussetzung solcher Ausschlüsse, dass nämlich die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt bleiben muss, ist ebenfalls erfüllt. Denn der Haupttypus des Gebiets, der nicht erheblich belästigende Gewerbebetrieb, ist nicht ausgeschlossen. In allen Teilgebieten werden aus dem Katalog der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen nur Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke herausgenommen sowie die Errichtung von Lagerhäusern und Lagerplätzen beschränkt. Die „Aufstufung“ im GE 2 der nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke und der Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber zu allgemein zulässigen Anlagen wahrt - auch in der Zusammenschau mit den genannten Ausschlüssen - ebenfalls die Zweckbestimmung des Gebiets. Gleiches gilt für die „Aufstufung“ der Anlagen für kulturelle Zwecke zu allgemein zulässigen Anlagen im GE 3. Denn das Gewerbegebiet als Ganzes (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186, juris Rn. 3) dient nach den festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten nach wie vor vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und wahrt damit den Gebietscharakter. Das gilt auch dann noch, wenn - entsprechend den Erwartungen der Antragsgegnerin - im GE 2 neben der vorhandenen Moschee eine Anlage für kulturelle Zwecke in Form einer Mehrzweckhalle errichtet wird und dort für andere Anlagen kein Platz mehr vorhanden ist. Denn die Fläche des GE 2 ist im Verhältnis zur Gesamtfläche des festgesetzten Gewerbegebiets so klein, dass die Bebauung mit einer Moschee und einer Mehrzweckhalle nicht geeignet ist, dem Gewerbegebiet insgesamt eine von der Zweckbestimmung abweichende Prägung zu geben.
46 
3. Die Beschränkungen der zulässigen Art der baulichen Nutzung hätten entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf § 9 Abs. 2a und 2b BauGB gestützt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, enthält § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO eine Rechtsgrundlage für die festgesetzten Beschränkungen. Von dieser Rechtsgrundlage durfte die Antragsgegnerin nach ihrer freien Entscheidung unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots Gebrauch machen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Antragstellers stellt § 9 Abs. 2a und 2b BauGB keine vor § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO vorrangig anzuwendende Vorschrift dar. Einen solchen Vorrang sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Ausschluss von Vergnügungsstätten auch auf § 9 Abs. 2b BauGB hätte gestützt werden können, bedarf daher keiner Erörterung. Im Übrigen ist der Senat mit der Antragsgegnerin im Ergebnis der Auffassung, dass § 9 Abs. 2a BauGB schon keine taugliche Rechtsgrundlage für den festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Anlagen für sportliche Zwecke gewesen wäre. Denn diese Vorschrift lässt nur Regelungen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung einer Gemeinde zu. Diese Ziele hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht verfolgt.
47 
4. Der Bebauungsplan ist auch frei von beachtlichen Abwägungsfehlern im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB.
48 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
49 
Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehen die Einschränkungen der Grundstücksnutzung nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstücks auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplanten Festsetzungen sprechen, insbesondere dem Belang der Erhaltung der Struktur des Gewerbegebiets, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
50 
a) Der Antragsteller meint, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil sich wegen der genehmigten Wohnnutzung auf seinem Grundstück die Festsetzung eines Mischgebiets aufgedrängt hätte, um Konflikte zwischen den sich widersprechenden Nutzungen zu vermeiden. Damit dringt er nicht durch.
51 
Die Antragsgegnerin hat erkannt und in ihre Abwägung eingestellt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers ein Gebäude befindet, das zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dabei hat sie unterstellt, dass es sich um eine genehmigte Wohnnutzung handelte und dass die Legalisierungswirkung der Genehmigung fortbesteht.
52 
Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers, eine (allgemeine) Wohnnutzung auf seinem Grundstück planungsrechtlich durch die Festsetzung eines Mischgebiets abzusichern, auch mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie durfte davon ausgehen, dass das Gewicht des Interesses des Antragstellers gemindert ist, da dieser mitgeteilt hatte, das vorhandene Gebäude werde nicht (mehr) zu Wohnzwecken genutzt und der Antragsteller hat zudem durch seine Bauvoranfrage für einen Einzelhandelsbetrieb zu erkennen gegeben, dass er eine andere Nutzung anstrebt. Dass der Antragsteller das Wohngebäude nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zeitweise („im Sommer“) wieder bewohnt und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht in ihrer Abwägung berücksichtigt hat, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Gebäude wieder bewohnt zu haben. Die Antragsgegnerin durfte darüber hinaus in Rechnung stellen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - das Gebiet als faktisches Gewerbegebiet eingestuft hat, in dem das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers einen Fremdkörper darstellt und sich auf seine Umgebung nicht auswirkt. Gegen diese Einschätzung hat der Antragsteller auch nichts eingewandt. Schließlich hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass die Festsetzung eines Mischgebiets wegen der von ihr durch eine Abschätzung für das Teilgebiet GE 2 ermittelten und in der Planbegründung wiedergegebenen, erheblichen Verkehrslärmvorbelastung des Gebiets auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen würde. Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Lärmabschätzung unzutreffend sein könnte. Dies ist angesichts der Lage des Plangebiets zwischen der Bahnlinie ...- ...-... und der B ... sowie eines maximalen Abstands zwischen beiden Verkehrstrassen von nur ca. 500 m auch nicht erkennbar. In Anbetracht der Nähe des Grundstücks des Klägers zum Teilgebiet GE 2 und der vergleichbaren Lage unmittelbar angrenzend an die B ... liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück des Antragstellers signifikant von derjenigen im Teilgebiet GE 2 unterscheidet. Hierzu trägt der Antragsteller auch nichts Substantiiertes vor. Dass sein Grundstück aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig höheren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird als bisher, behauptet der Antragsteller nicht und ist auch nicht zu erkennen. Denn das bislang als faktisches Gewerbegebiet eingestufte Plangebiet wird nun (lediglich) zu einem festgesetzten Gewerbegebiet. An der Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers ändert sich somit nichts.
53 
Dem Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse gegenüber, die Struktur des Gebietes zu erhalten und die Flächen vorrangig dem (produzierenden) Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse hat erhebliches Gewicht. Denn zum einen sind nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin im Plangebiet bereits mehrere Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe ansässig und - an der Hochschule - artverwandte Nutzungen vorhanden, um deren Verbleib es der Antragsgegnerin geht. Zum anderen hat das vom städtischen Eigenbetrieb ... in Kooperation mit dem Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung der Antragsgegnerin erarbeitete Gewerbeflächenkonzept vom November 2014 ein Gewerbeflächendefizit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin festgestellt (vgl. S. 4, 43, 63, 90 des Konzepts). Auf dieses Konzept hat die Antragsgegnerin in der Begründung (vgl. dort S. 10) und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, die Feststellung eines Gewerbeflächendefizits sei fehlerhaft. Dafür ist angesichts der im Gewerbeflächenkonzept dargestellten Bestandsermittlungen und Prognosen auch nichts erkennbar.
54 
Das Gewicht der öffentlichen Interessen wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht durch die im Plangebiet ansässige Spielhalle gemindert. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um die einzige Anlage dieser Art im Plangebiet. Diese Art der baulichen Nutzung kann daher das Plangebiet nicht ausschlaggebend prägen. Zudem wird sie durch den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Vergnügungsstätten „auf den Bestand gesetzt“, um ein Abdriften des Gebietes zu einer Gemengelage verhindern (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014 S. 18).
55 
Auch die Existenz der Moschee und die im Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit, ein Mehrzweckgebäude im Sinne einer Anlage für kirchliche, kulturelle und/oder soziale Zwecke zu errichten, mindern das Gewicht der öffentlichen Belange nicht. Diese Möglichkeit steht auch nicht im Widerspruch zu dem Ziel, den Standort vorrangig für das produzierende Gewerbe zu erhalten. Zum einen trägt die Antragsgegnerin dem Ansiedelungswunsch nur insoweit Rechnung, als sie diese Nutzungsmöglichkeit auf einen kleinen Teil des gesamten Plangebiets in der Nachbarschaft zur Moschee beschränkt. Zum anderen löst die Möglichkeit zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes keinen Verdrängungseffekt für das produzierende Gewerbe infolge von Bodenwertsteigerungen aus.
56 
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Umstände durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler das Interesse des Antragstellers an der planungsrechtlichen Absicherung der Wohnnutzung auf seinem Grundstück als weniger gewichtig einstufen als die öffentlichen Interessen und letzteren den Vorzug geben.
57 
b) Mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Antragsgegnerin habe versäumt, im Teilgebiet GE 1 die Festsetzung einer „betrieblichen“ Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - ebenso wie im Teilgebiet GE 2 - als allgemein zulässig in ihre Abwägung einzubeziehen, zeigt der Antragsteller keinen für das vorliegende Verfahren relevanten Abwägungsfehler auf. Denn diese - neue - Rüge hat der Antragsteller erst nach Ablauf der maßgeblichen Ein-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erhoben.
58 
c) Es liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als im Bebauungsplan - mit Ausnahme des sog. Handwerkerprivilegs - ein vollständiger Einzelhandelsausschluss festgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an einer zukünftigen Nutzung seines Grundstücks für einen Einzelhandelsbetrieb rechtsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Gewerbestandorts zurücktreten lassen. Aus den dargestellten Gründen hat das öffentliche Interesse erhebliches Gewicht. Das Interesse des Antragstellers an einer künftigen Einzelhandelsnutzung ist dagegen deutlich geringer. Eine solche Nutzungsabsicht hat der Antragsteller zwar durch die von ihm gestellte entsprechende Bauvoranfrage deutlich gemacht. Zudem war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Einzelhandelsnutzung bauplanungsrechtlich wohl zulässig. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Interessen jedoch berücksichtigt (vgl. Abwägungstabelle zur Auslegung vom 7.1. bis 7.2.2014, S. 7). Sie durfte aber auch berücksichtigen, dass es sich (nur) um einen Nutzungswunsch handelte, der zudem noch nicht durch einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Einzelnen konkretisiert war, sondern nur in Form einer Bauvoranfrage geäußert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen am Schutz der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und am Erhalt der Gebietsstruktur den Vorrang vor diesem Nutzungswunsch eingeräumt hat.
59 
d) Auch der vom Antragsteller als abwägungsfehlerhafte Behandlung seiner Belange gerügte Ausschluss von Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im GE 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller legt nicht dar, welches Interesse er an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der von ihm genannten, im Bebauungsplan ausgeschlossenen Anlagen hat. Insbesondere trägt er nicht vor, ein entsprechendes Vorhaben auf seinem Grundstück verwirklichen zu wollen. Erst recht behauptet er keine konkreten Planungen. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller ferner, der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke sei aufgrund der räumlichen Nähe zur Moschee unverständlich. Denn solche Anlagen sind im Gebiet GE 2 gerade aus diesem Grund zugelassen worden.
60 
Die Antragsgegnerin hat ohne Abwägungsfehler das - allgemeine - Interesse des Antragstellers an der Zulassung der durch den Bebauungsplan im GE 1 ausgeschlossenen Anlagen als weniger gewichtig eingestuft als die für einen Ausschluss der Anlagen sprechenden öffentlichen Interessen und die Belange des Antragstellers hinter die öffentlichen Belange zurücktreten lassen. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass die genannten Anlagen der Sicherung eines gewerblichen Standortes entgegenstehen und Konflikte auslösen könnten. Es sollte lediglich einem islamischen Verein genügend Spielraum für Erweiterungen eingeräumt werden.
C.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
62 
Beschluss vom 3. Mai 2017
63 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
11 
Er trägt vor:
12 
Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
13 
Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
14 
Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
15 
Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
 den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
19 
Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
20 
Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
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Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
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Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
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den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
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Er trägt vor:
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Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
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Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
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Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
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Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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 den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
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Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
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Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
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Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
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Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
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Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
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Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
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Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
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Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
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Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
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Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
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Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
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Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
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Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
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Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
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Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
10 
Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
11 
Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
12 
„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
13 
Nr. 1.1.1:
14 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
15 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
16 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
17 
Nr. 1.1.2:
18 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
19 
Nr. 2.1:
20 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
21 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
22 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
23 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
24 
Nr. 3.2 lautet:
25 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
26 
Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
27 
Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
28 
Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
29 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
30 
Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
31 
Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
32 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
33 
Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
38 
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
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Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
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1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
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Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
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Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014.
Das 31.000 m² große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans wird im Norden von der W.-straße, im Süden von der A.-straße, im Westen von der B.-straße und im Osten von der E.-straße begrenzt. Es ist bereits bebaut und lag zuvor im Geltungsbereich der Bebauungspläne „R.“, „R. Blatt VII“ und „R. Blatt I und VIII“. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gebietscharakter zu erhalten und eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Festgesetzt wurden 10 allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 10) mit unterschiedlichen Festsetzungen u.a. zur zulässigen Grundflächenzahl, Firsthöhe, Wandhöhe und zur Zahl der Wohnungen pro Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte.
Die Antragstellerin hat das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), das aus der Vereinigung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) hervorgegangen ist, von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren 5 S 2291/14 erworben. Für die Antragstellerin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin möchte das Grundstück neu bebauen und hatte am 16.8.2011 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung eines 11-Familienhauses gestellt. Dieser wurde - ebenso wie ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein modifiziertes Bauvorhaben mit zwei Gebäuden und insgesamt neun Wohnungen - zunächst zurückgestellt und schließlich mit Bescheid vom 18.2.2013 abgelehnt. Widerspruch und Verpflichtungsklage der Antragstellerin blieben erfolglos. Den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.4.2016 (5 S 1949/14) abgelehnt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) ist bislang mit einem in den Jahren 1920/1921 errichteten Doppelhaus bebaut. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 621/2 (alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 7 des Bebauungsplans, für das eine Grundflächenzahl von 0,25, eine maximale Wandhöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 11 m festgesetzt sind. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 3 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/1(alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 8. Für die Grundstücke in diesem Gebiet setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4, eine maximale Wandhöhe von 9 m, eine maximale Firsthöhe von 13 m sowie Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 5 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte fest.
Aus Anlass des Baugenehmigungsantrages der Antragstellerin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.10.2011 die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Vom 16.11.2011 bis zum 21.12.2011 fand die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit statt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen.
Am 23.10.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusätzlich eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 31.10.2012 Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 24.9.2013 wegen möglicher Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds wiederholt und am 2.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am 16.10.2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung in korrigierter Fassung.
Vom 6.6.2013 bis 12.7.2013 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Antragstellerin wandte gegen die Planung ein, die für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) vorgesehenen Grundflächenzahlen stellten eine ungerechtfertigte Reduzierung der bislang bestehenden Bebauungsmöglichkeiten dar. Außerdem seien für andere Grundstücke im Plangebiet deutlich intensivere Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB nicht vor.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ließ die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. In den Bebauungsplan wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf § 44 BNatSchG aufgenommen und die Festsetzungen für zwei Grundstücke geringfügig geändert. Die Festsetzungen für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) blieben unverändert. Anschließend wurden der textliche und der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs zusammen mit der Begründung und der artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 25.10.2013 erneut ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 2.10.2013 enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten, sowie den weiteren Hinweis, dass keine Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vorlägen und mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sei. Während der erneuten Auslegung gab die Antragstellerin keine Stellungnahme ab.
In seiner Sitzung vom 19.11.2013 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften (erstmals) als Satzungen. Die Satzungsbeschlüsse wurden am 27.11.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Da Bedenken entstanden, ob die Vorschriften der Gemeindeordnung über das Verbot der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss in ausreichender Weise beachtet wurden, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.7.2014 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im ergänzenden Verfahren erneut als Satzungen sowie deren rückwirkendes Inkrafttreten zum 27.11.2013. Die Satzungen wurden am 28.7.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 6.8.2014 wurde ortsüblich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rückwirkend zum 27.11.2013 in Kraft gesetzt habe. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse und die (erneute) Bekanntmachung des Beschlusses über deren rückwirkendes Inkrafttreten erfolgten am 29.10.2014.
10 
Bereits am 21.7.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan leide unter formellen und materiellen Mängeln. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB hätten nicht vorgelegen. Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs verstoße gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die Planunterlagen seien auch nicht vollständig öffentlich ausgelegt worden; die Umweltinformationen und die Planbegründung hätten gefehlt. Zudem habe sich der interessierte Bürger erst zu dem Ort der Auslegung durchfragen und die Herausgabe des Planentwurfs verlangen müssen. Zudem hätten an dem Satzungsbeschluss eine befangene Gemeinderätin sowie der ebenfalls befangene Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mitgewirkt. Die Satzung über den Bebauungsplan leide ferner an einem Ausfertigungsmangel, der einen Verkündungsmangel nach sich ziehe, weil der Oberbürgermeister eine Begründung und eine artenschutzrechtliche Prüfung als Bestandteile der Satzung beurkundet habe, die der Gemeinderat jedoch nicht beschlossen habe. Der Satzungsbeschluss habe außerdem das durch den Zusammenschluss der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) entstandene Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) nicht erfasst; es seien Grundstücke überplant worden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr existent gewesen seien. Es liege ein Verkündungsmangel vor, weil aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 6.8.2014 nicht hervorgehe, was genau Bestandteil des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften sein solle. Die Satzung müsse mit ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden.
11 
Die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele der Verhinderung nicht in das Gebiet passender Mehrfamilienwohnhäuser sowie der gebietsverträglichen Nachverdichtung könnten nicht erreicht werden, da im südöstlichen Teil des Planquartiers bereits eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienwohnhäusern mit bis zu elf Wohnungen und einer Grundflächenzahl bis zu 0,65 stattgefunden habe. Die Planung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. Für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei eine Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Zusammenlegung der Grundstücke nicht beachtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Nebenanlagen nicht in den Blick genommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Er beschränke die vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu), ohne dass dafür überwiegende öffentliche Belange vorlägen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie (die Antragstellerin) mit ihrem Bauantrag vom 16.8.2011 ein Baurecht erhalten habe und die individuelle Veränderungssperre abgelaufen sei. Es liege eine Ungleichbehandlung ihrer Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken im Teilgebiet WA 8 und WA 10 vor. Die Antragsgegnerin habe die besondere Eckgrundstückssituation und die Grundstücksneuordnung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt. Die Planung berücksichtige nicht ausreichend die bereits eingetretene Nachverdichtung im Plangebiet. Zudem sei eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erwogen worden.
12 
Schließlich mache sie einen Planungsschaden gemäß § 39 BauGB in Höhe von 115.000,-- EUR für Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „R. Blatt VIII“ geltend.
13 
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
14 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A.“ vom 24.7.2014 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Es genüge nicht, dass sie einen Bauantrag gestellt habe. Sie sei auch nicht „wirtschaftliche Eigentümerin“, weil für sie zwar eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei, Besitz, Nutzen und Lasten jedoch noch nicht übergegangen seien. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzinteresse, weil ihre Bauinteressen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht durchsetzungsfähig seien.
18 
Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 13a BauGB hätten vorgelegen; FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete seien nicht betroffen. Bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 2.10.2013 habe auf die erstellte artenschutzrechtliche Prüfung nicht gesondert hingewiesen werden müssen. Die Verfahrensunterlagen seien vollständig ausgelegt worden und für die Öffentlichkeit im Korridor des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 frei zugänglich gewesen. Der Bebauungsplanentwurf sei an einer Anschlagtafel aufgehängt und die weiteren Verfahrensunterlagen auf einem davor platzierten Tisch ausgelegt gewesen. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß mit sämtlichen Bestandteilen als Satzung beschlossen worden. An der Beratung und Beschlussfassung habe kein befangenes Ratsmitglied teilgenommen. Die Gemeinderätinhabe vor Beratung und Beschlussfassung am 24.7.2014 den Saal verlassen. Der Oberbürgermeister sei von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen gewesen; es fehle am unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Ein Ausfertigungs- oder Verkündungsmangel liege nicht vor. Die Satzung sei ordnungsgemäß vom Oberbürgermeister ausgefertigt und der Satzungsbeschluss sei anschließend ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung der gesamten Satzung sei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorgesehen.
19 
Es sei unschädlich, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplans die Zusammenlegung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) noch nicht aufgenommen sei, denn § 16 Abs. 5 BauNVO sehe ausdrücklich vor, dass das Maß der baulichen Nutzung auch für Grundstückteile unterschiedlich festgesetzt werden könne. Das Maß der baulichen Nutzung sei ausgehend von dem ermittelten Bestand in zehn Teilbaugebieten festgesetzt worden. Das Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung könne mit diesen Festsetzungen erreicht werden, auch wenn einzelne Bestandsbauten einzelne Festsetzungen überschritten. Auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke werde eine umfänglichere Bebauung als die vorhandene ermöglicht. Mit Änderungs-, Erweiterungs- und Neubauwünschen sei auf den überwiegend in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bebauten Grundstücken des Plangebiets auch zu rechnen. Das Eckgebäude auf Flst.-Nr. 439/440 mit 32 Kleinstwohnungen sei zu Recht als zur nahen Hauptstraße hin orientiertes Bauwerk behandelt worden. Wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte und im Hinblick auf gegebenenfalls auch befreiungsfähige Abweichungen von einer festgesetzten Grundflächenzahl würden in Einzelfällen Überschreitungen hingenommen. In den entlang der Ränder des Plangebiets verlaufenden Teilbaugebieten sei eine etwas stärkere Bebauung vorgesehen und deshalb eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden. Nur im WA 3 sei wegen des vorhandenen Bestandes und der Grundstückszuschnitte eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt worden. Für die im Inneren des Plangebiets liegenden Teilbaugebiete WA 5 und WA 7 sei entsprechend der dort vorherrschenden kleineren Bebauung eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt worden. Das von der Straße „A.“ erschlossene Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sei zu Recht dem Teilgebiet WA 7 im Quartiersinneren zugeordnet worden. Die erst in den 1990er Jahren dort errichtete, an den südlichen Randlagen des Quartiers orientierte Bebauung überschreite die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 zwar um knapp ein Drittel. Der Gemeinderat habe sich jedoch für eine stärkere Betonung der kleinteiligeren Bebauung auch auf diesem Grundstück entschieden, selbst wenn aufgrund des geringen Gebäudealters allenfalls längerfristig mit einem Neubau zu rechnen sei. Für die dem Flst.-Nr. 612/1 (alt) entsprechende Grundstücksteilfläche sei entsprechend der Randlage eine Grundflächenzahl von 0,4 vorgesehen. Für die dem Flst.-Nr. 612/2 (alt) entsprechende Grundstücksfläche müsse die Antragstellerin jedoch die Grundflächenzahl im Bestand von 0,128 und die kleinteilige Bebauung in diesem Abschnitt der Straße „A.“ gegen sich gelten lassen.
20 
Ein von der Antragstellerin für sich reklamiertes Baurecht, das durch die Festsetzungen verkürzt würde, stehe ihr schon aus formalen Gründen nicht zu, da nicht sämtliche für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Außerdem füge sich ihr Vorhaben nicht nach Maßgabe des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das modifizierte Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, überschreite mit seinem zur Erzberger Straße orientierten Gebäudekörper ebenfalls die maximale Grundflächenzahl der Umgebungsbebauung von 0,4. Der zur Straße „A.“ orientierte Gebäudekörper finde mit einer dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bebauung keine Entsprechung in der Umgebung; zudem würden die vorhandenen Baufluchten unterschritten. Die von der Antragstellerin zum Vergleich der Wohnungszahl herangezogenen Gebäude lägen weit außerhalb des Planumgriffs und seien nicht quartiersprägend.
21 
Der Senat hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 5 S 2291/14 verbunden und den Antragsteller jenes Verfahrens sowie einen Mitarbeiter der Abteilung Stadtplanung der Antragsgegnerin zur Durchführung der ersten öffentlichen Auslegung angehört.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten, die den Bauantrag und den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids betreffenden Akten der Antragsgegnerin und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - 6 K 245/13 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
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3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
83 
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
83 
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
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Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
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a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
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Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
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b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
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Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
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(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
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(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
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(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
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Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
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Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
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Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
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Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
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Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
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bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
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Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
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(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
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Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.06.2015 sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Hiervon ausgehend haben die Beschwerden keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.10.2014 zur Errichtung eines Biomasseheizwerks bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Fortschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geprüft hat. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Jedenfalls ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung einen unabänderlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220). Wird hingegen - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich nach dem oben Gesagten konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.; Schoch, a.a.O., S. 1003 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob eine über das Realisierungsinteresse der Beigeladenen hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit durch etwaige Schadensersatzansprüche Dritter wegen unterbliebener Wärmelieferung begründet wird.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizwerks vom 28.10.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (1.). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; auch steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine abweichende, ihre Belange weniger beeinträchtigende Ausführung des Vorhabens zu (2.).
1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht aus der geltend gemachten Verletzung des in § 37 Abs. 1 LVwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich jedoch auf die Verletzung dieses Gebots nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
Vor diesem Hintergrund greifen die auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in jeder Hinsicht ausreichend bestimmt ist, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Anlieferungskonzepts für den Brennstoff, hierdurch jedoch drittschützende Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die noch zu treffende Regelung zum Ablauf der Anlieferung der Holzhackschnitzel eine konkrete Beschreibung des Anlieferkonzepts beinhalten muss; in ihr ist festzulegen, wo genau im öffentlichen Straßenraum der Containerwechsel erfolgen soll und dass für die Wechselvorgänge nicht der Parkplatz auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... zwischen dem Flst.-Nr. ... und dem Flst.-Nr. ... sowie ... genutzt werden darf. Der Senat teilt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwingend vorzunehmende Konkretisierung des Anlieferungskonzepts noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann. Durch den Ausschluss der Wechselvorgänge auf dem oben genannten Parkplatz wird jedenfalls sichergestellt, dass drittschützende Rechte der Antragsteller vor allem im Hinblick auf unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu besorgen sind, mithin sich der Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (2.1) wie ein Recht der Antragsteller auf die Wahl eines anderen Vorhabengrundstücks (2.2).
2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von dem Betrieb des Biomasseheizwerks keine für die Antragsteller unzumutbaren, von ihnen nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Luftschadstoffe hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt den von der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) gestellten Anforderungen (2.1.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung (2.1.2).
10 
2.1.1 Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage diesen Bestimmungen, soweit sie die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein relevanter Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird.
11 
Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen Luftverunreinigungsstoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 und Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So besteht nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nrn. 4.2 und 4.5 bestimmten Immissionswerten in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft).
12 
Obwohl hier von einer Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft auszugehen ist, hat der Vorhabenträger eine Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros ... vom 28.04.2014 vorgelegt. Danach werden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft an den umliegenden Immissionsorten und insbesondere am Grundstück der Antragsteller bei Annahme pessimaler Ansätze deutlich unterschritten. Die gegen die Plausibilität der Immissionsprognose erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen im Ergebnis nicht durch.
13 
2.1.1.1 Die Rügen der Antragsteller im Hinblick auf die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter gehen fehl. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, folgt aus den rechtlichen Vorgaben der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) sowie der Eigenart des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29b BImSchG für das einschlägige Fachgebiet bekannt gegeben. Zudem haben fachtechnische Bedienstete der Genehmigungsbehörde das Gutachten vom 28.04.2014 auf seine Plausibilität geprüft und im Ergebnis keine Einwände hiergegen erhoben. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter spricht im Übrigen auch, dass sie weitreichende Anforderungen an die Anlage gestellt haben, damit die rechtlichen Vorgaben der TA Luft eingehalten werden.
14 
2.1.1.2 Keine durchgreifenden Bedenken bestehen zunächst gegen die Ermittlung der in der Prognose eingestellten Vorbelastung. Im Ansatz zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Gutachter die Schadstoffvorbelastung nicht selbst ermittelt haben, sondern sich auf eine Luftqualitätsuntersuchung durch den Deutschen Wetterdienst im Zeitraum von September 2008 bis September 2009 gestützt haben. Auch hat diese Erhebung nicht am Wohngrundstück der Antragsteller, sondern an den Messpunkten Friedhof (Ortszentrum) und Kurhaus (Verkehrszentrum) stattgefunden. Dieses Vorgehen der Gutachter entspricht nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben von Nr. 4.6.3.1 der TA Luft, wonach auf Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsvorbelastung zurückgegriffen werden kann, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben. Dies führt entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch zumindest bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zur Unverwertbarkeit der Immissionsprognose. Nach dem oben Gesagten waren wegen Unterschreitung der Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht zwingend Kenngrößen zu ermitteln; lediglich im Hinblick auf die Anerkennung von ... als Luftkurort hat der Vorhabenträger über die rechtlichen Vorgaben der TA Luft hinausgehende Ermittlungen anstellen und eine Ausbreitungsrechnung durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund führt ein teilweises Abweichen von den Vorgaben zur Kenngrößenermittlung in Nr. 4.6.3 der TA Luft nicht zur Unverwertbarkeit des Immissionsgutachtens. Zutreffend dürfte auch die Annahme der Gutachter sein, dass ein Vergleich der Immissionsvorbelastung am Verkehrszentrum mit der bei den Antragstellern herrschenden aufgrund der Nachbarschaft zu einer Landesstraße und weiteren Ortsstraßen zulässig, aber zugleich auch hinreichend konservativ ist. Bei summarischer Prüfung haben die Gutachter jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung mit Schwebstaub (PM-10) in Höhe von 16,4 µg/m³ und mit Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 25,5 µg/m³ angenommen.
15 
2.1.1.3 Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Gutachter die Zusatzbelastung nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ermittelt haben. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig ist, werden in der Immissionsprognose vom 28.04.2014 bei der Ermittlung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen lediglich die Emissionen des Biomasseheizwerks berücksichtigt; die von den Lastkraftwagen bei der Anlieferung der Holzhackschnitzel auf dem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen sind in die Betrachtung indes nicht eingestellt worden. Fehl geht die Annahme der Genehmigungsbehörde und der Gutachter, die Schadstoffauswirkungen des Anlieferverkehrs seien deshalb nicht zu betrachten, weil die Fahrzeuge den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprächen und deshalb die hiervon ausgehende Schadstoffbelastung von den ortsüblichen Verkehrsimmissionen nicht unterschieden werden könnten.
16 
Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass die schadstoffemittierenden Lastkraftwagen selbst keine „Anlage“ im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, da nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Fahrzeuge nur dann als „Anlage“ im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie nicht unter § 38 BImSchG fallen. Dies ist aber für die die Holzhackschnitzel anliefernden Lastkraftwagen zu bejahen. Der Betrieb der Lastkraftwagen ist hier jedoch allein in seinem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Heizwerks auf dem Vorhabengrundstück bzw. auf dem nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Anlieferungsweg betroffen. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. In einem solchen Fall ist der Kraftfahrzeugverkehr schon der „Betriebsstätte“ selbst und daher dem § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zuzurechnen, der eine dem § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG entsprechende Einschränkung nicht enthält. Dies gilt entgegen der Meinung der Beigeladenen unabhängig davon, ob eigene oder fremde Fahrzeuge eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1978 - VII A 632/77 - DVBl. 1979, 315; HessVGH, Urteil vom 04.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2005, Rn. C4 zu § 38 BImSchG). Ausgehend hiervon sind bei der Ermittlung der Zusatzbelastung nicht sämtliche nach den rechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Immissionsquellen eingestellt worden.
17 
2.1.1.4 Im Ergebnis zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass trotz des vorstehend aufgezeigten Mangels der Immissionsprognose bei Ermittlung der Zusatzbelastung die zulässige Gesamtbelastung sicher eingehalten wird. Die Immissionsprognose vom 28.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Grundstück der Antragsteller mit einer Zusatzbelastung von Schwebstaub (PM-10) in Höhe von unter 0,1 µg/m³ und von Stickstoffdioxid in Höhe von ebenfalls unter 0,1 µg/m³ zu rechnen sei; in Anbetracht der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Vorbelastung sei von einer Gesamtbelastung mit Schwebstaub (am Verkehrszentrum) in Höhe von 17,6 µg/m³ und Stickstoffdioxid in Höhe von 26,0 µg/m³ zu rechnen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die Immissionswerte nach Nr. 4.2.1 TA Luft von jeweils 40 µg/m³ bei jährlicher Betrachtung sicher unterschritten werden.
18 
Bei summarischer Sachverhaltsprüfung gilt dies auch dann, wenn die von dem Anlieferverkehr auf dem Vorhabengrundstück resultierende Zusatzbelastung insbesondere im Hinblick auf den Luftschadstoff Feinstaub berücksichtigt wird. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach dem insoweit bindenden Anlieferkonzept lediglich mit höchstens 189 Anlieferungsfahrten pro Jahr zu rechnen ist, wobei maximal neun Fahrbewegungen an einem Tag erfolgen. Nach dem oben Ausgeführten gelangte die Immissionsprognose vom 28.04.2014 zu einer über das Jahr gemittelten Zusatzbelastung an Feinstaub durch die Emissionen aus den gefassten Quellen des Biomasseheizwerks am Wohnort des Antragstellers von weniger als 0,1 µg/m³. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung am Verkehrszentrum von 16,4 µg/m³ Feinstaub der Klasse PM-10 dürfte eine Überschreitung des über das Jahr zu mittelnden Immissionsgrenzwertes für diesen Luftschadstoff von 40 µg/m³ selbst bei Mitberücksichtigung des Anlieferverkehrs ausgeschlossen sein. Aus ähnlichen Gründen dürfte ein Überschreiten des über 24 Stunden zu mittelnden Immissionsgrenzwertes von 50 µg/m³ Schwebstaub durch die maximal neun zusätzlichen Fahrbewegungen mit Lastkraftwagen nicht zu besorgen sein. In Anbetracht der von dem Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen kurzen Dauer der Fahrbewegungen dürfte dies selbst bei Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens zutreffen, insbesondere der zu überwindenden Gefällestrecke und der Position des Auspuffs der Lastwagen bei der Anlieferung in Richtung des Grundstücks der Antragsteller.
19 
2.1.2 Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, das Vorhaben sei ungeachtet der Höhe der Zusatzbelastung und der eingehaltenen Bestimmungen über die hinzunehmende Gesamtbelastung nicht genehmigungsfähig, weil die Regelungen über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eingehalten würden. Indes stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV, welche die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umsetzt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Die genannte Richtlinie sieht in erster Linie ein spezielles Planungsinstrumentarium vor, um die Umwelt „insgesamt“ und unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Faktoren zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - Rs. C-237/07 - NVwZ 2008, 984). Die Immissionswerte der 39. BImSchV stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung, mit dem der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen hat, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Etwas anderes gilt lediglich für den Ausnahmefall, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen auszuschließen ist, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von dem Vorhaben herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649; und vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57).
20 
Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme der Beschwerde stellt die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung mit Schwebstaub (PM-10) hier kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Genehmigungshindernis dar. Nach § 4 der 39. BImSchV beträgt der über 24 Stunden gemittelte Kurzzeitimmissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schwebstaub 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr; der Jahresmittelwert für Partikel beträgt 40 µg/m³. Diese Grenzwerte für PM-10 sind in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt worden; die Beurteilungswerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft entsprechen im Hinblick auf Feinstaub diesen Vorgaben. Wie oben unter 2.1.1.4 näher dargelegt, unterschreitet die zu erwartende Gesamtbelastung des Luftschadstoffes Schwebstaub diese Vorgaben erheblich. Es liegt damit keine Fallkonstellation vor, in der die Vorgaben über die Luftqualitätstandards ausnahmsweise zu einem Genehmigungshindernis für ein Einzelvorhaben führen.
21 
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in einer anderen Weise verwirklicht werden könnte. Denn die Beigeladene kann weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für die Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von dem geplanten Biomasseheizwerk keine unzumutbaren und von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von den Behörden zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - UPR 1999, 74 m.w.N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdeverfahren nicht der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Auffahrt zum Holzhackschnitzelbunker in einer für die Antragsteller günstigeren Weise auch über die ... Straße erfolgen könnte.
22 
3. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
23 
4. Nach allem spricht die obige rechtliche Beurteilung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Besondere Umstände, die gleichwohl, etwa wegen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Realisierung der Genehmigung eintretender gravierender (unzumutbarer bzw. irreparabler) Nachteile, eine Suspendierung des Genehmigungsbescheids nahe legten, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch nach der Einschätzung des Senats führt die Ausnutzung der Genehmigung jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Immissionssituation für die Antragsteller.
24 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen hat.
25 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem in Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Streitwertbeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tage (10 S 1470/15) verwiesen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.06.2015 sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Hiervon ausgehend haben die Beschwerden keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.10.2014 zur Errichtung eines Biomasseheizwerks bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Fortschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geprüft hat. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Jedenfalls ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung einen unabänderlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220). Wird hingegen - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich nach dem oben Gesagten konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.; Schoch, a.a.O., S. 1003 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob eine über das Realisierungsinteresse der Beigeladenen hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit durch etwaige Schadensersatzansprüche Dritter wegen unterbliebener Wärmelieferung begründet wird.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizwerks vom 28.10.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (1.). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; auch steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine abweichende, ihre Belange weniger beeinträchtigende Ausführung des Vorhabens zu (2.).
1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht aus der geltend gemachten Verletzung des in § 37 Abs. 1 LVwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich jedoch auf die Verletzung dieses Gebots nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
Vor diesem Hintergrund greifen die auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in jeder Hinsicht ausreichend bestimmt ist, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Anlieferungskonzepts für den Brennstoff, hierdurch jedoch drittschützende Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die noch zu treffende Regelung zum Ablauf der Anlieferung der Holzhackschnitzel eine konkrete Beschreibung des Anlieferkonzepts beinhalten muss; in ihr ist festzulegen, wo genau im öffentlichen Straßenraum der Containerwechsel erfolgen soll und dass für die Wechselvorgänge nicht der Parkplatz auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... zwischen dem Flst.-Nr. ... und dem Flst.-Nr. ... sowie ... genutzt werden darf. Der Senat teilt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwingend vorzunehmende Konkretisierung des Anlieferungskonzepts noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann. Durch den Ausschluss der Wechselvorgänge auf dem oben genannten Parkplatz wird jedenfalls sichergestellt, dass drittschützende Rechte der Antragsteller vor allem im Hinblick auf unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu besorgen sind, mithin sich der Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (2.1) wie ein Recht der Antragsteller auf die Wahl eines anderen Vorhabengrundstücks (2.2).
2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von dem Betrieb des Biomasseheizwerks keine für die Antragsteller unzumutbaren, von ihnen nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Luftschadstoffe hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt den von der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) gestellten Anforderungen (2.1.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung (2.1.2).
10 
2.1.1 Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage diesen Bestimmungen, soweit sie die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein relevanter Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird.
11 
Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen Luftverunreinigungsstoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 und Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So besteht nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nrn. 4.2 und 4.5 bestimmten Immissionswerten in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft).
12 
Obwohl hier von einer Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft auszugehen ist, hat der Vorhabenträger eine Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros ... vom 28.04.2014 vorgelegt. Danach werden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft an den umliegenden Immissionsorten und insbesondere am Grundstück der Antragsteller bei Annahme pessimaler Ansätze deutlich unterschritten. Die gegen die Plausibilität der Immissionsprognose erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen im Ergebnis nicht durch.
13 
2.1.1.1 Die Rügen der Antragsteller im Hinblick auf die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter gehen fehl. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, folgt aus den rechtlichen Vorgaben der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) sowie der Eigenart des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29b BImSchG für das einschlägige Fachgebiet bekannt gegeben. Zudem haben fachtechnische Bedienstete der Genehmigungsbehörde das Gutachten vom 28.04.2014 auf seine Plausibilität geprüft und im Ergebnis keine Einwände hiergegen erhoben. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter spricht im Übrigen auch, dass sie weitreichende Anforderungen an die Anlage gestellt haben, damit die rechtlichen Vorgaben der TA Luft eingehalten werden.
14 
2.1.1.2 Keine durchgreifenden Bedenken bestehen zunächst gegen die Ermittlung der in der Prognose eingestellten Vorbelastung. Im Ansatz zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Gutachter die Schadstoffvorbelastung nicht selbst ermittelt haben, sondern sich auf eine Luftqualitätsuntersuchung durch den Deutschen Wetterdienst im Zeitraum von September 2008 bis September 2009 gestützt haben. Auch hat diese Erhebung nicht am Wohngrundstück der Antragsteller, sondern an den Messpunkten Friedhof (Ortszentrum) und Kurhaus (Verkehrszentrum) stattgefunden. Dieses Vorgehen der Gutachter entspricht nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben von Nr. 4.6.3.1 der TA Luft, wonach auf Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsvorbelastung zurückgegriffen werden kann, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben. Dies führt entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch zumindest bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zur Unverwertbarkeit der Immissionsprognose. Nach dem oben Gesagten waren wegen Unterschreitung der Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht zwingend Kenngrößen zu ermitteln; lediglich im Hinblick auf die Anerkennung von ... als Luftkurort hat der Vorhabenträger über die rechtlichen Vorgaben der TA Luft hinausgehende Ermittlungen anstellen und eine Ausbreitungsrechnung durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund führt ein teilweises Abweichen von den Vorgaben zur Kenngrößenermittlung in Nr. 4.6.3 der TA Luft nicht zur Unverwertbarkeit des Immissionsgutachtens. Zutreffend dürfte auch die Annahme der Gutachter sein, dass ein Vergleich der Immissionsvorbelastung am Verkehrszentrum mit der bei den Antragstellern herrschenden aufgrund der Nachbarschaft zu einer Landesstraße und weiteren Ortsstraßen zulässig, aber zugleich auch hinreichend konservativ ist. Bei summarischer Prüfung haben die Gutachter jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung mit Schwebstaub (PM-10) in Höhe von 16,4 µg/m³ und mit Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 25,5 µg/m³ angenommen.
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2.1.1.3 Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Gutachter die Zusatzbelastung nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ermittelt haben. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig ist, werden in der Immissionsprognose vom 28.04.2014 bei der Ermittlung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen lediglich die Emissionen des Biomasseheizwerks berücksichtigt; die von den Lastkraftwagen bei der Anlieferung der Holzhackschnitzel auf dem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen sind in die Betrachtung indes nicht eingestellt worden. Fehl geht die Annahme der Genehmigungsbehörde und der Gutachter, die Schadstoffauswirkungen des Anlieferverkehrs seien deshalb nicht zu betrachten, weil die Fahrzeuge den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprächen und deshalb die hiervon ausgehende Schadstoffbelastung von den ortsüblichen Verkehrsimmissionen nicht unterschieden werden könnten.
16 
Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass die schadstoffemittierenden Lastkraftwagen selbst keine „Anlage“ im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, da nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Fahrzeuge nur dann als „Anlage“ im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie nicht unter § 38 BImSchG fallen. Dies ist aber für die die Holzhackschnitzel anliefernden Lastkraftwagen zu bejahen. Der Betrieb der Lastkraftwagen ist hier jedoch allein in seinem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Heizwerks auf dem Vorhabengrundstück bzw. auf dem nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Anlieferungsweg betroffen. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. In einem solchen Fall ist der Kraftfahrzeugverkehr schon der „Betriebsstätte“ selbst und daher dem § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zuzurechnen, der eine dem § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG entsprechende Einschränkung nicht enthält. Dies gilt entgegen der Meinung der Beigeladenen unabhängig davon, ob eigene oder fremde Fahrzeuge eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1978 - VII A 632/77 - DVBl. 1979, 315; HessVGH, Urteil vom 04.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2005, Rn. C4 zu § 38 BImSchG). Ausgehend hiervon sind bei der Ermittlung der Zusatzbelastung nicht sämtliche nach den rechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Immissionsquellen eingestellt worden.
17 
2.1.1.4 Im Ergebnis zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass trotz des vorstehend aufgezeigten Mangels der Immissionsprognose bei Ermittlung der Zusatzbelastung die zulässige Gesamtbelastung sicher eingehalten wird. Die Immissionsprognose vom 28.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Grundstück der Antragsteller mit einer Zusatzbelastung von Schwebstaub (PM-10) in Höhe von unter 0,1 µg/m³ und von Stickstoffdioxid in Höhe von ebenfalls unter 0,1 µg/m³ zu rechnen sei; in Anbetracht der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Vorbelastung sei von einer Gesamtbelastung mit Schwebstaub (am Verkehrszentrum) in Höhe von 17,6 µg/m³ und Stickstoffdioxid in Höhe von 26,0 µg/m³ zu rechnen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die Immissionswerte nach Nr. 4.2.1 TA Luft von jeweils 40 µg/m³ bei jährlicher Betrachtung sicher unterschritten werden.
18 
Bei summarischer Sachverhaltsprüfung gilt dies auch dann, wenn die von dem Anlieferverkehr auf dem Vorhabengrundstück resultierende Zusatzbelastung insbesondere im Hinblick auf den Luftschadstoff Feinstaub berücksichtigt wird. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach dem insoweit bindenden Anlieferkonzept lediglich mit höchstens 189 Anlieferungsfahrten pro Jahr zu rechnen ist, wobei maximal neun Fahrbewegungen an einem Tag erfolgen. Nach dem oben Ausgeführten gelangte die Immissionsprognose vom 28.04.2014 zu einer über das Jahr gemittelten Zusatzbelastung an Feinstaub durch die Emissionen aus den gefassten Quellen des Biomasseheizwerks am Wohnort des Antragstellers von weniger als 0,1 µg/m³. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung am Verkehrszentrum von 16,4 µg/m³ Feinstaub der Klasse PM-10 dürfte eine Überschreitung des über das Jahr zu mittelnden Immissionsgrenzwertes für diesen Luftschadstoff von 40 µg/m³ selbst bei Mitberücksichtigung des Anlieferverkehrs ausgeschlossen sein. Aus ähnlichen Gründen dürfte ein Überschreiten des über 24 Stunden zu mittelnden Immissionsgrenzwertes von 50 µg/m³ Schwebstaub durch die maximal neun zusätzlichen Fahrbewegungen mit Lastkraftwagen nicht zu besorgen sein. In Anbetracht der von dem Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen kurzen Dauer der Fahrbewegungen dürfte dies selbst bei Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens zutreffen, insbesondere der zu überwindenden Gefällestrecke und der Position des Auspuffs der Lastwagen bei der Anlieferung in Richtung des Grundstücks der Antragsteller.
19 
2.1.2 Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, das Vorhaben sei ungeachtet der Höhe der Zusatzbelastung und der eingehaltenen Bestimmungen über die hinzunehmende Gesamtbelastung nicht genehmigungsfähig, weil die Regelungen über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eingehalten würden. Indes stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV, welche die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umsetzt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Die genannte Richtlinie sieht in erster Linie ein spezielles Planungsinstrumentarium vor, um die Umwelt „insgesamt“ und unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Faktoren zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - Rs. C-237/07 - NVwZ 2008, 984). Die Immissionswerte der 39. BImSchV stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung, mit dem der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen hat, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Etwas anderes gilt lediglich für den Ausnahmefall, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen auszuschließen ist, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von dem Vorhaben herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649; und vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57).
20 
Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme der Beschwerde stellt die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung mit Schwebstaub (PM-10) hier kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Genehmigungshindernis dar. Nach § 4 der 39. BImSchV beträgt der über 24 Stunden gemittelte Kurzzeitimmissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schwebstaub 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr; der Jahresmittelwert für Partikel beträgt 40 µg/m³. Diese Grenzwerte für PM-10 sind in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt worden; die Beurteilungswerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft entsprechen im Hinblick auf Feinstaub diesen Vorgaben. Wie oben unter 2.1.1.4 näher dargelegt, unterschreitet die zu erwartende Gesamtbelastung des Luftschadstoffes Schwebstaub diese Vorgaben erheblich. Es liegt damit keine Fallkonstellation vor, in der die Vorgaben über die Luftqualitätstandards ausnahmsweise zu einem Genehmigungshindernis für ein Einzelvorhaben führen.
21 
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in einer anderen Weise verwirklicht werden könnte. Denn die Beigeladene kann weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für die Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von dem geplanten Biomasseheizwerk keine unzumutbaren und von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von den Behörden zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - UPR 1999, 74 m.w.N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdeverfahren nicht der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Auffahrt zum Holzhackschnitzelbunker in einer für die Antragsteller günstigeren Weise auch über die ... Straße erfolgen könnte.
22 
3. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
23 
4. Nach allem spricht die obige rechtliche Beurteilung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Besondere Umstände, die gleichwohl, etwa wegen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Realisierung der Genehmigung eintretender gravierender (unzumutbarer bzw. irreparabler) Nachteile, eine Suspendierung des Genehmigungsbescheids nahe legten, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch nach der Einschätzung des Senats führt die Ausnutzung der Genehmigung jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Immissionssituation für die Antragsteller.
24 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen hat.
25 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem in Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Streitwertbeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tage (10 S 1470/15) verwiesen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 - 5 K 2779/09 - wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
I.
Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Klägerin ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ...49, ...50 und ...51, die nach Osten an den Pappelhäldenweg grenzen. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ der Beigeladenen, der in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./ 27.9.1957 die Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern auf den Grundstücken vorsieht. In seiner Sitzung vom 23.1.2001 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine Änderung des Bebauungsplans, mit der für die Grundstücke westlich des Pappelhäldenwegs ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Zahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt wird. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke der Klägerin, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Zum Schutz einer auf den Grundstücken vorhandenen Feldhecke sieht der geänderte Plan ferner eine Pflanzbindung vor.
Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück vier freistehende Einzelhäuser mit einer Länge von je 15 m errichten. Im Hinblick auf einen von ihr am 4.12.2007 gestellten Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für dieses Vorhaben führte die Beigeladene ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Heilbronn lehnte daraufhin mit Bescheid vom 26.1.2009 die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 26.8.2009 zurückgewiesen.
Auf die von der Klägerin am 22.7.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.2.2012 das beklagte Land verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen, und die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin mit der Änderung des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen worden sei, da diese Festsetzung unwirksam sei. Die im Jahre 2001 vorgenommene Planänderung leide an einem Abwägungsfehler, da der Gemeinderat der Beklagten die Interessen der Klägerin an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nicht in der gebotenen Weise in seine Abwägung eingestellt habe. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sowie rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Der Abwägungsfehler sei auch nicht durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren geheilt worden.
2. Die von der Beigeladenen in ihrem Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die mit der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhälden- weg“ erfolgte Ausweisung der Grundstücke der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft sei abwägungsfehlerhaft, da der Gemeinderat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Gegen diese Auffassung wendet sich die Beigeladene ohne Erfolg.
Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss deshalb ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sind dementsprechend bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das gilt auch bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 8 BauGB).
Die am 23.1.2001 beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ zielt, soweit sie die Grundstücke der Klägerin betrifft, auf die ersatzlose Beseitigung der sich aus dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist den Interessen des Grundstückseigentümers in einem solchen Fall ein besonders Gewicht beizumessen. Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die bisher bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müssen, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass sie durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt wird. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Soll, wie hier, ein nach der bisherigen Rechtslage bestehendes Recht des Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks aufgehoben werden, muss ferner das private Interesse am Erhalt dieses Rechts mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56; Urt. v. 8.9.2010 - 3 S 1389/09 - BauR 2010, 2158).
10 
Die von der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ angestellten Überlegungen genügen auch nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen nicht. Die Änderung des Bebauungsplans in dem westlich des Pappelhäldenwegs gelegenen Bereich wird in der Begründung des Änderungsplans damit erklärt, dass der bestehende Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung (Geschosswohnungsbau) zulasse. Eine solche verdichtete Bebauung sei städtebaulich unerwünscht, zumal auch die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die Verkehrsinfrastruktur nicht in der Lage seien, den dadurch entstehenden Anforderungen gerecht zu werden. Diese Überlegungen sind - jedenfalls abstrakt - geeignet, die mit dem Bebauungsplan erfolgten Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Was die Grundstücke der Klägerin betrifft, hat sich die Beigeladene jedoch nicht mit einer Einschränkung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten begnügt, sondern hat sich zu einer vollständigen und ersatzlosen Beseitigung der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke entschlossen. In der Begründung des Änderungsplans wird dies damit erklärt, dass sich entlang des Pappelhäldenwegs ein nach § 24a LNatSchG (a. F.) geschütztes Feldgehölz befinde, das im Falle einer Bebauung des Grundstücks zwangsläufig zerstört würde. Eine Bebauung des Grundstücks solle deshalb zukünftig nicht mehr möglich sein, da in Möckmühl noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existierten, deren Realisierung mit weitaus geringeren Eingriffen in die Landschaft verbunden sei.
11 
Diesen Darlegungen lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, eine ausreichende Würdigung des Interesses der Klägerin an der Beibehaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht entnehmen. In der Begründung wird zwar darauf hingewiesen, dass das Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...51 komplett aufgehoben werde und die Änderung keine Pflicht zu einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB auslöse, da die beseitigte Nutzungsmöglichkeit bereits seit 1957 bestehe. Eine Gewichtung der Interessen der Klägerin ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Gegenüberstellung dieser Interessen mit dem Interesse an der Erhaltung des Feldgehölzes auf den Grundstücken der Klägerin. Der Hinweis auf die Existenz zahlreicher Baumöglichkeiten auf anderen, nicht der Klägerin gehörenden Grundstücken vermag daran nichts zu ändern.
12 
Hinzukommt, dass die Annahme der Beigeladenen, eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin habe zwangsläufig eine Zerstörung des dort vorhandenen Feldgehölzes zur Folge, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Nach den dem Senat vorliegenden Akten erstreckt sich das in Rede stehende Feldgehölz entlang der nördlichen sowie der östlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin. Der im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung auf den Grundstücken festgesetzte Baustreifen befindet sich jedenfalls zum großen Teil außerhalb dieses Bereichs. Um im Bereich des Baustreifens errichtete Gebäude vom Pappelhäldenweg her zu erschließen, genügte es, in das Feldgehölz eine wenige Meter breite Schneise zu schlagen. Alternativ könnte auch an eine Erschließung der Grundstücke von Süden her gedacht werden. Eine Bebauung der Grundstücke kann danach auch in einer Weise erfolgen, bei der zumindest wesentliche Teile des Feldgehölzes erhalten bleiben. Die Abwägung der Beigeladenen erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als defizitär.
13 
b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, der Abwägungsfehler sei durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren nicht geheilt worden.
14 
Die Beigeladene hat auf Anregung des Landratsamts ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der dem Änderungsbebauungsplan vom 23.1.2001 anhaftenden Fehler durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen nach einer neuen Abwägung noch einmal als Satzung beschlossen. Die im Rahmen dieser Abwägung angestellten Überlegungen lassen jedoch ebenfalls nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen das Interesse der Klägerin am Erhalt der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten hinreichend gewürdigt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung mit den öffentlichen Belangen eingestellt hat.
15 
In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats wird zwar darauf hingewiesen, dass die „vorgebrachte Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Baufreiheit auf Flst.-Nr. ...49 - ...51 ein starkes privates Argument“ sei. Wie die nachfolgende, offenbar unwidersprochen gebliebene Aussage der Verwaltung zeigt, mit der die Interessen der Klägerin als egoistisch und rücksichtlos abqualifiziert wurden, handelt es sich dabei aber um ein bloßes Lippenbekenntnis. Das vollständige Zitat lautet: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus der Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen, sodass die Grundstücke Flst.-Nr. ...49 bis ...51 auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt(,) den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen zu Recht als unsachlich bezeichnet. Sie sind im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil es bei der (erneuten) Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan nicht um die Frage ging, ob die Grundstücke der Klägerin auch in Zukunft kein Bauland „geben“, d. h. werden sollten, sondern darum, ob die Grundstücke ihre bisherige, durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vermittelte Eigenschaft als Bauland behalten oder verlieren sollten. Dementsprechend war es auch nicht das Ziel der Klägerin, den Wert ihrer Grundstücke zu steigern, sondern den bisherigen Wert zu erhalten.
16 
Die neue Satzungsbeschluss ist davon abgesehen auch deshalb zu beanstanden, weil der Gemeinderat der Beigeladenen offenbar - wie schon bei der ersten Beschlussfassung - der Meinung war, dass eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin zwangsläufig eine Zerstörung des auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzstreifens zur Folge habe. Das trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Was die in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats ferner genannten Kosten für den Ausbau der Infrastruktur betrifft, so fehlt jede Erklärung dafür, weshalb es zur Vermeidung dieser Kosten nicht genügen sollte, die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Klägerin in derselben Weise einzuschränken wie auf den übrigen Grundstücken im Plangebiet, und, selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, weshalb die Klägerin zur Vermeidung dieser Kosten in ungleich stärkerem Maße belastet wird als die Eigentümer der anderen Grundstücke.
17 
c) An der danach anzunehmenden Fehlgewichtung der Interessen der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass es sich bei dem auf ihren Grundstücken befindlichen Feldgehölz um ein gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG besonders geschütztes Biotop handeln dürfte.
18 
aa) Nach dieser Vorschrift gehören Feldhecken und Feldgehölze in der in der Anlage zum Landesnaturschutzgesetz beschriebenen Ausprägung zu den besonders geschützten Biotopen. Das gilt allerdings nur, sofern sie sich „in der freien Landschaft“ befinden. Mit Blick auf diese Einschränkung sind die Beteiligten - offenbar übereinstimmend - der Meinung, dass das auf den Grundstücken der Klägerin befindliche Feldgehölz nicht durch § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützt sei, da die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans vom 28.3./27.9.1957 zum „Innenbereich“ gehörten.
19 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der „freien Landschaft“ ist in § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG definiert. Danach fallen unter diesen Begriff sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Unter dem Begriff der „freien Landschaft“ ist danach der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Zur freien Landschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG gehören somit auch solche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Flächen, für die ein Bebauungsplan besteht (Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand Okt. 2011, § 14 Rn. 4; vgl. ferner OVG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2004 - 3a B 255/03 - NuR 2005, 110 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.1990 - 20 A 2218/99 - BRS 36 Nr. 76 zu den entsprechenden Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen dieser Länder).
20 
Das auf den Grundstücken der Klägerin vorhandene Feldgehölz fällt danach nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG heraus, weil sich die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und dieser in seiner Fassung vom 28.3./27.9.1957 eine Bebauung der Grundstücke vorsieht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Grundstücke außerhalb oder innerhalb des besiedelten Bereichs liegen. Nach den bei den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern befinden sich die Grundstücke der Klägerin am südlichen Rand der Ortslage, an den sich ein jedenfalls weitgehend unbebauter Bereich anschließt. Es spricht danach alles dafür, dass die Grundstücke nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zur freien Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG gehören.
21 
bb) Nach der im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung der Beigeladenen über die im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans noch geltenden Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG waren alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten (ähnlich nunmehr § 30 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, der auch für die nicht in dieser Vorschrift aufgeführten, aber durch weitergehende landesrechtliche Regelungen geschützten Biotope gilt). Von diesem Verbot konnten jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, wenn - 1. - überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder - 2. - keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder - 3. - wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiges Biotop geschaffen wird. Das nunmehr anzuwendende Bundesnaturschutzgesetz in seiner am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 29.7.2009 enthält in § 30 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 1 BNatSchG ähnliche Bestimmungen.
22 
Der dem vorhandenen Feldgehölz vermutlich zukommende besondere gesetzliche Schutz stand danach (und steht auch weiterhin) einer Bebauung der Grundstücke der Klägerin nicht schlechthin entgegen. Er lässt deshalb auch nicht die Verpflichtung der Beigeladenen entfallen, bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung der sich aus dem Bebauungsplan vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Bebauungsmöglichkeiten die Interessen der Klägerin nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zu gewichten und abzuwägen. Das ist, wie ausgeführt, nicht geschehen.
II.
23 
Der Rechtstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage,
24 
ob die Eigentümerinteressen bei Entziehung der Bebaubarkeit (eines Grundstücks) dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass bei der Bebauungsplanänderung erkannt wird, dass der Grundstückseigentümer ein fortbestehendes Interesse an der Bebauung seines Grundstücks hat und dieses Interesse entschädigungslos negiert wird,
25 
ergibt in dieser Form keinen Sinn, da ein Interesse nicht erkannt und gleichzeitig negiert werden kann. Die Frage verleiht dem Rechtsstreit jedoch auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn man sie dahin gehend versteht, dass die Beigeladene geklärt wissen möchte, ob die genannten Interessen dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass das fortbestehende Interesse des Grundstückseigentümers an der Bebauung seines Grundstücks erkannt wird, dieses Interesse aber hinter andere Interessen zurückgestellt wird, da sich diese Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ..." (Flurstück Nr. ...3) in Freimersheim, der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage Freimersheim östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „Freimersheimer Mühle" an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die Bachstraße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlgraben. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der Bachstraße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im (bisherigen) Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe - Bestand“ dar.

3

Der Betrieb der „Freimersheimer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „Freimersheimer Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W.. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ...3, auf dem im Jahre 1957 - nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) - das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

4

Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

6

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der Bachstraße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der Bachstraße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura- 2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH- Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Freinsheimer Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlgrabens zwischen der L 540 und der Bachstraße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

7

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach § 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

8

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragssteller gegen den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in dieser Fassung mit rechtskräftigem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - für unwirksam. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan genüge insoweit nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes, als hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlgrabens in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer LKW-Überfahrt im Umweltbericht nicht tragfähig begründet worden sei, dass eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem bei einer FFH-Vorprüfung gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden könne; denn es sei insoweit versäumt worden, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der als „Fließgewässer“ einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp darstellende Mühlgraben in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitze. Darüber hinaus erweise sich der Bebauungsplan im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin habe die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert habe. Im Übrigen stehe der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang.

9

Zur Heilung der Mängel des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch.

10

Im Verlaufe dieses ergänzenden Verfahrens stellte die Antragsgegnerin einen neuen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, die mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27. Januar 2012 gemäß § 78 Abs. 2 WHG unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Auf Antrag der Antragsgegnerin ordnete die Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 20. März 2012 die sofortige Vollziehung der Befreiung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 27. April 2012 - 4 L 290/12.NW - ab. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13. NW - wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch die Klage der Antragsteller ab. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung ist noch beim 1. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Az. 1 A 11263/13.OVG anhängig.

11

Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung ergänzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellten die Antragsteller abermals Antrag auf Normenkontrolle, dem der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - stattgab, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlte, namentlich kein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen worden war.

12

Bereits am 29. Mai 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freimersheimer Mühle". Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde vom 8. Juni 2012 bis einschließlich 25. Juni 2012 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 16. November 2012 bis einschließlich 17. Dezember 2012. Die Auslegungsbekanntmachung vom 8. November 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

13

- Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB (u. a. mit Kartierung der Biotoptypen, Vorprüfung der Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete und Bilanzierung der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft),
- Spezieller Fachbeitrag zum Artenschutz,
- Ausführungen zum Hochwasserschutz in der Begründung,
- Prüfung der Verträglichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten abschnittsweisen Verrohrung des Mühlgrabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
- Schalltechnisches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme."

14

Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2012 umfangreiche Einwendungen, die inhaltlich im Wesentlichen ihrem Vorbringen zur Begründung ihres späteren Normenkontrollantrags entsprechen.

15

Der Rat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Beschluss vom 15. Januar 2013 zurück und beschloss den Bebauungsplan zugleich als Satzung.

16

Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den am 20. Juni 2010 und am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen - als angebotsorientierter Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff. BauGB im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der Bachstraße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der Freimersheimer Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der Bachstraße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 und den Nutzungsschablonen bestimmten Emissionskontingente - einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren - nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützte sich zunächst auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Im Rahmen der mehrfachen Überarbeitung des Bebauungsplans stuft die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller nun als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage ein und sieht für dieses als maßgeblichen Immissionswert nunmehr einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten „Zwischenwert“ als geeignet und gerechtfertigt an, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Fa. G. und Partner vom 30. Juni 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente wurden in Ziffer 1.4 der Textfestsetzungen und den Nutzungsschablonen festgesetzt. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 27. Januar 2012 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlgraben an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

17

Neu aufgenommen in den Bebauungsplan wurden in Teil B „Textliche Festsetzungen“ gemäß Ziffer 4.1 bis 4.4 als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB detaillierte Auflagen zum Abriss vorhandener Gebäude auf dem Flurstück Nr....70/1 und zur Entsiegelung der Fläche (Ziffer 4.1), zur Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten „Krauser Ampfer" und „Großer Wiesenknopf" vom Flurstück Nr. ...1 in das Flurstück Nr. ...70/1, mit näheren Maßgaben (Ziffer 4.2), zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege der gemäß Ziffer 4.2 angesäten Fläche (Ziffer 4.3), sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der nach Ziffern 4.2 und 4.3 durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel, dass die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Arten „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und „Großer Feuerfalter" im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

18

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Freimersheimer Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

19

Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wurde speziell für die geplante abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben sei, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu Wasser aus dem Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktion dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daher ergebe sich aus der Unterbindung des Entwicklungspotentials am Mühlgraben durch die vorgesehene Verrohrung keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes in Bezug auf den Lebensraumtyps 3260 „Fließgewässer“.

20

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 17. Januar 2013 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Januar 2013 in Kraft.

21

Im Auftrag der Beigeladenen erstellte der Dipl.-Biologe M. R. unter dem 13. März 2013 eine ergänzende Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangte, dass bei keiner der neun erhaltungszielbestimmenden Arten und bei keinem der elf Lebensraumtypen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ und auch bei keiner der 19 für das EU-Vogelschutzgebiet relevanten Vogelarten bei Umsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu prognostizieren sei. Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Teilen des Flurstücks Nr. ...70/1 verbesserten vielmehr die Habitatfunktionen für einige der genannten Arten, vor allem für den Großen Feuerfalter.

22

Zur Begründung ihres am 16. Januar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

23

Der Bebauungsplan leide bereits an einem Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf um einen neuen Teil 9.5 „Prüfung der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie“ ergänzt worden sei, ohne dass die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt worden seien.

24

Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung; namentlich sei die Überplanung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr. ...70/1 als verbreiterte und nach Norden verschobene Verkehrsfläche mit den im ROP Rheinpfalz 2004 in diesem Bereich dargestellten Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz und auch mit dem dort ebenfalls dargestellten regionalen Grünzug unvereinbar. Aus dem gleichen Grunde sei der Bebauungsplan auch nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn dieser stelle in einem Bereich, in den die als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinrage, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar.

25

Im Übrigen stelle die inzwischen in Kraft getretene dritte Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans die Flächen südlich des Mühlgrabens als Gewerbeflächen dar; damit sei der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Alternativenprüfung, dass diese Flächen für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht zur Verfügung stünden, der Boden entzogen.

26

Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan wasserrechtliche Bestimmungen. Der Befreiungsbescheid vom 27. Februar 2012 habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach den §§ 77 und 78 WHG zu Unrecht bejaht; insbesondere sehe der Bebauungsplan unzureichende Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum vor.

27

Der Bebauungsplan stehe auch weiterhin in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz von Natur und Umwelt. Nach einer von ihnen eingeholten Stellungnahme der Firma S. sei die Ausgleichsbilanzberechnung unzutreffend. Die geplante Verrohrung des Mühlbaches beeinträchtige das FFH- Gebiet; es sei nicht geprüft worden, ob die geplanten Bauvorhaben auf den Flurstücken ...1 und ...4 nicht potentielle Habitate der Bechsteinfledermaus, des Kammmolchs oder der Helmazurjungfer beeinträchtigten. Vor allem werde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung den festgestellten Vorkommen der beiden streng geschützten Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs sowie der Eignung der Eingriffsfläche als Habitat für diese beiden Arten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlustes an Habitatflächen für diese beiden Arten sei fehlerhaft erfolgt. Das Ziel der im Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. ...70/1 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, eine arten- und blütenreiche Mähwiese mit starken Beständen des großen Wiesenknopfes und des krausen Ampfers zur Optimierung des Lebensraums des „Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings“ zu entwickeln, sei auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche nicht erreichbar. Ausweislich der Stellungnahme des von ihnen beauftragten Dipl.-Biologen J. T. sei das Flurstück Nr. ...70/1 für die Ausgleichsmaßnahme nicht geeignet, weil sich dort wegen des hohen Nährstoffgehalts des Bodens, der auf die regelmäßige Vernässung der Fläche zurückzuführen sei, Bestände des Ampfers und des Wiesenknopfs nicht entwickeln könnten.

28

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Festsetzung der Baugrenzen für ihr Grundstück sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

29

Darüber hinaus werde ihr Grundstück durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma G. sei insoweit wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

30

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle.

31

Eine Abwägungsentscheidung habe gar nicht stattgefunden. Ihre Einwendungen seien zu keinem Zeitpunkt im Gemeinderat erörtert worden. Tatsächlich handele es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan weiterhin um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem lediglich die Bezeichnung geändert worden sei, um der Beigeladenen die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu ermöglichen. Von ihnen vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den am 24. Januar 2013 veröffentlichten Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

35

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag unter Verweisung auf das Vorbringen der Beigeladenen entgegen.

37

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

38

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

39

Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, weil der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

40

Einer erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe es nicht bedurft, weil lediglich der Umweltbericht als Teil der Begründung geändert worden sei; eine Änderung der Planurkunde sei nach Abschluss des Offenlageverfahrens hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen sei eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ergänzenden Überlegungen zur FFH- Verträglichkeit der Planung zu keinen Änderungen geführt, sondern nur die bisherigen Einschätzungen bestätigt hätten.

41

Es sei auch kein Konflikt des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung erkennbar. Zum einen sei der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Vorranggebiete nicht parzellenscharf bestimmt, was zu Lasten des betreffenden Ziels gehe. Zum anderen halte sich der Bebauungsplan - unterstellt, der nach dem Plan ausbaufähige Wirtschaftsweg nördlich des Betriebsgeländes liege noch innerhalb der genannten Vorranggebiete - im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB: Es sei nicht erkennbar, dass der geplante Ausbau des Wirtschaftswegs gesetzliche Biotope zerstören oder beschädigen würde oder damit zwingend die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden wäre; ebenso wenig seien deshalb signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu befürchten; hinsichtlich des regionalen Grünzugs sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan zu einer Einschränkung von dessen ökologischer Funktionsfähigkeit führen werde. Im Übrigen habe der für die Regionalplanung zuständige Verband Rhein-Neckar auf Nachfrage der Antragsteller deutlich gemacht, dass er keinen Konflikt des Bebauungsplans mit dem ROP 2004 erkennen könne.

42

Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG rügten, sei daran festzuhalten, dass mit Bescheid vom 27. Januar 2012 eine Ausnahme von diesem Verbot gewährt worden sei. Diesem wirksamen Verwaltungsakt komme Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegenstehe. Zudem sei der Bescheid auch vollziehbar, nachdem seine sofortige Vollziehung angeordnet worden und der dagegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben sei.

43

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vorschriften des Natura 2000-Gebietsschutzes im Einklang. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei das Habitatpotenzial von als Baugebiet ausgewiesenen Flächen für die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten nicht ignoriert worden. Vielmehr sei ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch insoweit ausführlich geprüft worden, inwieweit eine durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauung dieser Flächen noch mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets vereinbar sei; im Ergebnis sei die FFH-Verträglichkeit bejaht worden. Die zur Sicherheit ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. März 2013 habe dieses Ergebnis bestätigt.

44

Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplans zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die beiden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" führen werde. Vielmehr werde den artenschutzrechtlichen Belangen umfassend Rechnung getragen, nachdem die in der eingeholten artenschutzrechtlichen Stellungnahme vom 21. September 2011 rein vorsorglich empfohlenen Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sogar im Bebauungsplan festgesetzt worden seien.

45

Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien der Antragsgegnerin keine Abwägungsfehler unterlaufen. Von einem Abwägungsausfall könne keine Rede sein, wie sich sowohl aus der Begründung des Bebauungsplans als auch aus dem den Gemeinderäten bei Beschlussfassung vorliegenden Abwägungsvorschlag ergebe. Auch der Wechsel vom vorhabenbezogenen zum Angebotsbebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Denn die größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans stelle für die planende Gemeinde einen legitimen Beweggrund für den Wechsel des Planungsinstruments dar. Ebenso sei die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, um im Bebauungsplan die vorhandenen und zusätzlich zu erwartenden Konflikte aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung bewältigen zu können.

46

Dass die Antragsgegnerin ihre Betriebserweiterungsabsichten zum Anlass für ihre Bebauungsplanung genommen habe, sei weder vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BauGB noch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB kritikwürdig.

47

Die Antragsgegnerin habe ferner - entgegen der Darstellung der Antragsteller - den sehr gewichtigen Belangen des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Schädigungen des Grundstücks der Antragsteller führe, die einen Verzicht auf die Planung geboten hätten. Darüber hinaus habe das VG Neustadt a. d. W. in seinem Urteil vom 11. Oktober 2013 überzeugend bestätigt, dass die Antragsgegnerin den nach § 77 Satz 2 WHG erforderlichen Ausgleich für verlorengehenden Retentionsraum vorgesehen habe.

48

Des Weiteren sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden.

49

Bedenken bestünden auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht mehr. Das in der früheren Planung noch bestehende Problem der unzureichenden Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Antragsteller sei inzwischen ausweislich der Planbegründung behoben worden. Auch leide das zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten nicht an methodischen Mängeln, sondern bilde die absehbaren planbedingten Immissionen - auch hinsichtlich des LKW-Verkehrs - realitätsnah ab.

50

Sonstige Belange der Antragsteller seien nicht übersehen, sondern mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die festgesetzten Baugrenzen bewirkten keineswegs einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Grundeigentum. Da ihr Grundstück ohne den Bebauungsplan zweifellos im Außenbereich gelegen wäre, würden die von ihnen reklamierten baulichen Erweiterungsmöglichkeiten auch ohne den Bebauungsplan nicht bestehen.

51

Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller hätten keine sich aufdrängende, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative aufzuzeigen vermocht. Auf die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans, die eine Gewerbeansiedlung nun auch weiter nach Süden gestatte, komme es nicht an, weil die dritte Fortschreibung erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten sei.

52

Der Senat hat einen Antrag der Antragsteller auf einstweilige Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG - abgelehnt.

53

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

55

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - und vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - in Bezug auf Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne bereits ausgeführt hat, bestehen namentlich an der Antragsbefugnis beider Antragsteller keine Bedenken. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenso wenig fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar wesentliche Vollzugsakte zur Umsetzung des Vorhabens bereits auf der Grundlage früherer Bebauungspläne erlassen worden sind, aber diese den Antragstellern gegenüber teilweise nach wie vor nicht bestandskräftig sind (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats über den Eilantrag der Antragsteller vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG -, S. 2f.).

II.

56

Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.

57

Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand. Er ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden (1.), noch leidet er in materieller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln (2.).

58

1. Der Bebauungsplan begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

59

Wie der Senat bereits im Eilbeschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 8) deutlich gemacht hat, liegt der von den Antragstellern allein geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Zwar trifft es zu, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert wurde, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierzu durchgeführt wurden. Dazu war die Antragsgegnerin indessen auch nicht verpflichtet. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans (nur) dann erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 130/00.NW -, juris, Rn. 51). Demnach besteht eine Verpflichtung zur erneuten Offenlage und zur Einholung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nur dann, wenn der Entwurf des Bebauungsplans selbst, d.h. die seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, nicht jedoch bei bloßer Änderung oder Ergänzung der - nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans zählenden - Planbegründung einschließlich des Umweltberichts, der vorliegend die Verträglichkeitsprüfung enthält. Soweit darüber hinausgehend in der Literatur teilweise gefordert wird, dass eine Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs dann eine erneute Auslegung erfordert, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben (wie noch in § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. geregelt) „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt" (so etwa Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4a, Rn. 5), kann offenbleiben, ob dem angesichts der Tatsache, dass § 4a Abs. 3 BauGB n.F. ein solches Erfordernis nicht mehr enthält, gefolgt werden kann. Denn jedenfalls hat die Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umwelteinwirkungen begründet, sondern das bisherige Ergebnis der Verträglichkeit der Planung auch mit dem Erhaltungsziel „Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik" im Hinblick auf den Mühlgraben bestätigt (vgl. zu dieser Problematik auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 106111/08.OVG -, juris, Rn. 27; s. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 4a, Rn. 21a).

60

2. Der anstelle der vom Senat beanstandeten vorhabenbezogenen Bebauungspläne erlassene angebotsorientierte Bebauungsplan steht darüber hinaus mit höherrangigem materiellen Recht im Einklang.

61

a) Dem Bebauungsplan ist zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unter keinem der angeführten Gesichtspunkte abzusprechen.

62

Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ- RR 2011, S. 638 und juris, Rn. 64) zum (ersten) vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend nicht um eine bloße “Gefälligkeitsplanung” zugunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, wie der Senat seinerzeit bereits ausgeführt hat. Danach durfte die Antragsgegnerin das - einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende - Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von besonderem städtebaulichem Gewicht der Umstand, dass es sich offenbar - jedenfalls nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch maßgeblichen Fassung des Flächennutzungsplanes - um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelte, also keine Standortalternativen zur Verfügung standen, weder für eine Verlagerung des Betriebs, noch für eine Erweiterung in südlicher Richtung. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus emittierendem Gewerbebetrieb und Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

63

Wie im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 70) bereits dargelegt, ist darüber hinaus die grundsätzliche Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Schon bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan war eine Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans gelegener Flächen" grundsätzlich möglich. Nach allgemeiner Meinung kam eine solche Einbeziehung nach § 12 Abs. 4 BauGB aber nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 123). Solche Gründe hatte der Senat hier indessen bejaht: Mit der Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben; der Bebauungsplan verfolgt mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. die Planbegründung, jetzt S. 7 f.). Diese Gesichtspunkte gelten für die Aufrechterhaltung der Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Bebauungsplan nach Übergang zum Angebotsbebauungsplan ohne weiteres fort.

64

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

65

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 10347/08.N -, NUR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

66

Vorliegend sind die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandeter Weise abgearbeitet worden. Der Umweltbericht befasst sich unter Ziffer 9.7 (S. 134f.) näher mit den Fragen des Artenschutzes und knüpft dabei an den bereits zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten „Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz“ vom 21. September 2011 an, dem Erkenntnisse aus Begehungen am 20. Juni und 5. August 2011 zugrunde lagen. Danach konnten auf der Eingriffsfläche des Flurstücks Nr. ...1 (vor der Baufeldräumung) Entwicklungsformen (Eier) des großen Feuerfalters als streng geschützter Tagfalterart an Pflanzen der Gattung Ampfer nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Vorkommen der ebenfalls streng geschützten Tagfalterart „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ gelang hingegen trotz Vorhandenseins eines kleinen Bestands von dessen Futterpflanze nicht, so dass lediglich von einem Lebensraumpotenzial der Fläche für diese Art in Jahren mit günstiger Witterung ausgegangen wurde. Der Fachbeitrag sieht dennoch als Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - für beide Arten die Entwicklung der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr....70/1 als Ersatzlebensraum vor; die entsprechenden Maßnahmen sind im Teil B der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 4.2 bis 4.4 im Bebauungsplan festgesetzt worden. Damit wurde hinreichende Vorsorge dafür getroffen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern wird, sondern die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Auf die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehlerhaft war und es deshalb zum Verlust der umgesiedelten Pflanzenvorkommen kam, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht an. Soweit sie bereits die grundsätzliche Eignung der Ausgleichsfläche als Ersatzlebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in Frage stellen, erscheint der Hinweis der Gutachter überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheidet, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht kommen bzw. beide für die Art nur suboptimal sind; dies bestätigt zugleich die Einschätzung des Fachbeitrags, dass auf der Eingriffsfläche allenfalls ein potenzieller Lebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in günstigen Jahren bestand und deshalb dort im Jahre 2011 kein aktuelles Vorkommen festgestellt werden konnte.

67

Im Hinblick auf andere besonders oder streng geschützte Arten sind die Antragsteller der Einschätzung im Umweltbericht, dass im Übrigen planungsbedingt kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial besteht, nicht substantiiert entgegen getreten.

68

b) Der Bebauungsplan steht darüber hinaus mit den gesetzlichen Planungsschranken im Einklang.

69

aa) Er verstößt - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

70

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13). Danach kommt den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gerade im Randbereich einer flächenhaften, nicht parzellenscharfen Zielbestimmung der Raumordnung ein Konkretisierungsspielraum zu.

71

Von einer solchen, nicht parzellenscharfen und daher einer gemeindlichen Konkretisierung zugänglichen Zielfestlegung ist auch hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 (ROP) nördlich des Mühlgrabens, aber mit Ausnahme der dargestellten „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe - Bestand“ zielförmig festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des dort ebenfalls dargestellten Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des dort des Weiteren dargestellten regionalen Grünzugs auszugehen. Hierfür spricht bereits die nicht parzellenscharfe Darstellungsform durch Schrägschraffur bzw. blaue Punktierung. Darüber hinaus hat der Verband Region Rhein-Neckar als Rechtsnachfolger der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz auf eine Anfrage des Antragstellers zu 2.) am 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt, dass sowohl die Abgrenzung der im ROP dargestellten gewerblichen Siedlungsflächen als auch die der angrenzenden freiraumschützenden Vorranggebiete lediglich als gebietsscharfe Festlegung anzusehen sei, deren parzellenscharfe Ausformung der Gemeinde bei der bauleitplanerischen Umsetzung umliege (vgl. Bl. 152 der GA). Danach stellt die im Bebauungsplan festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf der Parzelle Nr. ...70/1 nach Norden keine Beeinträchtigung der genannten Vorranggebiete und des regionalen Grünzugs dar, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden gemeindlichen Konkretisierungsspielraums.

72

Für den dargestellten regionalen Grünzug folgt dies schon daraus, dass der Zielbestimmung nach dem ROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf in ihm zugelassene Vorhaben beigemessen wird: Nach der Zielbestimmung Ziffer 5.2.3 des ROP (S. 123) dürfen im regionalen Grünzug Vorhaben nur zugelassen werden, die dessen Funktionen nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die (in Ziffer 5.2.1 des ROP genannten) Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könnte; dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint.

73

Nichts anderes gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges gegen das sich aus Ziffer 5.3.1.1 des ROP ergebende Beeinträchtigungsverbot im Hinblick auf die dort zuvor genannten Funktionen dieses Vorranggebietes verstoßen könnte.

74

Was schließlich das Vorranggebiet der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz angeht, kann offenbleiben, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftswegs überhaupt unter das in Ziffer 5.4.2 des ROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt. Denn nach Ziffer 5.4.2 des ROP steht das Vorranggebiet solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit die Erhöhung des Schadenpotentials so gering wie möglich gehalten wird, möglichst kein Verlust an Retentionsraum entsteht bzw. ein gleichartiger Ausgleich geschaffen wird und möglichst keine Verlagerung des Gefahrenpotentials erfolgt. Diese Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, zu dem das Vorranggebiet gehört, im Bescheid vom 27. Januar 2012 mit ausführlicher Begründung bejaht. Für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges als Teil der Gesamtausweisung im Überschwemmungsgebiet ist aus Sicht des Senats keine andere Betrachtungsweise geboten. Dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß der festgesetzten Wegeerweiterung auch im Hinblick auf dieses Vorranggebiet verneint.

75

bb. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 9 f.) bereits ausgeführt hat, wird durch den festgesetzten Ausbau des Wirtschaftsweges auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Zwar stellt der Flächennutzungsplan nördlich des Betriebsgeländes der Freimersheimer Mühle einschließlich ihrer geplanten nördlichen Erweiterung, die als gewerbliche Baufläche dargestellt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar, in die die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des vorhandenen Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinragt. Wie sich aus dem Begriff des „Entwickelns" ergibt, steht der Gemeinde indessen bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch die nachfolgende Bebauungsplanung ein Spielraum zur Verfügung, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Beispiel OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Ausbau einer Teilfläche des vorhandenen, auch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wirtschaftswegs dessen Grundkonzeption berühren könnte.

76

Kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot kann schließlich daraus abgeleitet werden, dass die inzwischen in Kraft getretene 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans südlich des Mühlgrabens nunmehr eine gewerbliche Fläche vorsieht, während der Bebauungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Dies folgt schon daraus, dass die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung am 15. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

77

cc. Der Senat hält darüber hinaus an seiner Einschätzung im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 10 f.) fest, dass dem Bebauungsplan auch das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegensteht.

78

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 27. Januar 2012 der Antragsgegnerin gemäß § 78 Abs. 2 WHG eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 67) in Ansehung eines früheren Befreiungsbescheides bereits ausgeführt hatte, kommt einem solchen Befreiungsbescheid als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012 im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG sind im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Auch dem Umstand, dass die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu, da die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Januar 2012 angeordnet worden ist und ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2012 - 4L 290/12.NW - abgelehnt wurde, der wirksame Bescheid also weiterhin vollziehbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße inzwischen auch die Hauptsacheklage der Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13.NW - abgewiesen. Zwar ist dagegen noch der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung beim 1. Senat des erkennenden Gerichts anhängig; dies ändert aber nichts an der Tatbestandwirkung des rechtswirksamen Befreiungsbescheids. Daher besteht weiterhin kein Anlass, auf das umfängliche Vorbringen der Antragsteller zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG näher einzugehen.

79

dd. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen" - als zwingenden Vorschriften des Naturschutzrechts - im Einklang.

80

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Diesen Anforderungen ist im angegriffenen Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

81

Da Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowohl innerhalb des FFH-Gebietes als auch des Vogelschutzgebietes liegen (und zwar jeweils die bisher unbebauten Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Mühle, im FFH-Gebiet zusätzlich der Mühlgraben zwischen der L 540 und der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Bachstraße ... und ...), war gemäß §§ 1a Abs. 4 BauGB, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Umweltbericht (S. 108 bis 129) enthaltene, gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan deutlich erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangt zum Ergebnis, dass planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks der beiden Gebiete ausgeschlossen werden können. Dies ist im Hinblick auf keines der Erhaltungsziele der beiden Natura-2000-Gebiete zu beanstanden:

82

Was zunächst die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik" bei Vorkommen des Lebensraumtyps (LRT) 3260 „Fließgewässer" im Hinblick auf die abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens angeht, hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 11 ff.) erkennen lassen, dass die im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 46 ff.) insoweit festgestellten Defizite in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden sind. Denn in der insoweit umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung wird jetzt eingehend und überzeugend dargelegt, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben ist, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu in größerem Umfang Wasser aus dem ohnehin selbst nicht immer genügend Wasser führenden Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktionen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Hieran ist festzuhalten, zumal auch die Antragsteller dieses Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht substantiiert in Frage gestellt haben.

83

Aber auch im Hinblick auf die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling" liegt im Ergebnis keine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vor.

84

Was zunächst den großen Feuerfalter angeht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Freimersheimer Mühle teilweise (jedenfalls bis zur zwischenzeitlich durchgeführten Baufeldräumung) um einen Lebensraum dieser Tagfalterart behandelt hat, zumal diese Flächen auch in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für das FFH-Gebiet als Lebensraum des Großen Feuerfalters gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Grundlagenkarte zum Bewirtschaftungsplan, Bl. 431 der GA). Im Einzelnen handelt es sich um Teilflächen des Flurstücks Nr. ...1, von dem 5.800 m2 durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gehen, und eine Teilfläche von ca. 500 m2 Größe aus dem Flurstück Nr. ...70/1, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013, Bl. 164, 177 der GA). Der planbedingte Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter ist jedoch von der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht als unter der Erheblichkeitsschwelle liegend bewertet worden:

85

Dabei kann offenbleiben, ob im Umweltbericht (S. 123 f.) zu Recht angenommen wurde, dass bei der Erheblichkeitsprüfung nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m2 durch die Erweiterung des Wirtschaftswegs auszugehen ist, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. ...1 bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans ihrer Habitateignung verloren hatte, so dass insoweit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Januar 2013 keine planbedingte Beeinträchtigung mehr vorliegen könne. Hierfür spricht immerhin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan nicht um eine bloße Änderung des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, sondern um eine vollständige Neuaufstellung als angebotsorientierter Bebauungsplan. Doch auch, wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit auch der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit wird in der im Auftrag der Beigeladenen erstellten ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter in einer Größenordnung von insgesamt rund 2.000 m2 auszugehen ist. Dabei haben die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. ...1, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angetroffen worden waren, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel der Gesamtfläche (maximal 1.450 m2) in Ansatz gebracht; dem wurden die für die Erweiterung des Wirtschaftswegs benötigten rund 500 m2 als für Ampferpflanzen geeignete Wuchsbedingungen bietende Fläche hinzugerechnet und die Summe auf 2.000 m2 aufgerundet; auch dies erscheint plausibel im Sinne einer worst-case-Betrachtung. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise wird diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha beträgt. Danach entspricht der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liegt nach dem „Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz) unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6.400 m2 anzusetzen ist, wenn es sich - wie hier im Modenbachtal zwischen Großfischlingen und Freimersheim - um eine große lokale Population handelt.

86

Was sodann die Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling angeht, ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkommt und daher auch nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen ist. Die im Umweltbericht enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 115) knüpft insoweit in nicht zu beanstandender Weise an den Entwurf des Bewirtschaftungsplans an, dem eine flächendeckende Kartierung von Vorkommen der Art im FFH-Gebiet aufgrund einer Nachsuche nach Faltern oder deren Raupen und Eiern aus dem Jahre 2011 zugrunde liegt. Danach wurden die nächstgelegenen Nachweise der Art etwa 270 m östlich und etwa 640 m westlich des Plangebiets festgestellt, also nicht im Plangebiet selbst, obwohl in diesem - wie in der ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 (S. 22) eingeräumt - im Zuge weiterer Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzelne Exemplare des Großen Wiesenknopfes als Nahrungs- und Fortpflanzungspflanze der Art gefunden wurden. Wie die ergänzende FFH- Verträglichkeitsprüfung aber weiter ausführt, konnten dennoch im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung trotz intensiver Nachsuche keine konkreten Fortpflanzungshinweise (Eier, Raupen) auf dieser Fläche festgestellt werden. Die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung nennt als plausibel erscheinenden Grund hierfür die zu häufige Durchnässung der Fläche, die die Etablierung von Armeisenvölkern als wesentlicher Habitatbedingung der Art (Raupennahrung) verhindert habe. Im Übrigen hat die betroffene Fläche des Flurstücks Nr. ...1 ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Armeisenbläuling mit der im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

87

Kann danach eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser erhaltungsbestimmenden Falterart ausgeschlossen werden, so kommt es auch insoweit auf die von den Antragstellern problematisierte Frage nicht mehr an, ob die unter Ziffer 4.2 bis 4.4 der Textfestsetzungen - im Hinblick auf den Natura- 2000-Gebietsschutz ohnehin nur rein vorsorglich - vorgesehenen Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen für Habitatverluste tauglich sind sowie die dafür vorgesehene Fläche geeignet ist.

88

c. Der Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB).

89

aa. Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 14) bereits deutlich gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsteller von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Insbesondere kann allein aus der Dauer der Ratssitzung am 15. Januar 2013 von 20:15 Uhr bis 22:00 Uhr sowie der Tatsache, dass dort noch weitere Tagesordnungspunkte behandelt wurden, nicht geschlossen werden, es habe überhaupt keine Abwägung stattgefunden. Da sich der Rat der Antragsgegnerin mit der im Kern unverändert gebliebenen Planung zuvor bereits in drei Planaufstellungsverfahren befasst hatte und zudem den Ratsmitgliedern zur Vorbereitung der abschließenden Beschlussfassung erneut eine umfassende Stellungnahme der Verwaltung mit Abwägungsvorschlägen - auch zu den Einwendungen der Antragsteller - vorlag, kann weder aus der Dauer der abschließenden Beratungen noch aus deren die Antragsteller nicht befriedigenden Ergebnis auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden.

90

bb. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung vor.

91

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A., Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen" zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten" (vgl. Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indessen nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, m.w.N.).

92

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat:

93

Wie sich aus Ziffer 9.3 des Umweltberichts ergibt, hat die Antragsgegnerin anderweitige Planungsmöglichkeiten geprüft und sich insbesondere mit der Frage von Standortalternativen im Gemeindegebiet für eine Erweiterung oder eine Verlagerung des Mühlenbetriebs auseinandergesetzt. Dabei hat sie im Grundsatz zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl der ROP als auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet lediglich den Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe" bzw. als „gewerbliche Baufläche" darstellen und damit zugleich für eine Nutzung dieser Fläche für Erweiterungen des bestehenden Mühlenbetriebs votieren. Zwar hat die erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem Satzungsbeschluss des angegriffenen Bebauungsplans in Kraft getretene Fortschreibung des Flächennutzungsplans nun auch eine südlich des Mühlengrabens gelegene Fläche als „gewerbliche Baufläche" dargestellt, obwohl diese im ROP als sonstige Fläche bzw. als sonstiges landwirtschaftliches Gebiet dargestellt und im vorliegenden Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsgegnerin die Absicht einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung bekannt war - was der Ortsbürgermeister in der mündlichen Verhandlung des Senats in Abrede gestellt hat - und ob sie gegebenenfalls die bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits an anderer Stelle deutlich gemacht und abwägungsfehlerfrei begründet, dass die in Rede stehende Fläche für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht als gleich geeignete, aber öffentliche und private Belange insgesamt schonendere und sich deshalb als Standortalternative aufdrängende Erweiterungsfläche in Betracht kam. In der in den Planaufstellungsakten befindlichen sogenannten Abwägungstabelle (S. 76 ff.) wird in Auseinandersetzung mit dem Einwendungsvorbringen der Antragsteller, wonach eine Erweiterung der Freimersheimer Mühle in südlicher Richtung jenseits des Mühlgrabens möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, eingehend dargelegt, dass eine betriebliche Erweiterung des Mühlenbetriebs auf den genannten Flurstücken südlich des Mühlgrabens mit Rücksicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe innerhalb des Unternehmens nicht in Betracht komme: Der Warenfluss im Mühlenbetrieb gehe von Nord nach Süd; würden neue Silos und der Trockner südlich der vorhandenen Betriebsgebäude im Süden errichtet, so müsste auch die gesamte Annahmeinfrastruktur des Betriebs an diesen Silos völlig neu errichtet werden; die Getreideannahme und die bestehenden Beton- und Stahlsilos im Norden müssten abgerissen werden und ein Ersatz im Süden neu aufgebaut werden; darüber hinaus würden durch eine Errichtung von Silos, Trockner und Annahme im Süden diese Betriebsteile näher an bestehende schutzbedürftige Wohnnutzungen heranrücken. Diese Erwägungen zur innerbetrieblichen Ungeeignetheit der Standortalternative und deren größerem immissionsschutzrechtlichen Konfliktpotential lassen keine Abwägungsfehler erkennen.

94

cc. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, anstelle eines vorhabenbezogenen nunmehr einen Angebotsbebauungsplan zu erlassen, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu bedienen, nur weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben eines privaten Investors ist: Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 13 BauGB; vielmehr stellt das BauGB beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen kann, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung hier in sachlich nicht zu beanstandender Weise mit der größeren Flexibilität des Angebotsbebauungsplans hinsichtlich des geplanten Vorhabens begründet (vgl. dazu im Einzelnen S. 6 der Planbegründung).

95

dd. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller nunmehr zutreffend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

96

Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 5 f.). bereits ausgeführt hat, ist der im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 52 ff.) beanstandeten Fehlgewichtung der privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch, dass deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert worden war, im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Wie sich insoweit aus der Planbegründung ergibt, hat die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller jetzt als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage eingestuft und für dieses Anwesen als maßgeblichen Immissionswert einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten Zwischenwert als geeignet und gerechtfertigt angesehen, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom 14. Oktober 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte - also auch nicht am Immissionsort (IO) 5, dem Anwesen der Antragsteller - die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente sind in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen und den Nutzungsschablonen verbindlich vorgeschrieben worden. Diese Berechnungen sind von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden; sie halten vielmehr an ihrer früheren Auffassung fest, dass die bestehende Gemengelage ein noch höheres Maß an Rücksichtnahme durch die Beigeladene auf ihre Wohnnutzung erfordere, ohne dies überzeugend begründen zu können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere nicht, dass durch die vorgenommene Festsetzung der Lärmemissionskontingente eine Verbesserung der Lärmsituation für ihr Anwesen im Vergleich zum bisherigen Zustand erreicht wird. Denn nach der insoweit nicht angegriffenen Berechnung in der Planbegründung (S. 61) erreicht die Lärmbelastung dort in der Nachtzeit bisher bis 55 dB(A), während sie nach den Festsetzungen im neuen Plan künftig nur noch 47 dB(A) betragen darf, die Beigeladene also bei Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente durch den Betrieb neu errichteter Anlagen oder Anlagenteile zu einer Sanierung des Altbestandes im Hinblick auf die von diesem ausgehenden Lärmimmissionen gezwungen sein wird. Danach sind Abwägungsfehler hinsichtlich der Einstufung des Schutzniveaus des Anwesens der Antragsteller nicht mehr ersichtlich.

97

Soweit die Antragsteller die Verwertbarkeit des G.-Gutachtens vom 14. Oktober 2011 mit der Behauptung in Frage stellen wollen, im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen sei von einem zu geringen LKW-Verkehr von und zur erweiterten Mühle ausgegangen worden, hat die Beigeladene in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt, dass allenfalls ein zu hohes, aber kein unrealistisch zu niedriges LKW-Aufkommen zugrunde gelegt worden ist. Damit ist den Anforderungen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten die absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah abgebildet werden müssen (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, Rn. 32), genügt worden. Darüber hinaus kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, da der Bebauungsplan - wie dargelegt - Lärmemissionskontingente festgesetzt hat, die die Einhaltung des von den Antragstellern zu beanspruchenden Lärmschutzniveaus gewährleisten. Sollte sich im Vollzug des Bebauungsplans herausstellen, dass diese Lärmemissionskontingente im tatsächlichen Betrieb der erweiterten Mühle - etwa auch aufgrund eines deutlich über der Prognose liegenden Zuliefererverkehrs mit LKW - nicht eingehalten werden können, kann und muss gegebenenfalls durch beschränkende Auflagen zur Baugenehmigung nachgesteuert werden.

98

ee. Der Senat hält daran fest, dass die Antragsgegnerin auch die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1.) bei der Festsetzung von Baugrenzen für ihr Anwesen abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat.

99

Wie der Senat im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 71) bereits entschieden hat, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...3 weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten und Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider (Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura-2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb). Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesem Bereich geltend gemacht hatten, und im Übrigen ein öffentliches Interesse an einer solchen Erweiterung in das FFH-Gebiet hinein - anders als bei dem Mühlenbetrieb - nicht erkennbar war, so dass insoweit - anders als bei dem Mühlenbetrieb - kein hinreichender Anlass für die Durchführung auch nur einer FFH-Vorprüfung bestand.

100

bb. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

101

Die Belange des Hochwasserschutzes werden in der Planbegründung nunmehr sehr ausführlich unter Ziffer 7.2 (S. 68 bis 86) abgehandelt. Dabei geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei § 77 Abs. 1 WHG um eine Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung handelt, die dem Hochwasserschutz besonderes Gewicht verleiht und daher zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung eines Überschwemmungsgebietes durch planerische Festsetzungen (hier: als Gewerbegebiet) „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ erfordert; dabei müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit zwar nicht zwingend sein, aber mindestens ein mittleres Gewicht haben, das heißt die der (uneingeschränkten) Erhaltung des Überschwemmungsgebiets entgegenstehenden Gründe müssen das Bestandsinteresse deutlich überwiegen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 269 und juris, Rn. 42 ff., m.w.N.). Dies wird in der Planbegründung ausführlich und überzeugend mit der Alternativlosigkeit der Planung zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen mangels im Gemeindegebiet zur Verfügung stehender anderer, für die Mühlenerweiterung geeigneter Flächen sowie ergänzend mit den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes (Ermöglichung einer produktionsnahen Weiterverarbeitung von Mais, da sich die nächste deutsche Maismühle in Lübeck befindet) sowie den Interessen der Landwirtschaft begründet und zudem darauf abgestellt, dass lediglich ein kleiner Teil des Überschwemmungsgebiets in Anspruch genommen und der Verlust vollständig ausgeglichen wird.

102

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, es lägen keine überwiegenden Gemeinwohlgründe vor, vielmehr liege die Erweiterung der Mühle nur im privaten Interesse der Investors, verkennen sie, dass dem privaten Betriebserweiterungsinteresse durchaus öffentliche Interessen, hier zum Beispiel an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen korrespondieren können. Soweit sie kritisieren, das vorgesehene Volumen für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen ihrer Befreiungsentscheidung vom 27. Januar 2012 bejaht hat, dass die planungsbedingten Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in hohem Maße ausgeglichen werden; damit hatte die planerische Abwägung eine ausreichende Grundlage; die „Feinsteuerung“ kann auch insoweit der nachfolgenden Ausführungsplanung überlassen bleiben. Soweit sie schließlich erneut vortragen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu einer erhöhten Gefährdung ihres Anwesens durch Hochwasserschäden führe, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und eine relevante Gefahrerhöhung überzeugend verneint hat (vgl. die Abwägungstabelle, S. 26, 27, 31, 45 ff.). Im Übrigen hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller infolge einer etwaigen planbedingten Beeinflussung des Hochwasserabflusses schon wegen dessen Lage - aus Sicht der Eingriffsfläche - westlich der im Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen neuen Bauflächen und damit am „Oberlauf" des Modenbachs nicht zu erwarten ist. Dies haben die Gutachter der Beigeladenen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend näher begründen können.

103

ee. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Natur- und Artenschutzes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

104

Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, ohne dass zumindest die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Insbesondere haben auch die Antragsteller keine hinreichend substantiierten Hinweise auf das Bestehen von nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Lebensstätten von Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten im Bebauungsplangebiet geben können. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung von nach nationalem oder Europarecht geschützten Arten bestand für die Antragsgegnerin daher kein Anlass, sich in der Abwägung - über die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus - vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

105

Es bestehen letztlich auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die vorliegende Planung hinsichtlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung den Anforderungen genügt.

106

Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, das heißt eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (st. Rspr., grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).

107

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lassen weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe Abwägungsfehler erkennen.

108

Vorliegend ist die Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie das Ausgleichskonzept im Umweltbericht (Kapitel 9.6, S. 130 ff.) enthalten. Dabei erfolgt die Ermittlung des erforderlichen Umfangs des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft verbal-argumentativ in einer Tabelle, die den nach Schutzgütern differenzierten Arten von Beeinträchtigungen, die in der Regel umfangmäßig auf die Größe der jeweils betroffenen Eingriffsfläche in Quadratmetern bezogen werden, die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls unter Angabe der Größe der dafür vorgesehenen Fläche in Quadratmetern jeweils gegenübergestellt. Die Anwendung dieser Methodik ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden für die Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung keine bestimmte Methodik vorgeschrieben, insbesondere nicht die Anwendung eines Punktesystems zur Bewertung von Eingriffen. Die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass die verbal-argumentative Methodik fachlich anerkannt ist, zumal die Bewertung von Eingriffen nach einem Punktesystem bei komplexen Eingriffen an Grenzen stößt und keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet. Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel bei der Bewertung der einzelnen Eingriffe zu erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die flächenmäßig größte und ökologisch bedeutsamste Ausgleichsmaßnahme, die Optimierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges als Lebensraum für streng geschützte Tagfalterarten auf 10.919 m2 Fläche, multifunktional in Ansatz gebracht hat. Eine solche Multifunktionalität von Ausgleichsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich anerkannt. Sie ist vorliegend auch sachlich begründet, denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das mit dem Begriff „Optimierung der Grünlandnutzung“ umschriebene Maßnahmenpaket - Verbesserung der Versickerungseigenschaften des Bodens, Reduzierung des überhöhten Nährstoffgehalts im Verbund mit den in den Textfestsetzungen Ziffer 4.2 bis 4.4 im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen zur Aufwertung der Fläche als Lebensraum für die beiden streng geschützten Tagfalterarten - geeignet ist, sowohl die durch die Ausweisung von Gewerbegebieten bewirkte zusätzliche Versiegelung als auch den Verlust von (zumindest) potentiell als Lebensraum für die beiden Tagfalterarten geeigneten Flächen zu kompensieren. Unter Berücksichtigung auch der weiteren vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung von Boden im Bereich vorhandener Gebäude, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern, Verbreiterung und Vertiefung des Grabens nördlich des Wirtschaftswegs) sowie der auf S. 132 des Umweltberichts beschriebenen Eingriffs- vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als vollständig ausgeglichen werden.

109

An der ausreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen besteht schließlich kein durchgreifender Zweifel, nachdem entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bebauungsplan getroffen wurden (Teil B, Ziffern 1.9 und 4.1 bis 4.4 der textlichen Festsetzungen) und ergänzend ein städtebaulicher Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen wurde, der diese zur Durchführung der im Einzelnen in einer Anlage zu dem Vertrag bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet (§ 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB).

III.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch Stellung eines eigenen Antrags selbst ein Prozesskostenrisiko übernommen hat.

111

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

112

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

113

Beschluss

114

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellern zu 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ..." (Flurstück Nr. ...3) in Freimersheim, der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage Freimersheim östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „Freimersheimer Mühle" an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die Bachstraße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlgraben. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der Bachstraße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im (bisherigen) Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe - Bestand“ dar.

3

Der Betrieb der „Freimersheimer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „Freimersheimer Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W.. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ...3, auf dem im Jahre 1957 - nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) - das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

4

Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

6

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der Bachstraße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der Bachstraße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura- 2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH- Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Freinsheimer Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlgrabens zwischen der L 540 und der Bachstraße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

7

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach § 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

8

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragssteller gegen den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in dieser Fassung mit rechtskräftigem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - für unwirksam. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan genüge insoweit nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes, als hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlgrabens in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer LKW-Überfahrt im Umweltbericht nicht tragfähig begründet worden sei, dass eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem bei einer FFH-Vorprüfung gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden könne; denn es sei insoweit versäumt worden, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der als „Fließgewässer“ einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp darstellende Mühlgraben in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitze. Darüber hinaus erweise sich der Bebauungsplan im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin habe die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert habe. Im Übrigen stehe der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang.

9

Zur Heilung der Mängel des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch.

10

Im Verlaufe dieses ergänzenden Verfahrens stellte die Antragsgegnerin einen neuen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, die mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27. Januar 2012 gemäß § 78 Abs. 2 WHG unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Auf Antrag der Antragsgegnerin ordnete die Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 20. März 2012 die sofortige Vollziehung der Befreiung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 27. April 2012 - 4 L 290/12.NW - ab. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13. NW - wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch die Klage der Antragsteller ab. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung ist noch beim 1. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Az. 1 A 11263/13.OVG anhängig.

11

Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung ergänzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellten die Antragsteller abermals Antrag auf Normenkontrolle, dem der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - stattgab, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlte, namentlich kein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen worden war.

12

Bereits am 29. Mai 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freimersheimer Mühle". Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde vom 8. Juni 2012 bis einschließlich 25. Juni 2012 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 16. November 2012 bis einschließlich 17. Dezember 2012. Die Auslegungsbekanntmachung vom 8. November 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

13

- Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB (u. a. mit Kartierung der Biotoptypen, Vorprüfung der Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete und Bilanzierung der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft),
- Spezieller Fachbeitrag zum Artenschutz,
- Ausführungen zum Hochwasserschutz in der Begründung,
- Prüfung der Verträglichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten abschnittsweisen Verrohrung des Mühlgrabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
- Schalltechnisches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme."

14

Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2012 umfangreiche Einwendungen, die inhaltlich im Wesentlichen ihrem Vorbringen zur Begründung ihres späteren Normenkontrollantrags entsprechen.

15

Der Rat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Beschluss vom 15. Januar 2013 zurück und beschloss den Bebauungsplan zugleich als Satzung.

16

Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den am 20. Juni 2010 und am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen - als angebotsorientierter Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff. BauGB im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der Bachstraße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der Freimersheimer Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der Bachstraße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 und den Nutzungsschablonen bestimmten Emissionskontingente - einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren - nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützte sich zunächst auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Im Rahmen der mehrfachen Überarbeitung des Bebauungsplans stuft die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller nun als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage ein und sieht für dieses als maßgeblichen Immissionswert nunmehr einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten „Zwischenwert“ als geeignet und gerechtfertigt an, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Fa. G. und Partner vom 30. Juni 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente wurden in Ziffer 1.4 der Textfestsetzungen und den Nutzungsschablonen festgesetzt. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 27. Januar 2012 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlgraben an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

17

Neu aufgenommen in den Bebauungsplan wurden in Teil B „Textliche Festsetzungen“ gemäß Ziffer 4.1 bis 4.4 als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB detaillierte Auflagen zum Abriss vorhandener Gebäude auf dem Flurstück Nr....70/1 und zur Entsiegelung der Fläche (Ziffer 4.1), zur Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten „Krauser Ampfer" und „Großer Wiesenknopf" vom Flurstück Nr. ...1 in das Flurstück Nr. ...70/1, mit näheren Maßgaben (Ziffer 4.2), zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege der gemäß Ziffer 4.2 angesäten Fläche (Ziffer 4.3), sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der nach Ziffern 4.2 und 4.3 durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel, dass die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Arten „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und „Großer Feuerfalter" im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

18

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Freimersheimer Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

19

Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wurde speziell für die geplante abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben sei, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu Wasser aus dem Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktion dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daher ergebe sich aus der Unterbindung des Entwicklungspotentials am Mühlgraben durch die vorgesehene Verrohrung keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes in Bezug auf den Lebensraumtyps 3260 „Fließgewässer“.

20

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 17. Januar 2013 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Januar 2013 in Kraft.

21

Im Auftrag der Beigeladenen erstellte der Dipl.-Biologe M. R. unter dem 13. März 2013 eine ergänzende Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangte, dass bei keiner der neun erhaltungszielbestimmenden Arten und bei keinem der elf Lebensraumtypen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ und auch bei keiner der 19 für das EU-Vogelschutzgebiet relevanten Vogelarten bei Umsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu prognostizieren sei. Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Teilen des Flurstücks Nr. ...70/1 verbesserten vielmehr die Habitatfunktionen für einige der genannten Arten, vor allem für den Großen Feuerfalter.

22

Zur Begründung ihres am 16. Januar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

23

Der Bebauungsplan leide bereits an einem Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf um einen neuen Teil 9.5 „Prüfung der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie“ ergänzt worden sei, ohne dass die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt worden seien.

24

Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung; namentlich sei die Überplanung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr. ...70/1 als verbreiterte und nach Norden verschobene Verkehrsfläche mit den im ROP Rheinpfalz 2004 in diesem Bereich dargestellten Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz und auch mit dem dort ebenfalls dargestellten regionalen Grünzug unvereinbar. Aus dem gleichen Grunde sei der Bebauungsplan auch nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn dieser stelle in einem Bereich, in den die als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinrage, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar.

25

Im Übrigen stelle die inzwischen in Kraft getretene dritte Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans die Flächen südlich des Mühlgrabens als Gewerbeflächen dar; damit sei der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Alternativenprüfung, dass diese Flächen für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht zur Verfügung stünden, der Boden entzogen.

26

Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan wasserrechtliche Bestimmungen. Der Befreiungsbescheid vom 27. Februar 2012 habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach den §§ 77 und 78 WHG zu Unrecht bejaht; insbesondere sehe der Bebauungsplan unzureichende Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum vor.

27

Der Bebauungsplan stehe auch weiterhin in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz von Natur und Umwelt. Nach einer von ihnen eingeholten Stellungnahme der Firma S. sei die Ausgleichsbilanzberechnung unzutreffend. Die geplante Verrohrung des Mühlbaches beeinträchtige das FFH- Gebiet; es sei nicht geprüft worden, ob die geplanten Bauvorhaben auf den Flurstücken ...1 und ...4 nicht potentielle Habitate der Bechsteinfledermaus, des Kammmolchs oder der Helmazurjungfer beeinträchtigten. Vor allem werde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung den festgestellten Vorkommen der beiden streng geschützten Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs sowie der Eignung der Eingriffsfläche als Habitat für diese beiden Arten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlustes an Habitatflächen für diese beiden Arten sei fehlerhaft erfolgt. Das Ziel der im Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. ...70/1 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, eine arten- und blütenreiche Mähwiese mit starken Beständen des großen Wiesenknopfes und des krausen Ampfers zur Optimierung des Lebensraums des „Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings“ zu entwickeln, sei auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche nicht erreichbar. Ausweislich der Stellungnahme des von ihnen beauftragten Dipl.-Biologen J. T. sei das Flurstück Nr. ...70/1 für die Ausgleichsmaßnahme nicht geeignet, weil sich dort wegen des hohen Nährstoffgehalts des Bodens, der auf die regelmäßige Vernässung der Fläche zurückzuführen sei, Bestände des Ampfers und des Wiesenknopfs nicht entwickeln könnten.

28

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Festsetzung der Baugrenzen für ihr Grundstück sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

29

Darüber hinaus werde ihr Grundstück durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma G. sei insoweit wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

30

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle.

31

Eine Abwägungsentscheidung habe gar nicht stattgefunden. Ihre Einwendungen seien zu keinem Zeitpunkt im Gemeinderat erörtert worden. Tatsächlich handele es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan weiterhin um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem lediglich die Bezeichnung geändert worden sei, um der Beigeladenen die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu ermöglichen. Von ihnen vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den am 24. Januar 2013 veröffentlichten Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

35

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag unter Verweisung auf das Vorbringen der Beigeladenen entgegen.

37

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

38

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

39

Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, weil der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

40

Einer erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe es nicht bedurft, weil lediglich der Umweltbericht als Teil der Begründung geändert worden sei; eine Änderung der Planurkunde sei nach Abschluss des Offenlageverfahrens hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen sei eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ergänzenden Überlegungen zur FFH- Verträglichkeit der Planung zu keinen Änderungen geführt, sondern nur die bisherigen Einschätzungen bestätigt hätten.

41

Es sei auch kein Konflikt des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung erkennbar. Zum einen sei der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Vorranggebiete nicht parzellenscharf bestimmt, was zu Lasten des betreffenden Ziels gehe. Zum anderen halte sich der Bebauungsplan - unterstellt, der nach dem Plan ausbaufähige Wirtschaftsweg nördlich des Betriebsgeländes liege noch innerhalb der genannten Vorranggebiete - im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB: Es sei nicht erkennbar, dass der geplante Ausbau des Wirtschaftswegs gesetzliche Biotope zerstören oder beschädigen würde oder damit zwingend die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden wäre; ebenso wenig seien deshalb signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu befürchten; hinsichtlich des regionalen Grünzugs sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan zu einer Einschränkung von dessen ökologischer Funktionsfähigkeit führen werde. Im Übrigen habe der für die Regionalplanung zuständige Verband Rhein-Neckar auf Nachfrage der Antragsteller deutlich gemacht, dass er keinen Konflikt des Bebauungsplans mit dem ROP 2004 erkennen könne.

42

Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG rügten, sei daran festzuhalten, dass mit Bescheid vom 27. Januar 2012 eine Ausnahme von diesem Verbot gewährt worden sei. Diesem wirksamen Verwaltungsakt komme Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegenstehe. Zudem sei der Bescheid auch vollziehbar, nachdem seine sofortige Vollziehung angeordnet worden und der dagegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben sei.

43

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vorschriften des Natura 2000-Gebietsschutzes im Einklang. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei das Habitatpotenzial von als Baugebiet ausgewiesenen Flächen für die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten nicht ignoriert worden. Vielmehr sei ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch insoweit ausführlich geprüft worden, inwieweit eine durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauung dieser Flächen noch mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets vereinbar sei; im Ergebnis sei die FFH-Verträglichkeit bejaht worden. Die zur Sicherheit ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. März 2013 habe dieses Ergebnis bestätigt.

44

Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplans zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die beiden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" führen werde. Vielmehr werde den artenschutzrechtlichen Belangen umfassend Rechnung getragen, nachdem die in der eingeholten artenschutzrechtlichen Stellungnahme vom 21. September 2011 rein vorsorglich empfohlenen Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sogar im Bebauungsplan festgesetzt worden seien.

45

Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien der Antragsgegnerin keine Abwägungsfehler unterlaufen. Von einem Abwägungsausfall könne keine Rede sein, wie sich sowohl aus der Begründung des Bebauungsplans als auch aus dem den Gemeinderäten bei Beschlussfassung vorliegenden Abwägungsvorschlag ergebe. Auch der Wechsel vom vorhabenbezogenen zum Angebotsbebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Denn die größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans stelle für die planende Gemeinde einen legitimen Beweggrund für den Wechsel des Planungsinstruments dar. Ebenso sei die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, um im Bebauungsplan die vorhandenen und zusätzlich zu erwartenden Konflikte aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung bewältigen zu können.

46

Dass die Antragsgegnerin ihre Betriebserweiterungsabsichten zum Anlass für ihre Bebauungsplanung genommen habe, sei weder vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BauGB noch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB kritikwürdig.

47

Die Antragsgegnerin habe ferner - entgegen der Darstellung der Antragsteller - den sehr gewichtigen Belangen des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Schädigungen des Grundstücks der Antragsteller führe, die einen Verzicht auf die Planung geboten hätten. Darüber hinaus habe das VG Neustadt a. d. W. in seinem Urteil vom 11. Oktober 2013 überzeugend bestätigt, dass die Antragsgegnerin den nach § 77 Satz 2 WHG erforderlichen Ausgleich für verlorengehenden Retentionsraum vorgesehen habe.

48

Des Weiteren sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden.

49

Bedenken bestünden auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht mehr. Das in der früheren Planung noch bestehende Problem der unzureichenden Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Antragsteller sei inzwischen ausweislich der Planbegründung behoben worden. Auch leide das zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten nicht an methodischen Mängeln, sondern bilde die absehbaren planbedingten Immissionen - auch hinsichtlich des LKW-Verkehrs - realitätsnah ab.

50

Sonstige Belange der Antragsteller seien nicht übersehen, sondern mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die festgesetzten Baugrenzen bewirkten keineswegs einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Grundeigentum. Da ihr Grundstück ohne den Bebauungsplan zweifellos im Außenbereich gelegen wäre, würden die von ihnen reklamierten baulichen Erweiterungsmöglichkeiten auch ohne den Bebauungsplan nicht bestehen.

51

Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller hätten keine sich aufdrängende, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative aufzuzeigen vermocht. Auf die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans, die eine Gewerbeansiedlung nun auch weiter nach Süden gestatte, komme es nicht an, weil die dritte Fortschreibung erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten sei.

52

Der Senat hat einen Antrag der Antragsteller auf einstweilige Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG - abgelehnt.

53

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

55

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - und vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - in Bezug auf Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne bereits ausgeführt hat, bestehen namentlich an der Antragsbefugnis beider Antragsteller keine Bedenken. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenso wenig fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar wesentliche Vollzugsakte zur Umsetzung des Vorhabens bereits auf der Grundlage früherer Bebauungspläne erlassen worden sind, aber diese den Antragstellern gegenüber teilweise nach wie vor nicht bestandskräftig sind (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats über den Eilantrag der Antragsteller vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG -, S. 2f.).

II.

56

Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.

57

Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand. Er ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden (1.), noch leidet er in materieller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln (2.).

58

1. Der Bebauungsplan begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

59

Wie der Senat bereits im Eilbeschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 8) deutlich gemacht hat, liegt der von den Antragstellern allein geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Zwar trifft es zu, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert wurde, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierzu durchgeführt wurden. Dazu war die Antragsgegnerin indessen auch nicht verpflichtet. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans (nur) dann erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 130/00.NW -, juris, Rn. 51). Demnach besteht eine Verpflichtung zur erneuten Offenlage und zur Einholung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nur dann, wenn der Entwurf des Bebauungsplans selbst, d.h. die seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, nicht jedoch bei bloßer Änderung oder Ergänzung der - nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans zählenden - Planbegründung einschließlich des Umweltberichts, der vorliegend die Verträglichkeitsprüfung enthält. Soweit darüber hinausgehend in der Literatur teilweise gefordert wird, dass eine Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs dann eine erneute Auslegung erfordert, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben (wie noch in § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. geregelt) „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt" (so etwa Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4a, Rn. 5), kann offenbleiben, ob dem angesichts der Tatsache, dass § 4a Abs. 3 BauGB n.F. ein solches Erfordernis nicht mehr enthält, gefolgt werden kann. Denn jedenfalls hat die Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umwelteinwirkungen begründet, sondern das bisherige Ergebnis der Verträglichkeit der Planung auch mit dem Erhaltungsziel „Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik" im Hinblick auf den Mühlgraben bestätigt (vgl. zu dieser Problematik auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 106111/08.OVG -, juris, Rn. 27; s. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 4a, Rn. 21a).

60

2. Der anstelle der vom Senat beanstandeten vorhabenbezogenen Bebauungspläne erlassene angebotsorientierte Bebauungsplan steht darüber hinaus mit höherrangigem materiellen Recht im Einklang.

61

a) Dem Bebauungsplan ist zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unter keinem der angeführten Gesichtspunkte abzusprechen.

62

Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ- RR 2011, S. 638 und juris, Rn. 64) zum (ersten) vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend nicht um eine bloße “Gefälligkeitsplanung” zugunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, wie der Senat seinerzeit bereits ausgeführt hat. Danach durfte die Antragsgegnerin das - einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende - Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von besonderem städtebaulichem Gewicht der Umstand, dass es sich offenbar - jedenfalls nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch maßgeblichen Fassung des Flächennutzungsplanes - um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelte, also keine Standortalternativen zur Verfügung standen, weder für eine Verlagerung des Betriebs, noch für eine Erweiterung in südlicher Richtung. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus emittierendem Gewerbebetrieb und Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

63

Wie im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 70) bereits dargelegt, ist darüber hinaus die grundsätzliche Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Schon bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan war eine Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans gelegener Flächen" grundsätzlich möglich. Nach allgemeiner Meinung kam eine solche Einbeziehung nach § 12 Abs. 4 BauGB aber nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 123). Solche Gründe hatte der Senat hier indessen bejaht: Mit der Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben; der Bebauungsplan verfolgt mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. die Planbegründung, jetzt S. 7 f.). Diese Gesichtspunkte gelten für die Aufrechterhaltung der Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Bebauungsplan nach Übergang zum Angebotsbebauungsplan ohne weiteres fort.

64

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

65

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 10347/08.N -, NUR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

66

Vorliegend sind die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandeter Weise abgearbeitet worden. Der Umweltbericht befasst sich unter Ziffer 9.7 (S. 134f.) näher mit den Fragen des Artenschutzes und knüpft dabei an den bereits zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten „Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz“ vom 21. September 2011 an, dem Erkenntnisse aus Begehungen am 20. Juni und 5. August 2011 zugrunde lagen. Danach konnten auf der Eingriffsfläche des Flurstücks Nr. ...1 (vor der Baufeldräumung) Entwicklungsformen (Eier) des großen Feuerfalters als streng geschützter Tagfalterart an Pflanzen der Gattung Ampfer nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Vorkommen der ebenfalls streng geschützten Tagfalterart „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ gelang hingegen trotz Vorhandenseins eines kleinen Bestands von dessen Futterpflanze nicht, so dass lediglich von einem Lebensraumpotenzial der Fläche für diese Art in Jahren mit günstiger Witterung ausgegangen wurde. Der Fachbeitrag sieht dennoch als Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - für beide Arten die Entwicklung der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr....70/1 als Ersatzlebensraum vor; die entsprechenden Maßnahmen sind im Teil B der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 4.2 bis 4.4 im Bebauungsplan festgesetzt worden. Damit wurde hinreichende Vorsorge dafür getroffen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern wird, sondern die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Auf die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehlerhaft war und es deshalb zum Verlust der umgesiedelten Pflanzenvorkommen kam, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht an. Soweit sie bereits die grundsätzliche Eignung der Ausgleichsfläche als Ersatzlebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in Frage stellen, erscheint der Hinweis der Gutachter überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheidet, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht kommen bzw. beide für die Art nur suboptimal sind; dies bestätigt zugleich die Einschätzung des Fachbeitrags, dass auf der Eingriffsfläche allenfalls ein potenzieller Lebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in günstigen Jahren bestand und deshalb dort im Jahre 2011 kein aktuelles Vorkommen festgestellt werden konnte.

67

Im Hinblick auf andere besonders oder streng geschützte Arten sind die Antragsteller der Einschätzung im Umweltbericht, dass im Übrigen planungsbedingt kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial besteht, nicht substantiiert entgegen getreten.

68

b) Der Bebauungsplan steht darüber hinaus mit den gesetzlichen Planungsschranken im Einklang.

69

aa) Er verstößt - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

70

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13). Danach kommt den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gerade im Randbereich einer flächenhaften, nicht parzellenscharfen Zielbestimmung der Raumordnung ein Konkretisierungsspielraum zu.

71

Von einer solchen, nicht parzellenscharfen und daher einer gemeindlichen Konkretisierung zugänglichen Zielfestlegung ist auch hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 (ROP) nördlich des Mühlgrabens, aber mit Ausnahme der dargestellten „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe - Bestand“ zielförmig festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des dort ebenfalls dargestellten Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des dort des Weiteren dargestellten regionalen Grünzugs auszugehen. Hierfür spricht bereits die nicht parzellenscharfe Darstellungsform durch Schrägschraffur bzw. blaue Punktierung. Darüber hinaus hat der Verband Region Rhein-Neckar als Rechtsnachfolger der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz auf eine Anfrage des Antragstellers zu 2.) am 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt, dass sowohl die Abgrenzung der im ROP dargestellten gewerblichen Siedlungsflächen als auch die der angrenzenden freiraumschützenden Vorranggebiete lediglich als gebietsscharfe Festlegung anzusehen sei, deren parzellenscharfe Ausformung der Gemeinde bei der bauleitplanerischen Umsetzung umliege (vgl. Bl. 152 der GA). Danach stellt die im Bebauungsplan festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf der Parzelle Nr. ...70/1 nach Norden keine Beeinträchtigung der genannten Vorranggebiete und des regionalen Grünzugs dar, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden gemeindlichen Konkretisierungsspielraums.

72

Für den dargestellten regionalen Grünzug folgt dies schon daraus, dass der Zielbestimmung nach dem ROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf in ihm zugelassene Vorhaben beigemessen wird: Nach der Zielbestimmung Ziffer 5.2.3 des ROP (S. 123) dürfen im regionalen Grünzug Vorhaben nur zugelassen werden, die dessen Funktionen nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die (in Ziffer 5.2.1 des ROP genannten) Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könnte; dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint.

73

Nichts anderes gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges gegen das sich aus Ziffer 5.3.1.1 des ROP ergebende Beeinträchtigungsverbot im Hinblick auf die dort zuvor genannten Funktionen dieses Vorranggebietes verstoßen könnte.

74

Was schließlich das Vorranggebiet der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz angeht, kann offenbleiben, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftswegs überhaupt unter das in Ziffer 5.4.2 des ROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt. Denn nach Ziffer 5.4.2 des ROP steht das Vorranggebiet solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit die Erhöhung des Schadenpotentials so gering wie möglich gehalten wird, möglichst kein Verlust an Retentionsraum entsteht bzw. ein gleichartiger Ausgleich geschaffen wird und möglichst keine Verlagerung des Gefahrenpotentials erfolgt. Diese Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, zu dem das Vorranggebiet gehört, im Bescheid vom 27. Januar 2012 mit ausführlicher Begründung bejaht. Für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges als Teil der Gesamtausweisung im Überschwemmungsgebiet ist aus Sicht des Senats keine andere Betrachtungsweise geboten. Dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß der festgesetzten Wegeerweiterung auch im Hinblick auf dieses Vorranggebiet verneint.

75

bb. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 9 f.) bereits ausgeführt hat, wird durch den festgesetzten Ausbau des Wirtschaftsweges auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Zwar stellt der Flächennutzungsplan nördlich des Betriebsgeländes der Freimersheimer Mühle einschließlich ihrer geplanten nördlichen Erweiterung, die als gewerbliche Baufläche dargestellt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar, in die die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des vorhandenen Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinragt. Wie sich aus dem Begriff des „Entwickelns" ergibt, steht der Gemeinde indessen bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch die nachfolgende Bebauungsplanung ein Spielraum zur Verfügung, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Beispiel OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Ausbau einer Teilfläche des vorhandenen, auch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wirtschaftswegs dessen Grundkonzeption berühren könnte.

76

Kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot kann schließlich daraus abgeleitet werden, dass die inzwischen in Kraft getretene 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans südlich des Mühlgrabens nunmehr eine gewerbliche Fläche vorsieht, während der Bebauungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Dies folgt schon daraus, dass die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung am 15. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

77

cc. Der Senat hält darüber hinaus an seiner Einschätzung im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 10 f.) fest, dass dem Bebauungsplan auch das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegensteht.

78

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 27. Januar 2012 der Antragsgegnerin gemäß § 78 Abs. 2 WHG eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 67) in Ansehung eines früheren Befreiungsbescheides bereits ausgeführt hatte, kommt einem solchen Befreiungsbescheid als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012 im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG sind im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Auch dem Umstand, dass die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu, da die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Januar 2012 angeordnet worden ist und ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2012 - 4L 290/12.NW - abgelehnt wurde, der wirksame Bescheid also weiterhin vollziehbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße inzwischen auch die Hauptsacheklage der Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13.NW - abgewiesen. Zwar ist dagegen noch der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung beim 1. Senat des erkennenden Gerichts anhängig; dies ändert aber nichts an der Tatbestandwirkung des rechtswirksamen Befreiungsbescheids. Daher besteht weiterhin kein Anlass, auf das umfängliche Vorbringen der Antragsteller zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG näher einzugehen.

79

dd. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen" - als zwingenden Vorschriften des Naturschutzrechts - im Einklang.

80

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Diesen Anforderungen ist im angegriffenen Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

81

Da Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowohl innerhalb des FFH-Gebietes als auch des Vogelschutzgebietes liegen (und zwar jeweils die bisher unbebauten Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Mühle, im FFH-Gebiet zusätzlich der Mühlgraben zwischen der L 540 und der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Bachstraße ... und ...), war gemäß §§ 1a Abs. 4 BauGB, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Umweltbericht (S. 108 bis 129) enthaltene, gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan deutlich erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangt zum Ergebnis, dass planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks der beiden Gebiete ausgeschlossen werden können. Dies ist im Hinblick auf keines der Erhaltungsziele der beiden Natura-2000-Gebiete zu beanstanden:

82

Was zunächst die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik" bei Vorkommen des Lebensraumtyps (LRT) 3260 „Fließgewässer" im Hinblick auf die abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens angeht, hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 11 ff.) erkennen lassen, dass die im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 46 ff.) insoweit festgestellten Defizite in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden sind. Denn in der insoweit umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung wird jetzt eingehend und überzeugend dargelegt, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben ist, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu in größerem Umfang Wasser aus dem ohnehin selbst nicht immer genügend Wasser führenden Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktionen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Hieran ist festzuhalten, zumal auch die Antragsteller dieses Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht substantiiert in Frage gestellt haben.

83

Aber auch im Hinblick auf die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling" liegt im Ergebnis keine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vor.

84

Was zunächst den großen Feuerfalter angeht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Freimersheimer Mühle teilweise (jedenfalls bis zur zwischenzeitlich durchgeführten Baufeldräumung) um einen Lebensraum dieser Tagfalterart behandelt hat, zumal diese Flächen auch in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für das FFH-Gebiet als Lebensraum des Großen Feuerfalters gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Grundlagenkarte zum Bewirtschaftungsplan, Bl. 431 der GA). Im Einzelnen handelt es sich um Teilflächen des Flurstücks Nr. ...1, von dem 5.800 m2 durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gehen, und eine Teilfläche von ca. 500 m2 Größe aus dem Flurstück Nr. ...70/1, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013, Bl. 164, 177 der GA). Der planbedingte Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter ist jedoch von der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht als unter der Erheblichkeitsschwelle liegend bewertet worden:

85

Dabei kann offenbleiben, ob im Umweltbericht (S. 123 f.) zu Recht angenommen wurde, dass bei der Erheblichkeitsprüfung nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m2 durch die Erweiterung des Wirtschaftswegs auszugehen ist, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. ...1 bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans ihrer Habitateignung verloren hatte, so dass insoweit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Januar 2013 keine planbedingte Beeinträchtigung mehr vorliegen könne. Hierfür spricht immerhin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan nicht um eine bloße Änderung des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, sondern um eine vollständige Neuaufstellung als angebotsorientierter Bebauungsplan. Doch auch, wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit auch der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit wird in der im Auftrag der Beigeladenen erstellten ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter in einer Größenordnung von insgesamt rund 2.000 m2 auszugehen ist. Dabei haben die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. ...1, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angetroffen worden waren, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel der Gesamtfläche (maximal 1.450 m2) in Ansatz gebracht; dem wurden die für die Erweiterung des Wirtschaftswegs benötigten rund 500 m2 als für Ampferpflanzen geeignete Wuchsbedingungen bietende Fläche hinzugerechnet und die Summe auf 2.000 m2 aufgerundet; auch dies erscheint plausibel im Sinne einer worst-case-Betrachtung. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise wird diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha beträgt. Danach entspricht der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liegt nach dem „Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz) unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6.400 m2 anzusetzen ist, wenn es sich - wie hier im Modenbachtal zwischen Großfischlingen und Freimersheim - um eine große lokale Population handelt.

86

Was sodann die Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling angeht, ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkommt und daher auch nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen ist. Die im Umweltbericht enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 115) knüpft insoweit in nicht zu beanstandender Weise an den Entwurf des Bewirtschaftungsplans an, dem eine flächendeckende Kartierung von Vorkommen der Art im FFH-Gebiet aufgrund einer Nachsuche nach Faltern oder deren Raupen und Eiern aus dem Jahre 2011 zugrunde liegt. Danach wurden die nächstgelegenen Nachweise der Art etwa 270 m östlich und etwa 640 m westlich des Plangebiets festgestellt, also nicht im Plangebiet selbst, obwohl in diesem - wie in der ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 (S. 22) eingeräumt - im Zuge weiterer Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzelne Exemplare des Großen Wiesenknopfes als Nahrungs- und Fortpflanzungspflanze der Art gefunden wurden. Wie die ergänzende FFH- Verträglichkeitsprüfung aber weiter ausführt, konnten dennoch im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung trotz intensiver Nachsuche keine konkreten Fortpflanzungshinweise (Eier, Raupen) auf dieser Fläche festgestellt werden. Die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung nennt als plausibel erscheinenden Grund hierfür die zu häufige Durchnässung der Fläche, die die Etablierung von Armeisenvölkern als wesentlicher Habitatbedingung der Art (Raupennahrung) verhindert habe. Im Übrigen hat die betroffene Fläche des Flurstücks Nr. ...1 ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Armeisenbläuling mit der im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

87

Kann danach eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser erhaltungsbestimmenden Falterart ausgeschlossen werden, so kommt es auch insoweit auf die von den Antragstellern problematisierte Frage nicht mehr an, ob die unter Ziffer 4.2 bis 4.4 der Textfestsetzungen - im Hinblick auf den Natura- 2000-Gebietsschutz ohnehin nur rein vorsorglich - vorgesehenen Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen für Habitatverluste tauglich sind sowie die dafür vorgesehene Fläche geeignet ist.

88

c. Der Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB).

89

aa. Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 14) bereits deutlich gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsteller von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Insbesondere kann allein aus der Dauer der Ratssitzung am 15. Januar 2013 von 20:15 Uhr bis 22:00 Uhr sowie der Tatsache, dass dort noch weitere Tagesordnungspunkte behandelt wurden, nicht geschlossen werden, es habe überhaupt keine Abwägung stattgefunden. Da sich der Rat der Antragsgegnerin mit der im Kern unverändert gebliebenen Planung zuvor bereits in drei Planaufstellungsverfahren befasst hatte und zudem den Ratsmitgliedern zur Vorbereitung der abschließenden Beschlussfassung erneut eine umfassende Stellungnahme der Verwaltung mit Abwägungsvorschlägen - auch zu den Einwendungen der Antragsteller - vorlag, kann weder aus der Dauer der abschließenden Beratungen noch aus deren die Antragsteller nicht befriedigenden Ergebnis auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden.

90

bb. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung vor.

91

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A., Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen" zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten" (vgl. Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indessen nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, m.w.N.).

92

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat:

93

Wie sich aus Ziffer 9.3 des Umweltberichts ergibt, hat die Antragsgegnerin anderweitige Planungsmöglichkeiten geprüft und sich insbesondere mit der Frage von Standortalternativen im Gemeindegebiet für eine Erweiterung oder eine Verlagerung des Mühlenbetriebs auseinandergesetzt. Dabei hat sie im Grundsatz zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl der ROP als auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet lediglich den Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe" bzw. als „gewerbliche Baufläche" darstellen und damit zugleich für eine Nutzung dieser Fläche für Erweiterungen des bestehenden Mühlenbetriebs votieren. Zwar hat die erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem Satzungsbeschluss des angegriffenen Bebauungsplans in Kraft getretene Fortschreibung des Flächennutzungsplans nun auch eine südlich des Mühlengrabens gelegene Fläche als „gewerbliche Baufläche" dargestellt, obwohl diese im ROP als sonstige Fläche bzw. als sonstiges landwirtschaftliches Gebiet dargestellt und im vorliegenden Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsgegnerin die Absicht einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung bekannt war - was der Ortsbürgermeister in der mündlichen Verhandlung des Senats in Abrede gestellt hat - und ob sie gegebenenfalls die bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits an anderer Stelle deutlich gemacht und abwägungsfehlerfrei begründet, dass die in Rede stehende Fläche für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht als gleich geeignete, aber öffentliche und private Belange insgesamt schonendere und sich deshalb als Standortalternative aufdrängende Erweiterungsfläche in Betracht kam. In der in den Planaufstellungsakten befindlichen sogenannten Abwägungstabelle (S. 76 ff.) wird in Auseinandersetzung mit dem Einwendungsvorbringen der Antragsteller, wonach eine Erweiterung der Freimersheimer Mühle in südlicher Richtung jenseits des Mühlgrabens möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, eingehend dargelegt, dass eine betriebliche Erweiterung des Mühlenbetriebs auf den genannten Flurstücken südlich des Mühlgrabens mit Rücksicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe innerhalb des Unternehmens nicht in Betracht komme: Der Warenfluss im Mühlenbetrieb gehe von Nord nach Süd; würden neue Silos und der Trockner südlich der vorhandenen Betriebsgebäude im Süden errichtet, so müsste auch die gesamte Annahmeinfrastruktur des Betriebs an diesen Silos völlig neu errichtet werden; die Getreideannahme und die bestehenden Beton- und Stahlsilos im Norden müssten abgerissen werden und ein Ersatz im Süden neu aufgebaut werden; darüber hinaus würden durch eine Errichtung von Silos, Trockner und Annahme im Süden diese Betriebsteile näher an bestehende schutzbedürftige Wohnnutzungen heranrücken. Diese Erwägungen zur innerbetrieblichen Ungeeignetheit der Standortalternative und deren größerem immissionsschutzrechtlichen Konfliktpotential lassen keine Abwägungsfehler erkennen.

94

cc. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, anstelle eines vorhabenbezogenen nunmehr einen Angebotsbebauungsplan zu erlassen, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu bedienen, nur weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben eines privaten Investors ist: Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 13 BauGB; vielmehr stellt das BauGB beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen kann, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung hier in sachlich nicht zu beanstandender Weise mit der größeren Flexibilität des Angebotsbebauungsplans hinsichtlich des geplanten Vorhabens begründet (vgl. dazu im Einzelnen S. 6 der Planbegründung).

95

dd. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller nunmehr zutreffend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

96

Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 5 f.). bereits ausgeführt hat, ist der im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 52 ff.) beanstandeten Fehlgewichtung der privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch, dass deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert worden war, im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Wie sich insoweit aus der Planbegründung ergibt, hat die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller jetzt als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage eingestuft und für dieses Anwesen als maßgeblichen Immissionswert einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten Zwischenwert als geeignet und gerechtfertigt angesehen, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom 14. Oktober 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte - also auch nicht am Immissionsort (IO) 5, dem Anwesen der Antragsteller - die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente sind in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen und den Nutzungsschablonen verbindlich vorgeschrieben worden. Diese Berechnungen sind von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden; sie halten vielmehr an ihrer früheren Auffassung fest, dass die bestehende Gemengelage ein noch höheres Maß an Rücksichtnahme durch die Beigeladene auf ihre Wohnnutzung erfordere, ohne dies überzeugend begründen zu können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere nicht, dass durch die vorgenommene Festsetzung der Lärmemissionskontingente eine Verbesserung der Lärmsituation für ihr Anwesen im Vergleich zum bisherigen Zustand erreicht wird. Denn nach der insoweit nicht angegriffenen Berechnung in der Planbegründung (S. 61) erreicht die Lärmbelastung dort in der Nachtzeit bisher bis 55 dB(A), während sie nach den Festsetzungen im neuen Plan künftig nur noch 47 dB(A) betragen darf, die Beigeladene also bei Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente durch den Betrieb neu errichteter Anlagen oder Anlagenteile zu einer Sanierung des Altbestandes im Hinblick auf die von diesem ausgehenden Lärmimmissionen gezwungen sein wird. Danach sind Abwägungsfehler hinsichtlich der Einstufung des Schutzniveaus des Anwesens der Antragsteller nicht mehr ersichtlich.

97

Soweit die Antragsteller die Verwertbarkeit des G.-Gutachtens vom 14. Oktober 2011 mit der Behauptung in Frage stellen wollen, im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen sei von einem zu geringen LKW-Verkehr von und zur erweiterten Mühle ausgegangen worden, hat die Beigeladene in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt, dass allenfalls ein zu hohes, aber kein unrealistisch zu niedriges LKW-Aufkommen zugrunde gelegt worden ist. Damit ist den Anforderungen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten die absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah abgebildet werden müssen (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, Rn. 32), genügt worden. Darüber hinaus kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, da der Bebauungsplan - wie dargelegt - Lärmemissionskontingente festgesetzt hat, die die Einhaltung des von den Antragstellern zu beanspruchenden Lärmschutzniveaus gewährleisten. Sollte sich im Vollzug des Bebauungsplans herausstellen, dass diese Lärmemissionskontingente im tatsächlichen Betrieb der erweiterten Mühle - etwa auch aufgrund eines deutlich über der Prognose liegenden Zuliefererverkehrs mit LKW - nicht eingehalten werden können, kann und muss gegebenenfalls durch beschränkende Auflagen zur Baugenehmigung nachgesteuert werden.

98

ee. Der Senat hält daran fest, dass die Antragsgegnerin auch die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1.) bei der Festsetzung von Baugrenzen für ihr Anwesen abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat.

99

Wie der Senat im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 71) bereits entschieden hat, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...3 weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten und Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider (Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura-2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb). Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesem Bereich geltend gemacht hatten, und im Übrigen ein öffentliches Interesse an einer solchen Erweiterung in das FFH-Gebiet hinein - anders als bei dem Mühlenbetrieb - nicht erkennbar war, so dass insoweit - anders als bei dem Mühlenbetrieb - kein hinreichender Anlass für die Durchführung auch nur einer FFH-Vorprüfung bestand.

100

bb. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

101

Die Belange des Hochwasserschutzes werden in der Planbegründung nunmehr sehr ausführlich unter Ziffer 7.2 (S. 68 bis 86) abgehandelt. Dabei geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei § 77 Abs. 1 WHG um eine Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung handelt, die dem Hochwasserschutz besonderes Gewicht verleiht und daher zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung eines Überschwemmungsgebietes durch planerische Festsetzungen (hier: als Gewerbegebiet) „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ erfordert; dabei müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit zwar nicht zwingend sein, aber mindestens ein mittleres Gewicht haben, das heißt die der (uneingeschränkten) Erhaltung des Überschwemmungsgebiets entgegenstehenden Gründe müssen das Bestandsinteresse deutlich überwiegen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 269 und juris, Rn. 42 ff., m.w.N.). Dies wird in der Planbegründung ausführlich und überzeugend mit der Alternativlosigkeit der Planung zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen mangels im Gemeindegebiet zur Verfügung stehender anderer, für die Mühlenerweiterung geeigneter Flächen sowie ergänzend mit den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes (Ermöglichung einer produktionsnahen Weiterverarbeitung von Mais, da sich die nächste deutsche Maismühle in Lübeck befindet) sowie den Interessen der Landwirtschaft begründet und zudem darauf abgestellt, dass lediglich ein kleiner Teil des Überschwemmungsgebiets in Anspruch genommen und der Verlust vollständig ausgeglichen wird.

102

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, es lägen keine überwiegenden Gemeinwohlgründe vor, vielmehr liege die Erweiterung der Mühle nur im privaten Interesse der Investors, verkennen sie, dass dem privaten Betriebserweiterungsinteresse durchaus öffentliche Interessen, hier zum Beispiel an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen korrespondieren können. Soweit sie kritisieren, das vorgesehene Volumen für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen ihrer Befreiungsentscheidung vom 27. Januar 2012 bejaht hat, dass die planungsbedingten Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in hohem Maße ausgeglichen werden; damit hatte die planerische Abwägung eine ausreichende Grundlage; die „Feinsteuerung“ kann auch insoweit der nachfolgenden Ausführungsplanung überlassen bleiben. Soweit sie schließlich erneut vortragen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu einer erhöhten Gefährdung ihres Anwesens durch Hochwasserschäden führe, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und eine relevante Gefahrerhöhung überzeugend verneint hat (vgl. die Abwägungstabelle, S. 26, 27, 31, 45 ff.). Im Übrigen hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller infolge einer etwaigen planbedingten Beeinflussung des Hochwasserabflusses schon wegen dessen Lage - aus Sicht der Eingriffsfläche - westlich der im Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen neuen Bauflächen und damit am „Oberlauf" des Modenbachs nicht zu erwarten ist. Dies haben die Gutachter der Beigeladenen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend näher begründen können.

103

ee. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Natur- und Artenschutzes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

104

Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, ohne dass zumindest die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Insbesondere haben auch die Antragsteller keine hinreichend substantiierten Hinweise auf das Bestehen von nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Lebensstätten von Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten im Bebauungsplangebiet geben können. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung von nach nationalem oder Europarecht geschützten Arten bestand für die Antragsgegnerin daher kein Anlass, sich in der Abwägung - über die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus - vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

105

Es bestehen letztlich auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die vorliegende Planung hinsichtlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung den Anforderungen genügt.

106

Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, das heißt eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (st. Rspr., grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).

107

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lassen weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe Abwägungsfehler erkennen.

108

Vorliegend ist die Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie das Ausgleichskonzept im Umweltbericht (Kapitel 9.6, S. 130 ff.) enthalten. Dabei erfolgt die Ermittlung des erforderlichen Umfangs des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft verbal-argumentativ in einer Tabelle, die den nach Schutzgütern differenzierten Arten von Beeinträchtigungen, die in der Regel umfangmäßig auf die Größe der jeweils betroffenen Eingriffsfläche in Quadratmetern bezogen werden, die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls unter Angabe der Größe der dafür vorgesehenen Fläche in Quadratmetern jeweils gegenübergestellt. Die Anwendung dieser Methodik ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden für die Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung keine bestimmte Methodik vorgeschrieben, insbesondere nicht die Anwendung eines Punktesystems zur Bewertung von Eingriffen. Die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass die verbal-argumentative Methodik fachlich anerkannt ist, zumal die Bewertung von Eingriffen nach einem Punktesystem bei komplexen Eingriffen an Grenzen stößt und keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet. Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel bei der Bewertung der einzelnen Eingriffe zu erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die flächenmäßig größte und ökologisch bedeutsamste Ausgleichsmaßnahme, die Optimierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges als Lebensraum für streng geschützte Tagfalterarten auf 10.919 m2 Fläche, multifunktional in Ansatz gebracht hat. Eine solche Multifunktionalität von Ausgleichsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich anerkannt. Sie ist vorliegend auch sachlich begründet, denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das mit dem Begriff „Optimierung der Grünlandnutzung“ umschriebene Maßnahmenpaket - Verbesserung der Versickerungseigenschaften des Bodens, Reduzierung des überhöhten Nährstoffgehalts im Verbund mit den in den Textfestsetzungen Ziffer 4.2 bis 4.4 im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen zur Aufwertung der Fläche als Lebensraum für die beiden streng geschützten Tagfalterarten - geeignet ist, sowohl die durch die Ausweisung von Gewerbegebieten bewirkte zusätzliche Versiegelung als auch den Verlust von (zumindest) potentiell als Lebensraum für die beiden Tagfalterarten geeigneten Flächen zu kompensieren. Unter Berücksichtigung auch der weiteren vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung von Boden im Bereich vorhandener Gebäude, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern, Verbreiterung und Vertiefung des Grabens nördlich des Wirtschaftswegs) sowie der auf S. 132 des Umweltberichts beschriebenen Eingriffs- vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als vollständig ausgeglichen werden.

109

An der ausreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen besteht schließlich kein durchgreifender Zweifel, nachdem entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bebauungsplan getroffen wurden (Teil B, Ziffern 1.9 und 4.1 bis 4.4 der textlichen Festsetzungen) und ergänzend ein städtebaulicher Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen wurde, der diese zur Durchführung der im Einzelnen in einer Anlage zu dem Vertrag bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet (§ 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB).

III.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch Stellung eines eigenen Antrags selbst ein Prozesskostenrisiko übernommen hat.

111

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

112

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

113

Beschluss

114

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellern zu 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ in seinem nördlichen Teil durch die Antragsgegnerin.
Das von der Teilaufhebung betroffene Plangebiet umfasst das ca. 50.000 qm große und bewaldete Flurstück Nr. 1231/19 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es bildet den nördlichen Teil des früheren Betriebsgeländes der mittlerweile insolventen Fa. Z... GmbH, deren Geschäftsbetrieb in der Zwischenzeit an einen Investor veräußert wurde. Der restliche Teil der Betriebsfläche - auf dem südlich angrenzenden Flst. Nr. 1231/20 - ist mit Produktionsanlagen bebaut. Das Flst Nr. 1231/19 befindet sich seit März 2009 im Eigentum der Antragstellerin.
Das Betriebsgelände der Fa. Z... - einschließlich des Flst. Nr. 1231/19 - wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ vom 01.04.1981 überplant. Sämtliche Betriebsflächen wurden als Gewerbegebiet ausgewiesen. Mit Änderungsbebauungsplan vom 07.10.1994 änderte die Antragsgegnerin diesen Bebauungsplan dahingehend, dass die zuvor grundsätzlich zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ebenso wie Einkaufszentren unzulässig wurden. Mit weiterem Änderungsbebauungsplan vom 01.09.2005 („Hinter dem Mühlweg, nördlich der Straße am F... Wald (Z...)“) wurden auch die Nutzungen „Speditionen“ und „Lagerhaltung“ ausgeschlossen. In der Planbegründung zu dieser Änderung gab die Antragsgegnerin als Planungsziel die Erhaltung von Flächen des produzierenden Gewerbes, die Sicherung eines möglichst störungs- und gefahrenfreien Verkehrs auf dem Gemeindegebiet sowie den Ausschluss und die Minderung zusätzlicher Verkehrsimmissionen an. Im Jahr 2001 leitete die Antragsgegnerin ein weiteres Änderungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ ein mit dem Ziel, die Ansiedlung eines am nördlichen Teil des Betriebsgeländes - dem Flst. Nr. 1231/19 - interessierten Investors zu ermöglichen. Das Verfahren wurde nicht weitergeführt; zu der Betriebsansiedlung kam es nicht.
Im Jahre 2005 trat ein ortsansässiges Wirtschaftsunternehmen an die Antragstellerin mit der Bitte heran, ihr für eine geplante Betriebserweiterung Flächen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin betrieb die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren „Egert III“. Da die vorgesehene Erweiterungsfläche im maßgeblichen Flächennutzungsplan 1994-2009 der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen aber als Waldfläche ausgewiesen war und eine Umwandlung dieser Fläche in eine Gewerbefläche nach Einschätzung der Antragsgegnerin nur flächenneutral, d.h. unter entsprechender Umwandlung bisheriger Gewerbeflächen in Waldflächen in Frage kam, beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2005 bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Gleichzeitig bot sie das Flst. Nr. 1231/19 als „Tauschfläche“ an.
Am 09.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bezogen auf das Flst. Nr. 1231/19 ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil‘ einzuleiten und zugleich eine Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchzuführen. In der Begründung zu diesem Beschluss heißt es, mit Blick auf eine geplante Betriebsverlegung/Erweiterung in dem bestehenden Gewerbegebiet Egert, Ostseite der Waldstraße, für die Waldflächen benötigt würden, sei es erforderlich, auf der gegenüberliegenden Westseite der Waldstraße (…) einen Teilbereich der Gewerbefläche in Waldfläche umzuwandeln. Nach dem Flächennutzungsplan 2009 müsse für die Umwandlung in Gewerbefläche ein Flächentausch in Anrechnung gebracht werden. Der Beschluss über die geplante Teilaufhebung wurde am 23.03.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgerbeteiligung fand am 30.03.2006 statt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2006 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen.
Im Anschluss daran ruhte das Verfahren zunächst. Am 29.04.2008 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ und beschloss, die Planunterlagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.06.2008 bis einschließlich 25.07.2008 lagen der Entwurf der Aufhebungssatzung und des Übersichtsplans samt Planbegründung und Umweltprüfung im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin wurden die genannten Unterlagen übersandt; mit Schreiben vom 24.07.2008 erhob sie gegen die Planung Einwendungen und machte im wesentlichen geltend, die Planung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen bei der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks, die nicht hingenommen werden müssten. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Von diesen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
In seiner Sitzung am 05.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsentwurf über die Bebauungsplanteilaufhebung „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in der ausgelegten Fassung als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.02.2009 in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 30.03.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei bereits unzulänglich begründet. Den ausgelegten Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass sich die Gemeinde zur (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach“ in seinem nördlichen Teil im Hinblick auf die Schaffung weiterer Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert und die dafür erforderliche Umwandlung von Waldflächen gezwungen gesehen habe. Die ausgelegte Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei einem Bebauungsplan, dessen einziger Inhalt darin bestehe, eine Einzelfestsetzung zu treffen, dürfe sich die Begründung nicht darin erschöpfen, dass einer geplanten Darstellung des Flächennutzungsplans Rechnung getragen werden müsse. Aus der Begründung werde weder ersichtlich, welchen planungsrechtlichen Zwecken die (Teil-)Aufhebung diene, noch, warum und wozu diese erforderlich sei. Die vorhandenen Aussagen seien - insbesondere bei Betrachtung der Dokumente zum Bebauungsplanverfahren „Egert III“ - widersprüchlich. Aus demselben Grund fehle eine Begründung auch hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Die fehlerhafte Begründung sei hier auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB relevant. Denn sie sei nicht nur unvollständig, sondern fehle insgesamt. Dem Fall vollständigen Fehlens sei der hier vorliegende Fall gleichzustellen, dass die Begründung keine relevanten Informationen enthalte. Der Mangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, denn es liege nahe, dass im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung weitere Einwendungen erhoben worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Begründung vorgelegen hätte. Zudem lägen auch Abwägungsmängel vor. Die Gemeinde habe fälschlich angenommen, dass die Forderung der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen zum Flächenausgleich sowohl hinsichtlich des Zieles - einer flächenneutralen Gewerbegebietsausweisung - als auch hinsichtlich der konkreten Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 rechtsverbindlich sei. Die Verwaltungsgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ aufzuheben, damit eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ erfolgen könne. Vielmehr habe von vornherein die Antragsgegnerin den „Flächentausch“ beantragt. Ihres Auswahlermessens hierbei sei sie sich aber gar nicht bewusst gewesen. Planalternativen seien nicht erwogen worden, insbesondere sei bei der Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin habe in ihre Überlegungen nicht alle derzeit ungenutzten Gewerbegebietsflächen auf dem Gemeindegebiet einbezogen. Es werde auch bestritten, dass die streitgegenständliche Teilaufhebung nach den inhaltlichen Vorgaben des Verteilungsmodells, das die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen des Flächennutzungsplans anwende, erforderlich sei. So sei dem Antrag der Mitgliedsgemeinde D... auf Ausweisung weiterer Gewerbeflächen mit dem lapidaren Hinweis entsprochen worden, dass „das Verteilungsmodell durch die vorliegende Umplanung nicht in Frage gestellt“ werde. Schließlich ließen die Erwägungen der Antragsgegnerin auch eine Fehlgewichtung erkennen. Ausweislich der Planbegründung habe die Gemeinde finanziellen Aspekten eine hohe Bedeutung zugemessen und insbesondere die Frage des Nichtbestehens von Entschädigungspflichten nach § 42 BauGB als tragenden Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt. Diese hohe Wertigkeit lasse sie aber gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke nicht gelten. Diese seien vielmehr als „nicht relevant“ angesehen worden. Ohne sachliche Rechtfertigung bewerte die Antragsgegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen vielmehr höher als die der Antragstellerin. Der Gemeinde sei aber bewusst gewesen, dass innerhalb der letzten Jahre immer wieder Verkaufsgespräche hinsichtlich der planbetroffenen Fläche geführt worden seien. Nicht zuletzt sie selbst sei am Erwerb der Fläche interessiert gewesen. Die Gemeinde habe deshalb - trotz Verstreichens der Frist des § 42 BauGB - nicht davon ausgehen dürfen, dass von vorhandenen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück kein Gebrauch gemacht worden sei, weil hieran kein Interesse bestanden habe. Dieses Interesse bestehe vielmehr unverändert fort. Die vorliegenden Abwägungsfehler seien auch ergebnisrelevant, denn die Gemeinde habe während des Verfahrens selbst geäußert, dass man sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst sei, die durch die Aufgabe des bestehenden Baurechts einerseits und die Ausweisung neuer Gewerbeflächen durch Eingriff in bestehende Waldflächen andererseits entstünden. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts müssten sämtliche Gemeinderatsprotokolle beigezogen werden, in denen die Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in nichtöffentlicher Sitzung - insbesondere im Januar 2009 - behandelt worden sei, außerdem das von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsgutachten der Kanzlei Sparwasser und Heilshorn, das zur Klärung der Frage beitragen könne, aus welcher Motivation heraus die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Aufhebung der streitgegenständlichen Fläche betrieben habe.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin vom 18.02.2009 über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zur Begründung aus, die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die Gründe für die (Teil-)Aufhebung ergäben sich im Einzelnen aus der Begründung des Bebauungsplans. Hierzu seien weitere Erläuterungen nicht erforderlich. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen, die sich mit der Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg III, nördlicher Teil“ befassten, hätten nicht aufgefunden werden können. Das von der Antragstellerin erwähnte Rechtsgutachten werde nicht vorgelegt. Die Antwort auf die Frage, welche Motivation für die Gemeinde entscheidend gewesen sei, ergebe sich aus der Verfahrensakte und der Begründung des Bebauungsplans.
15 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin und die Flächennutzungsplanakten der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen vorgelegen. Auf diese Akten, die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.