Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 8 S 1977/09

bei uns veröffentlicht am14.01.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2009 anzuordnen, abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach wie vor zulässig ist. Mögliche Bedenken in Bezug auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses nach Fertigstellung des Rohbaus des genehmigten Vorhabens (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762 m.w.N.) sind für die Entscheidung über die Beschwerde nicht erheblich.
Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist das Vorhaben der Beigeladenen, ein am 02.06.1950 vom Landratsamt Göppingen als Kfz-Werkstatt mit einer nördlichen Außenwand im Abstand von 2,3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragstellerin genehmigtes Gebäude auf dem - im unbeplanten Innenbereich gelegenen - Grundstück Flst.Nr. ... in ein Wohnhaus umzubauen. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen das im Lageplan mit 2,32 m bis 2,34 m tatsächlichem Abstand zum Nachbargrundstück der Antragstellerin eingezeichnete Altgebäude im Inneren umgebaut, Fenster verkleinert oder zugemauert, an die Westseite ein Abstellraum und an die Ostseite ein Treppenhaus mit jeweils mehr als 2,5 m Abstand zum Nachbargrundstück angebaut, an die Südseite ein Raum für Gartengeräte angebaut sowie im Südwesten ein Carport errichtet werden. Ferner soll auf die Außenfassade eine Wärmedämmung von 16 cm, an der dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandten Nordseite jedoch von nur 6 cm aufgebracht werden. In der Baugenehmigung wird für die integrierte nördliche Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO und für die Aufbringung der Wärmedämmung eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 LBO mit der Auflage zugelassen, dass sie an der Nordseite des Wohnhauses aus nicht brennbaren Stoffen bestehen muss.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verletze voraussichtlich keine das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Vorschriften. Weder das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB noch bauordnungsrechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung seien verletzt. Zwar unterschreite die Nordseite des Altgebäudes die nachbarschützende Mindestabstandsflächentiefe von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit sei aber eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Nachbarliche Belange würden nicht erheblich beeinträchtigt, weil hinsichtlich des Nachbargrundstücks ein Sondersituation vorliege, welche seine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindere. Denn der Nachbar habe das die Mindestabstandsflächentiefe unterschreitende genehmigte Altgebäude längere Zeit unbeanstandet hingenommen, so dass auch die Aufbringung der Wärmedämmung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zuzulassen sei. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben der Beigeladenen entfernt liege. Die durch § 5 LBO geschützten Belange seien insoweit wohl schon tatsächlich nicht betroffen. Die durch die 6 cm starke Wärmedämmung eintretende Abstandsflächenverringerung werde vom Grundstück der Antragstellerin optisch kaum wahrnehmbar sein. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung dargelegten Einwendungen greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt das Vorhaben nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit diese Vorschrift über das im Begriff des Einfügens aufgehende Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend und überzeugend begründet. Dem schließt sich der Senat an und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend auszuführen:
Die Antragstellerin rügt, das Bauvorhaben wirke erdrückend und einmauernd, weil die in Richtung der etwa 22 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Länge des Gebäudes auf dem Baugrundstück durch die genehmigten Anbauten von ca. 9,66 m auf 16,98 m mit der Folge erweitert werde, dass sich das Bild einer “geschlossenen Mauer“ ergebe. Das trifft nicht zu. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, werden auf dem Baugrundstück nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze insgesamt ca. 5 m frei von Bebauung sein. Von einer durch das Bauvorhaben bewirkten “geschlossenen Mauer“ kann damit keine Rede sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur das im Osten anzubauende Treppenhaus die gleiche Höhe wie das ohnehin nur eingeschossige Altgebäude von ca. 6,75 m erreicht, während der im Westen vorgesehene Abstellraum lediglich 3 m hoch sein wird, so dass das umgebaute Gebäude - wie die Nordansicht in den genehmigten Bauvorlagen verdeutlicht - entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht als einheitlicher massiver Baukörper in Erscheinung tritt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, die erdrückende Wirkung schlage sich auch in der von ihr im einzelnen dargelegten Überschreitung des nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 21 a Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nieder, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Vorschriften für das im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Baugrundstück nicht unmittelbar gelten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung richtet sich vielmehr allein danach, ob es sich nach den konkreten Verhältnissen der umgebenden Bebauung in deren Eigenart einfügt. Zwar kann zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO - unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung - wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung und eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende er-drückende Wirkung kommt es daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht auf die an die Art der baulichen Nutzung anknüpfenden Berechnungsregeln in § 17 BauNVO für die zulässige Grund- oder Geschossfläche (GRZ, GFZ) an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei der daraus zu gewinnende Maßstab notwendigerweise grob und ungenau ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691). Insoweit legt die Beschwerdebegründung jedoch nichts für eine Rücksichtslosigkeit i. S. einer erdrückenden bzw. einmauernden Wirkung zu Lasten des Nachbargrundstücks dar. Auch ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das genehmigte Vorhaben gerade wegen seines Maßes der baulichen Nutzung die Nutzung ihres Nachbargrundstücks konkret und unzumutbar beeinträchtigt.
2. Die Antragstellerin rügt des Weiteren sinngemäß, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die auch dem Schutz ihres Nachbargrundstücks dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO, weil die Außenwand des Altgebäudes und die darauf aufgebrachte Wärmedämmung den nachbarschützenden Teil der Abstandstiefe unterschritten. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erfüllt angesehen. Die danach erforderliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liege nicht vor. Die Kfz.-Werkstatt sei weder von der Antragstellerin noch von ihren Eltern als Voreigentümer des Nachbargrundstücks längere Zeit unbeanstandet hingenommen worden. Vielmehr seien schon im Baugenehmigungsverfahren im Jahr 1950 als auch im Zuge einer 1979 erfolgten Aufstockung der Kfz.-Werkstatt Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand vorgebracht worden. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO entbinde nicht von einer Abwägung der nachbarlichen Belange. Die Abstandsflächenunterschreitung werde auch nicht durch den Bestandsschutz des Altgebäudes gerechtfertigt, weil dessen bauliche Änderung die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Auch diese Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,6, deren nachbarschützender Teil 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 LBO). Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach § 5 Abs. 7 LBO, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 8 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben, wenn sich solche Änderungen auf abstandsflächenrelevante Tatbestandsmerkmale wie die Wandhöhe oder -länge oder nachteilig auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange auswirken können (Sauter, LBO, Kommentar, § 5 Rn. 23 ff.; Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26).
Zwar spricht einiges dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen insgesamt abstandsflächenrechtlich relevant ist, weil es nicht lediglich eine Nutzungsänderung und einen Innenumbau des bestandsgeschützten Altgebäudes, sondern mit den neuen Anbauten im Westen und Osten sowie der Aufbringung einer Wärmedämmung auch bauliche Änderungen zum Gegenstand hat, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können. Denn durch diese baulichen Änderungen entsteht bei natürlicher Betrachtungsweise - trotz der durch die mit größerem Grenzabstand vorgesehenen neuen Anbauten bedingten zwei Rücksprünge in der Fassade - eine dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandte längere nördliche Außenwand. Das dürfte abstandsflächenrechtlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Wohngebäudes erfordern, auch wenn das Altgebäude aufgrund der Baugenehmigung vom 02.06.1950 Bestandsschutz genießt (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - NVwZ-RR 2009, 633 m.w.N.). Die neue nördliche Außenwand des Wohngebäudes hält den das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Teil der vorgeschriebenen Abstandstiefe von 2,5 m nur mit den neuen Anbauten, nicht aber insoweit ein, als sie die Außenwand des Altgebäudes integriert und dort mit der Wärmedämmung versehen wird. Gleichwohl dürfte die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten als Nachbarin verletzt sein, weil für die integrierte Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, zumindest aber nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (a)), und weil für die Aufbringung einer Wärmedämmung von 6 cm Stärke nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (b)).
a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine “erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
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Solche rechtliche Besonderheiten liegen hier in Bezug auf die integrierte Außenwand des Altgebäudes vor, weil das Nachbargrundstück der Antragstellerin insoweit abstandsflächenrechtlich vorbelastet ist. Denn ein Abwehrrecht der Antragstellerin in Bezug auf die Auswirkungen der Außenwand des Altgebäudes ist aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 02.06.1950 ausgeschlossen. Ob die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgänger im Eigentum vor Erteilung dieser Genehmigung - oder auch späterer Änderungsgenehmigungen - Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand erhoben haben, ist insoweit nicht erheblich. Auch werden die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes des Nachbargrundstücks der Antragstellerin allein durch die Integration der Außenwand des Altgebäudes nicht zusätzlich beeinträchtigt. Insoweit ändert sich die Situation auf dem Teil des Nachbargrundstücks, welcher der integrierten Außenwand des Altgebäudes gegenüberliegt und derzeit als Hausgarten genutzt wird, faktisch nicht. Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint. Insoweit verbessert sich die Situation eher tendenziell, weil durch die Schließung eines Fensters und die Verkleinerung anderer Fenster in der integrierten nördlichen Außenwand des Altgebäudes Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin verringert werden. Mit der Nutzungsänderung in ein Wohnhaus entfallen zudem die bislang von der Antragstellerin beklagten und bekämpften Immissionen durch den Kfz-Werkstattbetrieb.
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Aber selbst für den Fall, dass eine Sondersituation in Bezug auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin zu verneinen und deshalb nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erheblich beeinträchtigt anzusehen wären, schiede eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 LBO voraussichtlich jedenfalls deshalb aus, weil nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen sein dürfte. Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie für Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend. Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst insoweit Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen “Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucksache 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung dürfte der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-)Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden beschränken, sondern auch (Nutzungs-)Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden begünstigen, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird. Das ist hier der Fall. Die für die Integration der Außenwand des Altgebäudes der Beigeladenen erforderliche Abweichung von § 5 LBO dürfte im Hinblick darauf, dass die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Belange faktisch nicht zusätzlich beeinträchtigt werden (s.o.), auch i. S. der Vorschrift mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Das schließt zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein (vgl. Sauter a.a.O. § 56 Rn. 13), hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung dürfte aus den zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO im angefochtenen Beschluss sowie oben dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der Beigeladenen ausfallen. Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung enthält.
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b) Hinsichtlich der mit einer Brandschutzauflage genehmigten Aufbringung einer Wärmedämmung sind die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO erfüllt. Die Abweichung ist insbesondere mit den öffentlichen Belangen einschließlich des Nachbarrechts der Antragstellerin nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO vereinbar. Das wird in der Begründung der angefochtenen Baugenehmigung unter Nr. 2 d) sowie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Beschwerdebegründung sich insoweit nur in der allgemeinen Rüge erschöpft, nachbarliche Belange der Antragstellerin seien bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht hinreichend abgewogen worden, ohne zu konkretisieren, inwiefern die Aufbringung der Wärmedämmung im nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche (auf der Nordseite des Altgebäudes) zu einer nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigung der von § 5 LBO geschützten nachbarliche Belange führt.
II.
13 
Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde anzuordnen. Dieses wohl als Antrag i. S. des § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO zu qualifizierende Begehren hätte ungeachtet dessen, inwieweit eine vorläufige Anordnung des Beschwerdegerichts auf dieser Rechtsgrundlage bei der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist (vgl. zum Streitstand Kopp, VwGO, 16. Auflage, § 149 Rn. 3), aus den unter I. genannten Gründen zudem keinen Erfolg haben können.
III.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 8 S 1977/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2007 - 3 S 2107/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens ei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 8 S 2720/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2004 - 6 K 2409/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtli
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 8 S 1977/09.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 1 K 237/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Die Baueinstellungsverfügung der Beklagten vom 09.01.2014 und die Ablehnungsverfügung der Beklagten vom 06.02.2014 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.01.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflicht

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 K 1910/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2015 - 8 S 2470/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2014 - 2 K 3794/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Bauge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2015 - 3 S 1913/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2014 - 6 K 2034/13 - werden abgelehnt.Die Beklagte und die Beigeladenen 1 und 2 tragen die Kosten

Referenzen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 322, 322/12 und 322/4, L. Straße 1 bzw. 1/1 in S.. Die Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von S.. In der näheren Umgebung sind im Wesentlichen - mit Ausnahme auf der Flurnummer 322/5 - Wohngebäude vorhanden. Dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 322/4 war ferner mit Bescheid vom 02.06.1950 die Erstellung einer Kfz-Werkstätte mit Montagegrube genehmigt worden. Diese Nutzung wurde zwischenzeitig aufgegeben. Mit Baugesuch vom 21.03.2009 stellten die Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung der vorhandenen Kfz-Werkstatt zu einem Wohnhaus. Die vorliegenden Pläne sehen dabei einen Innenausbau des vorhandenen Werkstattgebäudes sowie den Anbau eines Treppenvorbaus an der Nordostseite, eines Abstellraumes an der Nordwestseite sowie die Erstellung eines Carportes und eines Gartenschuppens unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze vor. Ferner soll an der Außenfassade des Gebäudes eine Wärmedämmung angebracht werden. Die Zufahrt zum Grundstück ist über das Grundstück 322/12 vorgesehen, für das eine Baulastübernahmeerklärung vorliegt.
Gegen das Vorhaben erhob die Antragstellerin im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung rechtzeitig Einwendungen. Diese ist Eigentümerin des an das Baugrundstück im Norden angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 322/3, W. Straße 32 in S.. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich seines Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und auch der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche nicht eingehalten sei. Auch stünden Gründe des Brandschutzes der Genehmigung entgegen.
Nach Anhörung der Fachstellen, von denen keine Einwendungen erhob, und nach Einholung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Antragsgegner am 13.05.2009 die beantragte Baugenehmigung und verfügte in Ziffer 11 (Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen):
Die Baugenehmigung wird erteilt unter :
- nachstehender Abweichung gem. § 56 Abs. 2 Ziffer 3 LBO i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 6 LBO
- durch die Aufbringung einer Wärmedämmung in einer Stärke von 0,06 m wird der vorhandene Grenzabstand an der Nordseite weiter verringert (erforderlich 2,50 m; nachgewiesen 2,265 m im -Westen- bzw. 2,285 m im -Osten-).
Die Abweichung wird gem. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - mit folgenderAuflage verbunden:
Die Wärmedämmung an der Nordseite muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und darf max. 6,00 cm stark sein.
- nachstehender Abweichung gem. § 6 Abs. 4 LBO i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 LBO
10 
- das bestehende Gebäude (ohne Wärmedämmung) weist zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,34 m (Osten) bzw. 2,32 m (Westen) auf (erforderlich 2,50 m).
II.
11 
Der bei sachgerechter Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtete Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (§§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB) hängt die Frage, ob eine Baugenehmigung trotz des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels sofort vollziehbar sein soll, nach allgemeiner Meinung von einer Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ab. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung, wobei bei einer offenen Rechtslage zur Vermeidung von vollendeten Tatsachen in der Regel die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.1991, NVwZ 1991, 104). Bei summarischer Prüfung ist hier davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird und daher das Interesse der Bauherren an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt.
12 
Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt das geplante Bauvorhaben voraussichtlich keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. nachbarschützende Vorschriften). Das aber wäre Voraussetzung für einen Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragstellerin.
13 
Soweit diese rügt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seines Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und damit der für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit hier maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB verletzt sei, wäre Nachbarschutz nur nach Maßgabe des in dieser Bestimmung einfachgesetzlich verankerten, drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu gewähren. Das Rücksichtnahmegebot hat eine objektivrechtliche und eine subjektivrechtliche Seite. Welche konkreten Anforderungen es dabei objektivrechtlich begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122; seit dem ständige Rechtsprechung, etwa Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49). Liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im objektivrechtlichen Sinne vor, dann kommt es für den Drittschutz weiter darauf an, inwieweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
14 
Nach diesen Kriterien hat der Antragsgegner zu Recht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragstellerin verneint. Zwar gehört diese als dem Bauvorhaben im Norden angrenzende Grundstücksnachbarin zu dem erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter, auf dessen schutzwürdige Interessen die Beigeladenen Rücksicht zu nehmen haben. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt jedoch, dass die Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht in qualifizierter Weise in ihren Rechten verletzt ist.
15 
Es ist bei summarischer Prüfung bereits zweifelhaft, ob sich das geplante Vorhaben der Beigeladenen tatsächlich nicht an den in der näheren Umgebung vorzufindenden Rahmen hält. Denn soweit die Antragstellerin rügt, dass auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwa 17 m durch das geplante Wohngebäude und die Anbauten verbaut würden und die nach der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgegebenen, zulässigen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) nicht eingehalten seien, ist festzuhalten, dass im unbeplanten Innenbereich allein die Umgebungsbebauung als Maßstab für die zulässige Bebauung eines Grundstücks heranzuziehen ist. Besonders die beiden südlich angrenzen Flurstücke Nr. 322/15 und 322/5 sind aber ähnlich verdichtet bebaut wie das zur Bebauung vorgesehene Baugrundstück.
16 
Jedenfalls wird die Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht derart in der Ausnutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt, dass eine drittschützende Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu bejahen wäre. Das Gebäude der Antragstellerin weist zum Bauvorhaben der Beigeladenen einen Abstand von über 14 m auf. Das geplante Bauvorhaben hat lediglich ein Stockwerk und ein Dachgeschoss. Hinsichtlich seiner Höhe erfährt das Gebäude keinerlei Veränderung zu dem ursprünglich genehmigten Zustand. Der an der nordwestlichen Grundstückseite neu geplante Abstellraum liegt lediglich mit seiner schmaleren Längsseite von 3 m dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber und hat eine Höhe von nur 3 m. Der Anbau eines Treppenvorbaus an der Nordostseite reicht zwar bis auf Höhe des Dachfirstes hinauf, allerdings ist dieser Anbau um etwa 70 cm nach Süden zurückversetzt und liegt im Übrigen dem Wohnhaus der Antragstellerin nicht unmittelbar gegenüber. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass die Antragstellerin in den nachbarlichen Belangen ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten (siehe zu diesen Kriterien BVerwG, Beschl. v. 10.01.1999 – 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786) unzumutbar beeinträchtigt wird oder das Bauvorhaben für sie erdrückende Wirkung haben könnte (zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -).
17 
Die Kammer teilt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass zu Lasten der Antragstellerin wohl auch keine nachbarschützende, bauordnungsrechtliche Vorschrift verletzt ist. Zwar hält das Gebäude an seiner Nordseite und damit zum Grundstück der Antragstellerin die nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO) nicht ein. Diese Abstandsflächenunterschreitung ist aber durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt. Diese Norm sieht dabei ausdrücklich auch für die Fallgestaltung eine Ausnahmemöglichkeit vor, in der die nachbarschützende Mindesttiefe von 2,50 m nicht eingehalten wird.
18 
Der Abstandsflächenverstoß beschränkt sich dabei auf das bereits vorhandene Hauptgebäude. Bereits vor den Umbaumaßnahmen hielt das Gebäude an seiner Nordostseite lediglich einen Abstand von 2,34 m und an seiner Nordwestseite von 2,32 m ein; durch die geplante Wärmedämmung verringert sich dieser Abstand weiter auf 2,28 m bzw. 2,26 m. Hingegen wird der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche durch den geplanten Treppenanbau an der Nordostseite und den Abstellraum an der Nordwestseite eingehalten.
19 
Gründe des Brandschutzes stehen der Ausnahme jedenfalls nicht entgegen, nachdem die Abweichung gem. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 LVwVfG mit der Auflage verbunden wurde, dass die Wärmedämmung an der Nordseite aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt aber auch die nachbarlichen Belange der Antragstellerin nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf der Antragstellerin- Vertreter hinweist, nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Überschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 – 3 S 2205/94 – und Urt. v. 15.09.1999 – 3 S 1437/99 - (juris)). Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikante topographische Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende, grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird. Neben diesen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 – 3 S 2107/07 – Verwirkung; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1308.2008 – 3 S 1668/07 – bei einer terrassiert angelegten Stützmauer; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 – 3 S 569/09 - bei einem Doppelhaus).
20 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück bereits mit einem Gebäude bebaut ist, das den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche nicht einhält und dessen Außenwand nunmehr energetisch modernisiert werden soll. Denn die Schutzwürdigkeit eines Nachbarn ist im Regelfall dann deutlich gemindert, wenn er ein Bauvorhaben an dem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen hat. (Die Einwendungen der Antragstellerin in der Vergangenheit bezogen sich im Wesentlichen auf die mit der früheren Nutzung verbundenen Immissionen) Zu Recht macht der Antragsgegner insoweit geltend, dass mit Bescheid vom 02.06.1950 die Erstellung einer Kfz-Werkstätte mit Montagegrube auf dem Baugrundstück genehmigt worden ist und bereits dieses genehmigte Werkstattgebäude zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von lediglich 2,34 m im Nordosten bzw. von 2,32 m im Nordwesten eingehalten hat. Das schließt es zwar nicht aus, dass ein Nachbar sich erfolgreich gegen zusätzliche Baumaßnahmen wehren kann, die über den bisherigen Bestand hinausgehen. Allerdings liegt im Falle der Beigeladenen die Besonderheit vor, dass die weitere Grenzabstandsüberschreitung lediglich durch Modernisierungsmaßnahmen an der vorhandenen Außenwand, welche den vom Gesetzgeber aufgestellten Forderungen zur Energieeinsparung Rechnung tragen, bedingt ist. Der Antragstellerin- Vertreter weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch der insoweit mit der Novelle 1995 in die LBO aufgenommene § 56 Abs. 2 Ziffer 3, der Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO zulässt, u.a. dann, wenn die Maßnahme zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung dient, die Baugenehmigungsbehörde nicht davon entbindet, die schutzwürdigen Belange des Bauherrn und des Nachbarn gerecht untereinander abzuwägen. Maßnahmen zur Energieeinsparungen können es insoweit im Regelfall nicht rechtfertigen, ein Bauvorhaben unter Missachtung des nachbarschützenden Teils einer Abstandsfläche neu zu erstellen. Anders ist es hingegen, wenn ein Nachbar ein den Grenzabstand missachtendes Bauvorhaben bereits längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat. Bei der Abwägung ist hier zu berücksichtigen, dass das Wohngebäude der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben entfernt liegt; lediglich ein Geräteschuppen ist in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstellt. Insoweit sind die durch § 5 LBO geschützten Belange wie Belichtung, Besonnung und Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Die durch die Aufbringung einer 6 cm dicken Wärmedämmschicht entstehende Abstandsflächenverringerung wird die Antragstellerin insoweit optisch kaum wahrnehmen, zumal die von den Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegten Fotos dafür sprechen, dass eine Bepflanzung an ihrer südlichen Grundstücksseite den Blick auf das Bauvorhaben der Beigeladenen weitgehend verdeckt. Soweit der Antragstellerin- Vertreter hingegen geltend macht, eine Wärmedämmung sei nicht zwingend an der Außenwand eines Gebäudes vorzunehmen, ist das zwar richtig. Maßnahmen zur Innendämmung werden allerdings wegen ihrer Nachteile in der Regel nur bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt. Denn Voraussetzung für eine sachgerechte Innendämmung sind absolut trockene Wände. Ferner werden bei der Innendämmung besondere Maßnahmen (wie eine Dampfsperre) notwendig, um das Eindringen von Feuchtigkeit, die durch Regen von außen in die Wand eindringt, zu verhindern. Schon eine geringe Materialfeuchte oder kleinste Undichtigkeiten der Dampfbremse (Folie) können dabei Schimmel verursachen. Den Belangen des Nachbarn an der Einhaltung des Grenzabstandes wurde hier vom Antragsgegner aber insoweit Rechnung getragen, als die ursprünglich vorgesehen Dämmschicht von 16 cm auf 6 cm reduziert wurde, was für die Beigeladenen eine Verschlechterung der Energieeinsparung bedeutet, andererseits aber die Abstandsflächenreduzierung um 10 cm minimiert.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen. Das gilt selbst dann, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
22 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffern 1.5 und 9.7.1). Das Gericht nimmt dabei keine Halbierung des Streitwerts vor, nachdem die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Bauvorhaben nicht allein die Nutzung der genehmigten Anlage betreffen (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2006 - 3 S 787/06 -).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2004 - 6 K 2409/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend - hinsichtlich der errichteten Teile des Anbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen - unzulässig und im übrigen - hinsichtlich der Stellplätze auf der Decke des Abstellraums - unbegründet.
Dem Antragsteller fehlt in Ansehung der hergestellten Gebäudeteile das auf jeder Stufe des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist u. a. dann (ausnahmsweise) nicht gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 11.3.1992 - 5 B 32.92 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 m.w.N.), d. h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, 91). So liegt es insoweit hier: Dem vom Antragsgegnerin als Anlage A 40 mit Schriftsatz vom 29.9.2004 vorgelegten Lichtbild, das nach seinen eigenen Angaben den Baufortschritt nach dem Stand Mitte September 2004 wiedergibt, war der streitige Anbau schon damals, also noch vor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bereits bis zur Oberkante der Erdgeschosswände gediehen. Den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.9.2004 und damit praktisch zeitgleich mit der Beschwerdebegründung dem Senat überlassenen Aufnahmen lässt sich des weiteren entnehmen, dass der Rohbau einschließlich der Dacheindeckungen zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen war. Damit können die von diesen Baulichkeiten hervorgerufenen negativen Auswirkungen insbesondere auf die über seiner Garage angebrachte Terrasse, die der Antragsteller mit seinem Antrag abwehren will, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 11.6.2004 eingelegten Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 18.5.2004 erteilte Baugenehmigung nicht mehr verhindert werden. Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Baukörper des Anbaus als solchem (und nicht erst von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung) ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1990 - 3 S 2/90 -; Beschluss vom 3.2.1989 - 3 S 99/89; Beschluss vom 11.11.1986 - 8 S 2528/86 - ; vgl. auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 22.9.1994 - 1 M 16/94 - NVwZ-RR 1995, 252, 253).
Im übrigen spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 f. LBO seien nicht zulasten des Antragstellers verletzt.
Dessen Einwand, der südwestliche Teil des Anbaus werde nicht als Erker ausgeführt, sondern - ohne dazwischen liegende Nische - mit einer bis zum vorspringenden südöstlichen Teil des Anbaus geradlinig durchgezogenen Abschlusswand, mag berechtigt sein. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Befund, der auch aus dem bereits erwähnten Lichtbild von Mitte September 2004 (Anlage A 40 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 29.9.2004 an das Verwaltungsgericht) folgt, in ihrer Stellungnahme vom 8.10.2004 ausdrücklich bestätigt. Er gibt aber keinen Anlass, abweichend von § 212 a BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Denn diese Bauweise ist durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es vorliegend geht, nicht gedeckt. Die Rüge des Antragstellers bezieht sich deshalb nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler dieser Genehmigung, sondern auf eine abweichende Bauausführung, die im Wege der Bauüberwachung durch die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu korrigieren wäre.
Auch soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Stellungnahme des Architekten Berger vom 20.3.2003 geltend macht, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten der Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefen falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt, indem sie insbesondere im straßennahen östlichen Bereich des Bauvorhabens des Beigeladenen von einem zu hohen Niveau des natürlichen Geländes ausgegangen seien, dürfte seinem Vorbringen nicht zu folgen sein. Denn zum einen bezieht sich die Äußerung des Architekten Berger auf Geländeschnitte aus dem Jahre 1958 und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass damals bereits das gewachsene Gelände verändert worden war. Denn der Fotomappe zur Ortsbesichtigung vom 13.5.2004 (/20 der Verfahrensakte) ist zu entnehmen, dass die Betonfundamente für die Garage des Antragstellers und ihre Zufahrt auf Felsgestein gegründet wurden, das höher ansteht als die in den Plänen vom Mai 1958 verzeichnete Geländeoberkante. Im übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sowohl die Baurechtsbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei den angestellten Abstandsflächenberechnungen am westlichen, tiefsten Punkt mit - 4,52 (unter EFH) von der für den Beigeladenen denkbar schlechtesten Annahme ausgegangen sind. Legt man dagegen den ebenfalls in den Bauvorlagen vermerkten Geländeverlauf der Pläne aus dem Jahre 1955 zugrunde, der ein um etwa 1,80 m höher gelegenes Niveau an der südwestlichen Gebäudeecke aufweist, wäre die Beanstandung des Antragstellers, der geltend macht, die südöstliche Gebäudeecke rage um 1,85 m höher aus dem natürlichen Gelände heraus als von der Behörde und dem Verwaltungsgericht angenommen, nahezu vollständig kompensiert.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Anlegung von Stellplätzen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Decke des dort bereits errichteten Abstellraums wendet, fehlt es seinem Vorbringen zwar nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn insoweit macht er keine von der Bausubstanz ausgehenden Beeinträchtigungen geltend, sondern erhebt Einwendungen gegen die erst noch aufzunehmende und damit im Aussetzungsverfahren noch verhinderbare Nutzung. Es ist dem Verwaltungsgericht aber darin zu folgen, dass mit diesen Stellplätzen keine Abstandsflächen eingehalten werden müssen und sie auch in den Abstandsflächen des Gebäudes bzw. seiner einzelnen Teile zulässig sind (vgl. §§ 5 Abs. 9 und 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber Stellplätze entlang von Grundstücksgrenzen generell als für die Nachbarn zumutbar einstuft. Dafür, dass im vorliegenden Fall Besonderheiten vorlägen, die Grund zu der Annahme geben könnten, die beiden geplanten offenen Stellplätze könnten zu für den Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen, ist nichts ersichtlich, zumal seine eigene Garage einschließlich des davor liegenden, ausgedehnten Zufahrtsbereichs unmittelbar angrenzen. Daran ändert auch die mit einer Überhöhung von etwa 0,85 m bis zur Grenze reichende Terrasse auf dieser Garage nichts. Denn der Antragsteller musste stets - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Baulast - damit rechnen, dass unmittelbar angrenzend abstandsflächenneutrale Nutzungen - wie Stellplätze - aufgenommen würden.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F. Der Senat sieht trotz der Erhöhung des Auffangstreitwerts in § 52 Abs. 2 GKG n. F. gegenüber der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Rechtslage davon ab, einen höheren Streitwert als dieses festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2006 - 13 K 1988/05 – insoweit geändert, als es von der Beigeladenen angefochten wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24.09.2003, mit der auf Antrag der Beigeladenen der Neubau eines Geschäftshauses (Gebäude Vaihinger Straße ...) und dreier 3-Familien-Wohnhäuser mit Tiefgarage in Stuttgart-Möhringen genehmigt worden ist. Die Berufung der Beigeladenen richtet sich gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2006.
Das Baugrundstück besteht aus mehreren zusammenhängenden Parzellen unterschiedlicher Größe und umfasst ca. 17 a: Flst. Nr. 230/3 (10 qm), 230/6 (527 qm), 230/7 (213 qm), 230/8 (71 qm), 230/9 (317 qm), 231/3 (50 qm) und 231/4 (476 qm) sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 230/1 (42 qm). Grundstückseigentümer waren zunächst Herr Helmut B. (Flst. Nr. 230/1 - Miteigentum -, 230/3, 230/8, 230/9 und 231/3), die Erbengemeinschaft nach Maria B. (Flst. Nr. 231/4 und 230/6) und die Christliche Gemeinschaft innerhalb der Ev. Landeskirche (Flst. Nr. 230/7), die gemeinsam die Bauherrengemeinschaft Vaihinger Str. .../Maierstr. ... bildeten. Mit Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. schied die Christliche Gemeinschaft innerhalb der Ev. Landeskirche während des gerichtlichen Verfahrens aus der Bauherrengemeinschaft aus.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit einer Teilfläche zum Baugrundstück zählenden Grundstücks Flst. Nr. 230/1. Das Grundstück ist insgesamt 82 qm groß und vollständig mit einem Doppelhaus überbaut, dessen südlicher Teil (Maierstraße ...) dem Kläger aufgrund württembergischen Stockwerkseigentums zusteht, während der nördliche Teil (Maierstraße ...) nach der Stockwerksaufteilung dem Beigeladenen Helmut B. gehört. Der Gebäudeteil Maierstraße ... soll im Zuge des Bauvorhabens abgerissen und – in das Gesamt-Bauvorhaben integriert - neu errichtet werden. Der Kläger ist außerdem Eigentümer des 76 qm großen, teilweise als Garten genutzten Grundstücks Flst. Nr. 230/2. Dieses Grundstück bildet südlich und östlich nahezu die gesamte „Außenfläche“ der beiden Gebäude; es ist mit Anbauten an das Gebäude Maierstraße ... (u. a. Maierstraße ...x) bebaut. Das Gebäude Maierstraße ... ist außerdem von einem schmalen, ebenfalls zum Baugrundstück gehörenden Grundstücksstreifen (Flst. Nr. 230/3) umgeben, der das Grundstück Flst. Nr. 230/1 im rückwärtigen östlichen Bereich vom Grundstück Flst. Nr. 230/2 des Klägers trennt. Das Flst. Nr. 230/2 ist an dieser Stelle ungefähr 3,50 m breit und 7 m lang und an drei Seiten von dem Baugrundstück (Flst. Nrn. 230/3, 230/7 und 230/8) umgeben.
Die Situation stellt sich im Überblick wie folgt dar:
Das Baugrundstück und die Grundstücke des Klägers liegen im Innenbereich von Stuttgart-Möhringen; mit Ausnahme alter Baulinienfestsetzungen aus den Jahren 1845 und 1901 gibt es keine gültigen planerischen Festsetzungen. Die Vaihingerstraße ist eine belebte Durchgangsstraße, in die die Maierstraße als Seitenstraße einmündet.
Am 20.12.2002 beantragte die Bauherrengemeinschaft Vaihinger Str. .../Maierstr. ... die Baugenehmigung für den Neubau von einem Geschäftshaus und von drei 3-Familien-Wohnhäusern mit Tiefgarage. Das dreigeschossige Geschäftshaus, das sich mit ca. 32,5 m entlang der Vaihinger Straße erstrecken soll, ist u. a. ohne Abstand zu der ca. 3,50 m langen nördlichen Grenze des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 vorgesehen. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen als jeweils selbständige Gebäude in den rückwärtigen Bereichen des Baugrundstücks errichtet werden.
Die geplante Situation stellt sich im Überblick wie folgt dar:
Die Angrenzerbenachrichtigung wurde dem Kläger am 31.01.2003 durch Niederlegung zugestellt. Am 14.02.2003 meldete er sich bei der Beklagten und wies darauf hin, dass er eine Benachrichtigung nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom selben Tag brachte er außerdem Einwendungen vor: Das seit Generationen bestehende einheitliche Gesamtbild werde durch das geplante Vorhaben zerstört. Unmittelbar an sein zweistockiges, im alten Stil gebautes Häuschen solle nunmehr ein um ein Stockwerk erhöhtes Geschäftshaus angebaut werden. Durch die Nutzung als Geschäftshaus sei ein deutlich höherer Lärm zu erwarten. Die auf der östlichen Seite des Neubaus Maierstraße ... vorgesehene Tür und die Fenster beeinträchtigten sein Gartengrundstück Flst. Nr. 230/2 erheblich durch Lärm und Einblick. Auch würden seine dort oft nackt spielenden Kinder potentiell gefährdet. Der 16 m hohe Betonklotz entlang seiner nördlichen Grundstücksgrenze nehme den Lichtdurchfluss. Das überdimensionierte Bauvorhaben beeinträchtige durch weniger Lichteinfall, durch Lärm- und Abgasemissionen seine Lebens- und Wohnqualität. Durch die gewerbliche Nutzung entstünden gegebenenfalls Geruchsbelästigungen. Negative Auswirkungen durch die „Einbetonierung“ seines Gartens seien nicht absehbar. Auch sei die Firsthöhe des Geschäftshauses zur Maierstraße hin um ca. 4,5 m zu hoch. Der direkt vor seiner Haustür vorgesehene zentrale Müllsammelplatz führe ebenfalls zu Belästigungen. Die geplante Absenkung des Höhenniveaus des angrenzenden Baugrundstücks gefährde seine Kinder, und Stützmauern bzw. Umzäunungen beeinträchtigten sein dort bestehendes Geh- und Fahrrecht. Die TG-Entlüftungen seien zu dicht an seinem Grundstück vorgesehen und gefährdeten die Gesundheit seiner Kinder. Schließlich sei auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen für die Maierstraße zu erwarten mit erhöhten Lärm- und Abgasemissionen und weiteren Parkplatzproblemen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2003 ließ der Kläger noch vortragen, dass auch der Neubau Maierstraße ... nicht den erforderlichen Abstand zu seinem Gebäude einhalte. Das Vorhaben überschreite zudem das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Vorsorglich werde der Einwand einer zu hohen Umweltbelastung durch die Feuerungsanlage erhoben. Dem Abriss des Gebäudes Maierstraße ... werde im Hinblick auf das bestehende Stockwerkseigentum und eine dabei mögliche Beschädigung seines eigenen Gebäudes widersprochen.
Daraufhin wurden die Bauvorlagen teilweise geändert und dabei u. a. auch der zentrale Müllsammelplatz aufgelöst. In der erneut durchgeführten Angrenzeranhörung hielt der Kläger seine bisher vorgebrachten Einwendungen aufrecht und brachte außerdem noch vor, dass die erforderlichen Abstandsflächen nach wie vor nicht eingehalten seien; dies gelte auch für die östliche Seite des Gebäudes Maierstraße ... im Verhältnis zu seinem Grundstück Flst. Nr. 230/2. Die geplante Absenkung des Höhenniveaus seines Grundstücks stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum dar. Das in den Planunterlagen eingezeichnete Geh- und Fahrrecht zu Lasten seines Grundstücks bestehe dagegen nicht. Auch im Kellerbereich seines Gebäudes sei die Plandarstellung falsch.
10 
Am 24.09.2003 erteilte die Beklagte unter der aufschiebenden Bedingung der Übernahme einer Flächenbaulast durch die Landeshauptstadt Stuttgart die beantragte Baugenehmigung und wies zugleich die Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolge über zahlreiche verschiedene Öffnungen, so dass die Abgaskonzentration nicht beeinträchtigend in Erscheinung trete. Die Einwendungen aus dem Stockwerkseigentum seien privatrechtlicher Natur. Die nicht eingehaltenen Abstandsflächen zum Grundstück Flst. Nr. 230/2 seien nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO zuzulassen. Das Umfeld des Gebäudes des Klägers verbessere sich, da eine Entkernung stattfinde. Konkrete Beeinträchtigungen, die das Vorhaben rücksichtslos machten, könnten nicht festgestellt werden.
11 
Dagegen erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2003 Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen. Außerdem führte er ergänzend aus, dass sich die geplanten Geschäftsbauten und Wohnhäuser aufgrund ihrer Größe und der vorgesehenen Baumaterialien nicht in das Ortsbild und daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Das Vorhaben sei zur Umsetzung der Bausanierung des Ortskerns unverhältnismäßig. Die Beeinträchtigung durch die Müllplätze bleibe auch nach der Dezentralisierung des Standorts bestehen. Die Gesamtheit der Geruchs- und Lärmbelästigungen durch das Vorhaben und die erhebliche Zunahme der Beschattung verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme und träfen ihn als Nachbarn schwer und unerträglich in seinem Eigentum. Das erhöhte Verkehrsaufkommen in der dafür nicht ausgelegten Maierstraße könne zu einer Absenkung und damit zu Senkungsschäden an seinem Gebäude führen. Für den Anbau des Gebäudes Maierstraße ... müsse ein ausreichender Brandschutz vorgesehen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen lägen nicht vor; die dahingehende Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft. Sie verhindere die vorher gegebene Luftzirkulation und verschlechtere den Lichteinfall.
12 
Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 01.03.2004 die Genehmigung nach § 1 der Erhaltungssatzung für städtebauliche Gesamtanlagen vom 16.06.1986 und ergänzte die Nebenbestimmung Nr. 30 der Baugenehmigung vom 24.09.2003 wie folgt:
13 
„Folgende Außenwand ist in der Bauart der tragenden Wände, ohne Öffnungen und von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände herzustellen (§ 6 Abs. 1 LBOAVO):
14 
c) die südliche Außenwand des Gebäudeteils des Geschäftshauses, das nördlich an das Gebäude Maierstraße ... angrenzt (Nachfolgegebäude Maierstraße ...).“
15 
Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
16 
Am 30.08.2004 erteilte die Beklagte außerdem die Baugenehmigung zur veränderten Ausführung des geplanten Geländes im östlichen Grundstücksbereich der Gebäude Maierstraße ... und x (Flst. Nrn. 230/1, 230/2, 230/3). Nach der mit dem entsprechenden Bauantrag und den eingereichten Planunterlagen geäußerten Absicht der Bauherrengemeinschaft sollte dadurch klargestellt werden, dass eine Änderung der Höhenlage des Grundstücks des Klägers Flst. Nr. 230/2 nicht beabsichtigt sei. Diese Ergänzung der Baugenehmigung blieb unangefochten.
17 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die beiden Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass das Vorhaben zu keinen bauplanungsrechtlich erheblichen, das Maß des Zumutbaren übersteigenden Nachteilen führe. Insbesondere wirke es sich nicht optisch erdrückend aus. Auch gehe von dem Geschäftshaus keine Verschattungswirkung für die südlich gelegenen Grundstücksbereiche aus. Was die Geräuschentwicklung betreffe, werde der Hauptzugang zum Ladenbereich in der Vaihingerstraße angeordnet, der geringste Abstand zur TG-Zufahrt betrage 20 m. Mit Einwänden gegen die abstandsflächen- und brandschutzrechtliche Zulässigkeit der Ostseite des Geschäftshauses im Bereich Maierstraße ... sei der Kläger präkludiert. Durch die Errichtung des Geschäftshauses im nördlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 230/1 (Maierstraße ...), werde der Kläger als Miteigentümer in keiner öffentlich-rechtlichen Rechtsposition verletzt. Brandschutzrechtlich werde vorsorglich eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBOAVO erteilt. Hinsichtlich der Grenzbebauung an der Nordseite des Grundstücks Flst. Nr. 230/2 komme eine Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht, jedenfalls aber verstoße die Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes durch den Kläger gegen Treu und Glauben. Der Anbau Maierstraße ...x befinde sich selbst nur zwischen 0,7 m und 1,2 m von der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/7 entfernt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Himmelsrichtungen seien beide Beeinträchtigungen vergleichbar. Gefahrenrechtlich entstehe keine untragbare Situation. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht drittschützend.
18 
Am 20.06.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.09.2003, gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 (Genehmigung nach § 1 der Erhaltungssatzung und Nebenbestimmung Nr. 30) und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger u. a. vorgebracht, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei. Die erdrückende Wirkung des Vorhabens ergebe sich aus dem gesamten Baukörper. Nicht berücksichtigt worden seien auch die Abgasemissionen aus der TG-Lüftung. Präklusion könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er rechtzeitig gerügt habe, dass die Abstandsflächen allgemein nicht eingehalten seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne seinem Einwand bezüglich der Abstandsflächen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die betroffenen Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Gegen die Nichteinhaltung der Abstandsflächen auch im Verhältnis der Gebäude Maierstraße ... und ... könne er sich wehren, da nicht Miteigentumsrecht, sondern Gemeinschaftsrecht gelte. Auch seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht dargelegt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schließlich hat der Kläger nur noch beantragt, die Baugenehmigung vom 24.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 aufzuheben.
19 
Mit Urteil vom 04.07.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 insoweit aufgehoben, als die Errichtung des Geschäftshauses Vaihinger Straße ... genehmigt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung für das Geschäftshaus (Vaihinger Straße ...) gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verstoße. Dagegen sei hinsichtlich der davon rechtlich und tatsächlich teilbaren drei Wohnhäuser sowie der Tiefgarage eine Verletzung nachbarschützender Rechte des Klägers nicht ersichtlich. Das Geschäftshaus grenze mit seiner Südseite unmittelbar an die Nordseite des als Garten genutzten klägerischen Grundstücks Flst. Nr. 230/2, obwohl nach § 5 Abs. 7 LBO eine Abstandsfläche einzuhalten sei. Auf diesen Verstoß könne sich der Kläger auch berufen, weil er – wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei - die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der Sache nach mit seinem Einwendungsschreiben vom 14.02.2003 rechtzeitig gerügt habe. Ein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens ohne Einhaltung einer Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO bestehe nicht, da nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt seien. Eine der von der Rechtsprechung anerkannten besonderen Grundstückssituationen auf dem Grundstück des Klägers bestehe nicht. Für eine solche Sondersituation reiche es nicht aus, dass das Grundstück aufgrund des schmalen Zuschnitts nicht bebaut werden könne. Denn die erhebliche Beeinträchtigung des nachteilig betroffenen Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hänge nicht davon ab, ob Wohngebäude vorhanden oder möglich seien. Ein nicht privilegierter Grenzbau betreffe ohnehin mehr die Besonnung und Belüftung der (Haus-)Gartenfläche. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken (Terrasse, Pergola oder ähnliches) oder gärtnerisch genutzt werde. In beiden Fällen beeinträchtige der Grenzbau die Belange des Nachbarn hinsichtlich der Besonnung, Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich. Die gegenteilige Rechtsmeinung führe im Ergebnis dazu, dass eine Grenzbebauung beliebigen Ausmaßes an Grundstücksgrenzen mangels erheblicher Beeinträchtigung des Nachbarn im Wege der Ausnahme nach § 6 Abs. 4 LBO generell dann zuzulassen wäre, wenn das Nachbargrundstück nicht bebaubar sei. Dies hätte zur Folge, dass die Abstandsflächenregelungen in solchen Grundstücksbereichen faktisch keine Geltung hätten. Für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers enthalte die genannte Regelung jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Verstoß nur für den Teil des genehmigten Geschäftshauses vorliege, der unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 3,40 m angrenze, sei unerheblich, weil es sich bei dem Geschäftshaus um ein einheitliches, nicht weiter aufteilbares Vorhaben handle. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger auf die Verletzung dieser Abstandsflächenvorschriften berufe. Zwar halte der Kläger mit dem Anbau an sein Wohngebäude (Gebäude ...x) gegenüber dem östlich angrenzenden Flst. Nr. 230/7 selbst nicht die erforderliche Abstandsfläche ein, weil der Abstand zu dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze lediglich zwischen 0,7 m und 1,2 m betrage. Abgesehen davon, dass die Nichteinhaltung der Abstandsfläche mit dem Anbau Maierstraße ...x durch den Kläger gegenüber dem Flst. Nr. 230/7 und nicht gegenüber dem nördlich gelegenen Baugrundstück für das genehmigte Geschäftshaus bestehe, wiege die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch den Kläger. Denn der Kläger halte mit seinem Anbau (Gebäude ...x) immerhin eine - wenn auch nicht ausreichende - Abstandsfläche ein, während das genehmigte und deutlich höhere Geschäftshaus der Beigeladenen überhaupt keine Abstandsfläche zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem klägerischen Grundstück Flst. Nr. 230/2 aufweise. Dahingestellt bleiben könne, ob daneben auch der westlich an das Flst. Nr. 230/2 angrenzende Teil des Geschäftshauses (Maierstraße ...) eine Abstandsfläche einhalten müsse. Dagegen verstoße die Baugenehmigung für die insoweit rechtlich und tatsächlich abtrennbaren drei Wohnhäuser sowie die Tiefgarage nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit mit seinen Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen sei.
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Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29.12.2006 - 8 S 2140/06 - zugelassene Berufung der Beigeladenen, mit der beantragt wird,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2006 - 13 K 1988/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Sie macht zur Begründung geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Abstandsverstoß des Bauvorhabens schwerer wiege als der des Klägers. Es habe die insoweit maßgeblichen Tatsachen nicht richtig ermittelt. Der Grenzbau sei typisch für das Gebiet. Er entspreche einer alten Gemengelage, die sich historisch entwickelt habe. Auch das Haus Maierstraße ... und x stehe insgesamt an der Grenze. Außerdem seien die notwendigen Abstände dieses Hauses zu den weiteren Grundstücken Maierstraße ... und Flst. Nr. 230/2 nicht eingehalten. Hinzu komme, dass der Kläger selbst sein Grundstück auch bezogen auf die in der Umgebung vorhandene GRZ sehr intensiv nutze. Statt des früher vorhandenen, sehr nahen und großen Gebäudes auf Flst. Nr. 231/4 und 230/7 entstehe eine große Grünfläche, die für den Kläger Vorteile mit sich bringe.
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Die Beklagte stellt keinen eigenen Antrag, schließt sich aber dem Vortrag der Beigeladenen an. Sie weist noch darauf hin, dass die wechselseitigen Grenzverstöße zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung führten. Bei der Gesamtschau des Vorhabens seien die durchaus vorteilhaften Auswirkungen für das Grundstück des Klägers und die Vorbelastung durch den Bestand zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung, denn die Christliche Gemeinschaft habe für das vorliegende Verfahren keine Prozessvollmacht erteilt. Das Ausscheiden der Christlichen Gemeinschaft aus der beigeladenen Bauherrengemeinschaft werde mit Nichtwissen bestritten. Bei der Abwägung, ob die Berufung auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, sei über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus zu Lasten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass das genehmigte Geschäftshaus Vaihinger Straße ... nicht nur zu seinem Grundstück Flst. Nr. 230/2, sondern im Bereich des Stockwerkseigentums Maierstraße ... auch zum Grundstück Flst. Nr. 230/3 keinen und im Verhältnis zum Grundstück Flst. Nr. 230/2 einen nicht ausreichenden Abstand einhalte. Seinem Rechtsvorgänger sei der Abriss des Gebäudes Maierstraße ... von der Beklagten unter Hinweis auf die von der Stadt beschlossenen Sanierungsziele verwehrt worden. Er sei daher - im Gegensatz zur Beigeladenen - gezwungen gewesen, den Umriss des Gebäudes Maierstraße ... mit den Abstandsflächenverletzungen nach der heute gültigen Landesbauordnung beizubehalten, während die Beigeladene aufgrund des genehmigten Abrisses die Möglichkeit habe, ihr Bauvorhaben unter Beachtung der Abstandsflächen zu planen und zu erstellen. Bei dem Vergleich der beiderseitigen Verstöße gegen die Abstandsvorschriften seien nur solche Nachteile aufzunehmen, die durch Abstandsverletzungen der nachbarlichen Grundstücke im Verhältnis zueinander verursacht würden. Dann wirke die Unterschreitung der Mindestabstandsflächen auf den Grundstücken der Beigeladenen aber wesentlich schwerer.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im streitgegenständlichen Umfang nicht in seinen Rechten, so dass das Verwaltungsgericht der Klage auch nicht teilweise hätte stattgeben dürfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
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Die vom Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemachten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die anwesenden Vertreter der Bauherrengemeinschaft nochmals versichert hatten, dass die Christliche Gemeinschaft das ihr zustehende Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. veräußert habe und aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschieden sei. Ein weiteres Eingehen auf die Stichhaltigkeit der vom Kläger gehegten Zweifel erübrigt sich daher.
II.
30 
Streitgegenstand ist die Baugenehmigung vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 nur insoweit, als das Gebäude Vaihinger Straße ... und der Nachfolgebau für das Gebäude Maierstraße ... betroffen sind. Die Zulassung der Berufung wurde nur von der beigeladenen Bauherrengemeinschaft beantragt und auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt; antragsgemäß hat der Senat die Berufung auch nur in diesem Umfang zugelassen. Der Kläger seinerseits ist gegen den abweisenden Teil des Urteils nicht vorgegangen. Zum Streitgegenstand gehört daher nicht mehr die Genehmigung der drei selbständigen Wohnhäuser und der Tiefgarage. Auch die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vom 01.03.2004 ist nicht im Streit, insoweit hat der Kläger seine Klage schon beim Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Rechtskräftig entschieden ist auch über die Genehmigung der dezentralisierten Müllplätze.
III.
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Der somit noch im Streit befindliche Teil der Baugenehmigung vom 24.09.2003/01.03.2004/30.08.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht vor. Zwar müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Außenwände des Gebäudes Vaihinger Straße ... und des Gebäudes Maierstraße ... sollen an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 errichtet werden, so dass die vorgeschriebenen Abstandsflächen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegt. In beiden Fällen ist dies jedoch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Nachbar.
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a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Hinsichtlich des mit dem Gebäude Vaihinger Straße ... auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 geplanten Grenzbaus ist ein solcher Fall gegeben.
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(1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142). Wie den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, gibt es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks sowohl eine erhebliche Anzahl von Grenzbauten als auch von solchen Gebäuden, die einen Grenzabstand einhalten. Ohne bzw. mit nur geringem seitlichem bzw. rückwärtigem Grenzabstand wurden beispielsweise das Gebäude des Klägers, aber auch die Gebäude Maierstraße …, …, …, …, …, …, …, …, … und andere ausgeführt; mit - teilweise nur einseitigem - Grenzabstand wurden die Gebäude Maierstraße …, …, …, … und weitere Gebäude in der Vaihinger Straße errichtet. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Bauvorhaben über die Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 hinausgreifend an das Gebäude des Klägers anschließt und dadurch die - von der Maierstraße als Erschließungsanlage aus betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272) - vorhandene geschlossene Bauweise aufnimmt.
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(2) Des weiteren ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt zwar in der Regel durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an die angebaut werden soll (vgl. schon VGH Bad.-Württ. Urteile vom 02.07.1985 - 5 S 243/85 - und vom 30.08.1989 - 3 S 1289/89 - zur LBO 1983; zur LBO 1996: Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beil. 5, B 5-6 und Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221; Beschluss vom 10.03.1999 – 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). So verhält es sich hier: Auf dem benachbarten Grundstück steht bereits das Doppelhaus Maierstraße ... und ... an der Grenze. Der durch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 gebildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/8 spielt dabei keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass als Ergebnis der beiderseitigen Grenzbebauung geschlossene Bauweise entsteht. Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5, B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 – 3 S 2259/01 -, BauR 2002, 1749). Vom Fortbestand des Gebäudes Maierstraße ... und ... i. S. einer fortdauernden Bebauung an dieser Stelle des Grundstücks kann ausgegangen werden. Denn entweder bleibt das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden kann, oder es wird teilweise (Gebäudeteil Maierstraße ...) abgerissen und über die Grenze und das Grundstück Flst. Nr. 230/3 hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt.
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(3) Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Abstandsfläche an der insoweit maßgeblichen seitlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 errichtet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Dies hat Auswirkungen auch für das Grundstück des Klägers: Die Möglichkeit zur Grenzbebauung besteht nämlich nicht nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Flurstück Nr. 230/3, sondern auch hinsichtlich diejenigen zum Grundstück des Klägers, Flurstück Nr. 230/2. Denn auf Grund der ungewöhnlichen Gestalt und Anordnung der genannten Parzellen erscheint es sowohl geboten wie auch gerechtfertigt, unter dem Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht nur die einzelne unmittelbar angrenzende Parzelle, sondern die Gesamtheit der das (Bau-)Grundstück bildenden Buchgrundstücke zu verstehen. Das Besondere sieht der Senat dabei in der Tatsache, dass Gestalt und Anordnung der Parzellen Flurstück Nr. 230/2 und Nr. 230/3 erkennbar auf eine dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 zugeordnete Funktion hindeuten. Eine sinnvolle eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist nicht bzw. kaum gegeben. Dem vollständig mit dem Doppelhaus überbauten Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 fehlt auch nur die geringste unüberbaute Außenfläche. Betrachtet man dagegen die drei Parzellen insgesamt, ergibt sich ein regelgerecht geschnittenes, mit einem Doppelhaus bebautes und mit hinreichender Außenfläche ausgestattetes Baugrundstück. Welche historischen Umstände zur Bildung der Einzelparzellen geführt haben, konnte nicht ermittelt werden. Denkbar ist, dass - korrespondierend zur Trennung des Gebäudes in Stockwerkseigentum - eine eindeutige Nutzungszuweisung des Außenbereichs herbeigeführt werden sollte. Dem Gebäudeteil Maierstraße ... wäre somit lediglich eine schmale Lauffläche in Gestalt des Flurstücks Nr. 230/3 zugewiesen worden. Der größere Teil in Form der Parzelle Flurstück Nr. 230/2 wäre dem Gebäudeteil Maierstraße ... zugeordnet worden, wofür auch die spätere Überbauung durch den Anbau Maierstraße ...x spräche.
37 
Ohne dass es auf die genauen Gründe für die Aufteilung entscheidend ankäme, nimmt der Senat die geschilderten Besonderheiten zum Anlass, das aus allen drei Parzellen bestehende Baugrundstück als Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu behandeln. Denn zwar verwendet die Landesbauordnung den Begriff des Grundstücks regelmäßig i. S. v. Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO). Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos: Aus § 4 Abs. 2 LBO folgt, dass bauordnungsrechtlich das Baugrundstück auch durch mehrere Buchgrundstücke gebildet werden kann. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf die Bauweise und damit einen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nimmt. Im Bauplanungsrecht aber kommt es auf die Grundstücksgrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1988 - 4 B 175.88 -, NVwZ 1989, 354 mwN.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3442/95 -, VBlBW 1997, 268). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bspw. bei der Bestimmung der Bauweise entlang der Maierstraße: Eine sachgerechte Beurteilung wird nicht auf die Bebauung der einzelnen Buchgrundstücke abstellen, da in diesem Falle neben dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 230/8 das nur wenige Zentimeter breite nicht bebaute Grundstück Flurstück Nr. 230/3 berücksichtigt werden müsste. Auch für die Feststellung dessen, was im unbeplanten Gebiet zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört, kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.). Demgemäß bezieht sich die Möglichkeit, ein Gebäude in der geschlossenen Bauweise zu errichten, auf die gesamte Tiefe der seitlichen überbaubaren Grundstücksfläche (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 31). Das Bauordnungsrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht an ein vorhandenes Gebäude angebaut werden, sondern nur der Anbau an die Grenze sichergestellt sein muss. Entscheidend ist danach, dass das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Bauweise noch zueinander in Beziehung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Die Gebäude dürfen nicht so angeordnet sein, dass durch das Bauvorhaben eine halboffene Bauweise entsteht. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich aber ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattete, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x geschlossene Bauweise auch dann vorläge, wenn auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 ein Gebäude lediglich in dem rückwärtigen Bereich, wo das Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2 liegt, an die Grenze gebaut werden würde.
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Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Gegenwärtig ist sein Grundstück wegen der geringen Breite und der erforderlichen Abstandsflächen nicht oder allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierten Nebengebäude bebaubar. Und selbst wenn man den nach Sachlage wenig naheliegenden, aber theoretisch immerhin denkbaren Fall in Betracht zieht, dass der Kläger die gesamte Parzelle Flst. Nr. 230/1 und auch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 erwirbt und danach das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x rückwärtig erweitern wollte, wäre dies ohne weiteres möglich, da er mit der Erweiterung sowohl planungsrechtlich - Stichwort: überbaubare Grundstücksfläche - als auch bauordnungsrechtlich - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - seinerseits an das vorhandene Geschäftshaus anbauen könnte.
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Ist somit eine Abstandsfläche vor der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Außenwand des Gebäudes Vaihinger Straße ... bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht erforderlich, muss auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Zulassung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht kommt, nicht mehr eingegangen werden. Es kann insoweit ebenfalls offen bleiben, ob der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen Abstandsflächenverstoß des Bauvorhabens geltend zu machen, denn ein solcher Verstoß ist - jedenfalls im Verhältnis zum Grundstück des Klägers und an dieser Stelle - nicht gegeben.
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b) Zwar liegen - wie bereits erwähnt - die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der östlichen Außenwand des Nachfolgebaus für das Gebäude Maierstraße... erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2. Da jedoch insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben sind, ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen. Zumindest aber ist der Kläger hier auf Grund der gegebenen besonderen Umstände nach den auch im Baurecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen.
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(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.06.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.04.2002 – 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -, BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr. 132; Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221). So verhält es sich hier: Auch wenn - wie oben ausgeführt - das Grundstück des Klägers innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dieser planungsrechtliche Gesichtspunkt seiner Bebauung daher nicht entgegensteht, bleibt es dennoch dabei, dass es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - wegen der geringen Breite und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht bzw. allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Nebengebäude bebaut werden kann.
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Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zur Begründung seines im Ergebnis gegenteiligen Standpunkts unter Berufung auf eine Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.06.2003 (- 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549) darauf abgestellt, dass die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken oder gärtnerisch genutzt werden könne und der Grenzbau in beiden Fällen die Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich beeinträchtige. Der Senat kann offen lassen, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Denn darauf muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung der möglichen gärtnerischen oder sonstigen Freizeitnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks nicht gegeben ist. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Bauvorhaben das an dieser Stelle bereits vorhandene Gebäude ersetzen soll. Das neue Gebäude soll zwar höher werden als das abzubrechende Gebäude Maierstraße ..., es überschreitet damit aber nicht die maßstabbildende Umgebungsbebauung. Es orientiert sich in der Firstlinie vielmehr ersichtlich an dem Gebäude des Klägers und wird insgesamt nur maßvoll erhöht. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht erheblich. Der Neubau steht westlich vom Grundstück des Klägers, so dass die Sonneneinstrahlung allenfalls in der zweiten Tageshälfte beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch auch gegenwärtig schon so und im Verhältnis zum jetzigen Zustand wird sich die Belichtung und Besonnung nur unwesentlich verändern. Auch die Belüftung leidet nicht, weil gleichzeitig das Gebäude Maierstraße ... abgebrochen wird. Durch diesen Abbruch verbessert sich die Sonneneinstrahlung aus östlicher bis südlicher Richtung. Eine Veränderung tritt allenfalls insoweit ein, als die Gebäudelücke zwischen Maierstraße ... und Maierstraße ... geschlossen wird. Das bedeutet jedoch keine Verschlechterung, weil es sich bei diesem gegenwärtig noch vorhandenen schmalen Durchgang um ein städtebaulich und hygienisch eher unerwünschtes Traufgässchen handelt. Es ist auch fernliegend, in diesem Zusammenhang von einer Situation des Einmauerns zu sprechen. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die bauordnungs-rechtlichen Abstandsvorschriften diesen nachbarlichen Belang überhaupt schützen oder ob es sich nicht vielmehr um eine planungsrechtliche Frage des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden Gebots der Rücksichtnahme (Maß der baulichen Nutzung) handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 128). Auf jeden Fall kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass schon die bisherige Situation von enger Bebauung geprägt ist. Die Winkelsituation, in der das Grundstück gelegen ist, wird sich darüber hinaus durch den Wegfall der Bebauung auf Flst. Nr. 230/7 insgesamt sogar eher verbessern. Gleiches gilt für den Wegfall des Gebäudevorsprungs auf der östlichen Seite des neuen Gebäudes, wodurch sich für den Kläger ebenfalls eine - wenn auch geringfügige - Verbesserung ergeben wird.
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Die Beigeladene hat daher einen auch im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche. Soweit sich die verbleibende Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes Maierstraße ... und die Abstandsfläche vor dem Anbau des Klägers Maierstraße ...x überdecken, bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO keine Bedenken.
44 
(2) Auf Grund der bereits beschriebenen besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf das mit dem Stockwerkseigentum verbundene besonders ausgeprägte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wäre der Kläger aber auch darüber hinaus und unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, einen möglichen Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und zum Ausgleich dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt nicht nur, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 13.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 mwN.). Gleiches muss vielmehr auch dann gelten, wenn auf Grund sonstiger besonderer Umstände die Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn dem Bauherrn gegenüber unbillig wäre. Solche besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus der bereits beschriebenen atypischen Grundstückssituation. So wie die betroffenen Parzellen von den Rechtsvorgängern des Klägers und des Herrn B. absichtsvoll gestaltet wurden, wurde in dem durch das beidseitige Stockwerkseigentum geprägten Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich gegenseitig auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften verzichtet. Das lässt sich bereits aus dem Umstand schließen, dass für das gemeinschaftliche Gebäude eine eigene, vollständig überbaute Parzelle gebildet wurde. Abstände wurden dabei nicht eingehalten, weder zu der gesonderten Parzelle Flst. Nr. 230/3 noch zum Grundstück des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Gebäudeteil Maierstraße ... trotz Baufälligkeit nicht erneuert werden würde bzw. dass ein Nachfolgebau trotz der gegebenen kleinteiligen Grundstückssituation auf die Ausnutzung der bisher in Anspruch genommenen Grundstücksfläche verzichten und - so weit dies überhaupt möglich wäre - die reguläre Abstandsflächentiefe einhalten würde. Dies umso mehr, als auch er selbst - wenn auch in geringerem Umfang - abstandsrechtlich von dieser Situation profitiert. Bei dieser - seit vielen Jahrzehnten bestehenden - Sachlage widerspricht es der Billigkeit, wenn sich der Kläger auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beruft. Durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Baugenehmigung wird er nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
c) Auf die abstandsrechtlichen Einwände, die der Kläger gegenüber dem Anbau der südlichen Wand des Nachfolgebaus des Gebäudes Maierstraße ... an sein Gebäude Maierstraße ... geltend macht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da insoweit allenfalls private, nicht aber Rechte des Klägers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sind. Entsprechend der Situation bei der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt das Stockwerkseigentum öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954).
46 
2. Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen ebenfalls nicht und wurden vom Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr substantiiert geltend gemacht. Soweit er pauschal behauptet, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei, bleibt er weitere Darlegungen zum in seinen Augen zutreffenden Gebietscharakter schuldig. Die Planunterlagen und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergaben auch unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Baubehörden der Baugenehmigung zugrunde gelegte Mischgebietscharakter in Frage gestellt werden müsste. Auf die anderen noch im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände mit planungsrechtlichem Hintergrund ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht mehr eingegangen.
47 
3. Nach allem kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 6. Juni 2008
51 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im streitgegenständlichen Umfang nicht in seinen Rechten, so dass das Verwaltungsgericht der Klage auch nicht teilweise hätte stattgeben dürfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Die vom Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemachten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die anwesenden Vertreter der Bauherrengemeinschaft nochmals versichert hatten, dass die Christliche Gemeinschaft das ihr zustehende Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. veräußert habe und aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschieden sei. Ein weiteres Eingehen auf die Stichhaltigkeit der vom Kläger gehegten Zweifel erübrigt sich daher.
II.
30 
Streitgegenstand ist die Baugenehmigung vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 nur insoweit, als das Gebäude Vaihinger Straße ... und der Nachfolgebau für das Gebäude Maierstraße ... betroffen sind. Die Zulassung der Berufung wurde nur von der beigeladenen Bauherrengemeinschaft beantragt und auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt; antragsgemäß hat der Senat die Berufung auch nur in diesem Umfang zugelassen. Der Kläger seinerseits ist gegen den abweisenden Teil des Urteils nicht vorgegangen. Zum Streitgegenstand gehört daher nicht mehr die Genehmigung der drei selbständigen Wohnhäuser und der Tiefgarage. Auch die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vom 01.03.2004 ist nicht im Streit, insoweit hat der Kläger seine Klage schon beim Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Rechtskräftig entschieden ist auch über die Genehmigung der dezentralisierten Müllplätze.
III.
31 
Der somit noch im Streit befindliche Teil der Baugenehmigung vom 24.09.2003/01.03.2004/30.08.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
32 
1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht vor. Zwar müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Außenwände des Gebäudes Vaihinger Straße ... und des Gebäudes Maierstraße ... sollen an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 errichtet werden, so dass die vorgeschriebenen Abstandsflächen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegt. In beiden Fällen ist dies jedoch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Nachbar.
33 
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Hinsichtlich des mit dem Gebäude Vaihinger Straße ... auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 geplanten Grenzbaus ist ein solcher Fall gegeben.
34 
(1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142). Wie den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, gibt es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks sowohl eine erhebliche Anzahl von Grenzbauten als auch von solchen Gebäuden, die einen Grenzabstand einhalten. Ohne bzw. mit nur geringem seitlichem bzw. rückwärtigem Grenzabstand wurden beispielsweise das Gebäude des Klägers, aber auch die Gebäude Maierstraße …, …, …, …, …, …, …, …, … und andere ausgeführt; mit - teilweise nur einseitigem - Grenzabstand wurden die Gebäude Maierstraße …, …, …, … und weitere Gebäude in der Vaihinger Straße errichtet. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Bauvorhaben über die Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 hinausgreifend an das Gebäude des Klägers anschließt und dadurch die - von der Maierstraße als Erschließungsanlage aus betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272) - vorhandene geschlossene Bauweise aufnimmt.
35 
(2) Des weiteren ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt zwar in der Regel durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an die angebaut werden soll (vgl. schon VGH Bad.-Württ. Urteile vom 02.07.1985 - 5 S 243/85 - und vom 30.08.1989 - 3 S 1289/89 - zur LBO 1983; zur LBO 1996: Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beil. 5, B 5-6 und Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221; Beschluss vom 10.03.1999 – 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). So verhält es sich hier: Auf dem benachbarten Grundstück steht bereits das Doppelhaus Maierstraße ... und ... an der Grenze. Der durch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 gebildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/8 spielt dabei keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass als Ergebnis der beiderseitigen Grenzbebauung geschlossene Bauweise entsteht. Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5, B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 – 3 S 2259/01 -, BauR 2002, 1749). Vom Fortbestand des Gebäudes Maierstraße ... und ... i. S. einer fortdauernden Bebauung an dieser Stelle des Grundstücks kann ausgegangen werden. Denn entweder bleibt das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden kann, oder es wird teilweise (Gebäudeteil Maierstraße ...) abgerissen und über die Grenze und das Grundstück Flst. Nr. 230/3 hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt.
36 
(3) Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Abstandsfläche an der insoweit maßgeblichen seitlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 errichtet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Dies hat Auswirkungen auch für das Grundstück des Klägers: Die Möglichkeit zur Grenzbebauung besteht nämlich nicht nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Flurstück Nr. 230/3, sondern auch hinsichtlich diejenigen zum Grundstück des Klägers, Flurstück Nr. 230/2. Denn auf Grund der ungewöhnlichen Gestalt und Anordnung der genannten Parzellen erscheint es sowohl geboten wie auch gerechtfertigt, unter dem Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht nur die einzelne unmittelbar angrenzende Parzelle, sondern die Gesamtheit der das (Bau-)Grundstück bildenden Buchgrundstücke zu verstehen. Das Besondere sieht der Senat dabei in der Tatsache, dass Gestalt und Anordnung der Parzellen Flurstück Nr. 230/2 und Nr. 230/3 erkennbar auf eine dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 zugeordnete Funktion hindeuten. Eine sinnvolle eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist nicht bzw. kaum gegeben. Dem vollständig mit dem Doppelhaus überbauten Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 fehlt auch nur die geringste unüberbaute Außenfläche. Betrachtet man dagegen die drei Parzellen insgesamt, ergibt sich ein regelgerecht geschnittenes, mit einem Doppelhaus bebautes und mit hinreichender Außenfläche ausgestattetes Baugrundstück. Welche historischen Umstände zur Bildung der Einzelparzellen geführt haben, konnte nicht ermittelt werden. Denkbar ist, dass - korrespondierend zur Trennung des Gebäudes in Stockwerkseigentum - eine eindeutige Nutzungszuweisung des Außenbereichs herbeigeführt werden sollte. Dem Gebäudeteil Maierstraße ... wäre somit lediglich eine schmale Lauffläche in Gestalt des Flurstücks Nr. 230/3 zugewiesen worden. Der größere Teil in Form der Parzelle Flurstück Nr. 230/2 wäre dem Gebäudeteil Maierstraße ... zugeordnet worden, wofür auch die spätere Überbauung durch den Anbau Maierstraße ...x spräche.
37 
Ohne dass es auf die genauen Gründe für die Aufteilung entscheidend ankäme, nimmt der Senat die geschilderten Besonderheiten zum Anlass, das aus allen drei Parzellen bestehende Baugrundstück als Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu behandeln. Denn zwar verwendet die Landesbauordnung den Begriff des Grundstücks regelmäßig i. S. v. Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO). Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos: Aus § 4 Abs. 2 LBO folgt, dass bauordnungsrechtlich das Baugrundstück auch durch mehrere Buchgrundstücke gebildet werden kann. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf die Bauweise und damit einen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nimmt. Im Bauplanungsrecht aber kommt es auf die Grundstücksgrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1988 - 4 B 175.88 -, NVwZ 1989, 354 mwN.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3442/95 -, VBlBW 1997, 268). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bspw. bei der Bestimmung der Bauweise entlang der Maierstraße: Eine sachgerechte Beurteilung wird nicht auf die Bebauung der einzelnen Buchgrundstücke abstellen, da in diesem Falle neben dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 230/8 das nur wenige Zentimeter breite nicht bebaute Grundstück Flurstück Nr. 230/3 berücksichtigt werden müsste. Auch für die Feststellung dessen, was im unbeplanten Gebiet zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört, kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.). Demgemäß bezieht sich die Möglichkeit, ein Gebäude in der geschlossenen Bauweise zu errichten, auf die gesamte Tiefe der seitlichen überbaubaren Grundstücksfläche (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 31). Das Bauordnungsrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht an ein vorhandenes Gebäude angebaut werden, sondern nur der Anbau an die Grenze sichergestellt sein muss. Entscheidend ist danach, dass das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Bauweise noch zueinander in Beziehung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Die Gebäude dürfen nicht so angeordnet sein, dass durch das Bauvorhaben eine halboffene Bauweise entsteht. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich aber ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattete, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x geschlossene Bauweise auch dann vorläge, wenn auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 ein Gebäude lediglich in dem rückwärtigen Bereich, wo das Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2 liegt, an die Grenze gebaut werden würde.
38 
Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Gegenwärtig ist sein Grundstück wegen der geringen Breite und der erforderlichen Abstandsflächen nicht oder allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierten Nebengebäude bebaubar. Und selbst wenn man den nach Sachlage wenig naheliegenden, aber theoretisch immerhin denkbaren Fall in Betracht zieht, dass der Kläger die gesamte Parzelle Flst. Nr. 230/1 und auch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 erwirbt und danach das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x rückwärtig erweitern wollte, wäre dies ohne weiteres möglich, da er mit der Erweiterung sowohl planungsrechtlich - Stichwort: überbaubare Grundstücksfläche - als auch bauordnungsrechtlich - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - seinerseits an das vorhandene Geschäftshaus anbauen könnte.
39 
Ist somit eine Abstandsfläche vor der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Außenwand des Gebäudes Vaihinger Straße ... bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht erforderlich, muss auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Zulassung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht kommt, nicht mehr eingegangen werden. Es kann insoweit ebenfalls offen bleiben, ob der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen Abstandsflächenverstoß des Bauvorhabens geltend zu machen, denn ein solcher Verstoß ist - jedenfalls im Verhältnis zum Grundstück des Klägers und an dieser Stelle - nicht gegeben.
40 
b) Zwar liegen - wie bereits erwähnt - die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der östlichen Außenwand des Nachfolgebaus für das Gebäude Maierstraße... erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2. Da jedoch insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben sind, ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen. Zumindest aber ist der Kläger hier auf Grund der gegebenen besonderen Umstände nach den auch im Baurecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen.
41 
(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.06.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.04.2002 – 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -, BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr. 132; Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221). So verhält es sich hier: Auch wenn - wie oben ausgeführt - das Grundstück des Klägers innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dieser planungsrechtliche Gesichtspunkt seiner Bebauung daher nicht entgegensteht, bleibt es dennoch dabei, dass es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - wegen der geringen Breite und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht bzw. allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Nebengebäude bebaut werden kann.
42 
Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zur Begründung seines im Ergebnis gegenteiligen Standpunkts unter Berufung auf eine Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.06.2003 (- 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549) darauf abgestellt, dass die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken oder gärtnerisch genutzt werden könne und der Grenzbau in beiden Fällen die Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich beeinträchtige. Der Senat kann offen lassen, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Denn darauf muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung der möglichen gärtnerischen oder sonstigen Freizeitnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks nicht gegeben ist. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Bauvorhaben das an dieser Stelle bereits vorhandene Gebäude ersetzen soll. Das neue Gebäude soll zwar höher werden als das abzubrechende Gebäude Maierstraße ..., es überschreitet damit aber nicht die maßstabbildende Umgebungsbebauung. Es orientiert sich in der Firstlinie vielmehr ersichtlich an dem Gebäude des Klägers und wird insgesamt nur maßvoll erhöht. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht erheblich. Der Neubau steht westlich vom Grundstück des Klägers, so dass die Sonneneinstrahlung allenfalls in der zweiten Tageshälfte beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch auch gegenwärtig schon so und im Verhältnis zum jetzigen Zustand wird sich die Belichtung und Besonnung nur unwesentlich verändern. Auch die Belüftung leidet nicht, weil gleichzeitig das Gebäude Maierstraße ... abgebrochen wird. Durch diesen Abbruch verbessert sich die Sonneneinstrahlung aus östlicher bis südlicher Richtung. Eine Veränderung tritt allenfalls insoweit ein, als die Gebäudelücke zwischen Maierstraße ... und Maierstraße ... geschlossen wird. Das bedeutet jedoch keine Verschlechterung, weil es sich bei diesem gegenwärtig noch vorhandenen schmalen Durchgang um ein städtebaulich und hygienisch eher unerwünschtes Traufgässchen handelt. Es ist auch fernliegend, in diesem Zusammenhang von einer Situation des Einmauerns zu sprechen. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die bauordnungs-rechtlichen Abstandsvorschriften diesen nachbarlichen Belang überhaupt schützen oder ob es sich nicht vielmehr um eine planungsrechtliche Frage des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden Gebots der Rücksichtnahme (Maß der baulichen Nutzung) handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 128). Auf jeden Fall kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass schon die bisherige Situation von enger Bebauung geprägt ist. Die Winkelsituation, in der das Grundstück gelegen ist, wird sich darüber hinaus durch den Wegfall der Bebauung auf Flst. Nr. 230/7 insgesamt sogar eher verbessern. Gleiches gilt für den Wegfall des Gebäudevorsprungs auf der östlichen Seite des neuen Gebäudes, wodurch sich für den Kläger ebenfalls eine - wenn auch geringfügige - Verbesserung ergeben wird.
43 
Die Beigeladene hat daher einen auch im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche. Soweit sich die verbleibende Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes Maierstraße ... und die Abstandsfläche vor dem Anbau des Klägers Maierstraße ...x überdecken, bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO keine Bedenken.
44 
(2) Auf Grund der bereits beschriebenen besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf das mit dem Stockwerkseigentum verbundene besonders ausgeprägte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wäre der Kläger aber auch darüber hinaus und unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, einen möglichen Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und zum Ausgleich dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt nicht nur, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 13.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 mwN.). Gleiches muss vielmehr auch dann gelten, wenn auf Grund sonstiger besonderer Umstände die Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn dem Bauherrn gegenüber unbillig wäre. Solche besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus der bereits beschriebenen atypischen Grundstückssituation. So wie die betroffenen Parzellen von den Rechtsvorgängern des Klägers und des Herrn B. absichtsvoll gestaltet wurden, wurde in dem durch das beidseitige Stockwerkseigentum geprägten Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich gegenseitig auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften verzichtet. Das lässt sich bereits aus dem Umstand schließen, dass für das gemeinschaftliche Gebäude eine eigene, vollständig überbaute Parzelle gebildet wurde. Abstände wurden dabei nicht eingehalten, weder zu der gesonderten Parzelle Flst. Nr. 230/3 noch zum Grundstück des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Gebäudeteil Maierstraße ... trotz Baufälligkeit nicht erneuert werden würde bzw. dass ein Nachfolgebau trotz der gegebenen kleinteiligen Grundstückssituation auf die Ausnutzung der bisher in Anspruch genommenen Grundstücksfläche verzichten und - so weit dies überhaupt möglich wäre - die reguläre Abstandsflächentiefe einhalten würde. Dies umso mehr, als auch er selbst - wenn auch in geringerem Umfang - abstandsrechtlich von dieser Situation profitiert. Bei dieser - seit vielen Jahrzehnten bestehenden - Sachlage widerspricht es der Billigkeit, wenn sich der Kläger auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beruft. Durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Baugenehmigung wird er nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
c) Auf die abstandsrechtlichen Einwände, die der Kläger gegenüber dem Anbau der südlichen Wand des Nachfolgebaus des Gebäudes Maierstraße ... an sein Gebäude Maierstraße ... geltend macht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da insoweit allenfalls private, nicht aber Rechte des Klägers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sind. Entsprechend der Situation bei der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt das Stockwerkseigentum öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954).
46 
2. Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen ebenfalls nicht und wurden vom Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr substantiiert geltend gemacht. Soweit er pauschal behauptet, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei, bleibt er weitere Darlegungen zum in seinen Augen zutreffenden Gebietscharakter schuldig. Die Planunterlagen und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergaben auch unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Baubehörden der Baugenehmigung zugrunde gelegte Mischgebietscharakter in Frage gestellt werden müsste. Auf die anderen noch im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände mit planungsrechtlichem Hintergrund ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht mehr eingegangen.
47 
3. Nach allem kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 6. Juni 2008
51 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nrn. 3 - 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger gegen das Urteil vom 11.07.2007 ist statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler durch Versagung rechtlichen Gehörs) sind schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dazu I. und II.), und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz) liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III. und IV.).
I.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine diesen Vorgaben entsprechende konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht erheblich war als auch im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung der Kläger nicht. Die von ihnen darin aufgeworfene Frage,
„ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i.S.d. § 6 IV 1 Nr. 2 LBO dann verneint werden kann, wenn auf dem Grundstück der Kläger besondere topographische Verhältnisse nicht gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen würden, der erforderliche Grenzabstand zwar um 1,1 m² überschritten wird, andererseits aber die Besonderheit besteht, dass eine Überlappung der Abstandsflächen des nicht den Grenzabstand einhaltenden Gebäudes und einer angenommenen maximalen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nahezu nicht vorhanden ist“,
ist ersichtlich und gezielt auf den individuellen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugeschnitten und schon deswegen einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Zudem war diese Frage für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, denn dieses hat die Frage, ob eine geringere Abstandsfläche in der nordwestlichen Ecke der Lagerhalle nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist, gerade offen gelassen.
II.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichen dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung erfordert die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung des Gehörsgewährgebots ergibt und die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat bzw. der Tatsachen- und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht die Möglichkeit zur Äußerung verwehrt hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darstellung dessen, was die Prozesspartei bei Ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 ff. m.w.N.).
1. Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Kläger haben den Sachverhalt, auf den sie ihren Gehörsverstoß stützen, schon nicht hinreichend bezeichnet. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe „den anderen Prozessbeteiligten“ die von der Beklagten-Vertreterin übergebenen Darstellungen und Zeichnungen (betreffend das Verhältnis der Abstandsflächen der Lagerhalle und denen eines maximal zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger) nicht „ausführlich zur Überprüfung“ zur Verfügung gestellt, sondern sich diese Unterlagen „einfach übergeben lassen“. Dieses Vorbringen ist zu vage und unbestimmt. Zudem fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger nach der - vermissten - vertieften Überprüfung der Unterlagen gegen deren Richtigkeit vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem dieses eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, für dessen Anwendung die Unterlagen bedeutsam sind, gerade offen gelassen hat.
2. Abgesehen davon könnten die Kläger den gerügten Gehörsverstoß auch nicht mehr erfolgreich geltend machen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich nämlich nur berufen, wer zuvor alle prozessualen und faktisch zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NWZ 1989, 233 ff. und Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 ff.). Das Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs stellt dabei die mündliche Verhandlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, a.a.O.). Gemessen daran hätten die Kläger ihr Rügerecht gegen den erhobenen Gehörsverstoß in jedem Fall verloren. Denn sie haben es ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 247 der VG-Akten) in der mündlichen Verhandlung versäumt, ihr Begehren, die von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung näher zu überprüfen, geltend zu machen, etwa durch den Antrag, ihnen ein Schriftsatzrecht für eine vertiefte Stellungnahme einzuräumen.
III.
Die von den Klägern - insofern ordnungsgemäß nach § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 11.07.2007 liegen nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das ihre Nachbarklage abweisende Urteil sich jedenfalls, was erforderlich ist, im Ergebnis als fehlerhaft erweist (zu dieser ergebnisbezogenen Betrachtung des der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 -, DVBl. 1997, 1327 und vom 15.05.2000 - 14 S 353/00 -; weitere Nachweise bei Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 23).
10 
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei getrennte, funktional aber zusammenhängende Baugenehmigungen der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 07.04.2006 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2006). Die Baugenehmigung vom 11.05.2005 gestattet den Umbau (Erhöhung, Einbau zweiter Dachgaupen) sowie die Umnutzung (Einbau zweier Büros, einer Toilette und eines „Archivs“) der zum Schlossereibetrieb des Beigeladenen gehörenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1477. Die Baugenehmigung vom 07.04.2006 legitimiert den derzeitigen, von den Ursprungsplänen aus dem Jahre 1950 abweichenden Standort der Lagerhalle; im Dachgeschoss entfällt das bisherige „Archiv“, in dem die bisher dorthin führende Türöffnung geschlossen wird. Dabei sieht die Beklagte die von der westlichen Außenwand auf deren Nordseite teilweise nicht eingehaltene Abstandsfläche (1,66 m statt 2,50 m an der schmalsten Stelle, dadurch Abstandsflächenüberlappung auf das Nachbargrundstück von ca. 1,1 m²) als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig an. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen beide Genehmigungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung vom 11.05.2005 verletze weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich nachbarliche Rechte der Kläger. Die wegen ihrer Größe abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO erheblichen Dachgaupen hielten die Abstandsflächen ein, da sie auf der Nordseite um 2,50 m verkürzt seien. Es würden ferner keine unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen. Schließlich habe auch die Umnutzung des Dachgeschosses in Büros keine erhebliche Betriebserweiterung zur Folge und verstoße hinsichtlich der Auswirkungen dieser Umnutzung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ob die Überschreitung der Abstandsflächentiefe in der Nordwestecke der Lagerhalle durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt sei, wofür vieles spreche, könne dahinstehen. Denn jedenfalls hätten die Kläger, die sich bisher ebenso wie ihre Rechtsvorgänger weder gegen den Standort noch gegen die Nutzung der seit 1950 bestehenden Halle gewendet hätten, ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben verwirkt. Die materielle Verwirkung des Abwehrrechts führe zugleich zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung.
11 
Dem halten die Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Selbst für den Fall, dass ihr Anspruch auf materielles Einschreiten gegen die Halle verwirkt gewesen sein sollte, sei jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die den bisherigen Zustand legalisiere und verschärfe, eine Zäsur entstanden. Sie könnten daher, wie das Bundesverwaltungsgericht 1991 entschieden habe, ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 in Stellung bringen. Diese Baugenehmigung sei aufzuheben, da die Halle die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht einhalte und sie - die Kläger - dadurch „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in nachbarlichen Rechten verletzt würden. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die entstehenden Büros zu einer Ausweitung des schon jetzt gerade noch hinnehmbaren Gewerbelärms des Schlossereibetriebs führe. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Kläger vom 01.10. und vom 11.12.2007.
12 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass beide Baugenehmigungen die Kläger nicht in ihren Rechten als Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1476 verletzen, weil beide Baugenehmigungen ersichtlich nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen, die (auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
13 
1.a) Hinsichtlich der den Standort wie die Nutzung der Lagerhalle auf dem Flst.-Nr. 1477 legalisierenden Baugenehmigung vom 07.04.2006 ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass die Kläger ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben insofern verwirkt haben, als es um etwaige Ansprüche auf baupolizeiliches Einschreiten wegen der Lage und/oder der Nutzung dieses Gebäudes geht. Die Lagerhalle wurde bereits 1950 abweichend von den damaligen Plänen im Nordwesten nahe an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 1476 herangebaut. Der engste Abstand beträgt seither 1,66 m, womit das Gebäude die heute erforderliche Abstandsfläche von 2,50 m im nördlichsten Teil der westlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m nicht einhält mit der Folge, dass die Abstandsfläche zu ca. 1,1 m² auf dem Grundstück der Kläger liegt (vgl. dazu den Abstandsflächenplan sowie die Abstandsflächenberechnung, Bl. 27, 28 der Bauakte, Teil II). Es gibt jedoch, wie das Verwaltungsgericht ausführt und auch die Kläger nicht substantiiert bestreiten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger jemals und trotz anzunehmender Kenntnis vom Grenzverlauf bisher die Abstandsflächenüberschreitung gerügt haben. Entsprechende Einwendungen sind ersichtlich auch von den Rechtsvorgängen der Kläger nicht erhoben worden, deren Verhalten die Kläger sich zurechnen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 -). Die Kläger wie ihre Rechtsvorgänger haben darüber hinaus auch gegen die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Umnutzungen der Halle (vgl. dazu die Liste, Bl. 47 der Bauakte, Teil I) keine Einwendungen erhoben. Solche Einwendungen sind insbesondere auch nicht gegen die Nutzung der Halle als Lagerraum für Geräte der auf dem rückwärtigen Grundstück Flst.-Nr. 1477 und dem angrenzenden Flst.-Nr. 1475 liegenden Schlossereiwerkstatt des Beigeladenen vorgebracht worden. Diese Nutzung als Lagerhalle für die Schlosserei besteht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen aber mindestens schon seit 1997; in diesem Jahr erwarb der Beigeladene die Halle, nachdem er sie auch zuvor schon zu Lagerzwecken angemietet hatte.
14 
b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Lage und die Nutzung der Halle, sofern ein solcher - zudem gebundener - Anspruch überhaupt bestand, zwischenzeitlich verwirkt haben. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger (Zeitmoment) durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Kläger dieses Recht - wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden Pflicht, Abwehrrechte zügig geltend zu machen - nach so langer Zeit nicht mehr ausüben würden, sondern dass sie die Halle hingenommen hätten (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; zu diesen Verwirkungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -).
15 
An der Verwirkung des (unterstellten) materiellen Abwehrrechts und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Hinnahme der bestehenden Halle hat auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 nichts geändert, mit der der bisherige teilweise ungenehmigte Zustand legalisiert worden ist. Denn das materielle Abwehrrecht eines Nachbarn kann unabhängig von einer Baugenehmigung verwirkt sein (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730). Allerdings führt die fortbestehende Verwirkung des materiellen Abwehrrechts entgegen dem Verwaltungsgericht nicht automatisch auch zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung davon auszugehen, dass gegen eine ein bisher ungenehmigtes Vorhaben nachträglich legalisierende Baugenehmigung ein materielles Abwehrrecht auch dann besteht, wenn der eigentliche Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben selbst verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung rechtlich eine Zäsur bilde (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.); ihre Wirkungen für den Rechtskreis der Nachbarn gingen über die Wirkungen einer vorherigen bloßen behördlichen Duldung hinaus, weil die Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens auf Dauer und unabhängig von der Umgebungsbebauung und ihrer Entwicklung festschreibe (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.; ebenso im Ergebnis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Das materielle Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung reicht aber nur so weit, als diese die Kläger zusätzlich beschwert. Bezüglich der Halle selbst bleibt ihr Abwehrrecht weiterhin kraft Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger könnten mit a.W. auch im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach wie vor weder ein Einschreiten wegen des Abstandsflächenverstoßes noch etwa eine Untersagung der langjährigen Nutzung als Materiallager verlangen (so zutreffend auch OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.). Nur insoweit, als die Baugenehmigung den bisherigen Zustand ändert und weitergehende Maßnahmen zulässt, kann ein Nachbar - trotz Verwirkung im Übrigen - die Beseitigung dieses „überschießenden“ Teils verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses, die im Wesentlichen aber Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.05.2005 ist (dazu unten 2.).
16 
c) Nach all dem lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 sei bereits wegen Verwirkung der materiell-rechtlichen Abwehransprüche abzuweisen, nicht aufrecht erhalten. Dessen ungeachtet erweist sich das Urteil aber gleichwohl im Ergebnis als richtig. Der Senat folgt insofern den - wenn auch nicht tragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 07.04.2006 hinsichtlich der Lage der Halle nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstößt.
17 
Wie dargelegt, hält die Halle auf einem Teilstück der nördlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m die (bei einem Berechnungsfaktor von 0,4 wie von 0,6) objektiv-rechtlich erforderliche und im gleichen Umfang nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m nicht ein (vgl. § 5 Abs. 7 LBO). Das Abstandsflächendefizit fällt dabei schon bei einer isoliert-quantitativen Betrachtung nicht allzu gewichtig aus. Der Verstoß beschränkt sich auf eine Grundstückslänge von ca. 2 m, die fehlende Abstandsfläche verringert sich - innerhalb dieses Wandabschnitts wegen des nach Süden hin breiter werdenden Grundstücks - sukzessive von maximal (2,50 m - 1,66 m =) 0,84 m an der Nordwestecke bis auf Null. Insgesamt liegt dadurch auf ein ca. 1,1 m² großes Dreieck als Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1476 der Kläger.
18 
d) Der Senat folgt der Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass diese Abstandsflächenunterschreitung durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt ist. Gründe des Brandschutzes stehen der geringen Abstandsflächentiefe nicht entgegen. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt auch nachbarliche Belange der Kläger nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder - wie hier - nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). .Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtlich außergewöhnliche Umstände, die dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu dem bekämpften Vorhaben anhaften, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen von Nachbar und Bauherr (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 47a) ist sowohl die rechtliche Schutzwürdigkeit als auch die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn dann deutlich geringer zu gewichten als im gesetzlichen Regelfall.
19 
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten der Kläger Besonderheiten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorliegen, die ihre Schutzwürdigkeit gegenüber der Lagerhalle in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern. Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.). Die vorgeschobene Ostgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 1476 ist nur in der untersten Ecke (innerhalb des 1,1 m² großen „überlappenden“ Dreiecks) abstandsflächenerheblich betroffen, danach springt die Grenze fast rechtwinklig weit nach Westen zurück. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich zudem grenznah auf der gegenüber liegenden Westseite des Grundstücks; es liegt dadurch nahezu 20 m von der Ostgrenze und der Halle entfernt, so dass die durch die §§ 5 ff. LBO geschützten Belange (Belichtung, Besonnung, Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede) wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen werden (zu den Dachgaupen, vgl. nachfolgend zu 2.). Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger entlang der Ostgrenze gegenüber der Halle eine dichte, den Blick auf die Hallenwand weitgehend verdeckende Hecke gepflanzt haben (vgl. dazu die Fotos Bl. 211 ff. der VG-Akte und Bl. 69 ff. der Bauakte Teil II). Wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts wäre aber auch eine künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks auf der Ostseite im (abstandsflächenbezogen) höchstzulässigen Ausmaß durch die bestehende Halle nur unerheblich eingeschränkt. Dies lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen und Berechnung der Beklagten entnehmen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich sind. Danach würden sich selbst dann, wenn die Kläger im Osten ihres Grundstücks ein Gebäude mit dem geforderten Mindestabstand von 2,50 m errichteten, dessen Abstandsflächen mit denen der Hall nur auf einer Fläche von maximal 0,15 m² überschneiden. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit der Kläger nochmals (in rechtlicher Hinsicht) dadurch in einer von der Regel abweichenden Weise gemindert, dass sie die Halle an ihrem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen, beim Beigeladenen Vertrauen auf diese Hinnahme begründet haben und einen Rückbau wegen Verwirkung ihrer lagespezifischen Abwehrrechte von der Beklagten daher nicht verlangen können.
20 
2. Auch durch den in der Baugenehmigung vom 11.05.2005 (modifiziert durch die Baugenehmigung vom 07.04.2006) genehmigten Dachgeschossumbau (Dacherhöhung mit je einer ca. 10,5 m langen Gaupe auf der West- und Ostseite) und durch die genehmigte Dachgeschossumnutzung (Einrichtung von zwei Büros mit WC) werden die Kläger nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Da die Baugenehmigung gegenüber dem bisherigen Bestand der Halle zusätzliche Maßnahmen legalisiert, haben die Kläger insofern ihre Abwehransprüche materiell nicht verwirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -, BauR 2005, 77 ff.). Die Baugenehmigung verstößt diesbezüglich nicht gegen das (im Begriff des „Sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene) Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung, da durch die Verlagerung der Büros der eigentliche Schlossereibetrieb nicht erweitert wird und eine Erhöhung des eigentlichen Betriebslärms daher nicht eintritt. Auch von einem nennenswerten oder gar unzumutbaren Störpotenzial der Bürobesucher kann nicht ausgegangen werden. Die erforderlichen (drei) Stellplätze sind nach der Baugenehmigung auf der den Klägern abgewandten Ostseite der Halle angeordnet und dürfen zudem nur von der L 38 aus angefahren werden (vgl. Auflage Nr. 1.38). Die Aufgangstreppe zu den genehmigten Büroräumen ist auf der Hallensüdseite angelegt; sie liegt damit ca. 35 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und wird diesem gegenüber zusätzlich noch durch das sich unmittelbar südlich anschließende Werkstattgebäude abgeschirmt. Auch von der Eröffnung unzumutbarer Einblicke von den Bürofenstern aus auf das Grundstück der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Das Wohnhaus der Kläger liegt, wie dargelegt, ca. 20 m von der Grenze entfernt. Dass von den Bürofenstern aus zu „nicht in direkter Richtung“ (Feststellung des Verwaltungsgerichts) auf die Freifläche des Grundstücks geblickt werden kann, können die Kläger unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht verhindern. Die Kläger werden durch die Dachgaupen auch abstandsflächenrechtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gaupe auf der ihrem Grundstück zugewandten Hallenwestseite ist aufgrund ihrer Länge zwar abstandsflächenrechtlich erheblich (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Da die Gaupe aber 2,50 m von der Gebäudenordwand zurück bleibt, werden die erforderlichen Abstandsflächentiefen eingehalten (vgl. den Abstandsflächenplan und die Abstandsflächenberechnung in den Bauakten). Der abknickende Grundstücksverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Abstandsfläche der Dachgaupe vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Damit werden, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung durch den Dachausbau nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -). Auch von der Nutzungsänderung des Dachgeschosses in zwei Büros mit Fenstern - die Abstandsflächenrelevanz dieser Nutzungsänderung einmal unterstellt (zu dieser Frage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr. 1991, 259) - geht keine Verletzung der §§ 5 ff. LBO zu Lasten der Kläger aus. Denn die Gaupen halten sowohl die objektiv-rechtliche wie die nachbarschützende Abstandsflächentiefe ein, so dass auch insoweit die Kläger sich nicht auf eine Verletzung des nachbarlichen Wohnfriedens berufen könnten.
IV.
21 
Auch bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) hat der Antrag der Kläger keinen Erfolg. Zwar haben die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - gegenübergestellt. Die Kläger haben auch ausreichend dargetan, worin nach ihrer Auffassung die - den Rechtssatz in Frage stellenden und nicht nur dessen fehlerhafte Anwendung betreffende - Abweichung durch das Verwaltungsgericht liegt und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung zumindest beruhen kann (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326 m.w.N.). Voraussetzung der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - ebenso wie bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, als deren Unterfall sie insoweit begriffen werden kann - jedoch weiterhin, dass die geltend gemachte Divergenz auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen kann (vgl. Hopp in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44). Denn Aufgabe des Berufungsverfahrens ist es nicht, rechtsgutachterlich die - im Ergebnis folgenlose - Abweichung der Ausgangsentscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier, da sich das angefochtene klagabweisende Urteil wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, unabhängig von der Reichweite des verwirkten materiellen Abwehrrechts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 ist fristgerecht erhoben und begründet; sie genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2008 zum Anbau einer 11,08 m hohen, 3,16 m tiefen und 3,98 m breiten Balkonanlage an der Gartenseite ihrer im unbeplanten Innenbereich gelegenen Doppelhaushälfte anzuordnen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) das gegenläufige private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Verwirklichung des Vorhabens verletze nicht zu Lasten der Antragsteller das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Balkone entfalteten weder eine erdrückende Wirkung, noch würden Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten sei Folge der funktionsgerechten Ausgestaltung eines als solches planungsrechtlich zulässigen Wohnbauvorhabens und namentlich in städtischen Baugebieten grundsätzlich hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege insoweit nicht vor. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben dürfe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden. Dass das Vorhaben mit einem Abstand von 0,665 m im Erdgeschoss bzw. 2,35 m im 1. und 2. Obergeschoss errichtet werden solle, stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.
Dagegen wenden die Antragsteller ein, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt, weil unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Räumlichkeiten geschaffen würden und die Balkonanlage aufgrund ihrer Größe und der Nähe zu ihrem Wohngebäude erdrückende Wirkung entfalte. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sei ausgeschlossen, weil der Umgebung keine eindeutige planungsrechtliche Vorgabe für eine Grenzbebauung zu entnehmen sei und die Vorschrift nur eine grenzständige Errichtung eines Vorhabens oder eine Errichtung unter Einhaltung der vollen Tiefe der Abstandsflächen zulasse. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg jede Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn darstelle. Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO sei rechtswidrig, denn es fehle die erforderliche grundstücksbezogene Härte. Sie seien auch in ihren Rechten verletzt, weil durch die Balkone Einsichtsmöglichkeiten in ihre sensiblen Lebensbereiche eröffnet würden.
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den Antragstellern steht weder ein bauplanungsrechtliches noch ein bauordnungsrechtliches Abwehrrecht gegen das geplante Vorhaben zu.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt ist. Nach Aktenlage ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Insbesondere hält es sich im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, bei der die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Bei den Gebäuden der Antragsteller und der Beigeladenen handelt es sich um ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift. Daran wird auch der geplante Anbau nichts ändern. Ein Doppelhaus ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken zu einer Einheit derart zusammengefügt werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Eine solche Einheit kann jedoch nur entstehen, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die beiden Haushälften vollständig deckungsgleich aneinandergebaut sind. Sie können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Darüber hinaus erfordert ein Doppelhaus nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Namentlich verliert eine bauliche Anlage nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.
Die Errichtung der Balkonanlage mit einem Abstand zur Grenze der Antragsteller zerstört somit nicht von vornherein die Doppelhauseigenschaft der beiden Gebäude. Die Balkonanlage verstößt aber auch nicht gegen das Erfordernis der verträglichen und abgestimmten Errichtung der beiden Haushälften, denn sie beeinträchtigt die Antragsteller nicht unzumutbar. Durch die vorgesehenen Balkone werden insbesondere keine Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, die die Antragsteller nicht mehr hinzunehmen hätten (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschluss vom 10.11.2000 - 26 Cs 99.2102 -, BauR 2001, 372). Denn die erhöhte Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen wurde durch den Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen „erkauft“ (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Dieser Verzicht umfasst auch den seitlichen Grenzabstand von Balkonen an der rückwärtigen Gebäudewand, von denen naturgemäß von der Seite in die Räume des Nachbarn eingesehen werden kann. Da im vorliegenden Fall die Balkonanlage nicht direkt an der Grenze sondern mit Grenzabstand errichtet werden soll, verringern sich die Einsichtsmöglichkeiten, so dass erst recht nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen ist. Die von den Antragstellern zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342) und des Thüringer OVG (Urteil vom 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130) gebieten keine andere Beurteilung, denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden nicht überein. Im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen überschritt der geplante Balkon die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, im Fall des Thüringer OVG fügte sich die vorgesehene Dachterrasse nach der überbauten Grundstücksfläche ebenfalls bereits objektiv-rechtlich nicht in die nähere Umgebung ein. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr reicht die Bebauung der Grundstücke ... ... und ... deutlich tiefer in das jeweilige Grundstück hinein, als es bei der hier vorgesehenen Bebauung der Fall sein wird. Das Bauvorhaben hält sich somit auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmens. Unerheblich ist, ob die übrigen Häuser mit rückwärtigen Balkonen versehen sind. Denn das Vorhandensein von Balkonen lässt sich keinem der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Kriterien des Einfügens zuordnen. Balkone sind vielmehr Teil des Gebäudes, das sich in seiner Gesamtheit nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dies ist hier der Fall, so dass eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879, 880).
2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass zu Lasten der Antragsteller wohl keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt sind. Das Vorhaben dürfte nach Aktenlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen sein. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:
10 
a) Die geplante Balkonanlage könnte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO direkt an der Grenze errichtet werden, denn nach planungsrechtlichen Vorschriften darf an die Grenze gebaut werden und es ist öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach Aktenlage wurden zwar nur die Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen als Doppelhaus - und damit grenzständig - errichtet, während die übrigen Häuser in der näheren Umgebung seitlichen Grenzabstand zueinander aufweisen. Die beiden bereits vor mehr als hundert Jahren errichteten Gebäude prägen jedoch die nähere Umgebung mit. Die Errichtung von Gebäuden mit Grenzabstand ist demnach planungsrechtlich ebenso wenig zwingend wie eine Grenzbebauung; vielmehr ist beides möglich. Würde die Balkonanlage grenzständig errichtet, hielte sie sich somit im vorhandenen Rahmen der Bebauung und wäre bauplanungsrechtlich zulässig. Darüber hinaus wäre öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs ist diese Voraussetzung auch ohne Übernahme einer Baulast erfüllt, wenn das Nachbargrundstück - wie hier - bereits an der Grenze bebaut ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen nach dem Anbau nicht mehr deckungsgleich wären (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383, 385).
11 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2002 (- 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201). Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Nach Auffassung des 5. Senats durfte der in jenem Verfahren geplante Dachbalkon nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden, weil die besonderen Regelungen über die Deckungsgleichheit von Gruppenbauten der dort anzuwendenden Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe aus dem Jahr 1898 dies nicht zuließen. Vergleichbare Regelungen enthält die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen geltende Bauordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1889 jedoch nicht.
12 
b) Hätten aber die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO selbst die Errichtung einer Balkonanlage an der Grenze hinzunehmen, können sie nicht aus Gründen des Nachbarschutzes verlangen, dass die Balkonanlage unter Einhaltung des vollen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen errichtet wird. Denn der vorgesehene Grenzabstand vermindert die Beeinträchtigungen der Antragsteller im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung gegenüber einer Grenzbebauung und auch die Einsichtsmöglichkeiten - so sie überhaupt als Schutzgut der Abstandsflächenvorschriften zu betrachten sind (vgl. dazu einerseits Beschlüsse des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlVW 2008, 147, 149 und vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris und andererseits Beschluss des 8. Senats vom 03.03.2008 - 8 S 2165/07 -, VBlBW 2008, 345, 346 m.w.N. der Rspr.) - werden verringert. Der vorgesehene Standort schafft zudem keinen Zustand, der die Antragsteller in der baulichen Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks behindern würde.
13 
Allerdings folgt dies nicht bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, denn nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden (vgl. aber zur Zulässigkeit einer Bebauung mit einem Grenzabstand von 0,50 m nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - allerdings ohne nähere Begründung - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, a.a.O.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor den Außenwänden an den Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäudean die Grenze gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Bereits nach dem Wortsinn kann ein Gebäude nur dann „an der Grenze“ errichtet sein, wenn es direkt an der Grenze, ohne jeglichen Abstand zu dieser steht. Ein Gebäude mit geringem Grenzabstand steht nicht mehr „an“ der Grenze, sondern allenfalls „nahe“ der Grenze. Der Begriff „an der Grenze“ ist jedoch auch zu unterscheiden von dem Begriff „auf der Grenze“. Denn ein Bau auf der Grenze überbaut diese. Da die Grenze lediglich eine Linie und keine Fläche darstellt, kann „auf“ ihr nur einmal gebaut werden. Abgesehen davon, dass ein Bauherr zu einem solchen Grenzüberbau nicht ohne weiters berechtigt ist, kann die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO beschriebene Situation bei einem Bau „auf“ der Grenze nicht eintreten, da die bereits überbaute Grenze kein weiteres Mal durch den Nachbarn überbaut werden kann.
14 
Das vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner im Ergebnis gegenteiligen Ansicht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.05.2002 (- 3 S 2259/01 -, BauR 2003, 1860) steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn es betraf eine andere Fallkonstellation. Aufgrund der dort in der näheren Umgebung vorherrschenden abweichenden Bauweise mit Traufgassen musste wegen des insofern geltenden Vorrangs der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 LBO mit verringertem Grenzabstand gebaut werden. Ließe man aber auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO die Errichtung von baulichen Anlagen mit verringertem Grenzabstand zu, fehlte den Baurechtsbehörden ein Steuerungselement, um beispielsweise die Entstehung sogenannter Schmutzwinkel zu verhindern, weil der Bauherr sein Gebäude auch mit sehr geringem Abstand zu einem bereits vorhandenen grenzständigen Gebäuden errichten dürfte. Denn der Tatbestand der Vorschrift enthält kein Merkmal, der es den Baurechtsbehörden erlaubte, bestimmte Grenzabstände zu fordern. Die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sondern ist zwingendes Recht; eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen findet daher nicht statt. Schließlich lässt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung nicht herleiten. Denn die Vorschrift verfolgt keine spezifisch bauordnungsrechtlichen Ziele, wie z.B. die Verhinderung von „Schmutzwinkeln“, sondern dient dazu, den Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht zu sichern (vgl. Sauter, LBO, § 5 Rn. 35).
15 
bb) Die geplante Balkonanlage ist aber nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190, 191 f.) stellt allerdings eine Abstandsflächentiefe, die - wie hier - den nachbarschützenden Teil unterschreitet, regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. zum Fall der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort eines Gebäudes Senatsbeschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, a.a.O.).
16 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück und das Nachbargrundstück - wie hier - mit einem Doppelhaus bebaut sind. Bei dieser Art der Bebauung verzichten die Bauherrn zugunsten der erhöhten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke grundsätzlich auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O.). Dieser Verzicht mindert auch das Maß ihrer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Der Umfang des bauordnungsrechtlichen nachbarlichen Schutzanspruchs kann insoweit nicht anders zu beurteilen sein, als der des bauplanungsrechtlichen, zumal das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht, soweit es - wie hier - Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässt. Denn in beiderlei Hinsicht geht es um die Frage, wie viel Abstand ein Nachbar zum Schutz seiner nachbarlichen Belange verlangen kann bzw. wie viel Nähe er hinzunehmen hat. Allerdings wären wohl auch bei einer Doppelhausbebauung nachbarliche Interessen jedenfalls dann erheblich beeinträchtigt, wenn durch ein grenznahes Vorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Grundsätzlich bleibt zwar dem Nachbarn trotz eines solchen Vorhabens die Möglichkeit erhalten, auf dem eigenen Grundstück einen grenzständigen Anbau zu errichten. Die damit möglicherweise einhergehende Verschattung der zuvor mit geringem Grenzabstand errichteten baulichen Anlage hätte jener Bauherr dann hinzunehmen. Anders stellte sich die Situation jedoch wohl dar, wenn ein Anbau mit sehr geringem Grenzabstand errichtet würde, der es dem Nachbarn verwehrte, am eigenen Haus einen grenzständigen Anbau zu errichten, weil sonst z.B. ein „Schmutzwinkel“ entstünde. Diese Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. Denn der vorgesehene Abstand der Balkonanlage zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (65 cm für den 1 m tiefen Austritt im Erdgeschoss, 2,35 m für die Balkonanlage in den Obergeschossen) lässt bauordnungsrechtlich weiterhin die Errichtung eines grenzständigen Anbaus an das Gebäude der Antragsteller zu.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer terrassiert angelegten Stützmauer.
Die Kläger sind Eigentümer des in Heilbronn gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. … (…straße …). Das östlich angrenzende Baugrundstück Flst.-Nr. … (…-Straße …) steht im Eigentum der Beigeladenen und ist mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Das Gelände steigt in seinem natürlichen Verlauf nach Osten hin stark an. Im Rahmen des das Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen betreffenden Baugenehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen wegen der in den Bauvorlagen nicht dargestellten Geländeabsicherung zu ihrem Grundstück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine terrassiert angelegte Stützmauer genehmigungsabweichend ausgeführt worden war, gab sie der Beigeladenen mit Verfügung vom 23.07.2003 auf, für die Stützmauer auf der Westseite ihres Grundstücks einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.
Am 29.08.2003 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken“ entlang der ca. 14,50 m langen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger. Die eingereichten Pläne sehen eine Geländeaufschüttung (natürliche Geländehöhe 216,28 m) auf dem Baugrundstück von ca. einem Meter vor (EFH 217,25); die Erdgeschossfußbodenhöhe des Einfamilienhauses liegt nochmals etwa ½ Meter höher (EFH 217,60 m). Nach dem Bauantrag wird die Stützmauer nach Steinreihen versetzt bei einem Neigungswinkel von ca. 50 Grad gestuft ausgeführt. Die Stufenmauer besteht aus drei Natursteinreihen mit jeweils zwei Steinblöcken übereinander. Die untere Steinreihe wird auf einem Betonstreifenfundament entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtet; die weiteren beiden Steinreihen sind jeweils um eine Steinbreite nach Osten zurückversetzt und ohne Fundament in den Hang eingesetzt. Mit den Steinreihen wird ein Höhenunterschied von insgesamt 3,62 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem Baugrundstück der Beigeladenen überbrückt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nachfolgenden Schnitt:
Gegen das Vorhaben erhoben die Kläger im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen. Sie machten geltend, es fehle der Nachweis der Standsicherheit der Stützmauer, zumal die beiden oberen Mauerreihen ohne Fundament errichtet worden seien. Die Entwässerung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nicht sichergestellt, die vorgesehene Sickergrube sei nicht angelegt worden. Ferner seien die Abstandsflächen nicht eingehalten und dem Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) nicht Rechnung getragen worden.
Nachdem in der Folgezeit die Pläne nochmals - vor allem im Blick auf die Entwässerung - geändert worden waren, erteilte die Beklagte am 24.11.2003 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004, den Klägern zugestellt am 23.09.2004, zurück.
Am 25.10.2004 - einem Montag - haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene habe den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nach wie vor nicht geführt. Auch die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagwassers sei nicht gesichert. Dies ergebe sich zweifelfrei aus der Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Sachverständigen. Die Abstandsflächen seien nicht eingehalten und die genehmigungsabweichende Ausführung der Stützmauer müsse der Genehmigung selbst entgegen gehalten werden können.
Die Beklagte und die Beigeladene sind der Klage mit der Begründung entgegen getreten, die Abstandsflächen seien eingehalten. Die mittlere Doppelsteinreihe überschreite die Höhe von 2,50 m nicht und sei somit ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig. Für die obere Doppelsteinreihe sei eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m erforderlich, die eingehalten sei. Die errichtete und die genehmigte Stützmauer seien nicht identisch; die Beigeladene müsse bauliche Änderungen vornehmen, insbesondere die beiden oberen Steinreihen versetzen und die in den genehmigten Plänen dargestellten Höhen und Abstände einhalten. Der Bausachverständige Dipl-Ing. xxxxx (Ingenieur für Geotechnik) habe die Standsicherheit der Mauer bestätigt.
Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.11.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.09.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 und 6 LBO. Die terrassiert angelegte Stützmauer erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 9 LBO, so dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Mauer stelle bei natürlicher Betrachtungsweise „eine“ bauliche Anlage dar, deren Höhe von der ersten Steinlage bis zur oberen Steinlage knapp vier Meter erreiche. Das Gericht teile nicht die Einschätzung der Beklagten, dass die Stützmauer abstandsflächenrechtlich je nach Steinreihe horizontal unterteilt werden könne. Die Stützmauer sei auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO innerhalb der Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig. Ebenso scheide eine Zulassung der Stützmauer nach § 6 Abs. 4 LBO aus.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2007 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Am 09.08.2007 hat die Beklagte die Berufung im Einzelnen begründet und geltend gemacht: Zwar stimme sie dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu, als die terrassiert angelegte Stützmauer eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO darstelle und somit Abstandsflächen einhalten müsse. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger eine Mauer in Höhe von 2,50 m direkt auf der Grenze und darüber eine Böschung mit einer Neigung von 45 Grad akzeptieren müssten, ohne dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die genehmigte Situation sei für die Kläger hingegen wesentlich günstiger. Daher würden ihre nachbarlichen Belange geringer beeinträchtigt als bei der gesetzlich (ohne Abweichung) zulässigen Ausführung.
11 
Zu Veranschaulichung hat die Beklagte folgende (vergleichende) Skizze gefertigt:
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und führen weiter aus, die steile Anböschung durch die Natursteinmauer diene allein der besseren Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen. Die von der Beklagten hypothetisch angenommene Anböschung von 45 Grad über einer 2,50 m hohen Mauer ließe sich gar nicht umsetzen. Ihrem Grundstück nehme die steile und massive Grenzmauer Sonne und Licht, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei.
17 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
19 
Sie führt aus, die erforderlichen Maße des § 5 Abs. 9 LBO seien durch die terrassenförmig angelegte Stützmauer nicht überschritten. Für die Berechnung der Höhe der baulichen Anlage seien die Wertungen des Gesetzgebers in § 5 Abs. 5 LBO zu berücksichtigen. Ein auf einem Haus befindliches Dach sei bei der Abstandsflächenberechnung des Gebäudes bei einer Neigung von mehr als 45 Grad nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Entsprechendes müsse für die Berechnung der Höhe der „Stufenmauer“ gelten. Zu Unrecht setze das Verwaltungsgericht die terrassenförmig angelegte Mauer mit einer senkrechten Mauer, die den Nachbar wesentlich stärker beeinträchtige, gleich. Jedenfalls sei die Mauer aber nach § 6 Abs. 4 LBO zuzulassen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
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2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
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Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
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In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
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Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
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3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
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a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
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b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
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4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
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Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
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2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.