Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11

bei uns veröffentlicht am03.07.2012

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2011 - 1 K 1376/10 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben.
1. Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Mitteilung des Beklagten vom 18.05.2009 gewandt, sie habe die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden. Nach Erörterung der Antragstellung mit der Richterin hat sie vor dem Verwaltungsgericht begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die Bewertung der Unterrichtspraxis im Fach Deutsch gemäß § 20 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GHPO II) vom 09.03.2007 (GBl. S. 193, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.07.2007, GBl. S. 330; die zeitlich nachfolgende Änderung durch Artikel 9 der Verordnung vom 17.11.2009, GBl. S. 712, 729, ist für die hier gegenständliche Lehrprobe nicht maßgeblich) mit der Note ausreichend oder besser für bestanden zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden habe. Die Lehrprobe nach § 20 GHPO II im Unterrichtsfach „Deutsch“ in der Klassenstufe 6 sei mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet worden. Die Bewertung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Daher sei nach § 23 Abs. 4 GHPO II die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss voreingenommen gewesen sei. Ausbildungsmängel seien ebenfalls nicht gegeben. Auch ein materieller Bewertungsfehler liege nicht vor.
Die im Zulassungsverfahren erstmals anwaltlich vertretene Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Außerdem macht sie geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem sei sie im erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht im Glauben gelassen worden, dass ihr auf Neubewertung gerichteter Antrag erfolgreich sein könne. Gegebenenfalls werde sie in der Berufung weitere Anträge stellen, etwa die erneute Durchführung der Lehrprobe begehren.
2. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat nicht schlüssig in Frage gestellt, dass die Bewertung der hier gegenständlichen Lehrprobe durch den Beklagten mit der Note „mangelhaft (5)“ gerichtlich zu beanstanden ist.
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.).
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O. 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - BVerwG 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18/11 -, Juris Rn. 16).
10 
Diese vor allem für schriftliche und mündliche Prüfungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung einer praktischen Prüfungsleistung wie der vorliegend gegenständlichen Lehrprobe nach § 20 GHPO II, in der die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 GHPO II beurteilt werden. Eine Leistung ist nach § 22 Abs. 1 GHPO II als „mangelhaft (5)“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist von einem weiten Beurteilungsspielraum geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, Juris Rn. 29).
11 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen werfen die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
12 
aa) Es ist nicht dargetan, dass die Prüfungsentscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht.
13 
(1) Die Rüge der Klägerin, mit der sie sich gegen die Zuweisung der Klasse für die Lehrprobe wendet und mangelnde Unterstützung durch das ausbildende Seminar, die Mentorin und die Schulleitung geltend macht, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen.
14 
Die Klägerin meint, die Zuweisung einer „Problemklasse“ widerspreche dem Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens. Zudem werde das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Anderen Prüflingen sei eine durchschnittlich große, folgsame und arbeitsame Schulklasse zugeteilt worden. Die Platzverhältnisse seien zu beengt gewesen, was ebenfalls zu Disziplinlosigkeit geführt habe. Unzutreffend sei weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe „immer wieder Unterstützung erhalten“. Sie habe sich mehrfach hilfesuchend an das Seminar gewandt. Daraufhin sei es zwar zu Gesprächen mit dem Seminarleiter gekommen, effektive Hilfe habe sie jedoch nicht erhalten. Der Seminarleiter habe ihr lediglich verdeutlicht, dass ihrem Wunsch nach einem Wechsel der Schule oder zumindest der Klasse nicht entsprochen werden könne. Die im Seminar erlernten pädagogischen Strategien seien in der Klasse sämtlich wirkungslos geblieben. Die pädagogische Assistentin, die sie ab November 2008 habe unterstützen sollen, sei kurz danach wegen Krankheit über mehrere Monate ausgefallen. Die Schulleitung habe nur zwei Pflichtunterrichtsbesuche sowie einen weiteren Unterrichtsbesuch vorgenommen. Auch vom Ausbildungsseminar seien in der Klasse nur zwei Besuche durch die Deutschdidaktikbeauftragte durchgeführt worden. Weitere Hilfe habe sie weder vom Seminar, noch von der Mentorin, noch von der Schule erhalten. In dieser Vernachlässigung liege ein Ausbildungsmangel.
15 
Damit rügt die Klägerin der Sache nach einen Fehler im Prüfungsverfahren sowie in der Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen solcher Mängel nicht erkennen können. Es hat angenommen, dass es zum Beruf des Lehrers gehöre, auch mit schwierigen Klassen zu Recht zu kommen. Außerdem habe die Klägerin immer wieder Unterstützung erhalten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass diese Annahmen sowohl mit Blick auf die Zuweisung der betreffenden Klasse zur Ausbildung und Prüfung (a) als auch mit Blick auf die übrige Ausbildung durch Seminar, Schule und Mentorin (b) im Ergebnis richtig sind.
16 
(a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GHPO II sollen in der Lehrprobe die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 GHPO II beurteilt werden. Danach soll der Anwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Regel dreizehn Wochenstunden selbständig unterrichten, und zwar sowohl an einer Grundschule als auch an einer Hauptschule (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 und 3 GHPO II). Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind die Entwicklung der Berufsfähigkeit und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GHPO II). Ausgehend hiervon kann in der Zuweisung einer schwierigen Klasse grundsätzlich kein Ausbildungsmangel und auch kein Fehler im Prüfungsverfahren gesehen werden. Dies hat auch die Klägerin in ihrem Schreiben an das Landeslehrerprüfungsamt vom 15. Juni 2009 im Kern erkannt, wo sie ausführt, dass ihr klar sei, dass sie als Lehrerin mit solchen Klassen konfrontiert werden könne und sie damit umgehen müsse.
17 
Abgesehen davon muss ein Prüfling Mängel des Prüfverfahrens grundsätzlich - auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
18 
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin selbst dann, wenn entgegen der obigen Annahme in der Zuweisung der Klasse ein Mangel im Prüfungsverfahren vorliegen sollte, diesen nicht mehr geltend machen. Denn sie hat sich vorbehaltlos auf die Lehrprobe eingelassen, obwohl sie bereits zu Beginn des Schuljahres Zweifel hatte, dass sie in dieser Klasse die Lehrprobe bestehen würde.
19 
Auch soweit in der Zuweisung einer „Problemklasse“ ein Ausbildungsmangel gesehen werden sollte, fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge der Klägerin. Ausbildungsmängel müssen nämlich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Macht ein Prüfling geltend, er fühle sich der Prüfung etwa wegen einer nach seiner Meinung unzureichenden Ausbildung nicht gewachsen und ist er der Meinung, er könne deshalb die Prüfung noch nicht ablegen, muss er dies spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses, vorbringen. Zur Not muss der Prüfling ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle. Darauf, ob der Prüfling vorher, das heißt während der Ausbildung, etwaige Mängel der Ausbildung gegenüber seinen Vorgesetzten oder Ausbildern geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483).
20 
(b) Des Weiteren ist auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Klägerin zu wenig Unterstützung durch das ausbildende Seminar, die Mentorin sowie die Schule erhalten hat.
21 
Zwar sah § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II in der für den Vorbereitungsdienst der Klägerin geltenden Fassung vor, dass der Anwärter von seinen Ausbildern am Seminar sechs Unterrichtsbesuche erhält, wohingegen die seit 08.12.2009 geltende GHPO II in § 12 Abs. 2 Satz 1 nun vorsieht, dass der Anwärter von seinen Ausbildern am Seminar in jedem Fach/Fächerverbund mindestens zwei Unterrichtsbesuche erhält. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Fach Deutsch zwei Unterrichtsbesuche durch ihre Didaktikausbilderin vom Seminar erhalten. Sie rügt jedoch nicht, dass die Besuche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II a.F. für ihre beiden Fächer Deutsch und TW insgesamt zu gering gewesen seien. Vielmehr bringt sie im Zulassungsantrag lediglich vor, das Seminar habe nicht die nach § 12 Abs. 2 GHPO II geschuldete Betreuung und Beratung geleistet. Damit bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin unklar, ob die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II a.F. zur Zahl der Unterrichtsbesuche verletzt sind. Zudem wurden - wie von § 12 Abs. 3 Satz 4 GHPO II vorgesehen - mehrere Gespräche mit der Pädagogiklehrbeauftragten sowie darüber hinaus auch zumindest ein Gespräch mit dem Seminarleiter geführt.
22 
Auch von Seiten der Schule hat die Klägerin in nicht zu beanstandendem Umfang Unterstützung erhalten. So ist der Schulleiter nach § 13 Abs. 2 Satz 4 GHPO II verpflichtet, den Anwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Nach Angaben der Klägerin im Zulassungsverfahren hat der Schulleiter diesen Anforderungen genügt und zumindest einen überobligatorischen Unterrichtsbesuch durchgeführt. Außerdem wurde der Klägerin durch die Schule ab November 2008 eine pädagogische Assistentin für den Unterricht in dieser Klasse zur Verfügung gestellt. Diese ist dann zwar wegen Krankheit über längere Zeit ausgefallen; kurz vor der Lehrprobe wurde sie nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 06.12.2009 wieder für zwei Unterrichtsstunden eingesetzt.
23 
Bezüglich der behaupteten mangelhaften Ausbildung durch die Mentorin im Fach Deutsch fehlt ein substantiierter Vortrag völlig. Vielmehr hat die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch vorgebracht, dass der Mentorin „kein Vorwurf der Untätigkeit“ gemacht werden könne. Insgesamt hat damit die Klägerin Unterstützung immerhin in einem Umfang erhalten, der es auf der Grundlage ihres Vorbringens ausschließt, von einem schlüssig dargetanen rechtlichen Ausbildungsmangel zu sprechen.
24 
Unabhängig hiervon führen Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, a.a.O., wo auf den mit Beschluss vom 18.05.1982 - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376, entschiedenen Ausnahmefall verwiesen wird). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass nach der Konzeption der Ausbildung nur geprüft werden darf, was tatsächlich vom Seminar, der Schule und der Mentorin gelehrt wurde.
25 
Darüber hinaus hätten auch diese von der Klägerin behaupteten Ausbildungsmängel entsprechend den oben dargestellten Maßgaben vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden müssen.
26 
(2) Soweit die Klägerin weiter rügt, der Prüfungsausschuss sei befangen gewesen, macht sie ebenfalls einen Verfahrensfehler geltend, der nicht durchgreift. Die Klägerin meint, die Prüfer hätten von der Problematik der Klasse gewusst, ihr - der Klägerin - jedoch keine Hilfe zukommen lassen. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass die Prüfer sie „ins offene Messer“ haben laufen lassen. Für eine Befangenheit spreche weiter, dass positive Aspekte vollständig ausgeblendet worden seien. Die Behauptung der Prüfer, keines der Unterrichtsziele sei erreicht worden, treffe nicht zu. Einige Schüler hätten sehr wohl ein Arbeitsergebnis präsentieren können.
27 
Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuwerfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit erkennen können.
28 
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1985 - 7 B 4/85 -, NVwZ 1985, 576; Senatsurteile vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122) findet die Vorschrift des § 21 LVwVfG auch in Prüfungsverfahren Anwendung. Denn § 21 LVwVfG zählt zu den im einzelnen benannten Vorschriften, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG auch in diesen Verfahren gelten sollen. Begründete Besorgnis der Befangenheit besteht nach § 21 Abs. 1 LVwVfG dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Amtsträger werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 21 Rn. 13). In Prüfungsverfahren bedeutet dies, dass aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen sich gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen. Das Spezifikum der „Befangenheit“ liegt dabei darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern dass er von vornherein - etwa aufgrund persönlicher Vorurteile - und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338 f.).
29 
Ein solcher Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung der Prüfer zu rechtfertigen, ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin im Vorfeld der Prüfung zumindest auch ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dessen Eigenschaft als Leiter des ausbildenden Seminars geführt, in dem es um die Problematik der Klasse der Klägerin ging. Soweit die Klägerin meint, der Leiter des Seminars habe ihr in der Folge keine Hilfe zukommen lassen, ist dies so nicht richtig. Aus der Stellungnahme vom 28.09.2009 ergibt sich, dass von Seiten des Seminars mehrere Gespräche mit der Klägerin zu der Problematik mit dem Ziel geführt wurden, die Situation für die Klägerin durch pädagogische Maßnahmen zu verbessern. Außerdem sei die Schulleitung eingebunden worden, was zur Einsetzung einer pädagogischen Assistentin geführt habe. Wenn die Klägerin nun meint, diese Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, ist dies keine objektiv belegbare Tatsache, sondern ihre Bewertung. Auch im Übrigen sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die auf eine Befangenheit der Prüfer schließen lassen. So hat die Klägerin insbesondere nichts zur Atmosphäre und zum Wortlaut des Gesprächs mit dem Prüfungsvorsitzenden und Leiter des Seminars vorgetragen. Auch aus der anschließenden Benotung der Klägerin ergeben sich keine Tatsachen, die auf eine Voreingenommenheit des Prüfungsausschusses hindeuten. Eine Bewertung von Leistungen, mit der der Prüfling nicht einverstanden ist, begründet ohne das Hinzukommen weiterer Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit.
30 
Unabhängig davon hätte die Klägerin auch den von ihr angenommenen Befangenheitsgrund vor Beginn der Lehrprobe geltend machen müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.12.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 293 m.w.N.). Dies hat sie nicht getan, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen wäre. Denn nach § 20 Abs. 3 Satz 5 GHPO II wird der Anwärter am vierten Werktag vor dem Prüfungstag über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses unterrichtet.
31 
bb) Es ist des Weiteren nicht hinreichend dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keinen inhaltlichen Bewertungsmangel festgestellt hat.
32 
(1) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin rügt, bei der Bewertung der Lehrprobe sei verkannt worden, dass sie bewusst die pädagogische Entscheidung getroffen habe, gegen Unterrichtsstörungen nicht vorzugehen. Die aus 27 teils verhaltensgestörten Schülerinnen und Schülern im Alter von 11 bis 15 Jahren bestehende Klasse 6 sei bereits das ganze Schuljahr über - auch im Verbund mit den übrigen Lehrern und der Schulleitung - nicht zu disziplinieren gewesen. Dies gelte umso mehr, als einige Schüler bereits vorab angekündigt hätten, die Lehrprobe bewusst stören zu wollen. Daher habe sie ihr sorgsam ausgearbeitetes Unterrichtskonzept mit den zur Mitarbeit bereiten Schülern verwirklichen wollen. Jedenfalls hätten die besonders schwierigem Umstände bei der Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigt werden müssen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Fehlerhaft sei weiter, dass die ungewöhnliche Klassengröße bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden sei.
33 
Dieser Vortrag der Klägerin, mit dem ein Bewertungsfehler geltend gemacht wird, zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat keinen Bewertungsfehler der Prüfung erkennen können. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Prüfungsausschuss nachvollziehbar dargelegt habe, nicht die Tatsache, dass in der Klasse Unterrichtsstörungen aufgetreten seien, sondern der Umstand, dass die Klägerin gegen die Disziplinschwierigkeiten nicht mit entsprechenden pädagogischen Maßnahmen - eventuell auch durch Ansage von Konsequenzen - zielgerichtet eingeschritten sei, seien bewertet worden.
34 
Ausgehend hiervon sowie unter ergänzender Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses vom 28.09.2009 wird entgegen der Auffassung der Klägerin erkennbar, dass die Prüfer sehr wohl die besondere Problematik der von der Klägerin unterrichteten Klasse gesehen haben. Sie haben dargelegt, dass sie die Benotung nach Abwägung aller Aspekte verantwortungsvoll vorgenommen haben. Weiter wurde von ihnen ausgeführt, dass die Beschreibung der problematischen Klassensituation durch die Klägerin im Schreiben an das Landeslehrerprüfungsamt vom 15. Juni 2009 zutreffen möge, dass sie aber vom Prüfungsausschuss letztlich nicht beurteilt werden könne. Außerdem wurden die Bemühungen der Klägerin, die Situation durch Gespräche mit der Pädagogiklehrbeauftragen sowie durch den Einsatz einer Pädagogischen Assistentin zu verbessern, gesehen und in der Bewertung berücksichtigt.
35 
Wenn nun gleichwohl der Umgang der Klägerin mit den in der Lehrprobe vorhandenen Unterrichtsstörungen dazu geführt hat, dass die Leistung als mangelhaft bewertet wurde, fällt diese Entscheidung in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Denn die genannten Erwägungen der Prüfer betreffen die Gewichtung und Wertung der Leistung und Fähigkeiten der Klägerin sowie der in der Lehrprobe aufgetretenen Mängel. Dies gilt auch für die Entscheidung der Klägerin, gegen die Unterrichtsstörungen nicht vorzugehen. Dass die Prüfer diese Entscheidung zum Nachteil der Klägerin gewertet haben, erscheint aus der Sicht des Senats nachvollziehbar. Denn das Verhalten der Klägerin konnte - ungeachtet des Umstands, dass es sich um eine „schwierige“ Klasse handelt - den Eindruck entstehen lassen, diese sei sich der Problematik von Unterrichtsstörungen für den Unterrichtserfolg und der pädagogischen Möglichkeiten, diesen zu begegnen, nicht hinreichend bewusst. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der von der Klägerin vorgelegte Unterrichtsentwurf zwar in der Klasse vorhandene Disziplinprobleme thematisiert, aber nicht ansatzweise eine Strategie zur Problembewältigung (etwa unter Einschluss der von der Klägerin nunmehr in den Vordergrund gerückten Möglichkeit der bewussten Entscheidung, nicht einzuschreiten) enthält.
36 
(2) Auch soweit die Klägerin rügt, die Prüfer seien bei ihrer Bewertung offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen, vermag sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.
37 
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Annahme der Prüfer habe sie nicht einfach toleriert, dass zwei Schüler zu spät in den Unterricht gekommen seien. Vielmehr hätten diese mit Wissen und Erlaubnis der Klägerin einen erkrankten Schüler ins Sekretariat begleitet, sodass ihre verspätete Rückkehr bereits entschuldigt gewesen sei. Soweit ein Schüler während des Unterrichts den Raum verlassen habe, sei anzumerken, dass es Schülern der sechsten Klasse gestattet sei, den Unterricht zu verlassen, um auf die Toilette zu gehen. Die Prüfer hätten sie vor ihrer Bewertung auf diese Tatsachen ansprechen müssen. Dann wären sie nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.
38 
Das Verwaltungsgericht hat den - erstmals im Klageverfahren vorgebrachten - Sachvortrag der Klägerin zum verspäteten Erscheinen zweier Schüler im Unterricht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sie die Prüfer über diese Umstände nicht informiert habe. Zwar können inhaltliche Bewertungsfehler der Prüfungsentscheidung auch erst im Klageverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921). Hier lag jedoch kein Bewertungsfehler vor. Ausgehend von der Begründung der Bewertung der Unterrichtspraxis in der Niederschrift vom 09.03.2009 (vgl. Bl. 30 der Akte des Regierungspräsidiums), der individuellen Stellungnahme der Prüferin B. vom 28.09.2009 (Bl. 29 der Akte des Regierungspräsidiums) sowie der von beiden Prüfern - Herrn Dr. L. und Frau B. - gemeinsam unterzeichneten Stellungnahme vom 28.09.2009 (vgl. 12 der Akte des Regierungspräsidiums) kam es offenkundig nicht auf jedes einzelne Beispiel in der Stellungnahme der Prüferin B. vom 28.09.2009 an, die dort von ihr zur Verdeutlichung der von der Klägerin tolerierten Unterrichtsstörungen angeführt wurden und ersichtlich nicht abschließend gemeint waren. So lautet die in der Niederschrift über die Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ vom 09.03.2009 angeführte Begründung der Note „mangelhaft (5)“ wie folgt: „Nach einem kurzen, nicht motivierenden Einstieg verläuft die Arbeitsphase chaotisch und nicht strukturiert. Die durch die ganze Stunde vorhandenen Unterrichtsstörungen und Disziplinschwierigkeiten werden von der Lehrerin nicht wahrgenommen und auch nicht entsprechend bearbeitet.“ In der von beiden Prüfern unterzeichneten Stellungnahme vom 28.09.2009 findet sich dazu folgende Äußerung der Prüfer: „Die Begründung der Note wurde nach Abwägung aller Aspekte verantwortungsvoll vorgenommen, wobei nicht die Tatsache, dass in der Klasse Unterrichtsstörungen auftraten, bewertet wurde, sondern dass Frau B. gegen die Disziplinschwierigkeiten nicht mit entsprechenden pädagogischen Maßnahmen - eventuell auch durch Ansage von Konsequenzen - zielgerichtet eingeschritten ist. Dadurch blieb es bei einer chaotischen Arbeitsatmosphäre, so dass Frau B. ihre didaktischen Ziele und ihre vorgesehene methodische Vorgehensweise nicht realisieren konnte.“ Aus allen Äußerungen der Prüfer ergibt sich, dass nicht ein einzelnes Ereignis ausschlaggebend für die Bewertung war, sondern die Unterrichtsstunde als Ganze.
39 
Soweit die Klägerin weiter meint, Schüler der Klassenstufe 6 dürften den Raum verlassen, um zur Toilette zu gehen, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch den Prüfern bewusst war. Nichtsdestotrotz unterlag der Umgang der Klägerin mit einer solchen Situation der Bewertung durch den Prüfungsausschuss, da auch insoweit disziplinierende Vorgaben für die Schüler durch einen Lehrer möglich sind.
40 
(3) Soweit die Klägerin weiter meint, die Rüge der Prüfer einer zu großen Lautstärke in der Klasse während der Lehrprobe sei unhaltbar, greift sie nicht den von der Prüfungskommission zugrunde gelegten Sachverhalt an. Vielmehr wendet sie sich gegen die Bewertung des von ihr gehaltenen Unterrichts, wenn sie zur Begründung der Lautstärke vorträgt, die Schülerinnen und Schülern seien mit einer Gruppenarbeit beauftragt worden, sie seien während der verschiedenen Unterrichtsphasen gezwungen gewesen, immer wieder ihren Platz zu verlassen, um sich die notwendigen Arbeitsmaterialien zu beschaffen. Die negative Bewertung der Unterrichtsleistung der Klägerin ist jedoch - wie oben dargestellt - nachvollziehbar begründet und im übrigen gerichtlich nicht überprüfbar. Dass die Prüfer die von der Klägerin genannten tatsächlichen Umstände in der Lehrprobe nicht erfasst haben, ist nicht ersichtlich.
41 
(4) Soweit die Klägerin meint, es liege darin ein Bewertungsmangel, dass das vorweisbare Unterrichtsergebnis, nämlich zwei von Schülerinnen präsentierte Geschichten, sowie die schriftliche Unterrichtsplanung entgegen § 20 Abs. 1 Satz 9 GHPO II bei der Bewertung offenbar nicht berücksichtigt worden seien, wirft sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Sie setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass in der Niederschrift über die Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ vom 09.03.2009 notiert ist, dass zwei Schülerinnen am Ende der Stunde ihre Geschichte vorgetragen haben. Des Weiteren ergibt sich aus der Stellungnahme der Prüferin B. vom 29.09.2009, in der sie auf den „ausführlichen Unterrichtsentwurf“ der Klägerin Bezug nimmt, dass dieser gelesen und bei der Beurteilung, wie von § 20 Abs. 1 Satz 9 GHPO II gefordert, berücksichtigt wurde. Dass diese Leistungen nicht in dem von der Klägerin gewünschten Maße gewürdigt wurden, unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer.
42 
3. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen Mangel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dargetan, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.
43 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205, 216 f.; st. Rspr.). Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten abgesehen hat. Enthält dagegen das Urteil zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2002 - 8 C 37/01 -, NVwZ 2003, 224 f.). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93, 98).
44 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist von der Klägerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan. Die Klägerin rügt im Wesentlichen pauschal bezüglich jedes oben dargestellten Grundes, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzustellen versucht, zugleich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Vortrag ist allein schon deswegen ungeeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen, weil die materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung keinen Gehörsverstoß zu begründen vermag. Wenn die Klägerin hätte aufzeigen wollen, dass das Verwaltungsgericht einen zentralen von ihr vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, hätte sie dies unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen konkret und differenziert darlegen müssen.
45 
Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen zentralen rechtlichen Gesichtspunkt grundsätzlich nicht berücksichtigt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat sich damit auseinander gesetzt, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit des Prüfungsausschusses, ob ein Ausbildungsmangel vorliegt und ob die Bewertung allgemeine Bewertungsgrundlagen verletzt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch aus sonstigen Gründen hat es die Bewertung - soweit gerichtlich überprüfbar - nicht beanstandet. Damit hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin im Wesentlichen abgedeckt. Nicht jedes Argument muss einzeln behandelt werden, zumal dann, wenn es nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich ist.
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 36.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Aug. 2011 - 6 B 18/11

bei uns veröffentlicht am 16.08.2011

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 4 S 1071/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 – M 21 K 17.257 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Mai 2015 - 2 L 1333/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 9. April 2015 gestellte Antrag, 3„im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpfl

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 K 1057/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand   1 Die am … 1981 geborene Klägerin befand sich seit 2012 als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

3

aa) Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

(1) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin, dass es der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Mängel der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 zu erörtern (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Die Klägerin legt im vorliegenden Zusammenhang lediglich dar, durch das von ihr beanstandete Versäumnis, sei ihr die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen mit Blick auf die angeblichen Bewertungsmängel abgeschnitten worden. Darin kann eine substantiierte Darlegung dessen, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, nicht gesehen werden.

5

(2) Die Revision ist auch nicht wegen der Rüge der Klägerin zuzulassen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil sich aus den Entscheidungsgründen kein Hinweis darauf ergebe, dass das Gericht ihre, der Klägerin, Darlegungen zu den einzelnen Bewertungsfehlern zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe (S. 5 f. der Beschwerdebegründung). Auch diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen.

6

Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 m.w.N.). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist u.a. nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend begründet, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welches konkrete Vorbringen das Gericht angeblich übergangen hat. Dem genügt nicht eine pauschale Behauptung - wie hier -, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Dem Substantiierungsgebot trägt die Klägerin auch nicht durch die Erwägungen Rechnung, für einen Gehörsverstoß sprächen der "kurze(n) Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung" und "die überlange Zeitspanne von 4 1/2 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung der Entscheidung".

7

(3) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausführlich darlegt (S. 6 unten bis S. 16 Mitte), dass die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 seien nicht zu beanstanden, unzutreffend sei, vermag dies die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf, warum aus ihrer Sicht die Bewertungen rechtsfehlerhaft sind. Dies rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb nicht, weil sich aus diesem Recht keine Verpflichtung des Gerichts ergibt, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Dementsprechend ist ein Gehörsverstoß nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig erachtet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 S. 8 m.w.N.).

8

(4) Schließlich ist die Revision auch nicht aufgrund der klägerischen Rüge zuzulassen, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Klägerin meint, eine Überraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung die angeblichen Fehler bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert und der Vorsitzende den Eindruck vermittelt habe, die Entscheidung der Vorinstanz sei insoweit nicht zu beanstanden. Diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen, weil die Klägerin auch insoweit nicht substantiiert dargelegt hat, was sie im Fall der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

9

Davon abgesehen liegt ein Gehörsverstoß insoweit auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die Bewertungen seien fehlerfrei. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Das war hier nicht der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde erörtert, ob die in Rede stehenden Aufsichtsarbeiten fehlerhaft bewertet wurden, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. März 2010 über die Zulassung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibe, ob Bewertungsfehler bei der Beurteilung der einzelnen Aufgaben vorlägen (S. 3 des Beschlusses). Es lag schon deshalb nicht fern, dass dieser Gesichtspunkt auch im Berufungsverfahren Bedeutung erlangt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2010 umfangreich zu angeblichen Bewertungsmängeln vorgetragen. Mithin konnte es die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen, dass die in Rede stehende Frage vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil aufgegriffen wurde.

10

bb) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft ist.

11

Der von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor. Der in dieser Bestimmung geregelte absolute Revisionsgrund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung ist gegeben, wenn ein nach mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil (§ 116 Abs. 1 VwGO), das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG 9 B 20.05 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend ist ein nicht verkündetes sondern - wie hier - im Sinne des § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es später als fünf Monate in der vorgeschriebenen Form der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 4 B 11.03 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 30 S. 7 m.w.N.). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ergangene Urteil wurde in der vorgeschriebenen Form am 17. März 2011 der Geschäftsstelle übergeben.

12

Anlasspunkte dafür, dass dem Gericht trotz Einhaltung dieser äußersten "Absetzungsfrist" bei Abfassung des Urteils die mündliche Verhandlung und die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr hinreichend gegenwärtig waren, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der zwischen der Verhandlung und der Übergabe an die Geschäftsstelle verstrichene Zeitraum von über vier Monaten als unangemessen lang angesehen werden könnte, reicht dafür nicht aus. Soweit die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert worden seien, ist ein Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht ersichtlich.

13

b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

14

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht die Zulassung der Revision.

15

Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob die Bewertung, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet ist.

16

Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334). In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der 1973 geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,62 (befriedigend). Im Vorbereitungsdienst war er zur Ausbildung der H.-H.-Schule in W. und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in L. zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 erzielte er in der schriftlichen Arbeit mit Präsentation die Note 3,0 und im Pädagogischen Kolloquium die Note 1,5. Im Schulrecht erhielt er die Note 2,5 und in der Unterrichtssequenz im Fach Sport die Note 3,5 (befriedigend - ausreichend). Die Unterrichtssequenz im Fach Deutsch wurde mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - (im Folgenden: Landeslehrerprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil Unterrichtssequenz nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde zum Zweck der Prüfungswiederholung (beide Unterrichtssequenzen und das Didaktische Kolloquium) bis zum 31.12.2006 verlängert. Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger am 04.12.2006 beurteilt und erhielt die Note 2,0.
Am 15.12.2006 wiederholte der Kläger die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde von der Prüfungskommission auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
„Formal wurde das Stundenziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS [Schülerinnen und Schüler]. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach dem Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf.“
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Landeslehrerprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil Unterrichtspraxis Fach Deutsch nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Der Einleitungssatz der Prüfungskommission enthalte eine eindeutig positive Aussage, denn damit sei ausgedrückt, dass das Essenzielle einer jeden Unterrichtsstunde erfüllt sei. Sie hätte daher nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden dürfen. Die Behauptung der Prüfungskommission, die geplante Struktur habe immer im Vordergrund gestanden, nie die Schülerinnen und Schüler, werde durch das Stundenverlaufsprotokoll der Prüfungskommission relativiert bzw. völlig entkräftet. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung sei nicht hoch gewesen und habe der Unterrichtssituation entsprochen. Selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung werde in der Fachliteratur als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler „stets“ bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Aussage der Prüfungskommission „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler“ lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Sie stehe aber in unauflösbarem Widerspruch zum zweiten Satz des Begründungstextes sowie zu der Bemerkung „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“. Dieser letzten Aussage sei eindeutig zu widersprechen. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten und etwas dazulernen zu können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Landeslehrerprüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen der Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
Mit Schreiben vom 29.01.2007 (nicht: 2006) teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
10 
„Wir haben den Widerspruch (…) gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
11 
Weiter führte die Prüfungskommission aus, sie hätten durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet, Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen, den Unterricht sehr stark durch eigene Fragestellungen gelenkt, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zugelassen und das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde „erarbeitet“ habe. Die Aussage „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, sei durch den Zusammenhang der vorangegangenen Sätze eindeutig. Ein Doppelpunkt statt des Semikolons wäre klarer gewesen. Weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen hätten Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
13 
Am 20.06.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen, hilfsweise ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts im Überdenkungsverfahren erneut zu bescheiden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Prüfungskommission am 22.02.2008 nochmals zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden auf den Schriftsatz des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 gerügt, dass die Kommission befangen gewesen sei, und lediglich den genannten Hauptantrag gestellt. Mit Urteil vom 28.02.2008 - 2 K 1276/07 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, für das Überdenkungsverfahren habe der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission gerügt. Aufgrund des Schreibens Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 stehe auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit gewesen seien, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Eingangsformulierung des Schreibens, wonach die Stellungnahme nachfolgend wiedergegebene Aussagen unbedingt beinhalten sollte, könne als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, dass die bisherige Beurteilung angemessen und sachgerecht sei, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission habe durch den Eingangssatz ihrer Stellungnahme den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein. Die Besorgnis der Befangenheit gründe sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen habe und die so bearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet habe. Auch dies müsse aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden. Im Übrigen habe das Landeslehrerprüfungsamt in seinem Schreiben vom 19.01.2007 auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es habe dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das „Überdenken“ selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer sei deren Wiederholung, auch wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergäben. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die erhobene Rüge nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen sei.
14 
Gegen das ihm am 01.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, die Formulierung im Anschreiben des Prüfungsamts könne nicht als inhaltliche Vorgabe für das Überdenken verstanden werden. Der Hinweis sei unter keinem Blickwinkel geeignet, die Unabhängigkeit von Prüfern anzutasten. Ebenso wenig könne die Gegenüberstellung der beiden möglichen Resultate des Überdenkens die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Das Verwaltungsgericht habe die klare Bedeutung dieser Passage verkannt. Darüber hinaus habe es im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung es für durchaus zulässig gehalten, die Regeln des Überdenkungsverfahrens in einem Merkblatt zu erläutern. Es sei aber nicht verständlich, weshalb der Hinweis auf die genannten Pflichten nicht in einem Anschreiben stehen dürfe. Ein verständiger Prüfling könne auch das Markieren einzelner Aussagen der Widerspruchsbegründung weder bei abstrakter noch bei konkreter Betrachtung als nachteilige Einwirkung auf die Kommission auffassen. Eine Parallele zur Praxis bei juristischen Staatsprüfungen zu ziehen, sei unzulässig, da Prüfer in Lehramtprüfungen nicht über die Prüfungsrechtskenntnisse von Prüfern in entsprechenden juristischen Prüfungen verfügten. Dass die Prüfungskommission ihre Stellungnahme mit einer Formulierung eingeleitet habe, die mit der im Anschreiben des Prüfungsamts vorgeschlagenen übereingestimmt habe, hätte nur von Bedeutung sein können, wenn dem kein inhaltliches Überdenken gefolgt wäre. Die Stellungnahme gehe jedoch auf die wesentlichen Argumente des Klägers ein. Die wichtigen Passagen der Widerspruchsbegründung seien kommentarlos markiert worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsamt habe sich auf das Organisieren zu beschränken, würde es dem Prüfungsamt auch verbieten, auf mangelnde Substantiierung (z.B. von Teilen einer Widerspruchsbegründung), auf Rechts- und Sachirrtümer und auf der Überdenkensbitte untermischte Ankündigungen von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Es sei auch im Interesse des Prüflings, dass im gebotenen Maß objektiv informierte Prüfer entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unverzügliche Rüge entbehrlich gewesen sei, widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Pflicht des Prüflings, im Verfahren mitzuwirken.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, im Überdenkungsverfahren hätten sich allein die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sie unter diesen Gesichtspunkten ihre prüfungsspezifische Bewertung der Leistung des Kandidaten abändern oder dennoch aufrecht erhalten wollten. Das Prüfungsamt habe allenfalls die Aufgabe, dem Prüfer den allgemeinen, vom Fall losgelösten Hinweis zu geben, dass es sich um einen Antrag im Überdenkungsverfahren handele, und den Prüfer zu bitten, sich mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten fachlich auseinanderzusetzen und mitzuteilen, ob er unter diesen Gesichtspunkten seine Bewertung ändern wolle oder bei seiner Bewertung bleibe. Hierüber sei das Prüfungsamt weit hinaus gegangen. Die vorgegebenen Formulierungen erweckten den Eindruck, als komme es vor allem auf die Verwendung der Formulierung an, nicht aber so sehr darauf, dass die Bewertung wirklich überdacht worden sei. Die im Präsens formulierte Möglichkeit, dass die Kommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben könne, stehe in krassem Kontrast zum Konjunktiv bei der Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern. Diese Formulierungen habe die Prüfungskommission eins zu eins in ihrer Stellungnahme - zu Ungunsten des Prüfungskandidaten - verwendet. Das Prüfungsamt habe vorgegeben, dass sich die Kommission mit ganz bestimmten Passagen auseinandersetzen solle, wobei es sich frage, woher das Prüfungsamt wisse, dass diese Passagen die fachlich gewichtigen und besonders überdenkenswerten seien. Just mit diesen Passagen habe sich die Kommission auch im Besonderen auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Prüfungskommission nicht mehr sachgerecht und angemessen und vor allem unabhängig auf die Remonstration reagiert habe.
20 
Eine unverzügliche Rüge der Befangenheit sei entbehrlich gewesen, da das Geschehen, das den Verdacht der Befangenheit objektiv zu erzeugen geeignet gewesen sei, dem reinen verwaltungsinternen Vorgang der Kommunikation zwischen der Behörde und der Prüfungskommission zu entnehmen gewesen sei. Von diesem Geschehen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Keiner der Gründe, die zur Einführung der Rügepflicht geführt hätten, liege hier vor. Hinzu komme, dass die Behörde einen ihr (ohne Rüge) bekannten Verdacht der Voreingenommenheit von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Gesetzliche Fristen für entsprechendes Vorbringen seien nicht vorgegeben. Folge der Befangenheit sei, dass dem Kläger eine weitere Chance vor einer anderen Prüfungskommission eingeräumt werden müsse.
21 
Inhaltlich hätten die Prüfer zu seiner Remonstration nur in einer äußert dürftigen Form Stellung genommen. Zudem habe die Kommission die Prüfungsentscheidung verändert und im negativen Gehalt deutlich verstärkt. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Stundenverlauf kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen sei. Im ursprünglichen Begründungstext sei ihm mit der Aussage, er habe das sich gesetzte Stundenziel vollständig erreicht, das komplette Gegenteil attestiert worden. Die neue Begründung sei daher rechtsfehlerhaft und die Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Entgegen der Rechtsprechung sei an keiner Stelle dargelegt, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei.
22 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
30 
Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
31 
Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
30 
Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
31 
Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.