17.3. Insolvenz in Frankreich

published on 22/06/2012 15:32
17.3. Insolvenz in Frankreich
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Einführung in das französische Insolvenzrecht
Das französische Recht unterscheidet zwischen dem kaufmännischen und dem privaten Insolvenzrecht. Ersteres1 gilt nur für juristische Personen des Privatrechtes, Kaufleute, Freiberufler, Handwerker und Landwirten und sieht eine umfassende Rechtschuldbefreiung im Anschluss an ein Insolvenzverfahren vor. Das Zweite2 gilt lediglich für Verbraucher. Allerdings ist in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle (Elsass-Lothringen) das kaufmännische Insolvenzrecht auch auf Verbraucher anzuwenden.

Gliederung:


I) KAUFMÄNNISCHER SEKTOR

II) VERBRAUCHERSEKTOR
I) KAUFMÄNNISCHER SEKTOR

Am 1.1.2006 ist in Frankreich das Gesetz zum Erhalt von Unternehmen in Kraft getreten. Die Reform hatte primär die Erhaltung von Unternehmen und die Rettung von Arbeitsplätzen zum Ziel.


A. Gütliche Verfahren


Das gütliche Verfahren ist ein dem eigentlichen Insolvenzverfahren vorgelagertes Verfahren, dessen Eröffnung vom Schuldner beantragt wird. Diesem wird hierbei nicht die Verwaltung und Führung des Unternehmens entzogen und die Gläubigeransprüche bleiben unausgesetzt. Der Ausgang des Verfahrens ist hierbei von den Gläubigern abhängig. Ziel dieses Verfahrens ist es, so früh wie möglich zu intervenieren, damit das Unternehmen gerettet werden kann.


1. Ad-hoc-Beauftragter (“mandataire ad hoc”) 3

Der Ad-hoc-Beauftragte steht Unternehmen zur Verfügung, die (noch) nicht
zahlungsunfähig sind, aber rechtliche, finanzielle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.

Ein sog. Ad-hoc-Beauftragter wird vom Gerichtsvorsitzenden ernannt, um einen Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu erleichtern.
Dieses Verfahren ist vertraulich4 und informell.

Gelegentlich wollen allerdings die Gläubiger, dass der Vergleich gerichtlich anerkannt wird. In diesem Fall ist die Eröffnung eines Schlichtungsverfahren erforderlich.


2. Schlichtung („conciliation“) 5


Die Schlichtung ist ein dem eigentlichen Insolvenzverfahren vorgelagertes Verfahren, das vom Schuldner beantragt werden kann, wenn rechtliche, finanzielle oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten bestehen oder sich abzeichnen oder wenn der Schuldner seit höchstens 45 Tagen zahlungsunfähig ist.

Ziel dieses Verfahrens ist es, das Unternehmen schnell (in höchstens 4 Monaten) und vertraulich zu retten. Ein vom Gericht für vier bis fünf Monate bestellter Schlichter soll eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern erzielen. Die Einigung der Parteien kann entweder in einem unveröffentlichten aber vollstreckbaren Beschluss des Gerichtsvorsitzenden, oder – nur auf Anfrage des Schuldners – in einem Gerichtsurteil festgestellt werden.6 Der Richter stellt hierbei sicher, dass die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien dazu geeignet sind, das Unternehmen zu retten, und die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen. Sowohl bei einem Beschluss des Gerichtsvorsitzenden als auch bei einem Gerichtsurteil muss kontrolliert werden, dass der Schuldner nicht mehr zahlungsunfähig ist.

Für die Zeit der Einigung sind die Ansprüche der Gläubiger gegen den Schuldner ausgesetzt.

Scheitert die Schlichtung und hat der Schlichter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt, dann eröffnet das Gericht ein reguläres Insolvenzverfahren.


B. Gerichtliche Verfahren

1. Das Erhaltungsverfahren („procédure de sauvegarde“)
7

Bei dem Erhaltungsverfahren handelt es sich um ein präventives Insolvenzverfahren, das dem regulären Insolvenzverfahren vorgeschaltet ist. Der Schuldner kann die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragen, wenn er noch nicht zahlungsunfähig ist. Seit einer Reform im Jahr 20088 ist das Verfahren zugunsten eines Schuldners zu eröffnen, der unüberwindbare Schwierigkeiten glaubhaft macht. Diese Schwierigkeiten müssen in Zukunft nicht unbedingt zur Zahlungseinstellung führen und auch nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Natur sein. Dieses Verfahren bleibt dem Schuldner allerdings verwehrt, wenn die Zahlungsunfähigkeit nachweisbar ist.

Das Eröffnungsurteil leitet eine Beobachtungsphase ein, während derer die Situation des
Unternehmens und seine Sanierungsaussichten zu prüfen sind. Diese Phase dauert sechs Monate und kann um weitere sechs Monate verlängert werden. Zwei Gläubigerversammlungen können ggf. bestellt werden.

Das Eröffnungsurteil bewirkt zugleich die Aussetzung individueller Rechtsverfolgungsmaßnahmen von Forderungen, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sowie das Verbot zur Begleichung dieser Forderungen.

Dagegen müssen Verpflichtungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, erfüllt werden, da sie für die Entwicklung des Verfahrens notwendig sind oder die Weiterführung des Geschäfts des Schuldners ermöglichen. Der Verstoß gegen diese Regel kann zur Liquidation führen. Eine Weiterführung der laufenden Verträge – außer Kreditverträge – kann genehmigt werden.

Die Verwaltung und Führung des Unternehmens bleiben in den Händen des Geschäftsführers. Im Falle der Bestellung eines Verwalters wird allerdings das Unternehmen überwacht bzw. dem Geschäftführer assistiert.

Unter Mitwirkung des Verwalters wird der Entwurf eines Rettungsplanes ausgearbeitet, welcher den Gläubigern vorgestellt wird. Der Plan muss vom Gericht genehmigt werden und kann zum (Teil-)Verkauf des Unternehmens führen und den Geschäftsführer verpflichten, seine Schulden in höchstens zehn Jahren (fünfzehn Jahre im Falle von Landwirten) zu begleichen.

Der Schuldner kann das Verfahren jederzeit abbrechen, wenn die Schwierigkeiten, die die Eröffnung rechtfertigten, verschwunden sind. Das Gericht kann seinerseits jederzeit feststellen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und das Verfahren in ein reguläres Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Liquidationsverfahren) umwandeln.


2. Das Sanierungsverfahren („redressement judiciaire“)
9

Nach Zahlungseinstellung wird auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ein Sanierungsverfahren eingeleitet.

Der Schuldner hat spätestens 45 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung zu beantragen, es sei denn, er hat vorher die Eröffnung eines Insolvenzvorbeugungsverfahrens beantragt.

Das Eröffnungsurteil leitet eine Beobachtungsphase ein. Diese dauert sechs Monate und kann für weitere sechs Monate verlängert werden. Eine zweite Verlängerung kann allein die Staatsanwaltschaft beantragen.

Im Eröffnungsurteil muss zwangsläufig ein Insolvenzbeauftragter ernannt werden, der die
Sanierungsfähigkeit des Unternehmens prüft und die Gläubiger vertritt. Zudem wird ein
Insolvenzverwalter bestellt, der die Führung und Verwaltung des Unternehmens vollständig
übernehmen kann. Zusätzlich wird ein Arbeitnehmervertreter eingestellt. Zwei Gläubigerversammlungen können ggf. einberufen werden.

Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die Aussetzung individueller Rechtsverfolgungsmaßnahmen von Forderungen, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sowie das Verbot zur Begleichung dieser Forderungen.

Dagegen müssen Verpflichtungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, erfüllt werden, da sie für die Entwicklung des Verfahrens notwendig sind oder die Weiterführung des Geschäfts des Schuldners ermöglichen. Der Verstoß gegen diese Regel kann zur Liquidation führen.

Ausgang des Verfahrens:

Verabschiedung des Sanierungsplans: Das Gericht stellt einen Sanierungsplan auf, der
entweder die Weiterführung des Unternehmens nach Restrukturierung vorsieht (mit Fristen für die Gläubiger) oder die Übertragung des Unternehmens und seiner Hauptverträge auf einen Dritten, der im Gegenzug bestimmte Verpflichtungen eingeht. Die Zahlungsfrist der Verbindlichkeiten kann bis zu zehn Jahre (fünfzehn Jahre im Falle von Landwirten) betragen.

Liquidation: Ein Liquidationsverfahren wird vom Gericht eröffnet, wenn eine Sanierung
offenkundig nicht möglich ist.


3. Liquididation (« liquidation judiciaire ») 10

Falls von Anfang an eine Sanierung unmöglich erscheint, kann das Liquidationsverfahren auch übersprungen werden und das Rettungs- oder Sanierungsverfahren begonnen werden.

Antragsberechtigte für das Liquidationsverfahren sind die Gleichen wie im Sanierungsverfahren (s.o.).

Die Eröffnung des Liquidationsverfahrens setzt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eine Ende. Der Schuldner verliert seine Geschäftsführungsbefugnis. Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die Aussetzung individueller Rechtsverfolgungsmaßnahmen von Forderungen, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.

Verantwortlich für die Liquidation ist der Liquidator. Er hat die Forderungen zu prüfen und das Aktivvermögen zu realisieren. Die Prüfung nicht bevorrechtigten Forderungen kann allerdings unterbleiben, wenn die Masse offensichtlich nur zur Zahlung der Verfahrenskosten ausreicht.

In diesem Verfahren gibt es weder einen Gläubigervertreter noch eine Gläubigerversammlung.

Ein vereinfachtes (schnelles) Liquidationsverfahren ist für solche Unternehmen vorgesehen, deren Aktiva keine Immobilien beinhaltet, deren Anzahl von Mitarbeitern in den letzten sechs Monaten maximal fünf betrug und deren jährlicher Umsatz - ohne Steuer - sich auf höchstens 750 000 Euro beziffert.


4. Rechtliche Stellung der Insolvenzgläubiger 11

Bei der Bedienung der Gläubiger gibt es eine festgelegte Reihenfolge:

1. ausstehende Gehälter bzw. Löhne
2. Kosten für das Insolvenzverfahren
3. Liquiditätszufuhr an Dritte
4. Kosten für rechtliche Geschäfte nach der Verfahrenseröffnung
5. Pfandgläubiger, Finanzamt und Sozialkasse
6. Grundpfandrechtsgläubiger
7. einfache Insolvenzgläubiger
 
Forderungen, die mittels Bürgschaften gesichert wurden, müssen innerhalb des Insolvenzverfahrens angemeldet werden, andernfalls erlöschen sie.


5. Restschuldbefreiung 12

Die erfolgreiche Erfüllung des Rettungs-/Sanierungsplans und die Beendigung der Liquidation bewirkt für den Schuldner die Restschuldbefreiung.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind jedoch:
  • Rückgriffsansprüche von Bürgen,
  • Forderungen, die mit der Person des Gläubigers untrennbar verbunden sind (d.h. Unterhaltsverpflichtungen, Ersatz eines Körperschadens oder Schmerzensgeld)
  • Verurteilungen zu Geldleistungen aufgrund von Straftaten
  • betrügerische Handlungen des Schuldners gegenüber Gläubigern
  • Forderungen, die aus einer Strafverurteilung resultieren
  • der Fall der persönlichen Konkurses
  • der Fall des Verbots für den Schuldner, ein Handelsunternehmen oder eine juristische Person zu leiten/kontrollieren
  • der Fall des strafrechtlichen Bankrotts
  • der Fall einem bereits in den letzten 5 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner oder bei juristischen Personen gegen ihren Geschäftsführer geschlossenen Liquidationsverfahren
Laut einer BGH-Entscheidung vom 18.9.2001 (IX ZB 51/00) wird eine Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte, in Deutschland anerkannt.


C. Etwaige Sanktionierung der Führungskräfte bei fehlerhafter Geschäftsführung

1.    Zivilrecht

- Haftung wegen unzureichender Aktiva („responsabilité pour insuffisance d’actif/action en comblement de passif“)13

Auf der Grundlage der „action en comblement du passif“ kann das Gericht anordnen, dass die Schulden des insolventen Unternehmens ganz oder zum Teil von einzelnen oder von allen Leitern des Unternehmens getragen werden.

- Persönlicher Konkurs („faillite personnelle“)14

Der „faillite personelle“ führt zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot, das auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren begrenzt werden muss.

- Geschäftsführungsverbot („interdiction de gérer“)15


Im Gegensatz zu der „faillite personnelle“ beschränkt sich die „interdiction de gérer“ auf bestimmte Tätigkeiten oder Geschäftszweige, die das Gericht bestimmt.

2. Strafrecht

- u.a. Bankrott.16


II) VERBRAUCHERSEKTOR

A. Das „übliche“ Privatinsolvenzverfahren: das Privatüberschuldungsverfahren
(„surendettement des particuliers“)


Für Verbraucher in anderen Regionen als Elsass-Lothringen ist allein das Verfahren nach den Art. L. 331-1ff. Code de la consommation17 (Privatüberschuldungsverfahren) eröffnet. Sonderziel ist die Anpassung der Verbindlichkeiten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Antragsberechtigt ist nur die überschuldete Person selbst.

Voraussetzungen für den Antrag auf ein Privatüberschuldungsverfahren:

Man muss
  • eine natürliche Person sein,
  • die französische Staatsangehörigkeit oder als Ausländer seinen Wohnsitz in Frankreich haben,
  • nicht berufsbezogene Schulden haben,
  • die Überschuldung muss so beträchtlich sein, dass sie nicht mehr abzutragen ist
  • gutgläubig sein.18

1. Das Verfahren vor der Überschuldungskommission 19

Eine Überschuldungskommission stellt fest, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, damit der Antrag für zulässig erklärt werden kann. Anschließend führt die Kommission die Analyse der Lage des Antragstellers durch. Dieser Analyse entsprechend entscheidet die Kommission, ob
  • eine Schlichtung mit den Gläubigern stattfinden soll, die auf den Abschluss eines einvernehmlichen Entschuldungsplanes gerichtet ist. Der Plan kann einen Schuldenerlass, eine Reduzierung/Abschaffung der Zinsen oder eine neue Ratenzahlungsvereinbarung vorsehen.
  • im Falle des Versagens einer Einigung Maßnahmen der Parteien auferlegt werden, wie z.B. die Reduzierung der Zinsen oder eine neue Ratenzahlungsvereinbarung. Ferner kann der Ausschuss weitere Maßnahmen empfehlen, wie z.B. eine teilweise Beseitigung der Forderungen.
  • einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenbereinigungsverfahrens gestellt werden soll, falls sich die vorgenannten Alternativen wegen der Vermögensverhältnisse des Schuldners als unmöglich zeigen.

2. Das Schuldenbereinigungsverfahren („procédure de rétablissement
personnel“)
20

Das Schuldenbereinigungsverfahren wurde mit einem Gesetz vom 1.8.2003 in ganz Frankreich eingeführt. Der Schuldner besitzt keinen Anspruch auf eine Restschuldbefreiung, sondern diese wird nur vom Gericht bei einer völlig aussichtslosen Schuldenbereinigung erteilt. Das Verfahrenseröffnungsurteil bewirkt die Aussetzung individueller Rechtsverfolgungsmaßnahmen und das Verbot für den Schuldner, seine Überschuldung zu verschlimmern.

Das Verfahren kann drei verschiedene Folgen haben:
  • Falls die Liquidierung vermeidet werden kann, stellt das Gericht einen Schuldenbereinigungsplan.
  • Falls der Schuldner nichts anderes als Mobilien besitzt, die im täglichen Leben notwendig oder für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unerlässlich sind, oder die keinen Marktwert haben, erfolgt eine Restschuldbefreiung ohne Liquidierung des Vermögens des überschuldeten Schuldners.
  • Im umgekehrten Fall findet eine Liquidierung des Vermögens des Schuldners statt. Eine Restschuldbefreiung wird nur dann erfolgen, wenn die liquidierte Masse für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichend ist.
Von einer etwaigen Restschuldbefreiung ausgenommen sind jedoch:
  • Forderungen, die mit der Person des Gläubigers untrennbar verbunden sind (d.h. Unterhaltsverpflichtungen, Ersatz eines Körperschadens oder Schmerzensgeld)
  • Verurteilungen zu Geldleistungen aufgrund von Straftaten
Die Personen, die restschuldbefreit wurden, werden 10 Jahre lang in einem nationalen Register21 eingetragen.


B. Das besondere Verfahren in Elsass-Lothringen: der Zivilkonkurs („faillite
civile“)

Art. 670-1ff. Code de commerce sehen vor, dass das kaufmännischen Sanierungs- und
Liquidationsverfahren (s.o. I.B.) auf Verbraucher anwendbar ist, die in Elsass-Lothringen ihren Wohnsitz haben. Dieses sog. Zivilkonkursverfahren koexistiert mit dem
Privatüberschuldungsverfahren.22

Die Antragsvoraussetzungen für die Eröffnung dieses Verfahrens sind dieselben wie bei einem Privatüberschuldungsverfahren (offenbare Zahlungsunfähigkeit, Gutgläubigkeit etc.).

Die Antragsberechtigten sind der Schuldner, die Gläubiger, das Gericht sowie die Staatsanwaltschaft (s.o.).

__________________________________________________________________________________

1 Artikel L. 610-1 ff. Handelsgesetzbuch („Code de Commerce“).

2
Art. 331-1 ff. Verbrauchergesetz.

3
Artikel 611-3 Code de Commerce.

4
Die einzige Ausnahme zur Vertraulichkeit: Wurde für den Schuldner ein Ad-hoc-Beauftragter in den letzten 18 Monaten vor Eröffnung des Erhaltungsverfahrens bestellt, müssen dann dem Gericht alle Mandatsakten zugänglich gemacht werden.

5
Art. 611-4 bis 611-15 Code de commerce.

6 “There is a significant new advantage offered under the act in the case of a published conciliation order: Credit extended to a debtor during the conciliation procedure will benefit from a higher priority than claims arising prior to the commencement of the conciliation procedure. Security granted under such arrangements will not be open to challenge as fraudulent conveyances.4 The protection afforded to such new credit will likely lead creditors to push for publication of the conciliation order in most cases.” (Eric Cafritz, Laurent Assaya, James Gillespie, Reform of French Bankruptcy law: Adoption of the Business Safeguard Act, Pratt’s Journal of Bankruptcy law, Januar-Februar 2006, S. 562-580)

7 Art. L. 620-1ff. Code de commerce.

8 Verordnung Nr. 2008-1345 vom 18.12.2008, am 15.02.2009 in Kraft getreten.

9 Art. 631-1 et s.

10
Art. 640-1ff. Code de commerce.

11 Art. L. 625-7ff. und 643-1ff. Code de commerce.

12 Art. L. 643-11 Code de commerce.

13 Art. L. 651-2 Code de commerce.

14 Art. L. 653-1 ff. Code de commerce. Der « Faillite personelle » führt zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot, das auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren begrenzt werden muss.

15 Art. L. 653-1 ff. Code de commerce.

16 L-654-1ff. Code de commerce.

17 Verbrauchergesetz.

18 Der Beantragter darf sich nicht bewusst überschuldet haben, um über seinen Verhältnissen zu leben, oder um seinen Verpflichtungen dank dem Überschuldungsverfahren zu entgehen.

19 Art. L. 331-1ff. Code de la consommation.

20 Art. L. 332-5ff. Code de la consommation.

21 Der „Fichier national des incidents de remboursement des crédits aux particuliers“.

22 Das Zivilkonkursverfahren ist in der Regel von Schuldnern bevorzugt, da die Voraussetzungen der Anrufung des Gerichts leichter sind als diejenigen, die beim Privatüberschuldungsverfahren gelten (eine vorherige Anrufung der Überschuldungskommission ist nämlich unnötig).

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