3. Insolvenz-Anfechtungsrecht


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Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, verschleudert und/oder verschoben und dadurch die Insolvenzmasse in durchaus beträchtlichem Maße verringert haben. Damit die Insolvenzgläubiger dem nicht schutzlos ausgesetzt sind, gibt es das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelte Institut der Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter kann bis zu zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 146 InsO) im Vorfeld der Insolvenzeröffnung vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor den ordentlichen Gerichten (nicht vor dem Insolvenzgericht) anfechten. Denn der Anfechtungsstreit ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 13 GVG, auch wenn die anfechtbare Rechtshandlung anderen Rechtsgebieten zuzurechnen ist. Die Anfechtung hat weitreichende Wirkungen (§ 143 f. InsO): Die angefochtenen Rechtshandlungen werden im Ergebnis rückgängig gemacht. Mit anderen Worten: Die Insolvenzmasse wird um das zuvor verschenkte, verschleuderte und/oder verschobene Vermögen wieder angereichert und steht nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung allen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen zur Verfügung.
Alle Anfechtungstatbestände - egal ob die allgemeinen (§§ 133, 134 InsO) oder die besonderen (§§ 130-132, 135, 136 InsO) - erfordern im Wesentlichen das Vorliegen der in § 129 InsO genannten Voraussetzungen.
Zu beachten ist, dass Bargeschäfte i.S.v. § 142 InsO insolvenzfest sind.
Anfechtungsgegner ist regelmäßig derjenige, der von der anfechtbaren Rechtshandlung profitiert hat. Unter Umständen können auch mittelbar Begünstigte Anfechtungsgegner sein. Anfechten kann der Insolvenzverwalter gem. § 145 InsO auch gegenüber Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger.
Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen beweisen. Da er hierbei nicht selten auf Schwierigkeiten stößt - sei es weil die Beteiligten aus eigenem Interesse schweigen, sei es weil die Unterlagen des Insolvenzschuldners nicht weiterhelfen -, sieht die InsO Beweiserleichterungen und Beweislastumkehrungen vor. So wird die Anfechtung bzw. der Beweis gegenüber Personen, die dem Insolvenzschuldner gem. § 138 InsO nahestehen, generell erleichtert.
Die Insolvenzanfechtung ist von der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB und nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) abzugrenzen.
Inhalt
3.1. Grundvoraussetzungen, § 129 InsO
3.1.2.2. Problemfeld: Zahlung durch den Schuldner nach begonnener Zwangsvollstreckung
3.1.4. Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung
3.2.1.3. Zahlungseinstellung / Zahlungsunfähigkeit - Zahlungsstockung / drohende Zahlungsunfähigkeit
3.2.1.5. Problemfeld: Kontokorrentverrechnung
3.2.2.4. Problemfeld: Druckzahlung
3.2.4.4. Rechtsprechung zur Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

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