Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 (1 BvR 472/14) entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Der Regierungsentwurf sieht nun einen gesetzlichen Anspruch des Scheinvaters vor, von der Mutter Auskunft über den mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes zu bekommen. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll künftig der Regressanspruch des Scheinvaters begrenzt werden. Ansprüche sollen nur noch für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens gestellt werden können.
Außerdem soll das Namens- und Adoptionsrecht geändert werden: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.
Der Regierungsentwurf sieht nun einen gesetzlichen Anspruch des Scheinvaters vor, von der Mutter Auskunft über den mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes zu bekommen. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll künftig der Regressanspruch des Scheinvaters begrenzt werden. Ansprüche sollen nur noch für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens gestellt werden können.
Außerdem soll das Namens- und Adoptionsrecht geändert werden: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.

Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 BvR 472/14
bei uns veröffentlicht am 24.02.2015
Tenor
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. September 2013 - 13a F 40/13 - sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 - verletzen die Bes
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Familienrecht
Erbrecht: Beleg über die Einhaltung einer Pflichtteilsstrafklausel
06.10.2011
Anwalt für Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Erbrecht: Pflichtteilsanspruch: Ende der Verjährungshemmung aufgrund eines zuvor bestimmten Ereignisses
16.12.2011
Zu den Auswirkungen eines zeitlich unbeschränkten Verjährungsverzichts - KG vom 05.06.2008 - Az: 8 U 213/07 - Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Aktuelle Gesetzgebung: Neues Umgangsrecht soll Rechte leiblicher Väter stärken
21.06.2012
Erstmals soll der biologische, leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind erhalten, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat.