Aktuelle Gesetzgebung: Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung beschlossen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen danach beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen europaweit einheitliche Rechte erhalten. Insbesondere der grenzüberschreitende Handel über das Internet soll durch einheitliche Regeln attraktiver werden. Nach der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie gelten bei Einkäufen in Internetshops im EU-Ausland grundsätzlich dieselben Informations- und Widerrufsrechte wie bei Einkäufen in Internetshops in Deutschland. Verbraucher werden vor Abzocke durch überhöhte Kreditkartengebühren oder gesonderte Kosten für den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline geschützt. Durch das neue Recht wird das hohe Verbraucherschutzniveau des deutschen Rechts bewahrt und an einigen Stellen noch angehoben. Gleichzeitig wird unnötige Bürokratie vermieden, insbesondere dort, wo weitere Pflichten für Unternehmer dem Verbraucher keinen substanziellen Vorteil bieten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wächst das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Einkauf auf beiden Seiten.

Zum Hintergrund: Das vom Bundesjustizministerium eingebrachte Gesetz soll Rechtssicherheit verschaffen und die Situation für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Unternehmerinnen und Unternehmer beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen verbessern. Die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen sind damit europaweit vollständig harmonisiert. Die bewährten Regelungen über im Fernabsatz vertriebene Finanzdienstleistungen gelten künftig auch für Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen vermarktet werden. Dies entspricht einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Verbraucher in beiden Situationen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Pflichten für alle Verbraucherverträge vor, die unabhängig von der Vertriebsform gelten. Insbesondere wird die Möglichkeit der Unternehmen eingeschränkt, von Verbrauchern Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarten) oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen. Die Vorschriften sollen die Verbraucher davor schützen, dass ihnen bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht oder bei Problemen mit der gekauften Ware hohe Kosten entstehen.

Die europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften beseitigt Hindernisse und verringert Transaktionskosten für Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Unternehmen können zukünftig auch ein europaweites Muster für die Widerrufsbelehrung benutzen. Schließlich erlischt das bislang „ewige“ Widerrufsrecht bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zukünftig nach einem Jahr und 14 Tagen. Hierdurch erhalten Unternehmer mehr Rechts- und Planungssicherheit. Dies kommt im Ergebnis auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute.

Der Gesetzentwurf wird nun über den Bundesrat dem Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Europarecht. Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 13. Dezember 2013 die zur Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen. Ziele der Richtlinie sind ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die Richtlinie ist bestimmt durch den Grundsatz der Vollharmonisierung, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Auf der anderen Seite haben die Mitgliedstaaten aufgrund von Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln die Möglichkeit, auf bestimmten Gebieten Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein anderes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
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3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

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(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.