Autokauf: Gebrauchtwagen mit unberechtigter grüner Umweltplakette hat Sachmangel

bei uns veröffentlicht am29.05.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verkäufer muss den Käufer darüber informieren, dass die grüne Plakette ohne seine Veranlassung angebracht worden ist -OLG Düsseldorf vom 22.12.11-Az:I-22 U 103/11
Trägt ein Gebrauchtwagen die grüne Umweltplakette, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, liegt hierin ein Sachmangel des Fahrzeugs.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass der Verkäufer den Käufer darüber informieren müsse, dass die grüne Plakette ohne seine Veranlassung angebracht worden ist und damit eine sachgerechte Prüfung der tatsächlichen Berechtigung des Führens jedenfalls zweifelhaft sei. Unterlasse er diesen Hinweis, habe er seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache jedenfalls fahrlässig verletzt (OLG Düsseldorf, I-22 U 103/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Urteil vom 22.12.2011 (Az: I-22 U 103/11)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Mercedes Benz E 320 CDI (Fahrzeugidentifizierungs-Nr. ...) 4.473 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 45%, die Beklagte trägt sie zu 55%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 30.10.2010, mit dem er von der Beklagten einen Pkw des Typs Mercedes Benz E 320 CDI erwarb. Das Fahrzeug war beim Verkauf mit einer grünen Plakette versehen, tatsächlich hat es aber nicht die Berechtigung, eine grüne Umweltplakette zu führen. Eine solche kann auch nicht mit einer nachträglichen Umrüstung des Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter erlangt werden.

Mit seinem am 09.06.2011 verkündete Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 69 ff. GA), hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Das Fahrzeug weise zwar einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. BGB auf, da keine Berechtigung bestehe, eine grüne Umweltplakette zu führen. Es handele sich dabei um einen Sachmangel, die Haftung der Beklagten hierfür sei jedoch durch die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag ausgeschlossen. Es liege keine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB vor. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels könne nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger insoweit als Indiztatsache die im Kfz-Steuerbescheid vorhandenen Angaben geltend mache, trage dieses Argument nicht. Die dortigen Erläuterungen seien unübersichtlich und nicht klar strukturiert. Auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht mit einer Partikelminderungstechnik ausgerüstet sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte wusste, dass der Wagen zum Führen einer grünen Plakette nicht berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe auch das Vorbringen der Beklagten, ihr Wagen sei bei Einführung der Umweltplakette von ihrer Werkstatt mit einer grünen Plakette versehen worden, nicht bestritten. Eine positive Kenntnis der Beklagten vom Fehlen der Berechtigung zum Führen der grünen Plakette könne nicht festgestellt werden.

Der Haftungsausschluss entfalle auch nicht deshalb, weil die Parteien eine Garantie für die Beschaffenheit vereinbart hätten. Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Für eine konkludente Vereinbarung fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Bei privaten Verkäufern sei hinsichtlich der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Garantie Zurückhaltung geboten. Anders als beim gewerblichen Verkauf könne sich der Käufer nicht auf eine besondere Sachkunde des Verkäufers verlassen. Die Beklagte habe nicht über spezielle Kenntnisse verfügt, insbesondere nicht über solche, die denen des Klägers überlegen gewesen seien. Auch aus dem vom Kläger behaupteten Telefongespräch vor dem Besichtigungstermin, wonach nach der grünen Plakette gefragt worden sei, folge keine Garantievereinbarung. Insoweit habe es sich allenfalls um eine den Kaufgegenstand beschreibende Erklärung gehandelt, ohne dass einer solchen Erklärung ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zukomme. Auch weitere besondere Umstände seien nicht vorhanden, insbesondere sei die Frage nach dem Rußpartikelfilter zutreffend dahingehend beantwortet worden, dass ein solcher nicht vorhanden sei. Der Kläger habe daher nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte für das berechtigte Führen der grünen Umweltplakette habe einstehen wollen. Ggf. hätte der Kläger bei der Beklagten nachfragen müssen, um einen Widerspruch des Fehlens eines Rußpartikelfilters einerseits und dem Vorhandensein einer grünen Plakette andererseits aufzuklären.

Auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB könne nicht festgestellt werden. Gleichermaßen sei der Kläger nicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Ein Anfechtungsrecht aus § 119 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da insoweit die Regelungen des Gewährleistungsrechts die der Irrtumsanfechtung ausschließen würden. Entsprechendes gelte, soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gestützt habe.

Gegen dieses dem Kläger am 15.06.2011 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 14.07.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.09.2011 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel, gerichtet auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages, weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Umstand, dass das Fahrzeug nicht berechtigt sei, eine grüne Plakette zu führen, kein Sachmangel, sondern ein Rechtsmangel. Insoweit greife der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht, da sich dieser ausschließlich auf Sachmängel beziehe.

Unabhängig davon sei der vereinbarte Haftungsausschluss auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 444 BGB unwirksam. Ein arglistiges Verschweigen komme auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis in Betracht, eine solche liege hier vor. Die Beklagte habe allein aufgrund der Kfz-Steuerbescheide unschwer erkennen können, dass die dortige Einstufung ihres Pkw nicht zur grünen Plakette passe. Ggf. sei das Landgericht verpflichtet gewesen, den strittigen Vortrag der Beklagten, ob eine Werkstatt ohne Wissen und Wollen die grüne Plakette angebracht habe, durch Beweisaufnahme zu klären. Es sei ausgeschlossen, dass eine Werkstatt ohne Vorlage von Fahrzeugpapieren einfach „auf gut Glück“ eine Plakette anbringe. Der Vortrag der Beklagten zur Anbringung der Plakette durch eine Werkstatt sei zudem unsubstantiiert und damit unbeachtlich und könne deshalb nicht zur Entlastung herangezogen werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zudem zumindest eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Parteien vor dem Kauf ausdrücklich die grüne Plakette thematisiert hätten und der Kläger damit zu erkennen gegeben hätte, dass diese für ihn von wesentlicher Bedeutung sei.

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht zu, bei der Rückabwicklung ist jedoch vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.727 € in Abzug zu bringen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus den §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB zu.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufweist. Der Sachmangel liegt darin, dass das Fahrzeug nicht dazu berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit haben die Parteien zwar nicht getroffen. Unstreitig trug das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages jedoch eine grüne Plakette. Eine solche ist typischerweise bei der äußeren Besichtigung erkennbar, da sie deutlich sichtbar im Frontbereich angebracht wird. So war das auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insbesondere zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, ist von allgemeiner Bedeutung. Regelmäßig ist daher auch ohne ausdrückliche Gespräche hierüber konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Eine solche Plakette kann zwar vergleichsweise einfach dadurch erlangt werden, dass durch Vorlage des Fahrzeugscheines eine autorisierte Stelle die entsprechende Schlüsselnummer prüft und dann eine Plakette vergibt. Es muss also nicht zwangsläufig die Vergabe durch den TÜV oder eine ähnliche Stelle erfolgen, berechtigt sind auch Kfz-Betriebe. Gleichwohl ist nach der entsprechenden Verordnung Voraussetzung, dass eine „sorgfältige Prüfung“ stattfindet. Der Käufer eines entsprechenden Pkws kann daher davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden. Vergleichbar der TÜV-Untersuchung wird durch die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug auch dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht. Auch wenn entsprechende (konkludente) Erklärungen zur Beschaffenheit beim Privatverkäufer, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit Zurückhaltung anzunehmen sind, gilt dies nicht für zentrale Aussagen in Bezug auf die Eigenschaften eines Fahrzeugs. Dazu zählt jedenfalls heutzutage im Hinblick auf zahlreiche Restriktionen auch der Umstand, welche Umweltplakette geführt werden kann.

Hinzu kommt vorliegend, dass im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen das Vorhandensein einer grünen Plakette besondere Bedeutung erlangt hat.

Entsprechend der Erklärungen des Klägers im Termin vom 12.05.2011 ist davon auszugehen, dass bei den Vertragsverhandlungen der Ehemann der Beklagten erklärt hat, der Wagen verfüge über eine grüne Plakette. Die Beklagte persönlich hat zwar im Termin vom 12.05.2011 hierzu bekundet, sie könne über den Inhalt eines solchen Telefonats nichts sagen, da sie nicht dabei gewesen sei. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen ist vorliegend jedoch gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Für die Beklagte hat letztlich deren Ehemann gehandelt. Das ergibt sich daraus, dass unstreitig ein Telefongespräch jedenfalls stattgefunden hat, darüber hinaus der Ehemann der Beklagten auch bei der Besichtigung des Fahrzeuges Auskunft über den fehlenden Dieselpartikelfilter gegeben hat. Der Ehemann der Beklagten ist vergleichbar einem Verkäufer für die Beklagte tätig geworden. Er hatte die Stellung, die einem Verrichtungsgehilfen entspricht. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist hinsichtlich von Handlungen, die Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorgenommen haben, jedoch nicht zulässig. Jedenfalls besteht insoweit eine Erkundungspflicht, die die Beklagte auch ohne weiteres hätte wahrnehmen können.

Die Erklärung, eine grüne Plakette sei vorhanden, hat aber nicht nur den Charakter einer reinen Wissenserklärung, die sich darauf bezieht, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Sie hat im Rahmen von Verkaufsverhandlungen, insbesondere dann, wenn nachfolgend über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird, auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug - ungeachtet des Fehlens eines Partikelfilters - tatsächlich berechtigt ist, die grüne Plakette zu führen.

Die Parteien haben im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist zulässig und für den Privatverkäufer auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Danach ist die Haftung für Mängel des Fahrzeuges grundsätzlich ausgeschlossen.

Ein solcher pauschaler Haftungsausschluss ist aber regelmäßig - und so auch hier -dahingehend auszulegen, dass er nicht für eine bestimmte, von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung gilt. Die Beklagte kann sich daher hinsichtlich der fehlenden Berechtigung, die grüne Plakette zu führen, nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Eine Rücktrittserklärung des Klägers ist erfolgt, Fristsetzungen sind nicht erforderlich, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht kommt, weil entsprechende Dieselpartikelfilter für das konkrete Fahrzeug nicht erhältlich sind. Damit steht fest, dass im Wege der Nacherfüllung die Einstufung dahingehend, dass eine grüne Plakette zugeteilt werden kann, nicht erreicht werden kann. Dementsprechend sind die gewährten Leistungen zurückzugewähren. Der Antrag des Klägers berücksichtigt jedoch nicht, dass die Nutzungsvorteile auszugleichen sind (§ 346 Abs. 1 BGB).

Die Nutzungsvorteile sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Der Kläger hat mit dem Fahrzeug, das ihm mit einem Kilometerstand von 210.000 veräußert wurde (vergl. Bl. 5 GA), ausweislich des im Termin vom 9.12.2011 vorgetragenen Kilometerstandes von 256.875 km insgesamt 46.875 km zurückgelegt.

Dabei legt der Senat vorliegend die bei Gebrauchtwagen für die Ermittlung von Gebrauchsvorteilen üblicherweise verwandten Berechnungsformel der Schätzung zugrunde. Der Senat geht dabei - im Hinblick auf die bei Verkauf bereits vorhandene hohe Laufleistung, der innerhalb der vergleichsweise kurzen Besitzzeit von 13 Monaten weiter hinzugefügten erheblichen Laufleistung von nahezu 50.000 km und dem Umstand, dass für die Laufleistung maßgebliche Mängel nicht ersichtlich sind, davon aus, dass - bezogen auf den Vertragsschluss - noch eine weitere Laufleistung von 150.000 km zugrunde gelegt werden kann. Die (nunmehrige) Restlaufleistung beträgt damit 103.125 km, so dass sich ein Betrag von (gerundet) 3.727 € ergibt (8.200 x 46.875 : 103.125).

Der Kläger kann Erstattung der vorprozessualen Kosten aus den §§ 280Abs. 1, 249 BGB verlangen. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache jedenfalls fahrlässig verletzt, weil sie den Kläger nicht darüber informiert hat, dass die Anbringung der grünen Plakate ohne ihre Veranlassung erfolgt ist und damit eine sachgerechten Prüfung der tatsächlichen Berechtigung des Führens jedenfalls zweifelhaft ist.

Die Höhe der vorprozessualen Kosten hat die Beklagte nicht bestritten. Sie ist, ausgehend von einer üblichen Unkostenpauschale und dem 1,3-fachen Satz, rechnerisch zutreffend.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, begründet. Der Kläger begehrt Zinsen erst ab Verzug auf der Grundlage des Mahnschreibens vom 15.11.2010 mit Fristsetzung bis zum 22.11.2010 ab dem 23.10.2011. Für die Höhe des Verzugszinses ist § 288 Abs. 1 BGB maßgeblich.


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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.