Autokauf: Kaufpreisreduzierung durch gezielte Verunsicherung
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Privatmanns entschieden. Dieser hatte seinen Skoda Octavia im Internet angeboten. Er einigte sich mit einem Autohändler auf einen Kaufpreis von 8.000 EUR. Als dieser den Pkw abholte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 EUR mündeten. Diesen Betrag macht der Verkäufer zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5.000 EUR gezahlt.
Das OLG hat seiner Zahlungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Der Verkäufer habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 EUR wegen Drohung und Täuschung anfechten können. Daher sei der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 EUR zu zahlen. Die Reduzierung sei nur dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Verkäufer mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer zur Zustimmung bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014, (Az.: 2 U 393/13).
Gründe:
Der Kläger stellte im Mai 2012 im Internet unter...de einen Pkw Skoda Octavia zu einem Preis von 9.450 € zum Verkauf. In der Anzeige waren - unter anderem - als Baujahr 2008 sowie eine kleine Delle am Kofferraumdeckel angegeben.
Der Beklagte betreibt ein Autohaus. Sein für ihn tätiger Sohn, der Zeuge... [A], nahm telefonischen Kontakt mit dem Kläger auf. Ergebnis dieser Verhandlungen war am 27.5.2012 der Abschluss eines Kaufvertrages, den die Parteien durch folgende E-mails bestätigten: „hiermit verkaufe ich... [B] meinen skoda octavia baujahr 2008 für 8000 € an das Autohaus... [C]. fahrzeug ist unfallfrei, nicht nachlackiert.“ „hiermit bestätigen wir Ihnen den Ankauf Ihres Skoda Octavia zum Preis von 8000,00 Euro. Das Fahrzeug ist, wie auch schon telefonisch besprochen, unfallfrei und nicht nachlackiert. Die Abholung erfolgt gegen Barzahlung nach Terminsabsprache.“
Bei Abholung des Fahrzeuges durch den Zeugen... [D] kam es zu einem weiteren Telefonat mit dem Zeugen... [A] und Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeuges. Inhalt und Ablauf des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. Im Nachgang zu diesem Telefonat schlossen die Parteien einen schriftlichen, formularmäßigen Kaufvertrag zum Preis von 5.000 €. Der Kläger erhielt diesen Betrag in bar, der Beklagte das Fahrzeug.
Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich - gestützt auf eine Anfechtung der vertraglichen Vereinbarungen wegen Irrtums, arglistiger Täuschung sowie Drohung - Rückgabe des Fahrzeuges geltend gemacht. Nachdem der Beklagte die Weiterveräußerung des Fahrzeuges angezeigt hat, hat der Kläger seine Klage auf Zahlung des „Differenzkaufpreises“ von 3.000 € umgestellt.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der
Kläger sei - indem er nur eine Anhörung seiner selbst „als Partei aus Gründen der Waffengleichheit“ angeregt habe - beweisfällig dafür geblieben, dass beklagtenseits im Rahmen des anlässlich der Fahrzeugübergabe geführten Telefonats ein Anfechtungsgrund gesetzt worden sei. Einer Vernehmung der nur beklagtenseits benannten Zeugen zum Verlauf des Telefonats habe es nicht bedurft; mangels Vernehmung dieser Zeugen hätten die Voraussetzungen für eine Parteivernahme des Klägers aber gleichfalls nicht vorgelegen. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie die konkrete Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 20.2.2013, Az. 4 O 302/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.6.2012 zu zahlen sowie ihn von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Dr.... [E] und Partner in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Zur Begründung macht er geltend: Das Landgericht habe die höchstrichterlichen Vorgaben zu Vier-Augen-Situationen verkannt. Eine Benennung des Gegners als Zeugen habe von ihm nicht gefordert werden dürfen, so dass das Landgericht der von ihm beantragten eigenen Parteivernehmung habe nachkommen müssen. Auch widerspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass er - wie von der Beklagtenseite behauptet werde - sich allein im Hinblick auf ein paar kleine Kratzer an dem Fahrzeug, für welches Kratzerfreiheit nicht vereinbart gewesen sei, mit einer Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises von 8.000 € auf 5.000 € einverstanden erklärt haben solle.
Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die eigene Vernehmung des Klägers als unzulässig eingestuft, da der Kläger zunächst andere Beweismittel habe benennen können und müssen.
Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen... [D] und... [A] und den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.6.2014 sowie vom 11.9.2014 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Dem Kläger steht ein weitergehender Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag vom 27.5.2012 in Höhe von noch zur Zahlung offen stehenden 3.000 € zu, nachdem er den nachfolgenden, bei Abholung des Fahrzeuges geschlossenen Änderungsvertrag wirksam wegen Drohung und Täuschung angefochten hat.
Die Parteien hatten am 27.5.2012 telefonisch - und durch die beiden gewechselten E-Mails schriftlich bestätigt - einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia zu einem Kaufpreis von 8.000 € geschlossen. Diesen vereinbarten Kaufpreis haben die Parteien anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs auf 5.000 € reduziert, wobei es zu dieser Reduzierung nur dadurch kam, dass der Zeuge... [A] den Kläger mit dem Hinweis auf dessen angebliche falsche Angabe des Baujahres so unter Druck gesetzt hat, indem er ihm mit Schadensersatzansprüchen und einem langwierigen Rechtsstreit drohte, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärt hat. Dabei war dem Zeugen... [A] als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst, dass das - unstreitig im Januar 2008 erstmalig zugelassene - Fahrzeug dem Baujahr 2008 zuzurechnen war, so das er hier gezielt die Unkenntnis und Unsicherheit des Klägers im Hinblick auf eine von diesem für möglich gehaltene, versehentliche falsche Angabe des Baujahres genutzt hat, um eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Er hat hierdurch den Kläger gezielt getäuscht und diesen erst durch die Drohung mit nichtberechtigten Schadensersatzansprüchen zur Zustimmung zu einer Kaufpreisreduzierung bewegt. Dies hat den Kläger zur Anfechtung der mit dem Beklagten im Zuge der Fahrzeugübergabe geschlossenen Abänderungsvereinbarung berechtigt.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats auf Grundlage der Vernehmung der Zeugen... [D] und... [A] sowie der persönlichen Anhörung des Klägers fest. Dabei ist dem Senat bewusst, dass ausschließlich die Angaben des Klägers diese Annahmen zum tatsächlichen damaligen Geschehen stützen, während sowohl der Zeuge... [D] wie auch der Zeuge... [A] jeweils nicht bestätigt haben, dass das Baujahr im Zuge der Gespräche anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs thematisiert worden sei. Dabei hat der Zeuge... [D] mehrfach betont, sich nicht daran erinnern zu können, ob auch das Baujahr Gesprächsgegenstand gewesen sei, während er zu den Kratzern, die das Fahrzeug aufgewiesen habe, ohne dass diese in der mobile-Anzeige Erwähnung gefunden hatten, noch sehr präzise Erinnerungen bekundet hat. Der Senat konnte sich anlässlich dieses Aussageverhaltens nicht des Eindrucks erwehren, dass sich der Zeuge hier bewusst auf angebliche Erinnerungslücken berief, um nicht umfassend zu dem von ihm und dem Zeugen... [A] damals gezielt als preisdrückend eingesetzten Baujahr bekunden zu müssen.
Auch der Zeuge... [A] ist Nachfragen des Senats nach einer Thematisierung des Baujahres im Rahmen seines zuletzt mit dem Kläger geführten Telefonats ebenfalls bewusst ausgewichen, indem er die Bedeutung des Baujahres unter Hinweis auf die maßgebliche Erstzulassung bagatellisiert hat. Dass im Gebrauchtwagenhandel der Erstzulassung größere Bedeutung beizumessen ist als dem Baujahr eines Fahrzeuges, zieht auch der Senat nicht in Zweifel. Dieser allgemein bekannte Umstand steht indes der hier maßgeblichen Möglichkeit, dass die beiden Zeugen den Kläger bewusst mit dem Begriff des Baujahres verwirrt haben, um eine Kaufpreisnachbesserung zu erreichen, nicht entgegen. Vielmehr zeigt die vom Beklagten eingereichte Kopie der mobile-Anzeige, auf welcher sich der Zeuge... [A] nach seinen eigenen Bekundungen die ihm telefonisch mitgeteilten weiteren Kratzer an dem Fahrzeug notiert hat, dass sich dort neben dem vom Kläger angegebenen Baujahr 2008 gerade auch der handschriftliche Hinweis „Bj 07“ findet, während sämtliche weiteren Angaben des Klägers schlicht abgehakt sind. Dass der Zeuge... [A], zumal in die vertragsbestätigenden E-Mails auch nur das Baujahr und gerade nicht die - auch nach seinen Angaben - eigentlich viel wichtigere Erstzulassung des Fahrzeugs aufgenommen war, zwar die von ihm handschriftlich vermerkten Kratzer mit dem Kläger telefonisch erörtert haben will, nicht jedoch das ebenfalls dort handschriftlich angemerkte Baujahr, stuft der Senat als unglaubhaft ein.
Waren aber nicht nur die geringfügigen und bei einem viereinhalb Jahre alten Fahrzeug nicht ungewöhnlichen Kratzer Gegenstand der Gespräche anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs, sondern auch das angeblich falsch durch den Kläger angegebene Baujahr, erscheint nur dessen Schilderung des damaligen Telefonats, wonach gerade auf diese Abweichung des Baujahres erhebliche Schadensersatzansprüche des Beklagten gestützt werden sollten, plausibel. Die geringfügigen Kratzer hätten nämlich - zumal der Kläger gegenüber dem ursprünglichen Angebotspreis von 9.450 € ohnehin bereits deutliche Zugeständnisse gemacht hatte - in keiner Weise einen derartigen Preisnachlass gerechtfertigt, der nur dadurch erklärlich wird, dass der Kläger damals tatsächlich Schadensersatzansprüche und einen langwierigen Rechtsstreit mit zwischenzeitlichem Wertverlust des Fahrzeuges befürchtet hat. Diesen Verlauf des Telefonats hat der Kläger widerspruchsfrei und überzeugend geschildert, ohne dass eine Belastungstendenz zu Ungunsten des Beklagten ersichtlich geworden ist. Unabhängig davon, ob sich der Kläger noch an sämtliche Details des Telefonats zutreffend erinnert hat - ob also tatsächlich von einem Käufer in Spanien und nicht möglicherweise in den Niederlanden die Rede war - steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den Kern des Telefonats, nämlich den Vorwurf der Angabe eines falschen Baujahres, was zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen werde, zutreffend wiedergegeben hat. Diese Täuschung über eine angebliche - das Fahrzeug gilt zutreffender Weise als Baujahr 2008 - falsche Angabe zum Baujahr und die in diesem Zusammenhang ausgesprochene widerrechtliche Drohung mit nicht bestehenden Schadensersatzansprüchen berechtigten den Kläger, die anlässlich der Fahrzeugübergabe geschlossene Änderungsvereinbarung anzufechten, was durch sein anwaltliches Schreiben vom 13.6.2012 wirksam erfolgt ist.
Ist danach die von den Parteien anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs getroffene Abänderungsvereinbarung wirksam angefochten, verbleibt es ausschließlich bei dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 27.5.2012 und dem dort vereinbarten Kaufpreis von 8.000 €, so dass dem Kläger der geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch von 3.000 € zusteht.
Die Zahlung dieses Betrages hat der Kläger mit seinem Anfechtungsschreiben vom 13.6.2012 unter Fristsetzung zum 22.6.2012 gefordert, so dass sich der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug befindet und entsprechende Zinsen schuldet. Ein Anspruch auf Freistellung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger hingegen nicht zu, da das verzugsbegründende Anfechtungsschreiben bereits von seinen Rechtsanwälten stammte, so dass die geltend gemachten Kosten bereits angefallen waren, bevor er den Kläger in Verzug gesetzt hatte.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Kläger von vornherein nur zur Anfechtung der Änderungsvereinbarung anlässlich der Fahrzeugübergabe, nicht aber des ursprünglich am 27.5.2012 geschlossenen Kaufvertrages berechtigt war, erweist sich sein ursprünglicher erstinstanzlicher Antrag als unbegründet, so dass der Kläger insoweit anteilig an den erstinstanzlichen Kosten zu beteiligen ist.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 20.2.2013, Az. 4 O 302/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.6.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- 1
Der Kläger stellte im Mai 2012 im Internet unter mobile.de einen Pkw Skoda Octavia zu einem Preis von 9.450 € zum Verkauf. In der Anzeige waren – unter anderem – als Baujahr 2008 sowie eine kleine Delle am Kofferraumdeckel angegeben.
- 2
Der Beklagte betreibt ein Autohaus. Sein für ihn tätiger Sohn, der Zeuge ...[A], nahm telefonischen Kontakt mit dem Kläger auf. Ergebnis dieser Verhandlungen war am 27.5.2012 der Abschluss eines Kaufvertrages, den die Parteien durch folgende E-Mails bestätigten:
- 3
„hiermi verkaufe ich ...[B] meinen skoda octavia baujahr 2008 für 8000 € an das autohaus ...[C]. fahrzeug ist unfallfrei, nicht nachlackiert.“
- 4
„hiermit bestätigen wir Ihnen den Ankauf Ihres Skoda Octavia (Bj. 2008) zum Preis von 8000,00 Euro. Das Fahrzeug ist, wie auch schon telefonisch besprochen, unfallfrei und nicht nachlackiert. Die Abholung erfolgt gegen Barzahlung nach Terminsabsprache.“
- 5
Bei Abholung des Fahrzeuges durch den Zeugen ...[D] kam es zu einem weiteren Telefonat mit dem Zeugen ...[A] und Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeuges. Inhalt und Ablauf des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. Im Nachgang zu diesem Telefonat schlossen die Parteien einen schriftlichen, formularmäßigen Kaufvertrag zum Preis von 5.000 €. Der Kläger erhielt diesen Betrag in bar, der Beklagte das Fahrzeug.
- 6
Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich – gestützt auf eine Anfechtung der vertraglichen Vereinbarungen wegen Irrtums, arglistiger Täuschung sowie Drohung – Rückgabe des Fahrzeuges (gegen Rückzahlung von 5.000 €) geltend gemacht. Nachdem der Beklagte die Weiterveräußerung des Fahrzeuges angezeigt hat, hat der Kläger seine Klage auf Zahlung des „Differenzkaufpreises“ von 3.000 € umgestellt.
- 7
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger sei - indem er nur eine Anhörung seiner selbst „als Partei aus Gründen der Waffengleichheit“ angeregt habe - beweisfällig dafür geblieben, dass beklagtenseits im Rahmen des anlässlich der Fahrzeugübergabe geführten Telefonats ein Anfechtungsgrund gesetzt worden sei. Einer Vernehmung der nur beklagtenseits benannten Zeugen zum Verlauf des Telefonats habe es nicht bedurft; mangels Vernehmung dieser Zeugen hätten die Voraussetzungen für eine Parteivernahme des Klägers aber gleichfalls nicht vorgelegen. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie die konkrete Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.
- 8
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher er beantragt,
- 9
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 20.2.2013, Az. 4 O 302/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.6.2012 zu zahlen sowie ihn von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Dr. ...[E] und Partner in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
- 10
Zur Begründung macht er geltend: Das Landgericht habe die höchstrichterlichen Vorgaben zu Vier-Augen-Situationen verkannt. Eine Benennung des Gegners als Zeugen habe von ihm nicht gefordert werden dürfen, so dass das Landgericht der von ihm beantragten eigenen Parteivernehmung habe nachkommen müssen. Auch widerspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass er - wie von der Beklagtenseite behauptet werde - sich allein im Hinblick auf ein paar kleine Kratzer an dem Fahrzeug, für welches Kratzerfreiheit nicht vereinbart gewesen sei, mit einer Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises von 8.000 € auf 5.000 € einverstanden erklärt haben solle.
- 11
Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die eigene Vernehmung des Klägers als unzulässig eingestuft, da der Kläger zunächst andere Beweismittel habe benennen können und müssen.
- 12
Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...[D] und ...[A] und den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.6.2014 (Bl. 143 - 148 d.A.) sowie vom 11.9.2014 (Bl. 156 - 161 d.A.) Bezug genommen.
- 13
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache im wesentlichen Erfolg. Dem Kläger steht ein weitergehender Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag vom 27.5.2012 in Höhe von noch zur Zahlung offen stehenden 3.000 € zu, nachdem er den nachfolgenden, bei Abholung des Fahrzeuges geschlossenen Änderungsvertrag wirksam wegen Drohung und Täuschung angefochten hat.
- 14
Die Parteien hatten am 27.5.2012 telefonisch - und durch die beiden gewechselten E-Mails schriftlich bestätigt - einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia zu einem Kaufpreis von 8.000 € geschlossen. Diesen vereinbarten Kaufpreis haben die Parteien anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs auf 5.000 € reduziert, wobei es zu dieser Reduzierung nur dadurch kam, dass der Zeuge ...[A] den Kläger mit dem Hinweis auf dessen angebliche falsche Angabe des Baujahres so unter Druck gesetzt hat, indem er ihm mit Schadensersatzansprüchen und einem langwierigen Rechtsstreit drohte, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärt hat. Dabei war dem Zeugen ...[A] als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst, dass das - unstreitig im Januar 2008 erstmalig zugelassene - Fahrzeug dem Baujahr 2008 zuzurechnen war, so das er hier gezielt die Unkenntnis und Unsicherheit des Klägers im Hinblick auf eine von diesem für möglich gehaltene, versehentliche falsche Angabe des Baujahres genutzt hat, um eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Er hat hierdurch den Kläger gezielt getäuscht und diesen erst durch die Drohung mit nichtberechtigten Schadensersatzansprüchen zur Zustimmung zu einer Kaufpreisreduzierung bewegt. Dies hat den Kläger zur Anfechtung der mit dem Beklagten im Zuge der Fahrzeugübergabe geschlossenen Abänderungsvereinbarung berechtigt.
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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats auf Grundlage der Vernehmung der Zeugen ...[D] und ...[A] sowie der persönlichen Anhörung des Klägers fest. Dabei ist dem Senat bewusst, dass ausschließlich die Angaben des Klägers diese Annahmen zum tatsächlichen damaligen Geschehen stützen, während sowohl der Zeuge ...[D] wie auch der Zeuge ...[A] jeweils nicht bestätigt haben, dass das Baujahr im Zuge der Gespräche anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs thematisiert worden sei. Dabei hat der Zeuge ...[D] mehrfach betont, sich nicht daran erinnern zu können, ob auch das Baujahr Gesprächsgegenstand gewesen sei, während er zu den Kratzern, die das Fahrzeug aufgewiesen habe, ohne dass diese in der mobile-Anzeige Erwähnung gefunden hatten, noch sehr präzise Erinnerungen bekundet hat. Der Senat konnte sich anlässlich dieses Aussageverhaltens nicht des Eindrucks erwehren, dass sich der Zeuge hier bewusst auf angebliche Erinnerungslücken berief, um nicht umfassend zu dem von ihm und dem Zeugen ...[A] damals gezielt als preisdrückend eingesetzten Baujahr bekunden zu müssen.
- 16
Auch der Zeuge ...[A] ist Nachfragen des Senats nach einer Thematisierung des Baujahres im Rahmen seines zuletzt mit dem Kläger geführten Telefonats ebenfalls bewusst ausgewichen, indem er die Bedeutung des Baujahres unter Hinweis auf die maßgebliche Erstzulassung bagatellisiert hat. Dass im Gebrauchtwagenhandel der Erstzulassung größere Bedeutung beizumessen ist als dem Baujahr eines Fahrzeuges, zieht auch der Senat nicht in Zweifel. Dieser allgemein bekannte Umstand steht indes der hier maßgeblichen Möglichkeit, dass die beiden Zeugen den Kläger bewusst mit dem Begriff des Baujahres verwirrt haben, um eine Kaufpreisnachbesserung zu erreichen, nicht entgegen. Vielmehr zeigt die vom Beklagten eingereichte Kopie der mobile-Anzeige, auf welcher sich der Zeuge ...[A] nach seinen eigenen Bekundungen die ihm telefonisch mitgeteilten weiteren Kratzer an dem Fahrzeug notiert hat, dass sich dort neben dem vom Kläger angegebenen Baujahr 2008 gerade auch der handschriftliche Hinweis „Bj 07“ findet, während sämtliche weiteren Angaben des Klägers schlicht abgehakt sind. Dass der Zeuge ...[A], zumal in die vertragsbestätigenden E-Mails auch nur das Baujahr und gerade nicht die - auch nach seinen Angaben - eigentlich viel wichtigere Erstzulassung des Fahrzeugs aufgenommen war, zwar die von ihm handschriftlich vermerkten Kratzer mit dem Kläger telefonisch erörtert haben will, nicht jedoch das ebenfalls dort handschriftlich angemerkte Baujahr, stuft der Senat als unglaubhaft ein.
- 17
Waren aber nicht nur die geringfügigen und bei einem viereinhalb Jahre alten Fahrzeug nicht ungewöhnlichen Kratzer Gegenstand der Gespräche anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs, sondern auch das angeblich falsch durch den Kläger angegebene Baujahr, erscheint nur dessen Schilderung des damaligen Telefonats, wonach gerade auf diese Abweichung des Baujahres erhebliche Schadensersatzansprüche des Beklagten gestützt werden sollten, plausibel. Die geringfügigen Kratzer hätten nämlich - zumal der Kläger gegenüber dem ursprünglichen Angebotspreis von 9.450 € ohnehin bereits deutliche Zugeständnisse gemacht hatte - in keiner Weise einen derartigen Preisnachlass gerechtfertigt, der nur dadurch erklärlich wird, dass der Kläger damals tatsächlich Schadensersatzansprüche und einen langwierigen Rechtsstreit mit zwischenzeitlichem Wertverlust des Fahrzeuges befürchtet hat. Diesen Verlauf des Telefonats hat der Kläger widerspruchsfrei und überzeugend geschildert, ohne dass eine Belastungstendenz zu Ungunsten des Beklagten ersichtlich geworden ist. Unabhängig davon, ob sich der Kläger noch an sämtliche Details des Telefonats zutreffend erinnert hat - ob also tatsächlich von einem Käufer in Spanien und nicht möglicherweise (wie vom Zeugen ...[A] angegeben) in den Niederlanden die Rede war - steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den Kern des Telefonats, nämlich den Vorwurf der Angabe eines falschen Baujahres, was zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen werde, zutreffend wiedergegeben hat. Diese Täuschung über eine angebliche - das Fahrzeug gilt zutreffender Weise als Baujahr 2008 - falsche Angabe zum Baujahr und die in diesem Zusammenhang ausgesprochene widerrechtliche Drohung mit nicht bestehenden Schadensersatzansprüchen berechtigten den Kläger, die anlässlich der Fahrzeugübergabe geschlossene Änderungsvereinbarung anzufechten, was durch sein anwaltliches Schreiben vom 13.6.2012 wirksam erfolgt ist.
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Ist danach die von den Parteien anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs getroffene Abänderungsvereinbarung wirksam angefochten, verbleibt es ausschließlich bei dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 27.5.2012 und dem dort vereinbarten Kaufpreis von 8.000 €, so dass dem Kläger der geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch von 3.000 € zusteht.
- 19
Die Zahlung dieses Betrages hat der Kläger mit seinem Anfechtungsschreiben vom 13.6.2012 unter Fristsetzung zum 22.6.2012 gefordert, so dass sich der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug befindet und entsprechende Zinsen schuldet. Ein Anspruch auf Freistellung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger hingegen nicht zu, da das verzugsbegründende Anfechtungsschreiben bereits von seinen Rechtsanwälten stammte, so dass die geltend gemachten Kosten bereits angefallen waren, bevor er den Kläger in Verzug gesetzt hatte.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Kläger von vornherein nur zur Anfechtung der Änderungsvereinbarung anlässlich der Fahrzeugübergabe, nicht aber des ursprünglich am 27.5.2012 geschlossenen Kaufvertrages berechtigt war, erweist sich sein ursprünglicher erstinstanzlicher Antrag als unbegründet, so dass der Kläger insoweit anteilig an den erstinstanzlichen Kosten zu beteiligen ist.
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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.