Autokauf: Klage wegen Sachmängeln im Inland bei Kfz-Kauf im Ausland
Die für den Ort einer Klage wegen Sachmängeln an einem Kfz wichtige Frage, ob eine „Ausrichtung“ auf das Land des ausländischen Verbrauchers genügt, oder ob es zusätzlich erforderlich ist, dass der Internetauftritt für den Abschluss des Kaufvertrags ursächlich war, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Kfz-Käufers entschieden.
Im Streitfall hatte ein Privatmann aus Saarbrücken in einem nahe gelegenen Ort in Frankreich vom dort ansässigen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Den Tipp hatte er von einem Bekannten, nicht aus dem Internet. Als Mängel auftraten, reichte er seine Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein. Dieses hielt sich für unzuständig. Zwar habe der Franzose seine gewerbliche Tätigkeit durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem durch eine deutsche Mobilfunknummer auch auf Deutschland „ausgerichtet“. Das allein genüge jedoch nicht. Hinzukommen müsse, so auch das Landgericht Saarbrücken, dass die Internetseite des Händlers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Schließe ein Verbraucher „zufällig“, also ohne Kenntnis von dem Internetauftritt, einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmer, könne er nicht vor seinem Heimatgericht klagen. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Internetauftritt und dem konkreten Vertragsabschluss entbehrlich (EuGH, C-218/12).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
EuGH Schussanträge vom 18.07.2013 (Az: C-218/12)
Nach den Urteilen zunächst in der Rechtssache Pammer und Alpenhof(2) und sodann in der Rechtssache Mühlleitner(3) bestehen hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4) weiterhin Zweifel. So wird dem Gerichtshof insbesondere erneut eine Frage nach der Tragweite des Erfordernisses gestellt, wonach der Verkäufer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichten muss, um den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge zu begründen. Im vorliegenden Fall möchte das Landgericht Saarbrücken wissen, ob dieses Anknüpfungskriterium als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.
Das Landgericht Saarbrücken stellt weiter die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass der Verbrauchervertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Allerdings ist diese Frage wenige Monate nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, nämlich im Urteil in der Rechtssache Mühlleitner, bereits gelöst worden. Daher werde ich mich im Folgenden ausschließlich der Frage nach dem Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zuwenden.
Rechtlicher Rahmen
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 sieht einen besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge vor, der unter folgenden Voraussetzungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gestattet:
„(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
…
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
…“
Sachverhalt und Verfahren vor den nationalen Gerichten
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Sabranovic, betreibt in dem Ort Spicheren (Frankreich) einen Gebrauchtwagenhandel unter der Unternehmensbezeichnung „Vlado Automobiles Import-Export“. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, unterhielt Herr Sabranovic in dem Zeitraum, um den es im Ausgangsverfahren geht, eine Website, auf der die Adresse seines Betriebs einschließlich Telefonnummern zur Kontaktaufnahme, und zwar sowohl Festnetznummern als auch Mobiltelefonnummern sowie eine Faxnummer, angegeben waren. Allen diesen Nummern war die internationale Vorwahl für Frankreich vorangestellt, mit Ausnahme allerdings einer deutschen Mobiltelefonnummer, der die internationale Vorwahl für Deutschland vorangestellt war.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Emrek, war im maßgeblichen Zeitraum in Saarbrücken (Deutschland) wohnhaft. Am 13. September 2010 schloss er einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit Herrn Sabranovic, wofür er sich nach den Darlegungen im Vorlagebeschluss zur Betriebsstätte des Beklagten begab, nachdem er von deren Existenz nicht mittels der genannten Website, sondern von Bekannten erfahren hatte.
Zu einem späteren Zeitpunkt erhob Herr Emrek eine Klage gegen Herrn Sabranovic beim Amtsgericht Saarbrücken, mit der er Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag für das Fahrzeug geltend machte. Das Amtsgericht wies die Klage mangels seiner internationalen gerichtlichen Zuständigkeit als unzulässig ab, da seiner Auffassung nach Herr Sabranovic seine berufliche Tätigkeit nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, also Deutschland, ausgerichtet hatte.
Das Landgericht Saarbrücken, bei dem die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Vorlagefragen und das Verfahren vor dem Gerichtshof
In dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken, das am 10. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, werden folgende Fragen gestellt:
1. Setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des Ausrichtens erfüllt, als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Verbraucher durch die vom Gewerbetreibenden betriebene Website zum Vertragsschluss motiviert wurde, dass der Internetauftritt mithin kausal sein muss für den Vertragsschluss?
2. Sofern eine Kausalität zwischen dem Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens und dem Vertragsschluss notwendig ist: Setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 außerdem einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierungen der Französischen Republik, des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
In der Sitzung vom 25. April 2013 waren der Prozessbevollmächtigte von Herrn Emrek sowie Vertreter des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und der Europäischen Kommission anwesend und haben mündliche Stellungnahmen abgegeben.
Vorbemerkung zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens
Das Landgericht Saarbrücken möchte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zwei ungeschriebene Voraussetzungen enthält, um den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge gemäß dieser Bestimmung zu begründen. Die erste Voraussetzung wäre die eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Staat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit des Verkäufers und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss. Die zweite Frage geht dahin, ob zusätzlich ein Erfordernis bestehe, wonach der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sein müsse.
Ist die Frage nach der ersten Voraussetzung (eines Kausalzusammenhangs) vom Gerichtshof bisher nicht erörtert worden, so jedoch die zweite (eines Vertragsschlusses im Fernabsatz). Am 6. September 2012, also knapp vier Monate nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner zu der Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz ausdrücklich Stellung genommen. Unter Bestätigung einer Position der Rechtsprechung, die als implizit bereits im Urteil Pammer und Alpenhof enthalten angesehen werden kann, hat der Gerichtshof den Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz lediglich als ein „Indiz“ dafür eingestuft, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit anschließt(5). Im Ergebnis hat der Gerichtshof Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 deshalb dahin ausgelegt, „dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde“(6).
Angesichts der Eindeutigkeit, mit der sich der Gerichtshof in der Rechtssache Mühlleitner geäußert hat, und des Umstands, dass mit der dort zu beantwortenden Vorlagefrage vor allem eine Klarstellung des Urteils Pammer und Alpenhof hinsichtlich des Erfordernisses eines Vertragsschlusses im Fernabsatz begehrt worden war, erscheint es mir voll und ganz gerechtfertigt, mich im vorliegenden Verfahren auf die Beurteilung der einzigen neuen Frage des Landgerichts Saarbrücken zu beschränken: das Erfordernis, dass die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit einen Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss aufweist.
Rechtliche Würdigung
Zur ersten Frage, ob der Verbraucher in der Weise „motiviert“ worden sein muss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der Entscheidung für den Vertragsschluss besteht, haben die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Regierungen der am Verfahren beteiligten Staaten und die Europäische Kommission gegensätzliche Auffassungen vertreten.
So sind Herr Sabranovic sowie die belgische und die luxemburgische Regierung der Meinung, dass die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht zuständig seien, weil die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs, die der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 innewohne, nicht erfüllt sei. Allgemein formuliert, sind diese drei Beteiligten der Ansicht, dass ohne diese Voraussetzung die allgemeine Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in ihr Gegenteil verkehrt und dadurch Verkäufern und Dienstleistern eine übermäßige Last aufgebürdet würde, die dann in jedem Staat der Europäischen Union allein deshalb verklagt werden könnten, weil sie eine Website unterhielten und mit einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Verbraucher einen Vertrag schlössen. Die belgische und die luxemburgische Regierung heben insbesondere die Auswirkungen hervor, die eine übermäßig verbraucherfreundliche Auslegung für kleine und mittlere Unternehmen in den Mitgliedstaaten mit sich brächte, die gegenüber dem grenzüberschreitenden Handel besonders exponiert seien.
Dementgegen ist Herr Emrek ebenso wie die französische Regierung und die Europäische Kommission der Auffassung, dass es eine solche Voraussetzung nicht gebe und die deutschen Gerichte zuständig seien. Hierfür sprächen die im Urteil Pammer und Alpenhof aufgeführten Anhaltspunkte, die dem Richter die Feststellung erlaubten, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers ausgerichtet worden sei. Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als „Indizien“ dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten. Diese Auslegung finde auch eine Stütze in der Zielsetzung, die mit den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgt werde, und den Vorarbeiten für deren Erlass.
Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten Tätigkeit“ einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7). Unter Würdigung des Kontexts der Bestimmung, aber auch ihrer früheren Fassungen sowie der Vorarbeiten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die einzige Verhaltensweise, die für die Begründung des besonderen Gerichtsstands für Verbraucherverträge maßgebend ist, die des Verkäufers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistung ist(8). Das Verhalten des Verbrauchers, das in der vorherigen Fassung des inzwischen aufgehobenen Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens berücksichtigt war, hat seine Bedeutung ganz abgetreten an das Verhalten des Verkäufers oder Dienstleistenden(9).
Ebenso hat der Gerichtshof ein Auslegungskriterium verworfen, dem ausschließlich die Ermittlung des subjektiven Willens des Verkäufers zugrunde läge(10). So wenig das Verhalten des Verbrauchers ein maßgebendes Kriterium für die Begründung des Gerichtsstands ist, ist dies auf Seiten des Verkäufers oder Dienstleistenden die von diesem letztlich verfolgte Absicht. Vielmehr hat sich der Gerichtshof dafür entschieden, in nicht abschließender Weise verschiedene objektive Kriterien zu benennen, die genügende Anhaltspunkte für die richterliche Feststellung liefern können, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war(11).
Weiter ist hervorzuheben, dass diese Kriterien eine Orientierung geben, wobei es dem nationalen Gericht obliegt, die Ziele und Wirkungen der von dem Verkäufer oder Dienstleistenden verfolgten geschäftlichen Strategie zu ermitteln(12). Der Gerichtshof hat es bisher abgelehnt, eines dieser Kriterien zu einem Erfordernis oder ausschlaggebenden Kriterium zu erheben. Dies hat er im Hinblick auf Vertragsschlüsse im Fernabsatz bestätigt, die nach dem Urteil Mühlleitner kein wesentliches Erfordernis für die Begründung des Gerichtsstands bilden. Ebenso ist vom Gerichtshof verneint worden, dass die bloße Zugangsmöglichkeit über das Internet ein ausschlaggebendes Kriterium dafür bildet, dass eine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Die bloße Zugangsmöglichkeit als solche ist nicht maßgebend, denn der Inhalt der Website ist es, der zu würdigen ist, und zwar immer im Zusammenhang mit den übrigen Kriterien, die den oder die speziellen Bestimmungszwecke des gewerblichen oder beruflichen Angebots zu objektivieren geeignet sind(13).
Schließlich, und darauf ist hier besonders hinzuweisen, wird sowohl durch die Verordnung Nr. 44/2001 als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstrichen, wie bedeutend es ist, dass die Kriterien der Zuordnung zu einem bestimmten Gerichtsstand vorhersehbar bleiben. Im elften Erwägungsgrund der Verordnung wird betont, dass „[d]ie Zuständigkeitsvorschriften … in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten [müssen]“, so dass, wenn von dieser Regel abgewichen wird, die angewendeten Kriterien, wie der Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt hat(14), einen hohen Grad an Rechtssicherheit bieten müssen.
Um sich nun der Frage zuzuwenden, ob es ein Erfordernis gibt, wonach zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang bestehen muss, kann ich angesichts des gegenwärtigen Standes der Rechtsprechung bereits hier vorwegnehmen, dass sich ein solches Erfordernis schwerlich aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 noch aus den Zielsetzungen der Verordnung oder den Vorarbeiten für ihren Erlass herleiten lässt.
Was den Wortlaut der Bestimmung angeht, hat der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, unterstrichen, dass die Erfüllung der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c aufgeführten Voraussetzungen zwar notwendig zu prüfen, aber diese für die Begründung des besonderen Gerichtsstands zugleich ausreichend sind. Ihnen ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzuzufügen, das überdies auf dem Verhalten des Verbrauchers beruhte, erforderte einen Auslegungsaufwand, der einer soliden Grundlage bedürfte. Und wie ich sogleich ausführen werde, lassen sich solche Gründe ebenso wenig aus den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen herleiten.
Mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 wird nicht eine Umkehrung der Regel des allgemeinen Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten bezweckt, sondern Ziel der Bestimmung ist es, auf der Ebene der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit eine vertragliche Beziehung, die anfänglich unausgeglichen war, wieder ins Gleichgewicht zu bringen(15). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine Regel geschaffen, die auf der ausschließlichen Erfüllung von drei Voraussetzungen beruht, die alle auf den Verkäufer oder Dienstleistenden abstellen (Bestehen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, Tätigkeit mit Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat oder die Wohnsitzstaaten des Verbrauchers, Vertragsschluss im Bereich dieser Tätigkeit). Eben weil diese Voraussetzungen abschließend normiert worden sind, müssen sich die Kriterien, um die Ausrichtung einer Tätigkeit auf einen anderen Staat zu ermitteln, auf eine Mehrheit von Faktoren gründen, ohne dass einer davon ausschlaggebend wäre. Das heißt: Der Gesetzgeber hat abschließend die Voraussetzungen aufgeführt, die notwendig erfüllt sein müssen, um den Gerichtsstand zu begründen, aber er hat daneben den Gerichten einen gewissen Auslegungsspielraum zuerkannt, und zwar insbesondere im Hinblick auf im Internet beworbene Tätigkeiten.
Das Vorstehende genügt, um in Übereinstimmung mit der Französischen Republik und der Kommission zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht die Erfüllung eines „ungeschriebenen“ Tatbestandsmerkmals verlangt, das einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der vom Verbraucher getroffenen Entscheidung für den Vertragsschluss zum Inhalt hätte. Ein solches Erfordernis brächte ein erhebliches Ungleichgewicht in eine vom Unionsgesetzgeber bereits vorgenommene heikle Abwägung und bedeutete überdies einen Wechsel in der bisherigen Auslegung der Bestimmung durch den Gerichtshof(16).
Überdies brächte ein solches Kausalitätserfordernis, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, mehrere Beweissschwierigkeiten mit sich. Wenn es genügt, dass der Verbraucher behauptet, seine Entscheidung für den Vertragsschluss habe auf der Konsultierung einer Internetseite und einem anschließenden Telefonanruf bei dem Unternehmen beruht, reicht dann die bloße Erklärung des Verbrauchers oder wäre das Vorliegen dieser Konsultierung zu beweisen? Gälte Ersteres, läge der Gerichtsstand in den Händen des Verbrauchers, der dann nur zu behaupten brauchte, dass seine Entscheidung für den Vertragsschluss durch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden ausgelöst worden sei. Gälte Letzteres, könnte dies zu einer unerfüllbaren Beweislast führen, die letztlich den besonderen Gerichtsstand der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 ins Leere laufen ließ(17).
Eine andere, wenngleich mit der vorangegangenen verknüpfte Frage ist es, ob dieser Kausalzusammenhang keinerlei Rolle spielt, was nicht der Fall ist. Auch wenn nämlich der Kausalzusammenhang keine Bedingung darstellt, wird doch durch nichts ausgeschlossen, dass er als ein Anhaltspunkt dienen kann, den der Richter bei seiner Beurteilung berücksichtigen kann, ob eine Tätigkeit tatsächlich auf den fraglichen Staat ausgerichtet war. Und mehr noch, es handelte sich dabei, wie ich im Folgenden darlegen werde, um einen wichtigen Anhaltspunkt, denn unter der Voraussetzung, dass er sich im Einzelfall feststellen lässt, ist dies ein wesentliches Element der Beurteilung, ob der besondere Gerichtsstand in Verbrauchersachen begründet ist.
Wurde eine Tätigkeit tatsächlich auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet, verhält es sich normalerweise so, dass dieser Kausalzusammenhang unabhängig davon gegeben ist, ob er sich mit größerer oder geringerer Schwierigkeit nachweisen lässt. Das Problem im vorliegenden Fall besteht darin, dass uns – wie aus der obigen Wiedergabe des Sachverhalts ersichtlich – als bewiesen vorgegeben worden ist, dass dieser Kausalzusammenhang nicht bestehe.
Im Hinblick nicht auf den Kausalzusammenhang, sondern die etwaige Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz hatte ich unlängst in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mühlleitner Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die im Urteil Pammer und Alpenhof enthaltene „Bezugnahme auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz … zu dem Zweck [erfolgte], die Bedeutung hervorzuheben, dass es, nach Anbahnung im Internet, eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit gibt, die wiederum von einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information getragen wird“(18).
Mit dieser Formulierung wollte ich vor allem die Bedeutung unterstreichen, die dem Umstand des Vorliegens „einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit“ zukommt, welche normalerweise, ohne zu einem strikten Erfordernis zu werden, die Folge „einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information“ ist. Gleichzeitig wollte ich zum Ausdruck bringen, wie die durch das Internet verbreitete Information den Auslöser wenn nicht des Vertragsschlusses, so doch einer dafür vorbereitenden Tätigkeit bildete.
Anders ausgedrückt, ging es mir mit dieser Überlegung nicht darum, dass eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit, ebenso wenig wie der vorangegangene Vertragsschluss, zu einem zusätzlichen Erfordernis für die Begründung des besonderen Gerichtsstands werden solle, so wenig wie ich bei dieser Gelegenheit gesagt habe, dass das Bestehen eines Kausalzusammenhangs ein solches Erfordernis wäre. Aber hervorgehoben werden sollte die besondere Bedeutung und besonders die Indizkraft derartiger Anhaltspunkte.
Stärker praxisbezogen gesagt, würde durch das Vorliegen einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit ebenso wie durch das etwaige Vorliegen einer erwiesenen Kausalverbindung, ohne dass es sich hierbei um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelte, das zu den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich genannten hinzuträte, die Arbeit des nationalen Gerichts erheblich erleichtert, soweit die Frage zu beurteilen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet war. Und umgekehrt, aber als logische Konsequenz, erschwert das Fehlen dieses Umstands in gleichem Maße die Aufgabe des nationalen Gerichts, das dieses Fehlen normalerweise durch die Ermittlung des einen oder anderen ebenso aussagekräftigen Hinweises darauf auszugleichen hätte, dass die Tätigkeit auf den fraglichen Mitgliedstaat ausgerichtet war.
Diese Zielsetzung liegt im Übrigen der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission zu den Art. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde. Bekanntlich wurde in dieser Erklärung nicht zum Kausalzusammenhang Stellung genommen, jedoch zu der Bedeutung bestimmter Anhaltspunkte, wie etwa dem Vertragsschluss im Fernabsatz(19). Dieser Umstand wird beispielhaft erwähnt, ohne dass sich das Vorliegen anderer Anhaltspunkte, darunter besonders wichtiger Anhaltspunkte, ausschließen lässt – eher im Gegenteil –, um eine auf einen anderen Mitgliedstaat „ausgerichtete“ Tätigkeit festzustellen.
In diesem Sinne wird meiner Auffassung nach durch den Sachverhalt des vorliegenden Falles das Vorliegen eines möglichen Gesichtspunkts ins Licht gerückt, der wegen seiner Aussagekraft – seine ordnungsgemäße Prüfung durch das nationale Gericht vorausgesetzt – sowohl das Fehlen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz als auch einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit sowie das offenbare Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen einer bestimmten geschäftlichen Strategie und dem Vertragsschluss ausgleichen kann.
Der Betrieb von Herrn Sabranovic befindet sich nämlich in einer französischen Ortschaft, die zu einem städtischen Gebiet gehört, das stark an den urbanen Kern der Stadt Saarbrücken angebunden ist. Wie der Prozessbevollmächtigte von Herrn Emrek in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, leben die Bewohner der Ortschaft Spicheren ebenso wie die der Stadt Saarbrücken in einem praktisch gemeinsamen Raum, in dem die städtische Entwicklung beider Kommunen diese bis zu dem Punkt miteinander verwoben hat, dass in bestimmten Zonen eine die Grenzlinie zwischen beiden Ländern unbeachtet lassende städtebauliche Kontinuität besteht.
Unter Umständen dieser Art kann die Tatsache, dass ein Gewerbetreibender Waren und/oder Dienstleistungen in einer dieser beiden Kommunen anbietet, gerade wegen der räumlichen Lokalisierung der Tätigkeit einem Angebot gleichkommen, das unvermeidbar auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, konkret den benachbarten Mitgliedstaat, dessen Ortschaften zu einem großen städtischen Gebiet gehören und damit das Phänomen eines Ballungsraums bilden(20). Damit möchte ich sagen, dass manchmal infolge des besonderen Umstands, dass zwei Mitgliedstaaten zu einem städtischen Gebiet verschmelzen, die Tätigkeiten aller Wirtschaftsteilnehmer naturgemäß und spontan nicht nur auf die nahen Bewohner des Mitgliedstaats ausgerichtet sind, in dem der Verkäufer oder Dienstleistende seinen Sitz hat, sondern auch auf die Bewohner des benachbarten Staates. In einer räumlichen Zone, in der die Überschreitung der Grenze häufig unbemerkt bleibt, lässt sich schwerlich behaupten, dass die Tätigkeit der Gewerbetreibenden in dieser Zone nicht auf den im benachbarten Mitgliedstaat liegenden Teil des Ballungsraums „ausgerichtet“ wäre.
Eine solche Schlussfolgerung bürdet dem Verkäufer oder Gewerbetreibenden auch keine übermäßige Last auf, da es sich um einen Wirtschaftsteilnehmer handelt, der in einen städtischen Raum integriert ist, und zwar unabhängig davon, dass sich dieser aus zwei Mitgliedstaaten zusammensetzt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Verkäufer oder Gewerbetreibende die Sprache des Nachbarstaats spricht, wenn diese eine andere sein sollte. Im vorliegenden Fall besteht eine sprachliche Verschiedenheit der beiden Mitgliedstaaten, aber dies scheint kein Hindernis dafür zu bilden, dass Herr Sabranovic, wie im Vorlagebeschluss festgestellt, für seine Kunden auf seiner Website eine deutsche Mobiltelefonnummer angibt, ein Anhaltspunkt dafür, dass mit deutschsprachigen Kunden Deutsch gesprochen wird, von denen die meisten in Saarbrücken wohnen werden.
Ebenso erscheint mir in einer Situation, die von der eines Ballungsraums, wie sie hier möglicherweise vorliegt, nicht weit entfernt ist, die Gefahr, dass ein Verkäufer oder Dienstleistender bei den Gerichten des Nachbarstaats verklagt wird, keine übermäßige Bürde zu sein, deren Wirkung von gewerblichen Tätigkeiten wie denen von Herrn Sabranovic abschrecken könnte. Es ist sogar davon auszugehen, dass der besondere Gerichtsstand der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 als ein Anreiz dafür dient, dass die Verbraucher einer Kommune Vertragsschlüsse mit Gewerbetreibenden in der städtischen Umgebung eingehen, was ihnen die Möglichkeit eröffnet, zwischen den in Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Gerichtsständen zu wählen.
Letztlich kann der Gerichtsstand, der sich aus einer Situation wie der beschriebenen ergibt, für den Gewerbetreibenden keineswegs ein unvorhersehbares Szenario darstellen. Wie bereits gesagt, muss sich dieser Gewerbetreibende, der in einem besonders eng integrierten Raum einer von zwei Mitgliedstaaten gebildeten Gesamtheit tätig ist, voll und ganz der Tatsache bewusst sein, dass ein wichtiger oder sogar mehrheitlicher Teil seiner Kundschaft in dem benachbarten Mitgliedstaat wohnhaft sein kann.
Zusammenfassend bin ich daher der Meinung, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss verlangt.
Gleichwohl bildet das Bestehen dieses Kausalzusammenhangs einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung, ob die unternehmerische Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Für die Feststellung, dass die unternehmerische Tätigkeit auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, muss das erwiesene Fehlen eines wichtigen Anhaltspunkts wie der des Kausalzusammenhangs normalerweise durch das Vorliegen eines oder mehrerer anderer ähnlich aussagekräftiger Anhaltspunkte ausgeglichen sein.
Schließlich ist meiner Auffassung nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der Umstand Bedeutung besitzt, dass eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in der – vom nationalen Gericht ordnungsgemäß zu prüfenden – Situation eines Ballungsraums ausgeübt wird. Dieser räumliche Kontext kann einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bilden, dass eine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
Ergebnis
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken wie folgt zu beantworten:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht als eine weitere ungeschriebene Voraussetzung, die zu den in der Bestimmung ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinzuträte, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss verlangt. Jedoch bildet der Kausalzusammenhang einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung, ob die unternehmerische Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
Für die Feststellung, dass die unternehmerische Tätigkeit auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, muss das erwiesene Fehlen eines wichtigen Anhaltspunkts wie der des Kausalzusammenhangs normalerweise durch das Vorliegen eines oder mehrerer anderer ähnlich aussagekräftiger Anhaltspunkte ausgeglichen werden. Die Situation eines Ballungsraums, die vom nationalen Gericht ordnungsgemäß zu prüfen ist, kann einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bilden, dass eine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
Im Streitfall hatte ein Privatmann aus Saarbrücken in einem nahe gelegenen Ort in Frankreich vom dort ansässigen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Den Tipp hatte er von einem Bekannten, nicht aus dem Internet. Als Mängel auftraten, reichte er seine Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein. Dieses hielt sich für unzuständig. Zwar habe der Franzose seine gewerbliche Tätigkeit durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem durch eine deutsche Mobilfunknummer auch auf Deutschland „ausgerichtet“. Das allein genüge jedoch nicht. Hinzukommen müsse, so auch das Landgericht Saarbrücken, dass die Internetseite des Händlers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Schließe ein Verbraucher „zufällig“, also ohne Kenntnis von dem Internetauftritt, einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmer, könne er nicht vor seinem Heimatgericht klagen. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Internetauftritt und dem konkreten Vertragsabschluss entbehrlich (EuGH, C-218/12).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
EuGH Schussanträge vom 18.07.2013 (Az: C-218/12)
Nach den Urteilen zunächst in der Rechtssache Pammer und Alpenhof(2) und sodann in der Rechtssache Mühlleitner(3) bestehen hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4) weiterhin Zweifel. So wird dem Gerichtshof insbesondere erneut eine Frage nach der Tragweite des Erfordernisses gestellt, wonach der Verkäufer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichten muss, um den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge zu begründen. Im vorliegenden Fall möchte das Landgericht Saarbrücken wissen, ob dieses Anknüpfungskriterium als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.
Das Landgericht Saarbrücken stellt weiter die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass der Verbrauchervertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Allerdings ist diese Frage wenige Monate nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, nämlich im Urteil in der Rechtssache Mühlleitner, bereits gelöst worden. Daher werde ich mich im Folgenden ausschließlich der Frage nach dem Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zuwenden.
Rechtlicher Rahmen
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 sieht einen besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge vor, der unter folgenden Voraussetzungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gestattet:
„(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
…
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
…“
Sachverhalt und Verfahren vor den nationalen Gerichten
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Sabranovic, betreibt in dem Ort Spicheren (Frankreich) einen Gebrauchtwagenhandel unter der Unternehmensbezeichnung „Vlado Automobiles Import-Export“. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, unterhielt Herr Sabranovic in dem Zeitraum, um den es im Ausgangsverfahren geht, eine Website, auf der die Adresse seines Betriebs einschließlich Telefonnummern zur Kontaktaufnahme, und zwar sowohl Festnetznummern als auch Mobiltelefonnummern sowie eine Faxnummer, angegeben waren. Allen diesen Nummern war die internationale Vorwahl für Frankreich vorangestellt, mit Ausnahme allerdings einer deutschen Mobiltelefonnummer, der die internationale Vorwahl für Deutschland vorangestellt war.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Emrek, war im maßgeblichen Zeitraum in Saarbrücken (Deutschland) wohnhaft. Am 13. September 2010 schloss er einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit Herrn Sabranovic, wofür er sich nach den Darlegungen im Vorlagebeschluss zur Betriebsstätte des Beklagten begab, nachdem er von deren Existenz nicht mittels der genannten Website, sondern von Bekannten erfahren hatte.
Zu einem späteren Zeitpunkt erhob Herr Emrek eine Klage gegen Herrn Sabranovic beim Amtsgericht Saarbrücken, mit der er Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag für das Fahrzeug geltend machte. Das Amtsgericht wies die Klage mangels seiner internationalen gerichtlichen Zuständigkeit als unzulässig ab, da seiner Auffassung nach Herr Sabranovic seine berufliche Tätigkeit nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, also Deutschland, ausgerichtet hatte.
Das Landgericht Saarbrücken, bei dem die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Vorlagefragen und das Verfahren vor dem Gerichtshof
In dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken, das am 10. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, werden folgende Fragen gestellt:
1. Setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des Ausrichtens erfüllt, als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Verbraucher durch die vom Gewerbetreibenden betriebene Website zum Vertragsschluss motiviert wurde, dass der Internetauftritt mithin kausal sein muss für den Vertragsschluss?
2. Sofern eine Kausalität zwischen dem Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens und dem Vertragsschluss notwendig ist: Setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 außerdem einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierungen der Französischen Republik, des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
In der Sitzung vom 25. April 2013 waren der Prozessbevollmächtigte von Herrn Emrek sowie Vertreter des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und der Europäischen Kommission anwesend und haben mündliche Stellungnahmen abgegeben.
Vorbemerkung zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens
Das Landgericht Saarbrücken möchte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zwei ungeschriebene Voraussetzungen enthält, um den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge gemäß dieser Bestimmung zu begründen. Die erste Voraussetzung wäre die eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Staat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit des Verkäufers und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss. Die zweite Frage geht dahin, ob zusätzlich ein Erfordernis bestehe, wonach der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sein müsse.
Ist die Frage nach der ersten Voraussetzung (eines Kausalzusammenhangs) vom Gerichtshof bisher nicht erörtert worden, so jedoch die zweite (eines Vertragsschlusses im Fernabsatz). Am 6. September 2012, also knapp vier Monate nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner zu der Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz ausdrücklich Stellung genommen. Unter Bestätigung einer Position der Rechtsprechung, die als implizit bereits im Urteil Pammer und Alpenhof enthalten angesehen werden kann, hat der Gerichtshof den Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz lediglich als ein „Indiz“ dafür eingestuft, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit anschließt(5). Im Ergebnis hat der Gerichtshof Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 deshalb dahin ausgelegt, „dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde“(6).
Angesichts der Eindeutigkeit, mit der sich der Gerichtshof in der Rechtssache Mühlleitner geäußert hat, und des Umstands, dass mit der dort zu beantwortenden Vorlagefrage vor allem eine Klarstellung des Urteils Pammer und Alpenhof hinsichtlich des Erfordernisses eines Vertragsschlusses im Fernabsatz begehrt worden war, erscheint es mir voll und ganz gerechtfertigt, mich im vorliegenden Verfahren auf die Beurteilung der einzigen neuen Frage des Landgerichts Saarbrücken zu beschränken: das Erfordernis, dass die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit einen Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss aufweist.
Rechtliche Würdigung
Zur ersten Frage, ob der Verbraucher in der Weise „motiviert“ worden sein muss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der Entscheidung für den Vertragsschluss besteht, haben die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Regierungen der am Verfahren beteiligten Staaten und die Europäische Kommission gegensätzliche Auffassungen vertreten.
So sind Herr Sabranovic sowie die belgische und die luxemburgische Regierung der Meinung, dass die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht zuständig seien, weil die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs, die der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 innewohne, nicht erfüllt sei. Allgemein formuliert, sind diese drei Beteiligten der Ansicht, dass ohne diese Voraussetzung die allgemeine Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in ihr Gegenteil verkehrt und dadurch Verkäufern und Dienstleistern eine übermäßige Last aufgebürdet würde, die dann in jedem Staat der Europäischen Union allein deshalb verklagt werden könnten, weil sie eine Website unterhielten und mit einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Verbraucher einen Vertrag schlössen. Die belgische und die luxemburgische Regierung heben insbesondere die Auswirkungen hervor, die eine übermäßig verbraucherfreundliche Auslegung für kleine und mittlere Unternehmen in den Mitgliedstaaten mit sich brächte, die gegenüber dem grenzüberschreitenden Handel besonders exponiert seien.
Dementgegen ist Herr Emrek ebenso wie die französische Regierung und die Europäische Kommission der Auffassung, dass es eine solche Voraussetzung nicht gebe und die deutschen Gerichte zuständig seien. Hierfür sprächen die im Urteil Pammer und Alpenhof aufgeführten Anhaltspunkte, die dem Richter die Feststellung erlaubten, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers ausgerichtet worden sei. Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als „Indizien“ dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten. Diese Auslegung finde auch eine Stütze in der Zielsetzung, die mit den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgt werde, und den Vorarbeiten für deren Erlass.
Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten Tätigkeit“ einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7). Unter Würdigung des Kontexts der Bestimmung, aber auch ihrer früheren Fassungen sowie der Vorarbeiten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die einzige Verhaltensweise, die für die Begründung des besonderen Gerichtsstands für Verbraucherverträge maßgebend ist, die des Verkäufers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistung ist(8). Das Verhalten des Verbrauchers, das in der vorherigen Fassung des inzwischen aufgehobenen Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens berücksichtigt war, hat seine Bedeutung ganz abgetreten an das Verhalten des Verkäufers oder Dienstleistenden(9).
Ebenso hat der Gerichtshof ein Auslegungskriterium verworfen, dem ausschließlich die Ermittlung des subjektiven Willens des Verkäufers zugrunde läge(10). So wenig das Verhalten des Verbrauchers ein maßgebendes Kriterium für die Begründung des Gerichtsstands ist, ist dies auf Seiten des Verkäufers oder Dienstleistenden die von diesem letztlich verfolgte Absicht. Vielmehr hat sich der Gerichtshof dafür entschieden, in nicht abschließender Weise verschiedene objektive Kriterien zu benennen, die genügende Anhaltspunkte für die richterliche Feststellung liefern können, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war(11).
Weiter ist hervorzuheben, dass diese Kriterien eine Orientierung geben, wobei es dem nationalen Gericht obliegt, die Ziele und Wirkungen der von dem Verkäufer oder Dienstleistenden verfolgten geschäftlichen Strategie zu ermitteln(12). Der Gerichtshof hat es bisher abgelehnt, eines dieser Kriterien zu einem Erfordernis oder ausschlaggebenden Kriterium zu erheben. Dies hat er im Hinblick auf Vertragsschlüsse im Fernabsatz bestätigt, die nach dem Urteil Mühlleitner kein wesentliches Erfordernis für die Begründung des Gerichtsstands bilden. Ebenso ist vom Gerichtshof verneint worden, dass die bloße Zugangsmöglichkeit über das Internet ein ausschlaggebendes Kriterium dafür bildet, dass eine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Die bloße Zugangsmöglichkeit als solche ist nicht maßgebend, denn der Inhalt der Website ist es, der zu würdigen ist, und zwar immer im Zusammenhang mit den übrigen Kriterien, die den oder die speziellen Bestimmungszwecke des gewerblichen oder beruflichen Angebots zu objektivieren geeignet sind(13).
Schließlich, und darauf ist hier besonders hinzuweisen, wird sowohl durch die Verordnung Nr. 44/2001 als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstrichen, wie bedeutend es ist, dass die Kriterien der Zuordnung zu einem bestimmten Gerichtsstand vorhersehbar bleiben. Im elften Erwägungsgrund der Verordnung wird betont, dass „[d]ie Zuständigkeitsvorschriften … in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten [müssen]“, so dass, wenn von dieser Regel abgewichen wird, die angewendeten Kriterien, wie der Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt hat(14), einen hohen Grad an Rechtssicherheit bieten müssen.
Um sich nun der Frage zuzuwenden, ob es ein Erfordernis gibt, wonach zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang bestehen muss, kann ich angesichts des gegenwärtigen Standes der Rechtsprechung bereits hier vorwegnehmen, dass sich ein solches Erfordernis schwerlich aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 noch aus den Zielsetzungen der Verordnung oder den Vorarbeiten für ihren Erlass herleiten lässt.
Was den Wortlaut der Bestimmung angeht, hat der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, unterstrichen, dass die Erfüllung der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c aufgeführten Voraussetzungen zwar notwendig zu prüfen, aber diese für die Begründung des besonderen Gerichtsstands zugleich ausreichend sind. Ihnen ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzuzufügen, das überdies auf dem Verhalten des Verbrauchers beruhte, erforderte einen Auslegungsaufwand, der einer soliden Grundlage bedürfte. Und wie ich sogleich ausführen werde, lassen sich solche Gründe ebenso wenig aus den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen herleiten.
Mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 wird nicht eine Umkehrung der Regel des allgemeinen Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten bezweckt, sondern Ziel der Bestimmung ist es, auf der Ebene der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit eine vertragliche Beziehung, die anfänglich unausgeglichen war, wieder ins Gleichgewicht zu bringen(15). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine Regel geschaffen, die auf der ausschließlichen Erfüllung von drei Voraussetzungen beruht, die alle auf den Verkäufer oder Dienstleistenden abstellen (Bestehen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, Tätigkeit mit Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat oder die Wohnsitzstaaten des Verbrauchers, Vertragsschluss im Bereich dieser Tätigkeit). Eben weil diese Voraussetzungen abschließend normiert worden sind, müssen sich die Kriterien, um die Ausrichtung einer Tätigkeit auf einen anderen Staat zu ermitteln, auf eine Mehrheit von Faktoren gründen, ohne dass einer davon ausschlaggebend wäre. Das heißt: Der Gesetzgeber hat abschließend die Voraussetzungen aufgeführt, die notwendig erfüllt sein müssen, um den Gerichtsstand zu begründen, aber er hat daneben den Gerichten einen gewissen Auslegungsspielraum zuerkannt, und zwar insbesondere im Hinblick auf im Internet beworbene Tätigkeiten.
Das Vorstehende genügt, um in Übereinstimmung mit der Französischen Republik und der Kommission zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht die Erfüllung eines „ungeschriebenen“ Tatbestandsmerkmals verlangt, das einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der vom Verbraucher getroffenen Entscheidung für den Vertragsschluss zum Inhalt hätte. Ein solches Erfordernis brächte ein erhebliches Ungleichgewicht in eine vom Unionsgesetzgeber bereits vorgenommene heikle Abwägung und bedeutete überdies einen Wechsel in der bisherigen Auslegung der Bestimmung durch den Gerichtshof(16).
Überdies brächte ein solches Kausalitätserfordernis, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, mehrere Beweissschwierigkeiten mit sich. Wenn es genügt, dass der Verbraucher behauptet, seine Entscheidung für den Vertragsschluss habe auf der Konsultierung einer Internetseite und einem anschließenden Telefonanruf bei dem Unternehmen beruht, reicht dann die bloße Erklärung des Verbrauchers oder wäre das Vorliegen dieser Konsultierung zu beweisen? Gälte Ersteres, läge der Gerichtsstand in den Händen des Verbrauchers, der dann nur zu behaupten brauchte, dass seine Entscheidung für den Vertragsschluss durch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden ausgelöst worden sei. Gälte Letzteres, könnte dies zu einer unerfüllbaren Beweislast führen, die letztlich den besonderen Gerichtsstand der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 ins Leere laufen ließ(17).
Eine andere, wenngleich mit der vorangegangenen verknüpfte Frage ist es, ob dieser Kausalzusammenhang keinerlei Rolle spielt, was nicht der Fall ist. Auch wenn nämlich der Kausalzusammenhang keine Bedingung darstellt, wird doch durch nichts ausgeschlossen, dass er als ein Anhaltspunkt dienen kann, den der Richter bei seiner Beurteilung berücksichtigen kann, ob eine Tätigkeit tatsächlich auf den fraglichen Staat ausgerichtet war. Und mehr noch, es handelte sich dabei, wie ich im Folgenden darlegen werde, um einen wichtigen Anhaltspunkt, denn unter der Voraussetzung, dass er sich im Einzelfall feststellen lässt, ist dies ein wesentliches Element der Beurteilung, ob der besondere Gerichtsstand in Verbrauchersachen begründet ist.
Wurde eine Tätigkeit tatsächlich auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet, verhält es sich normalerweise so, dass dieser Kausalzusammenhang unabhängig davon gegeben ist, ob er sich mit größerer oder geringerer Schwierigkeit nachweisen lässt. Das Problem im vorliegenden Fall besteht darin, dass uns – wie aus der obigen Wiedergabe des Sachverhalts ersichtlich – als bewiesen vorgegeben worden ist, dass dieser Kausalzusammenhang nicht bestehe.
Im Hinblick nicht auf den Kausalzusammenhang, sondern die etwaige Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz hatte ich unlängst in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mühlleitner Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die im Urteil Pammer und Alpenhof enthaltene „Bezugnahme auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz … zu dem Zweck [erfolgte], die Bedeutung hervorzuheben, dass es, nach Anbahnung im Internet, eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit gibt, die wiederum von einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information getragen wird“(18).
Mit dieser Formulierung wollte ich vor allem die Bedeutung unterstreichen, die dem Umstand des Vorliegens „einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit“ zukommt, welche normalerweise, ohne zu einem strikten Erfordernis zu werden, die Folge „einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information“ ist. Gleichzeitig wollte ich zum Ausdruck bringen, wie die durch das Internet verbreitete Information den Auslöser wenn nicht des Vertragsschlusses, so doch einer dafür vorbereitenden Tätigkeit bildete.
Anders ausgedrückt, ging es mir mit dieser Überlegung nicht darum, dass eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit, ebenso wenig wie der vorangegangene Vertragsschluss, zu einem zusätzlichen Erfordernis für die Begründung des besonderen Gerichtsstands werden solle, so wenig wie ich bei dieser Gelegenheit gesagt habe, dass das Bestehen eines Kausalzusammenhangs ein solches Erfordernis wäre. Aber hervorgehoben werden sollte die besondere Bedeutung und besonders die Indizkraft derartiger Anhaltspunkte.
Stärker praxisbezogen gesagt, würde durch das Vorliegen einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit ebenso wie durch das etwaige Vorliegen einer erwiesenen Kausalverbindung, ohne dass es sich hierbei um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelte, das zu den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich genannten hinzuträte, die Arbeit des nationalen Gerichts erheblich erleichtert, soweit die Frage zu beurteilen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet war. Und umgekehrt, aber als logische Konsequenz, erschwert das Fehlen dieses Umstands in gleichem Maße die Aufgabe des nationalen Gerichts, das dieses Fehlen normalerweise durch die Ermittlung des einen oder anderen ebenso aussagekräftigen Hinweises darauf auszugleichen hätte, dass die Tätigkeit auf den fraglichen Mitgliedstaat ausgerichtet war.
Diese Zielsetzung liegt im Übrigen der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission zu den Art. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde. Bekanntlich wurde in dieser Erklärung nicht zum Kausalzusammenhang Stellung genommen, jedoch zu der Bedeutung bestimmter Anhaltspunkte, wie etwa dem Vertragsschluss im Fernabsatz(19). Dieser Umstand wird beispielhaft erwähnt, ohne dass sich das Vorliegen anderer Anhaltspunkte, darunter besonders wichtiger Anhaltspunkte, ausschließen lässt – eher im Gegenteil –, um eine auf einen anderen Mitgliedstaat „ausgerichtete“ Tätigkeit festzustellen.
In diesem Sinne wird meiner Auffassung nach durch den Sachverhalt des vorliegenden Falles das Vorliegen eines möglichen Gesichtspunkts ins Licht gerückt, der wegen seiner Aussagekraft – seine ordnungsgemäße Prüfung durch das nationale Gericht vorausgesetzt – sowohl das Fehlen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz als auch einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit sowie das offenbare Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen einer bestimmten geschäftlichen Strategie und dem Vertragsschluss ausgleichen kann.
Der Betrieb von Herrn Sabranovic befindet sich nämlich in einer französischen Ortschaft, die zu einem städtischen Gebiet gehört, das stark an den urbanen Kern der Stadt Saarbrücken angebunden ist. Wie der Prozessbevollmächtigte von Herrn Emrek in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, leben die Bewohner der Ortschaft Spicheren ebenso wie die der Stadt Saarbrücken in einem praktisch gemeinsamen Raum, in dem die städtische Entwicklung beider Kommunen diese bis zu dem Punkt miteinander verwoben hat, dass in bestimmten Zonen eine die Grenzlinie zwischen beiden Ländern unbeachtet lassende städtebauliche Kontinuität besteht.
Unter Umständen dieser Art kann die Tatsache, dass ein Gewerbetreibender Waren und/oder Dienstleistungen in einer dieser beiden Kommunen anbietet, gerade wegen der räumlichen Lokalisierung der Tätigkeit einem Angebot gleichkommen, das unvermeidbar auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, konkret den benachbarten Mitgliedstaat, dessen Ortschaften zu einem großen städtischen Gebiet gehören und damit das Phänomen eines Ballungsraums bilden(20). Damit möchte ich sagen, dass manchmal infolge des besonderen Umstands, dass zwei Mitgliedstaaten zu einem städtischen Gebiet verschmelzen, die Tätigkeiten aller Wirtschaftsteilnehmer naturgemäß und spontan nicht nur auf die nahen Bewohner des Mitgliedstaats ausgerichtet sind, in dem der Verkäufer oder Dienstleistende seinen Sitz hat, sondern auch auf die Bewohner des benachbarten Staates. In einer räumlichen Zone, in der die Überschreitung der Grenze häufig unbemerkt bleibt, lässt sich schwerlich behaupten, dass die Tätigkeit der Gewerbetreibenden in dieser Zone nicht auf den im benachbarten Mitgliedstaat liegenden Teil des Ballungsraums „ausgerichtet“ wäre.
Eine solche Schlussfolgerung bürdet dem Verkäufer oder Gewerbetreibenden auch keine übermäßige Last auf, da es sich um einen Wirtschaftsteilnehmer handelt, der in einen städtischen Raum integriert ist, und zwar unabhängig davon, dass sich dieser aus zwei Mitgliedstaaten zusammensetzt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Verkäufer oder Gewerbetreibende die Sprache des Nachbarstaats spricht, wenn diese eine andere sein sollte. Im vorliegenden Fall besteht eine sprachliche Verschiedenheit der beiden Mitgliedstaaten, aber dies scheint kein Hindernis dafür zu bilden, dass Herr Sabranovic, wie im Vorlagebeschluss festgestellt, für seine Kunden auf seiner Website eine deutsche Mobiltelefonnummer angibt, ein Anhaltspunkt dafür, dass mit deutschsprachigen Kunden Deutsch gesprochen wird, von denen die meisten in Saarbrücken wohnen werden.
Ebenso erscheint mir in einer Situation, die von der eines Ballungsraums, wie sie hier möglicherweise vorliegt, nicht weit entfernt ist, die Gefahr, dass ein Verkäufer oder Dienstleistender bei den Gerichten des Nachbarstaats verklagt wird, keine übermäßige Bürde zu sein, deren Wirkung von gewerblichen Tätigkeiten wie denen von Herrn Sabranovic abschrecken könnte. Es ist sogar davon auszugehen, dass der besondere Gerichtsstand der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 als ein Anreiz dafür dient, dass die Verbraucher einer Kommune Vertragsschlüsse mit Gewerbetreibenden in der städtischen Umgebung eingehen, was ihnen die Möglichkeit eröffnet, zwischen den in Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Gerichtsständen zu wählen.
Letztlich kann der Gerichtsstand, der sich aus einer Situation wie der beschriebenen ergibt, für den Gewerbetreibenden keineswegs ein unvorhersehbares Szenario darstellen. Wie bereits gesagt, muss sich dieser Gewerbetreibende, der in einem besonders eng integrierten Raum einer von zwei Mitgliedstaaten gebildeten Gesamtheit tätig ist, voll und ganz der Tatsache bewusst sein, dass ein wichtiger oder sogar mehrheitlicher Teil seiner Kundschaft in dem benachbarten Mitgliedstaat wohnhaft sein kann.
Zusammenfassend bin ich daher der Meinung, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss verlangt.
Gleichwohl bildet das Bestehen dieses Kausalzusammenhangs einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung, ob die unternehmerische Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Für die Feststellung, dass die unternehmerische Tätigkeit auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, muss das erwiesene Fehlen eines wichtigen Anhaltspunkts wie der des Kausalzusammenhangs normalerweise durch das Vorliegen eines oder mehrerer anderer ähnlich aussagekräftiger Anhaltspunkte ausgeglichen sein.
Schließlich ist meiner Auffassung nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der Umstand Bedeutung besitzt, dass eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in der – vom nationalen Gericht ordnungsgemäß zu prüfenden – Situation eines Ballungsraums ausgeübt wird. Dieser räumliche Kontext kann einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bilden, dass eine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
Ergebnis
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken wie folgt zu beantworten:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht als eine weitere ungeschriebene Voraussetzung, die zu den in der Bestimmung ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinzuträte, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss verlangt. Jedoch bildet der Kausalzusammenhang einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung, ob die unternehmerische Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
Für die Feststellung, dass die unternehmerische Tätigkeit auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, muss das erwiesene Fehlen eines wichtigen Anhaltspunkts wie der des Kausalzusammenhangs normalerweise durch das Vorliegen eines oder mehrerer anderer ähnlich aussagekräftiger Anhaltspunkte ausgeglichen werden. Die Situation eines Ballungsraums, die vom nationalen Gericht ordnungsgemäß zu prüfen ist, kann einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bilden, dass eine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
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