Autokauf: Unfallschaden bei „sehr gepflegtem“ Fahrzeug lässt fachgerechte Reparatur erwarten

bei uns veröffentlicht am28.11.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Preist ein Gebrauchtwagenhändler einen Wagen mit den Ei
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht (KG). Die Richter machten deutlich, dass ein Gebrauchtwagenhändler den Käufer ungefragt darüber aufklären müsse, wenn Anzeichen für eine nicht fachgerechte Reparatur vorlägen. Anderenfalls setze er sich dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aus. Preise er den Wagen stattdessen als „sehr gepflegt“ an, müsse ein Käufer davon ausgehen, dass die Reparatur des Unfallschadens ebenfalls fachgerecht erfolgt sei. In diesem Fall liege ein arglistiges Verhalten des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe ins Blaue vor. Der Käufer könnte dann den Kaufvertrag wirksam anfechten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen (KG, 8 U 42/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

KG: Urteil vom 01.09.2011 - Az: 8 U 42/10

Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sind Anzeichen für eine unfachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären.

Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als „sehr gepflegt“ oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe „reparierter Unfallschaden“ als positive Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 S. 1BGB) dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe „ins Blaue“ in Betracht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin - 31 O 334/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1) 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Daimler-Chrysler, Typ A 160 Elegance, Kraftfahrzeugbrief-Nr.: ..., Fahrgestell-Nr.: ...,

2) 426,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 307,13 EUR seit dem 01.06.2009 und von 119,00 EUR seit dem 13.06.2009 zu zahlen,

3) 718,40 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Es wird festgestellt,

1) dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Tenor zu I.1) genannten Fahrzeugs in Verzug befindet,

2) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Einstellung des Fahrzeugs auf dem Gelände der T. GbR seit dem 29.06.2009 entstanden ist und bis zu einer Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte noch entstehen wird.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsen - begründet.

Der Klägerin stehen die verfolgten Zahlungsansprüche zu.

Die mit Schreiben vom 09.04.2009 (K 4) erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ist gemäß § 123 BGB wirksam, ohne dass es auf die vom Landgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Behauptung der Klägerin ankommt, die Beklagte habe eine bestimmte positive Qualität der Reparaturausführung mündlich zugesagt.

Das zum Preis von 8.490,00 EUR erworbene Fahrzeug weist nach dem Gutachten des Sachverständigen H. vom 30.05.2011 erhebliche Unfallschäden im Front- und Heckbereich auf, die nicht fachgerecht behoben waren und deren fachgerechte Behebung Kosten von mindestens 9.177,96 EUR brutto verursachen würde. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Unfachgerechtheit der Reparatur bei einer äußerlichen Inaugenscheinnahme durch einen Kfz-Händler anhand diverser Anzeichen (unregelmäßige Spaltmaße, behelfsmäßige Reparatur eines Kotflügels, Schleifen und behelfsmäßige Befestigung der Heckklappenverkleidung und weiteres, s. Gutachten S. 12) feststellbar sei. Die Feststellungen sind von der Beklagten nicht angegriffen worden.

Im Kaufvertrag ist vermerkt: „reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“.

Danach hat die Beklagte die Klägerin auf zwei Wegen arglistig getäuscht:

Arglistig handelt zunächst der Verkäufer, der vertragswesentliche Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ abgibt.

Das war hier der Fall.

Die fehlende Fachgerechtheit einer Reparatur eines Unfallschadens stellt einen Mangel des Gebrauchtwagens dar und kann eine Arglisthaftung des Verkäufers begründen.

Die Angabe „reparierter Unfallschaden.“ im Kaufvertrag stellte nicht lediglich eine Beschreibung der Kaufsache dar, sondern enthielt auch die Erklärung, dass der angegebene Unfallschaden fachgerecht behoben ist. Es spricht bereits Einiges dafür, eine derartige Angabe eines Händlers wegen seiner Sachkunde und der Schutzwürdigkeit des Kunden als Laien grundsätzlich als positive Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen und nicht bloß als Beschreibung dahin, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen Unfallspuren irgendwie optisch beseitig sind.

Dies kann jedoch dahin stehen. Denn die Erklärung der Beklagten ist vorliegend nach §§ 133, 157 BGB jedenfalls deshalb dahin zu verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Unfallschaden handelt, weil sie das Fahrzeug im Inserat als „sehr gepflegt“, „lückenlos scheckheftgepflegt“ und mit „TÜV/AU mängelfrei neu!“ beworben hat. Erklärungen des Verkäufers in der Werbung können bei der Auslegung des Kaufvertrags berücksichtigt werden, wenn sie eine Erwartungshaltung des Käufers begründen. Die Bewerbung des Fahrzeugs als gepflegt und -jedenfalls im weiteren Sinne- mangelfrei durch die im Übrigen als seriöses und vertrauenswürdiges Fachunternehmen auftretende Beklagte („Profi“ in der Firma; „Ihre erste Wahl.“ und „... auf Nummer sicher“ auf dem Kaufvertragsformular) lässt es als geradezu treuwidrig erscheinen, wenn diese die Klägerin darauf verweisen möchte, dass sie eben nur eine „Reparatur“ angegeben habe, sich jedoch zur Qualität ihrer Ausführung -mangels Nachfrage der Klägerin- nicht geäußert habe. Nach dem Auftreten und den Erklärungen der Beklagten hatte die Klägerin keinen Anlass zu einer Nachfrage, sondern durfte einen Zustand des Fahrzeugs erwarten, der die Bezeichnung einer „Reparatur“ verdient, und damit eine mangelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden.

Die von der Beklagten damit gemachte Beschaffenheitsangabe erfolgte ins Blaue und damit auch dann arglistig, wenn Anzeichen für eine Unfachgemäßheit der Reparaturausführung bei einer Sichtprüfung nicht bestanden haben sollten (dazu s. u.). Sie hatte mangels eigener eingehender Untersuchung des Fahrzeugs und mangels Vorliegens zuverlässiger sachkundig erstellter Belege von Dritter Seite (etwa Gutachten; Reparaturrechnungen von Fachwerkstätten u. ä.) keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für ihre Aussage, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäß reparierten Zustand befand.

Zudem hat die Beklagte den bei einer Sichtprüfung erkennbaren Mangel auch arglistig verschwiegen. Den Händler trifft zwar keine allgemeine Untersuchungspflicht, eine solche besteht jedoch dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechnet. Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft daher eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sofern die Mängel -wie es hier nach den gutachterlichen Feststellungen der Fall ist - bei Sichtprüfung erkennbar waren, trifft den Händler ein Arglistvorwurf, da er die Anhaltspunkte entweder erkannt und verschwiegen hat, oder die Mitteilung unterlassen hat, dass er eine fachgerechte Sichtprüfung nicht vorgenommen hat oder -mangels Sachkunde- nicht vornehmen konnte.

Danach steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1, 123 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, unter Saldierung der von ihr gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (§§ 812, 273 BGB).

Die in Abzug gebrachte Nutzungsentschädigung von 490,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Zur Ermittlung der gezogenen Nutzung im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ist der Kaufpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Der Tachostand war im Kaufvertrag mit 65.892 km angegeben und betrug bei Stilllegung des Fahrzeugs am 29.06.2009 66.609 km. Die Klägerin ist somit nur 717 km gefahren, so dass der von ihr vorgenommene Abzug unzweifelhaft ausreichend ist. Die Beklagte rügt insoweit auch nichts.

Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros W. und P. vom 24.03.2009 von 307,13 EUR (s. Rechnung K 6) und des Kostenvoranschlags zur Ermittlung der Kosten einer fachgerechten Reparatur des Sachverständigenbüros E. & S. vom 08.05.2009 (K 5; lt. Klägerin: 119,00 EUR; eine Rechnung ist insoweit nicht vorgelegt) sind adäquate Folge der Täuschung und damit gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 BGB zu ersetzen.

Erstinstanzlich hat die Beklagte „Anfall und Begleichung“ der Kosten bestritten und die Klägerin hat die Bezahlung der Kosten von 307,13 EUR am 21.04.2009 und von 119,00 EUR am 12.06.2009 vorgetragen. Die Beklagte hat das Bestreiten der Bezahlung zweitinstanzlich nicht aufrechterhalten.

Die Schadenspositionen unterliegen der Feststellung nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Danach ist auch ohne Beweisaufnahme nicht nur von ihrer Bezahlung, sondern auch von ihrem Anfall auszugehen. Denn es wäre sowohl lebensfremd anzunehmen, dass Sachverständige ihre Leistung kostenlos erbringen, wie auch, dass der Geschädigte nicht geforderte Beträge zahlt.

Die Anwaltskosten sind nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen - nicht etwa nur gemäß § 286 BGB nach Begründung von Verzug durch die noch nicht anwaltlich vertretene Partei -, da es erforderlich war, sich zur Verfolgung der Rückabwicklung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Höhe ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

Der Zinsanspruch ist teilweise nicht begründet. Die Klägerin fordert 8% über dem Basiszinssatz auf die Rückzahlung des Kaufpreises (8.000,00 EUR) und den Ersatz der Gutachtenkosten (426,13 EUR) seit dem 01.06.2009.

Die Zinshöhe beträgt nur 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), da die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Weder handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist -die Klägerin handelte als Verbraucherin i. S. von § 13 BGB-, noch stellen Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche „Entgeltforderungen“ dar.

Der Zinsbeginn 01.06.2009 ist in Bezug auf die Hauptforderung von 8.000,00 EUR und 307,13 EUR begründet. Zwar enthält das Schreiben der Klägerin vom 09.04.2009 mangels bestimmter Zahlungsaufforderung keine Mahnung i. S. von § 286 Abs. 1 BGB, jedoch kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das ist hier der Fall, da die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.05.2009 (B1) jegliche Ansprüche hat zurückweisen lassen und der Beklagtenvertreter sich in diesem Schreiben auch bereits als Prozessbevollmächtigter benannt hat.

Hinsichtlich der Forderung von 119,00 EUR ist erst ein Zinsbeginn ab dem 13.06.2009 begründet, da die Klägerin diese Kosten erst am 12.06.2009 getragen hat.

Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Die Beklagte ist bereits durch das Schreiben vom 09.04.2009, das ein wörtliches Angebot der Rückgabe des Fahrzeugs enthielt, in Annahmeverzug geraten. Das wörtliche Angebot genügte, da die Beklagte das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen hatte (§ 295 BGB). Der Rückgewähranspruch aus § 812 BGB ist am Wohnsitz des Rückgewährschuldners (hier der Klägerin) zu erfüllen, so dass eine Mitwirkung der Beklagten erforderlich war.

Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Einstellung des Fahrzeugs auf dem Gelände der T. GbR seit dem 29.06.2009 entstanden ist und bis zu einer Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte noch entstehen wird, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Da es sich um einen noch fortentwickelnden Schaden handelt, ist das Feststellungsinteresse insgesamt und auch insoweit zu bejahen, als eine Bezifferung für vergangene Zeiträume bereits möglich gewesen wäre.

Er ist auch begründet.

Die Kosten der Einstellung des Pkw sind zu ersetzen, da sie adäquate Folge des berechtigten Rückabwicklungsverlangens der Klägerin sind.

Eine kostenverursachende Einstellung des Fahrzeugs ist von der Beklagten zwar mit Nichtwissen bestritten worden. Sie ist jedoch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen. Die Klägerin hat nicht nur eine Rechnung der T. GbR vom 28.10.2009 vorgelegt, aus der sich eine Unterstellung des Fahrzeugs ab dem 29.06.2009 ergibt, sondern diese wird auch durch im Zusammenhang mit der Begutachtung zu treffende Feststellungen bestätigt. Aus der bei der Akte befindlichen Rechnung der A. Abschleppdienst S. GmbH vom 10.03.2011 ist ersichtlich, dass der Pkw zwecks Begutachtung von der K. Straße (dem Sitz der T. GbR) abgeholt wurde. In der Rechnung der dem Sachverständigen zuarbeitenden Mercedes-Werkstatt vom 10.03.2011 ist sodann ein Tachostand von 66.609 km ausgewiesen; dieser entspricht dem Kilometerstand, den die Klägerin für den Zeitpunkt der Einstellung angegeben hatte (Schriftsatz vom 10.09.2010). Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass das Fahrzeug bei der T. GbR seit 29.06.2009 und jedenfalls bis zur Begutachtung im März 2011 kostenpflichtig eingestellt war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. von § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob der Käufer der Angabe des Händlers „reparierter Unfallschaden“ generell eine Aussage über die Qualität der Reparatur entnehmen kann, ist vorliegend nicht klärungsbedürftig, da Arglist der Beklagten auch wegen Verschweigens greifbarer Anhaltspunkte für den Mangel gegeben ist.


Gesetze

Gesetze

18 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

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Wirtschaftsrecht

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.