Arbeitsrecht: Kein Familienzuschlag bei einer in Belgien eingetragenen Lebenspartnerschaft

bei uns veröffentlicht am07.01.2016
Zusammenfassung des Autors

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das gilt aber nicht für ausländische Gemeinschaften, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gleichgestellt sind. 

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Aachen im Fall eines in Belgien wohnenden Beamten, der mit seiner Klage den Familienzuschlag verlangt hatte. Begründet hatte er das damit, dass die belgische cohabitation légale, die für ihn und seine Partnerin eingetragen sei, der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht entspreche. Ein Unterschied bestehe nur darin, dass die belgische Lebenspartnerschaft nicht nur zwischen gleich-, sondern auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren geschlossen werden könne.

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt: Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge keine Pflicht, die cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz gleichzustellen. Diese seien nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei gemein, dass sie auf Dauer angelegt seien und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft hinaus) begründeten. Dies sei bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weise neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (zum Teil sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf. Zudem könne sie durch „Vertrag“ bzw. einseitige „Kündigung“ beendet werden. Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spreche ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr stehe die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Aachen, Urteil vom 9.10.2015, (Az.: 1 K 2135/14).


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 wegen einer in Belgien eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 7. März 2007 wurde für ihn und seine Partnerin bei der Gemeinde L. in Belgien eine cohabitation légale eingetragen.

Mit E-Mail vom 6. November 2013 beantragte er, seine eingetragene Lebenspartnerschaft besoldungs- und versorgungsrechtlich mit der Ehe gleichzustellen und diese rückwirkend zum 7. März 2007 anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, die eingetragene Partnerschaft belgischen Rechts entspräche der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht; ein Unterschied bestehe lediglich insoweit, als die belgische Lebenspartnerschaft nicht nur zwischen gleich-, sondern auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren geschlossen werden könne.

Mit Bescheid vom 19. November 2013 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die für die Zahlung eines Familienzuschlags erforderliche Voraussetzung der besoldungsrechtlichen Gleichstellung mit der Ehe bestehe nur für eingetragene Partnerschaften nach dem deutschen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit sei festzustellen, dass zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht und der belgischen Lebenspartnerschaft erhebliche Unterschiede beständen. Bei der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft handele es sich um ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte Bindung gleichgeschlechtlicher Paare, das der Ehe rechtlich angenähert sei, während es sich bei der belgischen Lebenspartnerschaft um ein gesetzliches Zusammenwohnen handele, das sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehe. In Belgien bestände für gleichgeschlechtliche Paare zudem seit dem Jahr 2003 die Möglichkeit der Eheschließung. Unterschiede fänden sich auch hinsichtlich der Begründung und insbesondere hinsichtlich der Beendigung der Lebenspartnerschaft. So könne die belgische Lebenspartnerschaft sowohl durch eine einvernehmliche Erklärung mit sofortiger Wirkung als auch durch eine förmlich zugestellte einseitige Erklärung binnen drei Monaten beendet werden. Somit handele es sich bei der belgischen Lebenspartnerschaft nicht um eine mit der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht vergleichbare, gleichermaßen stark zu schützende Institution.

Den Widerspruch des Klägers, wies das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 zurück. Zur Begründung berief es sich zunächst auf den Bescheid vom 19. November 2013. Ergänzend führte es an, bereits die formellen Voraussetzungen für eine Gewährung des Familienzuschlags seien nicht gegeben, da die Besoldung gemäß § 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unter Gesetzesvorbehalt stehe und gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht lediglich die nach deutschem Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich der Ehe gleichgestellt würden. Die belgische Lebenspartnerschaft sei davon nicht erfasst. Unabhängig von diesem formalen Aspekt bestünden auch erhebliche Unterschiede in Bezug auf die gesetzgeberische Intention und auf die bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten. Besonders deutlich werde dies daran, dass nach belgischem Recht eine nach deutschem Recht eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Belgien ein Ehehindernis darstelle, während die belgische Lebenspartnerschaft mit Begründung der Ehe automatisch ende. Ferner seien auch die Rechtsfolgen nach dem Scheitern der Beziehung im Rahmen der deutschen Ehe sowie der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft deutlich weitreichender als im Falle der belgischen Lebenspartnerschaft.

Der Kläger hat am 10. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, weil es nicht auf die Vergleichbarkeit des deutschen und belgischen Rechts ankäme, sondern auf die Orientierung an der europäischen Richtlinie 2000/78/EG sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Richtlinie beabsichtige, eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu verhindern. Wenn das belgische Recht eine der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht vergleichbare Institution nicht zur Verfügung stelle, sondern daneben lediglich das Rechtsinstitut der Ehe vorhalte, stelle dies einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar. Solange die Richtlinie demnach nicht vollständig umgesetzt sei, könne er unmittelbar daraus einen Anspruch herleiten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 zu verpflichten, ihm seit dem 7. März 2007 einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist er darauf hin, dass der Zweck der genannten Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf sei. Diese Vorgabe sei durch Art. 7 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen umgesetzt worden, da damit die nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt würden. Im Gegensatz zur Ehe sowie der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht beziehe sich die belgische Lebenspartnerschaft, in der der Kläger lebe, primär auf die Rechte und Pflichten im Rahmen des gemeinsamen Wohnens. Das Besoldungsrecht sehe jedoch keinen Familienzuschlag für Paare vor, die lediglich zusammen wohnten. Davon sei nicht nur der Kläger betroffen, sondern auch jedes andere nicht verheiratete bzw. verpartnerte Paar. Da eine Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nicht ersichtlich sei, seien die Bestimmungen hinsichtlich der Zahlbarmachung der Dienstbezüge und damit auch hinsichtlich des Familienzuschlags bindend. Ergänzend sei festzustellen, dass die benannte Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lassen wolle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 durch den Bescheid des LBV NRW vom 19. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1.


Ein Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Die Richtlinie schreibt in Art. 17 RL 2000/78/EG lediglich allen Mitgliedsstaaten vor, die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorgaben sind mit § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 18. August 2006 in nationales Recht umgesetzt worden.

Auch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend den Familienzuschlag kann der Kläger keinen Anspruch herleiten.

Gemäß § 40 ÜBesG NRW gehören neben verheirateten und verwitweten Beamten, Richtern und Soldaten lediglich solche der Stufe 1 des Familienzuschlags an, die aus bestimmten Gründen Unterhalt leisten. Gemäß § 2 des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes NRW werden nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt, so dass für diese wie für verheiratete Beamte ein Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen ist.

Da der Kläger weder nach deutschem noch nach belgischem Recht verheiratet ist, gehört er nicht der primär in Betracht kommenden ersten Personengruppe an. Auch die Voraussetzungen des § 2 des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes NRW liegen in seinem Fall nicht vor, da die dort genannte Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes lediglich gleichgeschlechtlichen Paaren zugänglich ist. Auch ist der Kläger seiner Partnerin nicht im Sinne des § 40 Nr. 4 ÜBesG NRW zum Unterhalt verpflichtet. Nach Art. 1477 § 3 des Belgischen Zivilgesetzbuchs „tragen die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei“. Demnach obliegt den Lebenspartnern der finanzielle Schutz des Zusammenlebens als solches, nicht aber die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Partners. Dass der belgischen Lebenspartnerschaft keine Versorgungsfunktion i.e.S. zukommt, zeigt sich insbesondere daran, dass es keine gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht für den Fall einer Trennung gibt. Ebenso nimmt die überwiegende Literatur eine nachpartnerschaftliche Unterhaltspflicht bestenfalls für absolute Notfälle an.

Eine Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt sich auch nicht aus einer verfassungs- bzw. richtlinienkonformen Auslegung der §§ 39 ff. ÜBesG NRW.

Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in § 2 ÜBesG NRW ist bereits zweifelhaft, ob die besoldungsrechtlichen Vorschriften der §§ 39 ff. ÜBesG NRW einer solchen Auslegung zugänglich sind. Ungeachtet dessen besteht auch materiell kein Grund für eine Gleichstellung.

Die Gleichbehandlungsrichtlinie dürfte auf den Familienzuschlag bereits nicht anwendbar sein. Ausweislich des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie sollen einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen durch die Richtlinie unberührt bleiben. Da die Gewährung des Familienzuschlags, anders als z. B. die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bei Dienstleistung im Ausland, ausschließlich an den Familienstand anknüpft, ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber ihn vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen wollte. Sinn des Familienzuschlags ist es, faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten auszugleichen.

Im Ergebnis kann die Frage der Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie jedoch offen bleiben, da die Vorschriften über den Familienzuschlag selbst im Falle ihrer Anwendbarkeit keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie begründen. Die Vorschriften zum Familienzuschlag knüpfen alleine an den Familienstand und damit - seit der besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft - an keines der in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten Merkmale an.

Die vormals bestehende Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, wurde durch die besoldungsrechtliche Gleichstellung von Ehepartnern und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften beseitigt, vgl. § 2 des Versorgungs- und Besoldungsgleichstellungsgesetzes NRW. Inzwischen werden Verheiratete und Verpartnerte sowie gleich- und verschiedengeschlechtliche Unverheiratete bzw. Unverpartnerte jeweils gleichbehandelt.

Die nach wie vor anzutreffende Ungleichbehandlung von Verheirateten bzw. Verpartnerten gegenüber Beamten, die ohne eine derartige rechtliche Verbindung mit ihrem Partner zusammenleben, knüpft auch nicht an dem Merkmal der Weltanschauung an.

Aus der in Art. 1 RL 2000/78/EG erfolgten Gleichstellung der Begriffe Religion und Weltanschauung ist abzuleiten, dass es besonderes Kennzeichen sowohl der Religion als auch der Weltanschauung ist, die Ziele des Menschen zu bestimmen, ihn im Kern seiner Persönlichkeit anzusprechen und auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären. Die Gleichstellung ist m.a.W. nur für solche metaphysischen Gedankensysteme garantiert, die über eine ähnliche Geschlossenheit und Breite verfügen wie die im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen, ohne dass es auf ihre Einstellung zu der für die Religionen prägenden Gottesidee ankäme. Es ist weiterhin ein gewisses Mindestmaß im Hinblick auf eine hinreichende Konsistenz, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite, wie sie den im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen zu eigen ist, geboten. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens - z. B. zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang vermögen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszufüllen.

Diese zu Art. 4 Abs. 1 GG entwickelte Definition ist auf die Richtlinie 2000/78/EG übertragbar.

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Entscheidung des Klägers, nicht zu heiraten, sondern stattdessen in einer cohabitation légale zu leben, keine Weltanschauung, sondern einen Teilaspekt der persönlichen Lebensgestaltung dar.

Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz, da diese nicht vergleichbar sind.
Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist insbesondere gemein, dass sie auf Dauer angelegt sind und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner begründen.

Dies ist bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weist neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene Rechte und Pflichten auf und kann durch „Vertrag“ bzw. einseitige „Kündigung“ beendet werden.

Prägnant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die cohabitation légale aus der Sicht des belgischen Gesetzgebers nicht dem Familienrecht, sondern vielmehr dem Vermögensrecht zuzuordnen ist.

Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spricht ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr steht die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.

Der Kläger kann den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit seit Begründung der cohabitation légale auch nicht im Wege des Schadenersatzes geltend machen.

Ein Anspruch aus § 15 AGG scheitert daran, dass keine an einem Merkmal des § 1 AGG anknüpfende Ungleichbehandlung vorliegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Gleichbehandlungsrichtlinie verwiesen werden.

Da keine Diskriminierung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie vorliegt, scheidet auch ein Anspruch aus dem unionsrechtlichten Haftungsanspruch aus. Dieser setzt nämlich einen schuldhaften - hier nicht feststellbaren - hinreichend qualifizierten Verstoß gegen individualbegünstigende Normen des Unionsrechts voraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beamte, die in einer belgischen Lebenspartnerschaft leben, erhalten keinen Familienzuschlag der Stufe 1.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 

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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
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andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.