BG Hernals: Bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt

published on 01/07/2010 17:33
BG Hernals: Bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Author’s summary

Anwalt für Insolvenz in England - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Bezirksgericht Hernals hat mit dem Beschluss vom 17.06.2010 (Az: 18 E 4418/04t −10) folgendes entschieden:

Die mit Beschluss vom 16.11.2004 bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt . Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.

Der Antrag der betreibenden Partei, den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei kostenpflichtig abzuweisen wird seinerseits abgewiesen .


Begründung:

Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde in England am 09.07.2008 vor dem High Court of Justice das Konkursverfahren eröffnet. Nach Abwicklung des Verfahrens wurde der Konkurs am 09.07.2009 aufgehoben und die verpflichtete Partei von allen Verbindlichkeiten befreit. Die verpflichtete Partei legt hierzu eine beglaubigte Übersetzung der Entschuldungsbestätigung des Supreme Court of Judicature vom 13.07.2009 vor.

Die verpflichtete Partei beantragte daher am 27.05.2010 in Übereinkunft mit den Vorschriften der Europäischen Insolvenz−Verordnung (EuInsVO) und § 40 EO die Einstellung des Exekutionsverfahrens.

Der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gem § 40 EO setzt iVm § 55 Abs 2 EO eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers voraus. Die betreibende Partei wurde dementsprechend mit Beschluss vom 02.06.2010 (bei der betreibenden Partei eingelangt am 08.06.2010) zur Äußerung ob des Antrages der verpflichteten Partei aufgefordert. Die Äußerung der betreibenden Partei langte hieramts am 10.06.2010 im Wege des ERV ein. Rechtzeitigkeit war somit gegeben.

Die betreibende Partei brachte vor, dass sie vom in England geführten Konkursverfahren keine Kenntnis erlangt hatte und sich somit dem Konkursverfahren als Gläubiger nicht hatte anschließen können. Weiteres begehrte die betreibende Partei die Vorlage eines Beweises dafür, dass sie von dem in England laufenden Konkursverfahren nachweislich verständigt hätte werden müssen.

Das Gericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung den Ansichten der betreibenden Partei und beruft sich in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des OGH vom 17.03.2005 zu GZ 8 Ob 135/04t, wonach gemäß Art 16 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die zur Durchführung und Beendigung eines Konkursverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsbeschluss nach Art 16 EuInsVO anzuerkennen ist, sind gemäß Art 25 EuInsVO ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen.

Eines Exequaturverfahrens bedarf es ebensowenig wie weiterer Voraussetzungen wie etwa einer –im vorliegenden Fall in Österreich bisher unterbliebenen −Veröffentlichung der ausländischen Entscheidung.

Diese Ansicht ist somit analog auch auf die Konkurseröffnung durch ein ausländisches Gericht und die − von der betreibenden Partei gerügte −Unterlassung der Verständigung auszulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Show what you know!
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten
419 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Insolvenzrecht