BG Hernals: Bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt
published on 01/07/2010 17:33
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Das Bezirksgericht Hernals hat mit dem Beschluss vom 17.06.2010 (Az: 18 E 4418/04t −10) folgendes entschieden:
Die mit Beschluss vom 16.11.2004 bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt . Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.
Der Antrag der betreibenden Partei, den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei kostenpflichtig abzuweisen wird seinerseits abgewiesen .
Begründung:
Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde in England am 09.07.2008 vor dem High Court of Justice das Konkursverfahren eröffnet. Nach Abwicklung des Verfahrens wurde der Konkurs am 09.07.2009 aufgehoben und die verpflichtete Partei von allen Verbindlichkeiten befreit. Die verpflichtete Partei legt hierzu eine beglaubigte Übersetzung der Entschuldungsbestätigung des Supreme Court of Judicature vom 13.07.2009 vor.
Die verpflichtete Partei beantragte daher am 27.05.2010 in Übereinkunft mit den Vorschriften der Europäischen Insolvenz−Verordnung (EuInsVO) und § 40 EO die Einstellung des Exekutionsverfahrens.
Der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gem § 40 EO setzt iVm § 55 Abs 2 EO eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers voraus. Die betreibende Partei wurde dementsprechend mit Beschluss vom 02.06.2010 (bei der betreibenden Partei eingelangt am 08.06.2010) zur Äußerung ob des Antrages der verpflichteten Partei aufgefordert. Die Äußerung der betreibenden Partei langte hieramts am 10.06.2010 im Wege des ERV ein. Rechtzeitigkeit war somit gegeben.
Die betreibende Partei brachte vor, dass sie vom in England geführten Konkursverfahren keine Kenntnis erlangt hatte und sich somit dem Konkursverfahren als Gläubiger nicht hatte anschließen können. Weiteres begehrte die betreibende Partei die Vorlage eines Beweises dafür, dass sie von dem in England laufenden Konkursverfahren nachweislich verständigt hätte werden müssen.
Das Gericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung den Ansichten der betreibenden Partei und beruft sich in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des OGH vom 17.03.2005 zu GZ 8 Ob 135/04t, wonach gemäß Art 16 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die zur Durchführung und Beendigung eines Konkursverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsbeschluss nach Art 16 EuInsVO anzuerkennen ist, sind gemäß Art 25 EuInsVO ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen.
Eines Exequaturverfahrens bedarf es ebensowenig wie weiterer Voraussetzungen wie etwa einer –im vorliegenden Fall in Österreich bisher unterbliebenen −Veröffentlichung der ausländischen Entscheidung.
Diese Ansicht ist somit analog auch auf die Konkurseröffnung durch ein ausländisches Gericht und die − von der betreibenden Partei gerügte −Unterlassung der Verständigung auszulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die mit Beschluss vom 16.11.2004 bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt . Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.
Der Antrag der betreibenden Partei, den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei kostenpflichtig abzuweisen wird seinerseits abgewiesen .
Begründung:
Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde in England am 09.07.2008 vor dem High Court of Justice das Konkursverfahren eröffnet. Nach Abwicklung des Verfahrens wurde der Konkurs am 09.07.2009 aufgehoben und die verpflichtete Partei von allen Verbindlichkeiten befreit. Die verpflichtete Partei legt hierzu eine beglaubigte Übersetzung der Entschuldungsbestätigung des Supreme Court of Judicature vom 13.07.2009 vor.
Die verpflichtete Partei beantragte daher am 27.05.2010 in Übereinkunft mit den Vorschriften der Europäischen Insolvenz−Verordnung (EuInsVO) und § 40 EO die Einstellung des Exekutionsverfahrens.
Der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gem § 40 EO setzt iVm § 55 Abs 2 EO eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers voraus. Die betreibende Partei wurde dementsprechend mit Beschluss vom 02.06.2010 (bei der betreibenden Partei eingelangt am 08.06.2010) zur Äußerung ob des Antrages der verpflichteten Partei aufgefordert. Die Äußerung der betreibenden Partei langte hieramts am 10.06.2010 im Wege des ERV ein. Rechtzeitigkeit war somit gegeben.
Die betreibende Partei brachte vor, dass sie vom in England geführten Konkursverfahren keine Kenntnis erlangt hatte und sich somit dem Konkursverfahren als Gläubiger nicht hatte anschließen können. Weiteres begehrte die betreibende Partei die Vorlage eines Beweises dafür, dass sie von dem in England laufenden Konkursverfahren nachweislich verständigt hätte werden müssen.
Das Gericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung den Ansichten der betreibenden Partei und beruft sich in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des OGH vom 17.03.2005 zu GZ 8 Ob 135/04t, wonach gemäß Art 16 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die zur Durchführung und Beendigung eines Konkursverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsbeschluss nach Art 16 EuInsVO anzuerkennen ist, sind gemäß Art 25 EuInsVO ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen.
Eines Exequaturverfahrens bedarf es ebensowenig wie weiterer Voraussetzungen wie etwa einer –im vorliegenden Fall in Österreich bisher unterbliebenen −Veröffentlichung der ausländischen Entscheidung.
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Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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