BG Hernals: Bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt
Die mit Beschluss vom 16.11.2004 bewilligte Exekution wird gemäß § 40 Abs 1 EO eingestellt . Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.
Der Antrag der betreibenden Partei, den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei kostenpflichtig abzuweisen wird seinerseits abgewiesen .
Begründung:
Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde in England am 09.07.2008 vor dem High Court of Justice das Konkursverfahren eröffnet. Nach Abwicklung des Verfahrens wurde der Konkurs am 09.07.2009 aufgehoben und die verpflichtete Partei von allen Verbindlichkeiten befreit. Die verpflichtete Partei legt hierzu eine beglaubigte Übersetzung der Entschuldungsbestätigung des Supreme Court of Judicature vom 13.07.2009 vor.
Die verpflichtete Partei beantragte daher am 27.05.2010 in Übereinkunft mit den Vorschriften der Europäischen Insolvenz−Verordnung (EuInsVO) und § 40 EO die Einstellung des Exekutionsverfahrens.
Der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gem § 40 EO setzt iVm § 55 Abs 2 EO eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers voraus. Die betreibende Partei wurde dementsprechend mit Beschluss vom 02.06.2010 (bei der betreibenden Partei eingelangt am 08.06.2010) zur Äußerung ob des Antrages der verpflichteten Partei aufgefordert. Die Äußerung der betreibenden Partei langte hieramts am 10.06.2010 im Wege des ERV ein. Rechtzeitigkeit war somit gegeben.
Die betreibende Partei brachte vor, dass sie vom in England geführten Konkursverfahren keine Kenntnis erlangt hatte und sich somit dem Konkursverfahren als Gläubiger nicht hatte anschließen können. Weiteres begehrte die betreibende Partei die Vorlage eines Beweises dafür, dass sie von dem in England laufenden Konkursverfahren nachweislich verständigt hätte werden müssen.
Das Gericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung den Ansichten der betreibenden Partei und beruft sich in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des OGH vom 17.03.2005 zu GZ 8 Ob 135/04t, wonach gemäß Art 16 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die zur Durchführung und Beendigung eines Konkursverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsbeschluss nach Art 16 EuInsVO anzuerkennen ist, sind gemäß Art 25 EuInsVO ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen.
Eines Exequaturverfahrens bedarf es ebensowenig wie weiterer Voraussetzungen wie etwa einer –im vorliegenden Fall in Österreich bisher unterbliebenen −Veröffentlichung der ausländischen Entscheidung.
Diese Ansicht ist somit analog auch auf die Konkurseröffnung durch ein ausländisches Gericht und die − von der betreibenden Partei gerügte −Unterlassung der Verständigung auszulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.