Die Erhebung der Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz!

bei uns veröffentlicht am02.02.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

(BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2007; im Anschluss an den Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –)

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Nun ist der Gesetzgeber in Zugzwang. Er hat für Korrekturen am Gesetz eine Frist bis zum 31. Dezember 2008. Bis dahin ändert sich an der jetzigen Rechtslage allerdings nichts.

Die Erhebung einer einheitlichen Erbschaftsteuer auf Erwerbsgegenstände, deren Wert unterschiedlich ermittelt werde, sei gleichheitswidrig.

Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sei nur gewährleistet, wenn die Erbmasse nach realitätsgerechten Methoden bewertet werde. Dazu dürfe lediglich der gemeine Wert der Güter einheitlich der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Der gemeine Wert gebe den beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs wieder. Gerade diesen habe der Gesetzgeber besteuern wollen.

Die Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuerrechts knüpften bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) jedoch nicht an dem gemeinen Wert oder den ihm angenäherten Steuerwerten an.
Daher seien sie nicht ausreichend belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet. Gleichwohl sei die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts zulässig, der Gesetzgeber aber gehalten, bis zum 31. Dezember 2008 eine Novelle aufzusetzen, welche die Bewertung einheitlich am gemeinen Wert ausrichte. Auf der Bewertungsebene fordert er für alle Vermögensgegenstände eine realitätsnahe Bewertung auf der Grundlage der Verkehrswerte. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sobald es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, dürften Erbschaften und Schenkungen damit „teurer“ werden. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:

  • Grundsätzliches

Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Verkehrswerte könnte es allerdings in einem zweiten Schritt zu einer steuerlichen Lenkung in Form von „Verschonungsregelungen“ kommen. Das könnte z.B. durch Bewertungsabschläge, Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze gewährleistet werden, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde im Ergebnis dann in erster Linie Sparguthaben begünstigen.

Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Übermäßige Eile ist in diesen Fällen zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.

  • Unbebaute Grundstücke

Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten. Da die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 die Bewertung der unbebauten Grundstücke auf der Basis der im Besteuerungszeitpunkt aktuellen Bodenrichtwerte vornimmt, könnte diese Bewertung damit bereits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

  • Bebaute Grundstücke

Eine Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, dürfte aber wohl nicht in den nächsten Monaten umgesetzt werden. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.

  • Weitere Folgen

Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Das Gleiche gilt für Anleger, die in gewerbliche geschlossene Fonds investiert haben, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.

Hinweis: Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfGs auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Insoweit besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert. Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen (BVerfG, 1 BvL 10/02).

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