Die Rocky Horror Hunde Show
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Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Cleverness rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Gefährdung, die den Sturz des Mädchens auslöste. Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken führte lediglich zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Die Richter beließen es bei der Haftung des Hundehalters und sprachen für die Zahnverletzung und den Hundehorror ein Schmerzensgeld von insgesamt 2500 EUR zu (OLG Zweibrücken, 4 U 22/06).
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) - 4).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
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Der Kläger, der von Beruf Bau- und Möbeltischler ist, begehrt wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
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Am 10.02.2000 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall und verletzte sich an der linken Schulter. Mit dem Rettungswagen wurde er in das Kreiskrankenhaus H. gebracht, dessen Träger der Beklagte zu 1) ist. Dort versorgte ihn die Beklagte zu 3), damals Assistenzärztin in der chirurgischen Ambulanz. Sie veranlasste Röntgenaufnahmen (ohne Gewichtsbelastung der Schulter), die der Beklagte zu 5) als Radiologe auswertete. Der Beklagte zu 2), Oberarzt der Ambulanz und Vertreter des liquidationsberechtigten Chefarztes dieser Abteilung, des Beklagten zu 4), der zugleich Durchgangsarzt ist, unterzeichnete hierzu den Durchgangsarztbericht. Dort lautete die Diagnose „Prellung li. Schulter“. Des weiteren wurde darin die „Allgemeine Heilbehandlung“ bejaht und als behandelnder Arzt Dr. B. in M. eingetragen. Der Beklagte zu 2) ordnete außerdem die Nachschau für den Fall an, dass am 17.02.2000 noch Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte.
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Die Krankschreibungen am 10. und 14.02.2000 erfolgten sodann durch den Zeugen Dr. B.. Nachuntersuchungen führte der Beklagte zu 2) am 17.02., 24.02. und 02.03.2000 durch; bei den ersten beiden Terminen stellte der Beklagte zu 2) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Kläger aus. In den Nachschauberichten heißt es unter anderem, dass der Kläger in allgemeiner Heilbehandlung bei Dr. B. verbleibt.
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Nach einem Arbeitsversuch des Klägers am 06.03.2000 stellte sich dieser wegen Schulterbeschwerden bei dem Zeugen Dr. B. vor, der ihn in die Klinik Dr. W. in H. einwies. Die dortige Röntgenuntersuchung unter Gewichtsbelastung ergab eine vollständige Sprengung des Schultereckgelenks im Sinne einer Verletzung nach Tossy III.
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Der Kläger hat unter anderem behauptet, es habe schon am 10.02.2000 eine Schulterverletzung dieser Schwere vorgelegen, sie sei den Ärzten im Kreiskrankenhaus Husum auch erkennbar gewesen. Im Falle ordnungsgemäßer Befundung und sofortiger operativer Versorgung wäre diese folgenlos ausgeheilt. Die Beklagten zu 2) - 4) seien außerdem passivlegitimiert, weil sie die allgemeine Heilbehandlung übernommen hätten.
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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat der Kläger in erster Instanz zurückgenommen.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Unfallchirurgen Dr. Z. als unbegründet zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, weil er als Vertreter des Beklagten zu 4) nur durchgangsärztlich tätig gewesen sei. Auch habe ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) nicht vorgelegen; damit komme dem Kläger eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität nicht zugute. Auch der Beklagte zu 5) hafte nicht, weil ihm ein Fehler bei der Auswertung der Röntgenaufnahme vom 10.02.2000 nicht unterlaufen sei.
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Wegen des weiteren Inhalts des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
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Mit der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Beklagten seien passivlegitimiert, weil sie die Heilbehandlung schon ab dem 10.02.2000 in ihre eigenen Hände genommen hätten. Ihnen seien in der Zeit vom 10.02. bis 02.03.2000 grobe Behandlungsfehler unterlaufen, die für seinen geklagten Gesundheitszustand ursächlich seien, so am 10.02.2000 durch Nichtberücksichtigung des Hochstands des lateralen Claviculaendes, eine fehlerhafte Befundung der Röntgenbilder und die Nichterhebung gebotener weiterer Diagnostik. Er, der Kläger, hätte operativ versorgt werden müssen. Die Beklagten würden schon deshalb haften, weil er nicht auf die Operationsmöglichkeit hingewiesen worden ist.
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Der Kläger hat die Berufung gegen den Beklagten zu 5) zurückgenommen und beantragt nun,
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das angefochtene Urteil zu ändern,
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die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2000 zu zahlen,
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festzustellen, dass die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Versorgung und Behandlung der Unfallverletzung der linken Schulter vom 10. Februar 2000, der ihm seitdem erwächst bzw. noch erwachsen wird, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten im Wesentlichen daran fest, durchgangsärztlich gehandelt zu haben und daher nicht passivlegitimiert zu sein. Außerdem hätten sie den Kläger nicht fehlerhaft behandelt. Am 10.02.2000 habe auch keine Schultereckgelenksprengung gemäß Tossy III vorgelegen. Der Kläger habe schließlich nicht bewiesen, dass sein Gesundheitsschaden bei operativer Behandlung nicht eingetreten wäre.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im zweiten Rechtszug verwiesen.
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Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, die Zeugen Dr. B. und Frau S. vernommen und den Sachverständigen Dr. Z. ergänzend zu seinen erstinstanzlichen gutachterlichen Äußerungen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2007 verwiesen.
II.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm stehen deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) - 4) nicht zu.
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1. Nach erst- und zweitinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme spricht einiges für das Vorliegen behandlungsfehlerhaften Verhaltens, jedenfalls für die Zeit ab dem 17.02.2000.
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a) Hinsichtlich der Beklagten zu 3) wird freilich für den 10.02.2000 von einem Behandlungsfehler nicht auszugehen sein. Zum einen war am 10.02.2000 - nach der Behauptung des Klägers - der Beklagte zu 2) als Oberarzt, also ein erfahrener Arzt, hinzugezogen worden. Zum anderen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das dokumentierte Beschwerdebild am 10.02.2000 nicht auf die Notwendigkeit einer Belastungsröntgenaufnahme schließen lässt.
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Im Übrigen ist auch fraglich, ob eine unterlassene Befunderhebung vorliegend zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität geführt hätte, wenn wie hier die Beklagten den Kläger in konservativer Hinsicht auch ohne durchgeführte Belastungsröntgenaufnahme richtig versorgt haben, eine solche unterlassene Befunderhebung möglicherweise lediglich zu einer fehlenden Aufklärung über eine Behandlungsalternative (hier: operatives Vorgehen) geführt hätte.
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b) Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) für den Zeitraum ab dem 17.02.2000 kommt jedoch in Betracht. Denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. hätte es schon bei der ersten Nachuntersuchung am 17.02.2000 bei fortbestehendem Schmerzbild der Durchführung einer Belastungsröntgenaufnahme bedurft. Es sei - so der Sachverständige - nicht nachvollziehbar, dass an diesem Tag eine genauere Untersuchung nicht stattgefunden habe.
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2. Ein eventueller Behandlungsfehler bleibt aber gegenüber dem Kläger letztlich ohne haftungsrechtliche Konsequenz für die Beklagten zu 2) und 4). Denn sie handelten in der Zeit vom 10.02. bis 02.03.2000 durchgangsärztlich, mithin in Ausübung eines öffentlichen Amtes. So führte das ärztliche Personal der chirurgischen Ambulanz die Behandlung des Arbeitsunfalls lediglich aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Bestellung des Beklagten zu 4) zum Durchgangsarzt durch, die auch eine Vertretung (hier durch den Beklagten zu 2)) und den Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (hier durch die Beklagte zu 3)) gestatten (vgl. OLG München AHRS 0180/111, Urteil vom 14.03.1996 - 1 U 4744/95).
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Dies hat zur Folge, dass möglicherweise bestehende Amtshaftungsansprüche allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten sind.
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Anderes gilt zwar, wenn der Arzt die allgemeine Heilbehandlung in die eigenen Hände genommen hat, denn diese stellte sich dann nicht als Erfüllung einer der Berufsgenossenschaft obliegenden (öffentlich-rechtlichen) Pflicht dar, und der Arzt übte damit nicht mehr ein öffentliches Amt aus. Vielmehr würde zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet (BGH NJW 1994, 2417). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
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a) Für den 10.02.2000 unterfallen die Untersuchung und Versorgung des Klägers dem durchgangsärztlichen Bereich.
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Soweit der BGH in 1974 allerdings eine persönliche Haftung des Durchgangsarztes schon unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Zielrichtung der Untersuchung des Patienten dahingehend bejaht hat, dass - sofern sich ein Fehler bei der Untersuchung auf die Erstversorgung ausgewirkt hat - die Untersuchung insoweit nicht zur Ausübung eines öffentlichen Amtes zählt (NJW 1975, 589), ist dem nicht zu folgen. Dies würde die Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs bedeuten. Zudem ist dieser gedankliche Ansatz des BGH auch durch seine nachfolgende Rechtsprechung überholt: Erst wenn nämlich die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der zu gewährenden Heilbehandlung getroffen ist, unterfällt die ärztliche Behandlung dem Privatrecht. Diese Entscheidung des Durchgangsarztes zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung bildet eine Zäsur in seiner Pflichtenstellung (BGH NJW 1994, 2417). Besteht also - wie hier - der Fehler in der falschen Diagnose und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann stellt er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar und bleibt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen (LG Karlsruhe MedR 2006, 728).
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Gerade diese Situation lag hier vor. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung das maßgebende Geschehen nachvollziehbar der Erstdiagnostik zugeordnet, die der Entscheidung zur allgemeinen und berufsgenossenschaftlichen Behandlung vorgelagert ist. Außerdem haben die Beklagten eine Erstversorgung in dem Sinne der Entscheidung des BGH aus 1974 nicht vorgenommen; so lag jenem Urteil eine Wundversorgung mit Sehnennaht und Anlage einer Gipsschiene zugrunde, während der Kläger im vorliegenden Fall lediglich einen Becher mit Salbe erhalten hat und ihm Eiskühlung und Analgetika empfohlen wurde.
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Das bedeutet für die ärztliche Diagnostik und Versorgung am 10.02.2000, dass die Beklagten zu 2) und 3) ausnahmslos durchgangsärztlich gehandelt haben.
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b) Auch die nachfolgenden Vorstellungen des Klägers bei dem Beklagten zu 2) sind ausschließlich dem durchgangsärztlichen Bereich zuzuordnen, was lediglich eine Haftung des Unfallversicherungsträgers auszulösen vermag. Denn auch die Überwachung des Heilerfolges zählt zum durchgangsärztlichen Bereich (siehe Leitnr. 35 des bis einschl. 2000 geltenden und u. a. bei Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. V, Anh. Nr. 9 abgedruckten Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger i. d. F. vom 26.03.1992 und § 29 des nachfolgenden, u. a. in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Bd. 4, Anh. VI Nr. 1 abgedruckten Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 29.11.2000; vgl. auch Otzen, MedR 2002, 134). Diese Behandlungen sind zudem bei der Holzberufsgenossenschaft abgerechnet worden.
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Eine andere Zuordnung würde nur gelten, wenn der Beklagte zu 2) als Vertreter des Beklagten zu 4) an dem 17.02.2000 und den nachfolgenden Terminen die Heilbehandlung an sich gezogen hätte. Das war hier aber nicht der Fall.
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Wenngleich den Angaben des Zeugen Dr. B. über durchgeführte Untersuchungen des Klägers vor dem 06.03.2000 wegen offenbarer Erinnerungslücken und geringer Verlässlichkeit seiner Behandlungsdokumentation keine hinreichende Aussagekraft zukommt und damit möglicherweise zu unterstellen ist, dass der Kläger erstmals am 06.03.2000 von dem Zeugen untersucht worden ist, bedeutet dies für den vorangegangenen Zeitraum nicht zugleich die Übernahme der Heilbehandlung durch den Beklagten zu 4), dieser vertreten durch den Beklagten zu 2). Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) - nachdem der Zeuge Dr. B. am 10.02. und 14.02. für den Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hatte - am 17.02. und 24.02.2000 ebenfalls solche Bescheinigungen ausstellte, begründet ebenfalls nicht schon die Übernahme der Heilbehandlung, obwohl die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Sache des behandelnden Arztes ist (Leitnr. 62 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger und § 47 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Denn allein diese Tätigkeit stellt für sich gesehen keine ärztliche Versorgung im Sinne von § 11 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger dar.
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Maßgebend ist vielmehr, dass der Beklagte zu 2) Nachschauberichte gefertigt hat, es sich also aus seiner Sicht jeweils um eine berufsgenossenschaftliche Nachuntersuchung gehandelt hat. So sind Nachschauen nach Leitnr. 35 Abs. 1 und 2 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger und nach § 29 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger nur dann vorzunehmen, wenn sich der Unfallverletzte gerade nicht in eigener Behandlung des Durchgangsarztes befindet.
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Es begründet auch keine Übernahme der eigenen Behandlung, wenn der Beklagte - wie der Kläger behauptet - nicht nach der Behandlung durch den Zeugen Dr. B. nachgefragt hat (vgl. § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Denn schließlich ist in den Nachschauberichten jeweils vermerkt, der Kläger verbleibe in allgemeiner Heilbehandlung des Zeugen Dr. B., nachdem schon im Durchgangsarztbericht vom 11.02.2000 dieser als behandelnder Arzt vermerkt ist und der Beklagte zu 2) - so die Behauptung des Klägers - ihn am 10.02.2000 (wenn auch nur zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zu diesem Hausarzt geschickt hatte. Schließlich ist auch von Gewicht, dass sich nach dem Inhalt der Nachschauberichte und der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Tätigkeit des Beklagten zu 2) darin erschöpfte, Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen zu geben.
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Für eine privatrechtliche Haftung der Beklagten zu 2) - 4) bleibt nach alledem kein Raum.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.