EU-Insolvenz: Die Eröffnung einer Insolvenz in England über eine Gesellschaft verstößt gegen den ordre public, sofern die administrators nicht neutral sind.

bei uns veröffentlicht am03.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ebenso liegt ein Ordre Public Verstoß in der wahrheitswidirgen Behauptung eines COMI
 So hat das AG Nürnberg am 15.08.2006 (Az. 8004 IN 1326 - 1331/06) entschieden:

1. Die Eröffnung eines englischen Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Limited, die hauptsächlich in Deutschland tätig ist, verstößt gegen den Grundsatz des deutschen Ordre Public gem. Art. 26 EuInsVO, wenn die bestellten administrators nicht unabhängig sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die adminstrators auf Antrag der Geschäftsführer der insolventen Limited bestellt worden sind und von den langjährigen Beratern der Gesellschaft und der Eigentümer rechtlich beraten werden.

2. Als Verstoß gegen den Ordre Public ist es auch anzusehen, wenn die Eröffnungsentscheidung auf einer Täuschung beruht, weil die Geschäftsführer der Limited wahrheitswidrig angeben, dass das Zentrum der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft in England liege und dagegen sprechende Umstände bewusst verschweigen.


Entscheidung:

Eröffnungsbeschluss

1.Über das Vermögen der Fa.

vertr. dch. d. Geschäftsführer (director)

1)

2)

3)

c/o

Sitz des Unternehmens und Hauptverwaltung:

Betriebsstätten:

Geschäftszweig: Ausführung von Bauleistungen aller Art im In- und Ausland, insbesondere der Rohrleitungsbau

wird heute am 1. 10. 2006, um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren gem. §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt als Hauptinsolvenzverfahren entsprechend Art. 3 EUInsVO(Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000) i.V. mit den Erwägungsgründen12, 13, 14. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach Feststellung des Gerichts gegeben.

2.Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

RA

3.Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 23. 12.2006 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

4.Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233–271 – InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Donnerstag, den 23. 11. 2006, 9.00 Uhr

vor dem AG Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, Sitzungssaal 126/I.

5.Der Prüfungstermin wird anberaumt auf

Donnerstag, den 25. 1. 2007, 9.00 Uhr

vor dem AG Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, Sitzungssaal 126/1.

Hinweis:Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung!

6.Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28II InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 III InsO).

7. Gemäß § 67 InsO wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern:

1)

2)

vertr. dch. d. Geschäftsführer Herrn

Ansprechpartner: Herr

3).

4)

5) Bundesagentur für Arbeit

Gründe zu Ziff. 1):

Die Eröffnung erfolgt als Hauptinsolvenzverfahren entsprechend Art. 3 EUInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000) in Verbindung mit den Erwägungsgründen Nr. 12–14.

Das Insolvenzgericht kommt zu diesem Ergebnis auf Grund der amtlichen Ermittlungen unterstützt durch die ausführlichen tatsächlichen und sachkundigen Feststellungen des vom Gericht bestellten Gutachters und vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Gutachter, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Leiter des Prüfungsausschusses .für Fachanwälte der Rechtsanwaltskammern Bamberg und Nürnberg, ist dem Gericht seit Jahren als erfahren und auch auf dem Gebiet des internationalen Insolvenzrechts ausgebildet bekannt. An seinen Feststellungen besteht kein Zweifel.

Das Insolvenzgericht hat bereits am Tage der Antragstellung, am 4. 8. 2006, unmittelbar nach der Antragstellung und Zulassung des Antrags die amtlichen Ermittlungen aufgenommen, die Ast. und den Director Edouard A. persönlich bzw. fernmündlich gehört. In seiner Entscheidung vom 4. 8. 2006 konnte das Insolvenzgericht bereits folgendes feststellen:

„Das AG Nürnberg – Insolvenzgericht – ist auch örtlich und international zuständig, denn die Gesellschaft hat ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) tatsächlich und abweichend vom eingetragenen Sitz der Hauptniederlassung in Nürnberg. Der Sitz in Nürnberg ist der Ort, an dem die Ag. gewöhnlich ihrer Verwaltung nachgeht. In Nürnberg befinden sich alle für ein Unternehmen notwendigen Verwaltungsteile wie Finanz- und Personalverwaltung. Alle Verbindungen mit Kunden und Lieferanten werden hier abgewickelt und von Nürnberg aus koordinierend gesteuert. Die Internetauftritte der Gesellschaft, die dem Gericht vorliegen, weisen auf den Sitz der Gesellschaft mit Hauptverwaltung in Nürnberg hin, so dass der Mittelpunkt für Dritte in Nürnberg feststellbar ist (Erwägungsgrund13 der EU InsVO vom 29. 5. 2000, N 1346/2000 des Rates).”

Zu diesem Zeitpunkt war nicht bekannt, dass der High Court of Justice bereits um 12.34 Uhr Ortszeit in einem sogenannten „Out of Court Appointment” das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und die Herren I. J. A. und W. D. J.zu Joint Administrators bestellt hat. Der High Court of Justice hat aber schon am 16. 8. 2006 verfügt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft i.S. des Art. 3 EUlnsVO immer in Deutschland gelegen hat und liegt, die Bestellung der gemeinsamen Verwalter i.S. von Art. 3 I EUlnsVO ungültig war und keinen Anlass zu einem Hauptinsolvenzverfahren in England und Wales gab.

Die nunmehr vorliegenden Ermittlungen haben nun insgesamt ergeben, dass die Hauptverwaltung der Gesellschaft schon immer und auch jetzt in Nürnberg lag und liegt. Alle maßgeblichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Hauptverwaltung und Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen liegen vor, denn alle unternehmerischen Entscheidungen wurden und werden in Nürnberg getroffen, mögen sich, auch die Directoirs zeitweise im Ausland befunden haben. Die Ermittlungen von Londoner Anwälten haben auch ergeben, dass es sich bei den zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebenen Anschriften in London um keine eigenen Büroadressen gehandelt hat, sondern um die Anschriften einer Anwaltskanzlei.

Es hat sich aber auch ergeben, dass entgegen einer Eintragung im Handelsregister des AG Nürnberg (HRB ...) sich keine Zweigniederlassung in Nürnberg befand und befindet, sondern die Hauptniederlassung.

Neben dieser Hauptniederlassung und Hauptverwaltung befinden sich fast ausschließlich alle Betriebsstätten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

In der Hauptverwaltung und den deutschen Betriebsstätten arbeiten auch fest vollständig die gegenwärtig 693 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft tritt nach außen hin ausschließlich unter der Adresse ihrer Nürnberger Zentrale auf, die. auch als Gesellschaftsadresse angegeben wird. Dies wird eindeutig, wie es das Insolvenzgericht sofort nach Antragstellung feststellen konnte, sowohl durch den deutschen als auch durch den englischen. Internetauftritt der- Insolvenzschuldnerin belegt.

Das gesamte operative Geschäft der Gesellschaft wird von Deutschland aus gesteuert. Mit Ausnahme auf dem Gebiet der Abwassertechnik und der Kernkrafttechnik werden nur in Deutschland Werkleistungen, erbracht. Neben der Verwaltung befinden, sich die Buchhaltung der Gesellschaft, sowie sämtliche Dokumente der Gesellschaft in Nürnberg.

Nahezu sämtliche Betriebsstätten der Gesellschaft sowie die Betriebsimmobilien sind in Deutschland gelegen. Alle von der Schuldnerin aktiv genutzten Bankkonten befinden sich bei deutschen Banken in der Bundesrepublik Deutschland. Nahezu sämtliche Gläubiger der Gesellschaft haben ihren Sitz in Deutschland. Praktisch sämtliche wesentliche Vertragsbeziehungen der Gesellschaft unterliegen deutschem Recht. Die überwiegende Anzahl der Verträge ist auf deutsch gefasst und wurde in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Die Gläubiger der Gesellschaft hatten keinen Einfluss darauf, dass sie Gläubiger einer englischen Gesellschaft wurden. Sie hatten ihre Geschäftsbeziehungen mit der Rechtsvorgängerin der Gesellschaft der Firma H. B. GmbH & Co. KG geführt.

Ob überhaupt in England, wie jetzt von den Directors beantragt ein Sekundär Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, bleibt fragwürdig.

Jedenfalls ist die gesetzliche Vermutung des Art. 3 I S. 2 EUInsVO, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsgemäßen Sitzes sei, insgesamt und überzeugend widerlegt.

Die Gesellschaft ist auch in ihrer Rechtsform als „Privat Limited Company” bzw. „Ltd.” Insolvenzfähig. Gemäß Art. 4 II lit. a EUInsVO i.V. mit§ 11 InsO richtet sich die Insolvenzfähigkeit nach der Rechtsfähigkeit. Es gilt die Gründungstheorie (EuGH vom 9. 3. 1999 – C 212/97„Centros”; EuGH vom 5. 11. 2002 – C 208/00 „Überseering”; EuGH vom 30. 9. 2003 – C 167/01 „Inspire Art”). Dem hat sich auch der BGH angeschlossen. Demnach werden ausländische Kapitalgesellschaften nach dem Recht des Staates ihrer Gründung behandelt und als juristische Person mit entsprechender Haftungsbeschränkung auch in den anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union anerkannt. Gemäß Art. 4 I EUlnsVO richtet sich das anwendbare Insolvenzstatut nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Verfahren, eröffnet wird. Deshalb sind die Insolvenzordnung und die darin normierten. Eröffnungsgründe der §§ 16f InsO im vorliegenden Insolvenzauftragsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft maßgeblich. Eröffnungsgründe sind wie ausführlich und überzeugend im Gutachten dargestellt die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Ley

Richter am AG

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

Insolvenzordnung - InsO | § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens


(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werd

Insolvenzordnung - InsO | § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht


(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen F

Insolvenzordnung - InsO | § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses


(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen. (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubige

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Referenzen

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.