EU-Insolvenz: Keine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Zuständigkeit

bei uns veröffentlicht am10.08.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat-OLG Nürnberg vom 15.12.11-Az:1 U 2/11
Das OLG Nürnberg hat mit dem Beschluss vom 15.12.2011 (Az: 1 U 2/11) folgendes entschieden:

Im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, der ausländische Wohnsitz des Schuldners sei ein Scheinwohnsitz, um ein Insolvenzverfahren im Ausland durchführen zu können.

Der Einwand, das ausländische Gericht habe seine Zuständigkeit fehlerhaft bejaht oder der Schuldner habe dessen Zuständigkeit erschlichen, kann auch grundsätzlich nicht über Art. 26 EuInsVO (Verstoß gegen den ordre public) geltend gemacht werden.

Der Antrag der Klägerseite, das Verfahren wieder aufzunehmen, wird zurückgewiesen.


Gründe:

Der Senat hatte mit Beschluss die Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagten festgestellt, weil über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren in Großbritannien eröffnet worden war.

Die Klägerseite beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei den anhängigen Insolvenzverfahren handle es sich um Scheinverfahren. Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Großbritannien lägen nicht vor, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in C. und damit im Inland hätten. Die in Großbritannien benannten Adressen seien bloße „Briefkastenadressen“.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ein Aufnahme des Verfahrens nach § 240 S. 1 ZPO, § 352 Abs. 1 S. 1 InsO nicht vorliegen. Eine vorherige Anhörung der Beklagten kann unterbleiben, weil sie durch die Ablehnung der Aufnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag nicht deshalb unzulässig ist, weil mit ihm der Sache nach geltend gemacht wird, die Voraussetzungen einer Unterbrechung nämlich ein anzuerkennendes ausländisches Insolvenzverfahren hätten nicht vorgelegen. Dieser Einwand hätte mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, in dem die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt wurde, geltend gemacht werden müssen (§ 252 ZPO); die Frist dafür (§ 569 ZPO) war aber bei Eingang des Antrags vom 31.10.2011 bereits abgelaufen.

Jedenfalls ist der Antrag nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben. Weder hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen noch legt die Klägerseite dar, dass nach den für das englische Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften eine Fortführung des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter zulässig wäre oder das Insolvenzverfahren beendet ist.

Eine Fortführung des Verfahrens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Insolvenzeröffnung durch das britische Gericht nicht anzuerkennen sei.

Der Senat hatte im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass die Eröffnung des englischen bankruptcy-Verfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) und 3) zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits geführt hat, weil er die Insolvenzmasse betrifft (Art. 15, Art. 2a VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO) i.V.m. Anlage A, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2010 Anhang I, § 352 Abs. 1 S. 1 InsO) und die dortige Eröffnungsentscheidung wirksam war.

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerseite ausreicht, um ein „Erschleichen“ der insolvenzgerichtlichen Zuständigkeit in Großbritannien zu begründen. Auch nach deutschem Verfahrensrecht bleibt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestehen, wenn der Schuldner nach Verfahrenseröffnung seinen Wohnsitz verlegt (§§ 3, 4 InsO, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Jedenfalls ist eine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht möglich.

Bei Art. 16 EuInsVO ist die Entscheidungszuständigkeit des eröffnenden Gerichts nicht zu überprüfen, wenn es eine Zuständigkeit aufgrund der EuInsVO angenommen hat; das ergibt sich unmittelbar aus Erwägungsgrund Nr. 22 der VO (EG) 1346/2000. Entscheidend ist nicht, ob nach Auffassung des Gerichts des Zweitstaats das Eröffnungsgericht tatsächlich international zuständig war, sondern ausschließlich, ob dieses die Zuständigkeit nach Art. 3 VO (EG) 1346/2000 EuInsVO in Anspruch genommen hat; das ist im Beschluss vom 16.9.2010 der Fall (“and the court being satisfied that the EC Regulation does apply”).

Auch die Verweigerung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 26 VO 1346/2000) kommt bei Verstößen gegen die Zuständigkeitsregelung nicht in Betracht. Art. 26 der VO (EG) 1346/2000 verlangt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit der inländischen öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Die Anerkennung einer Entscheidung nach Art. 26 kann folglich nicht alleine deshalb verweigert werden, weil diese inhaltlich unrichtig oder im Rahmen der Entscheidung das anzuwendende Recht falsch angewandt worden ist. Grundsätzlich ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfsystem, ergänzt durch das Vorabentscheidungsverfahren, eine ausreichende Garantie bietet; die fehlende internationale Zuständigkeit kann deshalb nur im Entscheidungsstaat selbst im Wege eines Rechtsmittels geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich. Es ist in erster Linie Sache des englischen Gerichts, auf Vorbringen von Gläubigern zu überprüfen, ob seine Eröffnungsentscheidung zu Unrecht ergangen und zu korrigieren ist. Selbst wenn das englische Gericht die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nur unzureichend geprüft haben sollte, hat dies nicht zur Folge, dass die Anerkennung der Insolvenzeröffnung mit Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Die Regelungen der VO (EG) 1346/2000 gehen davon aus, dass die Eröffnung der von ihr erfassten Gesamtverfahren in den Mitgliedstaaten grundsätzlich gleichwertig ist. Es liegt dann nicht anders, als wenn ein anderes inländisches Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hätte; fehlerhafte Verweisungsentscheidungen nach § 281 ZPO sind aber bis zur Grenze der Willkür hinzunehmen. Nach deutschem Verfahrensrecht führen im übrigen auch der Wechsel des Wohnortes nach Rechtshängigkeit eines Rechtsstreites oder die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht zu einem Wegfall der einmal begründeten Zuständigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 2, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für Verstöße gegen den ordre public trägt die Klägerseite weder vor noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt.


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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.