EU-Insolvenz: Wechselt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen, so ist das zuständigkeitsrechtlich unbeachtlich

bei uns veröffentlicht am03.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Jenes trifft zumindest zu, sofern der COMI nach Insolvenzantragsstellung, aber vor Verfahrenseröffnung verlegt wurde.
Oftmals wird im Rahmen grenzüberschreitenden Insolvenzen der Interessenmittelpunkt des Schuldners gezielt im Vorfeld zum Insolvenzverfahren verlegt, damit es in einem gewissen Staat  zur Insolvenzeröffnung kommt. Fraglich in diesem Zusammenhang war, was denn passiert, wenn der Schuldner zwar zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner Interessen in dem Eröffnungsstaat hatte, den COMI jedoch bereits bevor die Eröffnungsentscheidung erging verlegte.
Diese Frage hat nun der EuGH beantwortet.


Entscheidung:


In seiner Entscheidung vom 17.01.2006 (RS. C-1/04) entschied der EuGH:

1. Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt. 

In der Rechtssache C1/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom BGH (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. 11. 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. 1. 2004, in dem Verfahren

Susanne Staubitz-Schreiber

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann als Bevollmächtigte,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H.G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Grünheid und A.M. RouchaudJoët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. 9. 2005

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines beim BGH anhängigen Verfahrens über die Rechtsbeschwerde von Susanne Staubitz-Schreiber (im Folgenden: Bf.) gegen die Entscheidung des LG Wuppertal, mit der dieses das Rechtsmittel der Bf. gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das AG Wuppertal als Insolvenzgericht zurückgewiesen hatte.

 Rechtlicher Rahmen

 

Nach ihrer vierten und ihrer sechsten Begründungserwägung regelt die Verordnung die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung und für Entscheidungen, die unmittelbar auf Grund von Insolvenzverfahren ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts und hat insbesondere zum Ziel, zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben.

Nach ihrer zwölften Begründungserwägung sieht die Verordnung vor, dass das Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung und hat grundsätzlich zum Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen, wobei insbesondere vorbehalten bleibt, dass in dem oder den Mitgliedstaaten, in denen der Schuldner eine Niederlassung hat, parallele Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, deren Wirkungen auf das in dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten belegene Vermögen des Schuldners beschränkt sind.

Gemäß ihrem Artikel 1 I gilt die Verordnung vorbehaltlich der in II aufgeführten Sonderfälle „für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben“.

 Nach Artikel 2 der Verordnung bedeutet:

„a) ‚Insolvenzverfahren‘ die in Artikel 1 I genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;

d) ‚Gericht‘ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;

e) ‚Entscheidung‘, falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;

f) ‚Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung‘ den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;

…“

Artikel 3 der Verordnung sieht für die internationale Zuständigkeit folgende Regeln vor:

„(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

 

(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach I eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach II eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach I kann ein Partikularverfahren nach II nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:

a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach I angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;

b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.“

Gemäß Artikel 4 I der Verordnung gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht „des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt“. Die Artikel 5 bis 15 der Verordnung sehen jedoch eine Reihe von Ausnahmen vom Recht des Staates der Verfahrenseröffnung vor.

Artikel 16 I der Verordnung lautet: „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.“

Artikel 17 I der Verordnung bestimmt: „Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 I entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 II eröffnet ist.“

Artikel 38 der Verordnung lautet: „Bestellt das nach Artikel 3 I zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.“

 

Unter den Übergangsbestimmungen der Verordnung sieht Artikel 43 – „Zeitlicher Geltungsbereich“ – vor:

„Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.“

Ferner heißt es in Artikel 44 – „Verhältnis zu Übereinkünften“ – der Verordnung:

„(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung in ihrem sachlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte …

(2) Die in I aufgeführten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet worden sind.

…“

Die Verordnung ist gem. ihrem Artikel 47 am 31. 5. 2002 in Kraft getreten. In ihrem Anhang A ist als Insolvenzverfahren gem. Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung das „Insolvenzverfahren“ des deutschen Rechts aufgeführt.

 

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Die Bf. wohnte in Deutschland, wo sie in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör betrieb. Im Jahr 2001 stellte sie den Betrieb dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. 12. 2001 beim AG – Insolvenzgericht – Wuppertal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. 4. 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten.

Das AG Wuppertal lehnte mit Beschluss vom 10. 4. 2002 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die Beschwerde der Ast. gegen diesen Beschluss wurde vom LG Wuppertal durch Beschlüsse vom 14. 8. 2002 und vom 15. 10. 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, die deutschen Gerichte seien gem. Artikel 3 I der Verordnung nicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, da die Ast. den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Spanien habe.

Die Ast. legte Rechtsbeschwerde zum BGH ein, mit der sie die Aufhebung der genannten Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache an das LG Wuppertal beantragt. Sie macht geltend, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit müsse auf die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt werden, d. h. im vorliegenden Fall auf ihren Wohnsitz in Deutschland im Dezember 2001.

 

Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, das bei ihm anhängige Verfahren falle gem. den Artikeln 43 und 44 II der Verordnung in deren Anwendungsbereich, da vor ihrem Inkrafttreten am 31. 5. 2002 keine positive Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen worden sei.

Sodann weist es darauf hin, dass die Ast. den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nach Spanien verlegt habe, nachdem sie in Deutschland die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, aber noch bevor ein solches mit den nach deutschem Recht damit verbundenen Wirkungen eröffnet worden sei.

In dieser Situation hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Bleibt das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder wird das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?

 

 Zur Vorlagefrage

Artikel 43 Satz 1 der Verordnung stellt den Grundsatz auf, nach dem sich der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung bestimmt. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Verordnung Anwendung findet, wenn bis zu ihrem Inkrafttreten am 31. 5. 2002 noch keine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, auch wenn der Eröffnungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. So verhält es sich in der vorliegenden Rechtssache, da die Bf. ihren Antrag am 6. 12. 2001 gestellt hatte und bis zum 31. 5. 2002 noch keine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen war.

Folglich hat das vorlegende Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit Artikel 3 I der Verordnung zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung, nach der für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, enthält keine Aussage darüber, ob das zuerst befasste Gericht zuständig bleibt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt.

Ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf dieser Grundlage widerspräche jedoch den Zielen der Verordnung.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich in der vierten Begründungserwägung der Verordnung seine Absicht zum Ausdruck gebracht, zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Schuldner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Einreichung des Eröffnungsantrags und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen könnte.

Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche außerdem dem in der zweiten und der achten Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren, da er die Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen würde.

Überdies gewährleistet das Bestehenbleiben der Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts eine höhere Rechtssicherheit für die Gläubiger, die die im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu tragenden Risiken in Bezug auf den Ort beurteilt haben, an dem der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen lag, als sie mit ihm rechtliche Beziehungen eingingen.

Im Übrigen stellen die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens, die Eröffnung, falls erforderlich, von Sekundärinsolvenzverfahren und die Befugnis des vom zuerst befassten Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters, Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Schuldnervermögen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, bedeutsame Garantien für die Gläubiger dar, die den maximalen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ermöglichen, insbesondere wenn dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt hat.

Daher ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Artikel 3 I der Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.


Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 3I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.


 

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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