Freiberufler und Gewerbetreibende: Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben

published on 26/05/2016 13:27
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Studienkosten der Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.
Die Kinder des Unternehmensberaters (U) studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management und waren daneben im Unternehmen des U geringfügig beschäftigt. U schloss mit den Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Kosten anteilig zurückzuzahlen. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. U sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Da eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich sei, bleibe es beim Abzugsverbot.

Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, (Az.: 4 K 2091/13 E).
 
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published on 15/01/2016 00:00

Tenor Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007, zuletzt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.5.2013, wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.
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Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007, zuletzt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.5.2013, wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.510 € in Abzug gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


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