Arbeitsrecht: Kündigungsschutz bei Weiterbeschäftigung nach Abberufung
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Dies gilt, sofern der Arbeitnehmer ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben weiterbeschäftigt wird.
Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der zunächst als Sachbearbeiter für die beklagte GmbH & Co. KG tätig war. Nach etlichen Jahren wurde er auf Grund eines "Geschäftsführer-Anstellungsvertrags" zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Als der Geschäftsführervertrag später gekündigt wurde, einigten sich die Parteien über seine Abberufung als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem bisherigen Anstellungsvertrag. Fünf Monate später kündigte die KG das Arbeitsverhältnis ordentlich. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Zur Begründung hieß es, er habe wegen Nichterfüllung der Wartezeit (sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses) noch keinen Kündigungsschutz gehabt.
Das BAG hob die Entscheidungen auf und gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar lebe nach der Abberufung zum Geschäftsführer das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführervertrags eine Weiterbeschäftigung ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren würden. Dies lasse regelmäßig auf den Willen schließen, dass die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis angerechnet werden solle. Der abberufene Geschäftsführer müsse deshalb in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit zurücklegen. Er genieße von Anfang an Kündigungsschutz. Ein abweichender Parteiwille, die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt zu lassen, sei nur beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck komme (BAG, 2 AZR 614/04).
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