Geschäftsführerpflichten: Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern

bei uns veröffentlicht am04.08.2016

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Zusammenfassung des Autors
Das AG Köln hat die sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers eines Speditionsunternehmens aufgezeigt.
Das Fazit aus dem Urteil: Der Geschäftsführer muss den von ihm geführten Betrieb so organisieren und Mitarbeiter sorgfältig ausbilden, fortbilden und beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden.

Allerdings kann er nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden.

• Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird.
• Dazu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein.
• Die Mitarbeiter müssen regelmäßig stichprobenartig überwacht werden.
• Bei Kraftfahrern hat dies z.B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloaded werden. Anschließend muss die tatsächlich erbrachte Fahrleistung kontrolliert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden.

Quelle: Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.8.2015, (Az.: 902a OWi 378/14).

Urteile

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Amtsgericht Köln Urteil, 14. Aug. 2015 - 902a OWi 378/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b Fahrpersonalgesetz; § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung; Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 AETR zu einer Geldbuße in Höhe von 19.605,- Euro verurteil

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Tenor

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b Fahrpersonalgesetz; § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung; Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 AETR zu einer Geldbuße in Höhe von 19.605,- Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.


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