Geschäftsführerpflichten: Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern
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Allerdings kann er nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden.
• Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird.
• Dazu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein.
• Die Mitarbeiter müssen regelmäßig stichprobenartig überwacht werden.
• Bei Kraftfahrern hat dies z.B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloaded werden. Anschließend muss die tatsächlich erbrachte Fahrleistung kontrolliert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden.
Quelle: Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.8.2015, (Az.: 902a OWi 378/14).
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Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b Fahrpersonalgesetz; § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung; Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 AETR zu einer Geldbuße in Höhe von 19.605,- Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma U. – B./Türkei. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er sich trotz Aufforderung vom 05.11.2014 und vom 09.02.2015 nicht geäußert.
4II.
5In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
61.)
7Am 15.06.2013 um 10.00 Uhr wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der BAB 3 bei Kilometer 4,513, Höhe 92355 Velburg festgestellt, dass der für die Firma U mit Sitz in B., Türkei fahrende Kraftfahrer S. B. mit der für den Güterverkehr bestimmten Fahrzeugkombination, amtliches Kennzeichen (TR) 000/(TR) 111, zulässiges Gesamtgewicht 40 Tonnen, gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechtes verstoßen hat.
8Im Einzelnen wurden folgende Verstöße festgestellt:
9a.)
10Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum vom 29.05.2013, 06.55 Uhr, bis 07.06.2013, 20.12 Uhr, um 106 Stunden 45 Minuten überschritten. Die Lenkzeiten wurden addiert, da die längste Ruhezeit lediglich 5 Stunden und 45 Minuten betrug.
11b.)
12Die zulässige Gesamtlenkzeit innerhalb einer Doppelwoche von 90 Stunden wurde im Zeitraum vom 27.05.2013, 00.00 Uhr bis 09.06.2013, 24.00 Uhr, um 57 Stunden und 12 Minuten überschritten.
132.)
14Bei einer Straßenkontrolle auf der BAB 3 am 29.06.2013 um 15.45 Uhr wurden folgende Verstöße des Fahrers Herr S. B. festgestellt, welcher zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die o.g. Fahrzeugkombination führte:
15a.)Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden im Zeitraum vom 16.06.2013, 23.39 Uhr, bis 20.06.2013, 15.20 Uhr, um 38 Stunden 31 Minuten. Auch hier wurden die Lenkzeiten addiert, da die längste Ruhezeit nur 5 Stunden und 34 Minuten betrug.
16b.)
17Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum vom 22.06.2013, 15.13 Uhr, bis 25.06.2013, 05.07 Uhr, um 27 Stunden und 5 Minuten überschritten. Auch hier wurden wieder die Lenkzeiten addiert, da die längste Ruhezeit in diesem Zeitraum 5 Stunden und 23 Minuten betrug.
18c.)
19Die zulässige Gesamtlenkzeit innerhalb einer Doppelwoche von 90 Stunden wurde im Zeitraum vom 10.06.2013, 00.00 Uhr bis 23.06.2013, 24.00 Uhr, um insgesamt 52 Stunden und 28 Minuten überschritten. Hierbei wurde jedoch nur der Zeitraum ab dem 15.06.2013 bis zur zweiten Straßenkontrolle am 29.06.2013 berücksichtigt, weil am 15.06.2013 die erste Fahrzeugkontrolle des Fahrers S. B. mit der Fahrzeugkombination erfolgt war.
203.)
21Bei einer Straßenkontrolle am 14.12.2013, 09.16 Uhr, auf der BAB 72 Fahrtrichtung Chemnitz-Hof wurde der Kraftfahrer Herr S. B. mit der oben genannten Fahrzeugkombination kontrolliert, wobei folgende Verstöße festgestellt wurden:
22a.)
23Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum zwischen dem 04.12.2013, 18.08 Uhr, bis 06.12.2013, 00.58 Uhr, um 7 Stunden und 18 Minuten überschritten. Statt der vorgeschriebenen Tagesruhezeit von 9 Stunden wurde nur eine solche von 5 Stunden und 30 Minuten eingelegt.
24b.)
25Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum vom 08.12.2013, 08.12 Uhr, bis 09.12.2013, 11.25 Uhr, um 2 Stunden und 21 Minuten überschritten. Statt der vorgeschriebenen Tagesruhezeit von 9 Stunden wurde nur eine solche von 4 Stunden und 48 Minuten eingelegt.
26Die Daten der Fahrerkarte wurden vom Betroffenen bzw. in der Firma, deren Geschäftsführer er ist, nicht wie vorgeschrieben regelmäßig spätestens nach 28 Tagen ausgelesen. Der letzte Datendownload fand erst am 02.12.2013 und davor 311 Tage lang nicht statt.
27Es gab eine Vielzahl von Vorverfahren sowohl gegen Fahrer der Firma U. als auch gegen die vom Betroffenen geleitete Firma. Vom 18.03.2010 bis zum 17.05.2014 ergingen 57 Bußgeldbescheide gegen Fahrer der Firma U. wegen Verstößen gegen die Fahrpersonalvorschriften, weitere 6 Verfahren waren in Bearbeitung. Außerdem erging ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Im Zeitraum 06.04.2011 bis 10.07.2014 ergingen insgesamt 2 Bußgeldbescheide gegen die Firma U. wegen Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz und weitere 7 Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen Fahrpersonalvorschriften.
28Im Verfahren AG Köln 902 b OWi 322/14 wurde die Firma U. durch Urteil vom 19.02.2015, rechtskräftig am gleichen Tage, wegen fahrlässiger Verletzung von Fahrpersonalvorschriften zu einer Geldbuße von € 1.200,-- verurteilt; diesem Verfahren lag eine Verkehrskontrolle vom 26.05.2013 und die dort festgestellten Verstöße sowie der Bußgeldbescheid vom 08.08.2014 zugrunde. Im Verfahren AG Köln 902 b OWi 303/14 wurde gegen die Firma U. durch Beschluss vom 07.04.2015, rechtskräftig seit dem 16.05.2015, Geldbußen von € 780,-- und € 200,-- wegen Verletzung von Fahrpersonalvorschriften festgesetzt; diesem Verfahren lag eine Verkehrskontrolle vom 10.06.2013 sowie der Bußgeldbescheid vom 11.09.2013 zugrunde.
29Der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 04.08.2014 wurde am 28.08.2014 zurückgenommen und am gleichen Tage ein korrigierter Bußgeldbescheid erlassen. Mit diesem wurde ein Bußgeld von 19.605,- Euro wegen Verletzung der Aufsichtspflichten gem. § 130 Abs. 1 OWiG festgesetzt. Es wurde von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. Mit Schreiben vom 01.09.2014, bei der Ordnungsbehörde am gleichen Tage per Fax eingegangen, legte der Betroffene – vertreten durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt E. – Einspruch ein.
30III.
31Die Feststellungen bezüglich des Vorliegens eines gewerblichen Gütertransportes sowie zu den Verletzungen der Fahrpersonalvorschriften und des fehlenden Datendownloads im Einzelnen beruhen auf den bei der Kontrolle gemachten Feststellungen (Ordnungswidrigkeitenanzeige der Autobahnpolizeistation Parsberg vom 15.06.2013, Bl. 1 ff. d. A.) und den Auslesungen aus dem im Fahrzeug vorhandenen digitalen Kontrollgerät und der Fahrerkarte (Bl. 10 ff. d. A.) sowie der Zusammenfassung der Fahrpersonalverstöße (Bl. 8 d. A.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
32Die Feststellungen zu den Vorverfahren sowohl gegen Fahrer als auch gegen den Betroffenen persönlich ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes für Güterverkehr (Bl. 188 ff. d. A.), welche ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
33Gegen diese Feststellungen hat sich der Betroffene nicht gewendet. Er lässt sich dahingehend ein, dass ca. ab Januar 2015 eine Aufteilung der bislang von der Firma U. wahrgenommenen Geschäftsbereiche in die Firma U. und die Firma G. vorgenommen worden sei, deren Geschäftsführer jeweils der Betroffene sei. Er erklärt weiter, die hier gegenständlichen Vorwürfe seien bereits Gegenstand der Verfahren AG Köln 902b OWi 303/14 und 902b OWi 322/14 so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei. Beide Verfahren waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015.
34Die Ausführung im Einspruchsschreiben, es liege keine Ordnungswidrigkeit vor, kann mangels jeder Angabe zu den tatsächlichen Feststellungen nicht als Einlassung zur Sache gewertet werden, sondern ist als Rechtseinsicht zu verstehen.
35IV.
36Das Gericht ist nach den Feststellungen überzeugt, dass der Betroffene als Geschäftsführer des Unternehmens U. zumindest fahrlässig seine Aufgaben zur Kontrolle, Überwachung und Fortbildung der bei ihm eingesetzten Fahrer nicht ausreichend wahrgenommen hat, so dass es zu einer Vielzahl von erheblichen Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten kam.
371.
38Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten. Denn beide Verfahren richteten sich gegen die Firma U. Ltd. nicht – wie das vorliegende Verfahren – gegen B. B. als Betroffenen. In beiden Verfahren ist der Bußgeldbescheid gegen die Firma erlassen, auch das gesamte Verfahren richtete sich gegen die Firma; im Verfahren AG Köln 902b OWi 303/14 ist Adressat des Bußgeldbescheides vom 11.09.2013 die Firma U. , vertreten durch den Geschäftsführer (Bl. 15 d. A. des dortigen Verfahrens); im Verfahren AG Köln 902b OWi 322/14 ist ausweislich des Bußgeldbescheides vom 08.08.2014 (dort Bl. 65 ff. d. A.) ebenfalls die Firma U. Betroffene und Adressat des dortigen Bußgeldbescheids. Es handelt sich daher in beiden Fällen um Geldbußen gegen das Unternehmen als juristische Person gem. § 30 Abs. 1 OWiG. Es könnte also allenfalls Strafklageverbrauch bezüglich eines weiteren Verfahrens gegen das Unternehmen eingetreten sein; dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn Betroffener des hier zu entscheidenden Verfahrens ist Herr B. B. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma U. .; frühere Verfahren gegen die von ihm geleitete Firma können daher jedenfalls Strafklageverbrauch nicht nach sich gezogen haben.
392.
40Der am Tattag kontrollierte Kraftfahrer Herr S. B. hat bei einer Straßenkontrolle am 15.06.2013 um 10.00 Uhr und bei einer weiteren Kontrolle am 29.06.2013 um 15.45 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (TR) 000 / (TR) 111 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen gelenkt, wobei er in der Zeit vom 27.05.2013, 00.00 Uhr bis 29.06.2013, 15.45 Uhr die oben einzeln aufgeführten Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten begangen hat. Der Betroffene hat die Verstöße gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechtes selbst nicht in Abrede gestellt. Er hat weiter nicht in Abrede gestellt, dass die Fahrerkarte und das digitale Kontrollgerät bei den Kontrollen ausgelesen wurde sowie das jeweilige Ergebnis dieser Auslegung. Er hat sich gleichfalls auch nicht gegen die vom Bundesamt für Güterverkehr mitgeteilten Vorverfahren, weder hinsichtlich des Tatgegenstandes, noch hinsichtlich der weiteren Angaben, gewendet.
413.
42Der Betroffene ist als Geschäftsführer der Firma U. gem. § 130 Abs. 1 OWiG verpflichtet, den von ihm geführten Betrieb so zu organisieren, Mitarbeiter sorgfältig auszubilden, fortzubilden und zu beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden. Dieser Pflicht ist der Betroffene ersichtlich nicht nachgekommen.
43Das Gericht geht dabei – insoweit folgend der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln (SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss-OWi 72/05) - davon aus, dass der Betriebsinhaber nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Es versteht sich von selbst, dass er weder sämtliche Aufgaben selbst durchführen kann noch ist es von ihm oder seinen Mitarbeitern zu verlangen, ständig und immer fehlerfrei zu arbeiten. Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird. Hierzu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern; diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein. Die Mitarbeiter müssen weiter in regelmäßigen Abständen und auch stichprobenartig überwacht werden. Bei den Kraftfahrern hat dies z. B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloadet werden und anschließend eine Kontrolle der tatsächlich erbrachten Fahrleistungen einschließlich der Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten zu erfolgen hat. Sollten hier Verstöße festgestellt werden, ist der Unternehmer zum unverzüglichen Handeln verpflichtet, § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung. Außerdem müssen Mitarbeiter – soweit dies erforderlich ist – regelmäßig fortgebildet werden. Bei der Disposition hat der Betroffene eine Organisationsstruktur sicherzustellen, die dazu führt, dass Aufträge so disponiert werden, dass es den Fahrern auch möglich ist, unterwegs die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sie nicht durch eine zu enge Disposition gezwungen sind, insoweit Verstöße zu begehen, § 1 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung. Zwar sind Einblicke in die Organisationsstruktur des Betriebes des Betroffenen nicht möglich, weil entsprechende Feststellungen durch das Bundesamt für Güterverkehr nicht stattgefunden haben und – da die Firma des Betroffenen ihren Sitz in der Türkei hat – auch nicht möglich sind. Aus den Vorverfahren wird jedoch deutlich, dass dem Betroffenen hier zumindest der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung dieser Pflicht zur Organisation seines Betriebes gemacht werden muss. Denn die Vielzahl der oben näher aufgeführten Vorverfahren laut den Ermittlungen des Bundesamtes für Güterverkehr (gem. Bl. 188 ff. d. A.) mit insgesamt 57 Verstößen verschiedener, oft der gleichen Fahrer, gegen Fahrpersonalvorschriften in der Zeit vom 03.06.2009 bis 04.02.2014, also auch über die hier verfahrensgegenständlichen Kontrolltage hinaus, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass es sich nicht nur um Einzelentscheidungen der Fahrer unterwegs handeln kann, sondern Ursache eine mangelhafte Organisations- und Aufsichtsstruktur im Betrieb ist. Dies betrifft allein die Verfahren gegen Fahrer der Firma U.. Gegen die Firma selbst gab es zwei Bußgeldbescheide wegen Verletzungen des GÜKGs (Daten der Bußgeldbescheide: 09.07.2013 und 10.07.2014), sowie in der Zeit vom 06.04.2011 bis 30.09.2013 sieben Bußgeldbescheide wegen Verletzungen der Fahrpersonalvorschriften. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass das Unternehmen über eine gewisse Größe verfügt (lt. Internetseite 40 Fahrzeuge) so ist diese Anzahl von Bußgeldverfahren wegen des immer gleichen Sachverhalts von Fahrpersonalverstößen doch so umfangreich, dass dies keine Einzelfälle und insbesondere keine Einzelentscheidungen der Fahrer sein können, sondern vielmehr auf Organisationsstrukturen des Unternehmens des Betroffenen beruhen muss. Den Verstößen der Fahrer – gleichgültig ob sie Einzelentscheidung des Fahrers sein mögen – hätten vom Betroffenen bzw. den von ihm beauftragten Personen der zweiten oder dritten Führungsebene erkannt werden können und müssen, wenn eine ordnungsgemäße Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer stattgefunden hätte. Dann hätte der Betroffene bereits lange vor dem hier gegenständlichen Kontrolltag spätestens nach den zahlreichen – insgesamt 22 - Verstößen des Jahres 2012 allen Anlass gehabt, die Organisationsstruktur seines Betriebes so umzubauen, dass Verstöße zeitnah erkannt und abgestellt werden; er hätte weiter die Fahrer anweisen und ausbilden müssen, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und die gesetzlichen Vorschriften zu befolgen. Diese Pflicht hat er jedenfalls verletzt, und zwar auch dann, wenn die Auftragsdisposition seitens der zuständigen Mitarbeiter ordnungsgemäß und d. h., unter Berücksichtigung von Lenk- und Ruhezeiten, erfolgt wäre; hiervon ist aber ebenfalls nicht auszugehen. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den bei der Kontrolle ausgelesenen Fahrzeiten. Hier ist bzgl. des Tatvorwurfs zu 1.) der Kontrolle vom 15.06.2013, nämlich der Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit von 10 Stunden ab dem 29.05.2013, 06.55 Uhr, aus dem Ausdruck Bl. 11 d. A. folgendes ersichtlich: Der Fahrer hat nach einer Ruhezeit von 7 Stunden und 45 Minuten um 06.55 Uhr wieder begonnen, das kontrollierte Fahrzeug zu lenken. Er hat in den folgenden Tagen bis zum 07.06.2013 das Fahrzeug für verschieden lange Zeiten gelenkt, zwischendurch kleinere Ruhepausen eingelegt, von denen die längste 5 Stunden und 45 Minuten (am 07.06.2013) betrug. Die vorhergehenden Ruhezeiten waren zum größten Teil erheblich geringer, sie betrugen zwischen 0,49 Stunden und 5 Stunden 10 Minuten. Erst am 07.06.2013 legte der Fahrer eine Ruhepause von 11 Stunden und 22 Minuten ein. Aus diesem Diagramm ergibt sich auch, dass der Fahrer nicht aus eigenem Antrieb die Fahrpersonalvorschriften derart massiv verletzt haben kann; denn gerade die relativ kleinen Lenkzeitblöcke mit einer Maximaldauer von 4,18 Stunden und einer Vielzahl kleinerer Lenkbewegungen zwischen den größeren Lenkblöcken spricht dafür, dass der Fahrer auf diese Art und Weise gefahren ist, um die ihm von der Disposition aufgegebenen Aufträge fristgemäß erfüllen zu können. Nach der mehrjährigen Erfahrung des Gerichtes ist es nämlich üblicherweise so, dass ein Fahrer – der z. B. aufgrund eines Staus oder weil er schnell zur Firma bzw. nach Hause möchte – Fahrpersonalvorschriften missachtet, dies an ein oder zwei Tagen tut, jedoch nicht in einem Zeitraum von 10 Tagen. Hätte der Fahrer S. B. von Deutschland aus schnell in die Türkei fahren wollen, so wäre es sinnvoller gewesen, eine gesetzlich konforme Ruhezeit einzulegen und dann in einem Stück Deutschland verlassend durchzufahren. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vielen kleineren Lenkblöcke unterbrochen durch kurze Ruhezeiten sind vielmehr deutliches Indiz dafür, dass der Fahrer hier in bestimmter Zeit, die zu knapp bemessen war, bestimmte Ziele ansteuern musste.
44Seine Einlassung insoweit kann den Betroffenen insoweit nicht entlasten. Er hat sich in seinem Schriftsatz vom 26.05.2015, der Gegenstand der Hauptverhandlung war, dahin eingelassen, dass die Disposition nicht durch ihn erfolge sondern durch einen Verwandten; er hat weiter deshalb sich auf ein Aussageverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn zum einen geht es nicht um Ermittlungen oder ein Verfahren gegen einen Verwandten, in welchem dem Betroffenen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen könnte; im vorliegenden Verfahren ist er bereits in seiner Eigenschaft als Betroffener nicht zu irgendeiner Einlassung verpflichtet. Zum anderen müsste zumindest das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden, um dem Gericht eine eigene Prüfung zu ermöglichen, ob dem Betroffenen tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist auch ein Verwandter, der die Disposition erledigt, sorgfältig auszusuchen, insbesondere muss er fachlich qualifiziert sein, regelmäßig fortgebildet und überwacht werden. Hierein fehlt es nach den obigen Ausführungen jedenfalls, auch dann, wenn es sich tatsächlich um ein Verwandtschaftsverhältnis handeln sollte, welches den Betroffenen zur Zeugnisverweigerung berechtigte.
45Ein weiteres Merkmal für die fehlende Aufsicht und unzureichende Organisation im Betrieb des Betroffenen ist die fehlende Auslesung der Fahrerkarte des kontrollierten Fahrers S. B.. Diese wurde 311 Tage lang nicht ausgelesen, die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 FahrPersVO normierte Frist von 28 Tagen also um ein vielfaches überschritten. Diese ganz erhebliche Fristüberschreitung lässt sich nicht mehr mit kurzfristigen Versäumnissen im Betrieb, z.B. aufgrund Urlaubs oder Krankheit eines Mitarbeiters, erklären; sie ist nur zu erklären durch eine völlig unzureichende Betriebsorganisation oder durch eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Frage, ob und in welchem Umfang die eingesetzten Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten missachten. Dies ist angesichts der Vielzahl der Vorverfahren, die dem Betroffenen bekannt sein müssen, nicht hinnehmbar. Die Gesetzesverletzung ist ihm daher zuzurechnen. Er ist über Jahre hinweg untätig geblieben, obwohl er durch eine Vielzahl von Verstößen auf die massiven Verletzungen der Fahrpersonalvorschriften durch Fahrer seines Betriebes hätte aufmerksam werden müssen. Der Betroffene hat sich damit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1b Fahrpersonalgesetz, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung, Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 AETR ordnungswidrig verhalten.
46V.
47Das Gericht ist dabei – insoweit zu Gunsten des Betroffenen in den Feststellungen im Bußgeldbescheid folgend – noch von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen. Angesichts der Größe des Unternehmens und der Vielzahl der einschlägigen Vorverfahren wäre durchaus auch die Annahme von Vorsatz in Betracht gekommen; hier ist von Bedeutung, dass dem Gericht aus seiner mehrjährigen Praxis nur wenige Einzelfälle bekannt sind, in denen Fahrer eines Unternehmens derart massive Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften begehen. Da es anderen Fuhrunternehmern offensichtlich gelingt, ihren Betrieb so zu organisieren und das Fahrpersonal so zu überwachen, dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, kann bei einer so massiven Verletzung wie dies bei den hier verfahrensgegenständlichen Kontrollen festgestellt wurde, durchaus von Vorsatz ausgegangen werden. Dennoch verbleibt das Gericht zu Gunsten des Betroffenen bei der Annahme von Fahrlässigkeit.
48Bei der Verhängung der Geldbuße hat sich das Gericht am Bußgeldkatalog für das Fahrpersonalrecht orientiert; dieser ist nicht bindend, kann jedoch als Anhaltspunkt herangezogen werden. Das Gericht hält hier die Festsetzung des Regelsatzes – z.T. mit einer Ermäßigung auf 25% aufgrund Tateinheit – für erforderlich und angemessen, um den Betroffenen zur genaueren Beobachtung seiner Pflichten anzuhalten. Daraus ergibt sich für den Tatvorwurf zu 1.a) ein Betrag von € 7.500,--, für den Tatvorwurf zu 1.b) ein Betrag von € 1.305,--, für den Tatvorwurf zu 2.a) ein Betrag von 6.930,--, für den Tatvorwurf zu 2.b) ein Betrag von € 1.250,--,--, für den Tatvorwurf zu 2.c.) ein Betrag von € 1.192,--, für den Tatvorwurf zu 3.a) ein Betrag von € 1.350,--, für den Tatvorwurf zu 3.b) ein Betrag von € 112,50. Für eine Abweichung von dem Gesamtbetrag von 19.605,- Euro, der im Bußgeldbescheid festgesetzt wurde, sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass. Dieser Betrag orientiert sich ebenfalls am Bußgeldkatalog für das Fahrpersonalrecht, wobei das Bundesamt für Güterverkehr zu Gunsten des Betroffenen hier bereits Abschläge gemacht hat. Für eine weitere Reduzierung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Hier ist zum einen von Bedeutung, dass der Betroffene sich trotz der Hinweise vom 05.11.2014 und 09.02.2015 nicht zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen hat. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte für sein Einkommen, die eine Absenkung rechtfertigen würden. Denn im Gegensatz zu den durchschnittlichen Einkommen eines in der Türkei angestellten Lkw-Fahrers hat das Gericht keine Kenntnisse zum Durchschnittseinkommen eines Geschäftsführers eines Fuhrunternehmens mit Sitz in der Türkei, sollte ein solches überhaupt feststellbar sein. Zum anderen spricht gegen eine Absenkung, das angesichts der Vielzahl der einschlägigen Vorverfahren hier die Vermutung naheliegt, dass dem Betroffenen die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten durch die von ihm angestellten Fahrer auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eher gleichgültig sind, er sich zumindest nicht um die Vermeidung solcher Ordnungswidrigkeiten kümmert. Er hat die zahlreichen Vorverfahren offensichtlich nicht zum Anlass genommen, Maßnahmen zu treffen, um zukünftige Gesetzesverstöße zu vermeiden. Angesichts dessen erscheint ein Bußgeld in deutlicher Höhe angezeigt, um den Betroffenen auf seine gesetzlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Sie ist erforderlich, um den Betroffenen insbesondere angesichts der Vielzahl und Schwere der festgestellten Verstöße zu einer genaueren Beobachtung seiner Pflichten als Geschäftsführer, die er auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, anzuhalten und ihm dies auch durch die Höhe der Geldbuße vor Augen zu führen. Die allgemeine Kenntnis eines niedrigeren Durchschnittsverdienstes in der Türkei im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland gibt angesichts der Schwere und Zahl der Verstöße wie oben ausgeführt noch keinen Anlass, noch weiter von der Regelbuße zu Gunsten des Betroffenen nach unten abzuweichen. Insoweit erscheint die von der Ordnungsbehörde bereits vorgenommene Reduzierung der Regelgeldbuße auf 25 % ausreichend. Hier ist auch zu beachten, dass eine Vielzahl der bei den Kontrollen festgestellten Verstöße nicht in die Berechnung einbezogen wurden und damit auch nicht Gegenstand dieses Bußgeldbescheides sind.
49Das Gericht geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass es das Einkommen bzw. das Vermögen des Betroffenen ihm ermöglicht, die auferlegte Geldbuße und – sei es gegen Raten – zu zahlen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 465 StPO.
51Richterin am Amtsgericht
52Ausgefertigt
53Justizbeschäftigter als
54Urkundsbeamter der Geschäftsstelle