Geschäftsführerpflichten: Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern

published on 04/08/2016 17:20
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Das AG Köln hat die sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers eines Speditionsunternehmens aufgezeigt.
Das Fazit aus dem Urteil: Der Geschäftsführer muss den von ihm geführten Betrieb so organisieren und Mitarbeiter sorgfältig ausbilden, fortbilden und beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden.

Allerdings kann er nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden.

• Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird.
• Dazu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein.
• Die Mitarbeiter müssen regelmäßig stichprobenartig überwacht werden.
• Bei Kraftfahrern hat dies z.B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloaded werden. Anschließend muss die tatsächlich erbrachte Fahrleistung kontrolliert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden.

Quelle: Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.8.2015, (Az.: 902a OWi 378/14).

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published on 14/08/2015 00:00

Tenor Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b Fahrpersonalgesetz; § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung; Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 AETR zu einer Geldbuße in Höhe von 19.605,- Euro verurteil
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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Tenor

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b Fahrpersonalgesetz; § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung; Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 AETR zu einer Geldbuße in Höhe von 19.605,- Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.


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