Gewerberecht: Zur Drittanfechtungsklage eines Nachbarn gegen Gaststättenerlaubnis
Der VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 04.01.2016 (Az.: 6 S 475/15) folgendes entschieden:
Dies gilt auch dann, wenn die bauplanungsrechtlichen Vorschriften ihrerseits nachbarschützenden Charakter haben.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 von der Beklagten am 07.05.2013 erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft „...“ als Diskothek mit Barbetrieb und Tanzunterhaltung und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 abgewiesen hat, lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Hinblick auf das bei einer Drittanfechtungsklage bestehende Erfordernis der Verletzung geschützter Nachbarrechte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass die genehmigte Diskothek mit Barbetrieb und Tanzunterhaltung an dem vorgesehenen Standort deswegen dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG widerspreche, weil sie aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan „...“, der Vergnügungsstätten ausschließe, gegenwärtig bauplanungsrechtlich unzulässig sei und mangels Baugenehmigung keinen Bestandsschutz genieße. Denn ein Dritter könne sich in einem Verfahren, das die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis betreffe, nicht auf einen Widerspruch der Gaststättenerlaubnis zum Bauplanungsrecht berufen; dies gelte selbst dann, wenn dem Vorhaben bauplanerische Vorschriften mit nachbarschützenden Charakter entgegenstünden.
Mit seinem hiergegen gerichteten, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG und die Kommentierung bei Pöltl, Gaststättenrecht abstellenden Vorbringen hat der Kläger keinen Erfolg.
Einem Rechtssatz kommt dann ein nachbarschützender Charakter zu, wenn er nicht den Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - den Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes beanspruchen können. Dies setzt voraus, dass sich aus den individualisierbaren Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Norm muss sich ergeben, dass diese unmittelbar den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Seinem Wortlaut nach stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG auf den Widerspruch zum öffentlichen Interesse ab und unterscheidet in der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zwischen den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes einerseits und sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit andererseits. Die erst genannte Alternative nimmt auf die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BImSchG Bezug, die ausdrücklich die Nachbarschaft in den durch das Bundesimmissionsschutzgesetz vermittelten Schutz einbezieht. Diese - wenn auch mittelbare - Einfügung der Nachbarschaft in den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG hat zur Folge, dass in Bezug auf die schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur der Schutz der Allgemeinheit, sondern auch der Nachbarn sichergestellt werden soll. Darüber hinaus lässt sich dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG, der auf das öffentliche Interesse und auf erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit abstellt, nichts dafür entnehmen, dass ein individualisierbarer Personenkreis geschützt sein soll, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.
Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG und den sich aus ihr ergebenden Willen des Gesetzgebers bestätigt.
Nach der Vorgängerregelung des Gaststättengesetzes vom 28.04.1930 war die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widersprach. Da diese Vorschrift ausdrücklich auf das öffentliche Interesse und nicht auf die Interessen einzelner abstellte, wurde ihr in der Rechtsprechung keine nachbarschützende Wirkung beigemessen. Das Gaststättengesetz vom 05.05.1970 führte diesbezüglich keine Rechtsänderungen herbei. Dessen § 4 Abs. 1 Nr. 3 normierte, dass ein Versagungsgrund für eine Erlaubnis dann bestand, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widersprach, insbesondere erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten ließ. Es war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, Nachbarn nicht das Recht zu geben, gegen die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verwaltungsstreitverfahren vorzugehen. Im Regierungsentwurf zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststättenG 1970 waren die Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke noch als zu schützender Personenkreis aufgeführt , wenn auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt wurde, dass die Vorschrift dem Nachbarn nicht das Recht geben solle, gegen die Erteilung der Erlaubnis im Verwaltungsstreitverfahren vorzugehen. Auf Vorschlag des Bundesrates wurde dieser Passus in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststättenG aus Klarstellungsgründen gestrichen, um den Eindruck zu vermeiden, dass dem angesprochenen Personenkreis im Gegensatz zu dem damals geltenden Recht ein Abwehrrecht gegen die Erlaubnis eingeräumt werden sollte. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in den Gesetzesmaterialien davon die Rede ist, dass es eine der wichtigsten Aufgaben der Erlaubnisbehörde sei, bei der Erteilung einer Erlaubnis für den Gaststättenbetrieb darauf zu achten, dass die von einem Gaststättenbetrieb ausgehenden Geräusche die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Denn an derselben Stelle heißt es in den Materialien weiter, dass angesichts dieser, die Erlaubnisbehörde treffenden Verpflichtung und der auf Landesrecht beruhenden den übermäßigen und nicht zumutbaren Lärm bekämpfenden Regelungen es nicht der gesetzlichen Anerkennung eines Rechtes der Nachbarn bedürfe, gegen die Erteilung einer Erlaubnis im Verwaltungsstreitverfahren vorzugehen. Erst mit der Einbeziehung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch § 69 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG vom 15.03.1974 in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststättenG hat der Gesetzgeber nicht mehr in jeder Hinsicht am fehlenden Nachbarschutz des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststättenG festgehalten. Durch diese Ergänzung verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, Immissionen nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen , was zur Folge hat, dem Nachbarn im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastättenG genauso wie im Bundesimmissionsschutzgesetz ein Recht auf Abwehr nicht mehr hinnehmbarer Immissionen einzuräumen. Andererseits ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem wiedergegebenen gesetzgeberischen Willen aber keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass darüber hinaus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG nachbarschützende Wirkung beizumessen ist. Damit bleibt weiterhin die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, die keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, nur im öffentlichen Interesse geprüft werden und damit eine Nachbarklage nicht begründen können. Demgemäß hat der beschließende Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 17.07.1984 ausgeführt, dass die Nachbarn in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen zwar ausdrücklich Schutzobjekt auch des Gaststättengesetzes geworden sind, dies aber nicht zugunsten des betroffenen Nachbarn zu einer „Rundumüberprüfung“ der Erlaubnis oder der Gestattung führe. Mithin kann sich der Kläger hier nicht auf einen Verstoß der Gaststättenerlaubnis gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften berufen. Dies gilt auch dann, wenn die bauplanungsrechtlichen Vorschriften ihrerseits nachbarschützenden Charakter haben. Der Betroffene bleibt insoweit auch nicht schutzlos gestellt. So hat er als Grundstückseigentümer die Möglichkeit, sich im Baugenehmigungsverfahren bzw. für den Fall, dass ein Vorhaben nach dem Baurecht genehmigungsfrei ist, im Rahmen eines Antrags auf baurechtliches Einschreiten auf bauplanungsrechtliche Vorschriften mit drittschützendem Charakter zu berufen. Insoweit vermag der Senat keine „Wertungswidersprüche zwischen Baurecht und Gaststättenrecht“ und eine „Aushöhlung des Nachbarschutzes“ für den Fall eines - im Übrigen hier nicht vorliegenden - genehmigungsfreien Vorhabens zu erkennen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.1989 und dem Beschluss des VG Berlin vom 10.07.2014 - 4 L 142/14 - nichts anders. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis und verhält sich nicht zu der Frage, ob ein Nachbar aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG ein Abwehrrecht gegen die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis geltend machen kann, wenn der Gaststättenbetrieb gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt. Der Beschluss des VG Berlin erörtert die Frage der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Gaststättenbetriebs unter dem Aspekt, ob die Gaststätte im Hinblick auf ihre örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, verneint aber einen entsprechenden Verstoß, so dass die Frage, wie „weit der durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG vermittelte Schutz die Nachbarschaft betrifft“, nicht abschließend entschieden werden musste.
Schließlich zeigt das Vorbringen des Klägers, der Nachbarschutz gelte mittlerweile wegen seiner Grundlagen im Verfassungsrecht als „Kernbestandteil unserer Rechtsordnung“, nicht auf, warum § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG über den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen hinaus nachbarschützende Funktion zukommen sollte.
Darüber hinaus bemängelt der Beigeladene zu 2 zu Recht, dass der Kläger selbst für den Fall, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit drittschützende Wirkung haben sollte, im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt hat, dass die durch die erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zugelassene Nutzung gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt und nicht - was zwischen den Beteiligten streitig ist - durch eine den Betrieb einer Diskothek legitimierende Baugenehmigung gedeckt oder sonst aus Bestandsschutzgründen hinzunehmen ist.
Soweit das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen ist, dass die Klage des Klägers auch hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG in seiner ersten nachbarschützenden Alternative erfolglos bleibt, führt das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die von dem Kläger insoweit lediglich geltend gemachten Bedenken gegen das Gutachten des... vom 02.07.2012 greifen nicht durch. Sie bleiben durchweg vage und unbestimmt und stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Gutachten nachvollziehbar, in sich schlüssig und ohne erkennbare Fehler ist, nicht substantiiert in Frage. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, dass die Geräusche der Taxis und der Besucher, die die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zum Rauchen oder zum Erwerb alkoholischer Getränke in dem gegenüberliegenden...-Imbiss verlassen hätten, nicht zutreffend gewertet und als Geräusche des Gaststättenbetriebs in die Bewertung eingestellt worden seien. Denn auf Seite 12 des Gutachtens des... vom 02.07.2012 wird ausführlich auf die Geräuschsituation beim Messpunkt 5 und vor allem auch auf die vom Taxiverkehr und von Gästen der betroffenen Gaststätten ausgehenden Geräusche vor den Lokalen eingegangen. Das Gutachten des... führt dann aus, dass „moderate Gesamtlärmpegel“ gemessen worden seien, die überwiegend als Verkehrsgeräusche zu interpretieren seien. Der Geräuschanteil, der den örtlichen Lokalen zugeordnet werden könne, sei abschätzend mit einem reduzierten Pegel und einer angesetzten Einwirkzeit bestimmt worden. Die Geräuschanteile erschienen hier als irrelevant gering. Aus welchem Grund das diesbezügliche methodische Vorgehen und/oder die gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters zu beanstanden sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht näher auf. Ebenso legt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert dar, warum ein singuläres Ereignis die Messergebnisse verfälscht haben soll. Diesbezüglich wird im...-Gutachten vom 02.07.2012 gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dem ersten Messtermin in den frühen Abendstunden ein erhöhter Pkw-Verkehr aufgetreten ist. Dass das Ergebnis der dritten Messung wegen der Beschädigung eines Kabels an dem hier relevanten Messpunkt 5 nicht auswertbar war, wird im Gutachten des... selbst ausgeführt, kann aber nicht dazu führen, die Ergebnisse der weiteren Messungen des... in Frage zu stellen. Soweit der Zulassungsantrag auf Körperschallübertragungen abstellt, waren diese nicht Gegenstand der Beauftragung und Erstellung des Gutachtens des..., das seinerseits die weitere Prüfung von Luft-/Körperschallübertragung für tieffrequenten Schall sowie deren „Anregung/Aussteuerung“ anregt. Demgemäß weist die Beklagte im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass die Frage der Körperschallübertragung ausführlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erörtert worden sei; in diesem Zusammenhang sei ein gesondertes Gutachten angefordert und erstellt worden, auf dessen Basis und Empfehlung entsprechende Lärmschutzmaßnahmen baulicher Art in dem Gebäude durchgeführt worden seien. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wird letztlich nicht substantiiert dargelegt, warum das Gutachten des... die Vorgaben der Ziffern 3.2.2 und 7.4 der TA Lärm missachtet haben soll.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger wirft die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage auf, „ob tatsächlich Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Inhalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG die Annahme rechtfertigen, dass Dritte sich in einem gaststättenrechtlichen Verfahren nicht insoweit auf das dort normierte öffentliche Interesse berufen können, als dieses aus einem Widerspruch zum Bau-, insbesondere Bauplanungsrecht resultiert.“
Die von dem Kläger insoweit behauptete Klärungsbedürftigkeit besteht nicht. Aus den obigen Ausführungen zu den von dem Kläger diesbezüglich geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass sich die aufgeworfene Frage mithilfe der üblichen Regeln der Gesetzesanwendung und -interpretation sowie auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.02.1998 , nach dem keine Klagebefugnis besteht, soweit sich der Nachbar darauf beruft, die Gaststättenerlaubnis verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, war keiner erheblichen Kritik in Rechtsprechung und Literatur ausgesetzt; neu zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind zudem ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist die einschlägige Kommentarliteratur zum Gaststättenrecht mit Ausnahme der insoweit singulär gebliebenen und nicht überzeugenden Rechtsansicht von Pöltl dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz gefolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 aufzuerlegen, da dieser durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist. Hingegen hat der Beigeladene zu 1 seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, GKG in Verbindung mit dem hier entsprechend heranzuziehenden Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.