Haftungsrecht: Sturz auf einem Kundenparkplatz an Heiligabend

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht auf einem Bäckereiparkplatz-OLG Koblenz vom 19.07.12-Az: 5 U 582/12
Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau entschieden, die an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei geparkt hatte. Von dort aus wollte sie sich in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten. Die Frau war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadensersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Frau treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Im Berufungsverfahren wies das OLG die Frau nun darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien. Die Frau hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen (OLG Koblenz, 5 U 582/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz Beschluss vom 19.07.2012 (Az: 5 U 582/12)

Öffentliche Parkplätze müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Der Beklagte betreibt eine Bäckerei. Dort wollte die Klägerin am 24.12.2010 einkaufen. Dazu hatte sie mit ihrem Ehemann gegen 8.15 Uhr den Kundenparkplatz angefahren. Von dort aus wollte sie sich ihrer Darstellung nach in das benachbarte Ladengeschäft des Beklagten begeben. Dabei sei sie nach etwa 5 m Fußwegstrecke bei schlechten Lichtverhältnissen auf einer im Durchmesser zumindest 3 m großen Eisfläche ausgeglitten und gestürzt. Der Beklagte habe, auch wenn der Parkplatz weithin von Schnee geräumt gewesen sei, seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Nachfolgend war die Klägerin, die mitgeteilt hat, sich Frakturen des Schienbeins und des Wadenbeins zugezogen zu haben, die bis heute noch nicht vollständig ausgeheilt seien, für eine Woche in stationärer Behandlung und, wie sie weiter vorgetragen hat, über mehrere Monate hinweg nicht in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und den Haushalt zu führen.

Nach dem Vorbringen des Beklagten, der die Schilderung der Klägerin durchweg bestritten hat, war an der behaupteten Unfallstelle hinlänglich gestreut. Die Klägerin habe untaugliches Schuhwerk gehabt und sei unvorsichtig gewesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin einen fünfmonatigen Verdienstausfall von insgesamt 1.950 €, einen Haushaltsführungsschaden von 8.840,63 €, nicht anderweitig erstattete Heilbehandlungskosten von 508,15 €, die Beschädigung einer Hose im Wert von 30 €, eine Kostenpauschale von 25 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von einerseits 899,40 € wegen der Verfolgung dieser Ansprüche und von andererseits 272,87 € im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers geltend gemacht. Außerdem hat sie die Feststellung der weitergehenden Haftung des Beklagten begehrt.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat die Klage abgewiesen, weil nicht zu erkennen sei, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien oder abzustumpfen. Unabhängig davon treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Eigenverschulden.

Das greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie erneuert das Klageverlangen, wobei sie den Feststellungsantrag durch den Antrag ersetzt, den Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 15.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds zu verurteilen. Ihrer Meinung nach hat das Landgericht die Schadensverantwortlichkeiten falsch eingestuft.

Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Es muss bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts verbleiben.

Die erstrebte Inanspruchnahme des Beklagten ist weder gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch auf deliktischer Grundlage möglich, weil sich eine rechtserhebliche Pflichtverletzung nicht feststellen lässt. Allerdings hat der Beklagte mit der Einrichtung des an seiner Bäckerei gelegenen Parkplatzes eine allgemein zugängliche Fläche angelegt, die benutzergerecht unterhalten werden muss. Es ist anerkannt, dass derjenige, der einen Verkehrsraum eröffnet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist aber zu sehen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn aus sachkundiger Sicht naheliegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden. Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig durch die Einhaltung des Sicherheitsstandards genügt, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet. Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt.

So verhalten sich die Dinge hier. Freilich hat die Klägerin vorgetragen, auf einer Eisfläche ausgerutscht zu sein, die sich auf der Strecke von ihrem Fahrzeug zum Ladengeschäft des Beklagten befunden habe und in keiner Weise abgestumpft gewesen sei. Aber es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese - behauptetermaßen im Durchmesser jedenfalls 3 m große und dabei spiegelglatte - Fläche die gesamte, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bis zu 10 m breite Passage ausgefüllt hätte und nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spricht nachdrücklich, dass keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei am frühen Morgen des 24.12.2010 aufgesucht hatten und aufsuchten, auf seinem Weg dorthin zu Fall kam. Hätte man das Eis betreten müssen, wäre es nach der Beschreibung der Klägerin nahezu unvermeidlich gewesen, auszurutschen und zu stürzen - das sei sowohl ihrem Ehemann als auch einem Dritten widerfahren, die sich bemüht hätten, ihr an Ort und Stelle zu helfen.

Der Umstand, dass der Sturz der Klägerin ein singuläres Ereignis war, bestätigt die - für den Senat bindende (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Würdigung des Landgerichts, die Gefahrenstelle sei trotz der diffusen Lichtverhältnisse erkennbar gewesen. Der Unfall ereignete sich in der aufkommenden Dämmerung, und aus dem Bäckerladen kam Licht.

Vor diesem Hintergrund ist eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu verneinen. Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können; eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Es ist sogar hinnehmbar, kurze Strecken („wenige Schritte“) auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden. Für über diesen Rahmen hinausgehende Behinderungen des Publikums hat sich im vorliegenden Fall kein greifbarer Anhalt ergeben.

Nach alledem sollte die Klägerin die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen. Bis zum 16.08.2012 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.



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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Gründe

1

1. Der Beklagte betreibt eine Bäckerei. Dort wollte die Klägerin am 24.12.2010 einkaufen. Dazu hatte sie mit ihrem Ehemann gegen 8.15 Uhr den Kundenparkplatz angefahren. Von dort aus wollte sie sich ihrer Darstellung nach in das benachbarte Ladengeschäft des Beklagten begeben. Dabei sei sie nach etwa 5 m Fußwegstrecke bei schlechten Lichtverhältnissen auf einer im Durchmesser zumindest 3 m großen Eisfläche ausgeglitten und gestürzt. Der Beklagte habe, auch wenn der Parkplatz weithin von Schnee geräumt gewesen sei, seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Nachfolgend war die Klägerin, die mitgeteilt hat, sich Frakturen des Schienbeins und des Wadenbeins zugezogen zu haben, die bis heute noch nicht vollständig ausgeheilt seien, für eine Woche in stationärer Behandlung und, wie sie weiter vorgetragen hat, über mehrere Monate hinweg nicht in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und den Haushalt zu führen.

2

Nach dem Vorbringen des Beklagten, der die Schilderung der Klägerin durchweg bestritten hat, war an der behaupteten Unfallstelle hinlänglich gestreut. Die Klägerin habe untaugliches Schuhwerk gehabt und sei unvorsichtig gewesen.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin einen fünfmonatigen Verdienstausfall von insgesamt 1.950 €, einen Haushaltsführungsschaden von 8.840,63 €, nicht anderweitig erstattete Heilbehandlungskosten von 508,15 €, die Beschädigung einer Hose im Wert von 30 €, eine Kostenpauschale von 25 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von einerseits 899,40 € wegen der Verfolgung dieser Ansprüche und von andererseits 272,87 € im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers geltend gemacht. Außerdem hat sie die Feststellung der weitergehenden Haftung des Beklagten begehrt.

4

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat die Klage abgewiesen, weil nicht zu erkennen sei, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien oder abzustumpfen. Unabhängig davon treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Eigenverschulden.

5

Das greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie erneuert das Klageverlangen, wobei sie den Feststellungsantrag durch den Antrag ersetzt, den Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 15.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds zu verurteilen. Ihrer Meinung nach hat das Landgericht die Schadensverantwortlichkeiten falsch eingestuft.

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2. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Es muss bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts verbleiben.

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a) Die erstrebte Inanspruchnahme des Beklagten ist weder gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch auf deliktischer Grundlage möglich, weil sich eine rechtserhebliche Pflichtverletzung nicht feststellen lässt. Allerdings hat der Beklagte mit der Einrichtung des an seiner Bäckerei gelegenen Parkplatzes eine allgemein zugängliche Fläche angelegt, die benutzergerecht unterhalten werden muss. Es ist anerkannt, dass derjenige, der einen Verkehrsraum eröffnet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist aber zu sehen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn aus sachkundiger Sicht naheliegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683; BGH NJW 2010, 1967). Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig durch die Einhaltung des Sicherheitsstandards genügt, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683; BGH NJW 2010, 1967). Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683).

8

b) So verhalten sich die Dinge hier. Freilich hat die Klägerin vorgetragen, auf einer Eisfläche ausgerutscht zu sein, die sich auf der Strecke von ihrem Fahrzeug zum Ladengeschäft des Beklagten befunden habe und in keiner Weise abgestumpft gewesen sei. Aber es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese - behauptetermaßen im Durchmesser jedenfalls 3 m große und dabei spiegelglatte - Fläche die gesamte, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bis zu 10 m breite Passage ausgefüllt hätte und nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spricht nachdrücklich, dass keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei am frühen Morgen des 24.12.2010 aufgesucht hatten und aufsuchten, auf seinem Weg dorthin zu Fall kam. Hätte man das Eis betreten müssen, wäre es nach der Beschreibung der Klägerin nahezu unvermeidlich gewesen, auszurutschen und zu stürzen - das sei sowohl ihrem Ehemann als auch einem Dritten widerfahren, die sich bemüht hätten, ihr an Ort und Stelle zu helfen.

9

Der Umstand, dass der Sturz der Klägerin ein singuläres Ereignis war, bestätigt die - für den Senat bindende (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Würdigung des Landgerichts, die Gefahrenstelle sei trotz der diffusen Lichtverhältnisse erkennbar gewesen. Der Unfall ereignete sich in der aufkommenden Dämmerung, und aus dem Bäckerladen kam Licht.

10

c) Vor diesem Hintergrund ist eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu verneinen. Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden (Senat NJW 2012, 1667). Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können (BGH VersR 1982, 299; OLG Celle VersR 1995, 598; OLG Karlsruhe VersR 1976, 346); eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Es ist sogar hinnehmbar, kurze Strecken ("wenige Schritte") auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden (BGH NJW 1966, 202; BGH VersR 1983, 162; OLG Celle MDR 2004, 554; OLG Jena DAR 2001, 80; OLG Köln VersR 1983, 162). Für über diesen Rahmen hinausgehende Behinderungen des Publikums hat sich im vorliegenden Fall kein greifbarer Anhalt ergeben.

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3. Nach alledem sollte die Klägerin die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen. Bis zum 16.08.2012 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.