Insolvenzrecht: Bürgerentlastungsgesetz: Sanierungsklausel entschärft Verlustabzugsregel

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die für Kapitalgesellschaften maßgebende Verlustabzugsregel bewirkt u. a. den Untergang von Verlustvorträgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz erfolgt eine Entschärfung, indem der Untergang von Verlusten bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen ist.

Damit die Sanierungsklausel greift, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
  • Die Körperschaft muss eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgen.
  • Die Lohnsumme darf 5 Jahre nach dem Erwerb einen Wert von 80 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreiten.
  • Innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb muss neues Betriebsvermögen (mindestens 25 Prozent) zugeführt werden.
Hinweis: Die Kriterien finden rückwirkend ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Ab 2010 soll die Vorschrift grundlegend überarbeitet werden (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009).

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